[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Liebich, Fabio De Masi,
Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31453 –
Aktuelle Entwicklungen bei Verwahrentgelten beziehungsweise Negativzinsen
von Banken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer mehr Banken erheben auf Kontoguthaben sog. Verwahrentgelte bzw.
Negativzinsen. D. h., Sparerinnen und Sparer müssen für ihr angelegtes Geld
der Bank Zinsen zahlen oder ein Entgelt auf ihr Guthaben entrichten. Diese
Entwicklung hat sich im Jahr 2021 noch einmal deutlich verschärft –
„Strafzins wird allmählich zum Standard“ (Fonds professionell, Weitere Sparkasse
wechselt ins „Strafzins“-Lager, 25. Mai 2021).
Mehr als 150 Banken und Sparkassen haben bis April dieses Jahres ein
Verwahrentgelt, meist in Höhe von 0,50 Prozent pro Jahr, für private Einlagen (in
der Regel von Neukundinnen und Neukunden) eingeführt. Rund ein Drittel
davon hat den Freibetrag, der von den Negativzinsen ausgenommen ist, auf 25
000 Euro oder weniger gesetzt. 23 Geldhäuser langen bereits ab dem ersten
Euro zu. Ein Übergreifen auf Bestandskundinnen und Bestandskunden droht.
Alles in allem gibt es mittlerweile gut 410 Banken und Sparkassen, die
Negativzinsen auf private Guthaben berechnen. Seit Mitte 2019 hat sich die Zahl
bei Privatkundinnen und Privatkunden von 30 auf nunmehr gut 410 Banken
mehr als verzehnfacht. Knapp 460 Institute erheben ein Verwahrentgelt im
Firmenkundengeschäft (vgl.
https://www.biallo.de/geldanlage/ratgeber/so-ver
meiden-sie-negativzinsen, 5. Mai 2021).
Fast verdoppelt hat sich – Stand Ende Juni 2021 – nur innerhalb eines halben
Jahres die Zahl der Kreditinstitute, die von den Sparerinnen und Sparern
Negativzinsen verlangen (vgl. DER SPIEGEL, 349 Banken verlangen
Negativzinsen, 30. Juni 2021; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Knapp 500 Banken
nehmen Negativzinsen, 30. Juni 2021).
Gewiss wird es für Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld immer schwerer, mit
vermeintlich sicheren und langlaufenden Anlagen überhaupt noch Zinsen mit
dem Geld der Kundinnen und Kunden zu erwirtschaften. Auch Banken und
Sparkassen müssen einen Einlagezins zahlen, wenn sie überschüssige Mittel
bei der Europäischen Zentralbank (EZB) lagern; minus 0,50 Prozent beträgt
zurzeit der EZB-Einlagenzins (Einlagefazilität). Allerdings wird den
Geldhäusern von der EZB ein Freibetrag in Höhe des Sechsfachen der gesetzlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32015
19. Wahlperiode 13.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 13. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mindestreserve eingeräumt, was in etwa 1 Prozent der Kundeneinlagen
entspricht.
Es besteht nach Ansicht der Fragesteller mithin der Verdacht, dass Banken den
Negativzins als weitere Möglichkeit entdeckt haben, mit ihren Kundinnen und
Kunden gutes Geld zu verdienen. Die Erträge aus den Negativzinsen liegen
nämlich oft viel höher als die an die EZB tatsächlich bezahlten Negativzinsen
(vgl. Versicherungsbote, Sparbücher nun auch von Verwahrentgelten
betroffen, 3. Mai 2021).
Die Beschwerden der Kundinnen und Kunden über Verwahrentgelte haben in
letzter Zeit stark zugenommen und damit zugleich die Kritik an der von den
Kreditinstituten angewandten Methoden (vgl. Frankfurter Allgemeine
Sonntagszeitung, Negativzinsen, nein danke, 23. Mai 2021, Süddeutsche Zeitung,
Angriff auf das Sparbuch, 25. April 2021). Dies lässt den Schluss zu, dass
Negativzinsen auch ein „Symptom des Machtgefälles zwischen Banken und
Verbraucher:innen“ darstellen (taz, Symptom des Machtgefälles, 30. Juni 2021).
Es stellt sich nach Auffassung der Fragesteller allgemein die Frage, wie
Verbraucherinnen und Verbraucher und ihre Sparguthaben angesichts dieser
aktuellen Entwicklungen besser zu schützen sind.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die jüngsten Entwicklungen rund um
Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen von Kreditinstituten?
2. Wie werden diese Entwicklungen insbesondere in ihren Auswirkungen
auf
a) Privatkundinnen und Privatkunden und
b) Geschäftskundinnen und Geschäftskunden von der Bundesregierung
beurteilt?
3. Wie werden diese Entwicklungen insbesondere in ihren Auswirkungen
auf
a) Bestandskundinnen und Bestandskunden und
b) Neukundinnen und Neukunden von der Bundesregierung beurteilt?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Eine zunehmende Anzahl von Kreditinstituten ist in den letzten Jahren dazu
übergegangen, für Einlagen auf Girokonten sowie auf Spar- oder
Tagesgeldkonten und ähnliche Einlagen Negativzinsen bzw. Verwahrentgelte zu
verlangen oder entsprechende Freigrenzen zu senken. Bisherigen Erkenntnissen
zufolge werden Verwahrentgelte bei Spar- und ähnlichen Konten Verbrauchern
gegenüber allerdings auch weiterhin von der Mehrzahl der Banken entweder
nicht oder nur bei Überschreiten erheblicher Freigrenzen erhoben, so dass
zumindest für Kleinsparerinnen und Kleinsparer nach wie vor Einlageoptionen
ohne Negativzinsen bestehen. Gleichzeitig stehen Sparerinnen und Sparer im
Rahmen ihrer individuellen Situation und ihrer Ziele auch alternative
Anlagemöglichkeiten (Spar-, Anlage- und Vorsorgeprodukte, auch mit überschaubaren
Risiken und Kosten) zur Verfügung. Demgegenüber ist auf Basis der MFI-
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank von einer stärkeren Verbreitung von
Verwahrentgelten bei den Einlagen von Geschäftskundinnen und -kunden
auszugehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 9 hingewiesen.
4. Welche „Stoppmarken“ bzw. rechtlichen Schranken gibt es nach
Auffassung der Bundesregierung, nach denen die Freiheit der Kreditinstitute,
die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und deren Bepreisung nach
eigenem geschäftspolitischem Ermessen zu bestimmen, eingeschränkt
werden darf bzw. muss?
Wie müsste sich die Marktdurchdringung von Verwahrentgelten und
Negativzinsen entwickeln, damit eine Einschränkung aus Sicht der
Bundesregierung geboten erscheint?
5. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, dass
die Mehrzahl der deutschen Banken von Privatkundinnen und
Privatkunden Einlagen ohne Verwahrentgelte entgegennimmt?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, inwieweit es Eingriffe in die
marktüblichen Preisbildungsmechanismen rechtfertigen würde, wenn
zukünftig nur noch 49 Prozent, 25 Prozent oder 5 Prozent der deutschen
Banken Guthaben ohne Negativzinsen oder Verwahrentgelte zuließen,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt grundsätzlich auf Preistransparenz und die Bildung
von Preisen im Umfeld des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs. Nach diesem
Grundsatz werden Eingriffe in die Preisbildung nur in begründeten
Ausnahmefällen vorgenommen, beispielsweise bei Vorliegen von Marktversagen oder der
Konzentration von Marktmacht bei Monopolen. Den einzelnen Kreditinstituten
steht es also grundsätzlich frei, ihre Dienstleistungen und deren Preise im
Rahmen des wettbewerbs- und regulatorischen Umfelds geschäftspolitisch zu
gestalten. Die Institute können allerdings die Konditionen nicht einseitig
„bestimmen“, sondern müssen mit potenziellen Kundinnen und Kunden die
Einzelheiten ihrer vertraglichen Beziehung rechtskonform vereinbaren. Indizien, dass bei
den im Markt beobachteten Entwicklungen zur Preisbildung mit Blick auf
Zinsen bzw. Verwahrentgelte ein Marktversagen im wirtschaftswissenschaftlichen
Sinne vorliegt, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Gleichzeitig sind
Zeiträume mit einer negativen realen Verzinsung von Spareinlagen auch historisch
mehrfach bereits vorgekommen.
Auch vor diesem Hintergrund würden eventuelle gesetzgeberische
Einschränkungen von Verwahrentgelten in die allgemeine Vertragsfreiheit und in die
Berufsfreiheit der Institute eingreifen und daher verfassungsrechtlich einer
entsprechenden Rechtfertigung bedürfen. Angesichts der vorstehend geschilderten
Marktbedingungen und des bestehenden Schutzes von Verbraucherinnen und
Verbrauchern vor einseitigen Vertragsänderungen (siehe hierzu auch die
Antwort zu Frage 7) wäre die Notwendigkeit weiterer Regelungen derzeit schwer
begründbar. Die Bundesregierung wird die Marktentwicklungen jedoch
weiterhin aufmerksam beobachten und analysieren. Aussagen über eventuelle
Handlungen anhand des „Verbreitungsprozentsatzes“ von Verwahrentgelten trifft die
Bundesregierung nicht, da eine Vielzahl weiterer Faktoren zu beachten ist.
6. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere ältere und/
oder weniger Onlinebanking-affine Menschen vor Verwahrentgelten
bzw. Negativzinsen zu schützen, da es diesen u. a. in der Regel schwerer
fällt, ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen (vgl. NDR,
Negativzinsen: Wie kann man sie vermeiden, 27. Mai 2021)?
Ältere Menschen sind im Rahmen bestehender Verträge vor der einseitigen
Einführung von Verwahrentgelten geschützt.
Die Möglichkeit der Teilhabe von allen Menschen an für den Alltag
essenziellen Bank- und Finanzdienstleistungen ist der Bundesregierung ein wichtiges
Anliegen. Deshalb unterstützt die Bundesregierung auch Maßnahmen, um z. B.
ältere Menschen auch in einem veränderten Umfeld zu unterstützen. Siehe
hierzu z. B. die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/30283. Darüber hinaus wurde 2016 durch die Regelungen
der §§ 20 ff. des Zahlungskontengesetzes ein Anspruch auf Kontenwechselhilfe
eingeführt, den Verbraucherinnen und Verbraucher geltend machen können und
der den Kontenwechsel deutlich vereinfacht.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bereits heute für Banken
hohe rechtliche Risiken bestehen, innerhalb bestehender Verträge
Aufwendungen für Negativzinsen einseitig auf ihre Kundinnen und Kunden
abzuwälzen (vgl. RND, Was sind eigentlich Negativzinsen, 1. Juli 2021),
und wenn ja, inwieweit teilt sie das, bzw. welche konkreten Risiken
bestehen aus ihrer Sicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. hierzu auch die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/14453 und 19/26318) ist es nach geltender Rechtslage für
Banken mit hohen rechtlichen Risiken behaftet, „Negativzinsen“ bzw.
Verwahrentgelte innerhalb bestehender Verträge einseitig (das heißt ohne
ausdrückliche vertragliche Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden)
einzuführen. Die Einführung entsprechender Negativzinsklauseln in bestehende
Sparverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Änderung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde von bisheriger Rechtsprechung
(vgl. unter anderem Landgericht Tübingen, Urteil vom 26. Januar 2018,
Aktenzeichen: 4 O 187/17) als Versuch einer einseitigen Änderung des
Vertragscharakters (von einem Spar- in einen Verwahrungsvertrag) eingestuft. Hinzu
kommt, dass nach einem vor kurzem ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen: XI ZR 26/20) zur Verwendung von
AGB gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Banken-AGB bislang
übliche Klauseln, nach denen Vertragsänderungen ohne inhaltliche
Einschränkung im Wege der Zustimmungsfiktion vereinbart werden können, unwirksam
sind.
8. Teilt die Bundesregierung die Argumentation des Deutschen Sparkassen-
und Giroverbands, wonach der Vertragszweck bei herkömmlichen
Sparverträgen grundsätzlich auf eine Vermögensbildung gerichtet sei und
Negativzinsen damit ausgeschlossen seien (vgl. Süddeutsche Zeitung,
Angriff auf das Sparbuch, 25. April 2021), und wenn ja, inwieweit?
Bei einem „Sparvertrag“ wird typischerweise die Überlassung eines
Geldbetrages durch die Sparerin bzw. den Sparer gegen Zinszahlung der Bank vereinbart.
Ob die Parteien einen weiteren Zweck vereinbaren (bspw. eine langfristige
Vermögensbildung), ist ihren vertraglichen Abreden überlassen. Ebenso liegt es
grundsätzlich innerhalb der Vertragsfreiheit, anstelle eines Sparvertrages einen
Vertrag zu vereinbaren, bei dem der Verwahrcharakter des Geldes im
Vordergrund steht und der daher als „Verwahrvertrag“ zu qualifizieren ist.
9. Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung auf Sparkonten
und Sparbüchern, also Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
überhaupt Minuszinsen zulässig, und inwiefern können Banken
überhaupt – trotz Zustimmung der Kundinnen und Kunden – einfach den
Vertragstyp ändern (vgl. Handelsblatt, Die Banken riskieren mit ihrer
Strategie der Negativzinsen das Vertrauen der Kunden, 21. April 2021)?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 20.21 bei
(Aktenzeichen: XI ZR 26/20), wonach einzelne Klauseln der AGB (z. B. zur
„stillschweigenden Zustimmung“) unwirksam seien, weil sie Kundinnen
und Kunden unangemessen benachteiligten?
Mit Blick auf bestehende Verträge wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8
verwiesen.
Eine Änderung der grundlegenden Rechte und Pflichten der Parteien eines
Vertrages, wie auch der Wechsel des Vertragstyps, kann grundsätzlich durch
Änderungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Aus dem
genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 folgt allerdings,
dass dies nicht auf Basis der bislang üblichen (und nach der genannten BGH-
Entscheidung unwirksamen) AGB-Änderungsklauseln der Banken erfolgen
kann, die Banken die Möglichkeit einräumten, Vertragsänderungen ohne
inhaltlich-qualitative Einschränkungen mittels Zustimmungsfiktion der
Kundinnen und Kunden herbeizuführen.
10. Über welche aufsichtsrechtlichen Instrumente verfügt die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihres Mandates zur
Sicherung des kollektiven Verbraucherschutzes, mit denen eine etwaige
systematische Missachtung der Rechtslage bezüglich Verwahrentgelten
bzw. Minuszinsen durch Banken unterbunden werden könnte?
Wann genau liegen in diesem Zusammenhang
„verbraucherschutzrelevante Missstände“ vor (bitte mit Beispielen)?
11. Wie oft, und in welchem Zusammenhang kamen diese
aufsichtsrechtlichen Instrumente nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen fünf Jahren zur Anwendung (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Gemäß § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber
den Kreditinstituten und anderen Unternehmen, die nach dem
Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz,
dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach
anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle geeigneten und erforderlichen
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle
Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.
Nach der gesetzlichen Definition des § 4 Absatz 1a Satz 3 FinDAG ist ein
Missstand ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein
Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen
nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder
beeinträchtigt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/3994, Seite
36) liegt ein Missstand insbesondere dann vor, wenn ein beaufsichtigtes Institut
oder Unternehmen eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur
Anwendung einer zivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung
nicht beachtet. In Fällen, in denen die BaFin Kenntnis von systematischen und
gewichtigen Verstößen gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält
und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie
ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.
Mit Bescheiden vom 15. Juli 2019 hat die BaFin zwei beaufsichtigten
Unternehmen die Erhebung von Negativzinsen bzw. Verwahrentgelten für
Bestandskundinnen und -kunden untersagt, da diese nicht in rechtlich zulässiger Form
eingeführt worden waren.
Während die Untersagungsverfügung gegenüber einem der beiden
Kreditinstitute bestandskräftig ist, hat die andere Bank gegen diese Maßnahme
Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage beim
Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Main erhoben. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hat das VG
Frankfurt/Main der Klage stattgegeben und die Untersagungsverfügung der
BaFin aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine
generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes durch die BaFin zum
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids in diesem Fall mit Blick auf absehbare
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich gewesen sei. Die BaFin
hat Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt.
12. Inwieweit war nach Kenntnis der Bundesregierung (unter Hinzuziehung
der BaFin) in den vergangenen Monaten zu beobachten, dass Kundinnen
und Kunden von Banken verstärkt zu Investitionen in alternative
Anlagen wie Fonds oder Rentenversicherungen gedrängt bzw. gelockt
wurden, um Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen entgehen zu können (vgl.
Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Negativzinsen, nein danke,
23. Mai 2021)?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Informationen vor, die valide
Aussagen darüber zulassen, inwieweit Kreditinstitute ihre Kundinnen und
Kunden verstärkt zu Investitionen in alternative Anlagen, wie Fonds und
Rentenversicherungen, gedrängt hätten.
13. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Jahres
2021 eine Zunahme von Investments privater Kundinnen und Kunden in
Fonds oder Rentenversicherungen bei gleichzeitiger Abnahme des
Volumens von Sparguthaben etc. bei deutschen Banken zu beobachten (bitte
pro Monat aufschlüsseln)?
Inwieweit ist für diesen Zeitraum eine Zunahme von Investments
privater Kundinnen und Kunden in Einzelaktien zu beobachten, die
regelmäßig als Mittel gegen Negativzinsen beworben werden (vgl. u. a. onvis-
ta.de, Allianz-Aktie: Ideal bei Negativzinsen, 22. Mai 2021, oder: The
Motley Fool, Vonovia-Aktie: 3 attraktive Merkmale bei Negativzinsen,
24. Mai 2021; bitte pro Monat aufschlüsseln)?
Eine Abkehr der privaten Haushalte in Deutschland von Bankeinlagen lässt
sich für dieses Jahr trotz des rückläufigen Zinsniveaus nicht beobachten.
Täglich fällige Einlagen und Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist der
privaten Haushalte sind nach den Zahlen der MFI-Zinsstatistik (
https://www.bu
ndesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/mf
i-zinsstatistik-bestaende-neugeschaeft--650658) in diesem Jahr weiter deutlich
gestiegen, wobei das Wachstum der täglich fälligen Einlagen deutlich stärker
ausfiel als das der Spareinlagen.
Investitionen in Investmentfonds (darunter auch Aktienfonds) sind seit
Jahresbeginn 2021 deutlich gestiegen. Die Bestände stiegen von Dezember 2020 bis
April 2021 um 7,1 Prozent. Der Bestand an Anteilsrechten (Einzelaktien und
Genussscheine ohne Investmentfonds) blieb im Betrachtungszeitraum
weitgehend konstant.
Tabelle: Entwicklung der Wertpapierbestände der privaten Haushalte nach der
Statistik über Wertpapierinvestments (Dezember 2020 = 100)
Bestand an
Schuldverschreibungen der privaten Haushalte
Bestand an Anteilsrechten
(ohne Anteile an
Investmentfonds) der privaten
Haushalte
Bestand an Anteilen an
Investmentfonds der
privaten Haushalte
2021
Januar 98,5 102,0 100,9
Februar 98,3 102,3 102,4
März 98,0 102,6 105,6
April 97,6 102,7 107,1
Quelle: Deutsche Bundesbank
Gemäß der der BaFin vorliegenden Meldungen zu Geschäften in
Finanzinstrumenten nach Artikel 26 der Finanzmarktverordnung MiFIR (Markets in
Financial Instruments Regulation) sind die Investitionen deutscher Anlegerinnen und
Anleger in börsengehandelten Investmentfonds und Einzelaktien seit
Jahresbeginn 2021 konstant gestiegen. So wurden monatlich im Schnitt 2,8 Mrd. Euro
in börsengehandelten Investmentfonds und 2,3 Mrd. Euro in Einzelaktien
nettoinvestiert (Käufe abzüglich Verkäufe).
Nachstehende Tabelle zeigt den Netto-Zufluss in Investmentfonds und
(Einzel-)Aktien für 2021 in Mrd. Euro:
Monat Investmentfonds Einzelaktien
Januar 21 2,68 2,35
Februar 21 3,34 2,43
März 21 2,81 2,33
April 21 2,78 2,95
Mai 21 2,39 2,37
Juni 21 3,28 1,35
Quelle: BaFin
Zwar hat die BaFin bei einzelnen Lebensversicherern den Eindruck, dass der
Vertrieb von Versicherungen gegen Einmalbeitrag zuletzt zugenommen hat.
Aus den der BaFin bereits für das erste Quartal 2021 vorliegenden
quantitativen Daten kann für die Branche aber kein signifikanter Anstieg bei den
Abschlüssen von Kapitalversicherungen (oder speziell Rentenversicherungen)
gegenüber den entsprechenden Quartalen der Vorjahre abgeleitet werden. Dazu ist
zu berücksichtigen, dass der BaFin unterjährige Daten zu Einmalbeiträgen oder
gesondert zu Rentenversicherungen nicht vorliegen.
14. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
Kontoführungsgebühren und andere Entgelte und Gebühren deutscher Banken in den
vergangenen fünf Jahren (bitte einzeln nach Gebühren- bzw. Entgeltart und
jährlich aufschlüsseln) und speziell im Jahr 2021 (bitte einzeln und
monatlich aufschlüsseln) entwickelt?
Kreditinstitute gestalten Entgelte und Gebühren der von ihnen angebotenen
Girokonten grundsätzlich eigenständig. Aus diesem Grund bestehen aktuell viele
individuelle Gebührenmodelle der Kreditinstitute in Deutschland. Eine
trennscharfe statistische Erfassung der Gebühren für die Vielzahl unterschiedlicher
Gebührenmodelle liegt der Bundesregierung nicht vor.
Das Statistische Bundesamt erfasst allerdings im Rahmen der
Verbraucherpreisstatistik gewisse Bank- oder Sparkassenentgelte. Die Preisentwicklung
berücksichtigt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes verschiedene
Kontoführungsgebühren, wie z. B. Grundgebühren, Überweisungen, Daueraufträge,
Barabhebungen, Kreditkarten oder Kontoauszüge sowie Preise für den privaten
Wertpapierhandel und das private Wertpapierdepot.
Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind die Bank- oder
Sparkassenentgelte in den vergangenen fünf Jahren generell deutlich gestiegen. In den
vergangenen fünf Jahren stiegen diese Entgelte durchschnittlich um etwas mehr
als 27 Prozent. In den letzten zwölf Monaten kam es zu einem Anstieg in Höhe
von 3,9 Prozent. Die Daten sind monatsweise über die Genesis-Datenbank des
Statistischen Bundesamtes abrufbar (
https://www-genesis.destatis.de/genesis/o
nline).
Tabelle: Verbraucherpreisindex für Deutschland, Unterposten Bank- oder
Sparkassengebühr (2015 = 100)
Bank- oder
Sparkassengebühr
(2015 = 100)
Veränderung zum
Vorjahresmonat
in Prozent
2016 Dezember 109.1 8.6
2017 Dezember 116.5 6.8
2018 Dezember 122.1 4.8
2019 Dezember 125.8 3.0
2020 Dezember 134.0 6.5
2021
Januar 134.2 5.9
Februar 134.2 4.8
März 134.4 5.0
April 134.6 4.0
Mai 135.0 4.0
Juni 135.1 4.1
Quelle: Statistisches Bundesamt
15. Wie haben sich in diesem Zeitraum die Dispositions- und
Überziehungszinsen deutscher Banken entwickelt (bitte wie bei Frage 14
aufschlüsseln)?
Nach den Angaben der MFI-Zinsstatistik (
https://www.bundesbank.de/de/statis
tiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/mfi-zinsstatistik-bestaen
de-neugeschaeft--650658) war das Neugeschäftsvolumen (Revolvierende
Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte) seit Dezember 2016
tendenziell rückläufig (von 32,4 Mrd. Euro im Dezember 2016 auf 27,1 Mrd. Euro
im Mai 2021). Der durchschnittliche Zinssatz ist dabei von 8,54 Prozent
(Dezember 2016) auf zuletzt 7,01 Prozent (Mai 2021) gesunken.
Tabelle: Entwicklung der revolvierenden Kredite und Überziehungskredite
(Neugeschäft) an private Haushalte nach der MFI-Zinsstatistik (Dezember 2015
= 100)
Revolvierende Kredite und
Überziehungskredite an
private Haushalte
Effektivzinssätze
Neugeschäft in Prozent
2016 Dezember 93,7 8,54
2017 Dezember 90,3 8,35
2018 Dezember 94,9 7,96
2019 Dezember 94,2 7,69
2020 Dezember 82,2 7,11
2021
Januar 80,0 7,08
Februar 79,0 7,03
März 81,0 7,11
April 78,6 7,02
Mai 78,6 7,01
Quelle: Deutsche Bundesbank
16. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung aus aktuellem Anlass ein
gesetzlicher Rahmen festgelegt werden, um die Ausweitung von
Strafbzw. Negativzinsen der Banken auf Kleinsparerinnen und Kleinsparer
zumindest einzuschränken, und wenn ja, inwieweit?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
17. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung – im Rahmen der
Einlagensicherung – Kreditinstituten untersagt werden, Guthaben unter
100 000 Euro mit Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen zu belegen, und
wenn ja, inwieweit?
Die Einlagensicherung wurde in der europäischen Richtlinie „Directive
2014/49/EU of the European Parliament and of the Council on deposit
guarantee schemes“ (Deposit Guarantee Schemes Directive, DGSD) harmonisiert.
Diese Richtlinie wurde in Deutsch-land im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
umgesetzt. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein unmittelbarer
Sachzusammenhang zwischen der Einlagensicherung und den Preis-/
Leistungsstrukturen (der Kostenpolitik) der Kreditinstitute. Der Zweck der Einlagensicherung
liegt im Schutz der Einlegerinnen und Einleger vor den Folgen der Insolvenz
eines Kreditinstituts, nicht jedoch vor negativer Verzinsung bzw.
Verwahrentgelten. Folglich sehen weder die europäische Einlagensicherungsrichtlinie noch
das EinSiG Beschränkungen hinsichtlich Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen
für Bankeinlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung nicht
der Auffassung, dass es Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherung
untersagt werden sollte, Guthaben unter 100 000 Euro mit Verwahrentgelten bzw.
Negativzinsen zu belegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4
hingewiesen.
Sowohl das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) als auch das EinSiG sehen keine
Restriktionen bezüglich Verwahrentgelten/Negativzinsen vor. Da kein unmittelbarer
Sachzusammenhang zwischen der Einlagensicherung und den Preis-/
Leistungsstrukturen (der Kostenpolitik) der Kreditinstitute besteht, wäre eine
Untersagung der Erhebung von Verwahrgeldern/Negativzinsen im Rahmen der
Einlagensicherung sachfremd, in der Sache angreifbar und deshalb insgesamt
problematisch.
18. Welche Auswirkungen auf die Gebühren- und Zinspolitik der
Kreditinstitute in Deutschland gibt es nach Auffassung der Bundesregierung, wenn
die EZB Bankkundinnen und Bankkunden eigene Konten mit staatlich
garantiertem digitalem Zentralbankgeld anbieten würde (vgl. iwd, EZB
plant digitalen Euro für Privatkunden, 17. Juni 2021)?
Die Arbeiten der Europäischen Zentralbank (EZB) zum digitalen
Zentralbankgeld stehen noch am Anfang. Es wurde noch keine Entscheidung über die
Einführung eines digitalen Euros beziehungsweise über seine konkrete
Ausgestaltung getroffen.
Unabhängig davon beschreibt die EZB in ihrem Bericht über einen digitalen
Euro u. a. mögliche Auswirkungen auf die Gebühren- und Zinspolitik von
Banken (vgl.
https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/Report_on_a_digital_euro~
4d7268b458.en.pdf, S. 16 ff.).
19. Sollten die bestehenden Regelungen aus Sicht der Bundesregierung
dahingehend geändert werden, dass fortan Banken und Sparkassen das
Verwahrentgelt beim Girokonto in der sog. Entgeltinformation gemäß
Zahlungskontengesetz (ZKG) ausweisen müssen (vgl.
https://www.biallo.de/
geldanlage/ratgeber/so-vermeiden-sie-negativzinsen, 5. Mai 2021), und
wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Umfang und Inhalt der
Entgeltinformation nach dem Zahlungskontengesetz aufgrund der
Zahlungskontenrichtlinie vollharmonisierend vorgegeben sind. Etwaige Konkretisierungen wären
daher in den Prozess der Evaluierung der genannten Richtlinie einzubringen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]