Zur Vereinbarkeit der Negativzinspolitik der Europäischen Zentralbank mit Grundgesetz und Europarecht
der Abgeordneten Christian Dürr, Otto Fricke, Ulla Ihnen, Karsten Klein, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Bettina Stark-Watzinger, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Pascal Kober, Alexander Müller, Bernd Reuther, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Linda Teuteberg, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 11. Juni 2014 legte der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) erstmals einen negativen Zins fest – der für die Verzinsung von Spareinlagen entscheidende Einlagezinssatz betrug minus 0,1 Prozent. Inzwischen, sieben Jahre später, liegt der Einlagezins sogar bei minus 0,5 Prozent. Seit über fünf Jahren – seit dem 16. März 2016 – bietet auch der Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB mit 0 Prozent keine Aussicht auf eine Belohnung für das Sparen mehr.
Unter dem Einfluss dieser inzwischen jahrelangen Null- und Negativzinspolitik sehen sich inzwischen immer mehr Kreditinstitute gezwungen, von ihren Kunden, anstatt ihnen auf ihre Guthaben Zinsen zu zahlen, in Form sog. Verwahrentgelte Negativzinsen zu berechnen, sobald ein gewisser Freibetrag ausgeschöpft ist. Inzwischen sind es dem Verbraucherportal Verivox zufolge rund 370 Kreditinstitute, die Verwahrentgelte erheben, mehr als doppelt so viele wie zu Jahresbeginn (siehe dazu https://www.handelsblatt.com/finanzen/negativzinsen-streit-um-strafzinsen-auf-sparkonten-verbraucherschuetzer-gehen-gegen-commerzbank-vor/27441596.html). Derzeit klärt die ordentliche Gerichtsbarkeit, unter welchen Umständen dies zivilrechtlich zulässig ist (siehe dazu beispielsweise https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/strafzinsen-landgericht-leipzig-negativzinsen-auf-girokonten-sind-zulaessig-/27396220.html).
Nach Auffassung der Fragesteller geht diese zivilrechtliche Auseinandersetzung allerdings an der eigentlichen politischen und volkswirtschaftlichen Grundsatzfrage vorbei, nämlich der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der EZB-Zinspolitik einerseits und der Umverteilungswirkung von Privaten zum Staat andererseits. Zugespitzt ließe sich fragen, ob sich die Negativzinsen ökonomisch wie eine Art nicht parlamentarisch bewilligte Steuererhebung auswirken.
Im Juli 2021 ist auf dem Buchmarkt unter dem Titel „Geld im Sog der Negativzinsen“ bei C.H.Beck ein ausführliches Rechtsgutachten des Richters des Bundesverfassungsgerichts a. D. Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof erschienen, das die rechtliche Zulässigkeit der Null- und Negativzinspolitik eingehend aus verfassungs- und europarechtlicher Perspektive untersucht und zu dem Schluss kommt, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das verfassungs- und unionsrechtlich geschützte Recht auf Eigentum und Berufsfreiheit sowie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung vorlägen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die den deutschen Sparern durch die Null- und Negativzinspolitik der EZB entstandenen finanziellen Nachteile (bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die den deutschen Kreditinstituten durch die Null- und Negativzinspolitik der EZB entstandenen finanziellen Nachteile (bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 die Zinsspannen der deutschen Kreditinstitute entwickelt?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die dem Bund durch die Null- und Negativzinspolitik der EZB entstandenen fiskalischen Vorteile (bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die den Ländern und Kommunen durch die Null- und Negativzinspolitik der EZB entstandenen fiskalischen Vorteile (bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der laufenden Wahlperiode getroffen, um die finanziellen Auswirkungen der Null- und Negativzinspolitik auf die deutschen Sparer zu begrenzen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der laufenden Wahlperiode getroffen, um die finanziellen Auswirkungen der Null- und Negativzinspolitik auf die deutschen Kreditinstitute zu begrenzen?
Hat die Bundesregierung eine Initiative ergriffen, um die ihr bei der Kreditaufnahme durch die Null- und Negativzinspolitik entstandenen fiskalischen Vorteile durch eine gezielte Steuersenkung den durch die Null- und Negativzinspolitik finanziell belasteten Sparern und Kreditinstituten zurückzugewähren, und wenn nein, warum nicht?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur verfassungs- und unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Null- und Negativzinspolitik der EZB den Nutzwert des Geldeigentums in Form des Zinses beseitige und damit in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 17 der EU-Grundrechte-Charta (GrCh) eingreife (Kirchhof 2021, S. 222 f.), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur verfassungs- und unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Negativzinspolitik der EZB den Substanzwert des Geldeigentums beseitige und damit in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Artikel 14 GG und Artikel 17 GrCh eingreife (Kirchhof 2021, S. 213 f.), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur verfassungs- und unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Eingriffe der EZB in das Eigentumsrecht, soweit sie steuerähnlich Substanz des Geldeigentums entziehen („Die Geldeigentümer werden nicht bei der Nutzung ihres Eigentums gesteuert, sondern müssen Geldeigentum hingeben.“ (Kirchhof 2021, S. 205)), gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen (Kirchhof 2021, S. 203), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur verfassungs- und unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Eingriffe der EZB in das Eigentumsrecht nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allenfalls bei einem entsprechenden Geldausgleich zulässig sein könnte (Kirchhof 2021, S. 204, 217 f., S. 253), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur verfassungsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Null- und Negativzinspolitik der EZB als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kreditinstitute gemäß Artikel 12 GG zu beurteilen sei (Kirchhof 2021, S. 215 f.), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur verfassungs- und unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Null- und Negativzinspolitik der EZB verschiedene Anlageformen (Sparen gegenüber insbesondere Immobilien und Aktien) und Zeithorizonte (gegenwärtige gegenüber zukünftigen Investitionen) gleichheitssatzwidrig (Artikel 3 Absatz 1 GG, Artikel 20 GrCh) unterschiedlich behandele (Kirchhof 2021, S. 244 f., S. 254), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die EZB einer unionalen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Negativzinsen (ein „Eingriffstatbestand des missbilligten Sparens“, Kirchhof 2021, S. 211) ermangele, und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zur unionsrechtlichen Argumentation Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs gebildet, wonach die Null- und Negativzinspolitik der EZB die ihr primärrechtlich eingeräumte alleinige Zuständigkeit für die Währungspolitik verlasse und durch die sanktionierende Missbilligung des Sparens sowie die gezielte Begünstigung der Kreditaufnahme der Euro-Mitgliedstaaten in den Bereich der Wirtschaftspolitik ausgreife („Diese Maßnahme ist nicht mehr lenkende Preispolitik, sondern verbietende Wirtschaftspolitik.“ (Kirchhof 2021, S. 252)), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung unabhängig von den Ausführungen Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhofs eine Meinung zu den verfassungs- und unionsrechtlichen Grenzen der Zinspolitik der EZB gebildet, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung auf eine Beendigung der Null- und Negativzinspolitik der EZB hingewirkt, soweit sie verfassungs- und unionsrechtswidrig ist?
Hat sich die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung eine Meinung zu den ökonomischen Grenzen der Null- und Negativzinspolitik der EZB gebildet?
Wenn ja, welche ökonomischen Belastungen für Sparer und Kreditinstitute hält die Bundesregierung für ökonomisch noch verkraftbar?