[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Dr. Konstantin von Notz,
Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31255 –
Durchsetzung des EU-Rechts zu neuen gentechnischen Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte bereits am 25. Juli 2018 (Urteil
in der Rechtssache C-528/16), dass auch Organismen, die mit neuen
Gentechnikverfahren hergestellt wurden, der Freisetzungsrichtlinie unterliegen
(2001/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. März
2001). Damit ist die EU nach Ansicht der Fragesteller klar verpflichtet, ihre
Importe von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
auch bei mit neuen Verfahren modifizierten Pflanzen zu kontrollieren, um
illegale Importe und/oder Verunreinigungen auszuschließen.
Infolge des Urteilsspruchs wurde die EU-Kommission 2019 vom Rat der
Mitgliedstaaten beauftragt, eine Untersuchung durchzuführen, um vor dem
Hintergrund des EuGH-Urteils den „Status neuartiger genomischer Verfahren im
Rahmen des Unionsrechts [zu beleuchten] sowie – falls angesichts der
Ergebnisse der Untersuchung angemessen – einen Vorschlag zu unterbreiten“
(
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019
D1904& from=EN). In dem am 29. April 2021 veröffentlichten Bericht stellt
die Kommission klar, dass die Methoden der neuen Gentechnik gentechnisch
veränderte Organismen hervorbringen, so wie es der EuGH bekräftigt hat. Sie
hält aber die aktuelle EU-Gesetzgebung bezüglich einiger der neuen Verfahren
für „anpassungsbedürftig“. Vorschläge dazu liegen bis heute nicht vor. Ob und
wann die Freisetzungsrichtlinie aus diesem Grund geändert werden sollte, ist
derzeit unklar. Ein grober Zeitplan sieht eine Folgenabschätzung der
Kommission bis Ende September 2021 und eine Konsultation mit Stakeholdern,
Europaparlament und Rat in den kommenden Monaten vor.
Aus Sicht der Fragestellenden gilt es, die Lücke zwischen der geltenden
Rechtslage und der Rechtsdurchsetzung umgehend und vollständig zu
schließen. Auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) mahnt „ein Vollzugs-Defizit“ an, „das umgehend angegangen
werden muss“ (
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/
Naturschutz/positionspapier_neue_gentechnik_bf.pdf). Der Import von in der
EU nicht zugelassenen, aber auf dem internationalen Markt schon
verfügbaren, mit neuen Verfahren wie CRISPR/Cas veränderten Organismen in die EU
muss künftig mit aller rechtsstaatlichen Kraft unterbunden werden. Bisher
haben die Kontrollbehörden jedoch keine Nachweisverfahren entwickelt oder
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31759
19. Wahlperiode 27.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 26. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
von den Herstellenden übernommen, um illegale oder verunreinigte Ware
erkennen und aus dem Verkehr nehmen zu können. Das verstößt gegen das
Vorsorgeprinzip und gefährdet den Schutz von Mensch und Umwelt, die
Wahlfreiheit der Bäuerinnen und Bauern und Verbraucherinnen und Verbraucher
über Gentechnik auf Äckern und Tellern zu entscheiden, sowie die
gentechnikfreie Erzeugung und Verarbeitung aufgrund möglicher Verunreinigungen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus dem Sachzusammenhang der Anfrage ist zu schließen, dass sich die
Fragen insbesondere auf solche mithilfe von neuen molekularbiologischen
Techniken (NMT) erzeugte Organismen beziehen, in deren Erbgut mithilfe von
Genomeditierung lediglich kleine Veränderungen und nicht Transgene oder
größere rekombinante DNA-Stücke eingebracht wurden. Wenn nicht anders
angegeben, bezieht sich die Beantwortung daher insbesondere auf solche NMT-
Organismen, in die über den zelleigenen DNA-Reparaturmechanismus (Site-
Directed-Nuclease 1, SDN1) oder unter Zuhilfenahme kleiner DNA-Fragmente
(Site-Directed-Nuclease 2, SDN2; Oligonucleotide-Directed Mutagenesis,
ODM) Veränderungen in der Nukleotidsequenz erzeugt wurden, die nur ein
oder wenige Nukleotide betreffen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragesteller
bestehende Lücke in der Rechtsdurchsetzung mit Blick auf mögliche
illegale Importe mit neuen gentechnischen Verfahren modifizierter
Organismen (s. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Hat die Bundesregierung Vorschläge, wie diese Lücke geschlossen
werden könnte, wenn ja welche, und wenn nein, hat sie vor, solche
zu entwickeln?
b) Welche Zuständigkeit haben dabei die europäischen, welche die
deutschen Kontrollbehörden?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 1b gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen.
2. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die Erforschung
und Entwicklung von Nachweisverfahren für durch neue Gentechnik
hervorgebrachte Organismen?
a) Welche Forschungsprojekte wurden seit 2015 und/oder werden in
2021 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF), des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL), anderer Bundesbehörden oder der
Einrichtungen der Ressortforschung des Bundes gefördert, die
Nachweisverfahren für GVO beinhalten (bitte nach Projekt, Haushaltstitel,
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, Ziel, ggf.
Kooperationspartnern aus der Wirtschaft, beteiligten Bundes- und
Landesforschungsstellen, Gesamtsumme des Vorhabens, Summe der
Bewilligung, Laufzeitbeginn und Laufzeitende aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
In der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
geförderten „Machbarkeitsstudie zu Nachweis- und Identifizierungsverfahren für
genomeditierte Pflanzen und pflanzliche Produkte“ (Teilvorhaben DETECT –
Förderkennzeichen 2820HS001, Zuwendungsempfänger: Leibniz-Institut für
Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK); Teilvorhaben RapsNMT
– Förderkennzeichen 2820HS012, Zuwendungsempfänger: Christian-
Albrechts-Universität zu Kiel; Projektträger: PTBLE) werden experimentelle
Ansätze für Analyseverfahren gesucht, die den Nachweis von Mutationen und
die Identifizierung genomeditierter Kulturpflanzenlinien für Kontrollzwecke
ermöglichen (auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen). Weitere Beteiligte sind
die Unterauftragnehmer Planton GmbH, Kiel, und Impetus GmbH & Co
Bioscience KG, Bremerhaven, sowie ein begleitender Projektrat aus Vertretern des
Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), des
Julius-Kühn-Instituts (JKI), des Bundesamts für Naturschutz (BfN) und des
Bayrischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Der
Förderumfang beträgt 822.718,96 Euro, die Laufzeit ist vorgesehen für den
Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2022.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF) wird das Verbundprojekt: „Frequency Domain Multichannel
Deconvolution für die Marker-Diskriminierung in digitalen Multiplex-Assays“ (FKZ
13N15288) gefördert. Am Projekt beteiligte Partner sind die BioFluidix GmbH,
Freiburg, die BIOTECON Diagnostics GmbH, Potsdam, die Cadida Software
GmbH, Freiburg, die Hahn-Schickard-Gesellschaft für angewandte Forschung
e. V. – Institut für Mikrosystemanalyse, Freiburg, sowie die Stiftung für
Lasertechnologien in der Medizin und Messtechnik der Universität Ulm. Das
Projektziel ist es, ein Verfahren zur Analyse von Genmaterial effizienter und
schneller zu machen. Die BMBF-Förderung erfolgt im Zeitraum Februar 2021
bis Januar 2024 mit einem Gesamtfinanzvolumen von 2,4 Mio. Euro (66,7
Prozent BMBF-Förderanteil, Kapitel/Titel 3004/683 25).
In einer Studie zur Entwicklung von Nachweismethoden für genomeditierte
und klassische gentechnisch veränderte Pflanzen durch das BfN und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
wurden die Herausforderungen für Nachweis und Identifizierung von mittels
NMT veränderten Pflanzen, aber auch klassischen GVO dargestellt und
Möglichkeiten der Entwicklung von Nachweismethoden untersucht und diskutiert*.
Der derzeitige Sachstand zu Datenbanken für NMT sowie die von den
Projektnehmern empfohlene Ausgestaltung eines internationalen Registers wurden
dargestellt**. Der Förderumfang betrug 61.100 Euro, bei einer Laufzeit von
Oktober 2019 bis Juni 2020.
Die seitens der Bundesregierung geförderten Forschungsprojekte ergeben kein
vollständiges Bild der nationalen Forschung an Nachweisverfahren für NMT.
So erfolgt zum Beispiel weitere Forschungsarbeit bei den zuständigen
Länderbehörden. Zudem arbeitet das BVL im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben
gemäß § 28b des Gentechnikgesetzes (GenTG) und § 64 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gemeinsam mit den
Kontrollbehörden der Bundesländer an der Methodenentwicklung von neuen
Nachweis- und Identifizierungsmethoden. Auf die Antwort zu Frage 2d wird
verwiesen.
* Ribarits, Alexandra; Narendja, Frank; Stepanek, Walter; Hochegger, Rupert (2021): Detection Methods Fit-for-Purpose
in Enforcement Control of Genetically Modified Plants Produced with Novel Genomic Techniques (NGTs). In:
Agronomy 11 (1), S. 61. DOI: 10.3390/agronomy11010061.
** Ribarits, Alexandra; Eckerstorfer, Michael; Simon, Samson; Stepanek, Walter (2021): Genome-Edited Plants:
Opportunities and Challenges for an Anticipatory Detection and Identification Framework. In: Foods (Basel, Switzerland) 10
(2), S. 430. DOI: 10.3390/foods10020430.
b) Sind der Bundesregierung von der EU finanzierte Forschungsprojekte
bekannt, die sich mit Nachweisverfahren für GVO beschäftigen (bitte
nach Projekt, EU-Forschungsprogramm, Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger, Ziel, ggf. Kooperationspartnern aus der
Wirtschaft, beteiligten nationalen Forschungsstellen, Gesamtsumme
des Vorhabens, Summe der Bewilligung, Laufzeitbeginn und
Laufzeitende aufschlüsseln)?
Für die Förderung der Forschung von Nachweisverfahren für GVO hat die
Europäische Kommission (KOM) im Rahmen vergangener
Forschungsrahmenprogramme Mittel bereitgestellt. Die Bundesregierung besitzt keine explizite
Kenntnis zu einzelnen EU-finanzierten Projekten.
Alle von der EU finanzierten Forschungsprojekte werden in der Datenbank des
Informationsdiensts der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (COR-
DIS), welche vom Amt für Veröffentlichungen der EU (
https://op.europa.eu/
de/) betrieben wird, gesammelt und aufbereitet der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt (
https://cordis.europa.eu/de).
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Idee eines europäischen
Forschungsprogramms mit dem Ziel, einheitliche Verfahren zur
Identifizierung und Unterscheidung nicht gekennzeichneter GVO zu
definieren, wie es Österreich, Frankreich und Italien in ihren Antworten auf
den Fragebogen der EU-Kommission an alle Mitgliedstaaten zum
Umgang mit bzw. Bewertung der neuen Genomtechniken gefordert haben
(s.
https://ec.europa.eu/food/plants/genetically-modified-organisms/ne
w-techniques-biotechnology/ec-study-new-genomic-0_en#member_st
ates)?
Die Bundesregierung begrüßt ein gemeinschaftliches Vorgehen auf
europäischer Ebene. In der Antwort der Bundesregierung auf den oben genannten
Fragebogen der KOM wurde u. a. dazu angeregt, zu prüfen, inwieweit die
Entwicklung, Validierung und Standardisierung von spezifischen Analyseverfahren
für NMT durch die vorhandenen Strukturen der Gemeinsamen
Forschungsstelle der KOM (JRC) gelöst werden können, sofern nicht bereits im Einzelnen das
Europäische Netzwerk der GVO-Laboratorien (ENGL) involviert ist.
Unabhängig von einem zukünftigen europäischen Forschungsprogramm arbeitet die
Bundesregierung bereits an Strategien zu Nachweis, Identifizierung und
Rückverfolgung von NMT-Produkten. Auf die Antworten zu den Fragen 2a, 2d, 2e
und 3 wird verwiesen.
d) Erwägt die Bundesregierung, die Kontrollbehörden der Bundesländer
bei der Entwicklung neuer Nachweismethoden durch finanzielle und
personelle Ressourcen zu unterstützen, und wenn ja, inwiefern, und
wenn nein, warum nicht?
e) Erwägt die Bundesregierung, die Bundesländer darin zu unterstützen,
deren Kontrolllabore besser auszustatten, damit neu entwickelte Tests
in die Laborroutinen übernommen werden können (etwa die
Anpassung auf digitale PCR-Methoden), und wenn ja, inwiefern, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 2d und 2e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt das BVL die
Kontrollbehörden der Bundesländer bei der Methodenentwicklung von neuen
Nachweis- und Identifizierungsmethoden. Dies erfolgt im Rahmen von
Arbeitsgruppen nach § 28b GenTG und § 64 LFGB mit dem Ziel der Veröffentlichung
in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren sowie nach
Verordnung (EU) 2017/625. Hierzu werden personelle und finanzielle Ressourcen des
BVL, z. B. zur Methodenentwicklung, Methodenvalidierung in Ringversuchen
oder durch Verfügbarmachung von Referenzmaterialien eingesetzt. Die
finanzielle Ausstattung der amtlichen Überwachungslabore ist durch die dafür
zuständigen Bundesländer sicherzustellen. Im Rahmen der Tätigkeiten des Nationalen
Referenzlabors für GVO am BVL werden den amtlichen Überwachungslaboren
Hospitationen, Workshops und wissenschaftliche Unterstützungsleistungen für
die Etablierung und kontinuierliche Verbesserung von Methoden der
Bundesländer angeboten. Auch unterstützt das BVL amtliche Überwachungslabore bei
der Methodenentwicklung und -validierung. Weiterhin ist das BVL in Gremien
auf EU-Ebene im ENGL aktiv, um z. B. Leitfäden für die Anwendung von
solchen Methoden mit zu erarbeiten, welche dann auch den Kontrollbehörden zur
Verfügung gestellt werden. Zudem unterhält das BVL gemeinsam mit anderen
Partnern die Datenbank European GMO Initiative for a Unified Database
System (EUginius), welche für Kontrollbehörden relevante Informationen zu GVO
und NMT-Organismen sammelt. Auf die Antwort zu Frage 7c wird verwiesen.
3. Gibt es erste Zwischenergebnisse im Forschungsprojekt zu
Nachweisverfahren an genomeditiertem Raps und Gerste der Universität Kiel und des
IPK Gatersleben, die der Bundesregierung vorliegen (
https://www.bme
l.de/SharedDocs/Meldungen/DE/Presse/2020/201211-forschung.html,
https://www.kls.uni-kiel.de/de/aktuelle-forschung/forschungsprojekt-zu-
nachweisverfahren-fuer-genomeditierte-pflanzen)?
a) Welche veränderten Eigenschaften haben die gentechnisch
veränderten Testpflanzen?
b) Welche Techniken werden verwendet (CRISPR/Cas, ODM, TALEN
o. a.), und wird an einem Nachweis der verwendeten Methode
geforscht?
c) Wie können die gewünschten Genveränderungen an den Testpflanzen
beschrieben werden?
d) Sind die gentechnisch veränderten Testpflanzen vergleichbar mit
bereits auf dem globalen Markt befindlichen GVO?
e) Welche Analysemethoden werden erprobt?
Die Fragen 3 bis 3e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Forschungsprojekt „Machbarkeitsstudie zu Nachweis- und
Identifizierungsverfahren für genomeditierte Pflanzen und pflanzliche Produkte“ ist am
1. Januar 2021 gestartet. Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Das Projekt beschäftigt sich ergebnisoffen mit der Frage, ob und wie
genomeditierte Pflanzen in Form von Saatgut und Agrarrohstoffen sowie in Lebens-
und Futtermitteln nachgewiesen und identifiziert werden können. Dazu gehört
auch die Suche nach Möglichkeiten, eindeutige Identifizierungen
genomeditierter Produkte analytisch führen zu können (nach Stand der Wissenschaft kann
bisher analytisch noch nicht nachgewiesen werden, wie eine Punktmutation
oder eine Deletion entstanden ist).
Ausgangspunkt für das Projekt sind Pflanzenlinien, welche die
Forschungseinrichtungen mittels Genomeditierung (CRISPR/Cas) erstellt haben und die somit
als Referenzmaterial vorliegen. Die Gerstenlinie des Leibniz-Instituts für
Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) Gatersleben enthält eine
Einzelnukleotidveränderung in einem Anfälligkeitsgen, die eine Resistenz gegen
Bymoviren (Erreger der Gelbverzwergung der Gerste) zur Folge hat. Die
Rapslinie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) enthält
Nukleotidveränderungen in einem Anfälligkeitsgen, die zu einer Reduktion der Anfälligkeit
gegenüber der durch den Schadpilz Verticillium longisporum verursachten
Rapswelke führen. In beiden Fällen handelt es sich um Pflanzen mit
Marktrelevanz. Die Linien selbst (oder vergleichbare Linien mit Krankheitsresistenz)
befinden sich aber nach Kenntnisstand der Bundesregierung derzeit nicht auf dem
globalen Markt.
Im Rahmen des Projekts wird eine Sequenzierung des Erbguts der
Ausgangssowie der genomeditierten Pflanzenlinien durchgeführt, um die editierten
Pflanzenlinien genau zu charakterisieren und die Grundlageninformation für
Analyseverfahren zu generieren. IPK wird Verfahren entwickeln, die auf der
Polymerase-Kettenrektion (PCR) basieren und für den Nachweis relevanter
Mutationen und die Identifizierung der genomeditierten Pflanzenlinien geeignet
sein könnten. Diese sollen validiert und auf routinemäßige Anwendbarkeit hin
überprüft werden. CAU fokussiert sich auf die Entwicklung und Validierung
möglicher Nachweis- und Identifizierungsverfahren, die auf der präzisen
Sequenzierung von spezifischen PCR-Produkten (Next Generation Sequencing,
NGS) basieren. Auch bei diesen Verfahren wird eine Untersuchung der
Praxistauglichkeit erfolgen. CAU und IPK werden Methoden für die bioinformatische
Analyse der durch die Sequenzierung generierten Daten entwerfen und die vom
jeweils anderen Projektpartner entworfene Methode im Austausch validieren.
4. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Kooperation mit den
Herstellenden von GVO verbessert werden, Referenzmaterial und,
insofern vorliegend, ihre Nachweisverfahren, deutschen und europäischen
Kontrollbehörden zur Verfügung zu stellen?
a) Wie kann die Kooperation mit Zulassungsbehörden außerhalb der
EU verbessert werden, bereits entwickelte Nachweisverfahren sowie
Referenzmaterial zur Verfügung zu stellen, sofern es sich um GVO
handelt, die ein dortiges Zulassungsverfahren durchlaufen haben, wie
etwa den Cibus-Raps, dessen Firma Cibus der kanadischen „Food
Inspection Agency“ (CFIA) im Jahr 2013 einen Nachweis zur
Verfügung stellte („Cibus Canada Inc. has provided the CFIA with a
method for the detection and identification of canola event 5715.“, s.
https://inspection.canada.ca/plant-varieties/plants-with-novel-traits/a
pproved-under-review/decision-documents/dd-2013-100/eng/142738
3332253/1427383674669)?
b) Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen der Bundesregierung bzw.
den nationalen Behörden zur Verfügung, um Referenzmaterial und/
oder Nachweise geliefert zu bekommen?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des europäischen Zulassungsverfahrens von GVO sind die
Antragsteller verpflichtet, Nachweis- und Identifizierungsverfahren sowie
Referenzmaterial verfügbar zu machen. Die Verfahren werden vom Europäischen
Referenzlabor für GVO (EURL) validiert und veröffentlicht (
https://gmo-crl.jrc.e
c.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx), und in den nationalen amtlichen
Kontrolllaboratorien verifiziert und dann angewendet. Es gibt über diese
Verpflichtungen im Rahmen von Zulassungsverfahren in der EU hinaus aber keine
rechtliche Handhabe dafür, dass die Hersteller von nicht in der EU-zugelassenen
GVO aus Drittstaaten den deutschen und den Kontrollbehörden der übrigen
EU-Mitgliedstaaten Referenzmaterial und, soweit vorliegend, Nachweis- und
Identifizierungsverfahren zur Verfügung stellen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf den o. g. Fragebogen gegenüber
der KOM angeregt, auf europäischer Ebene an die internationalen
Handelspartner heranzutreten, um den Zugang zu den relevanten Daten für eine umfassende
Überwachung anhand von Sequenzdaten zu verbessern und entsprechende
Lücken zu schließen. Die Problematik muss aus Sicht der Bundesregierung auch
Teil des Diskussionsprozesses sein, welchen die KOM mit ihrer Studie
angestoßen hat. Derzeit beruht der Informationsaustausch im Falle nicht in der EU
zugelassener GVO im Wesentlichen auf Freiwilligkeit und Kooperation:
In der Vergangenheit erfolgten einzelne Kooperationen mit
Zulassungsbehörden in Drittstaaten. Zum Beispiel stellte die kanadische „Food Inspection
Agency“ Material der gentechnisch veränderten Leinsaat FP967 (CDC Triffid)
bereit und die US-amerikanische „Food and Drug Adminstration“ übermittelte
die „Regulatory Method“ zum Event-spezifischen Nachweis des gentechnisch
veränderten Lachses (AquaAdvantage). Solche Kooperationen sollen
fortgesetzt und nach Möglichkeit vertieft und ausgebaut werden.
5. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung in der
Dokumentenkontrolle als Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung (z. B. verbindliche
Erklärungen der Lieferanten über die Art der Herstellung des gehandelten
Produkts), wo Nachweisverfahren bislang fehlen oder nicht ausreichend
spezifisch sind?
Grundsätzlich kann die Rückverfolgung für zugelassene NMT-Organismen wie
bei klassischen GVO über die Kennzeichnung und den spezifischen
Erkennungsmarker gemäß der Verordnung (EG) 1830/03 erfolgen.
Aufgrund der technischen Herausforderungen bei Nachweis und Identifizierung
wird auf folgende sektorale Rückverfolgbarkeitsstrategien hingewiesen: Aus
dem Lebensmittelbereich gibt es das Beispiel des Ökolandbaus, wo Dokumente
zur Nämlichkeit und Freiheitszertifikate die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.
Dazu gehören auch Mechanismen wie die Prüfung der
Liefermengenplausibilität und die Angebots- und Lieferantenbewertung. Zum Teil kann auch auf einen
analytischen Nachweis zurückgegriffen werden. Bei Gewährleistung einer
nachweislich NMT-freien Primärproduktion mit sicherem Ausschluss von
NMT-Fremdeintrag könnte die dokumentenbasierte Rückverfolgbarkeit
widerstandsfähiger gegen Manipulation gestaltet werden. Allerdings bedeutet dies
aufgrund notwendiger zu etablierender paralleler, alternativer Lieferketten
einen erhöhten logistischen und finanziellen Aufwand. Ein mögliches Beispiel
wäre das System der „Herkunftssicherung für Rindfleisch“
(Rindfleischetikettierung), welches ebenfalls vornehmlich über die Dokumentation erfolgt. Die
Dokumentation könnte durch digitale Tools, wie in der Farm-to-Fork-Strategie
angedacht, ergänzt werden (z. B. Anwendung Blockchain-Technologie). Für
die Gewährleistung einer NMT-freien Primärproduktion aus Exportländern
außerhalb Europas, die NMT-Organismen nicht regulieren oder keine
diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben haben, wäre ein gemeinsames Vorgehen der EU als
Importmarkt zielführend, um Produzenten einen Anreiz zur dafür
erforderlichen Separierung von Warenströmen zu geben.
Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 ermöglichen eine
Rückverfolgung von Produkten mit/aus GVO, wenn eine entsprechende
Kennzeichnung vorliegt sowie deren Monitoring. Schon heute gibt es stark
prozessierte Lebensmittel, wie Pflanzenöle, bei denen der analytische Nachweis (auch
„klassischer“) gentechnischer Veränderungen nicht möglich ist. Hier sind
Kontrollen nur über die Dokumente und Kennzeichnung möglich.
6. Hält die Bundesregierung es für angezeigt, im Falle hoher
Wahrscheinlichkeit, dass ein mit neuen gentechnischen Verfahren hergestellter GVO
ohne vorherige Zulassung in die EU importiert wird, vorsorglich
Dringlichkeitsmaßnahmen auf europäischer Ebene (wie Entscheidungen der
EU-Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich nicht
zugelassener GVO, z. B. 2006 zu Langkornreis LL 601) oder auf nationaler
Ebene (z. B. Verordnungen des BMEL aufgrund § 34 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über Beschränkungen des
Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse aus GVO) zu veranlassen, die eine
generelle Nachweispflicht seitens der Importeure bestimmter pflanzlicher
Erzeugnisse vorsehen (bitte begründen)?
Grundlage zur Veranlassung einer Sofortmaßnahme auf europäischer Ebene ist
Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Eine solche Maßnahme kann
danach erlassen werden, wenn ein Lebensmittel oder Futtermittel mit Ursprung in
der Gemeinschaft oder ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder
Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch
oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dieses Risiko durch Maßnahmen
des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf
zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 34 LFGB ist möglich, soweit dies
zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, insbesondere also, wenn eine Gefahr
für die Gesundheit des Menschen abgewehrt oder dieser Gefahr vorgebeugt
werden muss.
Die Bundesregierung wird innerhalb dieses Rechtsrahmens, wie auch schon in
der Vergangenheit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die zur
Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen ergreifen bzw. sich
entsprechend auf Gemeinschaftsebene einbringen.
7. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, die
Kontrollbehörden über das Bündeln von Informationen aus GVO-Registern wie dem
CBD-Clearinghouse und der EUginius-Datenbank sowie weiteren
Informationsquellen zu unterstützen (Überblick über die kommerzialisierten
GVO weltweit; evtl. Zugang zu DNA-Sequenzen, Patentinformationen,
wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die den analytischen Nachweis
ergänzen und damit eine zweifelsfreie Identifizierung eines GVO
ermöglichen können)?
Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich eine Zusammenfassung von
Informationen aus verschiedenen Quellen, um die GVO-Überwachung zu
vereinfachen und hat dies zum Beispiel mit der Schaffung der EUginius-Datenbank
gemeinsam mit den niederländischen Partnern und der Einbindung
internationaler Kooperationspartner dabei deutlich gemacht.
Unabhängig von der Frage der dafür zu nutzenden Datenbanken sieht die
Bundesregierung allerdings die Herausforderung darin, Entwickler,
Produzenten und Händler von NMT-Produkten aus Drittstaaten mit von der EU
abweichenden GVO-Regelungen zu der Bereitstellung relevanter Produktinformationen
zu motivieren. Die Bundesregierung hat sich daher dafür ausgesprochen, dass
auf europäischer Ebene an die internationalen Handelspartner herangetreten
werden sollte, um die Verfügbarkeit von Informationen zu verbessern (o. g.
Antwort auf den Fragebogen der KOM).
Die Bundesregierung begrüßt, dass das Thema Datenbanken zu NMT auch auf
internationaler Ebene, zum Beispiel im Rahmen der OECD, diskutiert wird. In
diesem Prozess beteiligt sich Deutschland zum Beispiel im Rahmen einer
Arbeitsgruppe mit Experten von JKI und BfN.
a) Befürwortet die Bundesregierung die Ausweitung des verpflichtenden
GVO-Registers auf EU-Ebene auf nicht zugelassene GVO und zur
Durchsetzung der derzeitigen Rechtsprechung auch auf durch neue
gentechnische Methoden hervorgebrachte GVO, und wenn ja, warum,
und wenn nein, warum nicht?
Der Auftrag des Gemeinschaftsregisters der KOM besteht darin, nicht
vertrauliche Informationen zu in der EU zugelassenen genetisch veränderten Lebens-
und Futtermitteln öffentlich bereitzustellen (Artikel 28 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003). Für eine Ausweitung des Registers auf Informationen auf (in
der EU) nicht zugelassene GVO gibt es derzeit weder eine rechtliche
Grundlage noch entsprechende (organisatorische) Rahmenbedingungen.
b) Befürwortet die Bundesregierung eine konsequente Ausweitung des
freiwilligen internationalen GVO-Registers auf mit neuen
gentechnischen Verfahren veränderte Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im
Biosafety Clearing House der Biodiversitätskonvention der Vereinten
Nationen, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung genomeditierter Organismen durch
die verschiedenen Vertragsparteien und Nicht-Vertragsparteien des Cartagena
Protokolls über die biologische Sicherheit (CPB) ist die in Bezug genommene
Ausweitung nur schwer durchzusetzen, auch wenn eine entsprechende
Zusammenfassung als hilfreich bewertet werden würde. Das CPB verpflichtet
seine Vertragsparteien u. a. dazu, alle Entscheidungen zum Import und zur
Ausbringung von GVO in die Umwelt in das Biosafety Clearing House (BCH;
www. b c h .int) einzupflegen. Somit würden nach der geltenden EU-
Rechtsprechung bei Zulassung in der EU von GVO, die mit NMT entwickelt
wurden, entsprechende Informationen in das Gemeinschaftsregister und das
BCH einfließen.
Nicht EU-Staaten hingegen, die bestimmte NMT-Organismen nicht als GVO
bewerten, werden Informationen über diese Organismen nicht ins BCH
einstellen. Zudem sind unter den großen Agrarexportnationen Staaten, wie
Argentinien und die USA, die dem Cartagena Protokoll bisher nicht beigetreten sind, und
daher keine bzw. teilweise nur auf freiwilliger Basis Daten in das BCH
einpflegen.
c) Befürwortet die Bundesregierung eine Stärkung der vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und der von
der Universität Wageningen geführten EUginius-Datenbank etwa
durch zusätzliches Personal und Ressourcen, um die kontinuierliche
Listung mit neuen gentechnischen Verfahren erzeugter GVO zu
gewährleisten, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die vom BVL in Deutschland und dem Wageningen Food Safety Research
(WFSR) in den Niederlanden geführte EUginius-Datenbank (
www.euginius.eu)
bündelt Informationen zu in der EU nicht zugelassenen marktrelevanten GVO.
Diese wichtige Aufgabe will die Bundesregierung weiterhin unterstützen. Die
Anwendung wurde im Auftrag des BMEL entwickelt und wird hälftig über den
Bundeshaushalt finanziert. EUginius enthält öffentlich verfügbare
Informationen zu GVO, ihrer genetischen Veränderung, zu Nachweis- und
Identifizierungsverfahren, Informationen zur Genehmigung in der EU und unterstützende
Literatur. In gewissem Umfang enthält sie auch Sequenzinformationen, sofern
diese öffentlich verfügbar sind. Derzeit wird intensiv daran gearbeitet, die
Datenbank auch für NMT-Organismen kontinuierlich auszubauen. Unterstützt
werden diese Bemühungen durch weitere internationale Kooperationspartner
(aktuell das Experimentelle Zooprophylaktische Institut Latium und Toskana –
IZS, Italien, die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit – AGES,
Österreich, sowie das Institut für Pflanzenzüchtung und Akklimatisierung –
IHAR, Polen). Die EU-Mitgliedsstaaten haben insbesondere auf einer
gemeinsamen Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel
und Futtermittel – Sektion gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel,
sowie der Regelungsausschüsse für die die Richtlinien 2001/18/EG und
2009/41/EG über EUginius Kenntnis erlangt. Der Aufbau internationaler
Kooperationen soll fortgesetzt werden, um so nicht zuletzt auch die Verfügbarkeit
von Informationen zu verbessern. Denn die größte Herausforderung ist auch
hier die Beschaffung relevanter Informationen über NMT-Organismen, die in
Drittstaaten nicht den nationalen GVO-Regelungen unterliegen und daher nicht
als Daten erhoben werden.
d) Befürwortet die Bundesregierung eine Überführung der EUginius-
Datenbank in die Verwaltung der EU, und wenn ja, warum, und wenn
nein, warum nicht?
Es bestehen auf verschiedenen Ebenen Kontakte zur JRC und zum
Europäischen Netzwerk der GVO-Laboratorien (ENGL). Für eine Überführung von
EUginius in die Verwaltung der EU sieht die Bundesregierung aktuell weder
eine fachliche Notwendigkeit noch eine rechtliche Grundlage.
e) Befürwortet die Bundesregierung ein „vorausschauendes Nachweis-
und Identifizierungssystem“, bei dem die EU eine geeignete Institution
– etwa das Joint Research Centre (JCRs.
https://publications.jrc.ec.eur
opa.eu/repository/handle/JRC123830) – beauftragt, ein globales
„Horizon Scanning“ mit neuen Verfahren veränderter GVO durchzuführen,
alle verfügbaren Informationen aus verschiedenen Quellen
zusammenzuführen und im Falle einer Markteinführung außerhalb der EU
proaktiv auf den Herstellenden und ggf. auf nationale Kontrollbehörden
zuzugehen, um umgehend in der Lage zu sein, Nachweismethoden für
die europäischen Testlabore zur Verfügung zu stellen oder diese
zeitnah entwickeln zu lassen, wie es Ribartis et al oder Vertreterinnen und
Vertreter des Bundesamts für Naturschutz vorschlagen (s. Ribarits et
al: Genome-Edited Plants: Opportunities and Challenges for an
Anticipatory Detection and Identification Framework. Foods 2021, 10, 430.
https://doi.org/10.3390/foods10020430), und wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
Der Zugang zu Ergebnissen systematischer Recherchen von NMT-bezogenen
Informationen durch kompetente Einrichtungen ist eine wichtige Grundlage für
die Feststellung von Bedarfen auf dem Gebiet der Entwicklung von Nachweis-
und Identifizierungsverfahren. Grundvoraussetzungen für die erfolgreiche
Entwicklung sind, wie zuvor ausgeführt, die Verfügbarkeit von Referenzmaterial
und der Zugang zu Nukleinsäuresequenzdaten. Ob und wie diese Aufgaben
perspektivisch auf EU-Ebene wahrgenommen werden sollten, dürfte Teil des
von der KOM angestoßenen Diskussionsprozesses sein.
8. Mit welchen Methoden will die Bundesregierung es den
Kontrollbehörden ermöglichen, auf Verunreinigungen mit neuen Verfahren veränderter
GVO zu kontrollieren, die bereits auf dem globalen Markt erhältlich sind
(s.
https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC123830)?
Aktuelle Überlegungen gehen dahin, dass die zukünftige Analytik zum
Nachweis und zur Identifizierung von mittels NMT erzeugter GVO in deutlich
größerem Umfang auf Datenbanken mit Sequenzinformationen und
bioinformatische Analysen angewiesen sein wird. Dazu werden die Anstrengungen
intensiviert, den Kontrollbehörden diese Informationen beispielsweise in der
Datenbank EUginius zur Verfügung zu stellen. Auf die Antwort zu Frage 7 wird
verwiesen.
Erste Analyseverfahren zum Nachweis von ggf. im Herstellungsprozess
verwendeten molekularen Elementen (z. B. Vektorfragmente), die möglicherweise
in NMT-Organismen verblieben sind, werden entwickelt. Für neue
Analysetechniken (wie z. B. Next Generation Sequencing, NGS) werden unter anderem
zunächst die Messungs- und Leistungseigenschaften ermittelt, um valide
Untersuchungsergebnisse bei behördlichen Kontrollen sicherstellen zu können.
Gleiches gilt für die bioinformatischen Analysewerkzeuge. Die
Entwicklungsarbeiten zu beiden Aspekten erfolgen in Arbeitsgruppen des BVL (§ 28b GenTG,
§ 64 LFGB) unter Einbeziehung von Experten aus den Bereichen der
Wirtschaft, Überwachung und Wissenschaft.
Trotz dieser Anstrengungen bleiben Schwierigkeiten, rechtssichere Nachweis-
und ausreichend spezifische Identifizierungsverfahren für sehr kleine DNA-
Sequenzvarianten zu etablieren, insbesondere des Fehlens von
Referenzmaterialien und ausreichender Sequenzinformation für die in Drittstaaten
vermarkteten NMT-Organismen.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, Öl, Saatgut oder
Spuren einer Rapspflanze mit Herbizidtoleranz der Firma Cibus
(derzeit auf dem US-amerikanischen und kanadischen Markt) durch die
Kontrollbehörden aufzuspüren, und wie könnte das BVL bei seinem
bisher erfolglosen Gesuch nach Referenzmaterial beim Hersteller
unterstützt werden (bitte begründen)?
In der § 28b GenTG Arbeitsgruppe des BVL wurde 2019 damit begonnen, für
bestimmte Rapslinien des Herstellers Cibus Nachweisverfahren zu entwickeln.
Ziel der Verfahren soll es sein, herbizidtolerante Rapslinien dieses Herstellers
differenzierend nachweisen und NMT-Organismen eindeutig und gerichtsfest
identifizieren zu können.
Referenzmaterialien für einige Linien wurden mittlerweile durch den Hersteller
zur Verfügung gestellt. Mehrere neue Analysemöglichkeiten, u. a. digitale
PCR-Verfahren oder neue Sequenzierungstechniken, werden für das
Analyseziel erprobt. Im Erfolgsfall könnten die Verfahren dann prinzipiell von den
Kontrollbehörden der Länder eingesetzt werden.
Prinzipiell erfolgt die amtliche Kontrolle und Überwachung bei Ölen durch
Dokumentenprüfungen und ggf. durch die Untersuchung der Rohstoffe und
Einzelzutaten, da die in Ölen enthaltene DNA weder qualitativ noch quantitativ für
einen analytischen Nachweis ausreichend ist.
b) Ist der Bundesregierung bekannt, warum der Cibus-Raps im oben
erwähnten Bericht des JRC nicht erwähnt wird, obwohl es sich um ein
kommerzialisiertes und im Anbau befindliches Produkt handelt,
welches laut der kanadischen Zulassungsbehörde CFIA mit dem neuen
Gentechnikverfahren ODM hergestellt wurde (s.
https://inspection.can
ada.ca/plant-varieties/plants-with-novel-traits/approved-under-review/
decision-documents/dd-2013-100/eng/1427383332253/142738367
4669)?
In der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,
Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel, des Regelungsausschusses nach Richtlinie 2001/18/EG und des
Regelungsausschusses nach Richtlinie 2009/41/EG über „neue genomische
Techniken“ am 7. Mai 2021 erklärte das JRC, Cibus-Raps sei nicht in die
Datenbank aufgenommen worden, da er in der Rückmeldung der Firma zur
Anfrage des JRC nach mit neuen genomischen Techniken erstellten Produkten nicht
aufgeführt worden sei.
c) Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, den Cibus-Test,
der am 7. September 2020 in der Zeitschrift Foods veröffentlicht
wurde (Chhalliyil et al., Foods 2020) und der vom BVL am 27. April 2021
als nicht gerichtsfest eingestuft wurde (
https://www.bvl.bund.de/Share
dDocs/Downloads/06_Gentechnik/Ergebnisbericht_Ueberpr%C3%BC
fung-und-Beurteilung-Nachweismethode-fuer-herbizidtoleranten-Rap
s.pdf?__blob=publicationFile&v=4), als Screening-Methode
einzusetzen wie etwa vom ENGL-Vorsitzenden vorgeschlagen (s.
https://gmo-
crl.jrc.ec.europa.eu/ENGL/docs/ENGL-SC-40.pdf), mit einer
Dokumentenkontrolle zu verbinden oder technisch weiterzuentwickeln, wie
es z. B. von chinesischen Forschern bezogen auf einen gentechnisch
veränderten Reis getan wurde (Zhang et al: Foods 2021, 10(6), 1209;
https://doi.org/10.3390/foods10061209) (bitte begründen)?
Mit dem in dem Artikel (Chhalliyil et al., Foods 2020) beschriebenen PCR-Test
wäre ggf. – sofern die Methode hinsichtlich der erforderlichen Robustheit und
Spezifität für den Nachweis der Einzelbasenmutation verbessert würde – ein
Screening auf die Anwesenheit der infrage stehenden Einzelbasenmutation
möglich. Bei positiven Befunden wäre durch weitere, noch zu entwickelnde
Identifizierungsverfahren für den Cibus-Raps oder durch Dokumentenprüfung
dieses Ergebnis zu bestätigen, um gerichtsfeste Analysenergebnisse zu erzielen.
Die Ergebnisse der Überprüfung des Nachweisverfahrens sollen in Kürze nach
Peer Review (wissenschaftlicher Begutachtung) in einer wissenschaftlichen
Fachzeitschrift veröffentlicht werden.
d) Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, Öl, Saatgut oder
Spuren einer Sojapflanze mit verändertem Fettsäuregehalt der Firma
Calyxt (derzeit auf dem US-amerikanischen Markt) durch die
Kontrollbehörden aufzuspüren, und wie könnte das BVL bei seinem bisher
erfolglosen Gesuch um Referenzmaterial beim Hersteller unterstützt
werden (bitte begründen)?
In der § 28b GenTG Arbeitsgruppe des BVL wurde kürzlich damit begonnen,
auf der Grundlage der veröffentlichten Informationen (siehe EUginius
Datenbank) mit synthetischen DNA-Molekülen zur Positivkontrolle einen PCR-Test
zum Nachweis der im Fettsäuregehalt veränderten Sojalinien des Herstellers
Calyxt zu entwickeln.
Hinsichtlich der Möglichkeit, Referenzmaterial zu erhalten, wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
e) Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, Tomaten oder
deren Saatgut mit einem besonders hohen Gehalt des Botenstoffes
Gamma-Aminobuttersäure (GABA) der Firma Sanatech Seeds oder
daraus gewonnene Produkte (derzeit auf dem japanischen Markt)
durch die Kontrollbehörden aufzuspüren (bitte begründen)?
Auf dem Weg, der in der Antwort zu Frage 8d beschrieben wurde, soll auch für
die sogenannte GABA-Tomate der Firma Sanatech (siehe EUginius) versucht
werden, ein Nachweisverfahren zu entwickeln. Die Verhandlungen mit dem
Hersteller zur Bereitstellung von Referenzmaterial sind derzeit noch nicht
abgeschlossen.
f) Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, Stickstoff
liefernde Bodenbakterien „Pivot Bio PROVEN“ der Firma Pivot Bio
(derzeit auf dem US-amerikanischen Markt) durch die
Kontrollbehörden aufzuspüren (bitte begründen)?
Zu dem genannten Organismus liegen der Bundesregierung noch keine
aussagekräftigen Informationen vor.
9. Wie kann unter den derzeitigen Voraussetzungen, dass weder
Nachweisverfahren noch Referenzmaterial oder Protokolle zu Verfügung stehen,
die Nulltoleranz für Gentechnik im Saatgut durchgesetzt werden, wie sie
im EU-Recht verankert ist und wie sie etwa mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts von 2012 bestätigt wurde, welches auch eine
unwissentliche Ausbringung einer sehr geringen Beimischung von GVO-
Rapssaat als illegal bestätigte (
https://ssl.bverwg.de/entscheidungen/pdf/
290212U7C8.11.0.pdf)?
10. Welche anderen Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung sieht die
Bundesregierung, um Verbraucher und Verbraucherinnen sowie die
gentechnikfreie Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von
Lebensmitteln vor Verunreinigungen mit illegalen Gentechnikimporten zu
schützen?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das ENGL und das EURL publizierten im März 2019 eine Stellungnahme zu
analytischen Herausforderungen bei genomeditierten Lebens- und
Futtermittelprodukten pflanzlichen Ursprungs*. Die Stellungnahme kam zu dem Schluss,
dass eine Event-spezifische Nachweismethode und ihre Implementierung für
die Marktzugangskontrollen nur für solche genomeditierten Pflanzen (solche
mit rekombinanter DNA ausgenommen) möglich sein kann, deren genetische
Veränderung bekannt und auch bisher einzigartig ist. Unbekannte Produkte
hingegen können unter den bisherigen technischen Voraussetzungen nicht
nachgewiesen werden. Dieses stelle ein Problem bei der Implementierung des EuGH-
Urteils dar. Dieser Sichtweise schloss sich auch die KOM in ihrer Studie an.
Nach Einschätzung der Bundesregierung gelte dieser Sachverhalt für Saatgut
(Frage 9) und Lebensmittel (Frage 10), die mittels Genomeditierung verändert
würden, aber nicht deklariert als Beimengungen auf den Markt gelängen.
Es liegen derzeit keine Hinweise oder Informationen vor, dass (nicht
zugelassene) Organismen oder Produkte, die mit NMT erstellt wurden, bisher in der EU
auf den Markt gelangt sind. Derzeit sind in der EU keine NMT-Produkte
zugelassen. Nach Bericht des JRC** befinden sich weltweit über 400
marktorientierte genomeditierte NMT-Pflanzen in der Entwicklung, erst wenige sind aber
bereits auf dem Markt.
Damit die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet
und die gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung kontrolliert werden können,
wenn zukünftig erste NMT-Produkte auf den europäischen Markt gelangen,
werden daher gerichtsfeste Nachweis- und Identifikationsverfahren für die
Überwachungsbehörden benötigt. Die für klassische gentechnische
Anwendungen genutzten Analyseverfahren sind nicht systematisch auf NMT-Produkte
übertragbar. Insbesondere für NMT-Produkte, in denen nur kleine Erbgut-
Veränderungen (Punktmutationen) vorgenommen wurden, besteht die
Schwierigkeit, eine Methode zu etablieren, die diese Produkte identifizieren kann. Die-
*
https://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/doc/JRC116289-GE-report-ENGL.pdf
**
https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC123830
se Identifizierung ist aber Voraussetzung für einen gerichtsfesten Nachweis im
Rahmen der Kontrollen (auf die in den Antworten zu den Fragen 2 und 3
angeführten Forschungsaktivitäten dazu wird verwiesen). Dabei wird auch zu
überprüfen sein, ob und inwieweit die Entwicklung von Nachweismethoden auf
Grundlage bekannter genetischer Veränderungen in Kombination mit
bestimmten eindeutigen Merkmalen des genetischen Hintergrunds realisierbar wäre.
Für die amtlichen Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 3 VO 2017/625 liegt die
Zuständigkeit bei den Bundesländern. Das BVL unterstützt die Länder bei der
Entwicklung von Nachweismethoden (auf die Antwort zu den Fragen 2d und
2e wird verwiesen). Über die Mitgliedschaft des BVL im europäischen
Netzwerk der Referenzlaboratoren für GVO sind auch die EU und ihre
Mitgliedsstaaten in diese Arbeit eingebunden.
Außerdem wird ein Register für NMT-Organismen unterhalten, auf das für die
Rückverfolgung zurückgegriffen werden könnte (European GMO Initiative for
a Unified database System, EUginius).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]