[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2722
17. Wahlperiode 06. 08. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ottmar Schreiner, Anette Kramme,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/2508 –
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durch Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie und die Anwendung der Entsenderichtlinie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat zum Ziel, den
europäischen Binnenmarkt aus wirtschaftlicher Sicht von rechtlichen
Einschränkungen weitestgehend zu befreien und damit den Wettbewerb der
Dienstleistungen zu verbessern. Es soll der Zugang der Dienstleisterinnen und
Dienstleister zum europäischen Binnenmarkt vereinfacht werden. Die
Dienstleistungsrichtlinie ist damit der umfassendste und nachhaltigste Eingriff in das
Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht der Länder der Europäischen Union (EU).
Dabei muss deutlich herausgestellt werden, dass eine große Zahl der gegen
Entgelt erbrachten selbstständigen Tätigkeiten unter diese Richtlinie fällt.
Mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht sind weiter
viele Fragen offen, die im Vorfeld ihrer Verabschiedung kritisch diskutiert
wurden.
Da eine Zunahme grenzüberschreitender Entsendungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwarten ist, müssen Rechte aller Beschäftigten in
geeigneter Weise gewahrt werden.
Das Arbeits- und Sozialrecht wurde aus dem Wirkungsbereich der Richtlinie
ausgenommen. In Artikel 1 der Dienstleistungsrichtlinie wurde ausdrücklich
die Wahrung und die Respektierung des Arbeitsrechtes und der sozialen
Rechte in den Mitgliedstaaten festgeschrieben. Neben der
Wettbewerbsorientierung der Richtlinie muss deren Anwendung in der deutschen
Wirtschaftspraxis besonders vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile des Europäischen
Gerichtshofes zur Interpretation der Entsenderichtlinie und der
Vergaberichtlinie in den Fällen Viking, Laval, Rüffert und Luxemburg gesehen werden. Mit
diesen Entscheidungen wurden Gewerkschafts- und Arbeitnehmerrechte
relativiert und eingeschränkt. Die Entscheidungen haben ein grundsätzliches
Missverhältnis zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit einerseits und den
sozialen Grundrechten andererseits deutlich gemacht. Das Ziel „gleicher Lohn
für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ darf nicht unterminiert oder gar
unerreichbar werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. August
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2722 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDieser Grundsatz ist umso wichtiger als die Dienstleistungsrichtlinie gerade bei
der vorübergehenden Dienstleistungserbringung keine Frist vorsieht, ab wann
der Dienstleister als dauerhaft niedergelassen anzusehen ist – die
„vorübergehende“ Tätigkeit kann sich über mehrere Jahre erstrecken. In diesem Zeitraum
können entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem Zielland tätig
sein, wobei für sie weiterhin im Wesentlichen die Arbeits- und
Sozialbedingungen des Herkunftslandes gelten – es sei denn, es gilt eine Mindestlohnregelung.
Vor dem Hintergrund positiver Erfahrungen aus 18 anderen Mitgliedstaaten
liegt es nahe, dass ein allgemeiner gesetzlicher nationaler Mindestlohn
dringend erforderlich ist, damit das in der Richtlinie durchgesetzte Ziellandprinzip
verwirklicht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn im Jahr 2011 die volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für die Beitrittsstaaten mit Ausnahme von
Bulgarien und Rumänien verwirklicht ist.
Auch die unscharfe Abgrenzung zwischen Niederlassungsfreiheit und
Dienstleistungsfreiheit und die Liberalisierung der Niederlassungsregeln in der
Dienstleistungsrichtlinie kann zum Missbrauch einladen. Hier besteht
Handlungsbedarf, zumal die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verwaltungsstrukturen vor Ort noch nicht absehbar sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG), welche im Dezember
2006 in Kraft getreten ist, war von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember
2009 in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung hat sich sowohl bei
den Verhandlungen als auch bei der anschließenden Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie erfolgreich dafür eingesetzt, einen ausgewogenen Kompromiss
zwischen den beteiligten Interessen unter Wahrung eines hohen Maßes an
sozialem Schutz zu erreichen. Das zeigt sich u. a. daran, dass zahlreiche sensible
Bereiche, wie z. B. das Arbeitsrecht einschließlich des Entsenderechts, das Recht
der sozialen Sicherheit sowie nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse, vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie
ausgenommen sind.
Die Dienstleistungsrichtlinie konkretisiert die Bestimmungen des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend der Erbringung
von Dienstleistungen im Bereich der Dienstleistungsfreiheit und der
Niederlassungsfreiheit. Die Dienstleistungsrichtlinie schafft die Dienstleistungsfreiheit
und die Niederlassungsfreiheit also nicht ab, sondern sie gewährt
Dienstleistungserbringern bestimmte zusätzliche (insbesondere verfahrensmäßige)
Erleichterungen. Die Abgrenzung zwischen der Dienstleistungsfreiheit und der
Niederlassungsfreiheit einschließlich der Definition des Merkmals
„vorübergehend“ richtet sich dabei auch im Zusammenhang mit der
Dienstleistungsrichtlinie nach den Vorgaben des AEUV und der dazu ergangenen Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs.
Soweit diese Kleine Anfrage über die Dienstleistungsrichtlinie hinausgeht,
befasst sie sich mit dem EU-Binnenmarkt und dessen sozialer Flankierung,
insbesondere der Entsenderichtlinie sowie der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes hierzu. Die wichtige, insbesondere von dessen Urteilen geprägte
Diskussion über die notwendige Wahrung der Balance von Wirtschaft und
Sozialem im Rahmen der europäischen Integration begleitet die Bundesregierung
aktiv. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die
Bundesregierung nachdrücklich für ein möglichst rasches Inkrafttreten des Vertrages
von Lissabon eingesetzt hat. Dieser wertet soziale Grundrechte und Werte
zusätzlich auf, insbesondere durch das Verbindlichwerden der sozialen
Grundrechte der Grundrechtecharta, das klare Bekenntnis in Artikel 3 des Vertrags über
die Europäische Union zu einer sozialen Marktwirtschaft, die auf
Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und den neuen Artikel 152 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Rolle der Sozialpartner. Hin-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2722sichtlich grenzüberschreitender Entsendungen ist es der Bundesregierung ein
besonders wichtiges Anliegen, dass die arbeits- und sozialrechtlichen
Schutzbestimmungen des nationalen und europäischen Rechts eingehalten werden.
1. Welche Auswirkungen hat die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie
auf den deutschen Arbeitsmarkt, und welche Kenntnisse liegen der
Bundesregierung über regionale sowie über Branchenauswirkungen vor?
Wirtschaftliches Handeln und damit auch die grenzüberschreitende Erbringung
bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen wird durch eine Vielzahl von
Faktoren beeinflusst, insbesondere Qualität und Preis der Leistung, Vertrauen zum
Anbieter, kulturelle Faktoren, Sprachkenntnisse etc. Die rechtlichen und
verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen, die durch die Dienstleistungsrichtlinie
vereinfacht werden, sind daher wichtige, aber nicht ausschließlich entscheidende
Faktoren. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung eine seriöse eindeutige
Zuordnung bzw. Quantifizierbarkeit der Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie
nicht möglich.
Hinsichtlich der Entwicklung und Bedeutung von grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringungen und Entsendungen für den Arbeitsmarkt im
Allgemeinen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 26 bis 28 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/728). Zudem ist
zu berücksichtigen, dass eine Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten von in
Deutschland ansässigen Dienstleistern positive Effekte auf die inländische
Beschäftigungssituation haben dürfte.
2. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich – für
europäische Dienstleister gibt es in Deutschland keine gesetzlichen
Mindestlohnbestimmungen, so dass diese folglich die im Heimatland üblichen
Löhne zahlen dürfen –, um sicherzustellen, dass die deutschen Regeln nicht
nur dann angewandt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sicherheit,
die Gesundheit oder der Schutz der Umwelt gefährdet sind, sondern auch
wenn der Arbeits- oder Verbraucherschutz gefährdet ist?
Das Arbeitsrecht einschließlich des Entsenderechts ist nach Artikel 1 Absatz 6 der
Dienstleistungsrichtlinie vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie
ausgeschlossen. Der Begriff „Arbeitsrecht“ ist dabei umfassend zu verstehen. Er
beinhaltet gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit am Arbeitsplatz, und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern. Zudem stellt die Dienstleistungsrichtlinie auch den Vorrang der
Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) gegenüber der
Dienstleistungsrichtlinie klar. Die in Deutschland über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geltenden
Branchenmindestlöhne sind daher auch von ausländischen
Dienstleistungserbringern einzuhalten. Der Rechtsbereich des Arbeitsschutzes ist umfassend vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Daher ist nicht ersichtlich,
dass die Nichtaufführung des Arbeitsschutzes im Katalog der möglichen
Rechtfertigungsgründe des Artikels 16 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie, der in der
Frage wiedergegeben wird, Maßnahmen erfordert. Das deutsche
Arbeitsschutzrecht ist schon aus den genannten Gründen für alle im Inland Beschäftigten, d. h.
auch für die grenzüberschreitend entsandten, anzuwenden.
Außerdem betrifft die Dienstleistungsrichtlinie strafrechtliche Vorschriften
sowie privatrechtliche Verbraucherschutzvorschriften grundsätzlich nicht, d. h.
auch hier können die deutschen Regeln weiter angewandt werden. Zudem sieht
die Dienstleistungsrichtlinie auch innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Be-
Drucksache 17/2722 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschränkung auf die genannten vier Rechtfertigungsgründe nur im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit, also bei der vorübergehenden, grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung vor. Bei den Bestimmungen zur
Niederlassungsfreiheit besteht hingegen keinerlei Eingrenzung auf bestimmte
Rechtfertigungsgründe.
3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Regelungen des Ziellandes auch
nach Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie tatsächlich fortbestehen?
Die umfassende Überprüfung des gesamten dienstleistungsbezogenen Rechts
(sog. Normenprüfung) auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie,
insbesondere darauf, ob Vorschriften einfach genug, gerechtfertigt und
verhältnismäßig sind, hat in Deutschland nur einen sehr geringen Anpassungsbedarf
ergeben. In ganz überwiegendem Maße bestehen die nationalen Regelungen
auch nach Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie fort.
Für die Bereiche des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit hat die
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie keinerlei Auswirkungen auf das Fortbestehen
von arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des Ziellandes. Diese
Rechtsbereiche sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie nach deren Artikel 1
Absatz 6 ausgenommen.
4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Beschäftigtenschutz
gegen einen Dumpingwettbewerb von Dienstleistern aus anderen EU-
Ländern, die – weil sie nicht dauerhaft niedergelassen sind – ihre Arbeitnehmer
lediglich zu Arbeits- und Entlohnungsbedingungen des Heimatlandes
beschäftigen?
Entsenden im Ausland ansässige Arbeitgeber im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit Arbeitnehmer grenzüberschreitend nach Deutschland, so bietet das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) den erforderlichen Rechtsrahmen, um
Arbeitnehmerschutz und zugleich fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
5. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung bei einem Fehlen von
gesetzlichen Regeln zum Lohnwucher im Herkunftsland vor, wenn
Dienstleister vorübergehend in Deutschland tätig sind und nach deutschem
Verständnis sittenwidrige Löhne zahlen?
Nach § 2 Nummer 1 AEntG sind im Falle einer grenzüberschreitenden
Entsendung u. a. auch die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen
Regelungen über Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze
einzuhalten. Hierzu zählen auch die straf- und zivilrechtlichen Vorschriften über das
Verbot von Lohnwucher (§§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 291 des
Strafgesetzbuchs).
6. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
Einnahmeausfälle bei der Steuer und den Sozialversicherungssystemen durch ein
Tätigwerden ausländischer Dienstleister mit vorübergehenden Tätigkeiten zu
verhindern, da Fragen, die für das Steuer- und das Sozialsystem relevant
sind, in der Dienstleistungsrichtlinie nicht behandelt werden?
Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die sich ergeben, wenn
ausländische Dienstleistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedstaaten
vorübergehend in Deutschland tätig werden, ergeben sich nicht aus der
Dienstleistungsrichtlinie, sondern aus den Doppelbesteuerungsabkommen bzw. den Regelungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2722der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur ausländische
Dienstleister in Deutschland, sondern umgekehrt auch deutsche Dienstleister
nach den gleichen Regeln im Ausland tätig werden.
Die jeweils zuständigen Kontrollbehörden prüfen unabhängig vom
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie, ob die steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz
garantierte Koalitionsfreiheit nicht durch europäische Rechtsprechung
eingeschränkt wird, und welche Maßnahmen werden von der Bundesregierung
hierzu ergriffen?
Für die Bundesregierung haben die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes (GG) sowie Artikel 28 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Grundrechte auf Koalitionsfreiheit,
Kollektivverhandlungen und - maßnahmen hohe Bedeutung. Die insbesondere von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geprägte Diskussion über das
Verhältnis der EU-Grundrechtspositionen zu den Grundfreiheiten des
Binnenmarktes und die Wahrung der Balance von Wirtschaft und Sozialem im Rahmen
der europäischen Integration begleitet die Bundesregierung aktiv. Aus Sicht der
Bundesregierung gibt es hier kein Rangverhältnis. Vielmehr muss eine Balance
zwischen beidem gewahrt bleiben. Eine enge Überprüfung der
Verhältnismäßigkeit von Kollektivmaßnahmen ist kritisch zu sehen. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang weiter darauf, dass sich die Bundesregierung nachdrücklich für
den Vertrag von Lissabon eingesetzt hat, mit dessen Inkrafttreten die genannten
Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die weiteren
Aufwertungen der sozialen Dimension der EU (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung) rechtsverbindlich geworden sind.
Dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „Laval“ wie bereits in der
Rechtssache „Viking“ das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen
ausdrücklich als Grundrecht anerkannt hat, nimmt auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon auf. Für das
Bundesverfassungsgericht gehören die Grundrechte wie auch das
Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes zu den Verfassungskerngehalten, welche die Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union
grundsätzlich begrenzen (BVerfGE 123, S. 267 [335]). Das
Bundesverfassungsgericht führt auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes aus, dass der weit bemessene Gestaltungsfreiraum, der in sozialen
Fragen auch auf europäischer Ebene besteht, jedenfalls nicht überschritten sei
(BVerfGE 123, S. 267 [430]).
8. Wann legt die Bundesregierung den Bericht entsprechend der
Dienstleistungsrichtlinie vor, mit dem die Bundesrepublik Deutschland – wie die
weiteren Mitgliedstaaten – verpflichtet wird, ihre Rechtsordnung daraufhin zu
überprüfen, ob diese Dienstleistungshindernisse beinhaltet?
9. Welche Schwerpunktthemen sollen in dem Bericht über die Ergebnisse des
sogenannten Normen-Screenings, den die Mitgliedstaaten verpflichtend
vorlegen müssen, behandelt werden?
Deutschland hat die nach Artikel 39 der Dienstleistungsrichtlinie bestehenden
Berichtspflichten an die Europäische Kommission fristgemäß zum 28.
Dezember 2009 erfüllt. Hierzu diente das auch zu Zwecken der Normenprüfung von
allen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen, Kammern) genutzte IT-gestützte
Drucksache 17/2722 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePrüfraster, welches den Prüfer durch vorstrukturierte und streng an den Vorgaben
der Richtlinie orientierte Fragen durch den Prüfprozess leitete. Neben der
Identifizierung des Anpassungsbedarfs konnten dabei zugleich die Berichtspflichten
an die Europäische Kommission erfüllt werden.
Der Bericht nach Artikel 39 der Richtlinie beinhaltet Informationen über
einzelne aufrechterhaltene Anforderungen an Dienstleistungserbringer. Es handelt
sich daher nicht um einen Bericht im herkömmlichen Sinne, d. h. eine
zusammenfassende oder wertende Übersicht über die Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie und die Ergebnisse der Normenprüfung. Daher konnte auch keine
Schwerpunktbildung erfolgen. Vielmehr beinhaltet der nur in elektronischer
Form vorliegende Bericht nach Artikel 39 – gemäß den Vorgaben der Richtlinie –
eine Aneinanderreihung von weiterhin in den nationalen Rechtsordnungen
bestehenden einzelnen Genehmigungsregelungen und sonstigen Anforderungen an
Dienstleistungserbringer. Dabei war insbesondere zu der Frage Stellung zu
nehmen, aus welchen Gründen diese als gerechtfertigt und verhältnismäßig
angesehen werden. Die Sammlung dieser Daten erfolgte für alle Mitgliedstaaten in einer
von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenbank (IPM – Interactive Policy Making). Allein aus Deutschland enthält diese
Datenbank aufgrund des föderalen Systems und der damit verbundenen Vielzahl
der prüfenden Stellen über 14 000 Einträge zu einzelnen Anforderungen, wobei
die weitaus überwiegende Anzahl von der kommunalen Ebene stammt
(Friedhofs- und Marktsatzungen).
10. Wird die Bundesregierung im Hinblick auf den vorliegenden
Mindestlohntarifvertrag für die Zeitarbeit und den Antrag der Zeitarbeitsbranche zur
Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einen Mindestlohn per
Rechtsverordnung für die Branche erlassen?
Wie in der Frage zutreffend ausgeführt wird, ist die Zeitarbeitsbranche nicht in
den Branchenkatalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes einbezogen. Schon
deshalb ist der Erlass einer Mindestlohnverordnung für diese Branche zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
11. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung zur Einhaltung von
Schutzbestimmungen für im Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, und welche
Kontrollmaßnahmen sind vorgesehen?
In Artikel 1 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie ist ausdrücklich festgelegt,
dass das Arbeitsrecht und das Recht der sozialen Sicherheit nicht zu ihrem
Regelungsbereich gehört. Aufgrund der Richtlinie besteht daher kein Anlass,
die insoweit bereits bestehenden nationalen Kontrollsysteme für den Fall der
vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland zu ändern.
Diese umfassen folgende Bereiche bzw. Institutionen:
Die Kontrolle der im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlicherklärung erstreckten
branchenspezifischen Arbeitsbedingungen erfolgt nach § 16 ff. AEntG durch die
Behörden der Zollverwaltung. Unabhängig vom Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie kontrolliert die Zollverwaltung demnach auch die Einhaltung
dieser Arbeitsbedingungen bei Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt
werden. Die Kontrolle der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz erfolgt durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder bzw.
durch die Träger der Unfallversicherung.
Im Bereich der Sozialversicherung prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung, ob die Meldepflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2722setzbuch (SGB IV) erfüllt werden oder wurden und dementsprechend
Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden. Zudem prüft der Betriebsprüfdienst
der Deutschen Rentenversicherung, ob die gesetzlichen
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in Deutschland eingehalten werden. In Zweifelsfällen
kann nach § 7a SGB IV von Seiten des Arbeitgebers wie des Auftragnehmers
eine Überprüfung des Beschäftigungsstatus durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund beantragt werden, die bindend über die Frage Beschäftigung oder
Selbständigkeit entscheidet.
12. Liegt der Bundesregierung eine Übersicht über die ins Ausland vergebenen
Werkverträge vor, und in welchem Umfang wurden Werkverträge
beantragt?
13. Wie sieht die Verteilung der Werkverträge auf die einzelnen Staaten und
auf die einzelnen Bundesländer aus?
Bei in das Ausland vergebenen Werkverträgen handelt es sich um
privatrechtliche Verträge, die statistisch nicht erfasst werden. Statistisches Datenmaterial
liegt nur im Zusammenhang mit der Zulassung von Arbeitnehmern vor, die auf
der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen über die Entsendung und
Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen zur Erbringung von
Werkleistungen entsandt werden. Diese Abkommen beinhalten Höchstzahlen,
sogenannte Beschäftigungskontingente. Zur Überwachung dieser Kontingente
wird monatlich die Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer erhoben.
Zu der Verteilung dieser Zulassungen auf die einzelnen Staaten und einzelnen
Bundesländer siehe Antwort zu Frage 14. Daten über die Anzahl der
Werkverträge werden auch bei den Werkleistungen nicht erhoben, die unter die genannten
Werkvertragsabkommen fallen.
14. Wie viele Arbeitnehmer werden im Rahmen dieser Werkverträge nach
Deutschland, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, entsandt und
beschäftigt?
Im Rahmen der in der Antwort zu den Fragen 12 und 13 genannten
Werkvertragsabkommen waren 2009 jahresdurchschnittlich insgesamt 16 208
Werkvertragsarbeitnehmer, darunter 9 239 Werkvertragsarbeitnehmer aus den neuen EU-
Mitgliedstaaten, beschäftigt. In der ersten Jahreshälfte 2010 waren durchschnittlich
insgesamt 16 500 Werkvertragsarbeitnehmer, darunter 10 064 aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten, beschäftigt.
Eine Differenzierung nach den neuen Mitgliedstaaten der EU ist der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Durchschnittlich beschäftigte Werkvertragsarbeitnehmer
EU-Mitgliedstaaten 2009 1–6/2010
Lettland 7 25
Polen 5 678 6 309
Slowakische Republik 288 341
Slowenien 55 18
Tschechische Republik 112 105
Ungarn 880 926
Bulgarien 286 393
Rumänien 1 934 1 947
Insgesamt 9 239 10 064
Drucksache 17/2722 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine regionale Verteilung der vorstehend erfassten beschäftigten
Werkvertragsarbeitnehmer auf Bundesländer liegt für die vergangenen Zeiträume nicht vor.
Das Ergebnis einer am 12. Juli 2010 veranlassten Datenbankabfrage zur
regionalen Verteilung der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer beinhaltet die
nachfolgende Übersicht.
Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer am 12. Juli 2010
15. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Qualifizierung der im
Rahmen dieser Werkverträge entsandten Arbeitnehmer vor?
Die zwischenstaatlichen Abkommen setzen einen überwiegenden Einsatz von
Fachkräften in einem Werkvertragsvorhaben voraus. Es ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei den entsandten Werkvertragsarbeitnehmern überwiegend
um qualifizierte Kräfte handelt. Eine differenziertere Aufschlüsselung nach
Qualifikation wird statistisch nicht erfasst.
16. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob Daten über die
nach Deutschland und aus Deutschland heraus entsandten Arbeitnehmer in
Deutschland gespeichert werden?
17. Im Fall einer positiven Beantwortung der Frage 16: Wo und in welchem
Umfang und zu welchem Zweck findet eine Datenspeicherung statt?
Die mit Gesetz vom 6. September 2005 eingefügte Regelung des § 150 Absatz 3
SGB VI sieht für Entsendungen nach Deutschland eine zentrale Speicherung der
Daten vor, die sich aus den Entsendebescheinigungen der Träger eines anderen
EU-Mitgliedstaates ergeben. Die Datenspeicherung erfolgt durch die Datenstelle
der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg.
Die dadurch geschaffene Datei steht den deutschen Sozialversicherungsträgern
und den Behörden der Zollverwaltung zu Prüfzwecken zur Verfügung. Sie
erleichtert die zeitnahe Feststellung, ob eine Entsendung den
sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen entspricht, unter denen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72, die mit Wirkung vom 1. Mai 2010 durch die Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 abgelöst worden ist, eine Entsendung nach Deutschland möglich ist.
Schleswig-Holstein 115
Hamburg 1 003
Niedersachsen 921
Bremen 70
Nordrhein-Westfalen 4 283
Hessen 3 593
Rheinland-Pfalz 801
Baden-Württemberg 3 522
Bayern 4 668
Saarland 135
Berlin 238
Brandenburg 143
Mecklenburg-Vorpommern 20
Sachsen 244
Sachsen-Anhalt 223
Thüringen 142
Insgesamt 20 121
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2722Im umgekehrten Fall einer Entsendung aus Deutschland war eine zentrale
Speicherung der Daten bisher nicht vorgesehen. Zukünftig soll aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine zentrale Speicherung für gegebenenfalls
notwendige Auskünfte gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern durch die
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-
Spitzenverbands erfolgen, soweit dem betreffenden Staat nicht bereits routinemäßig alle
Entsendungen dorthin angezeigt werden.
18. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Regelungen zur
konzerninternen Verleihung und zum Verleih durch Mischunternehmen in
den anderen Mitgliedstaaten der EU vor?
Die Bundesregierung hat dazu keine unmittelbaren Erkenntnisse.
19. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um vor allem für den
Verleih durch sogenannte Mischunternehmen, die nicht ausschließlich
Leiharbeit betreiben, die Inanspruchnahme der entsprechenden
Verfahrenserleichterungen tatsächlich zu verhindern?
Die Dienstleistungsrichtlinie findet auf Dienstleistungen von
Leiharbeitsagenturen keine Anwendung. Für Mischunternehmen, die nicht zeitlich überwiegend
Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gelten für die Überlassung von
Arbeitnehmern grundsätzlich die gleichen rechtlichen Bedingungen wie für die
Unternehmen, die überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
20. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um ausländische
Dienstleistungserbringer im Hinblick auf arbeits- und sozialrechtliche
Bestimmungen bei der Verwaltungszusammenarbeit auf europäischer Ebene,
bei der u. a. 23 EU-Amtssprachen aufeinander abgestimmt werden
müssen, effektiv kontrollieren zu können?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 6 und 11 ausgeführt, prüfen die
jeweils zuständigen Kontrollbehörden, ob die sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften sowie die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes eingehalten werden.
Die Verwaltungszusammenarbeit auf europäischer Ebene ist vor allem bei der
sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung von Entsendungen auf ihre
Rechtmäßigkeit hin von besonderer Bedeutung, da die Verantwortung der Richtigkeit
einer Entsendebescheinigung A1 den Behörden des Entsendestaates obliegt und
deshalb nach europäischem Recht nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Trägern dieses Staates wahrgenommen werden kann.
Ergeben sich im Rahmen von Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung Zweifel an der Rechtmäßigkeit von im Ausland ausgestellten
Entsendebescheinigungen, so sind die Behörden der Zollverwaltung seit
Änderung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt, sich
unmittelbar an den ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden.
Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit wurde auf europäischer Ebene durch Beschluss der
Verwaltungskommission ein europäisches Dialog- und Vermittlungsverfahren
zur Überprüfung von Entsendebescheinigungen eingeführt sowie eine
Arbeitsgruppe der Verwaltungskommission zur Bekämpfung von Betrug und
Sozialleistungsmissbrauch eingerichtet.
Drucksache 17/2722 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür den Bereich der Kontrolle von Arbeitsbedingungen werden in der
Expertengruppe bei der EU-Kommission zur Entsenderichtlinie unter Beteiligung der
europäischen Sozialpartner die Möglichkeiten einer Verbesserung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der nationalen Kontrollbehörden geprüft.
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung mit ausländischen Behörden bei der Bekämpfung
grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wurden zudem bilaterale
Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Bulgarien und Tschechien abgeschlossen.
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit ausreichend in den Prozess eingebunden wird?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Sozialpartner in die
Evaluation der Dienstleistungsrichtlinie einbezogen werden?
23. Wie werden die Sozialpartner in die Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie einbezogen?
Auf Bundesebene haben während des gesamten Umsetzungszeitraums und
darüber hinaus regelmäßige Gespräche auch mit der Umsetzungsgruppe des
Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) sowie mit den kommunalen
Spitzenverbänden und Dachverbänden der Wirtschaft stattgefunden. Allen Fraktionen des
Deutschen Bundestages, den Gewerkschaften, den kommunalen
Spitzenverbänden, den Dachverbänden der Wirtschaft und weiteren Interessierten wurde
zudem ein Testzugang zum Prüfraster für die Normenprüfung (siehe Antwort zu
den Fragen 8 und 9) angeboten. Am 10. Juni 2008 fand eine Veranstaltung in
großem Rahmen zur Normenprüfung im Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie statt, zu der die genannten Akteure ebenfalls eingeladen waren. Im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales fand am 24. März 2009 unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des
Bundesministeriums der Finanzen ein umfassendes Fachgespräch mit
Gewerkschaftsvertretern zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie statt. Zudem wurden dem
Deutschen Bundestag wiederholt schriftliche und mündliche Berichte zum
Umsetzungsstand zugeleitet.
In Bezug auf die in der Richtlinie vorgesehene Evaluierung konsultiert die
Europäische Kommission derzeit die betroffenen Interessengruppen (s. Artikel 39
Absatz 2 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie). Hierzu hat sie eine allgemein
zugängliche Onlinekonsultation eingerichtet, an der sich auch die Sozialpartner
beteiligen können (zu finden unter:
http://ec.europa.eu). Die Bundesregierung hat
die betroffenen Interessengruppen (u. a. die Umsetzungsgruppe des DGB)
zeitnah über diese Konsultation informiert.
24. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung einer Revision der
Entsenderichtlinie?
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union kommt der
Europäischen Kommission das Initiativrecht zu, dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen konkreten Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung oder
Ergänzung der Entsenderichtlinie zu unterbreiten. Der EU-Kommissar für
Beschäftigung, Soziales und Integration, László Andor, hat im März 2010
angekündigt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Entsenderichtlinie innerhalb eines Jah-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2722res vorzulegen. Das aktuelle Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission
sieht die Vorlage eines entsprechenden Vorschlags zur Umsetzung der
Entsenderichtlinie vor. Etwaige Vorschläge der EU-Kommission sind abzuwarten und
nach Vorlage konkreter Texte zu bewerten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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