[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31982 –
Midijobs in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2003 wurden Midijobs eingeführt, um zu verhindern, dass jene
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachteiligt werden, die nur
geringfügig mehr als in einem Minijob verdienen. Diese Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer müssen geringere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Die
sogenannte Gleitzone wurde ab Juli 2019 von zwischen 450,01 Euro und
800 Euro pro Monat auf 1 300 Euro angehoben. Mit dieser Kleinen Anfrage
sollen genaues Ausmaß und Problemlagen der Midijobs abgefragt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Als Midijob wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im
Bereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat bezeichnet (bis 31. Dezember
2012: von 400,01 Euro bis 800 Euro; bis 30. Juni 2019: von 450,01 Euro bis
850 Euro). Seit dem 1. Juli 2019 wird dieser Bereich als „Übergangsbereich“
bezeichnet.
Um Beschäftigte im Übergangsbereich als Geringverdiener zu entlasten,
resultieren die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus einer reduzierten
Bemessungsgrundlage. Bis zum 30. Juni 2019 führte die Reduzierung der
Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung bei Beschäftigten im
Übergangsbereich auch zu geminderten Rentenansprüchen, es sei denn, Beschäftigte
haben auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung
ausdrücklich verzichtet. Dies ist im Übergangsbereich seit dem 1. Juli 2019
nicht mehr der Fall. Die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage spielt für
die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung keine Rolle mehr. Damit entfällt
auch die Notwendigkeit für Beschäftigte, auf die Anwendung der Gleitzone in
der Rentenversicherung zu verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32219
19. Wahlperiode 26.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In der Statistik zu Beschäftigten im Übergangsbereich wird zwischen folgenden
Fällen unterschieden:
• das monatliche Arbeitsentgelt liegt durchgehend innerhalb des
Übergangsbereichs und
• das monatliche Arbeitsentgelt liegt sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Übergangsbereichs („Mischfälle“).
Auswertungen zu Beschäftigten im Übergangsbereich werden nur zum Stichtag
31. Dezember eines Jahres vorgenommen. Nur zu diesem Stichtag liegen
weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen im Übergangsbereich vor.
Aktuelle Daten liegen bis Dezember 2020 vor. Auswertungen zum
Übergangsbereich können ab Dezember 2003 vorgenommen werden.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von
Midijob-Beschäftigten und deren Anteil an allen sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten in Deutschland (bitte die seit Januar 2020 bis aktuell
verfügbaren monatlichen Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017,
2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Geschlecht
und Alter – auch über 65 – sowie nach Bund und Ländern, Ost und West
differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es
im Dezember 2020 rund 2,98 Millionen Beschäftigte im Übergangsbereich,
dies entspricht einem Anteil von 8,9 Prozent an allen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Von diesen Beschäftigten waren rund 1,29 Millionen
durchgehend im Übergangsbereich tätig, während es sich bei rund 1,69
Millionen Beschäftigten um sogenannten Mischfälle handelt. Weitere Ergebnisse in
der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen
werden.*
2. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn
Wirtschaftszweige mit der höchsten Anzahl an Midijob-Beschäftigten (bitte die seit
Januar 2020 bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben sowie
für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte
darstellen und nach Geschlecht und Alter – auch über 65 – sowie nach
Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Beschäftigten im
Übergangsbereich nach Wirtschaftsabschnitten der Klassifikation der
Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) bzw. Ausgabe 2003 (WZ 2003) können in
der erfragten Differenzierung den Tabellen 2 und 3 im Anhang entnommen
werden.* Ergebnisse nach der WZ 2008 liegen ab dem Berichtsjahr 2010 vor.
Eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse basierend auf verschiedenen Ausgaben
der Klassifikation ist nicht uneingeschränkt möglich.
3. Wie viele Midijob-Beschäftigte arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung 2019 und 2020 jeweils unterhalb ihres Qualifikationsniveaus?
Angenommen wird, dass Beschäftigte, die über einen anerkannten
Berufsabschluss verfügen und eine Tätigkeit als Helfer ausüben oder mit einem
akademischen Abschluss als Helfer oder Fachkraft tätig sind, unterhalb ihres
formellen Qualifikationsniveaus beschäftigt sind. Nach Angaben der Beschäfti-
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/32219 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
gungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit übten demnach im Dezember 2020
rund 630.000 Beschäftigte im Übergangsbereich eine Tätigkeit unterhalb ihres
Qualifikationsniveaus aus. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 4 im Anhang
entnommen werden.*
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist der hohe Anteil mit
Merkmalsausprägung „Keine Angabe zum Berufsabschluss“ zu beachten, der die qualitative
Aussagekraft einschränkt.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von
Midijob-Beschäftigten, die auf den Bruttostundenlohn bezogen unterhalb der
Niedriglohnschwelle entlohnt werden, sowie deren Anteil an allen
Midijob-Beschäftigten, und wie stellt sich dieser Anteil im Vergleich zum
Anteil der Niedriglohnbeziehenden in der Gesamtwirtschaft dar (bitte die
seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben
sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte
darstellen und nach Geschlecht und Alter – auch über 65 – sowie nach
Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Bruttostundenlohn von Midijob-Beschäftigten, und wie hoch ist dieser
im Vergleich dazu in der Gesamtwirtschaft (bitte die seit Januar 2020 bis
aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben sowie für 2005, 2010,
2015, 2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach
Geschlecht und Alter – auch über 65 – sowie nach Bund und Ländern,
Ost und West differenzieren)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Niedriglohnschwelle und der Anteil der Beschäftigten mit einem
Bruttostundenlohn unterhalb dieses Schwellenwertes (Niedriglohnquote) sind
statistische Verteilungskennziffern für die Lohnspreizung. Ihre Höhe hängt u. a. von
der Definition des zugrunde-liegenden Erwerbseinkommens, der Arbeitszeit
und der verwendeten Datenquelle ab. Die Festlegung einer Niedriglohnquote
richtet sich üblicherweise nach einer Konvention der OECD, die einen
Niedriglohn als einen Bruttolohn definiert, der unterhalb von zwei Dritteln des
mittleren Bruttolohns (Median) liegt.
Amtliche Daten mit langen Reihen zur Entwicklung des Bruttostundenlohns
und der Niedriglohnquote differenziert nach der Beschäftigungsart stellt das
Statistische Bundesamt auf Basis der alle vier Jahre durchgeführten
Verdienststrukturerhebung zur Verfügung. Allerdings können in der
Verdienststrukturerhebung keine Beschäftigten im Übergangsbereich identifiziert werden,
sondern lediglich Beschäftigungsverhältnisse, die in bestimmten Verdienstklassen
liegen. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei diesen
Beschäftigungsverhältnissen auch um Zweit- und Drittjobs handeln kann. Um vergleichbare Ergebnisse
für die Berichtsjahre 2006, 2010, 2014 und 2018 zu erzielen, wurde eine
Sonderauswertung unter Ausschluss von Kleinstbetrieben und Betrieben aus dem
Wirtschaftsabschnitt A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) erstellt. Diese
kann den Tabellen 5 bis 12 im Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/32219 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Wie viele Stunden arbeiten Midijob-Beschäftigte nach Kenntnis der
Bundesregierung durchschnittlich pro Woche (bitte die seit Januar 2020
bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben sowie für 2005,
2010, 2015, 2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen
und nach Geschlecht und Alter – auch über 65 – sowie nach Bund und
Ländern, Ost und West differenzieren)?
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Arbeitsvolumen der
Midijob-Beschäftigten, und welchem Vollzeitäquivalent entspricht dies
(bitte die seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten
angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020
Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach Geschlecht und Alter – auch über 65 –
sowie nach Bund und Ländern, Ost und West differenzieren)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
8. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
Midijob-Arbeitsverhältnisse jeweils an (bitte die seit Januar 2020 bis
aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben sowie für 2005, 2010,
2015, 2017, 2019 und 2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen und nach
Geschlecht und Alter – auch über 65 – sowie nach Bund und Ländern,
Ost und West differenzieren)?
Für Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich kann die bisherige Dauer
der Beschäftigung in Form von Dauerklassen dargestellt werden. Angaben der
Beschäftigungs-statistik der Bundesagentur für Arbeit können der Tabelle 13
im Anhang entnommen werden.*
Die bisherige Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses umfasst den Zeitraum
von der Anmeldung bis zum jeweiligen Stichtag. Die Messung der Dauer der
Beschäftigung reicht zurück bis zur Einführung des Meldeverfahrens der
Sozialversicherung im Jahr 1999. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu
beachten, dass die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse größer ist als die Zahl
der Beschäftigten im Übergangsbereich, da eine Person in mehreren
Beschäftigungsverhältnissen stehen kann.
9. Wie hoch wären nach aktuellem Stand die zusätzlichen Einnahmen der
Sozialkassen nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn ein kinderloser
Midijob-Beschäftigter mit dem durchschnittlichen Verdienst eines
Midijob-Beschäftigten, der in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung beitragspflichtig ist, voll sozialversicherungspflichtig wäre (bitte
nach Sozialkassen aufschlüsseln)?
Für die Fragestellung werden die Versicherungsbeiträge bei einer
Beschäftigung im Übergangsbereich (monatliches Entgelt zwischen 450,01 Euro und
1.300 Euro) und bei einer regulären Verbeitragung verglichen. Der Vorgabe
folgend enthält der Beitragssatz zur Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag für
Kinderlose von 0,25 Prozent und beträgt damit insgesamt 3,3 Prozent. Bei der
Krankenversicherung wird ein kassenindividueller Zusatzbeitrag in Höhe des
Durchschnittswerts von 1,3 Prozent angesetzt, so dass sich dort ein Beitragssatz
von 15,9 Prozent ergibt. Unterstellt wird ein Entgelt in Höhe von 875 Euro, was
der Mitte des Übergangsbereichs entspricht. Nach den Berechnungsvorschriften
zum Übergangsbereich bestimmen sich die Arbeitgeberbeiträge aus dem
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/32219 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Bruttolohn von 875 Euro, für den Beschäftigten wird ein beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt von 818,95 Euro zu Grunde gelegt. Insgesamt ergibt sich eine
Entlastung des Beitragszahlenden um 22,56 Euro, deren Aufteilung auf die
einzelnen Versicherungszweige in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt ist.
Tabelle: Monatliche Beiträge in Euro bei einem Arbeitsentgelt von 875 Euro
bei regulärer Verbeitragung und im Übergangsbereich
Übergangsbereich ReguläreVerbeitragung
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 818,95 875,00 Differenz
Beitrag zur …
Rentenversicherung 70,94 81,38 10,44
Krankenversicherung 60,63 69,57 8,94
Arbeitslosenversicherung 9,16 10,50 1,34
Pflegeversicherung
(einschl. Zusatz Kinderlose) 13,69 15,53 1,84
Insgesamt 154,42 176,98 22,56
Quelle: Bundesregierung
10. Wie hoch wären nach Kenntnis der Bundesregierung die zusätzlichen
Einnahmen der Sozialkassen, wenn die Midijob-Regelung nicht bestehen
würde und Midijob-Beschäftigte voll versicherungspflichtig wären (bitte
die seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren monatlichen Daten angeben
sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und 2020
Jahresdurchschnittswerte darstellen)?
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -
Stabilisierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/4668) wurde mit Wirkung ab Juli 2019 die
bis dahin bestehende Gleitzone (sogenannte Midijobs) zum Übergangsbereich
weiterentwickelt. Im Gesetzesentwurf wurde von sich daraus ergebenden
Mindereinnahmen für die Sozialversicherung insgesamt von jährlich knapp
0,5 Milliarden Euro ausgegangen. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor.
11. Wie viele Midijob-Beschäftigte müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) beziehen, und wie hoch waren seit 2007 jeweils die
Finanzmittel, die für aufstockende Leistungen nach SGB II verausgabt wurden
(bitte für jedes Jahr einzeln angeben und nach Geschlecht, Alter,
Wirtschaftszweig sowie nach Bund und Ländern, Ost und West
differenzieren)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahr 2020
rund 380.000 erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem
Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung im Übergangsbereich
zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro. Im Jahr 2020 beliefen sich die
Zahlungsansprüche für diesen Personenkreis auf insgesamt 2,14 Milliarden Euro.
Wietere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können den Tabellen 14 und 15
im Anhang entnommen werden.* Eine Differenzierung nach
Wirtschaftszweigen ist nicht möglich.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/32219 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige
Regelleistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die
Arbeitslosengeld II beziehen und zugleich über zu berücksichtigendes Einkommen aus
abhängiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkommen) und/oder über verfügbares
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Betriebsgewinn) verfügen.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Gefahr von
Altersarmut von Midijob-Beschäftigten vor (bitte nach Geschlecht, Bund
und Ländern sowie Ost und West differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
13. Auf welche Höhe beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Betrag, den die Rentenkasse finanziert, um trotz geminderter
Sozialversicherungsbeiträge für Midijob-Beschäftigte einen vollen
Rentenanspruch zu gewähren (bitte die seit Januar 2020 bis aktuell verfügbaren
monatlichen Daten angeben sowie für 2005, 2010, 2015, 2017, 2019 und
2020 Jahresdurchschnittswerte darstellen)?
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wurde unter
anderem geregelt, dass der Rentenanspruch trotz geminderter Beitragsleistung
im Übergangsbereich nicht geringer ausfällt (§ 70 Absatz 1a SBG VI). Diese
Regelung gilt seit dem 1. Juli 2019. In welchem Umfang die Rentenzahlungen
niedriger ausgefallen wären, wenn der Rentenanspruch äquivalent zur
Beitragsleistung abgesenkt worden wäre, ist nicht bekannt. Für den abgefragten
Zeitraum ist aber nicht mit einer nennenswerten Wirkung auf die Rentenzahlungen
zu rechnen, da sich in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten der Regelungen kaum
entsprechende Anwartschaften in den Rentenzahlungen niederschlagen können.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit Ausweitung der
Gleitzone und Umwandlung in einen Übergangsbereich über die
Auswirkungen dieser Maßnahme, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von
Vollzeit- in Teilzeitstellen?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/32219
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/32219
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/32219
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/32219
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]