[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2645
17. Wahlperiode 26 07. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Juli 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinz Paula, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Petra Crone, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/2507 –
Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Entwicklung
der Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau in den nächsten Jahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der modifizierten Eckpunkteregelung von 2008/2009 zur Zulassung
ausländischer Arbeitskräfte in Deutschland wird die Zulassung ausländischer
Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft garantiert. Die
Anforderungen nach Arbeitserlaubnissen für ausländische Saisonarbeitskräfte steigen
beständig. Dabei nimmt die Zahl der Anforderungen für Arbeitskräfte aus Polen
ab, während die Zahl der Anforderungen nach Arbeitskräften aus Rumänien
und Bulgarien zunimmt.
Es ist festzustellen, dass die Attraktivität Deutschlands für Saisonarbeitskräfte
nachgelassen hat. Dies liegt auch daran, dass Deutschland die Möglichkeit der
Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch
genommen hat, um verstärkt inländische Arbeitsuchende zu vermitteln. Für
Polen, beigetreten am 1. Mai 2004, enden die Übergangsregelungen offiziell
am 30. April 2011. Für Bulgarien und Rumänien, beigetreten am 1. Januar
2007, endet die zweite (dreijährige Phase) am 31. Dezember 2011.
Durch die Vereinbarung der zuzulassenden Saisonarbeitskräfte für die
Landwirtschaft und den Gartenbau zwischen dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), der Bundesagentur für Arbeit (BA),
dem Deutschen Bauernverband e. V. (DBV) und der Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) werden den Arbeitnehmern
Mindeststandards für ihr Arbeitsverhältnis garantiert. Dies bedeutet u. a., dass
Tarifverträge gelten, die Unterbringung und Anrechnung der Unterbringungskosten
auf die ausgezahlten Löhne aber auch der Arbeitsvertrag in der Heimatsprache
geregelt sind. Darüber hinaus gibt es eine Monitoringgruppe, die die
Einhaltung der Vereinbarungen begleitet.
Die Arbeitsbedingungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) sind zum Teil sehr viel besser als in Deutschland. So gibt es
beispielsweise in den Niederlanden und in England einen gesetzlich garantierten
Mindestlohn. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine der Grundfreiheiten des
europäischen Integrationsprozesses. Eine wichtige Voraussetzung für die
Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit ist die
Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes und die Ausdehnung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen.
Es gibt Berichte wonach die Bundesregierung über die Befreiung der
Arbeitnehmer aus Polen, Rumänien und Bulgarien in der Landwirtschaft und im
Gartenbau von der Arbeitserlaubnispflicht zum 1. Januar 2011 bereits eine
Entscheidung getroffen hat. Eine sofortige und unbeschränkte Gewährung der
EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und im
Gartenbau, die die Fraktion der SPD begrüßt, wenn deren individueller Schutz
gewährleistet bleibt, wirft Fragen auf, wenn dies nicht gewährt wird,
beispielsweise welche Auswirkungen auf regionale Arbeitsmärkte in der
Landwirtschafts- und Gartenbaubranche zu erwarten sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bedarf an ausländischen Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft und im
Gartenbau wird seit Jahren fast ausschließlich von Neu-Unionsbürgern
gedeckt. Daneben gibt es einen geringen Anteil von drittstaatsangehörigen
Saisonarbeitskräften aus Kroatien (1,5 Prozent im Jahr 2009).
Mit der angesprochenen Eckpunkteregelung wird der Umfang der Zulassungen
der ausländischen Saisonarbeitskräfte gesteuert. Nach geltendem Recht setzt
die Zulassung voraus, dass für diese Arbeiten keine inländischen
Arbeitsuchenden zur Verfügung stehen. Um den landwirtschaftlichen Betrieben und den
Betrieben des Gartenbaus die notwendige Planungssicherheit für die Einbringung
ihrer Ernten zu geben, wird ihnen durch die Eckpunkteregelung die Zulassung
von 80 Prozent – in Arbeitsagenturbezirken mit guter Arbeitsmarktlage von
90 Prozent – der im Jahr 2005 beschäftigten ausländischen Saisonarbeitskräfte
ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender
garantiert.
Seit dem Höhepunkt der Zulassungen im Jahr 2004 ist die Zahl ausländischer
Saisonarbeitskräfte bis zum Jahr 2008 von rund 324 000 auf 277 500 Personen
zurückgegangen. Dieser Rückgang geht auf das abnehmende Interesse der
Arbeitskräfte aus Polen zurück, die neben den besseren
Beschäftigungsmöglichkeiten in Polen verstärkt die Möglichkeit genutzt haben, längere und besser
bezahlte Beschäftigungen in den EU-Mitgliedstaaten aufzunehmen, die ihre
Arbeitsmärkte bereits vor Ablauf der Übergangsfristen für die
Arbeitnehmerfreizügigkeit uneingeschränkt geöffnet haben. Insgesamt ging die Zahl der
Saisonarbeitskräfte aus Polen im Zeitraum 2004 bis 2009 um rund 95 700
Personen zurück. Dieser Rückgang konnte weitgehend durch eine verstärkte
Anwerbung rumänischer Saisonarbeitskräfte ausgeglichen werden, deren Zahl sich im
selben Zeitraum um rund 64 400 Personen erhöhte.
Um den Arbeitskräftebedarf in der Landwirtschaft zu sichern, wurde die
zulässige Beschäftigungsdauer für ausländische Saisonarbeitskräfte zum 1. Januar
2009 von vier auf sechs Monate im Jahr erhöht. Dies hat mit dazu beitragen,
dass die Zahl der Zulassungen im vergangenen Jahr insgesamt wieder gestiegen
ist:
Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Zulassungen
insgesamt
324 034 320 383 294 450 291 357 277 570 286 946
dar. Polen 279 961 272 757 230 353 224 078 190 582 184 241
dar. Rumänen 24 808 30 642 48 517 53 719 73 075 89 172
Der Anstieg der Zulassungen setzt sich in diesem Jahr fort. Mit 188 550
Zulassungen bis Mai 2010 ist die Zahl ausländischer Saisonarbeitskräfte um rund
3 000 Personen gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres gestiegen.
Zwei Drittel der im Jahr 2009 beschäftigten ausländischen Saisonarbeitskräfte
sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am
1. Mai 2004 beigetreten sind (sog. EU-8-Staaten). Für sie laufen die
Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit am 30. April 2011 aus, und
sie erhalten nach diesem Zeitpunkt freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Mit dem Wegfall des Erfordernisses einer Arbeitsgenehmigung entfällt auch
die Möglichkeit, den Umfang der Zulassung zu den Saisonbeschäftigungen zu
steuern und die Zulassung an die Einhaltung bestimmter
Beschäftigungsbedingungen zu knüpfen.
Der mitten in das Jahr fallende Termin für die uneingeschränkte
Arbeitnehmerfreizügigkeit würde ohne Änderung der Rechtslage dazu führen, dass Betriebe
mit frühem Saisonbeginn bei der Anwerbung der EU-8-Staatsangehörigen bis
zum 30. April 2011 noch der Arbeitserlaubnispflicht unterlägen und
Vermittlungsgebühren zahlen müssten, die übrigen Betriebe jedoch uneingeschränkt
EU-8-Saisonarbeitskräfte anwerben können. Für Betriebe, die bereits jetzt oder
künftig verstärkt Rumänen und Bulgaren beschäftigen, würde das Verfahren
erheblich erschwert. Der Eckpunkteregelung wird durch die Freizügigkeit die
Grundlage entzogen, da die garantierten Quoten auf den Zahlen der in den
einzelnen Betrieben im Referenzjahr 2005 beschäftigten ausländischen
Saisonarbeitskräften unabhängig vom Herkunftsland aufbauen. Bei der Zulassung der
Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien müssten deshalb die
Möglichkeiten der Vermittlung inländischer Arbeitsuchender im Einzelfall geprüft
werden. Da es sich bei den Zulassungen der ausländischen Saisonarbeitskräfte um
ein Massenverfahren handelt, das wegen des von der Vegetation abhängenden
Beginns der Arbeiten kurzfristig abgewickelt werden muss, wäre ohne
Rechtsänderung eine rechtzeitige Einbringung der Ernten gefährdet.
1. Plant die Bundesregierung den Wegfall der Übergangsfristen zur
Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitskräfte in der Landwirtschaft
und im Gartenbau zum 1. Januar 2011 oder zu einem anderen Datum?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt, ab dem 1. Januar
2011 alle Neu-Unionsbürger – durch Änderung des nationalen Rechts – für die
Ausübung der Saisonbeschäftigungen von der Arbeitserlaubnispflicht zu
befreien. Europarechtlich bleiben die Übergangsfristen für die
Arbeitnehmerfreizügigkeit hiervon unberührt. Diese Vorgehensweise wurde mit den
Sozialpartnern der Landwirtschaft und des Gartenbaus erörtert.
2. Welche Auswirkungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen hätte diese
Maßnahme auf die Beschäftigten in den betroffenen Branchen?
Diese Maßnahme hat zur Folge, dass von der Bundesagentur für Arbeit ab dem
1. Januar 2011 nicht mehr wie bisher als Voraussetzung für die Erteilung der
Arbeitserlaubnis geprüft wird, ob die Höhe der Entlohnung und die sonstigen
Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Beschäftigter entsprechen.
Aber auch nach der Aufhebung der Arbeitserlaubnispflicht oder dem Auslaufen
der Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten für die
ausländischen Saisonarbeitskräfte alle Normen, die das deutsche Arbeitsrecht
und Arbeitsschutzrecht oder die tarifvertraglichen Regelungen vorsehen, in
gleicher Weise wie für die inländischen Arbeitnehmer, die von den Betrieben
der Landwirtschaft und des Gartenbaus beschäftigt werden.
Im Übrigen müssen die Saisonbetriebe künftig über den Wettbewerb um die
Arbeitskräfte innerhalb der Europäischen Union hinaus auch mit den anderen
Branchen in Deutschland um die Arbeitskräfte aus den EU-8-Staaten
konkurrieren. Um weiterhin ausreichend Saisonarbeitskräfte zu finden, bedeutet das
für die Saisonbetriebe, sich den verändernden Marktbedingungen auch durch
attraktive Arbeitsbedingungen zu stellen.
3. Welche Auswirkungen würde dies auf die unterschiedlichen regionalen
Arbeitsmärkte haben?
Zu den möglichen Auswirkungen auf die regionalen Arbeitsmärkte in der
Landwirtschaft und dem Gartenbau liegen der Bundesregierung keine Studien
vor. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Bedarf an Saisonarbeitskräften bisher
ohne nachteilige Auswirkungen auf die regionalen Arbeitsmärkte in der
Hauptsache durch ausländische Kräfte gedeckt wird und mit der Möglichkeit, nach
Eintritt der Freizügigkeit auch in anderen Branchen besser bezahlte
Beschäftigung aufzunehmen, die Bereitschaft der EU-8-Staatsangehörigen zu geringer
entlohnten Saisonarbeiten eher abnehmen dürfte. Vor diesem Hintergrund
werden die Arbeitsagenturen die Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus
im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch weiter aktiv dabei unterstützen,
Saisonarbeitskräfte vor Ort zu gewinnen.
4. Wie kann sichergestellt werden, dass die sozialen Standards, die durch die
bisher geltende Vereinbarung hinsichtlich der Bezahlung, der
Unterbringung etc. für ausländische Arbeitskräfte nach Wegfall der
Zugangskontrolle durch die BA und das BMAS weiterhin gesichert werden?
Die ausländischen Saisonarbeitskräfte werden während einer Beschäftigung bei
einem inländischen Arbeitgeber denselben sozialen Standards wie inländische
Arbeitnehmer unterliegen. Für den Bereich der Entlohnung dieser
Saisonarbeitskräfte sind derzeit vor allem das Tarifvertragsgesetz sowie die straf- und
zivilrechtlichen Vorschriften über das Verbot sittenwidriger Löhne von
Bedeutung. In der Frage der Unterbringung wird den Saisonarbeitskräften eine
demnächst in Kraft tretende Erweiterung der Arbeitstättenverordnung zugute
kommen: Der bisher nur für Beschäftigte auf Baustellen geltende Anspruch, unter
bestimmten Voraussetzungen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzgründe;
Abgelegenheit der Baustelle; kein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber) vom
Arbeitgeber geeignete Unterkünfte bereitgestellt zu bekommen, wird – gerade
auch mit Blick auf Saisonarbeitskräfte – auf alle Beschäftigten ausgeweitet.
5. Unterstützt die Bundesregierung die mögliche Einführung eines
Mindestlohnes (durch die Tarifvertragsparteien auf der Basis des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes) für Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und im
Gartenbau, damit das soziale Gefälle der landwirtschaftlich geprägten Regionen
wie Polen, Bulgarien und Rumänien nicht auch zu Druck auf Löhne und
Sozialstandards in der Bundesrepublik Deutschland führt?
Im Rahmen des im Frühjahr 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhabens
zur Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) hat die Branche Landwirtschaft, einschließlich des
Erwerbsgartenbaus, keinen Handlungsbedarf für eine Aufnahme in das AEntG geltend
gemacht. Deshalb besteht dort keine gesetzliche Grundlage für die Einführung
eines Mindestlohns.
Sollte mit dem Begriff „Gartenbau“ auch der Garten- und Landschaftsbau
gemeint sein, so ist dieser Teil des Gartenbaus im Umfang des § 1 Absatz 4 der
Baubetriebe-Verordnung Bestandteil der Baubranche (§ 4 Nummer 1 AEntG)
und insoweit bereits seit dem Inkrafttreten des AEntG im Jahr 1996 in das
Gesetz einbezogen. Ein Antrag auf Erstreckung eines tariflichen Mindestlohns ist
für den Garten- und Landschaftsbau bislang nicht gestellt worden.
Für die Arbeitnehmer beider Branchen gilt ungeachtet ihrer Herkunft
selbstverständlich sowohl der strafrechtliche als auch der zivilrechtliche Schutz vor
sittenwidrigen Löhnen.
6. Plant die Bundesregierung nach freiem Zugang der EU-Arbeitskräfte in
den deutschen Arbeitsmarkt in der Landwirtschaft und im Gartenbau die
Öffnung für Drittländer, und wenn ja, welche Regelungen plant die
Bundesregierung?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, die Zulassung zur
Saisonbeschäftigung über Kroatien hinaus auf weitere Drittstaaten auszudehnen.
7. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung umsetzen, um
sicherzustellen, dass für ausländische Arbeitnehmer, die zukünftig verstärkt in der
Bundesrepublik Deutschland arbeiten werden und überwiegend saisonal
oder befristet beschäftigt werden, auch Beiträge in die Rentenkassen
eingezahlt werden, damit deren individuellen Ansprüche gesichert werden?
Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland saisonal oder befristet tätig
sind, gelten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vielfach die
Rechtsvorschriften des Wohnstaats. Der entsprechende Nachweis erfolgt mit der
europaweit einheitlichen Bescheinigung „A1“ über das anzuwendende Recht.
Aufgrund der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind diese Personen
daher sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln, als ob sie auch ihre
Tätigkeit in Deutschland in ihrem Wohnland ausüben würden. Dementsprechend
sind die deutschen Arbeitgeber auch verpflichtet, für die in Deutschland
ausgeübte Saisonarbeit die nach dem jeweiligen ausländischen Recht fälligen
Sozialversicherungsbeiträge an den entsprechenden ausländischen
Sozialversicherungsträger abzuführen.
Soweit bei Saisonarbeitskräften kein Entsendetatbestand und auch keine
Mehrfachbeschäftigung vorliegen, unterliegen sie dem deutschen
Sozialversicherungsrecht. Insoweit unterliegen die Arbeitgeber der Betriebsprüfung, die
durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt wird.
Außerdem prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unter
anderem, ob die sich aus der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden
oder wurden und dementsprechend Sozialabgaben abgeführt wurden.
Entsprechende Verstöße können im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
geahndet werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz eine
umfangreiche Informationsschrift (veröffentlicht unter
www.bmas.de; Stand
1. Januar 2010) bereitgestellt, in der in einem Fragen- und Antwortkatalog auf
die wichtigsten Themenkomplexe im Zusammenhang mit Saisonarbeitskräften
eingegangen wird.
8. Welche Erfahrungen gibt es über die sozialen Folgen bei
Landarbeitskräften nach Änderung der §§ 123 und 124 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, in der die Anwartschaftszeit zum Bezug von Arbeitslosengeld von
sechs auf zwölf Monate erhöht wurde?
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat der
Gesetzgeber die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendigen
Vorversicherungszeiten vereinheitlicht und dabei einfach, transparent und
verwaltungspraktisch ausgestaltet, um damit in der Arbeitsverwaltung Kapazitäten zur
beruflichen Wiedereingliederung der Betroffenen zu schaffen. Grundsätzlich setzt
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld seitdem unter anderem voraus, dass
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf
Monate versicherungspflichtige Zeiten nachgewiesen werden
(Anwartschaftszeit).
Die Bundesregierung bewertet die Auswirkungen dieser Rechtsänderungen
auch für Saisonarbeitnehmer als weitaus weniger einschneidend als vielfach
angenommen wird. Für Arbeitnehmer, die mindestens acht Monate im Jahr
beschäftigt sind, treten – von der ersten Saisonpause abgesehen – im Ergebnis
keine Veränderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ein. Sie erwerben
durch zwei Saisonbeschäftigungen von je acht Monaten einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld von insgesamt acht Monaten. Damit können zwei Saisonpausen
von jeweils vier Monaten nahtlos mit dem Bezug von Arbeitslosengeld
überbrückt werden. Auch für Saisonarbeitnehmer, die regelmäßig sechs Monate im
Jahr beschäftigt sind, treten in einer Zweijahresbetrachtung keine nachteiligen
Auswirkungen ein. Sie erwerben – ebenso wie nach dem früher geltenden
Recht – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, mit dem sie – im Durchschnitt
betrachtet – pro Jahr drei Monate einer beschäftigungslosen Zeit überbrücken
können. Arbeitnehmer, die jedes Jahr weniger als sechs Monate beschäftigt
sind, konnten bereits vor den angesprochenen Rechtsänderungen in der Regel
nicht damit rechnen, Arbeitslosengeld beanspruchen zu können.
Negative Erfahrungswerte hinsichtlich sozialer Folgen dieser gesetzlichen
Änderung liegen in der Bundesagentur für Arbeit nicht vor.
9. Rechnet die Bundesregierung mit einer Verbesserung der rechtlichen und
sozialen Standards von Saisonarbeitskräften durch die nach langer Zeit
endlich für Juli 2010 angekündigte EU-Richtlinie für Saisonarbeitskräfte?
Wenn ja, mit welchen?
Welche Position wird die Bundesregierung bei den Verhandlungen der
Richtlinie im Rat voraussichtlich einnehmen?
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks
Ausübung einer saisonalen Beschäftigung am 13. Juli 2010 beschlossen und den
Mitgliedstaaten am 15. Juli 2010 zugeleitet. Dieser Vorschlag ist nun von der
Bundesregierung eingehend zu prüfen und zu bewerten. Hierbei werden auch
Einschätzungen der Sozialpartner zu berücksichtigen sein. Die Bundesregierung
wird den Deutschen Bundestag entsprechend den Maßgaben des Gesetzes über
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union über ihre Bewertungen unterrichten.
Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der legalen Migration werden
seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gemäß Artikel 79 Absatz 2
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV beschlossen, d. h.
der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit und gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament. Auch vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der
Kommissionsvorschlag noch intensiv verhandelt und Änderungen erfahren
wird. Von daher ist auch noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls welche
Auswirkungen eine etwaige, letztlich angenommene Richtlinie auf rechtliche
und soziale Standards haben wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]