[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Manuela Rottmann,
Stefan Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31429 –
Stiftungen und deren Bedeutung im Steuerrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor der aktuellen Reform (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, Bundestagsdrucksache 19/28173) wurde das
Stiftungsrecht umfassend im Jahr 2002 reformiert. Seitdem besteht grundsätzlich
ein Rechtsanspruch auf Anerkennung einer Stiftung. Dies gilt nicht nur für
gemeinnützige, sondern auch für privatnützige Stiftungen. Seitdem im Jahr 2007
weitere steuerrechtliche Reformen im Stiftungsrecht umgesetzt wurden,
erleben Familienstiftungen einen deutlichen Zuwachs (
https://www.nwb.de/steuer
recht/die-familienstiftung-als-instrument-der-vermoegens-und-unternehmensn
achfolge-14102020). Vor dieser Reform war es nur schwer möglich, eine
privatnützige Stiftung zu gründen; um beispielsweise eine Familienstiftung zu
gründen, musste man regelmäßig den Umweg über eine gemeinnützige
Stiftung wählen, um dann im zweiten Schritt eine privatnützige Stiftung zu
gründen (sog. Doppelstiftung).
Die Rechtsgrundlagen des Stiftungsrechts sollen nun durch den Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im
Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend normiert werden und die bisher jeweils
unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze ablösen. Im Hinblick auf die
Mindesthöhe des in eine Stiftung einzubringenden Grundstockvermögens existieren
jedoch keine landes- oder bundesgesetzlichen Vorgaben. Die geltenden
Untergrenzen gehen bisher allein auf die jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörden
zurück und sind regional sehr unterschiedlich (
https://gruenderplattform.de/gesc
haeftsideen/stiftung-gruenden). Auch hinsichtlich Transparenz- und
Offenlegungspflichten bestehen bisher im Stiftungsrecht nur in kleinem Umfang
konkrete Regelungen (
https://www.bundestag.de/resource/blob/533248/0295b44f
82801eb47c836f537d5a16bb/WD-7-138-17-pdf-data.pdf).
Durch Stiftungen lassen sich Vermögenswerte im Sinne der Stiftenden
rechtlich abschirmen. Da die Stiftung grundsätzlich keine Eigentümer oder
Gesellschafter kennt, bieten diese insbesondere bei Insolvenzen von Unternehmen
eine rechtliche Abschirmwirkung. Darüber hinaus eröffnen Stiftungen die
Möglichkeit, Vermögenswerte neben den bestehenden Freibeträgen des
Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts steuerlich begünstigt zu übertragen
(
https://www.im.nrw/themen/buergerbeteiligung-wahlen/stiftungen-nrw/verfa
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31904
19. Wahlperiode 06.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hren/steuervorteile-fuer-steuerbeguenstigte). Aufgrund ihrer grundsätzlichen
steuerrechtlichen Einstufung als Körperschaftsteuersubjekt bieten sie
vielfältige Möglichkeiten, die Gesamtsteuerbelastung im Sinne der Stiftenden zu
senken (
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuer-belastung-we
nn-man-sein-vermoegen-einer-stiftung-uebertraegt-15515509.html). Allein
hierdurch hat die Wahl des Stiftungssitzes einen großen Einfluss auf die
steuerlichen Auswirkungen bei der Gründung von Stiftungen.
1. Wie viele Stiftungen existieren in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell (bitte angeben, wie viele davon gemeinnützig
oder privatnützig sind und in welchem Bundesland diese ihren Sitz
haben)?
Nach den Erhebungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen bei den
Stiftungsbehörden der Länder existierten am 31. Dezember 2020 folgende
rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in den einzelnen Ländern:
Länder Anzahl der Stiftungen
mit Sitz im Land
Baden-Württemberg 3 515
Bayern 4 248
Berlin 1 011
Brandenburg 255
Bremen 337
Hamburg 1 454
Hessen 2 316
Mecklenburg-Vorpommern 167
Niedersachsen 2 421
Nordrhein-Westfalen 4 685
Rheinland-Pfalz 1 208
Saarland 181
Sachsen 617
Sachsen-Anhalt 316
Schleswig-Holstein 790
Thüringen 355
Gesamt 23 876
Von den insgesamt 23 876 Stiftungen haben 92 Prozent ausschließlich
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO). Zu den
rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts und den unselbständigen
Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts liegen der Bundesregierung keine
vergleichbaren Angaben vor.
2. Wie viele Stiftungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren in Deutschland gegründet (bitte getrennt pro Jahr unter
Angabe des Bundeslandes, in dem die Stiftungen ihren Sitz haben, und
wie viele davon gemein- oder privatnützig sind, angeben)?
In der Bundesrepublik Deutschland wurden vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2020 nach der Statistik des Bundesverbands deutscher Stiftungen pro Jahr
folgende Anzahl rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet:
Jahr Anzahl der errichteten
rechtsfähigen Stiftungen
des bürgerlichen Rechts
2001 829
2002 774
2003 784
2004 852
2005 880
2006 899
2007 1 134
2008 1 020
2009 914
2010 824
2011 817
2012 645
2013 638
2014 691
2015 583
2016 582
2017 549
2018 554
2019 576
2020 712
Gesamt 15 257
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchen Bundesländern die
einzelnen Stiftungen errichtet wurden und wie viele dieser Stiftungen gemeinnützige
oder privatnützige Zwecke haben.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das im Eigentum von
Stiftungen mit Sitz in Deutschland gesamt sowie den einzelnen
Bundesländern befindliche Vermögen, und wie hat sich dieses in den letzten
20 Jahren entwickelt (bitte angeben, wie viel Vermögen davon auf
gemein- und privatnützige Stiftungen entfällt und wie sich dieses in
Grundstockkapital oder sonstiges Kapital von Stiftungen unterteilt)?
Nach dem Datenreport 2021 des Statistischen Bundesamts verfügten Stiftungen
im Jahr 2019 über ein Vermögen von mehr als 107 Mrd. Euro. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, wie sich dieses Vermögen zusammensetzt und
welcher Anteil des Vermögens auf gemeinnützige oder privatnützige Stiftungen
entfällt.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durch die
Stiftungsaufsicht in den jeweiligen Bundesländern geforderte mindestens
einzubringende Grundstockvermögen bei Gründung einer Stiftung, und wie
haben sich die Mindestbeträge in den jeweiligen Bundesländern nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren entwickelt
(bitte getrennt nach Bundesland angeben, sofern es in den Bundesländern
aufgrund verschiedener Stiftungsaufsichtsbehörden zu unterschiedlichen
Mindestbeträgen kommen sollte, bitte für das jeweilige Bundesland eine
Bandbreite angeben)?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die regional unterschiedlichen
Anforderungen an die Mindesthöhe des einzubringenden
Grundstockvermögens, insbesondere im Hinblick auf die bei der Gründung von Stiftungen
anzuwendenden schenkungsteuerrechtlichen Freibeträge, und welche
Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Festlegung
der Mindesthöhe des einzubringenden Grundstockvermögens zugrunde
gelegt (bitte möglichst detailliert darlegen, anhand welcher Kriterien die
Behörden die Lebensfähigkeit einer Stiftung bewerten)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Das Bürgerliche Gesetzbuch und die jeweiligen Landesstiftungsgesetze
enthalten keine Regelungen zu einem Mindestvermögen für die Errichtung von
Stiftungen. Eine Stiftung ist anzuerkennen, wenn gesichert erscheint, dass die
Stiftung ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Das Mittel zur
Zweckerfüllung ist das Stiftungsvermögen. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob
mittels des im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögens und auch gegebenenfalls
anderem Vermögen, das der Stiftung vom Stifter oder Dritten zugewendet wird,
der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Die
erforderliche Höhe des Vermögens, das der Stifter der Stiftung im Stiftungsgeschäft
zuwenden muss, ist deshalb immer abhängig vom jeweiligen Stiftungszweck. Zur
Erfüllung eines umfangreichen Zwecks oder mehrerer Zwecke ist ein größeres
Stiftungsvermögen erforderlich als für die Erfüllung eines begrenzten Zwecks.
Die Stiftungsbehörden einiger Länder geben in ihren Informationsunterlagen
aufgrund ihrer Erfahrungen mit Stiftungen an, welches Vermögen regelmäßig
mindestens erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Anerkennung einer
Stiftung zu erfüllen. Diese Richtwerte einzelner Stiftungsbehörden betragen
derzeit zwischen 25 000 und 100 000 Euro. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, seit wann diese Richtwerte verwendet werden und inwieweit sie sich in
den letzten 20 Jahren verändert haben. Letztlich haben aber alle
Stiftungsbehörden immer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden, ob bei einer anzuerkennenden Stiftung mittels ihres
Stiftungsvermögens die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Stiftungszwecks
gesichert erscheint.
Aus Sicht des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts besteht kein Bezug
zu Anforderungen an die Mindesthöhe des einzubringenden
Grundstockvermögens.
6. In welcher Höhe wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Gründung von Stiftungen in den letzten 20 Jahren im Median Vermögen
auf die Stiftung übertragen (bitte getrennt nach Jahren und Bundesland
angeben)?
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor.
7. In welcher Rechtsform sind die der Bundesregierung bekannten
Stiftungen organisiert (bitte einzeln nach der Anzahl der Stiftungen in der
jeweiligen Rechtsform ausweisen)?
Der Bundesregierung ist eine Vielzahl von Stiftungen bekannt. Darunter gibt es
sowohl rechtsfähige Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts oder
unselbständige Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts. Daneben sind
der Bundesregierung auch zahlreiche Vereinigungen bekannt, die die
Bezeichnung „Stiftung“ in ihrem Namen oder ihrer Firma verwenden. Die Ermittlung
der Anzahl aller in der Bundesregierung bekannten Stiftungen ist innerhalb der
Frist zur Beantwortung der Anfrage nicht möglich.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen der
Schenkungsteuer, die in den letzten 20 Jahren im Zusammenhang mit der
Übertragung von Vermögen auf Stiftungen erhoben wurde (bitte getrennt
nach Jahren und Bundesland sowie, wenn möglich, ob es sich um eine
Übertragung von Vermögen im Rahmen der Gründung von Stiftungen
oder Nachstiftungen bzw. Zustiftungen handelte, angeben)?
In der Statistik über den Steuerhaushalt ist nur das Gesamtaufkommen der
Erbschaft- und Schenkungsteuer enthalten. Detaillierte Angaben zum
Aufkommen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen auf Stiftungen
sowie zum Aufkommen der Erbersatzsteuer liegen nicht vor.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik enthält keine Angaben zum
Steueraufkommen. Diese Statistik weist ausschließlich Daten aus, die in den
Erbschaftsteuerfinanzämtern im Rahmen einer Steuerfestsetzung im jeweiligen
Berichtszeitraum erhoben wurden.
Die Ergebnisse der Sonderauswertungen der Erbschaft- und
Schenkungsteuerstatistiken 2007 bis 2019 können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden.
Aufgrund geringer Fallzahlen wurden einige Jahre zusammengefasst. Auf eine
Aufgliederung nach Erwerben von Todes wegen und Schenkungen wurde
verzichtet. Eine zu detaillierte Auswertung hätte auf Grund von Geheimhaltung zu
sehr vielen Zellsperrungen geführt.
Auswertung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2007–2019
Übergang von Vermögen auf eine Stiftung
Jahr
Festgesetzte Steuer1
steuerpflichtiger
Erwerb
von Null Euro
steuerpflichtiger Erwerb
größer Null Euro
Fälle 1 000 Euro
2007 X X X
2008–2009 – 11 1 835
2010–2013 – 43 55 632
2014 – 9 2 047
2015 . . .
2016 – 20 3 126
2017 – 14 10 276
2018–2019 – 48 23 193
1 Erstfestsetzungen von beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro bei
Stiftungen.
Zeichenerklärung
. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
X = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll
– = nichts vorhanden
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
9. In welchem Umfang bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Verbindlichkeiten von Stiftungen gegenüber den Stiftenden (bitte für die
letzten 20 Jahre jeweils getrennt nach Bundesländern angeben)?
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor.
10. Wie viele Stiftungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, die
einen identischen Personenkreis an Begünstigten ausweisen, vor dem
Hintergrund, dass eine Person bzw. derselbe Personenkreis mehrere
Stiftungen gründen kann (bitte je Bundesland und angeben, wie viele davon
gemein- oder privatnützig sind sowie Anzahl der Stiftungen für einen
Kreis von Begünstigten angeben)?
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor.
11. Wie viele der gemeinnützige Stiftungen nach Frage 1 haben nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren Teile ihres
Einkommens dazu verwendet, um gemäß § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung
(AO) in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen
zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (bitte
getrennt nach Jahren und je Bundesland angeben)?
12. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren Spendenbescheinigungen durch gemeinnützige Stiftungen
für Spenden in das Grundstockvermögen ausgestellt, und wie viel davon
entfiel auf Bescheinigungen nach § 10b Absatz 1a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) (bitte getrennt nach Jahren und je Bundesland und
unter Angabe, wie viele der gemeinnützige Stiftung davon einen Teil
ihres Einkommens im Sinne des § 58 Nummer 7 AO verwenden,
angeben)?
13. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren Spendenbescheinigungen durch gemeinnützige Stiftungen
für Spenden zur Zweckerfüllung ausgestellt (bitte getrennt nach Jahren
und je Bundesland und unter Angabe, wie viele der gemeinnützigen
Stiftung davon einen Teil ihres Einkommens im Sinne des § 58 Nummer 7
AO verwenden, angeben)?
14. In wie vielen Fällen hafteten nach Kenntnis der Bundesregierung
gemeinnützige Stiftungen seit 2007 für falsch ausgestellte
Spendenbescheinigungen (bitte getrennt nach Jahren und je Bundesland angeben)?
Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor. Nach der
Finanzverfassung entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt und nicht die
Bundesregierung über die Gewährung der Gemeinnützigkeit und die Einzelfragen der
Veranlagung.
15. Wie viele Unternehmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten 20 Jahren durch Stiftungen gegründet (bitte getrennt nach
Jahren und je Bundesland und unter Angabe, wie viele davon
gemeinoder privatnützig sind, angeben)?
16. In wie vielen Fällen, die der Bundesregierung bekannt sind, sind
Stiftungen als atypisch Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft beteiligt (bitte
getrennt nach Jahr und je Bundesland und unter Angabe, wie viele davon
gemein- oder privatnützig sind, angeben)?
17. Wie viele Unternehmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten 20 Jahren auf Stiftungen übertragen (bitte getrennt nach
Jahren und je Bundesland und unter Angabe, wie viele davon gemein- oder
privatnützig sind, angeben)?
18. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren Aktien oder andere Unternehmensbeteiligungen auf
Stiftungen übertragen (bitte getrennt nach Jahren je Bundesland und
unter Angabe, wie viele davon gemein- oder privatnützig sind, angeben)?
19. Wie viel Barvermögen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren auf Stiftungen übertragen (bitte getrennt nach Jahr und
je Bundesland und unter Angabe, wie viele davon gemein- oder
privatnützig sind, angeben)?
Die Fragen 15 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor.
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Aufkommen der
Erbersatzsteuer, die durch Stiftungen in den letzten 20 Jahren zu zahlen
war (bitte getrennt nach Jahren und je Bundesland angeben)?
Die Ergebnisse der Sonderauswertungen der Erbschaft- und
Schenkungsteuerstatistiken 2007 bis 2019 können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden.
Auf Grund geringer Fallzahlen wurden einige Jahre zusammengefasst. Auf eine
Aufgliederung nach Erwerben von Todes wegen und Schenkungen bzw. nach
Bundesländern wurde verzichtet. Eine zu detaillierte Auswertung hätte auf
Grund von Geheimhaltung zu sehr vielen Zellsperrungen geführt.
Familienstiftungen – Erbersatzsteuer
Jahr
Festgesetzte Steuer 1
steuerpflichtiger
Erwerb
von Null Euro
steuerpflichtiger Erwerb
größer Null Euro
Fälle 1 000 Euro
2007 X X X
2008–2009 – 7 16 800
2010–2013 . 6 678
2014 – 18 9 285
2015 . . .
2016 – 10 7 532
2017 – 5 1 851
2018–2019 – 6 4 770
1 Erstfestsetzungen von beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben >= 0 Euro bei
Stiftungen.
Zeichenerklärung
. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
X = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll
– = nichts vorhanden
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.
21. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zahlung der Erbersatzsteuer gestundet (bitte getrennt nach Jahr und je
Bundesland angeben)?
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor.
22. Hat die Bundesregierung die Gestaltungsanfälligkeit der Erbersatzsteuer
bewertet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Schlüsse zieht sie ggf.
daraus?
23. Hat die Bundesregierung Gestaltungen im Zusammenhang mit einer sog.
doppelten Familienstiftung, in deren Rahmen nach Ablauf der
erbschaftsteuerlichen Haltefristen für die Begünstigung von
Unternehmensvermögen dieses wiederum auf eine andere Familienstiftung übertragen
wird, um so gezielt die Erbersatzsteuer zu vermeiden, bewertet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet:
Der Erbschaftsteuer unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie
wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in
Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von
Vermögen auf die Stiftung, wenn die Stiftung die Geschäftsleitung oder den Sitz im
Inland hat (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Bis zu der durch das
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April
1974 (BGBl. I S. 933) eingefügten Regelung wurden nur Vermögensübergänge
bei Errichtung einer Stiftung, bei späteren Zuwendungen an eine Stiftung und
bei Auflösung einer Stiftung erbschaftsteuerrechtlich erfasst.
Bei Einführung der seitdem unverändert geltenden wiederkehrenden
Erbschaftsbesteuerung von wesentlich im Interesse bestimmter Familien
errichteten Stiftungen in Abständen von je 30 Jahren ging der Gesetzgeber davon aus,
dass Vermögen im Generationswechsel einmal der Erbschaftsteuer unterworfen
würden. Bei Kapitalgesellschaften sei dies durch die Besteuerung der
Anteilseigner sichergestellt. Im Gegensatz hierzu bleibe das in Familienstiftungen
gebundene Vermögen über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei, weil es
keine Anteile an Familienstiftungen gebe und der Wechsel der aus der
Familienstiftung Begünstigten erbschaftsteuerlich nicht erfasst werden könne.
Familienstiftungen würden also nach dem geltenden Erbschaftsteuerrecht systemwidrig
begünstigt (vgl. Zweiter Bericht des Finanzausschusses, Bundestagsdrucksache
7/1333, S. 3).
Auffällige Gestaltungen im Zusammenhang mit der Ersatzerbschaftsteuer sind
der Bundesregierung aufgrund der den Finanzbehörden der Länder nach
Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes obliegenden Verwaltungskompetenz für
die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht bekannt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob die tatsächliche
Durchführung der in der Frage beschriebenen Vorgehensweise mit der
Erfüllung des Stiftungszwecks der übertragenden Stiftung vereinbar ist.
24. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2007 steuerliche Außenprüfungen bei Stiftungen durchgeführt, und wie
hoch waren die daraus resultierenden Mehr- oder Mindersteuern (bitte
getrennt nach Jahren und je Bundesland angeben)?
Zur steuerlichen Außenprüfung bei Stiftungen liegen der Bundesregierung
keine Daten vor, da diese nicht separat erhoben werden.
25. In wie vielen Fällen in den letzten 20 Jahren wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei Gründung
einer Stiftung durch die Finanzbehörden versagt bzw. zu einem späteren
Zeitpunkt aberkannt (bitte getrennt nach Jahren und je Bundesland
angeben)?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 14 wird verwiesen.
26. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
20 Jahren Stiftungen liquidiert (bitte getrennt nach Jahr und je
Bundesland und unter Angabe, wie viele davon gemein- oder privatnützig sind,
angeben)?
Nach der Statistik des Bundesverbands Deutscher Stiftungen sind in der Zeit
zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 31. Dezember 2020 1 055
bestehende rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts beendet worden, in den
meisten Fällen wohl durch Auflösung oder Aufhebung und Liquidation der
Stiftung. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob diese beendeten
rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts gemeinnützig oder privatnützig waren.
Wie viele rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts und wie viele
unselbständige Stiftungen in den letzten 20 Jahren beendet wurden, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
27. In welcher Höhe ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Liquidation von Stiftungen wie in Frage 26 Schenkungsteuer erhoben worden
(bitte getrennt nach Jahren und je Bundesland angeben)?
Eine Auswertung aus der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nach
„Aufhebung einer Stiftung“ ist aufgrund der geringen Fallzahl und der daraus
resultierenden Geheimhaltung nicht möglich.
28. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung den
Finanzbehörden seit 2007 Anzeigen über Steuerstraftaten nach § 116 AO
im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb oder der
Liquidation von Stiftungen erstattet worden (bitte getrennt nach Jahr und
je Bundesland und unter Angabe, wie viele davon gemein- oder
privatnützig sind, angeben)?
Eine Auswertung der dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 116 AO
angezeigten Steuerstraftaten nach Fällen im Zusammenhang mit Stiftungen ist auf
Grund der geringen Fallzahl und der daraus resultierenden Geheimhaltung
nicht möglich.
Zur Zahl der in den Finanzbehörden der Länder eingegangenen Anzeigen nach
§ 116 AO liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
29. In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten 20 Jahren Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit der
Gründung, dem laufenden Betrieb oder der Liquidation von Stiftungen (bitte
getrennt nach Jahr und je Bundesland und unter Angabe, wie viele davon
gemein- oder privatnützig sind, angeben)?
Es liegen keine Erkenntnisse der Bundesregierung vor.
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ISSN 0722-8333]