[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Renate Künast,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31027 –
Schutz der Bevölkerung von Schadstoffen wie Bisphenolen, per- und
polyfluorierte Alkylverbindungen und Mikroplastik in Produkten wie
Lebensmittelverpackungen und Kosmetika
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Verbraucherinnen und Verbraucher und insbesondere empfindliche Gruppen
wie Kinder und Jugendliche sind zahlreichen Chemikalien wie Bisphenolen,
per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) und Mikroplastik in
Alltagsprodukten wie Kosmetika und Lebensmittelverpackungen ausgesetzt, die
gesundheitsgefährdende Eigenschaften haben. Bisphenol A (BPA) gehört zu
den endokrin wirksamen Substanzen, welche den Hormonhaushalt stören und
mit Entwicklungsstörungen bei Kindern wie Kreidezähne oder Schädigungen
der Gehirnentwicklung in Verbindung gebracht werden. Im Jahr 2017 wurde
BPA wegen reproduktionstoxischer und hormoneller Wirkung auf den
Menschen und die Umwelt als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) von
der EU identifiziert. BPA ist ein Vertreter der Bisphenole, zu denen auch
Bisphenol S, Bisphenol M und Bisphenol F gehören. Aufgrund der ähnlichen
Struktur geht man auch hier von ähnlichen hormonschädigenden Wirkungen
aus (
https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reac
h/stoffgruppen/bisphenol-a#weitere-regulatorische-massnahmen).
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen sind eine Stoffgruppe von mehr als
4 700 einzelnen Stoffen und verbleiben für Jahrhunderte in der Umwelt, weil
sie kaum abbaubar sind. Dort reichern sie sich in Organismen an. PFAS
können krebserregend wirken sowie die Fruchtbarkeit negativ beeinflussen und
sind lebertoxisch. Inzwischen ist die Anwendung von PFOS
(Perfluoroctansulfonsäure) und PFOA (Perfluoroctansäure) aus der Gruppe der PFAS gemäß
dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
und der Regulierung in REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and
Restriction of Chemicals) in den meisten Anwendungen beschränkt. Dazu
zählen aber nicht Materialien, die in Kontakt mit Lebensmitteln stehen. Eine
im Mai 2021 veröffentlichte europäische Studie von neun
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu PFAS-Belastung von
Lebensmitteleinwegverpackungen zeigt, dass alle untersuchten Proben mit PFAS belastet waren, dabei
wurden drei Viertel der Proben bewusst mit PFAS-Chemikalien behandelt (https://
chemtrust.org/de/europaweite-studie-stellt-allgegenwaertige-pfas-belastung-i
n-lebensmittel-einwegverpackungen-fest/).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31684
19. Wahlperiode 21.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 21. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In anderen EU-Staaten wurden nationale Regulierungen getroffen, um die
Umwelt und die menschliche Gesundheit besser vor diesen Schadstoffen zu
schützen. In Dänemark (Gesetz Nummer 822 vom 26. Juni 2013) und
Schweden (Verordnung Nummer 1998:944) ist der Einsatz von Bisphenol A in allen
Lebensmittelkontaktmaterialien untersagt, die dazu gedacht sind, mit
Lebensmitteln für Kinder bis zu drei Jahren in Berührung zu kommen. In Frankreich
darf Bisphenol A seit 2013 sogar in allen Lebensmittelkontaktmaterialien
nicht mehr eingesetzt werden (Gesetz Nummer 2012-1442 vom 24. Dezember
2012). Zudem dürfen in Dänemark seit 2020 PFAS in
Lebensmittelkontaktmaterialien aus Pappe und Papier nicht mehr verwendet werden (Verordnung
Nummer 681 vom 25. Mai 2020).
In Schweden ist seit 2018 zudem der Einsatz von Mikroplastik in Kosmetika
wie Peelings, Seifen oder Shampoos, die abgewaschen werden (sogenannte
Rinse-off-Kosmetikprodukte), untersagt. In Deutschland hat sich die
Kosmetikindustrie im Rahmen des Dialogs mit dem Bundeministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit zwar dazu verpflichtet, bis 2020 kein
Mikroplastik mehr in Rinse-off-Kosmetika einzusetzen. Eine im März 2021
veröffentlichte Studie der Umweltorganisation Greenpeace kommt allerdings
zu dem Ergebnis, dass immer noch in 76 Prozent der untersuchten
Kosmetikprodukten Mikrokunststoffe eingesetzt werden. Bei rund einem Viertel der
Produkte wird demnach weiterhin festes Mikroplastik eingesetzt, bei den
übrigen Produkten handelt es sich um Kunststoffe in flüssiger, halbfester oder
löslicher Form (vergl.
https://www.greenpeace.de/sites/www.greenpeace.de/files/
publications/e01301-greenpeace-report-mikroplastik-kosmetik-v9.pdf).
1. Welche Mengen von Bisphenolen wie Bisphenol A, F, M, S und PFAS
werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich in Deutschland und
in der EU hergestellt (Produktionsmengen der vergangenen 20 Jahre)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten über Produktionsmengen vor, auch
nicht über die vergangenen 20 Jahre.
Alle in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen
Unternehmen, die Stoffe in Mengen über einer Tonne pro Jahr herstellen oder
importieren, haben nach der REACH (Registration, Evaluation, Authorisation
of Chemicals)-Verordnung die Pflicht, diese Stoffe bei der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren. Diese Registrierung enthält auch
Angaben, in welchem Tonnageband die Jahresmenge liegt. Es gibt mehr
Registrierungen als Stoffe, da ein Stoff von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt
oder importiert werden kann. Die ECHA selbst veröffentlicht auf ihrer
Internetseite regelmäßig aktualisierte Informationen zu den registrierten Stoffen*. Die
Recherche in dieser ECHA-Veröffentlichung ergab die im Folgenden
aufgelisteten Daten.
Bisphenole
Aus der Stoffklasse der Bisphenole wird Bisphenol A im größten Volumen
hergestellt oder in die EU bzw. den EWR importiert. Von den 66 Registranten von
Bisphenol A haben aktuell 32 Registranten in einem Mengenbereich
< 1 000 Tonnen pro Jahr und 34 Registranten in einem Mengenbereich von
> 1 000 Tonnen pro Jahr registriert.
Name CAS-
Nummer
Mengenband in Tonnen pro
Jahr (Jahressumme
aller Registranten)
Anzahl
Registranten
Bisphenol A 80-05-7 100 000 – 1 000 000 66
Bisphenol AF 1478-61-1 ≥ 100 – < 1 000 9
*
https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/registered-substances
Name CAS-
Nummer
Mengenband in Tonnen pro
Jahr (Jahressumme
aller Registranten)
Anzahl
Registranten
Bisphenol AP 1571-75-1 Neustoff, Menge vertraulich 1
Bisphenol B 77-40-7 – Nicht
registriert
Bisphenol BP 1844-01-5 – Nicht
registriert
Bisphenol C 79-97-0 ≥ 1 – < 10 2
Bisphenol E 2081-08-5 – Nicht
registriert
Bisphenol F 620-92-8 – Nicht
registriert
Bisphenol FL 3236-71-3 Neustoff, Menge vertraulich 3
Bisphenol G 127-54-8 – Nicht
registriert
Bisphenol M 13595-25-0 Neustoff, Menge vertraulich 1
Bisphenol P 2167-51-3 – Nicht
registriert
Bisphenol PH 24038-68-4 – Nicht
registriert
Bisphenol S 80-09-1 ≥ 10 000 – < 100 000 12
Bisphenol
TMC
129188-99-4 – Nicht
registriert
Bisphenol Z 843-55-0 – Nicht
registriert
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Es sind zurzeit (Stand: Januar 2021) in der EU/dem EWR 654 PFAS bei der
ECHA registriert. Von den 654 Stoffen sind 354 nach Artikel 6 der REACH-
Verordnung voll registriert, das heißt mit einer oder mehreren
Endanwendungen. Die Registrierung von 332 Stoffen dagegen bezieht sich entweder auf
transportierte oder auf standortinterne isolierte Zwischenprodukte.
Zwischenprodukte sind dazu vorgesehen, in einen anderen Stoff umgewandelt zu
werden. Einige Stoffe erfüllen beide Funktionen, so dass die Summe größer als 654
ist.
Mengenband in
Tonnen pro Jahr
Voll
Registrierte
Stoffe
Transportierte
isolierte
Zwischenprodukte
Standortinterne
isolierte
Zwischenprodukte
vertraulich 31
1–10 167 72 39
>10 80
10–100 102
10–1000 132
100–1000 35
>1000 19 9
Summe 354 213 119
2. In welchen Mengen werden Bisphenole wie Bisphenol A, F, M, S und
PFAS nach Kenntnis der Bundesregierung in
Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzt (Gesamtmenge und prozentuelle Anteile in
verschiedenen Lebensmittelkontaktmaterialien), und wie haben sich diese Mengen
nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren
entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Informationen zum Einsatz der
genannten Bisphenole oder PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien vor, auch
nicht zur Entwicklung in den vergangenen 20 Jahren. Es existieren lediglich
aktuelle Schätzungen zu einigen Verwendungen innerhalb der EU. Eine separate
Aufschlüsselung für die Verwendung innerhalb von Deutschland liegt nicht vor.
Bisphenole
Im Rahmen der Vorbereitung einer REACH-Beschränkung über Bisphenole
erfolgten von betroffenen Wirtschaftsverbänden folgende Angaben zu
Jahrestonnagen im Rahmen einer Konsultation im Februar 2021. Ein europäischer
Verband schätzte die Menge von Bisphenol A-basierten Beschichtungen zum
Schutz von Lebensmittel- und Getränkeverpackungen auf 136 500 Tonnen für
den EU-Markt. Ein weiterer Verband fasste den Anteil an Epoxidharzen, die für
Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzt werden, mit 6 Prozent des
europäischen Marktanteils zusammen. Bei schätzungsweise 275 000 Tonnen
Epoxidharz macht das eine Tonnage von 16 500 Tonnen Bisphenol A für diesen Sektor
aus.
Mengenangaben für andere Bisphenole liegen nicht vor. Die Verwendung von
Bisphenol S in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff als Monomer für
die Herstellung von Kunststoffen im Lebensmittelkontakt ist – wie Bisphenol A
– entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zugelassen und durch einen spezifischen
Migrationsgrenzwert (0,05 mg pro kg Lebensmittel) beschränkt. Bisphenol F und
Bisphenol M dürfen für diesen Zweck nicht verwendet werden, da sie nach der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht zugelassen sind. Bisphenol F wird auch als
Ausgangsstoff für Novolak-Glycidylether (NOGE) verwendet, die bei der
Herstellung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen. Die Verwendung von NOGE
bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien ist in Europa durch die
Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission über die Beschränkung der
Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, untersagt
(Ausnahme: große Behälter gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung).
PFAS
Im Rahmen der Vorbereitung einer REACH-Beschränkung über PFAS
erfolgten von betroffenen Wirtschaftsverbänden folgende Angaben zu
Jahrestonnagen. Ein Verband schätzt, dass im Jahr 2015 etwa 3 500 Tonnen Fluorpolymere,
eine Untergruppe der PFAS, innerhalb der EU-28 in Kochgeschirr auf den
Markt gebracht wurden. Dazu kommen laut Verband weitere ca. 3 000 Tonnen
für den Bereich industrielle Pharma- und Lebensmittelproduktion (nicht weiter
aufgeschlüsselt). Eine Abschätzung des PFAS-Gehalts in
Lebensmittelkontaktmaterialien wie Papier- oder Kartonverpackungen ist mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet. Eine Schätzung im Rahmen einer Konsultation zu der
geplanten PFAS-Beschränkung geht für das Jahr 2019 von einer Spanne von 827 bis
4 962 Tonnen PFAS für die EU-27, das Vereinigte Königreich und Norwegen
aus. Diese Berechnung beruht auf der Abschätzung, dass weniger als 1 Prozent
der Gesamtmenge an Papier- und Pappverpackungen für den
Lebensmittelkontakt (ca. 13,8 Millionen Tonnen pro Jahr in Europa) mit PFAS ausgerüstet sind.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Mengen von
Bisphenol A und PFAS, die aus Verpackungen in Lebensmittel migrieren?
Daten zur Untersuchung von Lebensmittelkontaktmaterialien werden im
Rahmen der Überwachungstätigkeit der zuständigen Länderbehörden erhoben. Eine
grundsätzliche Übermittlungspflicht solcher Daten außerhalb koordinierter
Überwachungsprogramme an die Bundesregierung/an das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) existiert nicht. Die
nachfolgenden Daten (Auswertung erfolgte ab 2018) sind daher nicht als repräsentativ
zu betrachten.
Seit 2018 wurden dem BVL zum Übergang von Bisphenol A aus
Verpackungsmaterialien für Lebensmittel Daten zu 63 Proben übermittelt. Die angegebenen
Mengen zum Übergang von Bisphenol A aus Lebensmittelverpackungen liegen
zwischen 0 und 0,233 mg/l, 0 und 0,6667 mg/kg oder 0 und 0,0359 mg/dm2.
Aufgrund der Unterschiedlichkeit der untersuchten Materialien sowie der in
Abhängigkeit davon angewendeten Methoden und gewählten Bezugsgrößen
sind diese Daten jedoch nur bedingt miteinander vergleichbar. Die zuständigen
Behörden der Länder haben bei sechs der 63 Proben die Information
übermittelt, dass die Probe beanstandet bzw. als nicht konform bewertet wurde.
Zudem wurden dem BVL im Jahr 2020 im Rahmen des länderübergreifenden
Monitoringprogramms „Bisphenol A in Verpackungsmaterial für Lebensmittel
aus Papier/Pappe/Karton und Gegenständen zum Verzehr von Lebensmitteln
aus Papier/Pappe/Karton“ zu 41 Proben Daten übermittelt. Die bisherige
Auswertung zeigt, dass der Übergang von Bisphenol A aus
Lebensmittelverpackungen aus Papier/Pappe/Karton in den Kalt- bzw. Heißwasserextrakt zwischen
0,0057 und 0,733 mg/l lag. Eine abschließende Auswertung dieser Daten wird
derzeit für die Veröffentlichung vorgenommen.
Zu Migrationsuntersuchungen von PFAS aus Lebensmittelverpackungen liegen
der Bundesregierung/dem BVL keine Daten vor. Einheitliche Methoden sind in
den Ländern derzeit nicht verfügbar.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung aus dem Human-
Biomonitoring des Umweltbundesamtes über die Belastung der deutschen
Bevölkerung mit Bisphenol A und PFAS, und wie bewertet sie diese?
Welche weiteren Studien und Forschungsprojekte sind der
Bundesregierung dazu bekannt?
Human-Biomonitoring:
Für Bisphenol A und PFAS liegen aktuelle Human-Biomonitoring-Daten aus
der bevölkerungsrepräsentativen Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit,
GerES V (2014 bis 2017) für Drei- bis 17-Jährige und aus der
Umweltprobenbank des Bundes für 20- bis 29-jährige Studierende vor.
Bisphenol A wurde in 96 Prozent der Urinproben der drei- bis 17-jährigen
GerES V-Teilnehmenden in quantifizierbaren Mengen gefunden. Den
Beurteilungswert HBM-I der Kommission Human-Biomonitoring in Höhe von
0,1 mg/L wurde bei 0,11 Prozent der GerES V-Teilnehmenden überschritten.
Der HBM I-Wert kennzeichnet die Belastung, bei der und oberhalb derer
gesundheitliche Wirkungen nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr mit
ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Der Prozentsatz der
HBM I-Wert-Überschreitungen repräsentiert umgerechnet rund 12 400 Kinder
und Jugendliche in Deutschland. Die GerES V-Ergebnisse zu Bisphenol A sind
in einer internationalen Fachzeitschrift veröffentlicht:
https://doi.org/10.1016/j.
scitotenv.2020.144615. Die Bisphenol A-Belastung der Kinder in Deutschland
wurde auch in GerES IV (2003 bis 2006) erhoben. Im Vergleich wurde eine
Reduktion der mittleren Belastung um rund ein Viertel in GerES V gegenüber
GerES IV festgestellt.
Die Umweltprobenbank des Bundes verfügt über Daten zur Bisphenol
A-Belastung im Zeitraum 1995 bis 2009:
https://umweltprobenbank.de/de/docu
ments/investigations/results?genders=0&measurement_params=10521&specim
en_types=10004. Diese Daten zeigen, dass besonders hohe Belastungen über
die Zeit weniger wurden, die mittlere Bisphenol A-Belastung im
Untersuchungszeitraum jedoch nahezu konstant blieb. Überschreitungen des HBM-I-
Wertes wurden nicht festgestellt. Die Ergebnisse sind in einer internationalen
Fachzeitschrift veröffentlicht (Tschersich et al., 2021).
In GerES V wurden zwölf verschiedene PFAS im Blutplasma der Kinder und
Jugendlichen gemessen. Die drei am weitesten verbreiteten PFAS sind dabei
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS, in 100 Prozent der Proben in
quantifizierbaren Mengen gefunden), Perfluoroctansäure (PFOA, in 86 Prozent der Proben)
und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS, in 74 Prozent der Proben). In einem
geringeren Teil der Teilnehmenden wurden außerdem Perfluornonansäure
(PFNA) und Perfluordecansäure (PFDA) (jeweils in 10 Prozent) sowie
Perfluorheptansäure (PFHpA) und Perfluorundecansäure (PFUdA, jeweils in 1
Prozent) gefunden. Die Median-Werte betrugen 1,3 µg/L (PFOA), 2,4 µg/L
(PFOS) und 0,4 µg/L (PFHxS), der Median von PFNA lag unterhalb des
Quantifizierungslimits von 0,5 µg/L. Die Werte für das 95. Perzentil betrugen
3,2 µg/L (PFOA), 6,0 µg/L (PFOS), 0,7 µg/L (PFNA) und 1,3 µg/L (PFHxS).
Der Median der PFAS-Summe (PFOA + PFOS + PFHxS + PFNA) betrug
4,5 µg/L, das 95. Perzentil der PFAS-Summe 9,4 µg/L und der Maximalwert
152 µg/L. Der HBM-I-Wert für PFOA (2 µg/L) wurde bei 21,1 Prozent der
Kinder und Jugendlichen (entspricht umgerechnet rund 2,28 Millionen Kinder
und Jugendliche in Deutschland), der HBM-I-Wert für PFOS (5 µg/L) bei
7,1 Prozent (umgerechnet rund 768 400 Kinder und Jugendliche in
Deutschland) überschritten. Darüber hinaus wurde für PFOS der HBM-II-Wert von
0,2 Prozent (umgerechnet rund 24 800 Kinder und Jugendliche in Deutschland)
der GerES V-Teilnehmenden überschritten. Der HBM II-Wert kennzeichnet die
Belastung, bei der und oberhalb derer nach heutigem Kenntnisstand
gesundheitlich relevante Wirkungen auftreten können. Die Ergebnisse sind in einer
internationalen Fachzeitschrift frei zugänglich (Open Access) veröffentlicht
(Duffek et. al., 2020). Diese Daten sind die ersten deutschlandweit
repräsentativen Ergebnisse zur PFAS-Belastung der Allgemeinbevölkerung.
In der Umweltprobenbank des Bundes liegen Daten zur Belastung mit 37 PFAS
im Zeitraum 1982 bis 2019 vor und können auf der Internetseite der
Umweltprobenbank eingesehen werden:
https://umweltprobenbank.de/de/documents/in
vestigations/results?genders=0&measurement_params=10261&specimen_type
s=10004.
PFOA und PFOS wurden in allen Proben gefunden. Die Blutplasma-
Konzentrationen von PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS nahmen im zeitlichen Verlauf
sehr deutlich ab.
Seit 1986 ist demnach die Exposition gegenüber den Verbindungen mit den
höchsten Gehalten im Blutserum um mehr als 70 Prozent (PFOA) bzw. mehr
als 90 Prozent (PFOS) gesunken (Göckener et al., 2020; UBA, 2020). Aktuelle
Daten (von 20- bis 29-Jährigen aus Münster) stammen aus den Jahren 2017 und
2019 (jeweils 20 Studienteilnehmer, n = 20) mit Median-Werten von 1,7 µg/L
(PFOA), 2,6 µg/L (PFOS), 0,4 µg/L (PFNA) und 0,5 µg/L (PFHxS) (n = 40,
Göckener et al., 2020). Für die Summe der vier Verbindungen PFAS PFOS,
PFOA, PFNA und PFHxS errechnet sich ein Median von 5,8 µg/L (Maximum
16,3 µg/L).
Im aktuellsten untersuchten Jahr (2019) überschritten 45 Prozent der Proben
den HBM-I-Wert für PFOA. Überschreitungen des HBM-I-Wert für PFOS und
der HBM-II-Werte (PFOS oder PFOA) konnten nicht festgestellt werden. Die
Ergebnisse sind in einer internationalen Fachzeitschrift frei zugänglich
veröffentlicht.
In der nächsten Umweltstudie zur Gesundheit (GerES VI) ist geplant,
bevölkerungsrepräsentativen Daten für Erwachsene für Bisphenol A, PFAS sowie die
Bisphenole S (BPS) und F (BPF) zu erheben.
In der Umweltprobenbank wird aktuell eine Zeitreihe zur Belastung mit
Bisphenol A, S und F erstellt und Voruntersuchungen zur Belastung mit bisher
unbekannten PFAS über den sogenannten PFAS-TOP Assay durchgeführt.
Die Auswertungen der erstmalig harmonisiert und vergleichbar erfassten
europaweiten Belastung mit den Bisphenolen A, S und F sowie den PFAS in dem
vom Umweltbundesamt (UBA) koordinierten und unter Horizon 2020
kofinanzierten „Gemeinsamen Europäischen Programm“ mit der Bezeichnung
HBM4EU werden ebenso wie erweiterte Wirkungsdaten in Bezug auf den
Menschen für Ende 2022/Anfang 2023 erwartet.
Ab 2022 sollen Bisphenol A, Bisphenol A-Alternativen (z. B. BPF, BPS) und
PFAS in der HBM4EU-Nachfolgeaktivität PARC (Partnership for the
Assessment of Risk from Chemicals) unter Horizon Europe weiter untersucht werden.
Geplant sind derzeit sowohl weitere HBM-Studien (für Bisphenol A, Bisphenol
A-Alternativen und PFAS) als auch Toxizitätsstudien (für Bisphenol A und
Bisphenol A-Alternativen).
Weiteres:
Von einer erschöpfenden Aufzählung nationaler und internationaler Studien
und Forschungsarbeiten wird abgesehen. Die Belastungen der Bevölkerung in
Deutschland mit PFAS und Bisphenol A sind in den oben genannten
peerreview Veröffentlichungen in einem internationalen Kontext dargestellt.
Ergänzend wird aber auf die nachfolgenden Informationen hingewiesen.
Bisphenol A:
Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Jahr 2015
umfangreiche Daten ausgewertet, um die Exposition von Verbraucherinnen und
Verbrauchern gegenüber Bisphenol A abzuschätzen (EFSA, 2015). Die
Analyse führte zu dem Ergebnis, dass Verbraucherinnen und Verbraucher weniger
Bisphenol A aufnehmen als bis dahin von der EFSA angenommen. Hauptquellen
der Exposition gegenüber Bisphenol A waren Lebensmittel (oral) und
Thermopapier (dermal). Da Bisphenol A je nach Aufnahmeweg (oral, dermal) im
Körper unterschiedlich schnell verstoffwechselt wird, hat die EFSA die dermalen
Aufnahmewerte in orale Äquivalente umgerechnet, um so alle
Expositionsbeiträge addieren zu können. Dieser Summenwert wird von der EFSA als
„aggregierte Exposition“ bezeichnet. Gemäß dieser aggregierten
Expositionsschätzung nehmen erwachsene Verbraucherinnen und Verbraucher täglich zwischen
etwa 0,2 und 1,1 µg Bisphenol A pro kg Körpergewicht auf. Für Kinder und
Jugendliche liegt die Exposition im Bereich zwischen 0,04 und 1,4 µg pro kg
Körpergewicht und Tag. Da seit Anfang 2020 die Verwendung von Bisphenol
A in Thermopapier in Konzentrationen über 0,02 Prozent verboten ist
(Verordnung (EU) Nr. 2016/2235) und dies im Prinzip einem Verwendungsverbot
entspricht, dürfte der Expositionsbeitrag aus dieser Quelle deutlich sinken.
Rechnet man diesen Anteil aus der von der EFSA berechneten aggregierten
Exposition heraus, ergibt sich eine tägliche Aufnahmemenge von 0,13 bis 0,41 µg pro
kg Körpergewicht für Erwachsene bzw. von 0,04 bis 0,86 µg pro kg
Körpergewicht für Kinder und Jugendliche. Aktuellere Daten (RIVM, 2017) zur
Exposition der niederländischen Bevölkerung gegenüber Bisphenol A bestätigen den
von der EFSA festgestellten Trend einer abnehmenden Exposition der
Bevölkerung gegenüber Bisphenol A.
Die EFSA (2015) hat zudem auch die vorhandene Datenlage zur internen
Exposition gegenüber Bisphenol A auf der Grundlage von Blut- und Uringehalten
ausgewertet. Auch dort zeigte sich ein Trend zur Abnahme der Exposition
gegenüber Bisphenol A in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten. Zudem zeigte
sich, dass die mittlere interne Exposition, die sich aus den
Humanbiomonitoring-Daten ergab, deutlich kleiner war (Faktor 4) als auf der Grundlage der
abgeschätzten externen Exposition zu erwarten gewesen wäre. Auch für das
95. Perzentil war die auf der Grundlage der externen Exposition berechnete
interne Exposition doppelt so hoch wie die aus den Blut- bzw. Urindaten
berechnete. Die EFSA nennt zwei Gründe für diese Diskrepanz: Zum einen die
verwendeten statistischen Methoden und zum anderen eine mögliche
Überschätzung der externen Exposition.
Die Exposition von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Bisphenol
A aus Textilien wurde kürzlich vom Scientific Committee on Consumer Safety
bewertet (SCCS, 2021). In seiner Stellungnahme kommt der SCCS zu dem
Schluss, dass aufgrund von gemessenen Bisphenol A-Gehalten in
Bekleidungstextilien und Daten zur Freisetzung sowie zur dermalen Aufnahme weder eine
Gefahr für die erwachsene Bevölkerung noch für Kinder und Kleinkinder
besteht. Verglichen mit der von der EFSA ermittelten oralen Aufnahme ist die
dermale Bisphenol A-Aufnahme aus Textilien mindestens 25-fach niedriger
und liegt weit unter dem von der EFSA abgeleiteten vorläufigen tolerablen
täglichen Aufnahmewert (t-TDI).
PFAS:
Ergänzend zu den obigen Ausführungen wird auf folgende Erläuterungen in der
Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) Nr. 020/2021
vom 28. Juni 2021 (BfR, 2021b) aufmerksam gemacht:
Eine größere Anzahl von Serumproben Erwachsener wurde im Jahr 2016
untersucht (Fromme et al., 2017). Bei den als Kontrollgruppe untersuchten 158
Probanden handelt es sich um gesunde Blutspender aus München. Die Median-
Werte betrugen 1,1 µg/L (PFOA), 2,1 µg/L (PFOS), 0,4 µg/L (PFNA) und
0,5 µg/L (PFHxS). Aus den von Prof. Fromme freundlicherweise zur
Verfügung gestellten Einzeldaten errechnete sich ein Median für die PFAS-Summe
von 4,1 µg/L (Maximum 23,3 µg/L).
In der RBVD-Studie des BfR (Risks and Benefits of a Vegan Diet, (Weikert et
al., 2020)) wurden bei den im Jahr 2017 untersuchten 72 Probandinnen und
Probanden aus Berlin auch PFAS untersucht (Menzel et al., 2021). Die Median-
Werte betrugen 1,6 µg/L (PFOA), 2,7 µg/L (PFOS), 0,3 µg/L (PFNA) und
1,8 µg/L (PFHxS). Es errechnete sich ein Median für die PFAS-Summe von
7,1 µg/L (Maximum 21,6 µg/L). Die Studiengruppe bestand je zur Hälfte aus
Mischköstlern und Veganern. Bei den Mischköstlern lagen im Vergleich zu den
Veganern signifikant höhere Werte für PFOS (Median 3,6 vs. 2,3 µg/L) und
PFNA (Median 0,41 vs. 0,12 µg/L) vor. Die PFAS-Summe unterschied sich in
den beiden Gruppen nicht signifikant (Median 7,7 vs. 6,4 µg/L, p = 0,33).
Mögliche Ursachen für die beobachteten Differenzen werden in der Arbeit
diskutiert (Menzel et al., 2021).
PFAS werden u. a. für wasserfeste Imprägnierungen und atmungsaktive
Membranen in Textilien eingesetzt. Hier kommen vor allem Fluorpolymere und
Polymere mit fluorierten Seitenketten zum Einsatz. Aufgrund der hohen
Molekulargewichte werden diese nicht dermal aufgenommen. Produktionsbedingte
Verunreinigungen wie Perfluorcarbonsäuren wurden in verschiedenen Textilien
gemessen, allerdings wird auch deren dermale Aufnahme als gering
eingeschätzt. Somit ist der Beitrag von mit PFAS behandelten Textilien verglichen
mit der PFAS-Aufnahme durch Nahrung und Trinkwasser sehr gering.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den ihr
bekannten Studien über die Belastung der deutschen Bevölkerung mit
Bisphenol A und PFAS?
Die Untersuchungen in Proben der Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit
GerES V und in der Umweltprobenbank haben eine ubiquitäre Belastung der
Bevölkerung sowohl mit Bisphenol A als auch mit verschiedenen PFAS
nachgewiesen. Die Belastungen erreichen bei Bisphenol A in Einzelfällen, bei
einigen PFAS jedoch in einem erheblichen Anteil der Bevölkerung, gesundheitlich
relevante Konzentrationen.
Bisphenol A:
Die EFSA (2015) hat basierend auf Änderungen des Nierengewichtes einen
vorläufigen tolerablen täglichen Aufnahmewert (t-TDI) von 4 µg pro kg
Körpergewicht und Tag abgeleitet. Bei der Ableitung wurden Unsicherheiten in der
Datenlage zu Effekten auf das Brustdrüsengewebe, das Immunsystem und den
Stoffwechsel sowie zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität
berücksichtigt. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die Exposition aus Lebensmitteln
auch für die am höchsten exponierten Bevölkerungsgruppen deutlich unterhalb
des t-TDI liegt und somit kein erhöhtes Gesundheitsrisiko vorliegt. Die
Gesamtexposition aus allen Quellen liegt ebenfalls auch für die am höchsten
exponierten Bevölkerungsgruppen unterhalb des t-TDI. Auch wenn die EFSA
anmerkt, dass für die Exposition aus anderen Quellen als Lebensmitteln gewisse
Unsicherheiten bestehen, sieht sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko als sehr
unwahrscheinlich an. Das die Bundesregierung in diesbezüglichen Fragen
beratende BfR stimmt dieser Einschätzung der EFSA zu. Zudem wird – wie in der
Antwort zu Frage 4 bereits dargestellt – angemerkt, dass die Exposition
inzwischen sehr wahrscheinlich noch gesunken ist.
Auf der Grundlage der vorhandenen Daten schätzt das BfR in
Übereinstimmung mit der EFSA ein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch die
Gesamtaufnahmemenge an Bisphenol A als sehr unwahrscheinlich ein.
Neben den von der EFSA bewerteten Wirkungen auf die menschliche
Gesundheit sind Bisphenol A und weitere Bisphenole schädlich für
Umweltorganismen. So wurden bereits Bisphenol A und Bisphenol B auf Grund ihrer endokrin
vermittelten schädlichen Wirkung in der Umwelt als „besonders
besorgniserregende Stoffe“ identifiziert und auf die Kandidatenliste für Stoffe, die für eine
Zulassung in Frage kommen, aufgenommen. Für die endokrin schädigende
Wirkung auf Umweltorganismen von Stoffen lassen sich nicht mit
ausreichender Sicherheit Grenzwerte ableiten, weshalb entsprechende Umwelteinträge so
weit wie möglich minimiert werden sollten.
Das UBA erarbeitet einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der REACH-
Verordnung, um die Emissionen von Bisphenol A sowie weiteren Bisphenolen,
die endokrin schädliche Wirkung in der Umwelt entfalten, zu reduzieren.
PFAS:
Auch in diesem Zusammenhang wird auf nachfolgende Ausführungen in der
Stellungnahme des BfR Nr. 020/2021 vom 28. Juni 2021 (BfR, 2021b)
verwiesen:
Die EFSA hat eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von
4,4 ng/kg Körpergewicht pro Woche für die Summe der vier langkettigen
Verbindungen PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS abgeleitet (EFSA, 2020b).
Der TWI beruht auf Ergebnissen epidemiologischer Studien, in denen bei
Kindern statistische Zusammenhänge zwischen den Konzentrationen bestimmter
PFAS im Blutserum (interne Exposition) und verringerten Konzentrationen an
Impfantikörpern (Antikörpertiter) nach Standardimpfungen beobachtet wurden.
Durch Benchmark-Dose-Modellierung wurde ein kritisches internes
Expositionsniveau von 17,5 µg/L im Blutserum für die Summe der vier PFAS als
kritischer Referenzpunkt für die interne Exposition der Altersgruppe der Säuglinge
berechnet (verwendet wurde die untere Grenze des 95 Prozent-
Konfidenzintervalls um die berechnete Benchmark-Dosis für 10 Prozent zusätzliches
Risiko: BMDL10). Bei Blutserumgehalten unterhalb von 17,5 µg/L treten bei
Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit keine um 10 Prozent oder mehr
verminderten Antikörpertiter nach Impfungen auf, die durch die Exposition gegenüber
PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS bedingt sind. Auch für ältere Kinder, die
vermutlich weniger empfindlich sind, kann dieser Wert der Summe der vier PFAS
von 17,5 µg/L aus Sicht des BfR im Sinne eines konservativen Herangehens als
Referenzpunkt für die Bewertung der internen Exposition verwendet werden.
Die bisher vorliegenden immunologischen Studiendaten für Erwachsene und
Heranwachsende sind nicht ausreichend aussagekräftig, um die Frage zu
beantworten, ob dieser Wert auch für die Bewertung der internen Exposition für
diese Altersgruppen geeignet ist.
Die Daten aktueller Untersuchungen zur internen Exposition (Duffek et al.,
2020) weisen darauf hin, dass die Blutgehalte der Einzelverbindungen PFOS,
PFOA, PFNA und PFHxS im 95. Perzentil unterhalb der Summenanteile dieser
Verbindungen am BMDL10 von 17,5 µg/L liegen (Summenanteile von PFOS,
PFOA, PFNA und PFHxA an dem Blutserumgehalt von 17,5 μg/L: 7,7 μg/L für
PFOS, 8,5 μg/L für PFOA, 0,3 μg/L für PFNA und 1,1 μg/L für PFHxS (EFSA,
2020b)). Einzelne publizierte Maximalwerte der Blutgehalte der
Einzelverbindungen der untersuchten Kinder liegen hingegen deutlich über diesen
Summenanteilen des BMDL10 von 17,5 µg/L (Duffek et al., 2020). Der Median sowie
das 95. Perzentil der PFAS-Summe können nicht berechnet werden, da die
Einzelwerte nicht publiziert wurden.
Das BfR teilt in der Gesamtschau der Ergebnisse zur externen und internen
Expositionssch��tzung für Kinder in dieser Altersgruppe bei hoher Exposition
(95. Perzentil) die Ansicht der EFSA, dass die Möglichkeit besteht, dass die
Exposition einiger Kinder in einer Höhe liegt, die mit einer verminderten
Konzentration an Antikörpern im Blutserum nach Standardimpfungen assoziiert ist.
Eine verminderte Konzentration von Impfantikörpern im Blutserum ist
grundsätzlich als unerwünscht anzusehen, auch wenn es durch die bestehenden
Sicherheitsmargen bei Impfungen bei Beachtung der Impfempfehlungen der
Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts nicht unbedingt zu
einem verminderten Impfschutz kommen muss. Die aktuelle epidemiologische
Datenlage lässt noch keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Frage zu, ob es
durch den Einfluss von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS auf das Immunsystem
auch zu einem häufigeren Auftreten von Infektionen kommen kann.
Bei Frauen im gebärfähigen Alter aus drei deutschen Städten wurde festgestellt,
dass zwischen 2 und 36 Prozent dieser Frauen Blutserumgehalte oberhalb von
6,9 µg/L aufwiesen und sie damit längerfristig oberhalb des TWI exponiert
waren. Aus diesen Daten (überschlägige Annahme: für 25 Prozent der Frauen liegt
der Blutserumgehalt oberhalb von 6,9 µg/L) kann unter Nutzung aktueller
Daten zum Stillverhalten grob geschätzt werden, dass gegenwärtig in Deutschland
ca. bei 10 Prozent der Säuglinge im Alter von einem Jahr die Summe der vier
PFAS von 17,5 µg/L im Blutserum überschritten sein könnte. Bei diesen
Schätzungen ist darauf hinzuweisen, dass die verfügbaren Daten zur internen
Exposition nicht auf repräsentativen Datenerhebungen für die
Gesamtbevölkerung in Deutschland beruhen und daher entsprechend mit Bedacht interpretiert
werden müssen. Eine (geringfügige) Überschreitung des internen
Expositionsniveaus von 6,9 µg/L bei Erwachsenen ist nicht damit gleichzusetzen, dass eine
kritische PFAS-Exposition in Bezug auf die Gesundheit der erwachsenen
Person vorliegt. Welches interne Expositionsniveau bei Erwachsenen als kritisch
anzusehen ist, kann aus den gegenwärtig vorliegenden immunologischen
Studiendaten nicht abgeleitet werden.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Gesundheitsgefahren
und Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen durch eine
Belastung mit Bisphenol A und PFAS?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Was unternimmt die Bundesregierung, um entsprechende Kenntnisse
zu gewinnen?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Bisphenol A:
Ausgehend von Tierversuchen ist es laut EFSA (2015) wahrscheinlich, dass
chronisch aufgenommene hohe Mengen an Bisphenol A (die den t-TDI um
mehr als das Hundertfache überschreiten) sich schädlich auf Leber und Nieren
auswirken und zudem fortpflanzungsschädigend sind. Auch Auswirkungen auf
die Entwicklung des Brustdrüsengewebes von Nagetieren durch Bisphenol A
sind wahrscheinlich. Als „weniger wahrscheinlich“ stuft die EFSA ein, dass
durch Bisphenol A auch im Niedrigdosisbereich Effekte auf die Fortpflanzung
und Entwicklung auftreten. Als „weniger wahrscheinlich“ stuft die EFSA
ebenso potentiell schädliche Wirkungen von Bisphenol A auf das Nerven-,
Stoffwechsel-, Immun- und Herzkreislaufsystem oder erbgutverändernde und
kanzerogene Wirkungen ein. Bei der Ableitung des t-TDI von 4 µg pro kg
Körpergewicht und Tag hat die EFSA (2015) Unsicherheiten in der Datenlage zu
Effekten auf das Brustdrüsengewebe, das Immunsystem und den Stoffwechsel
sowie zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität mit berücksichtigt.
Belastbare Studien, die einen Zusammenhang zwischen der Bisphenol A-
Exposition von Kindern und Jugendlichen und möglichen
Entwicklungsstörungen oder anderen Gesundheitsrisiken zeigen, sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Wie in der Antwort zu Frage 5 dargestellt, hält das BfR entsprechende
Gesundheitsrisiken durch die aktuelle Exposition gegenüber Bisphenol A für
sehr unwahrscheinlich, da die aktuelle Exposition auch für die am höchsten
exponierten Bevölkerungsgruppen deutlich unter dem t-TDI von 4 µg pro kg
Körpergewicht und Tag liegt.
Die EFSA arbeitet aktuell an einer Neubewertung der Exposition gegenüber
Bisphenol A, in die auch alle nach ihrer letzten Stellungnahme (2015,
Literaturstand Anfang 2013) veröffentlichten Studien einfließen sollen.
PFAS:
Erneut wird auf die Stellungnahme des BfR Nr. 020/2021 vom 28. Juni 2021
(BfR, 2021b) verwiesen.
Demnach zeigt die Gesamtschau der Ergebnisse der externen und internen
Expositionsschätzungen für Erwachsene und Heranwachsende, dass die
Exposition gegenüber PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS bei Teilen der
Allgemeinbevölkerung in Deutschland in einer Höhe liegt, die bei lange gestillten Säuglingen
in den ersten Lebensjahren mit einer verminderten Konzentration an
Antikörpern im Blutserum nach Standardimpfungen einhergehen kann.
Das BfR teilt die Auffassung der EFSA, dass dies als toxikologisch advers
anzusehen ist, und zwar nicht nur in Bezug auf den Impfschutz, sondern auch im
Hinblick auf die allgemeine immunologische Abwehr gegen andere
Krankheitserreger. Bisher ist die epidemiologische Datenlage nicht ausreichend, um
zu beurteilen, ob bei diesen Kindern mit hoher Exposition gegenüber den vier
genannten PFAS tatsächlich ein allgemein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Ebenfalls unzureichend ist gegenwärtig die Datenlage zur Frage, ob es bei
entsprechender Expositionshöhe auch bei Erwachsenen und Heranwachsenden zu
Auswirkungen auf die Höhe der Impfantikörpertiter bzw. zu einer klinisch
relevanten funktionellen Einschränkung des Immunsystems (höhere
Infektanfälligkeit, schwerwiegendere Infektionsverläufe) kommen kann.
Möglichen Risiken durch verminderte Bildung von Impfantikörpern bei lange
gestillten Kindern stehen die zahlreichen und gut untersuchten Vorteile langen
Stillens für Kind und Mutter entgegen. Die Nationale Stillkommission am Max
Rubner-Institut hat sich mit der Nutzen-Risiko-Abwägung beschäftigt und sieht
bei der gegenwärtigen Datenlage keinen Grund, von der bestehenden
Stillempfehlung abzuweichen. Auch weltweit hat in Kenntnis der bisher vorliegenden
Befunde zu PFAS kein wissenschaftliches Gremium zu einer Einschränkung
des Stillens geraten (MRI, 2021).
7. Inwieweit ist der gegenwärtige Grenzwert für die Migration von
Bisphenol A aus Verpackungen in Lebensmittel von 0,05 mg/kg
Lebensmittel (EU-Verordnung 2018/2013) vor dem Hintergrund der Antworten
zu den Fragen 3 bis 6 nach Ansicht der Bundesregierung angemessen,
und inwieweit plant die Bundesregierung, sich auf der EU-Ebene für eine
Anpassung der Grenzwerte einzusetzen?
Mit der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission über die Verwendung von
Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in
Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wurden der spezifische Migrationsgrenzwert
(SML) für Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoffen auf
0,05 mg/kg Lebensmittel abgesenkt, der gleiche SML erstmals EU-weit auch
für Lacke und Beschichtungen auf Lebensmittelkontaktmaterialien (z. B.
Konservendosen) festgelegt und für Lebensmittelkontaktmaterialien für
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder darüber hinausgehende Regelungen getroffen
(Verbot der Verwendung von Bisphenol A in bestimmten Kunststoff-
Lebensmittelkontaktmaterialien bzw. Unzulässigkeit der Bisphenol A-
Migration bei beschichteten/lackierten Lebensmittelkontaktmaterialien). Dieses
Vorgehen basiert auf der bisherigen Risikobewertung der EFSA. Die
Schlussfolgerungen der EFSA werden vom BfR unterstützt. Die Bundesregierung sieht
derzeit keine Veranlassung für abweichende Schlussfolgerungen oder
Regulierungen.
Die EFSA wurde von der EU-Kommission mit einer weiteren Neubewertung
von Bisphenol A beauftragt. Sobald die betreffende EFSA-Stellungnahme
vorliegt, wird die Bundesregierung – ebenso wie die EU-Kommission – prüfen, ob
weitere Anpassungen der genannten Regelungen erforderlich sind. Sollte die
Bundesregierung zu dem Ergebnis kommen, dass die bestehenden Regelungen
nicht ausreichen, um Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen vor
etwaigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit zu schützen, wird sie sich für
eine Anpassung des EU-Rechtes einsetzen.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die europaweite Studie zur
PFAS-Belastung von Lebensmittelkontaktmaterialien (
https://chemtrust.o
rg/de/europaweite-studie-stellt-allgegenwaertige-pfas-belastung-in-leben
smittel-einwegverpackungen-fest/), und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Der Bundesregierung ist die genannte Studie bekannt. Zudem liegen weitere
Studien vor (Bokkers et al., 2019; Glüge et al., 2020; OECD, 2020; Ritter et al.,
2017; Schaider et al., 2017; Trier et al., 2017), aus denen sich je nach
Stichprobe ein uneinheitliches Bild der Verwendung von PFAS ergibt. In Bezug auf die
Gesamtmenge an Papier- und Pappverpackungen für den Lebensmittelkontakt
lässt sich abschätzen, dass weniger als 1 Prozent davon mit PFAS ausgerüstet
sind. In speziellen Bereichen, wo wasser- und ölabweisende Eigenschaften
besonders gefragt sind, ist die Quote deutlich höher (ca. 25 bis 50 Prozent wie
z. B. bei Schaider et al., 2017, oder mehr). Mit Hinblick auf bekannte
Positivlisten wie die BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt
(BfR, 2021a) oder die Liste zu Substanzen im Lebensmittelkontakt der Food
and Drug Administration (FDA 2020) sowie aus der Literatur (Glüge et al.,
2020; OECD, 2020) lässt sich ersehen, dass typischerweise Polymere mit
polybzw. perfluorierten Seitenketten oder poly- bzw. perfluorierte Polyether sowie
kurzkettige oberflächenaktive PFAS verwendet werden. Die typische
Einsatzmenge, um den gewünschten funktionalen Effekt zu erreichen, beträgt ca. 0,4
bis 1,2 Prozent. Die laut der aktuellen Stellungnahme der EFSA (2020b) in
humanen Blutproben besonders häufig auftretenden langkettigen PFAS PFOA
und PFOS, die in dem neu abgeleiteten Summenwert für den TWI von 4,4 ng
pro kg Körpergewicht und Tag berücksichtigt sind, sowie ihre
Vorläuferverbindungen dürfen in Europa nicht mehr absichtlich in
Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzt werden.
Lebensmittelkontaktmaterialien dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unter normalen oder vorhersehbaren
Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen
abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Die in den
BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt gelisteten
Substanzen werden vor ihrer Listung einer toxikologischen Prüfung unterzogen,
um die Sicherheit der Substanzen mit Bezug auf die genannte Verordnung zu
gewährleisten. Dazu müssen abhängig von der migrierenden Menge der
Substanz toxikologische Studien vorgelegt werden, die durch das BfR bewertet
werden. Seit dem Jahr 2018 werden keine neuen PFAS in die BfR-
Empfehlungen aufgenommen. Die bereits vorhandenen Einträge werden
fortlaufend überprüft und gegebenenfalls an neue Erkenntnisse zur
Risikobewertung oder Veränderungen in der europäischen Rechtsetzung angepasst. Das gilt
auch für neue Erkenntnisse und Regelungen im Chemikalienbereich (REACH).
9. Welche Maßnahmen müssen vor dem Hintergrund der Antworten zu
Frage 8 nach Einschätzung der Bundesregierung umgesetzt werden, um
die Exposition der Bevölkerung gegenüber PFAS zu reduzieren bzw. zu
vermeiden?
Im Hinblick auf Lebensmittelkontaktmaterialien bieten die in der Antwort zu
Frage 8 bereits aufgezeigten BfR-Empfehlungen zu Materialien für den
Kontakt mit Lebensmitteln in Deutschland eine gute Grundlage im Hinblick auf den
gesundheitlichen Verbraucherschutz. Dies gilt auch für PFAS in
Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Pappe. Zwar handelt es sich bei den BfR-
Empfehlungen nicht um rechtliche Regelungen. Sie bilden aber den derzeitigen
Stand von Wissenschaft und Technik für die Bedingungen ab, unter denen
Bedarfsgegenstände aus hochpolymeren Stoffen im Hinblick auf ihre
gesundheitliche Unbedenklichkeit den Anforderungen des § 31 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, entsprechen.
Sie werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-
Mitgliedstaaten und Drittstaaten herangezogen.
Verwiesen wird zudem auf die vom BfR geteilte Auffassung der EFSA
(2020b), dass Lebensmittelkontaktmaterialien zur Exposition gegenüber PFAS
beitragen, dass ihr Beitrag aber – insbesondere für die genannten langkettigen
PFAS (PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS) – im Vergleich zu anderen Quellen wie
Lebensmittel gering ist.
10. Inwieweit ist es vor dem Hintergrund der Antworten zu den Fragen 3 bis
9 nach Ansicht der Bundesregierung angemessen, dass kein EU-weiter
Grenzwert für PFAS für die Migration aus Verpackungen in
Lebensmitteln festgelegt ist, und hält es die Bundesregierung für sinnvoll, einen
entsprechenden Grenzwert einzuführen?
Lebensmittelkontaktmaterialien dürfen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unter normalen oder vorhersehbaren
Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben,
die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Laut dieser
Verordnung können Einzelmaßnahmen für bestimmte Materialgruppen erlassen
werden. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen, stellt eine solche Einzelmaßnahme dar. Zur Herstellung von
Kunststoffen im Lebensmittelkontakt dürfen nur die im Anhang I dieser Verordnung
gelisteten Stoffe unter den dort angegebenen Bedingungen verwendet werden.
Neu in die Liste aufgenommene Stoffe werden im Rahmen eines
Antragsverfahrens durch die EFSA auf ihre Sicherheit hin geprüft. Die Liste enthält
verschiedene PFAS und entsprechende Bedingungen für ihre Verwendung sowie
gegebenenfalls spezifische Migrationsgrenzwerte (SML). Die Freisetzung eines
Stoffes aus dem Kunststoff unter definierten Bedingungen darf diesen SML
nicht überschreiten.
Für viele andere Materialgruppen wie Papier und Pappe existieren keine EU-
Einzelmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Für Papier
und Pappe wird daher erneut auf die BfR-Empfehlungen (BfR, 2021a), hier
speziell die BfR-Empfehlungen XXXVI, XXXVI/1, XXXVI/2 und XXXVI/3
hingewiesen. Die in den BfR-Empfehlungen aufgeführten Substanzen werden
vor ihrer Listung entsprechend der europäischen Vorgehensweise einer
toxikologischen Prüfung nach den Vorgaben des EFSA „Note for Guidance“ (EFSA,
2020a) unterzogen, um die Sicherheit der Substanzen mit Bezug auf die
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu gewährleisten. Dazu müssen abhängig von der
migrierenden Menge der Substanz toxikologische Studien vorgelegt werden,
die durch das BfR bewertet werden. Seit dem Jahr 2018 werden keine neuen
PFAS in die BfR-Empfehlungen aufgenommen. Die bereits vorhandenen
Einträge werden fortlaufend überprüft und gegebenenfalls an neue Erkenntnisse
zur Risikobewertung oder Veränderungen in der europäischen Regulation
angepasst. Langkettige PFAS wie die in dem aktuellen Summen-TWI der EFSA
berücksichtigten Substanzen (PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS) sind in den BfR-
Empfehlungen nicht gelistet.
Ein gemeinsamer gesundheitlicher Summenrichtwert für eine Vielzahl von
PFAS, wie beispielsweise von Dänemark eingeführt (Danish Veterinary and
Food Administration, 2020), beruht notwendig auf einer vergleichsweise
unspezifischen Gruppenanalytik, beispielsweise einer Bestimmung der gesamten
in vorhandenen organischen Verbindungen gebundenen Fluoratome. Damit
werden Fluoratome aus sehr unterschiedlichen Stoffen und Stoffklassen erfasst,
beispielsweise aus Perfluorsäuren, -sulfonsäuren, -säureamiden, -alkoholen
oder -ethern verschiedener Kettenlängen, Fluorpolymeren wie
Polytetrafluorethylen, seitenkettenfluorierten Polymeren oder per- und polyfluorierten
Polyethern und ihren Oligomeren. Aus humantoxikologischer Sicht lässt sich ein
gemeinsamer Summengrenzwert für all diese (und weitere) Verbindungen
aktuell nicht wissenschaftlich begründen, da zum einen die toxikologischen
Eigenschaften – die Zielorgane und insbesondere die Wirkstärken – der
verschiedenen Verbindungen sehr unterschiedlich sind. Zum anderen ist häufig die
Datenlage für eine toxikologische Bewertung einzelner Verbindungen nicht
ausreichend, so dass auch bei einer spezifischen Bestimmung dieser Stoffe für eine
gemeinsame Grenzwertsetzung keine wissenschaftliche Datenbasis vorhanden
ist.
11. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der
schwedischen Chemikalienbehörde KEMI zu, dass die wissenschaftliche
Unsicherheit bei der Bewertung der Exposition von Bisphenol A Anlass zu
anhaltenden Bedenken hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen
auf Föten und Säuglinge gibt (KEMI 2011: Bisfenol A. Rapport från ett
regeringsuppdrag)?
Die Stellungnahme der schwedischen Chemikalienbehörde liegt nur in
schwedischer Sprache vor und konnte aus Zeitgründen nicht detailliert bewertet
werden. Sie stammt aus dem Jahr 2011, und eine Vielzahl der in der
Zusammenfassung dargestellten Handlungsvorschläge ist bereits umgesetzt – beispielsweise
die erneute Bewertung durch die EFSA, die Untersuchung der Bisphenol A-
Exposition über Thermopapier, die final zur Aufnahme in den Anhang XVII
der REACH-Verordnung geführt hat (Restriktion), die Aufnahme und spätere
Senkung eines Grenzwertes für Bisphenol A in die europäische
Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG) oder die Durchführung weiter Studien z. B. im
Rahmen der REACH-Verordnung. Inzwischen ist die Exposition gegenüber
Bisphenol A durch die EFSA neu bewertet worden, und die tolerierbare
tägliche Aufnahmemenge (t-TDI) wurde auf 4 µg pro kg Körpergewicht gesenkt.
Bei der Ableitung dieses t-TDI hat die EFSA (2015) Unsicherheiten in der
Datenlage zu Effekten auf das Brustdrüsengewebe, das Immunsystem und den
Stoffwechsel sowie zu Reproduktions- und Entwicklungstoxizität mit
berücksichtigt. Das BfR stimmt der Einschätzung der EFSA zu, dass die
Gesamtexposition gegenüber Bisphenol A aus allen Quellen auch für die am höchsten
exponierten Bevölkerungsgruppen unterhalb des t-TDI liegt und deshalb ein
erhöhtes Gesundheitsrisiko sehr unwahrscheinlich ist. Der t-TDI ist nach Ansicht der
EFSA und des BfR für alle Bevölkerungsgruppen protektiv, auch für Föten und
Säuglinge/Kleinkinder. Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung
für davon abweichende Schlussfolgerungen.
12. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der
französischen Agentur für Lebensmittelsicherheit zu, dass auch bei
Aufnahmemengen unterhalb von 5 mg Bisphenol A pro kg Körpergewicht am Tag
negative Auswirkungen auf den menschlichen Organismus nicht
ausgeschlossen werden können (
https://www.anses.fr/en/system/files/MCDA2
009sa0270EN.pdf)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die von der EFSA (2015) abgeleitete vorläufige tolerierbare tägliche
Aufnahmemenge (t-TDI) beträgt 4 µg pro kg Körpergewicht und Tag. Eine
Humanexposition von 5 mg pro kg Körpergewicht und Tag würde eine mehr als
tausendfache Überschreitung des t-TDI bedeuten. Bei einer solchen Exposition hält das
BfR ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für wahrscheinlich.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die angegebene Stellungnahme aus dem
Jahr 2010 der damaligen Französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
AFSSA kritisiert, dass die EFSA für ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2006
eine Tierstudie mit einem No Observed Adverse Effect Level (NOAEL) von
5 mg pro kg Körpergewicht zur Ableitung eines TDI von 50 µg pro kg
Körpergewicht verwendet hat. Inzwischen ist die Exposition gegenüber Bisphenol A
durch die EFSA neu bewertet worden und die tolerierbare tägliche
Aufnahmemenge wurde – wie dargestellt – bereits auf 4 µg pro kg Körpergewicht
gesenkt. Bei der Ableitung dieses t-TDI hat die EFSA (2015) Unsicherheiten in
der Datenlage zu Effekten auf das Brustdrüsengewebe, das Immunsystem und
den Stoffwechsel sowie zu Reproduktions- und Entwicklungstoxizität mit
berücksichtigt. Das BfR stimmt der Einschätzung der EFSA (2015) zu, dass die
Gesamtexposition gegenüber Bisphenol A aus allen Quellen auch für die am
höchsten exponierten Bevölkerungsgruppen unterhalb des t-TDI liegt und
deshalb ein erhöhtes Gesundheitsrisiko sehr unwahrscheinlich ist. Die
Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung für davon abweichende
Schlussfolgerungen.
13. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung des dänischen
nationalen Ernährungsinstituts zu, dass die tolerierbare tägliche
Aufnahmemenge, die von der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit definiert wird, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht
ausreichend vor den endokrin wirksamen Auswirkungen von Bisphenol A
schützt und die gesundheitlichen Risiken von Bisphenol A insbesondere
für Kinder und Schwangere besonders besorgniserregend sind (National
Food Institute DTU 2015: Evaluation of EFSA’s new Scientific Opinion
on Bisphenol A)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme der EFSA (2015) in
den USA im Rahmen des National Toxicology Program (NTP) weitere Studien
zum Thema „Gesundheitsrisiken durch Bisphenol A“ durchgeführt wurden, hat
die EFSA eine vorläufige (temporäre) tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (t-
TDI) von 4 µg pro kg Körpergewicht abgeleitet und damit den bis dahin
gültigen Wert von 50 µg pro kg Körpergewicht und Tag abgesenkt. Diesem t-TDI
lagen neue aussagekräftige Studien zur Toxikokinetik von Bisphenol A im
Vergleich zwischen Versuchstier und Mensch zugrunde. Die Senkung des TDI
erfolgte somit aufgrund realistischerer Daten für die Übertragbarkeit der Dosis-
Wirkungs-Beziehung vom Tier auf den Menschen. Außerdem wurden zu den
Niedrigdosiseffekten wegen des Fehlens von Studien mit geeigneten Dosis-
Wirkungs-Kurven Unsicherheitsanalysen durchgeführt mit dem Ziel, die
niedrigste Dosis festzulegen, ab der das Auftreten solcher Effekte in Tierversuchen
nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Diese Dosis wurde dann bei der
Festlegung des t-TDI mit berücksichtigt, d. h. auch Studienergebnisse mit bisher
unklarer Relevanz für die menschliche Gesundheit wurden bei der
Risikobewertung von Bisphenol A durch die EFSA (2015) miteinbezogen. Das BfR
stimmt der Einschätzung der EFSA zu, dass die Gesamtexposition gegenüber
Bisphenol A aus allen Quellen auch für die am höchsten exponierten
Bevölkerungsgruppen unterhalb des t-TDI liegt und deshalb ein erhöhtes
Gesundheitsrisiko sehr unwahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Schwangere, Föten und
Säuglinge/Kleinkinder. Wie in der Antwort zu Frage 4 dargestellt, ist zudem die
Exposition gegenüber Bisphenol A seit 2015 sehr wahrscheinlich noch gesunken.
Ferner wird auf die derzeitigen Arbeiten der EFSA an einer Neubewertung der
Exposition gegenüber Bisphenol A, in die auch alle nach ihrer letzten
Stellungnahme (2015, Literaturstand Anfang 2013) veröffentlichten Studien einfließen
sollen, erneut verwiesen.
14. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung des dänischen
nationalen Ernährungsinstituts zu, dass eine Reduktion der Exposition
der Bevölkerung gegenüber PFAS, die ähnliche Auswirkungen wie
PFOS und PFOA zeigen, gerechtfertigt ist (
https://www.norden.org/en/p
ublication/pfas-paper-and-board-food-contact)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die EFSA hat in ihrer aktuellen Stellungnahme (EFSA, 2020b) als
gesundheitsbasierten Richtwert einen TWI von 4,4 ng pro kg und Woche für die Summe
der vier Verbindungen PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS abgeleitet. Die
Auswahl dieser Verbindungen wird damit begründet, dass sie (i) ähnliche
toxikokinetische Eigenschaften mit langen Halbwertszeiten und einem hohen Potenzial
zur Akkumulation im menschlichen Körper besitzen, (ii) ähnliche Effekte in
Tierstudien zeigen und (iii) die dominanten PFAS in humanen Blutproben sind.
Das BfR teilt die Meinung der EFSA (2020b), dass Teile der Bevölkerung in
Deutschland gegenüber PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS in einer Höhe
exponiert sind, die bei lange gestillten Säuglingen in den ersten Lebensjahren mit
einer geringeren Konzentration von Impfantikörpern im Blutserum einhergehen
kann und empfiehlt die Aufnahme von PFAS mit Lebensmitteln weiter zu
minimieren.
PFOS und PFOA sind in der Verordnung (EU) 2019/1021 zu persistenten
organischen Schadstoffen (POP-Verordnung) enthalten. Für PFOS und PFOA sind
dadurch die Herstellung, Verwendung, das Inverkehrbringen und der Import als
Stoff selbst sowie in Mischungen und Erzeugnissen (Produkten) in der EU bis
auf wenige Ausnahmen verboten. Für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse (z. B.
Textilien), die PFOS oder PFOA oder ihre Vorläuferverbindungen als
unbeabsichtigte und unvermeidbare Spurenverunreinigung enthalten, sind niedrige
Grenzwerte festgelegt. Ein Verbot von PFOS und seiner Vorläuferverbindungen
besteht bereits seit dem Jahr 2006, das Verbot von PFOA und seiner
Vorläuferverbindungen ist am 4. Juli 2020 in Kraft getreten. Im Rahmen der REACH-
Verordnung wurden verschiedene weitere PFAS als besonders
besorgniserregende Substanzen (SVHC) identifiziert. Besonders besorgniserregende
Substanzen sollen langfristig durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt
werden. Für eine Reihe von PFAS wurden zudem bereits auf Einzelstoffbasis
Beschränkungsverfahren initiiert, die sich mit Stand vom Juni 2021 in
unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden. Im Mai 2020 begannen Aktivitäten
für eine weit gefasste Beschränkung der gesamten Gruppe der PFAS. Alle
Verwendungen dieser Stoffe, die nicht als „gesamtgesellschaftlich unabdingbar“
gelten, sollen künftig verboten werden. In diese Arbeiten sind die zuständigen
deutschen Behörden maßgeblich involviert.
15. Inwieweit will die Bundesregierung dem Vorbild anderer EU-Länder wie
Frankreich, Schweden und Dänemark folgen und den Einsatz von
Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien verbieten (bitte ausführlich
begründen), und inwieweit bezieht die Bundesregierung dazu die
Neubewertung von Bisphenol A durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit ein?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
16. Wird die Bundesregierung dem Vorbild Dänemarks folgen und den
Einsatz von PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Pappe
verbieten (bitte ausführlich begründen), und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen.
Der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass die Verwendung von
PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Pappe nach Kenntnis
der Bundesregierung in Dänemark unter bestimmten Voraussetzungen
weiterhin möglich ist, nämlich dann, wenn eine funktionelle Barriere vorhanden ist,
die eine PFAS-Migration in Lebensmittel verhindert.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung von
Einzelstoffregulierungen im Gegensatz zu Gruppenregulierungen, wie es zum Beispiel in
Dänemark bei PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Pappe und
Papier umgesetzt wurde, und inwieweit plant die Bundesregierung,
solche nationalen Regulierungen zum Schutz der Bevölkerung auch in
Deutschland vorzunehmen?
Gruppenbewertungen und Regulationsvorschläge (bspw. Restriktionen) für
ganze Gruppen von Chemikalien bieten den Vorteil, dass eine ungewollte
Substitution von Substanzen durch chemisch, strukturell und toxikologisch sehr
ähnliche Verbindungen besser vermieden werden kann. Bei
Einzelstoffbewertungen ist dagegen häufig eine größere Detailtiefe in der toxikologischen
Bewertung möglich, da in der Regel deutlich mehr Daten zur Toxikologie und
Verwendung vorliegen oder nachgefordert werden können und somit eine
sicherere Bewertung des Nutzens und der negativen Auswirkung einer
Regulierungsmaßnahme möglich ist. Der Bundesregierung liegen keine Daten zu
Wirksamkeitsprüfungen erfolgter Regulierungsmaßnahmen für Gruppen von
Substanzen im Vergleich mit Einzelstoffregulierungen vor.
Derzeit bestehen keine konkreten Pläne der Bunderegierung, generell
Gruppenregulierungen bei Lebensmittelkontaktmaterialien vorzunehmen.
18. Hält die Bundesregierung es für rechtlich möglich, mit einer nationalen
Regulierung von Schadstoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien,
Kosmetikprodukten, Spielzeug und Produkten für Kinder den europäischen
Regelungen vorzugreifen?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung bislang keine solchen
Regelungen vorgelegt?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Bundesregierung hat die Sicherheit von
Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und verbrauchernahen Produkten höchste Priorität.
Dies gilt insbesondere für Produkte für Kinder.
Grundsätzlich eröffnen die europäischen Verträge unter bestimmten
Voraussetzungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, national weitergehendes Recht zu
erlassen. Diese Option hat allerdings insbesondere dann rechtliche Grenzen,
wenn solche Regelungen den freien Warenverkehr in der Union beschränken
bzw. der betreffende Regelungsbereich bereits durch EU-Recht harmonisiert
ist.
Zu den einzelnen, in der Frage angesprochene Bereichen ist Folgendes
festzuhalten:
Chemikalienrecht:
In Bezug auf Stoffe sieht insbesondere die REACH-Verordnung harmonisierte
Maßnahmen vor, darunter das Zulassungsverfahren für die in Anhang XIV
aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC, z. B. Bisphenol A)
sowie die in Anhang XVII aufgeführten Beschränkungen der Herstellung, des
Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter Stoffe (ggf. auch in
bestimmten Erzeugnissen, wie z. B. in Spielzeug).
Nach der durch die Rechtsprechung bestätigten Auffassung der EU-
Kommission* entfaltet die REACH-Verordnung auch schon vor Erlass einer EU-
Harmonisierungsmaßnahme eine Vorwirkung der Art, dass ein Mitgliedstaat,
der eine nationale Beschränkungsmaßnahme plant, parallel ein REACH-
Beschränkungsverfahren einleiten muss. Sofern bereits ein
Beschränkungsverfahren läuft, unterliegt ein Mitgliedstaat zudem einer einjährigen Stillhaltefrist
nach der Notifizierungsrichtlinie (EU) 2015/1535. In jedem Fall sind nur
vorläufige Regelungen zulässig, die nach Annahme einer europäischen
Beschränkung anzupassen oder aufzuheben sind.
Die Bundesregierung ist unabhängig davon der Auffassung, dass rein nationale
Übergangsregelungen für Stoffe aufgrund des europäischen Binnenmarktes
keinen umfassenden Schutz von Gesundheit und Umwelt gewährleisten können.
Die Bundesregierung und die national zuständigen Fachbehörden konzentrieren
sich daher unmittelbar auf die Fortentwicklung des harmonisierten
europäischen Chemikalienrechts. Beispielsweise sind die deutschen Behörden seit
Jahren Mitinitiatoren vieler REACH-Verfahren zur Beschränkung der
Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Stoffen. Zu nennen sind
etwa mehrere Vertreter der Gruppe der PFAS oder die Gruppe der Di-
Isocyanate. Zuletzt wurde die Absicht für eine Beschränkung bestimmter
Bisphenole im Oktober 2020 veröffentlicht. Schließlich beteiligen sich die
deutschen Behörden an einer umfassenden Beschränkung sämtlicher PFAS.
Lebensmittelkontaktmaterialien:
Der Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien ist auf europäischer Ebene
bislang nicht vollständig harmonisiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und
die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen, geben den allgemeinen Rechtsrahmen vor. Materialspezifische
Regelungen existieren bislang nur für wenige Bereiche, insbesondere für
Kunststoffe.
Sofern nachweislich konkreter Handlungsbedarf besteht, ist nach Auffassung
der Bundesregierung eine harmonisierte europäische Regulierung von
Schadstoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien im europäischen Binnenmarkt
erforderlich. Jedoch sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Ermächtigung
des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, wonach die Mitgliedstaaten
nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen können, sofern keine EU-
Einzelmaßnahmen bestehen, grundsätzlich Möglichkeiten, dort, wo auf Basis
entsprechender Risikobewertungen ein Handlungsbedarf abgeleitet wird, tätig
zu werden. Das federführende Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) macht davon bereits mit dem Entwurf der Einundzwanzigs-
* Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs zu Artikel 69 REACH in der Rechtssache E-9/16 vom 14. Juli 2017
ten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
(„Druckfarbenverordnung“) und dem Entwurf der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung („Mineralölverordnung“)
Gebrauch.
Neben rechtlichen Vorgaben können grundsätzlich freiwillige Systeme zur
Anwendung kommen; beispielsweise das System der
Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder und der Industrie im Bereich der Mineralölbestandteile in
Lebensmitteln, das auf Orientierungswerten basiert und den Fokus auf den
Mineralölgehalt allgemein im Lebensmittel und nicht speziell auf
Lebensmittelkontaktmaterialien legt.
Zudem können in Deutschland – unabhängig von spezifischen rechtlichen
Regelungen – die in der Antwort zu Frage 9 genannten BfR-Empfehlungen zu
Materialien für den Lebensmittelkontakt herangezogen werden. Diese sind weit
über Deutschland hinaus als Hilfsmittel bei der Einschätzung, ob
Lebensmittelkontaktmaterialien den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, anerkannt.
Kosmetische Mittel:
Innerhalb der EU unterliegen kosmetische Mittel im Hinblick auf den
gesundheitlichen Verbraucherschutz der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über
kosmetische Mittel. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der
EU. Damit ist der Bereich der kosmetischen Mittel vollharmonisiert. Die
Vorschriften dieser Verordnung werden regelmäßig an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt angepasst. Für chemische Stoffe mit schädlichen
Auswirkungen auf die Umwelt, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden,
finden sich Regelungen in der Verordnung zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), in deren Rahmen ihre
Verwendung zugelassen oder beschränkt werden kann.
Spielzeug:
Bei der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
(Spielzeugrichtlinie) handelt es sich um eine vollharmonisierte EU-
Binnenmarktzugangsvorschrift; die Mitgliedstaaten haben hier keinen Spielraum, abweichende
Regelungen zu treffen. Allerdings wird insbesondere der Anhang II (Besondere
Sicherheitsanforderungen) der Spielzeugrichtlinie von Experten regelmäßig
aktualisiert, um aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die
Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene maßgeblich dafür ein, dass die in der
Spielzeugrichtlinie vorgegebenen Grenzwerte im Sinne des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes diesen neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst
werden und zum Schutz der Kinder entsprechend strenge Regelungen getroffen
werden.
19. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung bei der geplanten Revision
der EU-Verordnung zu Lebensmittelkontaktmaterialien?
Im Hinblick auf die in der Antwort zu Frage 18 dargestellte unzureichende
Harmonisierung ist der gesundheitliche Verbraucherschutz in diesem Bereich auf
EU-Ebene weiter zu verbessern. Die Bundesregierung hält eine Überarbeitung
des EU-Rechtes zu Lebensmittelkontaktmaterialien und insbesondere eine
weitergehende Regulierung spezifischer Materialgruppen auf EU-Ebene für
dringend erforderlich (z. B. Papier und Pappe, Druckfarben/bedruckte
Lebensmittelkontaktmaterialien u. a.) und im Vergleich zu nationalen Regulierungen für
vorzugswürdig. Das federführende BMEL hat entsprechend bereits mehrfach
Vorstöße bei der EU-Kommission unternommen, um ein Tätigwerden
anzustoßen.
20. Ist aus Sicht der Bundesregierung – im Sinne des vorsorgenden
Verbrauchschutzes – ein Zulassungsverfahren für alle in
Lebensmittelkontaktmaterialien verwendete Stoffe sinnvoll, nach dem nur auf
Positivlisten gelistete Stoffe verwendet werden dürfen und für andere Stoffe ein
Zulassungsverfahren durchlaufen werden muss (siehe
https://www.vzb
v.de/sites/default/files/downloads/2020/09/25/20-10-01_positionspapier_
lebensmittelkontaktmaterialien_final.pdf)?
Falls ja, inwiefern hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt?
Falls nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung ist das im Bereich der
Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff auf EU-Ebene etablierte „Positivlisten-Konzept“, das
auf einer Risikobewertung und Zulassung der eingesetzten Stoffe beruht, zu
begrüßen. Entsprechend ist ein solches Konzept auch im Entwurf der
Druckfarbenverordnung vorgesehen.
Die Bundesregierung hat gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der
bisherigen Fachdiskussionen zur Überarbeitung des EU-Rechtes die Befürwortung
dieses Ansatzes mehrfach deutlich gemacht. Gleichwohl erkennt die
Bundesregierung auch die von der EU-Kommission aufgezeigten, z. B. die Ressourcen
betreffenden Schwierigkeiten hinsichtlich der gleichzeitigen Einführung eines
Positivlistensystems für alle Materialgruppen an, bedingt durch die große
Anzahl der in Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzten Stoffe. Die Frage der
Ausgestaltung eines möglichen Listensystems (z. B. schrittweises Vorgehen,
Weiterfassung des Anwendungsbereichs über einzelne Materialgruppen hinaus,
stärkere Einbeziehung der Vorarbeiten einzelner Mitgliedstaaten u. a.) wird
insofern noch weiteren Diskussionsbedarf mit sich bringen, zumal auch der
Ansatz, den Fokus gleichzeitig mehr auf das Endprodukt zu legen, und in jüngerer
Zeit entwickelte Regulierungen (z. B. REACH-Verordnung) stärker in den
Blick zu nehmen, aus Verbraucherschutzgründen nachvollziehbar und sinnvoll
erscheint.
21. Befürwortet die Bundesregierung eine Beweislastumkehr hinsichtlich
gefährlicher Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien, damit nicht die
Überwachungsbehörden nachweisen müssen, dass gefährliche Stoffe
durch Verpackungen ausgetreten sind, sondern die Hersteller umgekehrt
gewährleisten müssen, dass aus ihren Verpackungen keinerlei
Schadstoffe austreten (bitte begründen)?
Bereits das bestehende Recht zu Lebensmittelkontaktmaterialien sieht vor, dass
diese nach guter Herstellungspraxis so hergestellt werden müssen, dass sie
unter den normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine
Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die
menschliche Gesundheit zu gefährden. Es obliegt der Verantwortung des Herstellers
bzw. sonstigen Inverkehrbringers, dies zu gewährleisten. Diese
Verantwortlichkeit ist aus Sicht der Bundesregierung gerechtfertigt und nicht in Frage zu
stellen.
22. Warum hat die Bundesregierung die Mineralölverordnung sowie die
Druckfarbenverordnung, die beide bereits bei der EU-Kommission
notifiziert wurden, noch nicht dem Bundesrat vorgelegt, und wann plant sie,
dies zu tun?
Die genannten Verordnungen konnten dem Bundesrat bislang nicht zugeleitet
werden, da für diesen Schritt des Rechtsetzungsverfahrens noch nicht alle
Zustimmungen der betroffenen Bundesressorts vorliegen. Die Ressortabstimmung
dauert insofern noch an. Das federführende BMEL ist bestrebt, noch in dieser
Legislaturperiode eine Bundesratsbefassung zu ermöglichen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderungen der
Verbraucherzentrale zur Druckfarbenverordnung (
https://www.vzbv.de/publikationen/dr
uckfarbenverordnung-sicherheitskonzept-muss-ueberarbeitet-werden)
nach Ausschluss der bedenklichen Stoffe wie CMR (cancerogen mutagen
reprotoxic)-Substanzen und Chemikalien mit endokriner Wirkung aus
der Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien unabhängig von
möglicher Migration bzw. Verwendung von funktionellen Barrieren?
Im Hinblick auf die Sicherheit von Lebensmittelkontaktmaterialien ist die
Frage der Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber etwaigen,
die Gesundheit gefährdenden Stoffen bei der bestimmungsgemäßen und
vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung wesentlich. Daher werden
Stoffzulassungen, beispielsweise im Kunststoffbereich oder bei der geplanten
Druckfarbenverordnung, nur auf Basis entsprechender Risikobewertungen
vorgenommen. Sofern erforderlich, werden Begrenzungen des Übergangs ins
Lebensmittel festgelegt (spezifische Migrationsgrenzwerte, SML).
Die Forderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) sieht eine
Umkehr dieses risikobasierten Ansatzes hin zu einem gefahrenbasierten Ansatz
vor, also ein Verbot bestimmter Stoffe, auch wenn keine oder eine
gesundheitlich unbedenkliche Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher gegeben
ist.
Ein solches Vorgehen auf nationaler Ebene bezogen auf eine einzelne
Materialgruppe (hier: Druckfarben/bedruckte Lebensmittel) würde im Widerspruch zum
bestehenden EU-Recht stehen. Der Entwurf der Druckfarbenverordnung folgt
vielmehr den im EU-Recht vorgegeben Konzepten. Inwieweit Änderungen der
bisherigen rechtlich verankerten Ansätze angezeigt sind, ist entsprechend auf
EU-Ebene zu diskutieren.
Die vom vzbv aufgezeigte Fragestellung ist in der am 14. Oktober 2020 von
der EU-Kommission veröffentlichten Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit
thematisiert. Demnach sollen Verbraucherprodukte, einschließlich
Lebensmittelkontaktmaterialien, zukünftig u. a. keine Stoffe enthalten, die Krebs
verursachen können oder das Fortpflanzungs- oder Hormonsystem beeinträchtigen.
Lediglich für wesentliche Verwendungszwecke wäre die Verwendung unter
bestimmten Bedingungen möglich.
Bei der Überarbeitung des EU-Rechtes zu Lebensmittelkontaktmaterialien wird
dieser Ansatzpunkt der Chemikalienstrategie und seine Umsetzbarkeit daher
eine Rolle spielen. Dazu sind noch detailliertere Festlegungen zum Konzept der
„wesentlichen Verwendung“ erforderlich. Zudem sind Folgenabschätzungen
hinsichtlich der Umsetzbarkeit vorgesehen. Die Bundesregierung wird die
Ergebnisse und Vorschläge im Detail prüfen und darauf aufbauend ihre Position
festlegen. Oberstes Ziel der Bundesregierung ist und bleibt, dass
Lebensmittelkontaktmaterialien so beschaffen sein müssen, dass eine Gefährdung der
Verbrauchergesundheit durch etwaige, daraus in Lebensmittel übergehende Stoffe
nicht gegeben ist.
24. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung für eine Risikobewertung unter
Berücksichtigung der Gesamtexposition aller im Endprodukt enthaltenen
Chemikalien ein?
Chemikalienrechtlich werden Stoffe und Gemische unterschieden von
Erzeugnissen. Bei der Bewertung geht es immer zunächst um konkrete Stoffe und ihre
Gefahreneigenschaften. Über Standardtestmethoden werden Auswirkungen der
Exposition über den oralen (Verschlucken), den inhalativen (Einatmen) und den
dermalen (Hautkontakt) Weg betrachtet. Sind für einzelne Stoffe harmonisierte
Einstufungen erfolgt, existieren Regeln zur Ermittlung der Einstufung eines
Gemisches mit diesen Stoffen.
Die EU-Kommission hat in ihrer Chemikalienstrategie von Oktober 2020
Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Mensch und Umwelt vor
Kombinationseffekten von Chemikalien angekündigt. Die Bundesregierung hat
zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der EU in den Schlussfolgerungen
des Rates zur EU-Chemikalienpolitikstrategie von März 2021 die besondere
Bedeutung von Maßnahmen in Bezug auf Kombinationseffekte von
Chemikalien hervorgehoben (
https://www.consilium.europa.eu/media/48827/st06941-
en21.pdf (siehe dort Ziffer 12). Konkrete Maßnahmenvorschläge der EU-
Kommission liegen noch nicht vor. Diese sind für Ende 2022 angekündigt.
25. Welche Mengen an flüssigem und festem Mikroplastik werden nach
Kenntnis der Bundesregierung in Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln
eingesetzt, und wie haben sich diese Mengen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren entwickelt?
Chemikalienrechtlich wird zwischen festen Mikroplastikpartikeln und flüssigen
Polymeren unterschieden.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zu den eingesetzten Mengen an
flüssigen Polymeren in Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln vor. Bisher sind
Polymere von den Registrierungspflichten der REACH-Verordnung
ausgenommen. Die fachlichen Abstimmungen für zukünftige Registrierungspflichten für
bestimmte Polymere dauern noch an. Für eine relevante Gruppe solcher
flüssigen, wasserlöslichen oder gelbildenden Polymere, Polyquaternium-
Verbindungen, hat das UBA bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben. Hierbei soll u. a.
ermittelt werden, in welchen Mengen Polyquaternium-Verbindungen aktuell
eingesetzt werden (Laufzeit April 2021 bis März 2022).
Die Schätzungen der ECHA aus dem REACH-Beschränkungsvorschlag für
absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel gehen für den EWR-Raum von einer
jährlichen Menge von 11 100 bis 23 000 Tonnen festem Mikroplastik in
Reinigungs- und Pflegemitteln („detergents and maintenance products“) aus.
Dabei stammen 200 Tonnen pro Jahr von Reinigungsmitteln und
Pflegeprodukten, die „Microbeads“ enthalten (Reiniger für harte Oberflächen,
Toilettenreiniger, saure Badreiniger und Edelstahlreiniger), 150 Tonnen pro Jahr von
Reinigungsmitteln mit verkapseltem Duftstoff (Waschmittel und Weichspüler),
7 120 Tonnen pro Jahr von anderen Reinigungsmitteln (Waschmittel,
Handgeschirrspülmittel und Maschinengeschirrspülmittel) und 2 430 Tonnen pro Jahr
von Wachsen und Polituren, z. B. für Böden, Autos und Leder.
Eine Größenordnung der in Deutschland in Wasch- und Reinigungsmitteln
verwendeten Mengen einiger flüssiger, wasserlöslicher oder gelbildender
Polymere lässt sich aus einem Bericht des Industrieverband Körperpflege und
Waschmittel (IKW) ableiten („Nachhaltigkeit in der Wasch-, Pflege- und
Reinigungsmittelbranche in Deutschland, Ausgabe 2021“;
https://www.ikw.org/fileadmin/i
kw/downloads/Haushaltspflege/2021_IKW_Nachhaltigkeitsbericht.pdf ).
Anhand der dortigen Angaben zum Eintrag bestimmter Chemikalien, hier
insbesondere Polycarboxylate, Carboxymethylcellulose, Soil release Polymere
und Silicone, in das Abwasser (nach Abzug des Wassergehaltes der Produkte)
kann man folgende Rückschlüsse auf deren Einsatzmengen ziehen:
Stoff t/a für 2002 t/a für 2006 t/a für 2010 t/a für 2012 t/a für
2015
t/a für
2017
t/a für 2019
Carboxymethylcellulose
2.223 3.232 3.062 3.152 3.548 2.887 2.541
Polycarboxylate 11.575 12.089 14.080 13.904 12.488 10.037 10.601
Soil release
Polymere
954 1.050 1.276 1.643 2.100 3.834 5.702
Silikone n.e. 409 552 946 507 809 764
= 14.752 16.780 18.970 19.645 18.643 17.567 19.608
Hinzu kommen weitere wasserlösliche synthetische Polymere (z. B.
Polyvinylpyrrolidon (PVP) oder Polyvinylalkohol (PVOH)), die in dem Bericht nicht
einzeln beziffert sind, sowie unbekannte Mengen wasserlöslicher synthetischer
Polymere aus gewerblichen und industriellen Reinigungsmitteln.
26. Welche Mengen an flüssigem und festem Mikroplastik werden nach
Kenntnis der Bundesregierung in Kosmetika eingesetzt, und wie haben
sich diese Mengen nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen 20 Jahren entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zu den eingesetzten Mengen an
flüssigen Polymeren in kosmetischen Mitteln vor.
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
27. Inwieweit existiert in Bezug auf die Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/4297 inzwischen eine abgestimmte
Untersuchungsmethodik, um die Belastung der Menschen, Lebensmittel, Wasser, Böden mit
Mikroplastik zu quantifizieren und um die toxikologische und
ökotoxikologische Bewertung von Mikroplastik durchzuführen?
Welche Untersuchungen wurden nach dieser Methodik durchgeführt, zu
welchen Ergebnissen kamen diese Untersuchungen, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Möglichkeit, Mikroplastik in verschiedensten Gemischen nachzuweisen, ist
von der Mikroplastikdefinition abhängig. Hier sei darauf hinwiesen, dass es
weder international noch EU-weit eine anerkannte Mikroplastikdefinition gibt.
Hinsichtlich des aktuellen REACH-Beschränkungsvorschlages über absichtlich
zugesetztes Mikroplastik besteht für die obere Grenze der Partikelabmessungen
Einigkeit, diese mit 5 mm anzusetzen. Jedoch ist eine untere
Ausschlussgrenzen der Partikelabmessung noch offen. Diskutiert werden sowohl ein Verzicht
auf eine untere Ausschlussgrenze bis hin zu einer Grenze von 0,1 µm (100 nm).
Je nach Definition der unteren Ausschlussgrenze kann die Analytik bzw. der
Nachweis für das Vorhandensein von Mikroplastikpartikeln nach derzeitigem
Stand der Technik unterschiedlich gut bewerkstelligt werden.
Die gängigen Methoden zur Schadstoffcharakterisierung sind für die
Bestimmung von Partikeln in Böden nur eingeschränkt anwendbar. In den
vergangenen Jahren wurden die Nachweismethoden für Mikroplastik im Bereich des
medialen Umweltschutzes weiterentwickelt (wie Siebung & Auszählung,
Infrarot-Spektroskopie oder thermoanalytische Verfahren). Es wurde deutlich,
dass es für den Erhalt von validen Daten genormte Probenahmenverfahren und
Verfahren zur Probenvorbehandlung für Bodenproben speziell für
(Mikro-)Kunststoffe bedarf. Bis jetzt ist dieser Verfahrensschritt wenig
dokumentiert. Dies wird in einem noch 2021 startenden Forschungsvorhaben im
UBA thematisiert.
Ein weiteres Problem besteht aber darin, dass es mit abnehmender
Partikelgröße immer schwieriger wird, zwischen dem eigentlichen Mikroplastik und den
natürlich im Boden vorkommenden Partikeln zu unterscheiden. Die aktuell mit
standardisierten Testverfahren erreichbare Auflösung liegt bei ungefähr
100 µm.
Zur Bewertung der ökotoxikologischen Wirkungen/Folgen von Mikroplastik
auf Organismen in der Umwelt existieren nach Auskunft der deutschen
Behörden bisher keine standardisierten und verbindlichen Testrichtlinien. Weiterhin
sind die für die Bewertung der ökotoxikologischen Wirkungen von Stoffen
eingesetzten und international anerkannten Testrichtlinien darauf ausgelegt, Stoffe
zu untersuchen, die in einer (mehr oder weniger) in Wasser gelösten Form
vorliegen und so von den Organismen aufgenommen werden. Die Bewertung der
Effekte durch Mikroplastikpartikel erfolgte bisher an sehr unterschiedlichen
Organismen aus verschiedenen trophischen Stufen, so dass ein direkter
Vergleich der Ergebnisse erschwert ist.
Aufgrund der Vielfalt sowohl hinsichtlich der Probenmatrix, der
vorkommenden Mikroplastikpartikel (z. B. bzgl. des Polymers, der Größe bzw.
Größenverteilung oder der Form) und der spezifischen Fragestellungen stellen
Untersuchung und Bewertung von Mikroplastik aktuell eine Herausforderung dar.
Prinzipiell sind drei Zielstellungen zu unterscheiden: die Gehaltsbestimmung, die
Partikelcharakterisierung und die Untersuchung spezifischer (z. B.
toxikologischer) Eigenschaften. Dies umfasst die Wahl der geeigneten Probenpräparation,
eventueller Anreicherungsverfahren und der Detektionsmethode. Gerade die
Detektion der Mikroplastikpartikel stellt aktuell noch eine Herausforderung dar,
wobei technologische Einschränkungen besonders bei der Größenfraktion
< 100 nm zutreffen, da dort eine verlässliche Untersuchung individueller
Partikel erschwert ist. Aktuell können die Mikroplastikdetektionsmethoden grob
folgendermaßen unterteilt werden, wobei jeweils spezielle Vor- und Nachteile und
individuelle Limitation auftreten und auch in diesen Gruppen deutliche
Unterschiede der einzelnen Methoden zu beachten sind: I) spektroskopische
Verfahren (z. B. (Nah-)Infrarotspektroskopie, Ramanspektroskopie), welche im
Allgemeinen die Bestimmung des Polymers, der Partikelanzahl, -form und
-größenverteilung erlauben; II) thermoanalytische Verfahren (z. B. Pyrolyse-
GC, kalorimetrische Verfahren), mit denen eine chemische Charakterisierung
und eine Quantifizierung erreicht werden kann; und III) chemische Verfahren,
welche spezifische chemische Bestandteile der Polymere zur Identifikation und
Quantifizierung nutzen.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der freiwilligen
Selbstverpflichtung der Hersteller von Kosmetikprodukten, bis 2020 den Einsatz
von Mikroplastik in Kosmetika zu beenden, die wieder abgewaschen
werden, vor dem Hintergrund der im März 2021 veröffentlichten
Greenpeace-Studie, wonach in 76 Prozent der untersuchten
Kosmetikprodukte weiterhin Kunststoffe enthalten seien (vergl.
https://www.green
peace.de/sites/
www.greenpeace.de/files/publications/e01301-greenpeac
e-report-mikroplastik-kosmetik-v9.pdf)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 28 und 30 zusammen
beantwortet.
Unter Leitung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) fand von 2013 bis Mitte 2019 der „Kosmetik-Dialog“ mit
Vertreterinnen und Vertretern der Kosmetik- und Pflegemittel-Hersteller statt.
Ziel war es, im Dialog einen freiwilligen Verzicht auf Mikroplastikpartikel mit
abrasiver, d. h. schmirgelnder Wirkung, in sogenannten rinse-off, d. h. wieder
abzuspülenden Produkten, zu erreichen. Mittlerweile wird aufgrund einer
Selbstverpflichtung der Hersteller exakt dieser Produkte im Bereich
Kosmetika/Körperpflegemittel zu annähernd 100 Prozent auf den Einsatz dieser
Mikroplastikpartikel verzichtet. Der Dialog wurde daher erfolgreich abgeschlossen.
Da die Wirtschaftsbeteiligten in Folge des nationalen Kosmetikdialogs bereits
EU-weit nahezu vollständig auf den Zusatz der abrasiven Mikroplastikpartikel
in abwaschbaren Kosmetikprodukten verzichten, schlägt schon der ECHA-
Beschränkungsentwurf von Anfang 2019 ein Verbot ohne Übergangsfrist für
den Zusatz der abrasiven Mikroplastikpartikel in abwaschbaren
Kosmetikprodukten vor.
Der bisher vorliegende Entwurf für eine chemikalienrechtliche Definition von
„Mikroplastik“ umfasst ausschließlich Polymere in der Form fester Partikel mit
bestimmten Abmessungen. Die Polymere in flüssiger (sowie wasserlöslicher
und gelartiger) Form dagegen fallen nicht unter diese Definition „Mikroplastik“
und sind daher getrennt zu betrachten. Mögliche gefährliche Effekte dieser
Polymere entstehen aufgrund ihrer chemischen Struktur, im Gegensatz zu den
schädlichen Auswirkungen der Mikroplastikpartikel, die maßgeblich auf
Partikeleffekten beruhen.
Um eine solche Bewertung der einzelnen Polymere wurden die zuständigen
Behörden gebeten. Die Ergebnisse der aktuellen Prüfung einzelner Stoffe bzw.
bestimmter Stoffgruppen hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials durch die
fachlich zuständigen Behörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), UBA, BfR) liegen noch nicht vor. Es wurden bereits mehrere
Gespräche mit der Industrie und den Umweltverbänden zu diesen Stoffen geführt.
Die Bundesregierung hält vor dem Hintergrund dieser Sachlage eine
ergänzende Evaluierung der Ergebnisse des Kosmetikdialogs für verzichtbar.
29. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Nachweise über
die Mikroplastikfreiheit von Kosmetikprodukten durch unabhängige
Prüfstellen vorgenommen?
Die Einhaltung der rechtlichen Regelungen auch in Bezug auf die
Kennzeichnung für kosmetische Mittel wird von den zuständigen
Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert. Der Bundesregierung liegen keine
Angaben darüber vor, ob der Nachweis der Mikroplastikfreiheit von unabhängigen
Prüfstellen vorgenommen wird. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 34
verwiesen.
30. Inwieweit plant die Bundesregierung, die freiwillige Selbstverpflichtung
der Hersteller von Kosmetikprodukten zur Beendigung des Einsatzes von
Mikroplastik in Kosmetika zu evaluieren, und inwieweit sollen
unabhängige Prüfstellen an der Evaluation beteiligt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
31. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der
schwedischen Chemikalienbehörde KEMI zu, dass die Menge der
Kunststoffabfälle signifikant verringert werden kann, wenn Mikroplastik nicht mehr
in Kosmetika eingesetzt werden dürfen (KEMI 2016: Förslag till
nationellt förbud mot mikrokorn av plast i kosmetiska produkter, Rapport
2/16)?
Die genannte Veröffentlichung liegt nur in schwedischer Sprache vor. In der auf
Englisch verfügbaren Zusammenfassung der Veröffentlichung findet sich
diesbezüglich folgende Aussage: „Microplastics found in cosmetic products
constitute a small proportion of the total amount of microplastics in the marine
environment; some preliminary estimates lie at a level of 0.1 percent.“
Hinsichtlich des aktuellen REACH-Beschränkungsvorschlags für absichtlich
zugesetzte Mikroplastikpartikel schätzt die ECHA über alle Verwendungen EU-
weit die jährliche Einsatzmenge auf 144 500 Tonnen (35 200 bis 254 800
Tonnen). Der Anteil von in Kosmetika verwendeten Mikroplastikpartikeln an der
genannten Gesamtmenge liegt hierbei laut ECHA bei 8 700 Tonnen (4 100 bis
13 100 Tonnen) im Jahr.
Für die sogenannten Rinse-off-Produkte (abwaschbare kosmetische Mittel) mit
Mikroperlen („Microbeads“; Peelings/Reiniger) wird für das Jahr 2017 von
ECHA im Beschränkungsdossier lediglich eine Freisetzung von 55 Tonnen
angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verwendung bis 2020 ausläuft
und die Beschränkung daher keine Auswirkungen auf die Verwendung und die
Emissionen hat. Für sonstige Rinse-off-Produkte ergibt sich eine Freisetzung
von 3 100 Tonnen und für die Leave-on-Produkte (auf dem Körper
verbleibende kosmetische Mittel) von 650 Tonnen. Für die Produktgruppe der
Reinigungs- und Pflegemittel ergibt sich eine durchschnittliche jährliche
Freisetzung an Mikroplastik in die Umwelt von 4 400 Tonnen. Gemessen an der
Gesamtmenge von 36 000 Tonnen an freigesetztem Mikroplastik haben diese
beiden Verwendungen jeweils einen Anteil von 10,6 Prozent bzw. 12,2 Prozent.
Die vorgeschlagene Beschränkung wird nach Schätzungen der ECHA zu einer
kumulativen Emissionsreduktion von etwa 500 000 Tonnen Mikroplastik
(zentrales Szenario) über einen Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Inkrafttreten
führen. Dies entspricht einer Reduzierung um 70 Prozent der quantifizierten
Emissionen von absichtlich zugesetztem Mikroplastik, die ohne das
Inkrafttreten der Beschränkung in den 20-jährigen Analysezeitraum aufgetreten wären.
Zu beachten ist, dass der REACH-Beschränkungsvorschlag der ECHA nur
absichtlich zugefügtes Mikroplastik adressiert. Die größten Quellen für
Mikroplastik sind nach Kenntnis der Bundesregierung aber der Abrieb oder die
Zersetzung von Makroplastik.
32. Wird sich die Bundesregierung dem Vorbild Schwedens anschließen und
den Einsatz von Mikroplastik in Kosmetikartikeln einschränken (bitte
begründen), und wenn nein, warum nicht?
33. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung auf nationaler und
europäischer Ebene, um den Einsatz von flüssigem und festem Mikroplastik
in Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln zu reduzieren?
Die Fragen 32 und 33 werden wegen des Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Im EU-Chemikalienrecht wird unterschieden zwischen festen partikelförmigen
Polymeren – und nur solche werden dort als Mikroplastik bezeichnet – sowie
Polymeren mit anderen morphologischer Eigenschaften, z. B. flüssigen
Polymeren.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass aufgrund des europäischen
Binnenmarktes nur eine europäische Regelung den Emissionen von Mikroplastik
wirksam begegnen kann. Nationale Vorgaben für festes Mikroplastik sind daher
weder für Kosmetikprodukte noch für Wasch- und Reinigungsmittel geplant.
Die Verwendung absichtlich zugesetzter Mikroplastikpartikel ist bereits
Gegenstand eines Beschränkungsverfahrens nach der REACH-Verordnung. Der 2019
aufgrund eines Auftrages der EU-Kommission von der ECHA vorgelegte
Beschränkungsvorschlag betrifft grundsätzlich alle Verwendungen, nicht nur
Kosmetikprodukte oder Wasch- und Reinigungsmittel. Der Vorschlag wurde nach
Durchführung der erforderlichen Anhörungen im Dezember 2020 von den
wissenschaftlichen Ausschüssen der ECHA abschließend bewertet, und die
Bewertungen wurden am 1. März 2021 veröffentlicht. Der Regelungsvorschlag der
EU-Kommission bleibt abzuwarten.
Im Hinblick auf Kosmetikartikel sieht die Bundesregierung darüber hinaus
auch aufgrund des Verzichts der deutschen Kosmetikindustrie auf abrasive
Mikroplastikzusätze in abwaschbaren Kosmetikprodukten (siehe Antwort zu
den Fragen 28 und 30) keinen nationalen Regelungsbedarf.
Flüssige Polymere und deren mögliches Gefahrenpotenzial stehen bereits in der
Betrachtung der Bundesregierung. Seit 2018 prüfen Bundesoberbehörden im
Auftrag der Bundesregierung Eigenschaften und Verwendungen, um den
eventuellen Regelungsbedarf zu identifizieren. Mögliche gefährliche Effekte
flüssiger Polymere entstehen aufgrund ihrer chemischen Struktur, im Gegensatz zu
den schädlichen Auswirkungen der Mikroplastikpartikel, die maßgeblich auf
Partikeleffekten beruhen. Die Untersuchungen sind aufwändig, da diese
Stoffgruppe nach Struktur und Verwendung sehr vielfältig und umfangreich ist und
aufgrund des fehlenden Registrierungserfordernisses in der REACH-
Verordnung keine umfassende Datengrundlage besteht.
Daneben wird die Reduktion des Einsatzes schwer biologisch abbaubarer bzw.
persistenter synthetischer wasserlöslicher Polymere bereits bei der
Weiterentwicklung der Kriterien der Umweltzeichen adressiert. Wasserlösliche
synthetische Polymere werden aktuell bei der Überarbeitung der Kriterien des Blauen
Engel dahingehend berücksichtigt, dass zukünftig ausschließlich biologisch
abbaubare synthetische Polymere als Inhaltsstoff in Wasch-, Putz- und
Reinigungsmitteln in Produkten mit dem Blauen Engel eingesetzt werden können.
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kennzeichnung
von mikroplastikfreien Produkten?
a) Wie viele und welche unterschiedlichen Label zur Kennzeichnung
von mikroplastikfreien Produkten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung im deutschen Markt vergeben?
b) Von welchen Firmen oder Organisationen werden die Label nach
Kenntnis der Bundesregierung vergeben, und welche Kriterien
werden bei der Labelvergabe in Bezug auf festes, gelartiges und
flüssiges Mikroplastik zugrunde gelegt?
c) Welche Produktgruppen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
mit Mikroplastikfrei-Labeln gekennzeichnet?
d) Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Marktanteil der
jeweiligen Label (bitte Gesamtmarktanteile sowie Marktateile bei den
einzelne Produktgruppen ausweisen)?
Die Fragen 34 bis 34d werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Grundlagen der im Handel genutzten Kennzeichnung als angeblich
„mikroplastikfrei“ sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Entwurf der REACH-Beschränkung für absichtlich zugesetztes
Mikroplastik hat die ECHA verschiedene Handlungsoptionen betrachtet, u. a. auch die
Kennzeichnung aller Gemische und Erzeugnisse für Verbraucherinnen und
Verbraucher und gewerbliche Anwenderinnen und Anwender, welche mehr als
0,01 Gewichtsprozent absichtlich zugefügtes Mikroplastik enthalten, mit der
Aufschrift „contains microplastics“. Diese Handlungsoption wurde von ECHA
als nicht wirkungsvoll und nicht verhältnismäßig bewertet und daher
fallengelassen. In ihrer Stellungnahme haben auch die wissenschaftlichen Ausschüsse
der ECHA sich dieser Einschätzung angeschlossen und eine geringe
Effektivität für eine Kennzeichnung angenommen.
Mittlerweile können Hersteller von sogenannten Rinse-off-Kosmetikprodukten
(abwaschbare kosmetische Mittel) die Vergabe des staatlichen Umweltzeichens
Blauer Engel für Produkte ohne Zusatz von Mikroplastik beantragen. Das
folgende Umweltzeichen kann nach Erfüllung der Vorgaben hierzu vergeben
werden: „Shampoos, Duschgele und Seifen und weitere sogenannte Rinse-off-
(abspülbare)-Kosmetikprodukte (DE-UZ 203)“.* Laut Internetpräsenz nutzt nur
ein Unternehmen bisher dieses Umweltzeichen. Der Blaue Engel ist ein
sogenanntes Typ-1-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024. Die Erarbeitung der
Kriterien erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Branche; die Vergabe
erfolgt durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle (RAL gGmbh).
Im Übrigen sieht der aktuelle Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur
Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für
kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte** vor, dass Mikroplastikpartikel solchen
Produkten nicht mehr zugesetzt sein dürfen.
Davon abgesehen wird in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien zudem auf
die Anforderung des Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
verwiesen, wonach die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführen dürfen.
35. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
den Antworten zu Frage 34, und inwieweit sieht die Bundesregierung
den Bedarf für die Einführung eines einheitlichen, staatlich anerkannten
Labels für die Kennzeichnung von mikroplastikfreien Produkten (bitte
ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für ein zusätzliches staatlich
anerkanntes Label für mikroplastikfreie Produkte. Es existieren entsprechende
Vergabekriterien des staatlichen Umweltzeichens Blauer Engel.
*
https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/alltag-wohnen/shampoos-duschgele-und-seifen-und-weitere-
sogenannterinse-off-abspuelbare-kosmetikprodukte
** D073071/03 mit D073071/03 Annex I und D073071/03 Annex II
36. Wie viele und welche unterschiedlichen Zertifikate werden nach
Kenntnis der Bundesregierung am deutschen Markt vergeben, um plastikfreie
Produkte oder Verpackungen zu kennzeichnen, und wie wird die
Überwachung dieser Zertifikate geregelt?
Die Anzahl aller am deutschen Markt vergebenen Zertifikate zur
Kennzeichnung plastikfreier Produkte und deren genaue Aufschlüsselung ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Auf die Ausführungen zur Kennzeichnung
mikroplastikfreier Produkte in der Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
37. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass auch in
Verpackungen enthaltene Kunststoffe in die Kosmetikprodukte migrieren
und so zu Anreicherungen von Mikroplastik führen können?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse. Auf der Grundlage der zur
Migration aus Lebensmittelverpackungen vorliegenden Informationen scheint
es plausibel, dass eine solche Migration nicht oder nur in vernachlässigbar
geringen Mengen erfolgt. Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen.
38. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Mengen von
Kunststoffpartikeln, die aus Verpackungen auf bzw. in Lebensmittel
migrieren?
Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3 bezüglich der nicht
vorliegenden generellen Meldepflicht der Länder wird erneut hingewiesen.
Der Bundesregierung/dem BVL liegen zu Mengen von Kunststoffpartikeln, die
aus Verpackungen auf bzw. in Lebensmittel migrieren, keine Daten der Länder
vor. In der § 64-Arbeitsgruppe „Bedarfsgegenstände“ wurde die Thematik
„Mengen von Kunststoffpartikeln, die aus Verpackungen auf bzw. in
Lebensmittel migrieren“ bislang nicht behandelt.
Eine Auswertung relevanter Studien durch das BfR führt zu nachfolgenden
Einschätzungen:
Es kann ausgeschlossen werden, dass Kunststoffpartikel aus dem
Verpackungsmaterial in Lebensmittel migrieren (Stormer et al., 2017). Auch eine
Freisetzung von der intakten Oberfläche des Verpackungsmaterials durch andere
Einflüsse als direkte mechanische Belastung ist unwahrscheinlich (Toussaint et al.,
2019; Winkler et al., 2019). Mikroplastikpartikel können nach heutigem
Kenntnisstand aus der Verpackung ausschließlich durch direkte mechanische
Einwirkung zum Beispiel der Abrasion beim Reiben verschiedener Materialien
aufeinander (Kunststoffdeckel am Flaschenhals (Toussaint et al., 2019), Salzkörner
am Kunststoffmahlwerk einer Salzmühle (Schymanski et al., 2020) auf das
Lebensmittel übergehen. Der Anteil dieser Partikel am gesamten Übergang von
Mikroplastikpartikeln aus Verpackungsmaterialien auf Lebensmittel ist
vernachlässigbar gering. Der überwiegende Teil von Mikroplastikpartikeln, die aus
Verpackungsmaterialien auf Lebensmittel übergehen können, stammt aus
prozessbedingten Einträgen (z. B. Staub) (Ebner, 2019; Oßmann et al., 2018;
Schymanski et al., 2018) bei der Herstellung, Aufreinigung und Handhabung
der Verpackungen bis einschließlich der Abfüllung der Lebensmittel. So zeigt
beispielsweise der Vergleich zwischen Mehrweg- und Einwegflaschen, dass
größere Mengen an Mikroplastik bei der Reinigung von Mehrwegflaschen
sowohl aus Glas als auch aus Plastik in die Flaschen eingetragen werden können
(Ebner, 2019; Oßmann et al., 2018; Schymanski et al., 2018). Allerdings liegt
allein die durch Hausstaub über die in einem Haushalt zubereitete Nahrung
aufgenommene Mikroplastikmenge in der gleichen Größenordnung (Ebner, 2019).
Mikroplastikpartikel stellen zudem nur einen sehr geringen Anteil an der
Gesamtzahl von Partikeln dar (Schymanski et al., 2018), die aus
Verpackungsmaterialien auf Lebensmittel übergehen können.
Die Literatur zum Übergang von Mikroplastikpartikeln aus
Lebensmittelverpackungen in Lebensmittel ist auf wenige Beispiele, z. B. Mineralwasser,
beschränkt. Zudem weisen viele Literaturstellen Mängel auf (Oßmann, 2021), so
dass die Ergebnisse nicht belastbar oder zumindest schwer vergleichbar sind.
In einer vergleichenden Studie wurde ausgehend von der Partikelanzahl und
-größe eine Abschätzung der in Mineralwasser gefundenen Gesamtmengen
(Masse) vorgenommen. Dabei ergaben sich Mikroplastikmengen im Bereich
von 0,1 bis 8,67 µg/L (Welle und Franz, 2018), wobei die geringsten Mengen
in Einweg-PET-Flaschen und die größten Mengen in Glasflaschen
(hauptsächlich Mehrweg) zu finden waren. Im Vergleich zum Übergang anderer Stoffe,
beispielsweise mineralischer Staub- und Pigmentpartikel oder
Plastikinhaltsstoffe, ist die Menge an übergehendem Mikroplastik sehr gering.
39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Gesundheitsgefahren und Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen
durch eine Migration von Kunststoffpartikeln aus Verpackungen in
Lebensmittel?
Ausgehend von der sehr geringen Menge von Mikroplastikpartikeln, die aus
Verpackungen in Lebensmittel übergehen können (siehe dazu Antwort zu Frage
38), schätzt das BfR ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit, beispielsweise für
Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen durch
Kunststoffpartikel, die aus Verpackungen auf Lebensmittel übergehen, als sehr
unwahrscheinlich ein. Es liegen keine wissenschaftlichen Studien vor, die einen
Zusammenhang zwischen der Migration von Kunststoffpartikeln aus Verpackungen in
Lebensmittel und möglichen Gesundheitsgefahren oder Entwicklungsstörungen
bei Kindern belegen. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des BfR.
40. Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die
Antworten zu den Fragen 14 bis 16 auf Bundestagsdrucksache 19/4297
über die Auswirkung von Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit
und hier insbesondere über die Lungengängigkeit von
Mikroplastikpartikeln sowie Durchlässigkeit der Hirn-Blut-Schranke oder der Plazenta für
Mikroplastik?
Welche Handlungsempfehlungen für den vorsorgenden
Gesundheitsschutz der Bevölkerung resultieren nach Ansicht der Bundesregierung
daraus, und welchen Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung
hierzu?
Nach Auffassung der Fachbehörden sind die vorliegenden Studien nicht
geeignet, konkrete Gesundheitsrisiken für den Menschen abzuleiten und legen
überdies nahe, dass Mikroplastikpartikel nur in sehr geringem Umfang biologische
Barrieren überwinden können. Zur Frage möglicher gesundheitlicher
Auswirkungen von Mikroplastikpartikeln besteht weiterhin Forschungsbedarf. Somit
haben die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/4297 weiterhin Gültigkeit.
Im REACH-Beschränkungsentwurf der ECHA sind keine Informationen bzgl.
der genannten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit enthalten. Dort
wird auf erhebliche Wissenslücken verwiesen, die eine umfassende und robuste
Bewertung der von Mikroplastik ausgehenden Risiken für die menschliche
Gesundheit verhindern.
Die unter dem Forschungsprogramm „Horizon 2020“ von der EU geförderten
Projekte AURORA, IMPTOX, PLASTICHEAL, PlasticsFatE und POLYRISK
bilden einen neu gegründeten europäischen Forschungscluster zum Verständnis
der Auswirkungen von Mikro- und Nanokunststoffen auf die menschliche
Gesundheit (CUSP). Der Cluster arbeitet unter Beteiligung deutscher
Fachbehörden daran, die notwendigen wissenschaftlichen Beweise für die Bewertung des
Risikos der menschlichen Exposition gegenüber Mikro- und Nanokunststoffen
zu sammeln. Die Gründung des Clusters erfolgte im zweiten Quartal 2021 (vgl.
https://cordis.europa.eu/project/id/965173).
41. Inwieweit ist der gegenwärtige Grenzwert für die Gesamtmigration von
Kunststoffen aus Verpackungen in Lebensmittel von „10 mg der
gesamten abgegebenen Bestandteile je dm2 der mit Lebensmitteln in Berührung
kommenden Fläche (mg/dm2)“ (EU-Verordnung 10/2011 über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen) vor dem Hintergrund der Antworten
zu den Fragen 37 bis 40 nach Ansicht der Bundesregierung angemessen,
und inwieweit plant die Bundesregierung, sich auf der EU-Ebene für eine
Anpassung der Grenzwerte einzusetzen?
Der Grenzwert für die Gesamtmigration nach der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
bezieht sich auf die Summe der technologisch unvermeidlich aus Kunststoffen
migrierenden Stoffe. Dabei handelt es sich um lösliche Moleküle, wie zum
Beispiel Zusatzstoffe (Additive), Oligomere oder Hilfsstoffe. Die Begrenzung auf
10 mg/dm² dient dem Nachweis der Inertheit des Materials und ist als
Nachweis der guten Herstellungspraxis zu verstehen. Dieser Wert ist keine
toxikologisch abgeleitete Beschränkung. Er ist insbesondere auch nicht als
Beschränkung eines Übergangs von Mikroplastikpartikeln gedacht. Mögliche Übergänge
von Mikroplastikpartikeln liegen um Größenordnungen unter diesem
Grenzwert.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher derzeit keine Veranlassung, die
EU-Kommission um eine Änderung des in Artikel 12 der Verordnung (EU)
Nr. 10/2011 festgelegten Gesamtmigrationsgrenzwertes von 10 mg/dm² zu
bitten.
42. Inwieweit plant die Bundesregierung, einen Grenzwert für die
Kontamination von Lebensmitteln mit Kunststoffrückständen gesetzlich
festzulegen, bzw. wird sie sich auf der EU-Ebene für die Einführung eines
solchen Grenzwerts einsetzen?
Für eine abschließende Risikobewertung von Mikroplastikpartikeln in
Lebensmitteln bedarf es weiterer Forschung und dazu der Erhebung von verlässlichen
Daten.
Nach derzeitigem Stand des Wissens gehen die EFSA und das BfR davon aus,
dass von Mikroplastikpartikeln in Lebensmitteln keine gesundheitlichen
Risiken für den Menschen ausgehen. Auch die Weltgesundheitsorganisation geht
derzeit davon aus, dass Mikroplastik im Trinkwasser kein gesundheitliches
Risiko darstellt.
Sofern Mikroplastikpartikel als Träger für Schadstoffe in Betracht kommen,
greifen für zahlreiche Schadstoffe die rechtlich verbindlichen EU-
beziehungsweise nationalen Höchstgehalte für Rückstände und Kontaminanten. Bei einer
Überschreitung dieser Höchstgehalte sind entsprechende Produkte nicht
verkehrsfähig.
Sowohl auf internationaler, europäischer als auch auf Bundes- und
Länderebene gibt es diverse Forschungsaktivitäten zum Themenkomplex Mikroplastik
mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung und Ausrichtung.
Eine Diskussion zu Grenzwerten macht aus den geschilderten Gründen derzeit
noch keinen Sinn.
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