[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Protschka und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 20/18 –
Auswirkungen des „Green Deal“ und der Ziele des
Bundes-Klimaschutzgesetzes auf die deutsche Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der „Green Deal“ der EU wird die deutsche Landwirtschaft insbesondere mit
den beiden Strategien „Vom Hof auf den Tisch“ und der
Biodiversitätsstrategie für 2030 beeinflussen (
https://ec.europa.eu/info/news/cap-reforms-compati
bility-green-deals-ambition-2020-may-20_de). Ziele der Strategie „Vom Hof
auf den Tisch“ sind beispielsweise, dass der Einsatz von Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln in der EU bis 2030 um 20 beziehungsweise 50 Prozent
reduziert wird sowie die Ausweitung des ökologischen Landbaus auf ein
Viertel der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (
https://www.agrarheute.com/poli
tik/farm-to-fork-schaerfere-umweltauflagen-fuer-landwirte-erfordern-568910
#:~:text=Mit%20ihrer%20Strategie%20Farm%20to,um%2050%20Prozent%2
0zu%20verringern).
Für die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) müssen alle
EU-Mitgliedstaaten einen Nationalen Strategieplan für die 1. und 2. Säule
entwickeln und der EU-Kommission vorlegen (
https://www.bmel.de/DE/themen/
landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html#:~:t
ext=Alle%20EU%20%2DMitgliedstaaten%20m%C3%BCssen%20f%C3%B
Cr,GAP%20%2DStrategieplan%2DVerordnung%20vor). Der EU-Kommissar
für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Janusz Wojciechowski, ist der
Auffassung, dass aus den Nationalen Strategieplänen hervorgehen müsse, wie
die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten die Ziele des „Green Deal“ erreichen
wollen (
https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/kloeckner-fuer-
eu-weit-hoehere-tierschutzstandards-und-mehr-regionale-forstkompetenz-127
13286.html). Mittlerweile zeigen jedoch mehrere wissenschaftliche Studien,
dass die Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu einem
Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion und des landwirtschaftlichen
Bruttoeinkommens sowie einer Erhöhung der Lebensmittelpreise und der
Agrarimporte führen würde (
https://www.schweizerbauer.ch/politik-wirtschaft/inter
national/schlechtes-zeugnis-fuer-farm-to-fork-strategie/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/118
20. Wahlperiode 24.11.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 23. November 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zusätzlich wird die deutsche Landwirtschaft durch das Erste Gesetz zur
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes dazu verpflichtet, die
Jahresemissionsmenge bis 2030 auf 56 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zu reduzieren
(Bundestagsdrucksache 19/30230, S. 10). In einer Protokollerklärung zum
Kabinettsbeschluss hat die Bundesministerin für Ernährung und
Landwirtschaft Julia Klöckner eine Reihe von Maßnahmen festhalten lassen, die zur
Erreichung dieses Ziels notwendig seien (
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pr
essemitteilungen/DE/2021/086-neues-klimaschutzgesetz.html).
1. Ist der Bundesregierung die JRC-Studie „Modelling environmental and
climate ambition in the agricultural sector with the CAPRI model“
bekannt, und wenn ja, wann konkret hatte die Bundesregierung Zugriff auf
diese beziehungsweise auf Entwürfe, Berichte o. Ä. (
https://www.agrarh
eute.com/media/2021-08/pubsy_jrc_technical_report_-_capri_environme
ntal_and_climatic_ambition_2.pdf)?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die
Studie des Joint-Research Centre (JRC) am 25. August 2021 dem Thünen-
Institut und dem Julius-Kühn-Institut mit Bitte um wissenschaftliche Bewertung
übermittelt. Diese Bewertung wurde am 3. September 2021 vorgelegt. Die
Ergebnisse der Analyse zeigen, dass die Erreichung der vier Ziele, die auf die
Erhöhung der ökologischen Nachhaltigkeit ausgelegt sind, d. h., Reduzierung des
Risikos und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, Reduzierung des
Nährstoffüberschusses, Vergrößerung der Fläche für den ökologischen Landbau und
Vergrößerung der Fläche für artenreiche Landschaftsmerkmale, im Model auch
tatsächlich zu den gewünschten umweltspezifischen Verbesserungen führen
kann, auch unter der heutigen Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
(GAP), was die grundsätzliche Plausibilität des gewählten Modellansatzes
unterstreicht.
Aufgrund der internationalen Perspektive von Nachhaltigkeitsaspekten wäre
aus Sicht des BMEL zu spezifizieren, wo die Verbesserungen gemäß
Simulation beobachtet werden. In der Studie werden die Farm-to-Fork-Ziele
modelliert und die Verbesserungen stellen somit nicht Ergebnisse (Output) der
Analyse dar. Die Ziele gehen vielmehr (als Input) in das Simulationsszenario der
Analyse ein. Zudem wären die internationalen Effekte anzugeben, wenn
„Carbon Leakage“, das heißt die Verlagerung von Emissionen durch erhöhte
Importe, auftritt.
Insgesamt ist gemäß der Studie mit einer Reduzierung der Produktion für
ausgewählte Produkte und Erhöhung der Preisvolatilität zu rechnen. Unter einer
aktualisierten GAP könnten diese negativen Auswirkungen auf Produktivität
und Preisstabilität um rund 20 Prozent verringert werden. Auswirkungen durch
Maßnahmen auf Konsumseite werden durch diese Studie nicht beleuchtet.
Quellenangabe zur JRC-Studie:
JRC Technical Report, Euro 30317 EN/JRC121368) (2021) Modelling
environmental and climate ambition in the agricultural sector with the CAPRI model.
Exploring the potential effects of selected Farm to Fork and Biodiversity
strategies targets in the framework of the 2030 Climate targets and the post 2020
Common Agricultural Policy. Hg. v. Publications Office of the European
Union. Luxembourg.
https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC121368
2. Welche weiteren Studien zur Folgenabschätzung zu den Auswirkungen
des „Green Deal“ auf die Landwirtschaft sind der Bundesregierung ggf.
bekannt (bitte ausführen)?
Neben der Studie des JRC sind der Bundesregierung insbesondere Studien der
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU), des
Landwirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten (USDA), des Thünen-Instituts, der Justus-Liebig-
Universität Gießen (JLU) und der Wageningen University & Research bekannt.
Die Studien zeigen aufgrund unterschiedlicher Ansätze, Modelle und
Annahmen eine Bandbreite möglicher Auswirkungen auf.
Erste Abschätzungen der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen der
Farm-to-Fork-Strategie wurden von der Forschungsabteilung des US-
Landwirtschaftsministeriums (USDA-ERS, Beckmann et al. 2020) durchgeführt, und
zwar mit Hilfe des allgemeinen weltweiten Gleichgewichtsmodells GTAP-AEZ
(Global Trade Analysis Project–AgroEcological Zones).
Den Modellergebnissen zufolge würden bei Erreichung der zuvor genannten
EU-Ziele die landwirtschaftliche Produktion in der EU um 12 Prozent
schrumpfen, die Erzeugerpreise in der EU um 17 Prozent steigen und das
Bruttoinlandsprodukt in der EU um 71 Mrd. Dollar (59,2 Mrd. Euro) sinken.
Die Ergebnisse geben zwar erste Hinweise über die potentiellen
wirtschaftlichen Auswirkungen der Farm-to-Fork-Strategie, sie dürfen aber aufgrund der
begrenzten Analyse überbewertet sein. Zum einen wird bemängelt (vgl. Banse
et al. 2021, Richard et al. 2020, Zimmer 2020), dass weitgehende und teilweise
unplausible bzw. wenig nachvollziehbare Annahmen getroffen wurden, und
zum anderen, dass strategie-induzierte Produktionsanpassungen und
technischer Fortschritt sowie mittelfristige Anpassungen bei den Pachtpreisen
unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der statischen Abbildung der
Produktionssysteme und der Lebensmittelnachfrage im Modell würde die USDA-ERS-Studie
eher die Obergrenze der potenziellen Folgen der EU-Strategien auf die
europäische Agrarproduktion angeben. Das Ausmaß der projizierten Senkung der
landwirtschaftlichen Erzeugung und damit die Steigerung der Weltmarktpreise für
Agrarprodukte sowie die damit einhergehende Wohlfahrtsminderung werden
daher als zu hoch eingeschätzt. Die bislang fehlenden Informationen zur
Ausgestaltung von Maßnahmen, die im Übrigen u. a. auch die Finanzierung von
Innovationen oder Kompensationszahlungen beinhalten könnten, wird als ein
wichtiger Punkt für die Interpretation der Ergebnisse gesehen.
Das Thünen-Institut hat im Jahr 2020 eine Stellungnahme für das BMEL
erstellt, in der die Frage eruiert wurde, wie sich wichtige Strategiepapiere, die die
EU-Kommission und die Bundesregierung im zurückliegenden Jahr
veröffentlicht haben, voraussichtlich auf Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
auswirken werden. Im Einzelnen handelt es sich um: Green Deal, Farm-to-
Fork-Strategie, Biodiversitätsstrategie 2030, Aktionsprogramm Insektenschutz.
Diese Stellungnahme ist als Thünen Working Paper Nr. 156 veröffentlicht
worden. Da die zur Diskussion stehenden Strategiepapiere zumeist vage formuliert
sind und hinsichtlich der jeweils erforderlichen Politikmaßnahmen einen
weiten Interpretationsspielraum zulassen, wird eine solide quantitative
Politikfolgenabschätzung als nicht möglich erachtet. Deren Ergebnisse hingen von
zahlreichen (spekulativen) Annahmen über konkrete Politikmaßnahmen ab. Vor
diesem Hintergrund beschränkt sich die Stellungnahme darauf, für die
Gesamtheit der Strategien qualitativ abzuschätzen, wie sich bestimmte Themenfelder
voraussichtlich entwickeln werden, falls die Politik die in den Strategien
deklarierten Ziele mit bestimmten Maßnahmen (Politikoptionen) verfolgen wird.
Aus der Diskussion der verschiedenen Politikoptionen werden Empfehlungen
an die Politik abgeleitet.
Quellen:
Thünen Working Paper 156 (2020) Auswirkungen aktueller Politikstrategien
(Green Deal, Farm-to-Fork, Biodiversitätsstrategie 2030; Aktionsprogramm
Insektenschutz) auf Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei.
www.thuenen.de/
media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_156.pdf
Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen bisher
veröffentlichten Studien nicht um Folgenabschätzungen handelt, da jeweils nur
einzelne Aspekte näher analysiert werden. Im Übrigen handelt es sich beim
Green Deal um eine Strategie mit allgemeinen Zielen, es liegen noch keine
Vorschläge zur konkreten Umsetzung vor. Erst in Kenntnis der genauen
Vorschläge ist eine Folgenabschätzung sinnvoll und machbar.
Weitere Studien:
Impact Assessment Study on EC 2030 Green Deal Targets for Sustainable Food
Production. Effects of Farm to Fork and Biodiversity Strategy 2030 at farm,
national and EU level. Executive summary (2021). Wageningen University &
Research. Online verfügbar unter
www.wur.nl/en/show/Impact-Assessment-Stu
dy-on-EC-2030.htm
Research for AGRI Committee – The Green Deal and the CAP: policy
implications to adapt farming practices and to preserve the EU’s natural resources.
European Parliament, Policy Department for Structural and Cohesion Policies.
Brussles.
www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=IPOL_STU(2
020)629214
Henning, C, L Witzke-Panknin, M Grunenberg (2021): Ökonomische und
Ökologische Auswirkungen des Green Deals in der Agrarwirtschaft. Eine
Simulationsstudie der Eekte der F2F-Strategie auf Produktion, Handel, Einkommen
und Umwelt mit dem CAPRI-Modell. Final report 15.8.2021.
www.bio-pop.agrarpol.uni-kiel.de/de/f2f-studie
Kühl, R, J Müller, J Kruse, J Monath, L-M Paul (2021): Green Deal: Wie und
zu welchem Preis können die Ziele von der deutschen Agrar- und
Ernährungswirtschaft erreicht werden? In:
www.rentenbank.de/export/sites/rentenbank/dokumente/Band-37-Green-Deal-
Was-kommt-auf-die-Land-und-Ernaehrungswirtschaft-zu.pdf
Noleppa, S, M Cartsburg (2021): The socio-economic and environmental
values of plant breeding in the EU and for selected EU member states. Hffa
research. Berlin.
https://hffa-research.com/wp-content/uploads/2021/05/HFFA-Research-The-so
cio-economic-and-environmental-values-of-plant-breeding-in-the-EU_high-res
olution.pdf
3. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
ausgeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass die Umsetzung des
„Green Deal“ zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion
und des landwirtschaftlichen Bruttoeinkommens sowie einer Erhöhung
der Lebensmittelpreise und der Agrarimporte führen würde, bekannt, und
wenn ja, welchen Einfluss hatte oder hat dies ggf. auf das Handeln der
Bundesregierung (
https://www.agrarheute.com/management/betriebsfueh
rung/green-deal-kommission-versteckt-katastrophale-folgen-fuer-bauern-
584375#:~:text=Und%20die%20Folgen%20f%C3%BCr%20Bauern,schr
umpfenden%20Erzeugung%20steigen%20(k%C3%B6nnten);
https://mo
derner-landwirt.de/farm-to-fork-studie/)?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die bisherigen wissenschaftlichen
Erkenntnisse negative Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen
Einkommen prognostizieren, und wenn ja, welche kurz-, mittel- und
langfristigen Auswirkungen auf die Agrarstruktur hat das nach Kenntnis der
Bundesregierung, und sind politische Maßnahmen zur
Einkommenssicherung geplant (
https://www.agrarheute.com/management/betriebsfue
hrung/green-deal-schlimmen-oekonomischen-folgen-fuer-bauern-58
4774)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das in der Antwort zu Frage 2 benannte Thünen Working Paper 156 vom
September 2020 verdeutlicht, dass dem BMEL bereits zu einem frühen Zeitpunkt
Analysen aus seiner Ressortforschung vorlagen. Die neuere Studie des JRC
wurde ebenfalls durch die Ressortforschung analysiert. Auf die Antwort zu
Frage 1 wird verwiesen.
Ob und in welchem Ausmaß die EU-Strategien die landwirtschaftlichen
Einkommen beeinflussen wird, hängt letztendlich von der konkreten Ausgestaltung
der Maßnahmen ab, die zur Erreichung der gesetzten Ziele gewählt werden.
Werden beispielsweise zur Kompensation von einkommensmindernden
Maßnahmen (z. B. Bereitstellung von naturnahen Flächen) entsprechende
Ausgleichszahlungen an Landwirte vorgesehen, dann sind mit den Maßnahmen
keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Einkommen zu
erwarten. Wird beispielsweise eine Pflanzenschutzmittelsteuer eingeführt, dann
hängen die Einkommenswirkungen davon ab, ob eine komplette einheitliche
Rückvergütung je Hektar erfolgt oder nicht. Die Einkommenswirkungen
hängen also stark vom Maßnahmenpaket und deren konkrete Ausgestaltung ab.
Für eine belastbare Analyse der Vorschläge der Kommission fehlt jedoch die
Konkretisierung zu Ausgestaltung von Vorgaben und Instrumenten zur
Umsetzung. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Entsprechend dieser
Analysen hat sich das BMEL im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft
positioniert.
5. Plant die Bundesregierung die Beauftragung einer eigenen
Folgenabschätzung zu den Auswirkungen des „Green Deal“ auf die deutsche
Landwirtschaft?
a) Wenn ja, wann, und bis wann sollen die Ergebnisse vorliegen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Antwort zu Frage 2 genannten Studien werden derzeit durch die
Bundesregierung näher bewertet. Eine verlässliche Folgenabschätzung wird
erst möglich sein, sobald die konkreten Vorschläge der Kommission zur
Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen und deren Ausgestaltung vorliegen.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Österreich derzeit eine
Überarbeitung des „Green Deal“, insbesondere hinsichtlich der Ziele der Strategie
„Vom Hof auf den Tisch“ fordert, und wenn ja, teilt die Bundesregierung
die österreichische Kritik, und wie positioniert sich die Bundesregierung
auf EU-Ebene hinsichtlich des „Green Deal“, insbesondere im Bereich
Landwirtschaft und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (
https://www.
wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2117611-Koestinger-for
dert-Aenderung-des-Green-Deal.html)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Landwirtschaftsministerin Elisabeth
Köstinger an die EU-Kommission appelliert hat, die Ergebnisse der JRC-Studie
für eine Überarbeitung des Green Deal heranzuziehen. Die Bundesregierung
begrüßt den Green Deal und die Farm-to-Fork-Strategie, erwartet aber von der
Kommission die Vorlage von wissensbasierten Folgeabschätzungen zu jeder
Maßnahme der Strategie sowie der Gesamtwirkung der vorgesehenen
Maßnahmen. Die Umsetzung des Green Deal und der Farm-to-Fork-Strategie soll
als eine Zukunftsstrategie eine nachhaltig produzierende Land- und
Forstwirtschaft fördern. Es gilt dabei Ausgangssituation, Wettbewerb und Praktikabilität
mit zu berücksichtigen. Nur bei einem angemessenen Einkommen in der
Landwirtschaft gibt es eine echte Nachhaltigkeit.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des EU-Kommissars für
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Janusz Wojciechowski, dass
die Ziele des „Green Deal“ in den Erwägungsgründen der Strategieplan-
Verordnung akzeptiert worden seien und deshalb aus den nationalen
Strategieplänen hervorgehen müsse, wie diese Ziele erreicht werden sollen,
und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen und welchen
Zwischenzielen möchte die Bundesregierung die Ziele der Strategie „Vom
Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie für 2030,
insbesondere die Reduzierung des Düngemittel- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes
um 20 beziehungsweise 50 Prozent und die Ausweitung des
ökologischen Anbaus auf einen Anteil von 25 Prozent bis zum Jahr 2030,
erreichen, und wie ist dies im GAP-Strategieplan Deutschlands
berücksichtigt (
https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/kloeckne
r-fuer-eu-weit-hoehere-tierschutzstandards-und-mehr-regionale-forstkom
petenz-12713286.html)?
8. Hat die Bundesregierung die Forderung der EU-Kommission
berücksichtigt, dass Deutschland in seinem GAP-Strategieplan explizite nationale
Werte für die Ziele des „Green Deal“, insbesondere die Strategie „Vom
Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie für 2030, in seinem
GAP-Strategieplan festlegen soll, und wenn ja, inwiefern (
https://www.b
mel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/EU-Agrarpolitik-Fo
erderung/eu-kom-empfehlungen-gap-strategieplan.pdf;jsessionid=95F32
D529C9CC86EF7625F248120A409.live841?__blob=publicationFile
&v=4)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung stellt fest, dass der Genehmigungsentscheidung der
Europäischen Kommission zum GAP-Strategieplan auf Grundlage der künftigen
GAP-Strategieplan-Verordnung nur rechtlich bindende Rechtsakte zu Grunde
gelegt werden können. Zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ hat der Rat für
Landwirtschaft und Fischerei der Europäischen Union am 19. Oktober 2020
geschlussfolgert, dass die Europäische Kommission die aus der Strategie
folgenden Gesetzgebungsvorschläge auf Ex-Ante-Folgenabschätzungen stützen solle.
Allerdings wurde in den Erwägungsgründen der kommenden GAP-
Strategieplan-Verordnung im Wege des politischen Kompromisses u. a. festgehalten,
dass die Europäische Kommission bei der Prüfung der GAP-Strategiepläne
deren Kohärenz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen insbesondere im
Hinblick auf die Ziele der in der Fragestellung genannten
Kommissionsstrategien bewerten sollte. Gleichzeitig wurde darin verankert, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in den GAP-Strategieplänen zu erläutern, wie die
nationalen Beiträge zur Verwirklichung der beiden Strategien aussehen werden. Der
Entwurf des GAP-Strategieplans befindet sich noch in der Ausarbeitung. Die
Bundesregierung wird einen Entwurf des GAP-Strategieplans zum 31.
Dezember 2021 der Kommission zur Genehmigung vorlegen, der den Vorgaben der
GAP-Strategieplan-Verordnung entspricht.
9. Welche konkreten Maßnahmen meint die
Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner, wenn sie betont, dass sie sich dafür einsetzt, dass in
der neuen GAP-Förderperiode Verwaltungsvereinfachungen und
Bürokratieabbau umgesetzt werden, und welche EU-Mitgliedstaaten folgen
ihr bei diesen Forderungen (
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitt
eilungen/DE/2021/158-agrarrat-ostsee-fischerei-gap-waldstrategie-klima
schutz.html)?
Mit der GAP-Reform wird eine Ergebnisorientierung und Vereinfachung
ermöglicht, ohne die effektive Zielerreichung der neuen GAP zu gefährden. Mit
dem sogenannten New Delivery Model (ein Element des
Kommissionsvorschlags zur GAP-Reform, nach der die EU-Mitgliedstaaten die
Umweltauflagen national ausgestalten sollen) wird mehr Flexibilität für die
Mitgliedstaaten erreicht.
In Deutschland entfällt das System der Zahlungsansprüche für die
Direktzahlungen in der neuen Förderperiode. Darüber hinaus werden vor allem folgende
durch das EU-Recht eröffnete Vereinfachungsmöglichkeiten genutzt:
– Nutzung neuer technischer Mittel: Flächenmonitoringsystem und
Nachweismöglichkeiten für Landwirte über geo-lokalisierte Fotos und ggf. Apps:
dadurch Wegfall einer Vielzahl von Vor-Ort-Kontrollbesuchen durch die
Verwaltung.
– Stärkung des präventiven Charakters: Der Landwirt erhält durch
Flächenmonitoring Hinweise auf eventuelle Unstimmigkeiten und hat dann ggf. die
Möglichkeit zur sanktionsfreien Korrektur bei Flächenangaben.
– Grundsätzlicher Verzicht auf Flächenvermessungen vor Ort (Messung nur
noch, wenn Größenangaben nicht plausibel sind). Dadurch entfallen auch
aufwändige Verfahren zur Klärung von kleinen Abweichungen.
– Stichtagsregelung Dauergrünland (DGL): Für ab 1. Januar 2021
entstehendes DGL wird bei der Konditionalität das bisherige
Genehmigungsverfahren von einem weniger aufwändigem Anzeigeverfahren zur Umwandlung
abgelöst; für diese Flächen gilt zudem keine Verpflichtung zur Neuanlage
von DGL an anderer Stelle.
– Herausnahme der Tierkennzeichnung aus der Konditionalität.
– Vereinfachtes Kontrollsystem bei der Konditionalität für kleine Betriebe mit
bis zu 5 Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
10. Sind der Bundesregierung die zusätzlichen jährlichen Produktionskosten
für die Ausdehnung des ökologischen Landbaus auf einen Anteil von 20
beziehungsweise 25 Prozent bis zum Jahr 2030 bekannt, und wenn ja,
wie hoch sind diese, und wie werden sich diese nach Auffassung der
Bundesregierung auf die Höhe der öffentlichen Fördermittel für den
ökologischen Landbau auswirken?
Wie die Auswertung der Testbetriebsdaten zeigt, variieren die
Produktionskosten von ökologischen und konventionellen Betrieben je nach Standort,
Betriebsform und Produktionsintensität. Um abschätzen zu können, wie sich die
Produktionskosten mit einer Ausdehnung des ökologischen Landbaus ändern
würden, wäre es notwendig zu wissen, wie sich in welchen Regionen die
Flächennutzung in welcher Weise ändern wird. Entsprechende Informationen
liegen gegenwärtig nicht vor. Hinzuweisen ist, dass für das Betriebsergebnis
auch die Erlöse relevant sind. Eine weitere Ausdehnung des ökologischen
Landbaus wird sich in einer Erhöhung der Förderung der Umstellung auf
ökologische Bewirtschaftungsweise und deren Beibehaltung niederschlagen,
andererseits entfallen dann andere Zahlungen für Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen. Ziel der Bundesregierung ist es, den Anteil des ökologischen Landbaus an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche bis 2030 auf 20 Prozent zu erhöhen.
Bei einer weiteren Ausdehnung der Fläche bis 2030 um ca. 1,7 Mio. Hektar
und einer Flächenzahlung von 200 Euro pro Hektar ergeben sich 340 Mio. Euro
an zusätzlichen Fördermitteln.
Das von der EU-Kommission vorgeschlagene Ziel von 25 Prozent Anteil des
ökologischen Landbaus an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der EU
muss nicht einheitlich in jedem einzelnen Mitgliedstaat erreicht werden. Es ist
auch möglich, dass sich die Flächenanteile des ökologischen Landbaus
zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden, so wie dies heute der Fall ist.
11. Welche Experten, Interessenverbände oder Interessenvereine hat die
Bundesregierung bei der Erstellung des GAP-Strategieplans für
Deutschland konsultiert beziehungsweise angehört (bitte mit Monat und Jahr der
jeweiligen Treffen auflisten;
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtsc
haft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html#:~:text=
Alle%20EU%20%2DMitgliedstaaten%20m%C3%BCssen%20f%C3%B
Cr,Nationalen%20Strategieplan%20f%C3%BCr%20die%201.&text=S%
C3%A4ule%20der%20GAP%20entwickeln.,GAP%20%2DStrategieplan
%2DVerordnung%20vor)?
Das BMEL hat auf Bundesebene fünf Beteiligungsveranstaltungen zum GAP-
Strategieplan mit jeweils gut 40 Wirtschafts-, Sozial- und Umweltverbänden
durchgeführt. Im Einzelnen handelt es sich um Vor-Ort-
Beteiligungsveranstaltungen im Januar und Oktober 2019 und um Online-
Beteiligungsveranstaltungen im Mai und September 2020 sowie im Februar 2021. Zu den Vor-Ort-
Veranstaltungen war kein Expertenkreis geladen.
Der Input der Expertinnen und Experten bei den Online-Veranstaltungen kann
unter
www.bmel.de/gap-strategieplan eingesehen werden. Darüber hinaus
wurden die beteiligten Verbände mit schriftlichen Unterlagen zur Vorbereitung des
GAP-Strategieplans befasst. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, sich über
schriftliche Stellungnahmen in den Vorbereitungsprozess einzubringen. Ferner
hatte die Öffentlichkeit im Rahmen der strategischen Umweltprüfung zum
Entwurf einiger Elemente des GAP-Strategieplans im Zeitraum Ende Mai bis Ende
Juli 2021 die Möglichkeit zur Äußerung. Ergänzend zu den Beteiligungen auf
Bundesebene haben die Länder regionale Beteiligungsveranstaltungen
insbesondere mit Schwerpunkt zur künftigen Ausrichtung der Förderpolitik der
2. Säule durchgeführt.
12. Wie und in welcher Höhe sollen die konkreten finanziellen Anreize
ausgestaltet werden, die von der Bundesregierung für freiwillige
Wiedervernässungsmaßnahmen bis zum Jahr 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz
vorgesehen sind (Bundestagsdrucksache 19/30230, S. 16)?
Das BMEL, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) und die Länder haben sich auf eine Minderung der
Treibhausgasemissionen aus Moorböden in Höhe von 5 Mio. Tonnen CO2-
Äquivalente pro Jahr bis 2030 verständigt.
Das BMEL wird im Rahmen einer Förderrichtlinie Zuwendungen für
Maßnahmen bereitstellen, die dazu beitragen, Flächeneigentümer, Flächennutzer und
Kooperationen zu befähigen, Moorbodenschutzmaßnahmen zur dauerhaften
Vernässung von Moorböden durchzuführen. Die Torfzehrung soll dabei durch
Anhebung der Wasserstände gemindert werden. Die Wiederherstellung
naturnaher hydrologischer Verhältnisse zur Erhaltung des Torfes wird angestrebt.
Zudem sollen einzelbetriebliche Maßnahmen gefördert werden, die die
Befähigung zur standortangepassten, nassen Nutzung der Moorböden in der
Landbewirtschaftung unterstützen. Dabei folgt die Förderung dem Freiwilligkeits- und
Kooperationsprinzip im Sinne der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum
„Klimaschutz durch Moorbodenschutz“.
Die Förderung soll der Minderung von Treibhausgasemissionen und somit der
Erreichung der Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes sowie der
Etablierung eines integrierten Landmanagements unter nassen Bedingungen dienen.
Positive Nebeneffekte für Arten- und Naturschutz, Biodiversität,
Nährstoffrückhalt oder Wasserhaushalt und -qualität sind ausdrücklich erwünscht, sollen
jedoch nicht ausschlaggebend für die geplanten Maßnahmen sein.
Für Maßnahmen zum Schutz von Moorböden stehen dem BMEL für die Jahre
2021 bis 2025, vorbehaltlich der derzeitigen Finanzplanung (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/31500) knapp 332 Mio. Euro zur Verfügung, eingeschlossen
sind dabei Mittel des Klimaschutz-Sofortprogramms 2022 in Höhe von 60 Mio.
Euro. Für Maßnahmen im Bereich des Moorbodenschutzes wurden aufgrund
der Langfristigkeit der Maßnahmen zusätzlich Verpflichtungsermächtigungen
von zehn Jahren ausgebracht.
13. Wie viele Jahre dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung, bis
wiedervernässte Moorböden wieder größere Mengen Kohlenstoff speichern
können, beziehungsweise nach wie vielen Jahren nach der
Wiedervernässung kann mit einer CO2-Speicherung kalkuliert werden, insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung im Bundes-
Klimaschutzgesetz von jährlichen Emissionsreduktionen um 5 Millionen
Tonnen CO2-Äquivalent bis zum Jahr 2030 durch diese Maßnahmen ausgeht
(ebd.)?
Bei optimaler Wiedervernässung kann die Degradation der Moorböden in
wenigen Jahren gestoppt werden. Ein Einspeichern von Kohlenstoff in Mooren und
eine positive Klimabilanz kann, in Abhängigkeit vom Moortyp, teilweise erst
nach Jahrzehnten erreicht werden. Für das Erreichen der Emissionsreduktion
um 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent ist jedoch nicht die Entwicklung einer
Senkenfunktion an jedem vernässten Standort entscheidend, sondern die deutliche
Minderung der derzeitigen hohen Emissionen: Grünlandstandorte emittieren
derzeit im Mittel 37,1 Tonnen CO2-Äquivalent pro Hektar und Jahr, optimal
vernässte, ungenutzte Standorte nehmen im Mittel 0,2 Tonnen CO2-Äquivalent
pro Hektar und Jahr auf (Tiemeyer et al. 2020:
https://doi.org/10.1016/j.ecolin
d.2019.105838).
14. Was genau meint die Bundesregierung mit „erforderlichen
Veränderungen bei den Ernährungsgewohnheiten“, und mit welchen konkreten
Maßnahmen und bis wann sollen hierbei welche Veränderungen erreicht
werden (Bundestagsdrucksache 19/30230, S. 23)?
Das Ernährungssystem nachhaltiger und klimaverträglich zu gestalten, ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher
können mit einer stärker pflanzenbetonten Ernährungsweise und durch
Bevorzugung regional-saisonaler und gering verarbeiteter Lebensmittel zur
Minderung von Treibhausgasemissionen und damit zu mehr Nachhaltigkeit beitragen.
Angebots- und Nachfrageseite sind aufgrund der bestehenden
Wechselwirkungen gemeinsam zu betrachten. Die Bundesregierung nimmt deshalb die
gesamte land- und ernährungs-wirtschaftliche Wertschöpfungskette bis hin zu den
Konsumentinnen und Konsumenten in den Blick. Dies entspricht dem Ansatz
der Farm-to-Fork-Strategie der Europäischen Kommission. Maßnahmen richten
sich an sämtliche Akteurinnen und Akteure in der Landwirtschaft, der
Verarbeitung, dem Handel und der Gastronomie bis hin zu den Verbraucherinnen und
Verbrauchern.
So fördert das BMEL nachhaltige Ernährungsweisen durch eine Vielzahl
aufeinander abgestimmter Maßnahmen. Dabei wird ein umfassender Ansatz
verfolgt, der sowohl die Ernährungskompetenz stärkt als auch die
Ernährungsumgebung und damit das Angebot verbessert.
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) hat die
Qualitätsstandards für die Gemeinschaftsverpflegung für alle Lebenswelten (Kita, Schule,
Arbeit/Betrieb, Senioreneinrichtungen, Krankenhaus/Reha) mit Förderung
durch das BMEL auch im Hinblick auf mehr Nachhaltigkeit grundlegend
überarbeitet. Das BMEL befürwortet eine flächendeckende Umsetzung der
Qualitätsstandards für Schul- und Kitaverpflegung. Zuständig für die Umsetzung
sind die Länder. Die Kantinen der Bundesbehörden sind bereits über die
Kantinenrichtlinie des Bundes verpflichtet, den DGE-Qualitätsstandard für die
Betriebsverpflegung umzusetzen. Mit dem überarbeiteten Standard ist das
Angebot für die Beschäftigten des Bundes nachhaltiger geworden. Ferner liegt in der
aktuellen Förderperiode für die Vernetzungsstellen Kita- und Schulverpflegung
in den Ländern der Fokus auf gesundheitsförderlicher, nachhaltiger Ernährung.
Weiterhin fördert das BMEL das Projekt KlimaFood mit rund 1,6 Mio. Euro.
Das Projekt erarbeitet Konzepte zur Ernährungsbildung für bildungsferne,
vulnerable Bevölkerungsgruppen. Ziele sind die Förderung der Gesundheit,
Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe und Befähigung zu selbstbestimmter,
nachhaltiger Ernährung.
Auch die Maßnahmen zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung
adressieren alle Akteurinnen und Akteure inklusive der Produktions- und
Vermarktungsprozesse und setzen auf systemische Lösungen. Die
Lebensmittelversorgungskette muss so gestaltet werden, dass Lebensmittelabfälle möglichst gar
nicht erst entstehen. Ziel ist, bedarfsgerecht zu produzieren und zu
konsumieren, um Ressourcen zu schonen.
Die Förderung einer nachhaltigen, ressourcenschonenden Ernährungsweise und
die Vermeidung von Lebensmittelabfällen sind weiterhin zentrale
ernährungspolitische Handlungsfelder.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele wissenschaftliche Studien zu
dem Schluss kommen, dass der ökologische Landbau dem Klima unter
dem Strich eher schade, weil die Erträge auf derselben Fläche im Schnitt
nur halb so groß wie in der konventionellen Landwirtschaft seien und die
dadurch zusätzlich benötigten Flächen in Form von Wäldern und anderen
naturnahen Landschaften infolge ihrer Bewirtschaftung deutlich weniger
CO2 als vorher binden könnten (
https://swiss-food.ch/artikel/produktive-l
andwirtschaft-f%C3%BCr-klima-und-biodiversit%C3%A4t; Balmford,
A. (2021): Concentrating vs. spreading our footprint: how to
meethumanity’s needs at least cost to nature. Journal of Zoology 315 (2021), S. 79
bis 109)?
Wenn ja, warum betrachtet die Bundesregierung dann die
Weiterentwicklung und Optimierung der rechtlichen und finanziellen Förderung des
ökologischen Landbaus als eine notwendige Maßnahme für die
Umsetzung der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (
https://www.bmel.de/S
haredDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/086-neues-klimaschutzgeset
z.html)?
Bei einer Erhöhung des Flächenanteils des Ökologischen Landbaus bis 2030
auf 20 Prozent der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in
Deutschland gehen die THG-Emissionen um 1,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent
pro Jahr zurück, und zwar aufgrund des Verzichts auf den Einsatz
chemischsynthetischer Stickstoff-Düngemittel und geringere Stickstoff-Umsätze über
Erntereste. Berechnet wurde eine Ausweitung des Flächenanteils des
ökologischen Landbaus von ca. 7,5 Prozent der LF im Jahr 2016 auf 20 Prozent.
Eingesparte Emissionen aus der Düngemittelherstellung sind dabei noch nicht
berücksichtigt. Da es zu Überschneidungen mit den Wirkungen der Maßnahme
„Senkung der N-Überschüsse“ kommt, werden der Erhöhung des
Flächenanteils des ökologischen Landbaus 1,2 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr
als Minderung zugeordnet. Bei einer Ausweitung auf 12 Prozent der LF
ergeben sich die geringeren ausgewiesenen Wirkungen. Durch die Festlegung
von Bodenkohlenstoff vor allem durch Kleegrasanbau kann bis zu 30 Jahre
nach Umstellung mit einer Senkenwirkung in Höhe von 0,35 Tonnen C/ha
gerechnet werden (Gattinger et al., 2012; Kätterer et al. 2013). Bei
Flächenausweitung auf 20 Prozent der LF und einem Ackerflächenanteil von ca. 50
Prozent ergibt sich zusätzlich zu der oben genannten Wirkung im Bereich der N-
Düngung durch Humusaufbau eine C-Senkenwirkung von etwa 1,3 Mio.
Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr
Auf der anderen Seite sinkt die Menge an erzeugten landwirtschaftlichen
Produkten aufgrund der im Vergleich zum konventionellen Landbau geringeren
Erträge und des höheren Anteils an extensiveren Kulturen im ökologischen
Landbau.
Diese und weitere Informationen finden sich im Thünen Working Paper 137,
abrufbar unter
www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/Th
uenenWorkingPaper_137.pdf.
Bezüglich der Auswirkungen einer Ausdehnung des ökologischen Landbaus
auf die Treibhausgasemissionen wird auf die Antworten der Bundesregierung
zu den Fragen 1 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/14539 verwiesen. Dort wird u. a. ausgeführt, dass sich bei
vermindertem Fleischkonsum und einer Verringerung von Lebensmittelabfällen
die pauschale Ableitung eines möglichen Flächenmehrbedarfs in Folge einer
Ausweitung des ökologischen Landbaus als nicht sachgerecht anzusehen ist.
Ferner wird auf die Ergebnisse der Meta-Studie zu den Umweltwirkungen des
ökologischen Landbaus, abrufbar unter
www.thuenen.de/media/publikationen/t
huenen-report/Thuenen_Report_65.pdf, in der Gattinger et al.
wissenschaftliche Veröffentlichungen der letzten 30 Jahre zu diesem Thema ausgewertet
haben, verwiesen.
16. Inwiefern soll die Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit zum
tierwohlorientierten Umbau der Tierhaltung zur Reduzierung der
Klimagasemissionen aus der Tierhaltung beitragen, und ist damit auch eine
Reduzierung der Anzahl der insgesamt in Deutschland gehaltenen Nutztiere
gemeint (
https://www.landundforst.de/landwirtschaft/agrarpolitik/bundes
kabinett-beschliesst-neues-klimaschutzgesetz-565025)?
Rechts- und Planungssicherheit sind wesentliche Faktoren der
Entscheidungsfindung. Insbesondere bei langfristig angelegten Investitionen, wie dem
Neubau von Ställen, kommt diesen Kriterien große Bedeutung zu. Sie wirken sich
dadurch unmittelbar auf die Möglichkeit eines nachhaltigen Umbaus der
Tierhaltung auch hinsichtlich des Klimaschutzes aus.
17. Wie konkret soll der Humusaufbau in landwirtschaftlich genutzten
Böden gefördert werden, und welche Zielkonflikte sieht die
Bundesregierung aus fachlicher Sicht in einer Erhöhung des standortspezifischen
Humusgehalts (
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/D
E/2021/086-neues-klimaschutzgesetz.html)?
Die natürliche Ressource Boden bedarf der standortangepassten
Humuswirtschaft landwirtschaftlicher Betriebe. Zur Umsetzung dieses Ziels trägt in Teilen
auch die Konditionalität der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bei. Diese
beinhaltet für den Schutz des Bodens die GLÖZ-Standards (Standards zur
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand“): GLÖZ5 (Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur
Begrenzung von Erosion), GLÖZ6 (Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in
den sensibelsten Zeiten) und GLÖZ7 (Fruchtwechsel). Hiermit soll
Bodenerosion verhindert und die Qualität des Bodens gesichert werden. Bei den Öko-
Regelungen – als neuem Element der 1. Säule der GAP ab 2023 – ist u. a. die
Öko-Regelung zur Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau
einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von
10 Prozent relevant.
Das BMEL sieht darüber hinaus vor, im Rahmen des Klimaschutzprogramms
2030 ein Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) zu fördern, in dem in
verschiedenen Modellregionen auf Praxisbetrieben innovative, langfristig
wirkende Maßnahmen zum nachhaltigen Humuserhalt und Humusaufbau etabliert
werden. Erfolgreiche Maßnahmen sollen beispielgebend für die
landwirtschaftliche Praxis in Deutschland sein und auch von Betrieben außerhalb des MuD
angewandt werden. Es gilt, langfristig möglichst viele Praktiker davon zu
überzeugen, betriebsindividuell ausgewählte Maßnahmen zum nachhaltigen
Humuserhalt und Humusaufbau umzusetzen.
18. Welche Bestimmungsmethoden sind der Bundesregierung bekannt, die
einen gesicherten Nachweis für die Erhöhung des Humusgehalts in
landwirtschaftlich genutzten Böden führen, und ist eine Honorierung des
Humusgehalts in Böden vor diesem Hintergrund nach Einschätzung der
Bundesregierung praktisch umsetzbar?
Neben der quantitativen Erfassung des Humusaufbaus auf den
landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen auch die wirtschaftlichen Folgen der getroffenen
Maßnahmen abgeschätzt werden. Die im Rahmen des MuD (siehe Antwort zu
Frage 17) erhobenen Daten sollen diesbezüglich ausgewertet und für den
Wissenstransfer in die landwirtschaftliche Praxis und die Wissenschaft aufbereitet
werden.
Die Feststellung der Erhöhung der Humusgehalte oder Humusvorrate kann
direkt durch Messungen von Bodenproben erfolgen oder modellgestützt
basierend u. a. auf Daten zur Landnutzung und zur Bewirtschaftung der Böden
(Wiesmeier et al. 2020, DOI: 10.20387/BonaRes-F8T8-XZ4H). Auf nationaler
Skala kann mit der Bodenzustandserhebung Landwirtschaft die Veränderung
der Humusvorräte langfristig erfasst werden, um die Veränderungen u. a. in der
Emissionsberichterstattung abzubilden. Die erste Bodenzustandserhebung
wurde im Jahr 2018 abgeschlossen, eine Wiederholungserhebung startet im
Jahr 2023. Um Landwirte für Humusaufbauleistungen direkt zu honorieren,
muss ein schlaggenauer Nachweis zum Humusaufbau erbracht werden. Dies ist
mit Bodenanalysen nur mit sehr hohem Aufwand möglich (Don und Flessa
2021, DLG Mitteilungen). Dies wird derzeit nur in begrenztem Rahmen durch
CO2-Zertifizierungsinitiativen durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist
aufgrund des hohen Messaufwands nicht ohne Weiteres auf die gesamte
landwirtschaftliche Fläche übertragbar. Ein Nachweis mit Modellen ist in Entwicklung
(
www.carbocheck.de). Ein satellitengestützter Nachweis ist heute noch nicht
möglich. Humusaufbau kann deshalb im Moment nur indirekt über die
Förderung von humusaufbauenden Maßnahmen honoriert werden.
19. Ist eine erweitere Humusanreicherung in landwirtschaftlich genutzten
Böden nach Einschätzung der Bundesregierung praktisch umsetzbar, und
wenn ja, woher soll die dafür zusätzlich benötigte organische Substanz
kommen?
Die Menge an organischer Substanz (Biomasse), die zum Humusaufbau zur
Verfügung steht, wird ganz wesentlich durch die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung bestimmt und diese kann verändert werden. Durch die Greening-
Auflagen der GAP ist die Fläche des Zwischenfruchtanbaus in den letzten zehn
Jahren verdoppelt worden. Zwischenfrüchte produzieren Biomasse, die
überwiegend als Gründüngung genutzt wird und deshalb direkt zum Humusaufbau
beiträgt. Es besteht ein erhebliches Flächenpotential für noch mehr
Zwischenfrüchte und deshalb für Humusaufbau ohne ertragsmindernde Veränderungen in
Bewirtschaftung und Fruchtfolgen. Auch andere Bewirtschaftungsmaßnahmen
können zusätzliche Biomasse für den Humusaufbau liefern. Das gesamte
praktisch umsetzbare Potenzial für Humusaufbau in der deutschen Landwirtschaft
entspricht 3 bis 5 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr für einen begrenzten Zeitraum von
etwa 30 Jahren (ohne den Einsatz von Pflanzenkohle).
20. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
derzeit hohen Energiepreise für die Dünge- und Fleischindustrie sowie
infolge für die deutsche Landwirtschaft und die Versorgungssicherheit,
und sind politische Maßnahmen geplant, um hier gegenzusteuern, und
wenn ja, welche?
Die Energiepreise bringen für Unternehmen aller Wirtschaftszweige und damit
auch für Dünge- und Fleischindustrie sowie für landwirtschaftliche Betriebe
naturgemäß finanzielle Belastungen mit sich. Die höheren Energiepreise
können in der Fleischbranche, wie in anderen Branchen auch, letztlich zu
steigenden Verbraucherpreisen für Fleisch und Fleischerzeugnisse beitragen.
Gravierende Folgen für die deutsche Landwirtschaft und die Versorgungssicherheit
sind diesbezüglich derzeit nicht erkennbar, politische Maßnahmen nicht
geplant.
Probleme können sich bei besonders energieintensiven Branchen ergeben. Für
diesen Fall sieht § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die
Möglichkeit vor, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag
abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage begrenzt. Voraussetzung ist u. a.,
dass das Unternehmen einer als stromkostenintensiv anerkannten Branche
angehört. Bei Herstellern von Düngemitteln, Schlachtereien sowie Fleisch- und
Fischverarbeitungsbetrieben ist das der Fall.
Für die zum 1. Januar 2021 eingeführte CO2-Bepreisung nach dem
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) findet sich eine vergleichbare Regelung in § 4
Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-VO (BECV): Hiernach gewährt die
zuständige Behörde auf Antrag eine Beihilfe zu den Kosten, die für den Erwerb
der notwendigen Emissionszertifikate anfallen. Die Düngemittelindustrie wird
bereits durch die Verordnung selbst als beihilfeberechtigter Sektor anerkannt
und kann eine Kompensation von bis zu 95 Prozent der Kosten erhalten. Die
übrigen in der Frage genannten Wirtschaftszweige können einen Antrag auf
nachträgliche Anerkennung nach § 18 BECV stellen. Ihm wird stattgegeben,
wenn der betreffende Sektor eine hinreichende Handels- und
Emissionsintensität nachweist. Im Übrigen steht es Unternehmen aller Branchen frei, ihre
Kostenbelastung durch Umstieg auf erneuerbare Energien erheblich zu senken:
Brennstoffe aus nachhaltig erzeugter Biomasse werden nach § 6 der
Emissionsberichterstattungs-VO (EBeV 2022) mit dem Emissionsfaktor Null
belegt, sodass hierfür keine Zertifikate erworben werden müssen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]