[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/31923 –
Entwicklung der italienischen Mafiakriminalität in Deutschland in den
Jahren 2020 und 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Italienischen Organisierten Kriminalität (IOK) kommt im Rahmen der
Berichterstattung über die Organisierte Kriminalität (OK) durch das
Bundeskriminalamt (BKA) regelmäßig eine besondere Bedeutung zu (vgl. z. B. BKA:
Bundeslagebild OK 2019).
Innerhalb der IOK spielt insbesondere die kalabrische Mafiaorganisation
’Ndrangheta eine besondere Rolle, die nach Auffassung vieler Expertinnen
und Experten das illegale Kokaingeschäft in Europa dominiert. Dennoch
bleiben die Tätigkeiten der IOK in Deutschland oftmals im Verborgenen, weil
durch die Organisationen im besonderen Maße darauf geachtet wird, kein
Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen (vgl. Rheinische Post vom
22. November 2020: Mafia in NRW: Die unsichtbare Gefahr, abrufbar unter:
https://rp-online.de/nrw/panorama/mafia-nrw-was-italienische-clans-von-arabi
schen-unterscheidet-unsichtbare-gefahr_aid-54684637).
Die fragestellende Fraktion schließen mit dieser Kleinen Anfrage an diverse
frühere Anfragen an, die ebenfalls das Thema der Mafiakriminalität
behandelten (vgl. z. B. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksachen 18/13320, 19/4104 und 19/10541).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK) 2020 befindet sich derzeit
noch in der Abstimmung. Eine Beantwortung der Fragen ist daher aktuell nur
auf der Grundlage der Zahlen aus dem Bundeslagebild OK 2019 möglich.
Zu den Zahlen mutmaßlicher Mitglieder der Italienischen Organisierten
Kriminalität (IOK) in Deutschland erfolgt keine weitere Zuordnung zu einzelnen
(Unter-)Gruppierungen. Hintergrund ist, dass beispielsweise die ’Ndrangheta
seitens der italienischen Rechtsprechung als eine einheitliche,
zusammengehörende Organisation definiert wird. Andere Erscheinungsformen der IOK zeich-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32208
19. Wahlperiode 25.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 24. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nen sich durch dynamische Veränderungen von Gruppenstrukturen,
wechselseitigen Zusammenarbeitsformen und sich im Einzelfall ändernde Bezeichnung
der (Unter-)Gruppierungen aus. Als zielführend hat sich daher aus Sicht der
Bundesregierung eine Einzelfallbetrachtung erwiesen.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der OK und insbesondere
der IOK in Deutschland in den Jahren 2020 und 2021 seit ihrer Antwort
auf Bundestagsdrucksache 19/10541 zu, und wie wird aktuell das
„OK-Potenzial“ der IOK eingeschätzt?
Die Bekämpfung der OK einschließlich der IOK hat beim Bundeskriminalamt
hohe Priorität. Für das Berichtsjahr 2019 beträgt das OK-Potenzial von
OK-Gruppierungen, die der IOK zugeordnet werden, 56,1 Punkte (max.
100 Punkte) und liegt damit deutlich über dem durchschnittlichen OK-
Potenzial aller zum Berichtsjahr 2019 gemeldeten OK-Gruppierungen mit
40,6 Punkten. Das OK-Potenzial errechnet sich aus der Anzahl und
Gewichtung der jeweils zutreffenden Indikatoren aus der Liste der „Generellen
Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte“.
2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der
Presseberichterstattung über die vermeintliche Existenz eines Kontrollgremiums (des
sogenannten Crimine di Germania) der ’Ndrangheta in Deutschland (vgl.
mdr.de vom 22. Februar 2021: Die geheime Mafia-Kommission in
Deutschland, abrufbar unter:
https://www.mdr.de/nachrichten/thueringe
n/mitte-thueringen/erfurt/crimine-di-germania-geheime-mafia-ndranghet
a-kommission-in-deutschland-100.html)?
a) Seit wann besteht dieses Gremium in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung?
b) Welche Schlüsse können hieraus nach Auffassung der
Bundesregierung für die Bedeutung Deutschlands für die ’Ndrangheta gezogen
werden?
c) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob das
„Crimine di Germania“ das einzig vergleichbare Gremium der
’Ndrangheta in Europa außerhalb Italiens ist?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bundeskriminalamt liegen Hinweise auf die mögliche Existenz eines
„Crimine di Germania“ vor. Diese Hinweise basieren auf Informationen von
italienischen Behörden im Nachgang zu den Sechsfach-Morden in Duisburg im
Jahr 2007.
Ein „Crimine“ wird eingesetzt, um die Aktivitäten im Sinne der
Gesamtinteressen der ’Ndrangheta besser steuern bzw. vertreten zu können und unterstreicht
die Bedeutung Deutschlands für die ’Ndrangheta.
Dem Bundeskriminalamt liegen keine Erkenntnisse über weitere vergleichbare
Gremien in Europa außerhalb Italiens bzw. Deutschland vor.
3. Wie viele Mitglieder werden den Gruppierungen der IOK nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland derzeit insgesamt zugerechnet?
Im Jahr 2020 wurden 770 Personen als mutmaßliche Mitglieder von
Gruppierungen der IOK in Deutschland zugerechnet.
4. Wie hat sich die Anzahl der Mitglieder, die der IOK in Deutschland
zugerechnet werden, in den vergangenen fünf Jahren entwickelt, und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus?
Im Jahr 2016 lagen Erkenntnisse zu über 550 Personen als mutmaßliche
Mitglieder von Gruppierungen der IOK in Deutschland vor. Der Anstieg der
Zahlen bedeutet nicht zwangsläufig, dass mehr Personen der IOK nach
Deutschland gekommen sind. Die Gründe für diesen Anstieg liegen unter anderem
darin, dass die in Deutschland ansässigen Personen besser erkannt wurden und
das Dunkelfeld besser durch intensivierte polizeiliche Aktivitäten aufgehellt
wurde.
5. Wie viele Gruppierungen und Mitglieder werden der Camorra nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell zugerechnet, und
welche regionalen Schwerpunkte können hierbei festgestellt werden?
Im Jahr 2020 wurden 101 Personen als mutmaßliche Mitglieder der Camorra in
Deutschland zugerechnet.
Zu den Gruppierungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Schwerpunkte bilden Bayern und Baden-Württemberg.
6. Wie viele Gruppierungen und Mitglieder werden der Cosa Nostra und
der Stidda nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell
zugerechnet, und welche regionalen Schwerpunkte können hierbei
festgestellt werden?
Im Jahr 2020 wurden 109 Personen als mutmaßliche Mitglieder der Cosa
Nostra in Deutschland zugerechnet. Zu den Gruppierungen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Schwerpunkte bilden dabei
Nordrhein-Westfalen und Bayern.
Der Stidda wurden im Jahr 2020 30 Personen als mutmaßliche Mitglieder
zugeordnet, mit Schwerpunkten in Baden-Württemberg und Niedersachsen.
7. Wie viele Gruppierungen („Locale“) und Mitglieder werden der
’Ndrangheta nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell
zugerechnet, und welche regionalen Schwerpunkte können hierbei
festgestellt werden?
Im Jahr 2020 wurden 505 Personen als mutmaßliche Mitglieder der ‘
Ndrangheta in Deutschland zugerechnet. Zu den Gruppierungen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Schwerpunkte bilden dabei
Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen.
8. Wie viele Gruppierungen und Mitglieder werden der apulischen IOK
(Sacra Corona Unità, Società Foggiana, Camorra Barese und die
Gargano Mafia) nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
aktuell zugerechnet, und welche regionalen Schwerpunkte können
hierbei festgestellt werden?
Im Jahr 2020 wurden 16 Personen als mutmaßliche Mitglieder der Apulischen
OK – in Deutschland mit Schwerpunkt in Bayern – zugerechnet. Zu den
Gruppierungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Tätigkeiten der IOK
im Osten Deutschlands, und wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang
die Einschätzung der italienischen „Direzione Investigativa Antimafia
(DIA)“, dass Gruppen in Sachsen und Thüringen tätig sein sollen, um die
dortige Wirtschaft zu infiltrieren sowie Verbindungen zu osteuropäischen
kriminellen Vereinigungen auszubauen (vgl. DIA: 1. Semestre 2020,
S. 422)?
Die IOK ist im Osten Deutschlands in weit geringerem Maße als in Westen
Deutschlands feststellbar. Die Einschätzung der DIA, wonach Gruppen in
Sachsen und Thüringen Aktivitäten entwickeln, werden seit 2016 von der DIA
wiederkehrend erwähnt und beziehen sich auf die ’Ndrangheta. Die
Verbindungen zu osteuropäischen kriminellen Vereinigungen werden in diesem
Zusammenhang bereits seit 2017 von der DIA benannt und betreffen einen
Einzelsachverhalt.
10. Wie viele Tötungsdelikte standen nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 1990 in Deutschland im Zusammenhang mit der IOK, und wie hat
sich die Anzahl im Vergleich zur Antwort auf die Schriftliche Frage
unter Arbeitsnummer 10/316 verändert?
Seit 1990 wurden nach Kenntnis des Bundeskriminalamtes in Deutschland
23 Tötungsdelikte mit 30 Opfern mit IOK-Zusammenhang bzw. mit
mutmaßlichem IOK-Zusammenhang bekannt. Das letzte bekannt gewordene Delikt
stammt aus dem Jahr 2014.
11. Wie viele OK-Verfahren richteten sich im Jahr 2020 gegen Mitglieder
von italienischen Mafiagruppierungen gegen Angehörige der
Insgesamt wurden zum Bundeslagebild OK 2019 15 OK-Gruppierungen der
IOK zugeordnet, davon
a) Cosa Nostra bzw. Stidda
zwei OK-Gruppierungen, die der Cosa Nostra zugeordnet wurden, keine der
Stidda;
b) Camorra
eine OK-Gruppierung, die der Camorra zugeordnet wurde;
c) Ndrangheta
zehn OK-Gruppierungen, die der ´Ndrangheta zugeordnet wurden;
d) apulischen Mafiagruppierungen?
keine OK-Gruppierung, die der apulischen OK zugeordnet wurde.
Bei zwei weiteren IOK-Gruppierungen war eine Zuordnung zu einer konkreten
Mafia-Gruppierung nicht möglich.
12. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
gemeinsame deutsch-italienische Ermittlungsgruppen (Joint Investigation
Teams) zum Komplex IOK im Jahr 2020/2021 eingerichtet, und wie
viele Spiegelverfahren wurden in diesem Zeitraum gemeinsam
durchgeführt?
In den Jahren 2020/2021 wurden insgesamt neun gemeinsame
Ermittlungsgruppen zum Komplex IOK gegründet. Erkenntnisse zu Spiegelverfahren
liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. In wie vielen OK-Verfahren im Jahr 2020 gegen Mitglieder von
Gruppierungen der IOK konnten Geldwäschetätigkeiten festgestellt werden?
In allen 15 zum Bundeslagebild OK 2019 gemeldeten Verfahren gegen
Gruppierungen der IOK wurden Geldwäscheaktivitäten festgestellt.
14. Welche Aktivitäten in welchen Tätigkeitsfeldern lassen sich aktuell bei
der Cosa Nostra und der Stidda feststellen, und inwiefern können hierbei
Veränderungen bzw. Verlagerungen von Deliktsfeldern in 2020 und 2021
festgestellt werden?
Im Jahr 2019 wurde gegen Gruppierungen der Cosa Nostra wegen Verdachts
der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie im Bereich des
Rauschgifthandels/-schmuggels ermittelt. Zur Stidda liegen für das Berichtsjahr 2019
keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Aktivitäten in welchen Tätigkeitsfeldern lassen sich aktuell bei
der Camorra feststellen, und inwiefern können hierbei Veränderungen
bzw. Verlagerungen von Deliktsfeldern in 2020 und 2021 festgestellt
werden?
Im Jahr 2019 wurde gegen mutmaßliche Angehörige der Camorra ein OK-
Ermittlungsverfahren im Bereich des Rauschgifthandels/-schmuggels geführt.
16. Welche Aktivitäten in welchen Tätigkeitsfeldern lassen sich aktuell bei
der ’Ndrangheta feststellen, und inwiefern können hierbei Veränderungen
bzw. Verlagerungen von Deliktsfeldern in 2020 und 2021 festgestellt
werden?
Deliktisch lag der Schwerpunkt der Verfahren im Jahr 2019 gegen die
Angehörigen der `Ndrangheta im Bereich des Rauschgifthandels/-schmuggels (vier
Verfahren); drei Verfahren wurden wegen Verdachts der Bildung einer
kriminellen Vereinigung, zwei Verfahren wegen Verdachts der Geldwäsche und ein
Verfahren im Bereich der Eigentumskriminalität geführt.
17. Welche Aktivitäten in welchen Tätigkeitsfeldern lassen sich aktuell bei
den Gruppierungen der apulischen Mafiagruppierungen feststellen,
und inwiefern können hierbei Veränderungen bzw. Verlagerungen von
Deliktsfeldern in 2020 und 2021 festgestellt werden?
Im Jahr 2019 wurde kein Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der
apulischen OK gemeldet.
18. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass
Gruppierungen der IOK versucht haben sollen, im Zuge der COVID-19-Pandemie
und hiermit verbundener wirtschaftlicher Verwerfungen legale
Wirtschaftsbereiche zum Beispiel durch die Gewährung von „Krediten“ zu
infiltrieren (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 30. Mai 2021: Mafia
bavarese, abrufbar unter:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-mafia-co
ronakrise-gastronomie-1.5305434)?
19. Inwiefern konnte nach Kenntnis der Bundesregierung eine erhöhte oder
veränderte kriminelle Aktivität bei den Gruppierungen der IOK im Zuge
der COVID-19-Pandemie festgestellt werden (vgl. Antwort zu Frage 3
auf Bundestagsdrucksache 19/19236)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Daten zum Berichtsjahr 2020 des Bundeslagebildes OK können zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt werden. Siehe hierzu die Vorbemerkung der
Bundesregierung.
20. Inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung im Zuge der durch die Auswertungen des
verschlüsselten Messenger-Dienstes „EncroChat“ ausgelösten Ermittlungen
Bezüge zur IOK festgesellt werden?
a) In wie vielen Fällen wurden bisher IOK-Bezüge festgestellt?
b) Zu welchen Gruppierungen der IOK konnten Bezüge festgestellt
werden?
c) In welchen Deliktsfeldern konnten Bezüge zur IOK festgestellt
werden?
21. Inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung im Zuge der durch die Auswertungen des
verschlüsselten Messenger-Dienstes „Sky ECC“ ausgelösten Ermittlungen
Bezüge zur IOK festgesellt werden?
a) In wie vielen Fällen wurden bisher IOK-Bezüge festgestellt?
b) Zu welchen Gruppierungen der IOK konnten Bezüge festgestellt
werden?
c) In welchen Deliktsfeldern konnten Bezüge zur IOK festgestellt
werden?
22. Inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung im Zuge der durch die Auswertungen des
verschlüsselten Messenger-Dienstes „AN0M“ ausgelösten Ermittlungen
Bezüge zur IOK festgesellt werden?
a) In wie vielen Fällen wurden bisher IOK-Bezüge festgestellt?
b) Zu welchen Gruppierungen der IOK konnten Bezüge festgestellt
werden?
c) In welchen Deliktsfeldern konnten Bezüge zur IOK festgestellt
werden?
Die Fragen 20 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Bei den zugrundeliegenden Ermittlungen handelt es sich um laufende
Ermittlungsverfahren, die durch das Bundeskriminalamt in Sachleitung der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführt werden.
Die Bundesregierung erteilt grundsätzlich keine Auskünfte zu laufenden
Ermittlungsverfahren.
23. Inwiefern erlauben die umfangreichen Datensätze, die den o. g.
Auswertungen zugrunde liegen, die Durchführung von aufwendigen
Strukturermittlungsverfahren?
24. Inwiefern und auf welcher Rechtsgrundlage wird zur Auswertung dieser
Datensätze künstliche Intelligenz genutzt?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erteilt grundsätzlich keine Auskünfte zu laufenden
Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden.
25. Inwiefern bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung in
Deutschland gerichtliche Verwertungshindernisse (insbesondere weil es an einer
Rechtsgrundlage für die Zweckumwidmung fehlt, vgl. Singelnstein in
NStZ 2021, 449) in Bezug auf die erlangten Datensätze im Hinblick auf
Datensätze aus den Messenger-Diensten
a) EncroChat,
b) Sky CC,
c) AN0M?
Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen jenseits der veröffentlichten Entscheidungen keine
Kenntnisse über Einzelfälle im Sinne der Fragestellung vor.
Im Folgenden kann daher nur allgemein zu den Grundsätzen über die
Verwertung von Beweisen im Strafverfahren Stellung genommen werden.
Ob Datensätze aus den genannten Messengerdiensten als Beweismittel in
einem deutschen Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist – auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten – jeweils für den konkreten Einzelfall auf der
Grundlage des deutschen Strafverfahrensrechts zu entscheiden.
Grundsätzlich gilt, dass Beweisverwertungsverbote eine nur im Einzelfall nach
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen
Gründen anzuerkennende Ausnahme darstellen. Wenn die Verwertung nicht
ausdrücklich geregelt ist, ist für die Frage der Verwertbarkeit grundsätzlich eine
Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der wirksamen
Strafverfolgung und dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer
Rechtsgüter durchzuführen.
Sind die Daten in einem ausländischen Strafverfahren erhoben worden, ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob die Beweise durch andere Staaten unter
Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Gewährleistungen erhoben wurden,
sowie, ob die Beweiserhebung durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden in
Übereinstimmung mit den diesbezüglichen deutschen Rechtsvorschriften sowie
den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere über die Rechtshilfe in
Strafsachen, erfolgt ist.
Zulässig erhobene Beweismittel dürfen grundsätzlich im Strafverfahren
verwertet werden. Wurden Datensätze aus Messengerdiensten von anderen Staaten
rechtmäßig erlangt und anschließend rechtmäßig in das deutsche Strafverfahren
übertragen, ist ihre Verwertung als Beweismittel im Strafverfahren daher in der
Regel zulässig. Ein Verwertungsverbot kommt in diesen Fällen nur
ausnahmsweise in Betracht, wenn gerade durch die Verwertung des Beweismittels im
Strafverfahren eine Verletzung von Rechten der betroffenen Person erfolgt, die
mit Blick auf den Verfahrensgegenstand unverhältnismäßig ist.
Eine rechtswidrige Gewinnung von Beweismitteln führt nicht zwingend dazu,
dass diese im deutschen Strafverfahren unverwertbar sind. Vielmehr sind
insbesondere Art und Gewicht des Verstoßes sowie der Schutzzweck der verletzten
Norm über die Beweiserhebung zu berücksichtigen und sämtliche Umstände
abzuwägen.
Ein Beweisverwertungsverbot kommt insbesondere in Betracht, wenn die
Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem
Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien oder unter Verstoß gegen die
allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des ordre public erfolgte.
Ein Verwertungsverbot für Datensätze aus Messengerdiensten wäre zudem
anzunehmen, wenn rechtswidrig in den absoluten Kernbereich privater
Lebensführung eingegriffen wird.
Die Bewertung von Einzelfällen obliegt den jeweils zuständigen Gerichten.
26. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen im
Rahmen des aktuell stattfindenden Prozesses gegen mehr als 300
Angeklagte in Lamezia, Italien nach Deutschland festgestellt werden, und
inwiefern wird dieser Prozess durch deutsche Behörden beobachtet und/
oder begleitet (vgl. tagesschau.de vom 13. Januar 2021: 355 Mafiosi auf
der Anklagebank, abrufbar unter
https://www.tagesschau.de/ausland/euro
pa/ndrangheta-prozess-103.html)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dem italienischen Verfahren
vor.
27. Inwiefern konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle von
Beeinflussung der Politik, Medien, öffentlicher Verwaltung, Justiz oder
Wirtschaft durch die IOK in Deutschland in den Jahren 2020 und 2021
festgestellt werden (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
19/10130)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage auf die Alternative c) der
speziellen Merkmale der Arbeitsdefinition Organisierte Kriminalität („unter
Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder
Wirtschaft“) abzielt. Im Berichtsjahr 2019 wurden vier Fälle mit diesem Merkmal
im Zusammenhang mit IOK Gruppierungen registriert.
28. Inwiefern hat die Bundesregierung aktuelle Kenntnisse darüber, dass sich
Gruppen der IOK anderer Gruppen der OK für ihre Aktivitäten bedienen,
und welche Rolle nimmt die IOK hierbei ein?
a) Inwiefern ist ein arbeitsteiliges Verhalten von Gruppen der IOK und
anderen kriminellen Organisationen festzustellen (bitte nach den
unterschiedlichen Gruppen aufschlüsseln)?
b) Inwiefern werden andere kriminelle Organisationen mit dem
Schmuggel oder Verkauf von Rauschgift durch Gruppen der IOK
betraut?
c) Bei welchen kriminellen Organisationen liegen Hinweise auf eine
arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Gruppen der IOK vor?
Die Fragen 28 bis 28c werden gemeinsam beantwortet.
Für die 15 IOK-Gruppierungen im Berichtsjahr 2019 sind keine Verbindungen
zu anderen kriminellen Organisationen gemeldet worden.
29. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem
Ermittlungskomplex „Pollino“ (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache
19/10130)?
a) Welche strukturellen Erkenntnisse konnten gewonnen werden?
b) Welche Schlüsse auf die Strukturen des Drogenhandels durch
Gruppen der IOK konnten gewonnen werden?
c) Wie viele Haftbefehle wurden durch deutsche Sicherheitsbehörden
vollstreckt, und wie viele dieser Haftbefehle wurden von deutschen
Strafverfolgungsbehörden erwirkt?
d) Wie viele Haftbefehle sind noch nicht vollstreckt, und warum?
e) In welcher Höhe konnten vorläufige Vermögenssicherungen
vorgenommen werden?
Die Fragen 29 bis 29e werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten laufender
Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden.
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Zusammenwirken
von terroristischen Vereinigungen im Sinne der §§ 129a und b des
Strafgesetzbuches (StGB) und Gruppen der IOK, die über die Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/10130 hinausgehen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die Antwort zu
Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/10541 hinausgehen.
31. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten
von Gruppen der IOK im Bereich der Kriminalität im Internet oder
mithilfe des Internets in den Jahren 2020 und 2021?
Keines der 15 Ermittlungsverfahren gegen IOK-Gruppierungen im Jahr 2019
wurde im Deliktsbereich Cybercrime geführt. In einem Fall wegen des
Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde das Internet als
Tatmittel angegeben (Nutzung von Online-Plattformen zum Geldtransfer).
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die laut Europol
erfolgte Zunahme von schwerer Gewalt im Zusammenhang mit dem
illegalen Kokainhandel in Europa, und inwiefern lassen sich hierbei Bezüge
zur IOK feststellen (vgl. Europol, EU SOCTA 2021, S. 50)?
Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da entsprechende Daten für die
Erstellung des Bundeslagebildes OK nicht erhoben werden. Eine Ableitung ist
anhand der vorliegenden Daten im Sinne der Fragestellung nicht möglich.
Bezüge zur IOK lassen sich aus der zitierten Passage aus dem SOCTA-Bericht
2021 nach Auffassung der Bundesregierung nicht ableiten.
33. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die
Wirecard AG Zahlungen für Unternehmen abwickelte, die für Gruppierungen
der IOK Geldwäsche betrieben haben sollen (vgl. Berliner Zeitung vom
3. August 2020: Wirecard: Arbeit für die Mafia?, abrufbar unter: https://
www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/wirecard-li.96741)?
Eine Beantwortung durch die Bundesregierung kann nicht erfolgen. Auskünfte
aus diesen Ermittlungsverfahren sind der verfahrensführenden
Staatsanwaltschaft vorbehalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]