[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Lisa Badum, Matthias
Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31861 –
Elektrofahrräder in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der gesamte Fahrradbestand in Deutschland ist nach Einschätzung des
Branchenverbands ZIV im Jahr 2020 auf 79,1 Millionen Stück angewachsen.
7,1 Millionen dieser Fahrräder sind E-Fahrräder. Der Bestand an E-Fahrrädern
wächst derzeit stark an (vgl.
https://www.ziv-zweirad.dde/fileadmin/redakteur
e/Downloads/Marktdaten/PM_2021_10.03._Fahrrad-_und_E-Bike_Markt_20
20.pdf). Elektrofährräder eignen sich besonders, auch mittelweite Strecken bis
20 Kilometer mit dem Fahrrad zurückzulegen und sind daher von zentraler
Bedeutung für umwelt-, klima- und gesundheitsfreundliche Mobilität der
Zukunft.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Fahrrad ist bereits heute eines der bedeutendsten Verkehrsmittel und steht
für individuelle, nachhaltige, resiliente, gesundheitsförderliche, zeitlich flexible
und kostengünstige Mobilität. Die Bundesregierung fördert daher mehr,
besseren, sicheren und multimodal koppelbaren Radverkehr für und in Deutschland.
Mit dem Nationalen Radverkehrsplan 3.0 (NRVP 3.0) wird „Deutschland zum
Fahrradland“. Hierfür stellt die Bundesregierung über eine Vielzahl an
Förderprogrammen und Finanzierungsmöglichkeiten Mittel auf einem nie
dagewesenen Niveau bereit. Durch diese Bundesmittel finanziell unterstützt werden u. a.
Informations- und Beratungsangebote, nicht-investive und investive
Modellvorhaben, der Neu- und Ausbau von Radschnellwegen, von Radwegen an
Bundesfernstraßen sowie von Fernradwegen des Radnetzes Deutschland, aber auch
allgemein der flächendeckende Auf- und Ausbau von hochwertigen, sicheren
und leistungsfähigen Radverkehrsinfrastrukturen in Deutschland.
In den vergangenen Jahren haben auch Pedelecs und S-Pedelecs, welche neue
Nutzergruppen erschließen, zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und
analog die amtliche Statistik unterscheiden bei Begriffen zu elektrifizierten
Fahrrädern zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32472
19. Wahlperiode 15.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 14. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mit Blick auf die vorliegende Kleine Anfrage versteht das BMVI unter dem
Begriff „E-Fahrrad“ ein Synonym zum fachspezifischen Begriff „Pedelec“. Als
Pedelec wird ein Fahrrad definiert, welches einen trittunterstützenden
Elektromotor beinhaltet. Der Elektromotor läuft bis maximal 25 km/h. Rechtlich ist ein
Pedelec damit als Fahrrad eingestuft bzw. dem Fahrrad gleichgestellt. Ein „S-
Pedelec“ verfügt ebenfalls über einen trittunterstützenden Elektromotor, der bis
maximal 45 km/h läuft. Es wird rechtlich als Kleinkraftrad eingestuft mit
entsprechenden Folgen wie Helmpflicht oder Versicherungskennzeichen. In der
amtlichen Statistik kann das S-Pedelec gesondert ausgewertet werden.
In der Kleinen Anfrage nicht enthalten und definitionsgemäß von „Pedelecs“
und „S-Pedelecs“ zu unterscheiden ist das „E-Bike“. Unter einem „E-Bike“
wird ein Kleinkraftrad verstanden, bei welchem der Motor trittunabhängig und
bis zu maximal 25 km/h läuft.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
zwischen 2010 und 2020 verkauften und vorhandenen E-Fahrräder
entwickelt (bitte jahresscheibengenau nach Bundesländern angeben), und
welche Personen besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung E-
Fahrräder (bitte nach Alter, Geschlecht und Einkommen aufschlüsseln)?
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
zwischen 2010 und 2020 verkauften und vorhandenen S-Pedelecs entwickelt
(bitte jahresscheibengenau nach Bundesländern angeben), und welche
Personen besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung S-Pedelecs (bitte
nach Alter, Geschlecht und Einkommen aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
zwischen 2010 und 2020 verkauften und vorhandenen privat bzw.
gewerblich genutzten E-Lastenräder entwickelt (bitte jahresscheibengenau nach
Bundesländern angeben), und welche Personen besitzen nach Kenntnis
der Bundesregierung E-Lastenräder (bitte nach Alter, Geschlecht und
Einkommen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der Absatzzahlen von Pedelecs, S-Pedelecs und E-Lastenrädern in
Deutschland wird auf die Erhebungen des Branchenverbandes Zweirad-
Industrie-Verband e. V. verwiesen. Der Bestand von Pedelecs in Privathaushalten hat
sich von rund 1,6 Millionen im Jahr 2014 auf rund 5,9 Millionen im Jahr 2020
erhöht. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen
vor.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Leihfahrradsysteme, die E-Fahrräder mieten, zwischen 2010 und 2020
entwickelt, welche Firmen bieten nach Kenntnis der Bundesregierung
E-Fahrräder in welchen Städten und Regionen an?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
5. Wie viele öffentlich zugängliche Lademöglichkeiten für E-Fahrräder gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
6. Fördert die Bundesregierung öffentliche oder private Lademöglichkeiten
für E-Fahrräder (bitte ggf. Förderprogramme, bereits geförderte bzw.
bewilligte Projekte samt Fördersummen nach Bundesland nennen)?
Die Bundesregierung fördert Maßnahmen, zu denen auch die Errichtung
öffentlicher E-Lademöglichkeiten für Pedelecs, S-Pedelecs und E-Lastenräder
gehören kann. Hierfür stehen unterschiedliche Förderprogramme zur Verfügung.
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.* Eine gesonderte Ausweisung des
Fördermitteleinsatzes spezifisch für die Errichtung von Teilmaßnahmen der E-
Ladeinfrastruktur ist nicht möglich.
Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ unterstützt im Rahmen des
Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung Investitionen zur
Weiterentwicklung des Radverkehrs in den Ländern und Kommunen vor Ort. Ziel des
Programms ist es, die Attraktivität des Radverkehrs durch höhere
Verkehrssicherheit und bessere Bedingungen im Straßenverkehr sowohl in urbanen als auch
ländlichen Räumen zu steigern. Förderanträge können entsprechend der
länderspezifischen Regelungen auch weiterhin laufend gestellt werden. Im
Sonderprogramm „Stadt und Land“ sind E-Ladestationen in Verbindung mit einer
baulichen Maßnahme möglich.
Die „Richtlinie zur Förderung innovativer Projekte zur Verbesserung des
Radverkehrs in Deutschland“ vom 21. Dezember 2020 unterstützt die Planung und
Umsetzung insbesondere investiver Maßnahmen. Im Rahmen der bewilligten
Maßnahme „Vollautomatisiertes Radparkhaus“ der Stadt Osnabrück werden
auch E-Ladestationen errichtet.
Auf Grundlage der gleichnamigen Verwaltungsvereinbarung wurden und
werden im Zuge des Auf- und Ausbaus des Radwegs Deutsche Einheit
weitestgehend vom Bund entlang der Strecke von Bonn nach Berlin finanzierte
sogenannte „Radstätten“ errichtet, die Orientierung, Service und Information
bereitstellen. Alle Radstätten verfügen über eine E-Ladestation für Pedelecs. Nicht in
Anlage 1 aufgeführt sind die beiden Radstätten an den Standorten des BMVI in
Berlin und Bonn, da diese als Pilotprojekte realisiert wurden und keine
„Förderung“ im Sinne der Verwaltungsvereinbarung erhalten haben.
Das Radnetz Deutschland bildet das Netz der Radrouten von nationaler
Bedeutung ab und besteht aus den zwölf D-Routen, sowie nunmehr auch aus dem
Radweg Deutsche Einheit und dem Iron Curtain Trail. Im Förderprogramm
„Radnetz Deutschland“ werden investive (infrastrukturelle) Maßnahmen und
Marketingmaßnahmen zum Ausbau und zur Erweiterung des Radnetzes
Deutschland gefördert.
Die Frist für die Einreichung von Anträgen für investive (infrastrukturelle)
Maßnahmen ist am 2. August 2021 abgelaufen. Aktuell werden die Anträge
geprüft. Daher gibt es bisher noch keine bewilligten Maßnahmen, die in
beiliegender tabellarischer Darstellung in Anlage 1 aufgenommen werden können.
Nach einer gesonderten Auswertung liegen jedoch 15 Anträge vor, welche die
Errichtung einer bzw. mehrerer E-Ladestationen für Pedelecs, oft in
Verbindung mit anderen baulichen Maßnahmen (v. a. Fahrradabstellanlagen,
Radservicestationen und Raststätten), vorsehen.
Im Rahmen der Kommunalrichtlinie können Ausgaben für die E-
Ladeinfrastruktur für Pedelecs ab 1. Januar 2021 in folgenden Förderschwerpunkten als
zuwendungsfähig anerkannt werden:
• Mobilitätsstationen,
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/32472 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
• Errichtung von Radabstellanlagen,
• Errichtung und Einrichtung von Fahrradparkhäusern.
Im Rahmen des Förderaufrufs Klimaschutz durch Radverkehr ist eine
Förderung von E-Ladestationen für Pedelecs möglich. In den Förderaufrufen wurde
bzw. wird zudem darauf hingewiesen, dass mit den Förderprojekten u. a. den
Anforderungen eines zunehmend diversifizierten Radverkehrs durch Pedelecs/
E-Bikes Rechnung getragen werden soll.
7. Gibt es für die Förderung von Radabstellanlagen insbesondere
Fahrradparkhäusern bestimmte Mindeststandards, die ggf. auch die Möglichkeit
beinhalten, E-Fahrräder sicher laden zu können?
Im Rahmen der Investive Modellvorhaben, „Radnetz Deutschland“ sowie
Sonderprogramm „Stadt und Land“ haben Planung, Bau und Betrieb der
geförderten Radabstellanlagen mindestens den bundesweit anerkannten
technischen Regelwerken zu entsprechen, die durch länderspezifische Regelwerke
ergänzt werden können. Grundsätzlich gelten für Abstellanlagen die DIN-
Normen 79008-1:2016-05 (Anforderungen für Fahrradparksysteme) und DIN
79008-2:2016-05 (Prüfverfahren für Fahrradparksysteme). Im Übrigen sind
je nach Landesbauordnung unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der
Akkuladung in geschlossenen Gebäuden zu berücksichtigen (z. B. für
Akkuladeschränke).
Darüber hinaus sind in verschiedenen Veröffentlichungen, wie der Schrift
„Hinweise zum Fahrradparken“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen oder der Technischen Richtlinie 6102-0911 („Empfehlenswerte
Fahrrad-Abstellanlagen“) des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs,
unterstützende Empfehlungen für die fachplanerische Arbeit der Baulastträger im
Rahmen der Verkehrsplanung enthalten. Im Rahmen des Radwegs Deutsche
Einheit handelt es sich bei den Radstätten um ein standardisiertes Produkt,
welches den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken entspricht.
Im Rahmen der Kommunalrichtlinie sind nur Ausgaben für die E-
Ladeinfrastruktur für Pedelecs zuwendungsfähig, sofern diese als Standardsteckdosen in
diebstahl- und brandschutzgeschützten Metallschließfächern zur Verfügung
gestellt werden.
8. An wie vielen und welchen Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG gibt es
die Möglichkeit, E-Fahrräder zu laden (bitte Bahnhöfe und die
jeweiligen Ladekapazitäten auflisten)?
Die DB Station&Service AG erprobt derzeit eine Pilotanlage in Nordrhein-
Westfahlen (Bahnhof Haltern).
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.
9. Plant die Deutsche Bahn AG den Ausbau der Lademöglichkeiten für
E-Fahrräder an Bahnhöfen und in Zügen im Jahr 2021 und im Zeitraum
von 2021 bis 2025, und wenn ja, welche Investitionssummen plant sie
hierfür ein?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG nimmt sie in allen ICE- und Intercity-
Zügen, die die Möglichkeit zur Fahrradmitnahme bieten, Pedelecs mit. Das
Laden von Pedelecs oder das Mitführen von Ersatz-Akkus, bei denen es sich im
ausgebauten Zustand um Gefahrgut handelt, ist in den Zügen der DB
Fernverkehr AG aus Gründen der Betriebssicherheit nicht erlaubt. Die DB Fernverkehr
AG plant für den genannten Zeitraum bis 2025 zurzeit daher auch keinen
Aufbau einer E-Ladeinfrastruktur für Akkus von Pedelecs in ihren Zügen. Die DB
Regio AG hat nach derzeitigem Stand keine Züge mit E-Ladeausstattung. Die
Ausstattung von Zügen im Regionalverkehr definieren die Aufgabenträger bzw.
Besteller der Länder.
Die DB Station&Service AG wertet derzeit das Thema E-Ladeinfrastruktur für
Fahrräder an Bahnhöfen hinsichtlich lokaler Kundenbedarfe und Nutzung aus,
um daraus ein weiteres Vorgehen abzuleiten.
10. Welchen Bedarf zum weiteren Ausbau der öffentlich zugänglichen
Ladeinfrastrukturen für E-Fahrräder sieht die Bundesregierung für zwischen
2021 und 2025 sowie für den Zeitraum von 2021 bis 2030, und welche
Fördermittel plant sie, hierfür bereitzustellen?
Eine konkrete Bedarfsermittlung mit Blick auf den weiteren Ausbau der
öffentlich zugänglichen E-Ladeinfrastrukturen für Pedelecs liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Nach bisherigen Erkenntnissen besteht trotz des stark wachsenden Bestandes
an Pedelecs im Privatbesitz nur ein geringer Bedarf an öffentlich zugänglichen
Ladestationen. Pedelecs und S-Pedelecs weisen eine Reichweite von 80 bis
120 km auf (Tendenz zunehmend). Diese Distanz reicht beispielsweise für ca.
eine Arbeitswoche im durchschnittlichen Pendelverkehr ohne zwischenzeitlich
erforderliche Aufladung. Zudem kann das Laden der mobilen Batterien von
Pedelecs verhältnismäßig unkompliziert in privaten Räumlichkeiten,
Unterkünften oder je nach Regelung auch am Arbeitsplatz erfolgen.
Die Bundesregierung sammelt mit der von ihr finanzierten „Informationsstelle
Fahrradparken an Bahnhöfen“ weitere Erfahrungen über den punktuellen
Bedarf von E-Ladeinfrastrukturen an großen Fahrradparkhäusern und
Sammelstellplatzanlagen an Bahnhöfen und Schnittstellen zum Öffentlichen
Personennahverkehr.
Die relevanten Förderprogramme des Bundes (siehe Antwort zu Frage 6)
verfügen über unterschiedlich lange Laufzeiten. Die Fortführung dieser
Förderprogramme wird angestrebt. Im Zuge der Novellierung der Förderaufrufe sollen
entsprechende Fördermöglichkeiten für E-Ladestationen von Pedelecs
beibehalten werden.
11. Welche bundeseigenen Liegenschaften verfügen über sichere
Lademöglichkeiten für E-Fahrräder (z. B. Schließfächer für Akkus mit
Lademöglichkeit, vorgehaltene Ladekabel etc.), die
a) für Mitarbeitende zugänglich sind,
b) öffentlich zugänglich sind?
Es wird auf die Anlage 2 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/32472 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. Hat die Bundesregierung Bestrebungen unternommen, um auf EU-
Ebene, ggf. jenseits der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG (vgl.
Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/31710) darauf
hinzuwirken, dass alle E-Fahrräder und S-Pedelecs, die in der EU verkauft
bzw. hergestellt werden, zukünftig nachhaltiger gebaut werden (bitte
darlegen)?
Nein.
13. Hat die Bundesregierung Bestrebungen unternommen, um auf EU-Ebene
darauf hinzuwirken, dass die Ladekabel für E-Fahrräder aller in der EU
verkauften bzw. hergestellten E-Fahrräder zukünftig einheitliche Stecker
haben, wie dies auf EU-Ebene für Stecker von Handyladekabeln geplant
ist (
https://www.zdf.de/nachrichten/digitales/eu-kommission-handy-lades
tecker-vereinheitlichung-100.html) (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung bezieht europäische und internationale Aspekte des
Radverkehrs in ihre Überlegungen stets mit ein.
14. Wie hat sich die Anzahl der Unfälle mit E-Fahrrädern nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2020 absolut und relativ im
Verhältnis zum Bestand an E-Fahrrädern entwickelt (bitte nach Schwere der
Unfälle, Unfallgegnerin bzw. Unfallgegner (falls vorhanden),
Unfallverursacherin bzw. Unfallverursacher und Alter der E-Fahrradfahrenden
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 3 verwiesen.*
Erläuterungen zu den Unfallkategorien und Personenschäden sind im
zugehörigen Methodenpapier unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://www.destati
s.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Methoden/_inhal
t.html
Zum Verhältnis dieser Unfallzahlen zum Bestand an Pedelecs insgesamt liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
15. Wie hat sich die Anzahl der Unfälle mit S-Pedelecs nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2020 absolut und relativ im
Verhältnis zum Bestand an S-Pedelecs entwickelt (bitte nach Schwere der
Unfälle aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 4 verwiesen.*
Erläuterungen zu den Unfallkategorien und Personenschäden sind im
zugehörigen Methodenpapier unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://www.destati
s.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Methoden/_inhal
t.html
Zum Verhältnis dieser Unfallzahlen zum Bestand an S-Pedelecs insgesamt
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/32472 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen
auf die Verkehrssicherheit für Zufußgehende, Radfahrende und E-
Fahrradfahrende im Falle einer Öffnung von Radwegen für S-Pedelecs?
Über die Öffnung von benutzungspflichtigen Radwegen (Zeichen 237, 240 und
241, vgl. lfd. Nummern 16, 19 und 20 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung) entscheiden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden
der Länder nach Zustimmung der obersten Landesbehörde. Hierzu wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
Erkenntnisse vor.
Mit Blick eine generelle Freigabe von Radwegen für S-Pedelecs ist jedoch die
sehr hohe Differenzgeschwindigkeit von S-Pedelecs zu anderen Nutzerinnen
und Nutzern der heutigen Radverkehrsinfrastruktur (hierzu gehören u. a. auch
gemeinsame Fuß- und Radwege) zu bedenken. Während viele S-Pedelecs durch
den bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h trittunterstützenden
Elektromotor vergleichsweise sehr hohe Endgeschwindigkeiten erreichen, beträgt die
Endgeschwindigkeit von Radfahrern ohne Elektrounterstützung nur
durchschnittlich 10 bis 20 km/h, bei Fußgängern durchschnittlich sogar nur ca.
5 km/h.
17. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bisher darauf verzichtet,
im Rahmen der Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit für Kommunen
zu schaffen, einzelne Radwege für S-Pedelecs freizugeben?
Bereits heute können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder
nach Zustimmung der obersten Landesbehörde benutzerpflichtige Radwege
(Zeichen 237, 240 und 241, vgl. lfd. Nummern 16, 19 und 20 der Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung) durch Anordnung eines
freitextlichen Zusatzeichens mit dem Zusatz „S-Pedelecs frei“ für S-Pedelecs
freigeben.
Drucksache 19/32472 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/32472 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]