[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Kersten Steinke,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31987 –
Transparenz und Gerechtigkeit im landwirtschaftlichen Bodenmarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Initiative der Fraktion DIE LINKE. ergingen im Dezember 2018 seitens
des Bundestagsausschusses für Ernährung und Landwirtschaft drei
Prüfaufträge an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL):
1. Prüfung der Auswertung von Eigentumsstrukturen ausgewählter
Gemeinden, um deutschlandweit Daten zum Bodenmarkt anonymisiert erfassen zu
können;
2. Vorschlag zur nationalen Weiterentwicklung der Datenbank der EU-
Agrarzahlungen, um Unternehmensverbünde erfassen zu können;
3. Prüfung der Erfassung von Konzernmüttern und Tochterunternehmen über
die Agrarstrukturerhebung.
Der erste Prüfauftrag ist durch das Thünen-Institut mittlerweile erfolgt und die
Ergebnisse als Studie unter dem Titel „Untersuchung der Eigentumsstrukturen
von Landwirtschaftsflächen in Deutschland“ (oder kurz EigLanD,
https://ww
w.thuenen.de/de/lr/projekte/eigland/) im März 2021 veröffentlicht worden.
Hierin wird unter anderem festgestellt: „Entgegen der politischen Bedeutung,
die solche Fragestellungen – aktuell im Zusammenhang mit Diskussionen um
die landwirtschaftliche Bodenmarktpolitik – haben, gibt es in Deutschland
bislang weder Statistiken noch wissenschaftliche Untersuchungen zur
Landeigentumsverteilung.“ Tatsächlich erweist sich eine Erhebung der
Eigentumsstrukturen als äußerst schwierig. Die Datenqualität des unter anderem
herangezogenen Amtlichen Liegenschaftskatasters (ALKIS) bleibt oft ungenügend, weil
„ungleich, lücken- oder fehlerhaft“. Die ausgewertete Nutzungsart
„Landwirtschaftsfläche“ ist nicht deckungsgleich „mit der landwirtschaftlich genutzten
Fläche (LF), die maßgeblich für die Agrarstatistik und die EU-Agrarförderung
ist“. Zudem ist die Identifizierung landwirtschaftlicher Betriebe unter den
Landeigentümerinnen und Landeigentümern bislang „nur in Ansätzen
automatisierbar und verursacht hohen manuellen Rechercheaufwand. Die Ergebnisse
sind nicht vollständig treffsicher und nicht deckungsgleich mit Zahlen
landwirtschaftlicher Betriebe“. (Tietz (März 2021), EigLanD, S. 15 ff., Thünen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32190
19. Wahlperiode 23.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 23. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Institut, Thünen-Report 85) Es gibt also ein massives Transparenzdefizit bei
der Erfassung von Eigentumsstrukturen im landwirtschaftlichen Bodenmarkt,
obwohl die breite Verteilung des Bodeneigentums als breit getragener
politischer Konsens in der Bundesrepublik Deutschland gilt.
Bei der Umverteilung von landwirtschaftlichem Boden spielt auch die
bundeseigene Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) eine kritische
Rolle. In einem anderen Gutachten des Thünen-Instituts heißt es dazu zum
Beispiel: „Allerdings verteilen sich die BVVG-Verkäufe sehr ungleich auf die
landwirtschaftlichen Unternehmen. Dies hat mit zu den hohen
Konzentrationsraten beim Bodeneigentum beigetragen. […] Die Verkäufe der BVVG sind
folglich generell eher auf wenige Akteure konzentriert und tragen somit
deutlich zur lokalen Eigentumskonzentration bei.“ (Lutz Laschewski, Tietz, A.
(Juli 2020): „Auswirkungen überregional aktiver Investoren in der
Landwirtschaft auf ländliche Räume“, S. 14 und 58, Thünen-Report 80).
Zu den beauftragten Prüfaufträgen, zur Rolle der BVVG, zur Transparenz auf
dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt insgesamt und auch zu steuerlichen
Fragen beim Grunderwerb stellen sich nach Auffassung der Fragestellenden
vielerlei Fragen.
1. Inwieweit wurden die im Feststellungsteil angesprochenen Prüfaufträge
des Bundestagsausschusses für Ernährung und Landwirtschaft von
Dezember 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt, insbesondere
die Prüfaufträge 2 und 3?
An wen wurden sie mit welcher Laufzeit und welchem Finanzvolumen
vergeben, und wann werden die Ergebnisse veröffentlicht?
Über die Erweiterung der Transparenz zu den EU-Agrarzahlungen ist auf
Initiative des Europäischen Parlaments im Rahmen der Verhandlungen über die
künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) in den Trilogen zwischen
Europäischem Parlament, Rat und Kommission intensiv beraten worden. Im Ergebnis
soll die neue Horizontale Verordnung zur GAP die Mitgliedstaaten
verpflichten, „gegebenenfalls“ von den Begünstigten auch Angaben über ihre
Zugehörigkeit zu einer Gruppe („Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen“)
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen („Bilanz-Richtlinie“) zu verlangen. Diese
Informationen sollen dann auch im Rahmen der Transparenz über die Agrarzahlungen
ausgewiesen werden. Diese Bestimmungen sollen auf Agrarzahlungen, die ab
dem Jahr 2023 geleistet werden, Anwendung finden. Die vorgenannte
Richtlinie bezieht sich allerdings nur auf bestimmte Rechtsformen. Diesbezüglich
wird insbesondere auf den Artikel 1 der genannten Richtlinie, der den
Anwendungsbereich festlegt, sowie die Anhänge I und II verwiesen. Die Europäische
Kommission kann nach dem Entwurf der Horizontalen Verordnung zur GAP
Durchführungsregelungen zu den Informationen, die zur Identifikation der
Begünstigten gesammelt werden müssen, erlassen. Die formale Verabschiedung
der Horizontalen Verordnung steht noch aus. Es liegen auch noch keine
Entwürfe der Kommission für Durchführungsreglungen vor. Die konkrete
Umsetzung bedarf folglich noch der weiteren Beratung auf EU- und nationaler
Ebene.
Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wurden
keine Prüfaufträge vergeben.
Auf deutsche Initiative hin war bereits in der Verordnung (EU) 2018/1091 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben festgelegt worden, dass in der
EU-Agrarstrukturerhebung ab der Erhebung 2020 zu landwirtschaftlichen
Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person erhoben wird, ob diese einer
Unternehmensgruppe angehören. In Deutschland wurden die Rechtsgrundlagen
der ersten diesbezüglichen Erhebung vom Gesetzgeber insbesondere mit § 27
Absatz 1 Nummer 4 des Agrarstatistikgesetzes festgelegt. Somit wurden
erstmals in der Landwirtschaftszählung 2020 Daten zur Unternehmensverflechtung
für Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person oder
Personenhandelsgesellschaft ermittelt und vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Ferner
wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen der Studie zur Erfüllung des Prüfauftrags 1 (siehe Feststellungsteil),
die als EigLanD des Thünen-Instituts 2021 veröffentlicht wurde, und
welchen Handlungsbedarf sieht sie, auch in Hinsicht auf die im
Gutachten angesprochenen zusätzlich erforderlichen Erhebungen?
Das Forschungsprojekt zu den Eigentumsstrukturen von Agrarflächen verlief
aus Sicht der Bundesregierung sehr erfolgreich. Die Studie liefert erstmals
Daten zu diesem Thema in Deutschland. Die gewonnenen Erkenntnisse sind
nicht nur für den Agrarsektor, sondern auch für Akteurinnen und Akteure von
Interessen, die sich mit der Nutzungskonkurrenz um den Faktor Boden
auseinandersetzen. Für die von einigen Bundesländern geplante Novellierung des
landwirtschaftlichen Bodenrechts kann die Studie wichtige Informationen zu
den Eigentumsstrukturen und damit auch zur Frage der Gewichtung des Ziels
einer breiten Eigentumsstreuung liefern. Die Ergebnisse sind jedoch aufgrund
des geringen Strichprobenumfangs nicht repräsentativ und können nicht auf
Deutschland hochgerechnet werden. Dies war jedoch auch nicht das Ziel dieses
Forschungsprojekts.
Weiterer Forschungsbedarf wird geprüft.
3. Haben sich durch die Änderung des Agrarstatistikgesetzes in Hinsicht
auf die Nennung der Zugehörigkeit zu Unternehmensgruppen ab 2020
nach Meinung der Bundesregierung Fortschritte bei der Transparenz der
Eigentumsstrukturen von landwirtschaftlichen Betrieben ergeben, und
wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Mit den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Ergebnissen der
Landwirtschaftszählung/Agrarstrukturerhebung 2020 besteht erstmals ein
statistischer Überblick über Anzahl und Strukturen von Agrarholdings in
Deutschland. Die Ergebnisse zeigen sowohl das Ausmaß, in dem landwirtschaftliche
Betriebe Teil einer Unternehmensgruppe sind, als auch die Anzahl der
Unternehmensgruppen nach dem Sitzbundesland, gegliedert nach der Zahl der
zugehörigen landwirtschaftlichen Betriebe sowie der landwirtschaftlich genutzten
Fläche und des Viehbestands. Damit wurden Fortschritte bei der Transparenz
der Eigentumsstrukturen von landwirtschaftlichen Betrieben erzielt.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beschränken sich die Angaben auf
landwirtschaftliche Betriebe der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft.
4. Plant die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit Ländern bei der
Agrarstrukturerhebung die Größenklassengliederung der
landwirtschaftlich genutzten Fläche (Bezeichnung C0050 – 09, s. Metadatenreport
Landwirtschaftszählung 2010, Statistische Ämter des Bundes und der
Länder) „1 000,00 ha und mehr“ durch weitere Unterteilung in „1 000,00
bis unter 1 500,00 ha, 1 500,00 bis unter 2 000,00 ha, 2 000,00 bis unter
3 000,00 ha, 3 000,00 bis unter 4 000,00 ha“ usw. auszuweiten, um auch
große Betriebe besser erfassen zu können und einzelnen Ausreißer in den
Bundesländern identifizieren zu können?
Wenn nein, warum nicht?
Sinn und Zweck bundesstatistischer Erhebungen, zu denen auch die
Agrarstrukturerhebung gehört, ist nicht die Identifizierung einzelner Betriebe oder
Unternehmen, sondern die Sammlung, Aufbereitung und Darstellung von
„Daten über Massenerscheinungen“ (§ 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes).
Gleichwohl wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in
Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder in Vorbereitung der nächsten allgemeinen
Agrarstrukturerhebung prüfen, ob eine Untergliederung der derzeit nach oben offenen
Größenklasse „1000 Hektar und mehr“ unter dem Gesichtspunkt sinnvoll ist,
die Aussagekraft der Ergebnistabellen zu erhöhen. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass wegen der nach § 16 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes
gebotenen statistischen Geheimhaltung feiner gegliederte Tabellen mit schwach
besetzten Tabellenfeldern zu einer erhöhten Zahl an Sperrungen führen. Dies
würde die Aussagekraft der Ergebnisse eher verringern.
5. Wie viele Hektar bewirtschaften nach Kenntnis der Bundesregierung die
größten drei Unternehmensgruppen pro Bundesland?
Die Angaben können der folgenden Übersicht entnommen werden.
Landwirtschaftlich genutzte Fläche der drei größten Unternehmensgruppen des
genannten Bundeslandes (Sitzbundesland) 2020:
Land LF
Baden-Württemberg 3 881
Berlin 7 178
Brandenburg 16 877
Hamburg 5 230
Mecklenburg-Vorpommern 22 307
Niedersachsen 18 410
Nordrhein-Westfalen 5 467
Sachsen 22 450
Sachsen-Anhalt 19 584
Schleswig-Holstein 10 587
Thüringen 17 767
Erläuterung: Die Auswahl der Unternehmensgruppen (UG) bezieht sich auf die
UG mit der größten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF). Die LF ist
diejenige der zur UG gehörenden landwirtschaftlichen Betriebe in der Rechtsform
einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft mit Betriebssitz in
Deutschland. In den nicht ausgewiesenen Ländern ist ein Nachweis aus
Gründen der statistischen Geheimhaltung nicht möglich (Quelle: Statistisches
Bundesamt. Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020).
6. Wie viele Hektar bewirtschaften nach Kenntnis der Bundesregierung die
größten 100 Unternehmensgruppen in ganz Deutschland?
Die zu den 100 Unternehmensgruppen mit der größten landwirtschaftlich
genutzten Fläche (LF) zugehörigen Betriebe in Deutschland verfügten 2020 über
485 477 Hektar LF. Diese Angabe bezieht sich auf landwirtschaftliche Betriebe
in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft.
7. Von den Betrieben welcher Größenklassen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung die meiste Fläche bewirtschaftet (bitte in 500-Hektar-
Schritten, einzeln für jedes Bundesland auflisten)?
In der folgenden Übersicht ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach
Größenklassen der Betriebe (in 500-Hektar-Schritten) angegeben. Die Angaben
in denjenigen Größenklassen, auf die die meiste Fläche je Land entfällt, sind
durch Fettdruck hervorgehoben.
Landwirtschaftlich genutzte Fläche (ha) nach Größenklasse der
landwirtschaftlichen Betriebe 2020:
Regionale Einheit unter 500 500 – unter 1000 1000 und mehr Insgesamt
Deutschland* 12 469 092 1 703 795 2 422 137 16 595 024
Baden-Württemberg 1 392 386 9 200 6 477 1 408 063
Bayern 3 074 181 . . 3 107 697
Brandenburg 406 833 359 459 544 069 1 310 361
Hessen 749 930 14 775 – 764 705
Mecklenburg-Vorpommern 411 493 378 599 553 429 1 343 521
Niedersachsen 2 387 782 140 334 43 221 2 571 337
Nordrhein-Westfalen 1 438 414 24 056 10 687 1 473 157
Rheinland-Pfalz 654 102 . . 699 150
Saarland 55 136a – – 74 024
Sachsen 334 520 188 480 375 375 898 375
Sachsen-Anhalt 407 115 300 443 455 144 1 162 702
Schleswig-Holstein 871 277 88 021 23 455 982 753
Thüringen 217 101 156 003 401 726 774 830
*) Einschließl. Stadtstaaten. – a) 5 –bis unter 200 ha, übrige Unterklassen gesperrt.
– = nichts vorhanden
. = Zahlenwert geheim zu halten
Quelle: Statistisches Bundesamt, Struktur der Bodennutzung 2020 (Fachserie 3, Reihe 2.1.2).
8. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit möglich, den Anteil der
bewirtschafteten Flächen aufzuschlüsseln, die von
Unternehmensgruppen mit Sitz in einem Bundeslandes in den jeweiligen Bundesländern
liegen (gilt für landwirtschaftliche Unternehmen, die ihren Sitz in einem
Bundesland haben, aber Flächen in unterschiedlichen Bundesländern
bewirtschaften), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die nachfolgende Übersicht kann wie folgt aufgeschlüsselt werden:
– Die landwirtschaftlich genutzte Fläche von Unternehmensgruppen mit Sitz
in einem bestimmten Land (Spalte 1) kann unterschieden werden von
– der LF der landwirtschaftlichen Betriebe mit Betriebssitz im gleichen Land,
die Teil einer Unternehmensgruppe sind (Spalte 2).
Regionale Einheit
LF (Hektar)
von
Unternehmensgruppen (UG)
mit Sitz in …
LF (Hektar)
der landw. Betriebe
mit Betriebssitz in …,
die Teil einer UG
sind
(1) (2)
Deutschland 1.835.987 1.835.987
Baden-Württemberg 8.230 12.642
Bayern 49.447 16.298
Berlin 8.758 .
Brandenburg 292.040 426.008
Bremen . -
Hamburg 7.708 .
Hessen 15.703 7.017
Mecklenburg-Vorpommern 252.518 399.823
Niedersachsen 72.724 43.270
Nordrhein-Westfalen 18.062 12.935
Rheinland-Pfalz . 4.247
Saarland 681 681
Sachsen 255.335 303.972
Sachsen-Anhalt 227.830 272.131
Schleswig-Holstein 26.423 12.844
Thüringen 284.980 323.601
Anmerkung: Die LF laut Spalte (1) ist diejenige der zur UG gehörenden landwirtschaftlichen
Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft mit
Betriebssitz in Deutschland. Die LF laut Spalte (2) ist bezogen auf die landwirtschaftlichen Betriebe dieser
Rechtsformen, die einer UG zugehören und ihren Betriebssitz im betreffenden Land haben.
– = nichts vorhanden
. = Zahlenwert geheim zu halten
Quelle: Statistisches Bundesamt. Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2020.
Daraus wird deutlich, dass es Länder gibt, in denen Unternehmensgruppen
ihren Sitz haben, die in Deutschland über eine größere LF der zugehörigen
landwirtschaftlichen Betriebe verfügen, verglichen mit dem Flächenumfang der
Betriebe in diesem Land, die Teil einer Unternehmensgruppe sind. Dies trifft
beispielsweise für Bayern und Niedersachsen zu. Dem stehen andere Länder
gegenüber, in denen das Gegenteil der Fall ist, insbesondere die ostdeutschen
Länder.
Angaben, auf welche Länder sich die LF der Betriebe nach Spalte 2 verteilt,
liegen nicht vor.
Landwirtschaftliche Betriebe werden nach dem Betriebssitzprinzip mit allen
ihren Flächen derjenigen regionalen Einheit zugeordnet, in der sich der
Betriebssitz befindet. Dieses Betriebssitzprinzip ist in § 91 Absatz 4 des
Agrarstatistikgesetzes verankert. Eine Zuordnung der Flächen nach ihrer Belegenheit
ist daher aus den Daten der Agrarstrukturerhebung nicht möglich.
9. Was versteht die Bundesregierung unter „ungesunder“ Verteilung von
Boden (vgl. § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) und § 9 des
Grundstückverkehrsgesetzes (GrdStVG)) im Kontext der notwendig
anstehenden Transformation der Landwirtschaft?
Nach welchen Kriterien wird das bemessen, und was plant die
Bundesregierung, um in dieser Hinsicht langfristig klimagerecht zu gestalten?
Der § 9 GrdStVG und der § 4 LPachtVG definieren in ihrem Absatz 2 die
ungesunde Verteilung von Grund und Boden bzw. die ungesunde Verteilung der
Bodennutzung. Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt in der
Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur widerspricht. Die langjährige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff
konkretisiert. Das Grundstückverkehrsgesetz zielt auf die Schaffung und die
Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab
(BGH 25. April 2014 – BLw 7/13, BzAR 2014, 281 Rn. 13). Aufgrund der
begrenzten Verfügbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen sollen diese in erster
Linie den Landwirtinnen und Landwirten zugutekommen und vorbehalten
bleiben, die sie selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine ungesunde Bodenverteilung in
der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an eine
Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl eine Landwirtin
oder ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung ihres oder seines Betriebes
benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des
Kaufvertrages zu erwerben (BGH 26. 11. 2010 – BLw 14/09, NL-BzAR 2011, 115
(116) Rn. 10; BGH 24. November 2006 – BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98 (99)
Rn. 11; BGH 28. April 2006 – BLw 32/05, NL-BzAR 2006, 329 (331)
Rn. 18 f.; OLG Naumburg 7. November 2012 – 2 Ww 6/12, BeckRS 2013,
10555 Rn. 36).
Durch die Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz
für den landwirtschaftlichen Grundstückverkehr auf die Bundesländer
übergegangen. Deswegen kann der Bund hier keine neuen Gesetze mehr erlassen
oder die bestehenden Gesetze ändern. Solange die Bundesländer keine eigenen
Gesetze erlassen haben, gelten die Gesetze des Bundes fort, Artikel 125a
Absatz 1 des Grundgesetzes. Baden-Württemberg hat von seiner
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und hat das Agrarstrukturverbesserungsgesetz
(ASVG) erlassen. In allen Bundesländern außer in Baden-Württemberg gelten
daher das Grundstücksverkehrsgesetz, das Landpachtverkehrsgesetz und das
Reichssiedlungsgesetz fort. Eine Anpassung der Bodenmarktgesetze an die
heutigen Herausforderungen des landwirtschaftlichen Bodenmarktes können
nur die Bundesländer vornehmen.
10. Wie viele Hektar land- und forstwirtschaftliche Fläche sind derzeit noch
nach Kenntnis der Bundesregierung im Eigentum der BVVG (bitte nach
land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.
11. Wie viele Hektar land- und forstwirtschaftliche Fläche hat die BVVG
nach Kenntnis der Bundesregierung von 2018 bis 2020 verkauft (bitte
nach land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Bundesländern,
Betriebsform der Käuferinnen und Käufer sowie Alteigentümerinnen und
Alteigentümer sowie Jahr aufschlüsseln)?
Angaben zu den Betriebsformen der Käuferinnen und Käufer erhebt die
Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) lediglich in dem
Teilsegment der öffentlichen Ausschreibungsverkäufe zum Verkehrswert auf der
Basis einer freiwilligen Auskunft der Käuferinnen und Käufer; insofern liegen
diese Angaben für die Gesamtheit der durchgeführten Verkäufe nicht vor.
Auf die Anlage 2 wird verwiesen.
12. Zu welchen Preisen hat die BVVG von 2015 bis 2020 nach Kenntnis der
Bundesregierung land- und forstwirtschaftliche Flächen verkauft (bitte
nach land- und forstwirtschaftlichen Flächen, mit Betragsspanne von bis,
Hektar, Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Die aufgeführten Kaufpreise stellen den Durchschnitt über alle in dem
jeweiligen Jahr, Bundesland und Verkaufssegment erzielten Kaufpreise dar. Die
Kaufpreise der einzelnen Kaufverträge repräsentieren hingegen jeweils den für das
konkrete Verkaufsobjekt in der konkreten Region aktuellen Marktwert. Deren
Gegenüberstellung in Form der Angabe einer „Kaufpreisspanne“ hätte
aufgrund der höchst unterschiedlichen natürlichen Bedingungen (u. a.
Bodenbonität, jährliche Niederschlagsmenge, Lage im Ertragsgebiet), der ganz
unterschiedlichen Nutzungsartenzusammensetzung der Kaufobjekte sowie der
strukturellen Unterschiede (u. a. Anteil der tierhaltenden Betriebe, Ökolandbau,
Eigentumsanteil, Siedlungsdruck) zwischen den Regionen mangels fehlender
Vergleichbarkeit wenig Aussagekraft. Aus diesen Gründen wird eine Statistik
zur Kaufpreisspanne seitens der BVVG nicht vorgehalten.
Auf die Anlage 3 wird verwiesen.
13. Wie viele der Landverkäufe durch die BVVG zwischen 2015 und 2020
liefen nach Kenntnis der Bundesregierung über ein Bietendenverfahren
(bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Auf die Anlage 4 wird verwiesen.
14. Wie viele der Landverkäufe durch die BVVG zwischen 2015 und 2020
liefen nach Kenntnis der Bundesregierung über ein blindes
Bietendenverfahren (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Es ist nicht bekannt, was mit „blindes“ Bietendenverfahren gemeint ist.
15. Wie viele Hektar land- und forstwirtschaftliche Fläche hat die BVVG
nach Kenntnis der Bundesregierung von 2018 bis 2020 verpachtet (bitte
nach land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Bundesländern,
Betriebsform der Pachtenden und Jahr aufschlüsseln)?
Auf die Anlage 5 wird verwiesen.
Die BVVG erhebt im Rahmen des Abschlusses der landwirtschaftlichen
Pachtverträge keine Angaben über die Betriebsform der jeweiligen Pächterinnen und
Pächter.
Die BVVG verpachtet grundsätzlich keine forstwirtschaftlichen Flächen.
16. Wie viele dieser Pachtverträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Staffelpachtverträge (bitte Anzahl, Prozent und Höhe der Staffelung in
Prozent angeben und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die BVVG hat lediglich in 52 besonders gelagerten Ausnahmefällen (0,8
Prozent aller Pachtverträge) in ihre Pachtverträge eine Staffelvereinbarung zur
Pachtpreisanpassung aufgenommen. Diese dienen der Vermeidung
betriebsindividueller Härten.
Die im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2017 und 1. Oktober 2020 von der
BVVG neu abgeschlossenen Pachtverträge beinhalten, sofern sie eine Laufzeit
von mehr als vier Jahren aufweisen, eine sogenannte Festpachtpreisregelung.
Danach erhöht sich der vom Landwirt selbst gebotene Pachtpreis einmalig zu
Beginn des fünften Pachtjahres um einen festen Prozentsatz. Dieser Prozentsatz
war dem Landwirt jeweils ausdrücklich vor Gebotsabgabe bekannt, so dass er
sein Gebot unter Berücksichtigung dieser Erhöhung kalkulieren konnte.
Anders als in den Jahren zuvor erlangte der Landwirt mit dem
Festpachtpreissystem Kalkulationssicherheit für die gesamte Laufzeit seines Pachtvertrages
und war damit vor unerwarteten Pachtpreisanpassungen aufgrund einer
anderweitigen Marktentwicklung geschützt.
Für die Pachtvertragsneuabschlüsse im Jahr 2018 betrug dieser
Anpassungsfaktor 12 Prozent (einmalig zum 1. Oktober 2022). Für die
Pachtvertragsneuabschlüsse im Jahr 2019 wurde er aufgrund der Marktentwicklung auf acht
Prozent und im Jahr 2020 nochmals auf sechs Prozent abgesenkt.
Pachtverträge mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren enthielten seit der
Einführung des Festpachtpreissystems zum 1. Oktober 2017 bezüglich einer
Pachtpreisanpassung keine vertraglichen Regelungen mehr.
Für die Pachtvertragsneuabschlüsse ab dem Jahr 2021 ist die Anwendung des
Festpachtpreissystems ausgesetzt.
Die Zahlen zu dem angefragten Zeitraum 2018 bis 2020 ergeben sich aus der
Anlage 6.
17. Welche Preise verlangt die BVVG nach Kenntnis der Bundesregierung
von 2015 bis 2020 für Pachtflächen (bitte nach land- und
forstwirtschaftlicher Fläche, Preisspanne von bis, Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Die BVVG wendet entsprechend den zwischen Bund und Ländern vereinbarten
Privatisierungsgrundsätzen seit 2010 für die landwirtschaftlichen
Pachtvertragsneuabschlüsse die Ausschreibung als Regelvergabeverfahren an. Hier
erfolgt der Zuschlag nach Auswertung der Gebote.
Die durchschnittlichen Pachtpreise für in den einzelnen Jahren neu verpachtete
landwirtschaftliche Flächen nach Bundesländern ergeben sich aus Anlage 7.
Die Pachtpreise der einzelnen Pachtverträge repräsentieren jeweils den für das
konkrete Pachtobjekt in der konkreten Region aktuellen Marktwert. Deren
Gegenüberstellung in Form der Angabe einer „Pachtpreisspanne“ hätte
aufgrund der höchst unterschiedlichen natürlichen Bedingungen (u. a.
Bodenbonität, jährliche Niederschlagsmenge, Lage im Ertragsgebiet), der ganz
unterschiedlichen Nutzungsartenzusammensetzung der Pachtobjekte sowie der
betriebsindividuellen Unterschiede (u. a. Bewirtschaftungsform, Betriebsform,
Betriebsgröße, regionale Flächennachfrage) zwischen den Regionen mangels
fehlender Vergleichbarkeit wenig Aussagekraft. Aus diesen Gründen wird eine
Statistik zur Pachtpreisspanne seitens BVVG nicht vorgehalten.
18. Wie viele Betriebe konnten nach Kenntnis der Bundesregierung von
2015 bis 2020 ihre Pacht an die BVVG nicht fristgerecht zahlen (bitte
nach Anzahl, Betriebsform der Pachtenden, einmalige oder mehrmalige
Fristversäumnis, Bundesland und Jahr aufschlüsseln), und welche
Konsequenzen hatte dies?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/23993
verwiesen.
19. Inwieweit ist die BVVG nach Kenntnis der Bundesregierung den
säumigen Pachtenden 2020 entgegengekommen (bitte Bundesland und Art des
Entgegenkommens aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/23993 verwiesen.
20. Inwieweit ist die BVVG nach Kenntnis der Bundesregierung Pachtenden
mit Staffelverträgen 2020 entgegengekommen (bitte nach Bundesland
und Art des Entgegenkommens, Beispiel: Preisnachlass für einen Monat
um xy Prozent aufschlüsseln)?
Die BVVG hat erstmalig im Jahr 2016 Pachtverträge mit dem sogenannten
Festpachtpreissystem abgeschlossen. Ferner wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen. Demzufolge werden erstmalig und einmalig zum 1. Oktober 2021
(„zu Beginn des 5. Pachtjahres“) Pachtpreisanpassungen aus Pachtverträgen
mit diesem System fällig.
Insofern gab es im Jahr 2020 keine Pachtverträge, bei denen eine
Pachtpreisanpassung aus diesem System heraus fällig wurde.
21. Über welche Laufzeiten verpachtet die BVVG nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre Pachtflächen?
Die Laufzeiten der durch die BVVG neu abzuschließenden Pachtverträge
variieren im Regelfall zwischen drei und fünf Jahren, in Härtefällen betragen
sie entweder sechs oder neun Jahre. Lediglich in besonders gelagerten Fällen
beträgt die Laufzeit nur ein oder zwei Jahre.
Grundsätzlich orientiert sich die Wahl der Laufzeit für den einzelnen
Pachtvertrag vorrangig an der von den Ländern gewünschten regionalen und
zeitlichen Steuerung des Ausschreibungs- und Verkaufsvolumens, um ein
temporäres regionales Überangebot von Flächen am Markt zu vermeiden. Dies
erfordert eine entsprechende Staffelung der Laufzeiten der Pachtverträge.
22. Wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die BVVG-Flächen
kostenfrei in die Hand der Länder übergeben?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25414 verwiesen.
23. Wird die bundeseigene BVVG zukünftig ihre Flächen unter fachlich
fundierten Vergabekriterien, die sich an agrarstrukturellen Belangen und
einer Förderung des ländlichen Raums orientieren, nicht nach dem
Höchstgebot veräußern?
Wenn nein, warum nicht?
Die BVVG privatisiert die land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der mit den neuen Bundesländern
abgestimmten Privatisierungsgrundsätze. Für die Kaufpreisermittlung im Rahmen
der Verkehrswertverkäufe gelten wettbewerbs- und haushaltsrechtliche
Vorschriften. Eine Ausnahme bilden die preisbegünstigten Verkäufe auf der
Grundlage des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG), mit dem
abweichende Kaufpreisermittlungsvorschriften für land- und
forstwirtschaftliche Flächen für diese Fälle gesetzlich geregelt werden. Das Regelverfahren ist
nach den Privatisierungsgrundsätzen das bedingungsfreie
Ausschreibungsverfahren, hier erfolgt der Zuschlag nach Auswertung der Gebote.
Agrarstrukturellen Belangen trägt die BVVG in vielfältiger Weise Rechnung, zum Beispiel bei
den sogenannten beschränkten Ausschreibungen: 30 Prozent der jährlich für
Verkauf oder Verpachtung vorgesehenen Flächen der BVVG werden
ausschließlich für ökologisch und arbeitsintensiv wirtschaftende Betriebe sowie
Junglandwirtinnen und Junglandwirte angeboten.
24. Wie viele Anzeigen bzw. Meldungen aus dem landwirtschaftlichen
Bereich sind zwischen 2010 und heute, bezugnehmend auf § 19 Absatz 1
Nummern 3a bis 7a des Grunderwerbssteuergesetzes nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Finanzämtern eingegangen (bitte nach
Bundesland und wenn möglich Gemeinde bzw. Kommune aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
25. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmeausfälle
für die Länder durch steuervermeidende Share Deals (bitte nach
Bundesland und Jahr ab 2010 aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der
Abgeordneten Caren Lay auf Bundestagsdrucksache 19/25435 und die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/13805 verwiesen.
26. Plant das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine
weitere Absenkung der Auslöseschwelle für Share Deals im
Grunderwerbssteuergesetz auch nach Änderung des
Grunderwerbssteuergesetzes durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/13437?
Wenn ja, wann?
Warum sieht das BMEL eine Absenkung auf 90 Prozent „als nicht
ausreichend“ an, wie aus einem internen Schreiben an die Abgeordnete
Dr. Kirsten Tackmann der Fraktion DIE LINKE. von Juli 2019
hervorgeht?
Für das Grunderwerbsteuergesetz ist das Bundesfinanzministerium innerhalb
der Bundesregierung federführend zuständig.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/32190
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/32190
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/32190
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/32190
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ISSN 0722-8333]