BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durch Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und die Anwendung der Entsenderichtlinie

Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie: Sicherstellung der Anwendung der Regelungen des Ziellandes, Maßnahmen gegen Dumping und sittenwidrige Löhne sowie gegen Einnahmeausfälle bei Steuer und Sozialversicherung; Sicherstellung der Koalitionsfreiheit, Einführung eines Mindestlohns für Zeitarbeit, Schutz- und Kontrollmaßnahmen, Speicherung von Daten entsandter Arbeitnehmer, Regelungen zur konzerninternen Verleihung und zum Verleih durch Mischunternehmen<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

06.08.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/250807. 07. 2010

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durch Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und die Anwendung der Entsenderichtlinie

der Abgeordneten Ottmar Schreiner, Anette Kramme, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Gabriele Hiller-Ohm, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Katja Mast, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Hubertus Heil (Peine), Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat zum Ziel, den europäischen Binnenmarkt von wirtschaftlicher Sicht von rechtlichen Einschränkungen weitestgehend zu befreien und damit den Wettbewerb der Dienstleistungen zu verbessern. Es soll der Zugang der Dienstleisterinnen und Dienstleister zum europäischen Binnenmarkt vereinfacht werden. Die Dienstleistungsrichtlinie ist damit der umfassendste und nachhaltigste Eingriff in das Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht der Länder der Europäischen Union (EU). Dabei muss deutlich herausgestellt werden, dass eine große Zahl der gegen Entgelt erbrachten selbstständigen Tätigkeiten unter diese Richtlinie fällt.

Mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht sind weiter viele Fragen offen, die im Vorfeld ihrer Verabschiedung kritisch diskutiert wurden.

Da eine Zunahme grenzüberschreitender Entsendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwarten ist, müssen Rechte aller Beschäftigten in geeigneter Weise gewahrt werden.

Das Arbeits- und Sozialrecht wurde aus dem Wirkungsbereich der Richtlinie ausgenommen. In Artikel 1 der Dienstleistungsrichtlinie wurde ausdrücklich die Wahrung und die Respektierung des Arbeitsrechtes und der sozialen Rechte in den Mitgliedstaaten festgeschrieben. Neben der Wettbewerbsorientierung der Richtlinie muss deren Anwendung in der deutschen Wirtschaftspraxis besonders vor dem Hintergrund der jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes zur Interpretation der Entsenderichtlinie und der Vergaberichtlinie in den Fällen Viking, Laval, Rüffert und Luxemburg gesehen werden. Mit diesen Entscheidungen wurden Gewerkschafts- und Arbeitnehmerrechte relativiert und eingeschränkt. Die Entscheidungen haben ein grundsätzliches Missverhältnis zwischen Dienst- und Niederlassungsfreiheit einerseits und den sozialen Grundrechten andererseits deutlich gemacht. Das Ziel „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ darf nicht unterminiert oder gar unerreichbar werden.

Dieser Grundsatz ist umso wichtiger als die Dienstleistungsrichtlinie gerade bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung keine Frist vorsieht, ab wann der Dienstleister als dauerhaft niedergelassen anzusehen ist – die „vorübergehende“ Tätigkeit kann sich über mehrere Jahre erstrecken. In diesem Zeitraum können entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem Zielland tätig sein, wobei für sie weiterhin im Wesentlichen die Arbeits- und Sozialbedingungen des Herkunftslandes gelten – es sei denn, es gilt eine Mindestlohnregelung.

Vor dem Hintergrund positiver Erfahrungen aus 18 anderen Mitgliedstaaten liegt es nahe, dass ein allgemeiner gesetzlicher nationaler Mindestlohn dringend erforderlich ist, damit das in der Richtlinie durchgesetzte Ziellandprinzip verwirklicht werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn im Jahr 2011 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für die Beitrittsstaaten mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien verwirklicht ist.

Auch die unscharfe Abgrenzung zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit und die Liberalisierung der Niederlassungsregeln in der Dienstleistungsrichtlinie kann zum Missbrauch einladen. Hier besteht Handlungsbedarf, zumal die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf die Verwaltungsstrukturen vor Ort noch nicht absehbar sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Welche Auswirkungen hat die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den deutschen Arbeitsmarkt, und welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über regionale sowie über Branchenauswirkungen vor?

2

Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich – für europäische Dienstleister gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Mindestlohnbestimmungen, so dass diese folglich die im Heimatland üblichen Löhne zahlen dürfen –, um sicherzustellen, dass die deutschen Regeln nicht nur dann angewandt werden, wenn die öffentliche Ordnung, die Sicherheit, die Gesundheit oder der Schutz der Umwelt gefährdet sind, sondern auch wenn der Arbeitsoder Verbraucherschutz gefährdet ist?

3

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Regelungen des Ziellandes auch nach Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie tatsächlich fortbestehen?

4

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Beschäftigtenschutz gegen einen Dumpingwettbewerb von Dienstleistern aus anderen EU-Ländern, die – weil sie nicht dauerhaft niedergelassen sind – ihre Arbeitnehmer lediglich zu Arbeits- und Entlohnungsbedingungen des Heimatlandes beschäftigen?

5

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung bei einem Fehlen von gesetzlichen Regeln zum Lohnwucher im Herkunftsland vor, wenn Dienstleister vorübergehend in Deutschland tätig sind und nach deutschem Verständnis sittenwidrige Löhne zahlen?

6

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um Einnahmeausfälle bei der Steuer und den Sozialversicherungssystemen durch ein Tätigwerden ausländischer Dienstleister mit vorübergehenden Tätigkeiten zu verhindern, da Fragen, die für das Steuer- und das Sozialsystem relevant sind, in der Dienstleistungsrichtlinie nicht behandelt werden?

7

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit nicht durch europäische Rechtsprechung eingeschränkt wird, und welche Maßnahmen werden von der Bundesregierung hierzu ergriffen?

8

Wann legt die Bundesregierung den Bericht entsprechend der Dienstleistungsrichtlinie vor, mit dem die Bundesrepublik Deutschland – wie die weiteren Mitgliedstaaten – verpflichtet wird, ihre Rechtsordnung daraufhin zu überprüfen, ob diese Dienstleistungshindernisse beinhaltet?

9

Welche Schwerpunktthemen sollen in dem Bericht über die Ergebnisse des sogenannten Normen-Screenings, den die Mitgliedstaaten verpflichtend vorlegen müssen, behandelt werden?

10

Wird die Bundesregierung im Hinblick auf den vorliegenden Mindestlohntarifvertrag für die Zeitarbeit und den Antrag der Zeitarbeitsbranche zur Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einen Mindestlohn per Rechtsverordnung für die Branche erlassen?

11

Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung zur Einhaltung von Schutzbestimmungen für im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, und welche Kontrollmaßnahmen sind vorgesehen?

12

Liegt der Bundesregierung eine Übersicht über die ins Ausland vergebenen Werkverträge vor, und in welchem Umfang wurden Werkverträge beantragt?

13

Wie sieht die Verteilung der Werkverträge auf die einzelnen Staaten und auf die einzelnen Bundesländer aus?

14

Wie viele Arbeitnehmer werden im Rahmen dieser Werkverträge nach Deutschland, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, entsandt und beschäftigt?

15

Liegen der Bundesregierung Informationen über die Qualifizierung der im Rahmen dieser Werkverträge entsandten Arbeitnehmer vor?

16

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob Daten über die nach Deutschland und aus Deutschland heraus entsandten Arbeitnehmer in Deutschland gespeichert werden?

17

Im Fall einer positiven Beantwortung der Frage 16: Wo und in welchem Umfang und zu welchem Zweck findet eine Datenspeicherung statt?

18

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Regelungen zur konzerninternen Verleihung und zum Verleih durch Mischunternehmen in den anderen Mitgliedstaaten der EU vor?

19

Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um vor allem für den Verleih durch sogenannte Mischunternehmen, die nicht ausschließlich Leiharbeit betreiben, die Inanspruchnahme der entsprechenden Verfahrenserleichterungen tatsächlich zu verhindern?

20

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um ausländische Dienstleistungserbringer im Hinblick auf arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen bei der Verwaltungszusammenarbeit auf europäischer Ebene, bei der u. a. 23 EU-Amtssprachen aufeinander abgestimmt werden müssen, effektiv kontrollieren zu können?

21

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ausreichend in den Prozess eingebunden wird?

22

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Sozialpartner in die Evaluation der Dienstleistungsrichtlinie einbezogen werden?

23

Wie werden die Sozialpartner in die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie einbezogen?

24

Wie steht die Bundesregierung zur Forderung einer Revision der Entsenderichtlinie?

Berlin, den 7. Juli 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen