Vorbemerkung der Fragesteller
Immer wieder wird in Zeitungen über Beobachtungen von Verlagen, Journalisten, Blogs, Szenekneipen o. a. durch den Verfassungsschutz berichtet (https://www.sueddeutsche.de/medien/sportjournalist-von-verfassungsschutz-beobachtet-unter-verdacht-1.1780710; https://www.tagesspiegel.de/politik/verfassungsschutz-beobachtet-institut-fuer-staatspolitik-treffpunkt-der-neuen-rechten-als-verdachtsfall-eingestuft/25768692.html; https://www.sueddeutsche.de/politik/linksextremismus-gewalt-verfassungsschutz-1.5124613). Es ist nach Ansicht der Fragesteller daher von öffentlichem Interesse, welchen Umfang diese Beobachtung hat und wie sie sich in den letzten Jahren entwickelt hat.
Die Fragen 1 und 2 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Fragen betreffen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus, § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation – wie hier etwa Verlage, Akademien, Stiftungen, die Gegenstand der Frage sind – außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden.
Die Bundesregierung äußert sich auch grundsätzlich nicht zu konkreten operativen Maßnahmen. Eine Auskunft zu etwaigen vom BfV beobachteten Personen, Institutionen oder sonstigen Gruppen – wie gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsstand der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung dieser Fragen könnten sehr umfangreiche Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden; dies gilt umso mehr, als hier nach einer Vielzahl von Beobachteten sowie nach einer Vielzahl der jeweiligen Gründe der Beobachtung gefragt wird. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu Nennung von konkreten Personen (Journalisten, Blogger, Autoren, Musiker, Künstler, Schauspieler) oder Institutionen (Verlage, Akademien, Stiftungen, andere Gruppen) oder Orte virtueller Art (Blogs) bzw. realer Art (Kulturzentren, Szenekneipen) ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Fragen nicht – auch nicht in eigestufter Form – beantwortet werden können.
Gegenstand der Frage sind in ihrem Umfang (nahezu alle Personen, Institutionen und Orte, die beobachtet werden aus sehr vielen und dabei oft sehr unterschiedlichen Gründen) so vielfältige Informationen, dass sie wegen ihrer Masse und Detailliertheit das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Bei der Bewertung des Risikos, dass die Information bei Übermittlung an den Bundestag trotz Verschlusssacheneinstufung nicht geheim bleibt, ist allgemein darauf hinzuweisen, dass jedwede Ausweitung des Kenntnisträgerkreises Geheimschutzrisiken begründet. Dies gilt sowohl bei einer Kenntnisträgererweiterung im Bereich der Exekutive wie bei einem Einbezug des Parlaments. Mit der Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Bundestages wird die Information prinzipiell jedenfalls parlamentsöffentlich, d. h. nach § 4 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages potenziell nicht nur sämtlichen 709 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, sondern auch einer möglicherweise mehrfachen weiteren Zahl von Mitarbeitern zugänglich. Ein derart großer zugangsberechtigter Kreis schafft bereits unabhängig von näherer Betrachtung erhebliche Geheimschutzrisiken. Nicht außer Betracht bleiben kann aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang jüngst festgestellt hat, dass die „Geheimhaltung im parlamentarisch-politischen Umfeld faktischen Grenzen unterliegt“ (BVerfGE 154, 152, 299 = Rn. 298). Die Veröffentlichung einer umfassenden Beantwortung der Fragen wäre insoweit riskant, weil sie sehr vertiefte Kenntnisse in die Arbeitsweise des BfV zuließe: Es würden sehr viele Details zur Auswahl der sogenannten Beobachtungsobjekte bekannt und damit die Arbeitsweise des BfV offengelegt mit der Folge, dass bei Bekanntwerden die gewonnenen Erkenntnisse ggf. nutzlos würden bzw. die Verfahrensweise in Zukunft nicht mehr angewandt werden könnte. Dies würde die gesetzlich gebotene Arbeit des BfV erheblich erschweren. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartige schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. In der Abwägung des Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das Recht der Abgeordneten daher ausnahmsweise zurückstehen.
Zudem stehen dem Informationsanspruch des Parlaments hier Grundrechte (das Recht auf informationelle Selbstbestimmung all derjenigen Personen, die von der Frage erfasst sind) entgegen, die bei einem personenbezogenen Eingehen auf die Fragen verletzt würden.
Eine Beantwortung der Frage kann (darüber hinaus auch) wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes im Bereich der angefragten im BfV bearbeiteten Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Islamismus sowie zu Reichsbürgern und Selbstverwaltern erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147 f.). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die Anzahl der in den betroffenen Phänomenbereichen des BfV angelegten Personenakten liegt im mittleren fünfstelligen Bereich. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente ist händisch vorzunehmen. Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten einzeln anhand der in der Frage vorgegebenen Kriterien gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen in den betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. Eine Teilantwort zu Frage 1 kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den dargestellten Aufwand erfordert.
Hinsichtlich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu etwaigen von den Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten Personen und somit zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder und damit nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen, kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte geben.