Steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Vereine und andere Körperschaften
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Till Mansmann, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Peter Heidt, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Michael Georg Link, Alexander Müller, Bernd Reuther, Benjamin Strasser, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Jahr 2020 waren 24,27 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied in einem Sportverein (Quelle: Deutscher Olympischer Sportbund – Bestandserhebung 2020). In Regionen mit unter 5 000 Einwohnern sind über 40 Prozent der Menschen im Jahr 2020 in einem oder mehreren Vereinen organisiert gewesen (Quelle: Verbrauchs- und Medienanalyse – VuMA 2021).
Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften können steuerlich umfassend berücksichtigt werden. Demgegenüber können Mitgliedsbeiträge nach der aktuellen Rechtslage nur stark eingeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Nach § 10b Absatz 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleiben Mitgliedsbeiträge an Organisationen für Sport, für kulturelle Betätigungen der Freizeitgestaltung, für Heimatpflege und -kunde sowie für Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports nicht abziehbar.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 (Aktenzeichen 10 K 1622/18) entschieden, dass eine gemeinnützige Organisation für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)) ausstellen dürfe, wenn die Betätigungen über die Freizeitgestaltung hinausgehen. Insoweit kommt es auf die verwirklichten Zwecke der Organisation an.
Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Aktenzeichen X R 7/21).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche grundsätzliche Bedeutung misst die Bundesregierung den Mitgliedschaften und dem Engagement von vielen Bürgerinnen und Bürgern in steuerbegünstigten Organisationen bei?
Hält die Bundesregierung die Beschränkung der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG angesichts der Lebenswirklichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger noch für zeitgemäß und gerechtfertigt?
Welche Rechtfertigung und Zielsetzung besteht aus Sicht der Bundesregierung für die Ungleichstellung zwischen Zuwendungen in Form von Spenden und Zuwendungen in Form von Mitgliedsbeiträgen gegenüber den in § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG aufgeführten Organisationen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die bestehende Rechtslage aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2021 (Aktenzeichen 10 K 1622/18)?
Sind der Bundesregierung Urteile anderer Finanzgerichte bekannt, die die Abzugsbeschränkung von Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG zum Gegenstand hatten?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass Übungsleiterpauschalen (§ 3 Nummer 26 Buchstabe a EStG) das Engagement der Bürgerinnen und Bürger steuerlich fördern und Spenden im Sinne des § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden können, § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG die Beiträge für eine Mitgliedschaft in den selbigen Organisationen jedoch vom steuerlichen Abzug ausschließt?
Wie steht die Bundesregierung zu einer Streichung von § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG und einer damit verbundenen steuerlichen Berücksichtigung sämtlicher Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen?
a) Welche Risiken sieht die Bundesregierung?
b) Welche fiskalischen Folgen wären zu erwarten?
Arbeitet die Bundesregierung aktuell an einer Reform des § 10b EStG einschließlich der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen?
Wenn ja, welche Planungen bestehen, und bis wann sollen diese umgesetzt sein?
Wenn nein, weshalb besteht aus Sicht der Bundesregierung trotz des Urteils vom 25. Februar 2021 und eines eventuell bestätigenden Urteils des BFH kein Reformbedarf für eine umfassende Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen an sämtliche steuerbegünstigte Organisationen?