[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke, Uwe
Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31494 –
Gene-Drive-Organismen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Gene Drives werden genetische Elemente bzw. gentechnische Konstrukte
bezeichnet, deren Eigenschaften dafür sorgen, dass sie bis zu 100 Prozent an
ihre Nachkommen weitervererbt werden. Hierdurch können sich bestimmte
Merkmale bevorzugt und rasch in Populationen verbreiten, potenziell bis hin
zur genetischen Veränderung gesamter Wildpopulationen oder Arten.
Zu häufig genannten Forschungs- und Anwendungszielen von Gene-Drive-
Organismen (GDO) gehören die Dezimierung (bis hin zur völligen
Auslöschung) von invasiven Nagetieren wie Mäusen, Ratten, dem Fuchskusu oder
den Hermelinen (mit dem Ziel ihrer Entfernung aus durch sie bedrohten
Ökosystemen); die Bekämpfung von Insektenpopulationen, die entweder
landwirtschaftliche Nutzpflanzen schädigen (z. B. Oliven- oder
Mittelmeerfruchtfliege) oder die Dezimierung von Insektenpopulationen, die humanpathogene
Erreger (z. B. Malaria, Denguefieber oder Borreliose) übertragen. Alternativ
wäre es denkbar, krankheitsübertragende Insekten(populationen) über Gene
Drives so zu verändern, dass Erreger (z. B. für Malaria) nicht mehr (effizient)
übertragen werden können. GDO könnten durch ihre gentechnische
Veränderung auch Fitnessvorteile wie Herbizid- oder Pestizidresistenzen erlangen. Zur
Übersicht s. UBA Österreich (2019): Gene Drive Organisms:
https://www.um
weltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/rep0705.pdf).
In der Debatte werden auch mögliche Bedrohungen durch eine militärische
Nutzung als biologische Waffe angesprochen („dual use“; s. ebd., S. 12).
In diesem Zusammenhang auftretende Umwelt- und Gesundheitseffekte und
-risiken sind bislang noch nicht ausreichend erforscht. Es ist fraglich, ob
solche Effekte auf komplexe Ökosysteme auf absehbare Zeit realistisch
modelliert werden können. Mit einer Freisetzung von Gene-Drive-Organismen
drohen erhebliche, potenziell irreversible Veränderungen an Ökosystemen. Weder
lassen sie sich nach heutigem Kenntnisstand aus der Natur zurückholen oder
entfernen, noch ließen sich die Genome der natürlichen Populationen wieder
in den Zustand vor der Freisetzung zurückversetzen. Eine Kontrolle oder
Begrenzung der Ausbreitung solcher Gene-Drive-Organismen ist zwar
theoretisch möglich, ihr Funktionieren jedoch nicht bewiesen (s.
https://www.bfn.de/
themen/biologische-vielfalt/nationale-strategie/projekt-des-monats/komplexe-
risikobewertung-von-gene-drives.html). GDO könnten selbst zu einer invasi-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31934
19. Wahlperiode 09.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ven Art werden, wenn sie etwa Fitnessvorteile gegenüber herkömmlichen
Populationen aufweisen würden. Oder sie könnten ihre Gene zur
„Selbstauslöschung“ unvorhergesehen in verwandte Arten einkreuzen (vgl. Simon et al.,
2018:
https://www.embopress.org/doi/full/10.15252/embr.201845760, Bauer-
Panskus et al., 2020:
https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/s12
302-020-00301-0). Aufgrund der möglichen Risiken fordert u. a. das EU-
Parlament ein globales Moratorium für GDO auf Ebene der UN-Konvention
für biologische Vielfalt. Die Bundesregierung hat sich hierzu noch nicht
positioniert.
Die Fragestellenden möchten wissen, wie die Bundesregierung zu Gene-
Drive-Organismen in ihren unterschiedlichen Anwendungsfeldern steht,
welchen Regulierungsbedarf sie sieht und ob und mit welchen
Forschungsschwerpunkten Laborstudien mit GDO in Deutschland oder in der EU angemeldet
werden oder wurden.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung GDO in den folgenden
Anwendungsfeldern zu, und sieht sie eine Anwendungsperspektive in
Deutschland und in der EU, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen (bitte
begründen)
a) Bekämpfung invasiver Arten,
b) Bekämpfung von Schädlingsinsekten in der Landwirtschaft,
c) Bekämpfung von Wirtstieren humanpathogener Erreger?
Die Gene Drive-Technologie umfasst eine Vielzahl von molekularbiologischen
Anwendungen, die die Einführung und Verbreitung genetischer Elemente
innerhalb einer Population in einer höheren als nach den Mendelschen Regeln zu
erwartenden Häufigkeit beinhalten. Als potentielle Anwendungsgebiete werden
die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier, die Landwirtschaft oder
der Naturschutz diskutiert. Beispielsweise könnten verschiedene Krankheiten,
Schädlinge und invasive Arten mit Organismen, die ein Gene Drive-System
enthalten (GDO), bekämpft werden. Ein mit Ko-Autorenschaft des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlichter
Artikel analysiert aktuelle Szenarien zum Einsatz von GDO in der Umwelt
außerhalb der EU (Mitchell & Bartsch, 2020, doi: 10.3389/fbioe.2019.00454).
Konkrete Pläne für die genannten Anwendungen von Gene Drives im Freiland
in Deutschland oder der EU sind der Bundesregierung derzeit nicht bekannt.
Erst in einigen Jahren wird sich zeigen, ob und wenn ja, wie Anwendungen mit
GDO in den in der Frage genannten Bereichen in Deutschland und der EU zum
Tragen kommen könnten.
2. Welche (naturschutz)rechtlichen, ökologischen, gesundheitlichen,
Biosicherheits- und gesetzgeberischen Herausforderungen erkennt die
Bundesregierung durch eine mögliche zukünftige Nutzung der Gene-
Drive-Technologie, und wie bereitet sie sich ggf. auf diese vor?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die „grundsätzlichen Fachfragen und
gesellschaftlich-ethische[n] Aspekte […], die aus Sicht des
Bundesumweltministeriums zwingend zu klären sind, bevor über jedwede
Anwendung von Gene Drives in der Natur entschieden werden könnte“ im
Einzelnen, und sind sie ressortübergreifender Konsens (s. FAQ Gene Drives
auf
https://www.bmu.de/service/haeufige-fragen-faq/faq-zu-gentech
nik/)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen
beantwortet.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) haben eine
ressortübergreifende Arbeitsgruppe aus BVL, Bundesamt für Naturschutz
(BfN) und einigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet.
Diese identifiziert Themenbereiche und formuliert offene Fragen und
Herausforderungen, die im Zusammenhang mit der potenziellen Freisetzung von GDO
bestehen. Dabei werden auch die Erkenntnisse aus den in der Antwort zu Frage
16 genannten Forschungsprojekten mit Förderung der Bundesregierung
einbezogen. Diese Arbeiten sollen die Grundlage für die Positionierung der
Bundesregierung in der internationalen Debatte um GDO bilden.
4. Wie bewertet die Bundesregierung das zwischenstaatliche
Konfliktpotenzial der Nutzung von Gene Drives angesichts unzureichender
Entschädigungsbestimmungen und Notfallpläne, sowohl bezüglich ihrer zivilen
Nutzung (beispielsweise zur Dezimierung bzw. Veränderung von
Malariamücken in afrikanischen Ländern) als auch bezüglich versehentlicher
Freisetzungen bei Forschungsvorhaben (s. z. B. Frieß et al., 2020: https://
www.nomos-elibrary.de/10.5771/0175-274X-2020-1-29/towards-a-prosp
ective-assessment-of-the-power-and-impact-of-novel-invasive-environm
ental-biotechnologies-jahrgang-38-2020-heft-1?page=1)?
Als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) fallen GDO unter das
Cartagena Protokoll über die biologische Sicherheit (CP). Ziel des CP ist es, ein
angemessenes Schutzniveau bei der Weitergabe, Handhabung und Verwendung,
sowie insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von GVO
sicherzustellen. Dazu beinhaltet es allgemeine Vorgaben zur gegenseitigen
Information bei der absichtlichen, aber auch der unabsichtlichen und (bei Kenntnis)
von illegaler grenzüberschreitender Verbringung von GVO. Mit dem Biosafety
Clearing-House (BCH) steht dafür eine international etablierte
Informationsplattform zur Verfügung. Das CP bietet somit die Basis zur Vermeidung
zwischenstaatlicher Konflikte und unterstützt die bi- bzw. multilaterale
Kommunikation.
Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung von
nachteiligen Auswirkungen von GVO auf die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche
Gesundheit zu berücksichtigen sind, sind im Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala
Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung enthalten. Sowohl im Vorfeld als
auch im Schadensfall sollen geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden,
um einen Schaden zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder
einzudämmen und die biologische Vielfalt wiederherzustellen. Das Protokoll, das
Deutschland bereits 2018 ratifiziert hat, wurde bislang von 49 Vertragsstaaten
ratifiziert. Es bietet einige Flexibilität hinsichtlich der
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Umsetzung in nationales Recht.
Die aufgrund der besonderen Charakteristika von GDO im Vergleich zu
anderen GVO entstehenden Herausforderungen für die Beteiligten wurden bislang
noch nicht von der Vertragsparteiengemeinschaft des CP adressiert.
5. Wie bewertet die Bundesregierung das von einigen in der Debatte
gesehene Potenzial, die Gene-Drive-Technologie zu militärischen oder
feindlichen Zwecken zu nutzen?
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gene Drive-Technologie – wie
andere technologische Entwicklungen in den Biowissenschaften – zu
militärischen Zwecken außerhalb Deutschlands erforscht wird.
Eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung durch eine absichtsvolle
(militärische oder terroristische) Anwendung von Gene Drive-Technologie an
Menschen besteht aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht. Gene Drives sind
zum jetzigen Zeitpunkt nicht als realistisch anwendbare Methode anzusehen,
um menschliche Populationen unmittelbar und unbemerkt zu verändern.
Der potenzielle Einsatz von Gene Drive-Techniken in bösartiger Absicht, zum
Beispiel durch die Freisetzung von landwirtschaftlichen Schädlingen bzw.
Insekten mit gesteigerter Aggressivität, ist theoretisch denkbar. Allerdings gibt es
bislang weder öffentlich noch auf anderem Weg bekanntgewordene Hinweise
auf entsprechende Planungen, Vorhaben oder sonstige Aktivitäten staatlicher,
terroristischer oder krimineller Organisationen.
Eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Gene Drive-Technologie
würde unter die umfassende Verbotsnorm des inzwischen 183 Mitglieder zählenden
Biowaffenübereinkommens (BWÜ) von 1975 fallen, das die Entwicklung,
Herstellung und Lagerung von biologischen Waffen verbietet. Die Mitgliedsländer
tragen durch den kontinuierlichen Austausch und den Diskurs über die
Umsetzung des BWÜ dazu bei, dass dieses weiterentwickelt, entsprechende
Maßnahmen sukzessiv in allen Mitgliedsstaaten implementiert und die Kooperationen
zwischen den Mitgliedsstaaten gestärkt werden. Dabei werden auch neue
technologische Entwicklungen in den Blick genommen.
Die Bundesregierung beabsichtigt das BWÜ durch Einrichtung eines
„Scientific and Technological Experts Advisory Forum“ zu stärken, in welchem
Forschung frühzeitig auf ihre Relevanz für die Verhinderung des Einsatzes
biologischer Waffen überprüft werden kann. Die Entscheidung für die Einrichtung
dieses Beratungsgremiums soll durch die COVID-19-Pandemie-bedingt
verschobene 9. Überprüfungskonferenz zum BWÜ im August 2022 erfolgen. Die
Bundesregierung setzt sich für die rüstungskontrollpolitische Erfassung neuer
disruptiver Technologien einschließlich des Bereichs der Lebenswissenschaften
ein und hat dazu 2019 die Initiative „Rethinking Arms Control – Capturing
Technology“ gestartet.
6. Unterstützt die Bundesregierung Forschung zur Abwehr oder Kontrolle
mit neuen Gentechniken veränderter Organismen und/oder von GDO wie
beispielsweise die US-amerikanische Defense Advanced Research
Projects Agency (DARPA) mit ihrem Projekt „Safe Genes“ (s.
https://www.
darpa.mil/program/safe-genes)?
Wenn ja, durch wen, und in welcher Höhe sind hierfür Mittel
veranschlagt?
Im Rahmen der Förderung der weltweiten Biosicherheit führt das Auswärtige
Amt seit 2013 mit Mitteln in Höhe von bisher mehr als 60 Mio. Euro das
Deutsche Biosicherheitsprogramm durch, das ausgewählte Partnerländer in die Lage
versetzt, vielfältige Risiken für die Biosicherheit und den missbräuchlichen
Einsatz von Bioagenzien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure zu
minimieren.
7. Wie bewertet die Bundesregierung das Ziel von „Target Malaria“, mit
Gene Drives veränderte Mücken in Burkina Faso, Uganda, Mali und
Ghana freizusetzen (s.
https://targetmalaria.org/results-from-months-of-
monitoring-following-the-first-release-of-non-gene-drive-genetically-mo
dified-mosquitoes-in-africa/)?
Die Bekämpfung von Malaria schreitet in verschiedenen Weltregionen
unterschiedlich schnell voran (vgl. z. B. Fortschritte in Asien) und ist insbesondere
in Afrika von großer Bedeutung. Weltweit sterben nach Angaben der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) dennoch jährlich mehr als 400.000 Menschen an
Malaria (
https://www.who.int/teams/global-malaria-programme/reports/world-
malaria-report-2020). Der Bundesregierung ist die Arbeit von „Target Malaria“
bekannt. Ihr liegen derzeit keine ausreichenden Informationen vor, um eine
aussagekräftige Bewertung der Vorhaben von „Target Malaria“ mittels Gene
Drive-Mücken zur Bekämpfung von Malaria vorzunehmen. Aus Sicht der
Bundesregierung muss vor einer Freisetzung von GDO sichergestellt sein, dass
unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen,
die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor
potenziellen schädlichen Auswirkungen geschützt sind und Vorsorge gegen das
Entstehen solcher Gefahren getroffen wurde.
a) Hält die Bundesregierung solche Vorhaben zur Freisetzung von sich
selbst voraussichtlich grenzüberschreitend verbreitenden GVO bzw.
„Living Modified Organisms“ (LMO) für kompatibel mit den
Bestimmungen der EU-Richtlinie 2001/18/EG (v. a. Artikel 4) und denen des
Cartagena-Protokolls (v. a. Artikel 14)?
Bei GDO handelt es sich um GVO, die insbesondere durch die
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und die Systemrichtlinie 2009/41/EG geregelt werden.
Diese Rechtsgrundlagen regeln die Risikobewertung und
Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO. Dementsprechend müssen sich auch GDO an diesen
Vorschriften messen lassen, wobei an GDO höhere Kriterien anzulegen sind,
als an die Freisetzung anderer GVO.
Die Freisetzung eines GVO in der EU bedarf einer Zulassung. Diese unterliegt
strengen Sicherheitskriterien. Insbesondere darf eine Freisetzung keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder die Umwelt zur
Folge haben (vgl. z. B. Artikel 4 RL 2001/18/EG). Ein Vorhaben wäre im
konkreten Einzelfall zu bewerten.
Das CP legt völkerrechtlich verbindliche Regeln über den
grenzüberschreitenden Handel mit „lebenden gentechnisch veränderten Organismen“ (LMO) fest.
Ziel des CP ist es, ein angemessenes Schutzniveau bei der sicheren Weitergabe,
Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie
hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen sicherzustellen. Das CP sowie die
VO (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch
veränderter Organismen (welche das CP umsetzt) sind bei einer
Antragsprüfung zu beachten.
Artikel 14 des CP regelt, dass die Vertragsparteien bilaterale, regionale und
multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen über die grenzüberschreitende
Verbringung von LMO schließen können, wobei diese mit dem Ziel des CP im
Einklang stehen müssen und dessen Schutzniveau nicht herabsetzen dürfen.
Daher ist nicht zu befürchten, dass die Regelungen des CP durch eine bilaterale
Übereinkunft ausgehebelt werden könnten.
b) Fördert die Bundesregierung die Forschung und Entwicklung von
Gene Drives, z. B. zur Anwendung in den oben genannten Ländern, mit
Mitteln aus dem Budget des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ; bitte nach Projekt,
Haushaltstitel, Zuwendungsempfänger, Ziel, ggf. Kooperationspartnern aus der
Wirtschaft, beteiligten Bundes- und Landesforschungsstellen,
Gesamtsumme des Vorhabens, Summe der Bewilligung, Laufzeitbeginn und
Laufzeitende aufschlüsseln), und wenn ja, warum, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung fördert derzeit keine Projekte zur Entwicklung von Gene
Drives.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedenken der „Ad Hoc Technical
Expert Group of the Convention on Biological Diversity“ gegenüber den
Schwierigkeiten, angesichts der Selbstverbreitung von GDO über
mehrere Generationen und verschiedene geografische und klimatische
Gegebenheiten, ihr Verhalten in der freien Natur vorherzusagen
(„nextgeneration-effects“), ihre Risiken einzuschätzen und sie nach einer
Freisetzung zu kontrollieren (s.
https://www.cbd.int/doc/c/a763/e248/4fa326
e03e3c126b9615e95d/cp-ra-ahteg-2020-01-05-en.pdf)?
Die „Ad Hoc Technical Expert Group on Risk Assessment and Risk
Management“ (AHTEG RA/RM) wurde, basierend auf der Entscheidung
CBD/CP/MOP/DEC/9/13 der Vertragsparteienkonferenz zum CP dazu
eingerichtet, anhand vorgegebener Kriterien (Annex I, Entscheidung
CDB/CP/MOP/DEC/9/13) zu prüfen, inwiefern zusätzliches Leitlinienmaterial
zu GDO benötigt wird. Die AHTEG RA/RM hat keine Risikobewertung von
GDO vorgenommen, geht aber auf die spezifischen Herausforderungen von
Gene Drives für die Risikobewertung ein. Die AHTEG RA/RM empfiehlt den
Vertragsparteien zusätzliches Leitlinienmaterial zu GDO zu entwickeln.
Basierend auf dieser Empfehlung haben sich die Vertragsparteien bei dem
virtuellen Treffen des Subsidiary Body on Science, Technical and Technological
Advice (SBSTTA-24, 3. Mai bis 13. Juni 2021) auf eine vorläufige
Beschlussvorlage (CBD/SBSTTA/24/L6) geeinigt, die die Entwicklung von zusätzlichen
freiwilligen Leitlinienmaterialien für GDO vorsieht. Deutschland hat diese
vorläufige Beschlussvorlage aktiv und ausdrücklich unterstützt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Entschließung des EU-
Ministerrats vom 9. Oktober 2018 enthaltene Anerkennung potenziell
nachteiliger Auswirkungen von GDO auf die biologische Vielfalt und die
Schlussfolgerung, den Vorsorgeansatz der Konvention für Biologische
Vielfalt anzuwenden, und welche Schlüsse zieht sie daraus konkret
bezüglich der Freisetzung von Gene-Drive-Organismen sowohl auf anderen
Kontinenten als auch innerhalb Deutschlands und der EU (s.
https://ww
w.consilium.europa.eu/media/36621/st12948-en18.pdf)?
10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Forderung, aus
Vorsorgeerwägungen und zur Verhinderung verfrühter erster Freisetzungen
angesichts von Daten- und Wissensmangel, Gefahr von irreversiblen Schäden
an der Biodiversität und in Ermangelung international gültiger
Entscheidungsfindungsmechanismen und spezifischer Regularien, ein globales
Moratorium für GDO auf Ebene der UN Konvention für Biologische
Vielfalt zu fordern, wie es etwa das Europaparlament in seiner
Resolution vom Januar 2020 anlässlich der 15. Konferenz der
Biodiversitätskonvention (COP 15) (2019/2824(RSP)) vertritt?
11. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Forderungen des
Initiativreports des EU-Parlaments zur Biodiversitätsstrategie umzusetzen,
Freisetzungen von GDO zu untersagen, solange wichtige Bedingungen zur
Wahrung des Vorsorgeprinzips nicht erfüllt sind (§ 148,
2020/2273(INI))?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 9 bis 11 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung trägt die in Frage 9 genannten Ratsschlussfolgerungen
des EU-Ministerrates vom 9. Oktober 2018 zur Vorbereitung u. a. der 14.
Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
(COP-14) mit und setzt sich auch weiterhin für eine entsprechende Umsetzung
auch auf Völkerrechtsebene ein. In § 30 der Ratsschlussfolgerungen
bekräftigen die EU-Mitgliedstaaten, dass das Vorsorgeprinzip, wie es in der Präambel
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beschrieben ist,
insbesondere auf GDO Anwendung finden soll. Die Bundesregierung erkennt an, dass
GDO aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften potenziell nachteilige
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben können. In diesem Zusammenhang
nimmt die Bundesregierung die in den Fragen 10 und 11 genannten
Forderungen des EU-Parlaments zur Kenntnis und wird die dort angeführten
wissenschaftlichen Argumente, sowie aktuelle wissenschaftliche Analysen und
Bewertungen, in den weiteren Entscheidungsprozess mit einbeziehen.
Auf der COP-14 wurde beschlossen, dass GDO nicht freigesetzt werden sollen,
bevor eine auf den Einzelfall bezogene Risikobewertung erfolgt ist, die durch
Forschung und Analyse unterstützt wurde, Risikomanagementmaßnahmen
etabliert sind und (wenn adäquat) das Einverständnis der betroffenen
indigenen/lokalen Bevölkerung vorliegt (CBD/COP/DEC/14/19 und
CBD/CP/MOP/DEC/9/13). Die Bundesregierung trägt diese Beschlüsse mit.
Die Bundesregierung setzt sich außerdem dafür ein, dass zusätzliche
Empfehlungen für die Risikobewertung und das Risikomanagement von GDO unter
dem CP entwickelt werden. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Die
Bundesregierung setzt sich für die weltweite Implementierung des CP ein und
unterstützt den Wissenstransfer sowie Kapazitätsaufbau für einen sicheren
Umgang mit GVO. Bezüglich der Forderung, sich für ein globales Moratorium auf
die Anwendung von GDO einzusetzen, besteht innerhalb der Bundesregierung
keine Einigkeit.
9a) Welche bestehenden Regularien auf EU- und auf internationaler
Ebene sollten angepasst werden, um den Vorsorgeansatz anzuwenden?
Das gegenwärtige Gentechnikrecht (das deutsche und europäische
Gentechnikrecht sowie die völkerrechtlichen Verträge) ist Ausdruck des Vorsorgeprinzips
und trägt diesem Rechnung. Auf EU-Ebene ist das Vorsorgeprinzip ein
primärrechtlich geregeltes übergeordnetes Prinzip. Es wird nicht nur in Artikel 191
Absatz 2 Satz 2 AEUV ausdrücklich benannt, sondern gehört zu den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts. Zudem ist es vielfach
einfachgesetzlich normiert. Sollte eine gesetzliche Lücke bestehen, müsste die entsprechende
Norm im Lichte des Unionsrechts ausgelegt werden, sodass eine (Rechts )
Änderung nicht erforderlich wäre.
9b) Hält die Bundesregierung einen globalen Konsens vor jeder
Freisetzung von GDO für notwendig, um angesichts der möglichen
grenzüberschreitenden Ausbreitung von GDO sicherzustellen, dass die
durch das Cartagena-Protokoll erforderte vorherige Zustimmung zum
Import eines „Living Modified Organism“ (LMO) in ein anderes
Land vorliegt, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Im Falle einer jedweden Freisetzung muss sichergestellt werden, dass keine
Gefahren für Mensch und Umwelt anderer Staaten bestehen. Das CP sieht vor,
dass ein Vertragsstaat vor einer grenzüberschreitenden Verbringung vom
Ausfuhrstaat zu informieren ist (vgl. Artikel 8 CP).
Ferner bedarf der Import eines LMO zum Zwecke der Freisetzung einer
vorherigen Zustimmung durch das Einfuhrland (Artikel 7 CP). Somit müssen
angesichts einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von GDO bei
Freisetzungen alle betroffenen Länder in die Entscheidungsfindung einbezogen
werden. In einem derartigen Fall muss im Sinne einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung geprüft werden, wohin sich ein Gene Drive aufgrund seiner
phänotypischen Merkmalsausprägung ausbreiten könnte.
9c) Wie wird das vom EU-Ministerrat geforderte Vorsorgeprinzip bei der
Risikobewertung von Gene-Drive-Organismen auf EU-Ebene
operationalisiert?
Das Vorsorgeprinzip ist im EU-Primärrecht in Artikel 191 Absatz 2 Satz 2
AEUV verankert. Seine Bedeutung wurde im Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 (Rechtssache C-528/16) für den Bereich der
Gentechnik konkretisiert. Das Vorsorgeprinzip stellt den Mittelweg zwischen einer
zu spät kommenden Gefahrenabwehr einerseits und einer unangemessenen
restriktiven Risikovorsorge andererseits dar. Konsequenz des Vorsorgeprinzips ist
also die Vorverlagerung des zulässigen Eingriffszeitpunkts für staatliche
Maßnahmen – es muss nicht erst das Entstehen einer konkreten Gefahr abgewartet
werden, bevor der Staat handeln kann. Der Staat kann sich allerdings nur unter
bestimmten Voraussetzungen auf das Vorsorgeprinzip berufen: So darf eine
vorbeugende Maßnahme nicht mit einer rein hypothetischen Betrachtung des
Risikos begründet werden, die sich nur auf wissenschaftlich noch nicht
verifizierte Vermutungen stützt. Vielmehr setzen Schutzmaßnahmen nach dem
Vorsorgeprinzip voraus, dass eine durchzuführende Risikobewertung spezifische
Indizien erkennen lässt, die den Schluss zulassen, dass die Durchführung von
Schutzmaßnahmen geboten ist.
Es ist unabdingbar, dass eine solche Risikobewertung auf GDO angewendet
werden muss: Denn diese Organismen besitzen genetisches Material in Form
eines Gene Drive-Konstruktes, das in einer Art verändert wurde, welche nicht
durch Kreuzung oder natürliche Rekombination so entstehen kann. Daher sind
sie gemäß Richtlinie 2001/18/EG als GVO anzusehen und unterliegen der
Europäischen Gentechnikregulierung. Der Erwägungsgrund 8 dieser Richtlinie
macht deutlich, dass der Grundsatz der Vorsorge bei der Ausarbeitung der
Richtlinie selbst berücksichtigt wurde und bei der Implementierung der
Richtlinie berücksichtigt werden muss. Das bedeutet insbesondere nach Artikel 4
Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip dafür
Sorge tragen müssen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit
die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO keine
schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. GVO
dürfen nur im Einklang mit Teil B bzw. Teil C absichtlich freigesetzt oder in
den Verkehr gebracht werden. Somit stellt das bestehende Gentechnikrecht in
der EU die Operationalisierung des Vorsorgeprinzips in dem oben
beschriebenen Sinne dar.
9d) Setzt sich die Bundesregierung für Ausschluss- bzw.
Abbruchkriterien („cut-off-criteria“) innerhalb der Risikobewertung von GDO ein,
z. B. auf europäischer Ebene oder im Rahmen des Cartagena-
Protokolls?
Die Bundesregierung verfolgt die wissenschaftliche Diskussion um die
Nützlichkeit von Ausschluss- bzw. Abbruchkriterien innerhalb der Risikobewertung
von GDO mit Interesse. Sie nimmt hierzu die Stellungnahme der EFSA zu
GDO (EFSA 2020, doi: 10.2903/j.efsa.2020.6297) und die Nützlichkeit
spezifischer Entscheidungskriterien zur Kenntnis.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Besetzung der Gene Drive
Working Group der European Food Safety Authority (EFSA), die
maßgeblich an der Bewertung der Eignung von bestehenden
Leitliniendokumenten zur Umweltrisikobewertung von GDO beteiligt ist, mit Beratern, die
finanzielle Verbindungen zu Entwicklern dieser Technologie haben (drei
von sechs Mitgliedern) sowie in zwei Fällen an einer Firma beteiligt
sind, die genetisch veränderte Insekten entwickelt (
https://corporateeurop
e.org/en/2019/06/efsa-gene-drive-working-group-fails-
independencetest)?
Die Bundesregierung war an der Besetzung der „Gene Drive Working Group“
der EFSA nicht beteiligt und kann auch keine Einschätzung zu potentiellen
Interessenskonflikten abgeben.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob seitens der EU-
Kommission ein Mandat an die EFSA im Anschluss an ihren Bericht
vom November 2020 erteilt wurde, Leitlinien für die Risikobewertung
von GDO auszuarbeiten bzw. bestehende GVO-Leitlinien daran
anzupassen (s.
https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/6297)?
Wenn ja, wie lautet das Mandat, und welcher Zeitplan ist vorgesehen?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung plant die EU-Kommission
diesbezüglich ein weiteres Mandat an die EFSA zu erteilen (siehe
https://ec.europ
a.eu/food/system/files/2021-02/reg-com_2001-18-ec_20210203_sum.pdf).
Dies ist bislang nicht erfolgt. Die Bundesregierung hat aktuell weder Kenntnis
von der möglichen Ausgestaltung des Mandats noch vom Zeitplan.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Anträge zur Zulassung einer
Freisetzung von GDO im Territorium der EU (bitte nach Antragsteller,
Status des Antrags, beantragter Organismus, Art der gentechnischen
Veränderung, Ziel der Freisetzung, Ort der Freisetzung, beteiligten
Behörden, Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen aufschlüsseln)?
Anträge zur Zulassung einer Freisetzung von GDO im Territorium der EU
liegen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vor.
15. Wie viele und welche Anträge auf Laborstudien an GDO (Definition s.
Vorbemerkung der Fragesteller) sind der Bundesregierung seit 2015 und/
oder im Jahr 2021 bekannt (bitte nach Projekt, Antragsteller [
Forschungsinstitut und antragstellende Wissenschaftlerin bzw.
antragstellender Wissenschaftler], Forschungs- bzw. Anwendungsziel, beantragter
und genehmigter Sicherheitsstufe, ggf. Kooperationspartner aus der
Wirtschaft, beteiligten Bundes- und Landesforschungsstellen, Laufzeitbeginn
und Laufzeitende aufschlüsseln)?
In Deutschland wurde bisher ein Antrag für Laborstudien mit GDO im
geschlossenen System vorgelegt. Der Antrag mit dem Titel „Unmittelbare
Resistenzentwicklung gegen CRISPR/Cas9 Gene-Drive-Ansätze“ der Georg-
August-Universität Göttingen stammt aus dem Jahr 2016. Ziel der
Untersuchung war die Abschätzung des Umfangs und der Geschwindigkeit einer
Resistenzentwicklung gegen ein Gene Drive-System mit hohem Selektionsdruck bei
der Taufliege Drosophila melanogaster. Über die Projektlaufzeit liegen der
Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Die Zeiten müssten bei der Universität
Göttingen nachgefragt werden. Die gentechnische Arbeit wurde vom
Antragsteller der Sicherheitsstufe 1 zugeordnet. Die Zentrale Kommission für die
Biologische Sicherheit (ZKBS) als beratendes Expertengremium hat im Februar
2017 eine Empfehlung zu Sicherheitsmaßnahmen vorgelegt und die
gentechnische Arbeit ebenfalls der Sicherheitsstufe 1 zugeordnet.
16. Welche Forschungsprojekte wurden bzw. werden seit 2015 im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des
Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), anderer
Bundesbehörden oder der Einrichtungen der Ressortforschung des Bundes gefördert,
die Laborstudien an GDO beinhalten oder die sich mit mindestens einem
Aspekt von GDO befassen (bitte nach Projekt, Haushaltstitel,
Zuwendungsempfänger, Ziel, ggf. Kooperationspartner aus der Wirtschaft,
beteiligten Ressortforschungseinrichtungen, Gesamtsumme des Vorhabens,
Summe der Bewilligung, Laufzeitbeginn und Laufzeitende
aufschlüsseln)?
Von der Bundesregierung wurden bzw. werden fünf Forschungsprojekte
gefördert, die sich mit mindestens einem Aspekt von GDO befassen. Auf Anlage 1
wird verwiesen.
17. Liegen Anträge zur Freisetzung von GDO zu Forschungszwecken in
Deutschland vor (bitte nach Projekt, Antragsteller [Forschungsinstitut
und antragstellende Wissenschaftlerin bzw. antragstellender
Wissenschaftler], Forschungs- bzw. Anwendungsziel, ggf. Kooperationspartner
aus der Wirtschaft, beteiligten Ressortforschungseinrichtungen,
Laufzeitbeginn und Laufzeitende aufschlüsseln)?
Anträge zur Freisetzung von GDO zu Forschungszwecken in Deutschland
liegen nicht vor.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Forschungsprojekte, die seit
2015 und/oder im Jahr 2021 über die Forschungsförderprogramme der
EU (teil)finanziert werden und die sich mit mindestens einem Aspekt
von GDO befassen (bitte nach Projekt, Antragsteller [Forschungsinstitut
und antragstellende Wissenschaftlerin bzw. antragstellender
Wissenschaftler], Forschungsziel, ggf. Kooperationspartner aus der Wirtschaft,
beteiligten Forschungsstellen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten,
Gesamtsumme des Vorhabens, Summe der Bewilligung, Laufzeitbeginn
und Laufzeitende aufschlüsseln)?
Für die Förderung von Forschungsprojekten, die sich mit GDO befassen, hat
die EU-Kommission im Rahmen vergangener Forschungsprogramme Mittel
bereitgestellt. Die Bundesregierung besitzt keine explizite Kenntnis zu
einzelnen EU finanzierten Projekten.
Alle von der EU finanzierten Forschungsprojekte werden in der Datenbank des
Informationsdiensts der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (COR-
DIS), welche vom Amt für Veröffentlichungen der EU (
https://op.europa.eu/
de/) betrieben wird, gesammelt und aufbereitet der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt (
https://cordis.europa.eu/de).
19. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die Einstufung von
GDO in Sicherheitsstufe 3 in der 2019 novellierten Gentechnik-
Sicherheitsverordnung (GT-SVO), mit der Möglichkeit der Behörde, im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Arbeiten auf der Grundlage
der Risikobewertung einer anderen Sicherheitsstufe zuordnen, für
ausreichend (s. Artikel 1 § 10 Absatz 5 sowie § 11 Absatz 6 GT-SVO)?
Gentechnische Arbeiten mit GDO sind grundsätzlich der Sicherheitsstufe 3
zuzuordnen und unterliegen somit in jedem Fall einem Genehmigungsvorbehalt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann die zuständige Behörde die
Arbeiten auf Grundlage der Risikobewertung einer anderen Sicherheitsstufe
zuordnen. Die zuständige Behörde kann dabei die Zuordnung zu einer niedrigeren
Sicherheitsstufe zulassen, wenn ein ausreichender Schutz für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nachgewiesen ist (§ 7 des Gentechnikgesetzes –
GenTG). Zu erforderlichen spezifischen Sicherheitsmaßnahmen ist von den
zuständigen Behörden eine Stellungnahme mit Empfehlungen von der ZKBS
einzuholen.
Durch diese Einzelfallbetrachtung werden ein hohes Maß an risikoorientierter
Einzelfallgerechtigkeit und die Einhaltung des Vorsorgeprinzips gewährleistet
und ein ausreichender Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
sichergestellt.
20. Plant die Bundesregierung eine genauere Definition von
Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen, die an die spezifischen Gegebenheiten
und Risiken von GDO angepasst sind, weil die Gentechnik-
Sicherheitsverordnung auf andere Risiken ausgerichtet ist als auf den
Austritt lebendiger Organismen, die in Wildpopulationen einkreuzen und
diese potenziell auslöschen können?
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) regelt jegliche
Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Sie
enthält auch Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume, in denen die Tiere u. a.
fluchtsicher untergebracht werden müssen. Weiterhin können im Einzelfall und im
Hinblick auf besondere sicherheitsrelevante Umstände zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Da Arbeiten mit GDO grundsätzlich der
Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen sind, erfolgt in jeden Fall ein Genehmigungsverfahren,
das eine einzelfallbasierte Risikobeurteilung enthält.
21. Wie bewertet die Bundesregierung aus heutiger Sicht die Tatsache, dass
an der Universität Göttingen Laborexperimente mit GDO an der
heimischen Spezies Drosophila melanogaster (Taufliege) lediglich unter
Sicherheitsstufe 1 durchgeführt wurden (s. KaramiNejadRanjbar et al.,
2018:
https://www.pnas.org/content/115/24/6189)?
Bei dem an der Universität Göttingen im geschlossenen System unter
Laborbedingungen untersuchten Gene Drive-System in Drosophila melanogaster
handelte es sich um ein selbst limitierendes System. Nachkommen der GDO
entwickelten sich zu sterilen Pseudomännchen, die sich nicht mehr fortpflanzen
können. Zudem gingen die Experimentatoren in ihrer Arbeitshypothese davon aus,
dass sich, aufgrund konkurrierender Reparatursysteme, dieses Gene Drive-
System nicht in der Population etabliert könnte. Durch das experimentelle
Design wurden risikominimierende Maßnahmen per se vordefiniert. Aus der
Stellungnahme der ZKBS gehen weitere Sicherheitsmaßnahmen, die ein
Entkommen von Drosophila-Fliegen zu unterbinden, hervor. Die limitierte Wirkung des
Gene Drives in den verwendeten Fliegen resultiert aus dem spezifischen Design
der Gene Drive-Kassette. Daher lassen die von der Universität Göttingen
präsentierten Daten keine allgemein gültigen Aussagen zu anderen Gene Drive-
Systemen zu.
Die Risikobewertung und die Zuordnung der Experimente in die
Sicherheitsstufe 1 entsprachen den zu dem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen,
die zuständige Überwachungsbehörde ist ohne Einschränkungen der
wissenschaftlichen Empfehlung der ZKBS gefolgt. Auf die Antwort zu Frage 19 wird
verwiesen.
22. Wie begründet die Bundesregierung die seit mehreren Jahren nicht
besetzte Sachverständigenstelle für Naturschutz der Zentralen Kommission
für die Biologische Sicherheit (ZKBS), und soll diese nachbesetzt
werden (bitte mit Zeitangabe)?
Gemäß § 4 Absatz 2 GenTG und § 2 Absatz 1 ZKBS-Verordnung werden die
Mitglieder der Kommission vom BMEL im Einvernehmen mit dem BMBF,
dem BMU, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Landesregierungen für die Dauer von
drei Jahren berufen. Vor der Berufung von sachkundigen Personen sind
Vorschläge aus den in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GenTG genannten Bereichen
einzuholen. In diesem Falle aus dem Bereich Naturschutz. Für eine 2010 vom
Deutschen Naturschutzring vorgeschlagenen sachkundigen Person konnte
zwischen den beteiligten Ressorts und den Ländern kein Einvernehmen erzielt
werden. Im Anschluss daran wurden bis 2021 trotz verschiedener Gespräche und
Anfragen von Seiten des BMEL keine Vorschläge aus dem Bereich Naturschutz
eingereicht. Vor Kurzem wurde dem BMEL ein Vorschlag von Seiten des
Naturschutzes übermittelt, der sich derzeit in Prüfung befindet.
23. Welche vorläufigen Ergebnisse liegen der Bundesregierung für das vom
Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit 2018 geförderte
Forschungsprojekt der Universität für Bodenkunde Wien vor, das die
wissenschaftlichen Grundlagen für eine Risikobewertung und für das Monitoring für
GDO unterstützen soll (s.
https://forschung.boku.ac.at/fis/suchen.projek
t_uebersicht?sprache_in=de&menue_id_in=300&id_in=12617)?
Das Projekt kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die potenziell
vielfältigen ökologischen Auswirkungen freigesetzter GDO mit den bisherigen
Methoden nur in sehr begrenztem Maße abgeschätzt werden könnten und der Grad an
Unwissenheit hoch sei. Mit Hilfe von Modellierungen könnten bestimmte
Eigenschaften eines Gene Drives verstanden werden, sie seien jedoch nicht robust
genug für die Verwendung in der Risikobewertung. Die Modelle basierten
aktuell auf sehr vereinfachten Annahmen, die weit von der ökologischen Realität
entfernt seien, und müssten daher in Zukunft stärker an wichtige biologische
Prozesse angepasst werden. Laut Projekt könnten für die Entwicklung von
Konzepten für ein Monitoring der Umweltwirkungen von GDO vorhandene
Monitoringkonzepte von GVO als Ausgangsbasis verwendet werden.
Inwieweit darüber hinaus die bundesweiten Monitoringprogramme des
Naturschutzes genutzt werden könnten, müsste vertiefend untersucht werden. Weiterhin
kommt das Projekt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass derzeit noch nicht
ausreichend bestimmt werden könne, wie verlässlich Strategien zur räumlichen und
zeitlichen Kontrolle von GDO seien. Eine belastbare methodische Grundlage
für die Risikobewertung sowie das Monitoring von Freisetzungen von GDO sei
aus Sicht der Autoren daher bisher nicht gegeben.
Bisherige Publikationen aus dem Projekt:
Giese, B., Friess, J.L., Barton, N.H., Messer, P.W., Debarre, F., Schetelig, M.F.,
Windbichler, N., Meimberg, H., Boete, C. (2019) Gene Drives: Dynamics and
Regulatory Matters – A Report from the Workshop „Evaluation of Spatial and
Temporal Control of Gene Drives”, April 4-5, 2019, Vienna. BIOES-
SAYS. 2019; 41(11), 1900151;
Frieß, J.L., Otto, M., Simon, S., Giese, B., Liebert, W. (2020) Umbruch in der
Biotechnologie: Sprung aus dem Labor in die Natur. Natur und Landschaft,
5-2020, 23-34; ISSN 0028-0615;
Verma, P., Reeves, R.G., Gokhale, C.S. (2021) A Common Gene Drive
Language Eases Regulatory Process and Eco-Evolutionary Extensions. In Press. BMC
Ecology and Evolution.
Drucksache 19/31934 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]