[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30215 –
Wiedereinführung der Insolvenzantragspflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschloss der
Deutsche Bundestag am 27. März 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
rückwirkend zum 1. März 2020. Die Aussetzung betraf alle Unternehmen,
deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den wirtschaftlichen
Folgen der COVID-19-Pandemie basierte. Die Aussetzung, zunächst bis Ende
September 2020 geltend, wurde danach für Unternehmen, die überschuldet,
aber nicht zahlungsunfähig waren, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Schließlich beschloss die Bundesregierung, die Aussetzung ein weiteres Mal
bis 30. April 2021 für die Unternehmen zu verlängern, die einen Antrag auf
Corona-Hilfen gestellt hatten. Mit Ablauf des 30. April 2021 endete die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen.
Die 14-monatige teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht birgt nach
Meinung einiger Ökonomen die Gefahr der Entstehung sogenannter
Zombieunternehmen (vgl.
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/zombie
firmen-koennten-insolvenzwelle-ausloesen-17312952.html). Diese Betriebe
werden durch die Aussetzung der Antragspflicht und mithilfe der staatlichen
Corona-Hilfen künstlich am Leben erhalten, können aber nach dem Auslaufen
der staatlichen Hilfe nicht mehr fortexistieren. Solang diese allerdings nicht in
einem Insolvenzverfahren abgewickelt werden, besteht die Gefahr, dass sie
andere gesunde Unternehmen beispielsweise durch ungedeckte Aufträge
wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen sank zwar im Jahr 2020 auf 15.841,
das sind damit 15,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Allerdings weist unter
anderem eine Studie von Creditreform und dem Leibniz Zentrum für
Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus dem März 2021 darauf hin, dass sich
durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ein Rückstau von 25.000
Insolvenzen überwiegend kleiner Betriebe gebildet habe (vgl.
https://www.credit
reform.de/footer/creditreform/presse/shownews/show/default-d40e588541).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30720
19. Wahlperiode 15.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 15. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Insolvenzanträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Zeitraum vom 1. bis zum 27. März 2021 gestellt und im Rahmen des
„Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ nicht weiterverfolgt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Wie viele Insolvenzen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Zeiträumen von März 2020 bis Ende September 2020, Anfang Oktober
2020 bis Ende Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 bis Ende April
2021 sowie seit Anfang Mai 2021 beantragt worden?
Aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten ist jeweils
erkennbar, wie viele Insolvenzen pro Monat bzw. pro Jahr zu verzeichnen sind
und wie sich diese auf die verschiedenen Länder und nach der Zahl der
Arbeitnehmer/innen verteilen. Die aktuellsten Informationen liegen für März 2021
vor. Die Daten sind abrufbar unter
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branch
en-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/_inhalt.html.
3. Wie viele Insolvenzanträge erwartet die Bundesregierung insgesamt für
das Jahr 2021?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist im Jahr 2021 von einem deutlichen
Anstieg der Insolvenzen auszugehen. Die meisten Expertinnen und Experten
sowie Branchenvertretungen gehen jedoch weiterhin von einem
vergleichsweise moderaten Anstieg von bis zu 7.000 zusätzlichen
Unternehmensinsolvenzen aus, u. a. Euler Hermes1, Atradius2, Bundesverband der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken3, Institut der deutschen Wirtschaft Köln4 und
Coface5. Prognosen zum weiteren Insolvenzgeschehen sind aufgrund der
Einzigartigkeit der COVID-19-Pandemie weiterhin mit hoher Unsicherheit
behaftet.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der
Insolvenzbekanntmachungen im Februar 2021 um 30 Prozent und im März 2021 um
37 Prozent, jeweils im Vergleich zum Vormonat (vgl. Corona-
Wochenbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
vom 5. Mai 2021, Ausschussdrucksache 19(9)1074, S. 2)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte der Anstieg der Insolvenzen zu
Jahresbeginn 2021 auf Änderungen im Insolvenzrecht (Verkürzung der
Restschuldbefreiungsfrist von sechs auf drei Jahre) zurückzuführen sein. Es ist
davon auszugehen, dass infolge der seit Jahresbeginn verkürzten
Restschuldbefreiungsfrist vermehrt überschuldete Privatpersonen einen Insolvenzantrag
gestellt haben. Nach Einschätzung des Leibniz-Instituts für
Wirtschaftsforschung Halle (IW Halle) haben im Zuge der Neuregelung auch vermehrt
Selbständige Insolvenz angemeldet. Nach vorläufigen Auswertungen des IW Halle
setzt sich jedoch der starke Anstieg bei den Kleinstinsolvenzen im April und
Mai nicht weiter fort (
https://www.iwh-halle.de/).
1
https://www.eulerhermes.de/presse/pressemitteilungen/insolvenzen-2021-licht-und-schatten.html.
2
https://atradius.de/publikation/economic-research-2021-a-turn-of-the-tide-in-insolvencies.html.
3
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/reaktion-auf-coronakrise-volksbanken-stunden-
5-4-milliarden-euro-an-kreditzahlungen/26790718.html?ticket=ST-12027880-xQdHtqjFg5Ks6nYoZ7cx-ap1.
4
https://www.iwd.de/artikel/so-viele-unternehmen-koennten-2021-in-konkurs-gehen-496813/.
5
https://www.coface.de/News-Publikationen-Events/News/Insolvenzen-in-Deutschland-Der-Schein-truegt.
5. Wie viele Unternehmen wurden im Jahr 2019 abgemeldet (bitte nach
Monaten aufschlüsseln)?
6. Wie viele Unternehmen wurden seit Januar 2020 abgemeldet (bitte nach
Monaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Insgesamt wurden 614.248 Gewerbeabmeldungen im Jahr 2019 und 541.738
im Jahr 2020 gemeldet. Im Jahr 2021 gab es bis März 2021 insgesamt 147.262
Gewerbeabmeldungen. Die Aufschlüsselung nach Monaten ergibt sich aus der
beigefügten Anlage. Diese Daten sowie detaillierte Aufschlüsselungen sind in
den entsprechenden Fachserien des Statistischen Bundesamtes unter
https://ww
w.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeld
ungen-Insolvenzen/Publikationen/_publikationen-innen-gewerbemeldunge
n.html online verfügbar.
7. Wie viele Unternehmensabmeldungen erwartet die Bundesregierung für
das Jahr 2021?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Antragssteller für
Corona-Hilfen seit dem 1. Januar 2021 lediglich deshalb einen Antrag
auf die betreffende Hilfe gestellt haben, um weiterhin von der
Insolvenzantragspflicht ausgenommen zu sein?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab dem 1. Januar 2021 war unter
anderem an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Erlangung der
Hilfeleistung nicht offensichtlich aussichtslos war und die erlangbare Hilfeleistung zur
Beseitigung der Insolvenzreife geeignet (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 3 COVID-19-
Insolvenzaussetzungsgesetz). Durch diese Ausgestaltung hat der Gesetzgeber
der Gefahr entgegengewirkt, dass Antragstellerinnen und Antragssteller für
Corona-Hilfen seit dem 1. Januar 2021 lediglich deshalb einen Antrag auf die
betreffende Hilfe stellen, um weiterhin von der Insolvenzantragspflicht
ausgenommen zu sein.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die auf 44 Mrd. Euro, im Vergleich zu
26 Mrd. Euro im Vorjahr, deutlich gestiegenen Gläubigerforderungen an
Insolvenzantragssteller im Jahr 2020 im Kontext der gesunkenen
Gesamtzahl der Insolvenzanträge?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist der Anstieg der Forderungen aus
Insolvenzverfahren auf einen Anstieg bei den Insolvenzanmeldungen von
größeren Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten (2020: +38,2 Prozent
gegenüber Vorjahr) zurückzuführen.
10. Erwartet die Bundesregierung für 2021 einen erneuten Anstieg der
Gläubigerforderungen infolge von Insolvenzen?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist im Jahr 2021 von einem deutlichen
Anstieg der Insolvenzen auszugehen. Es ist jedoch nicht abschätzbar, welcher
Anteil des Insolvenzgeschehens auf größere Unternehmen entfällt und wie sich
das Volumen der Gläubiger-Forderungen entwickelt.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der genannten Studie
von Creditreform und dem ZEW, nach der sich ein Rückstau von 25.000
Insolvenzen in Deutschland gebildet hat, der ab der zweiten Jahreshälfte
2021 in die Statistik einfließen wird?
Die Ergebnisse der genannten Studie basieren auf Modellrechnungen und
bewegen sich im Vergleich zu anderen Prognosen am oberen Rand (siehe auch
Antwort auf Frage 3).
12. Inwieweit haben sich die Anpassung der Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht ab 1. Oktober 2020 und 1. Januar 2021 nach Einschätzung
der Bundesregierung auf die Anzahl der Insolvenzanträge
niedergeschlagen, und welchen Effekt hätte nach Einschätzung der Bundesregierung
eine Beibehaltung der ursprünglichen Aussetzung für alle von der
Corona-Krise betroffenen Unternehmen nach sich gezogen?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stand von Anfang an unter
zusätzlichen Voraussetzungen über das Beruhen der Insolvenzreife auf den Folgen der
Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus hinaus. Bei zahlungsunfähigen
Unternehmen mussten Aussichten auf eine Beseitigung der bestehenden
Zahlungsunfähigkeit bestehen. Es waren daher nie alle von der Corona-Krise betroffenen
Unternehmen von der Aussetzung erfasst. Die Voraussetzungen der Aussetzung
wurden zum 1. Oktober 2020 und zum 1. Januar 2021 angepasst und
konkretisiert. Welche zahlenmäßigen Auswirkungen diese Konkretisierungen auf das
Antragsgeschehen hatten, lässt sich aber nicht beziffern, weil die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht nur ein Baustein eines umfassenden Pakets
staatlicher Unterstützungsmaßnahmen war und das Antragsgeschehen zudem auch
von Faktoren außerhalb der staatlichen Maßnahmen wie z. B. der
konjunkturellen Entwicklung im Ausland abhängt.
13. Wie hat sich die Zahl der Insolvenzen in den nicht von der Aussetzung
der Insolvenzpflicht betroffenen Branchen (z. B.
Lebensmitteleinzelhandel und andere Bereiche der Daseinsvorsorge) im letzten Jahr im
Vergleich zu 2019 entwickelt (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele
Insolvenzen im letzten Jahr nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-
Virus beruht haben und für die die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
daher bereits mangels dieser Voraussetzung nicht einschlägig war.
14. Welche Rolle spielte die Entwicklung der Konjunktur in Deutschland bei
der Wiedereinführung der Insolvenzantragspflicht, mit Blick auf den
Rückgang des Bruttoinlandsprodukts im ersten Quartal 2021 um 1,7
Prozent im Vergleich zum vierten Quartal 2020 (vgl.
https://www.destati
s.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/04/PD21_211_811.html)?
Die Bundesregierung hat die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in
Deutschland als ein Kriterium in der Entscheidungsfindung zur Wiedereinsetzung der
Insolvenzantragspflicht berücksichtigt.
15. Hat der Stand der Auszahlung der Corona-Hilfen, insbesondere der
Überbrückungshilfe III, die zum 27. April 2021 erst zu 3,1 Mrd. Euro der
beantragten 7,3 Mrd. Euro abgeflossen ist (vgl. Corona-Wochenbericht
des BMWi vom 28. April 2021, Ausschussdrucksache 19(9)1063, S. 13),
eine Rolle bei der Abwägung des Auslaufens der Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht gespielt?
Der Auszahlungsstand der Corona-Hilfen wurde in die Prüfung einer
nochmaligen Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht miteinbezogen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die letzte Verlängerung der Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht im Januar 2021 damit begründet wurde, dass
wesentliche Hilfsprogramme, darunter die Überbrückungshilfe III, noch gar nicht
beantragt werden konnten. Mit Stand 27. April 2021 waren allerdings bei 117.469
Anträgen von den 127.222 gestellten Anträgen auf Überbrückungshilfe III
bereits eine Abschlagszahlung und/oder eine reguläre Auszahlung erfolgt.
16. Welchen Einfluss hat die Dauer und Stärke der Lockdown-Maßnahmen
nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Entwicklung der
Insolvenzzahlen?
Angaben über den Einfluss bestimmter Maßnahmen der Pandemieeindämmung
auf die Insolvenzentwicklung liegen der Bundesregierung nicht vor. Unklar ist
insbesondere, ob und in welchem Maß sich das Verhalten von
Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen auch ohne behördliche Maßnahmen
mit Blick auf die von der Pandemie ausgehenden Gefährdungen geändert hätte
und welche Folgen eine durch die Maßnahmen abgewendete Vertiefung der
Krise auf das Wirtschafts- und Insolvenzgeschehen gehabt hätte.
17. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Lage der knapp 10.000
Unternehmen vorgenommen, die zum Stand des 27. April 2021 einen
Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, aber bis zu diesem
Zeitpunkt weder eine Abschlagszahlung noch reguläre Zahlung erhalten
hatten (vgl. Corona-Wochenbericht des BMWi vom 28. April 2021,
Ausschussdrucksache 19(9)1063, S. 13) und die, sofern die beantragten
Mittel bis zum 30. April nicht abgeflossen sind, Gefahr laufen, ein
Insolvenzverfahren einzuleiten?
Wenn ja, wie ist diese Bewertung ausgefallen, und zog die
Bundesregierung daraus eine Konsequenz?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat insbesondere eine Auswertung für die Unternehmen
vorgenommen, die bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf
Überbrückungshilfe III gestellt hatten (relevanter Stichtag für die Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht). Von dieser Gruppe von Antragstellenden hatten mit Stand
29. April 2021 87,4 Prozent eine reguläre Auszahlung erhalten. Des Weiteren
gelten die Ausführungen in der Antwort zu Frage 15.
18. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Reaktivierung der
Insolvenzantragspflicht bei gleichzeitiger Limitierung der Überbrückungshilfe
trotz der beihilferechtlichen Abstimmung, nach der diese Limitierung
nicht geboten ist, weil sie gerade bei Nicht-KMU (kleine und mittlere
Unternehmen) unterproportional wirkt (
https://www.handelsblatt.com/un
ternehmen/dienstleister/coronakrise-unser-ueberleben-sichern-maritim-n
otverkaeufe-alarmieren-die-hotelbranche/27097732.html?ticket=ST-827
2834-chMLApgSccjUbUdNd1cJ-ap5)?
Die Bundesregierung hat kürzlich die Obergrenze für die Förderung in der
Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erhöht. Künftig
können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder
indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen
der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die
Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der
Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden
Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig
in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio.
Euro. Diese Höchstgrenze ist angemessen, um auch Nicht-KMU bei
Coronabedingten Umsatzausfällen unterstützen zu können.
19. Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits von dem Ende letzten Jahres im Unternehmensstabilisierungs-
und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) eingeführten außergerichtlichen
Sanierungsprozess Gebrauch gemacht, beziehungsweise von wie vielen
solchen Verfahren geht die Bundesregierung für das Jahr 2021 aus?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über
Restrukturierungssachen nach dem StaRUG vor, da die Regelungen zur statistischen Erfassung
noch nicht in Kraft getreten sind und die Verfahren bislang ausschließlich nicht
öffentlich geführt werden können. Erste (anonymisiert) in Fachzeitschriften
veröffentlichte Entscheidungen von Restrukturierungsgerichten zeigen, dass die
neuen Restrukturierungsoptionen in der Praxis genutzt werden. Die bisherige
Entwicklung lässt bis auf weiteres keine verlässlichen Prognosen zur künftigen
Entwicklung von Restrukturierungsvorhaben zu.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung des
Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes?
Die Bundesregierung begrüßt es, dass das Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz (StaRUG), das in weiten Teilen der Umsetzung der
Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ((EU) 2019/1023) bereits zu
Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist. Mit dem Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmen des StaRUG wurde für Unternehmen eine weitere
Möglichkeit zur Abwendung von Insolvenzverfahren geschaffen. Diese steht
insbesondere auch den von der Pandemie betroffenen Unternehmen zur Verfügung.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich die praktische Wirksamkeit des StaRUG
nicht allein an den gerichtlichen Fallzahlen messen lassen wird. Schon die
Möglichkeit, dass der Widerstand Einzelner gegen Sanierungsvorhaben unter
Zuhilfenahme der Instrumente des Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens
überwunden werden kann, dürfte dazu beitragen, dass sich potentielle
Akkordstörende konstruktiver an Sanierungsverhandlungen beteiligen und
dementsprechend weniger gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die von der Corona-
Krise betroffenen Unternehmen nach der Wiedereinführung der
Insolvenzpflicht vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren?
22. Plant die Bundesregierung in diesem Kontext eine Verlängerung der
Überbrückungshilfe III?
23. Plant die Bundesregierung weitere Corona-Hilfen, und wenn ja, welche,
und ab wann sollen sie greifen?
Die Fragen 21, 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Bundesregierung
einen umfassenden Schutzschirm an Hilfsmaßnahmen bereitgestellt, um die
Unternehmen zu unterstützen und deren Zahlungsfähigkeit über die Krise
hinweg zu sichern. Die Stabilisierung der pandemischen Lage und die damit
einhergehende Rücknahme der Corona-bedingten Beschränkungen wird es den
Unternehmen zunehmend ermöglichen, wieder ausreichend Umsätze zu
generieren, um ohne staatliche Unterstützung auszukommen.
Da dies ein schrittweiser Prozess ist, wurden viele Hilfen, wie der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds, das KfW-Sonderprogramm, die ausgeweiteten
Bürgschaftsprogramme und Erleichterungen bei den Rückgarantien für die
Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, bis Ende des Jahres 2021 verlängert.
Auch die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld gelten bis zu diesem
Zeitpunkt weiter. Aktuell wurden mit Kabinettbeschluss vom 9. Juni 2021 u. a.
noch die Überbrückungshilfe, der Zugang zu den Erleichterungen beim
Kurzarbeitergeld sowie die volle Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge
während der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 verlängert.
Um die unternehmerische Aktivität ab der zweiten Jahreshälfte im
Veranstaltungsbereich zu unterstützen, wurde zudem der Sonderfonds des Bundes für
Kulturveranstaltungen geschaffen und ab Oktober 2021 erhalten kleinere und
mittlere deutsche Unternehmen, die auf ausgewählten Messen in Deutschland
ausstellen, einen Zuschuss zu Standmiete und Standbau-Kosten.
24. Wie bewertet die Bundesregierung, den im Bericht der European
Systemic Risk Board (ESRB) („Prevention and management of a large number
of corporate insolvencies“, S. 29) aufgeführten Vorschlag, die aktuellen
Wirtschaftshilfen „weich“ auslaufen zu lassen, um so eine aufgeschobene
Insolvenzwelle ab dem Ende der Corona-Hilfen zu vermeiden, und hat
die Bundesregierung bereits konkrete Pläne für ein solches „smooth
phasing-out“ (vgl. ebd.)?
Die Bundesregierung wird Unternehmen unterstützen, solange sie aufgrund der
pandemischen Lage deren unternehmerische Freiheit einschränken muss und
wird die Unterstützungsmaßnahmen nicht abrupt auslaufen lassen. Dies ist in
den Hilfsinstrumenten bereits angelegt. So ist das umfassende und
branchenübergreifende Unterstützungssystem der Überbrückungshilfe III atmend
ausgestaltet: Die Unterstützung nimmt mit zunehmender Rückkehr zum Vorkrisen-
Umsatzniveau automatisch ab. Zudem zielt die Bundesregierung darauf, die
Belastung der Unternehmen in der Erholungsphase gering zu halten. In diesem
Sinne wurde eine unbürokratische Verlängerung der tilgungsfreien Anlaufphase
im KfW-Sonderprogramm von einem auf zwei Jahre ermöglicht. In der
weiteren Erholungsphase werden auch wettbewerbsfreundliche Rahmenbedingungen
und die Unterstützung von Gründungen wesentliche Ziele sein.
25. Inwiefern werden die 14 Monate der teilweise ausgesetzten
Insolvenzantragspflicht auf den 24-monatigen Prognosezeitraum für die drohende
Zahlungsunfähigkeit nach § 18 (2) der Insolvenzordnung (InsO)
angerechnet?
Es findet keine Anrechnung statt.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den
(verschobenen) Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18
(2) InsO die Anzahl der Verfahren wegen Insolvenzverschleppung
zunehmen wird?
Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist ein fakultativer
Insolvenzantragsgrund. Wenn nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann ein
Insolvenzantrag gestellt werden, es muss jedoch kein Antrag gestellt werden.
Mangels Antragspflicht kann es in diesen Konstellationen nicht zu einer
Insolvenzverschleppung kommen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/30720
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ISSN 0722-8333]