[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Uwe Witt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/65 –
Ursachen und soziale Folgen der Inflationsentwicklung und Gegenmaßnahmen
der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Inflation hat den höchsten Wert seit 28 Jahren erreicht (vgl.
https://ww
w.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/10/PD21_482_611.html).
Die Inflationsrate in Deutschland, gemessen als Veränderung des
Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat, lag im September 2021 bei plus
4,1 Prozent (ebd.). Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im Dezember
1993 mit plus 4,3 Prozent, so das Statistische Bundesamt in seiner
Pressemitteilung vom 13. Oktober 2021. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
verteuerten sich Energieprodukte sogar um 14,3 Prozent und Nahrungsmittel
um 4,9 Prozent (s. o.). Die Preise für den Liter Benzin nähern sich vielerorts
der 2-Euro-Marke und überstiegen sie in Einzelfällen bereits (vgl.
https://ww
w.focus.de/finanzen/news/heizkosten-und-benzinwucher-bundesweiter-hoechs
tstand-am-montag-super-knackt-an-tankstelle-die-2-euro-markeid2434592
0.html). Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juli 2021 um
10,4 Prozent höher als im Juli 2020 (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Presse/P
ressemitteilungen/2021/08/PD21_395_61241.html). Wie das Statistische
Bundesamt mitteilte, war dies der höchste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat
seit Januar 1975 (+10,5 Prozent), als die Preise im Zusammenhang mit der
ersten Ölkrise stark gestiegen waren (ebd.). Zudem ist ein starker Anstieg der
Wohnkosten (vgl.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/609521/umfrag
e/monatlicher-mietindex-fuer-deutschland/), der Nahrungsmittelpreise (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/
Tabellen/Verbraucherpreise-Sondergliederungen.html) wie auch der
Energiekosten (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbrauch
erpreisindex/Methoden/Erlaeuterungen/harmonisierter-verbraucherpreisinde
x.html) zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund wurden zuletzt Forderungen
nach einer Abschaffung der EEG-Umlage laut (vgl.
https://www.umwelt.niede
rsachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/energieministertreffen-in-b
erlin-fordert-absenkung-der-eeg-umlage-auf-null-204714.html). Diese
Entwicklungen laufen dem erklärten Zielen der EZB zuwider, eine Inflation von
um die 2 Prozent sowie eine „symmetrische“ Inflation zu erreichen (vgl.
https://www.ecb.europa.eu/ecb/tasks/monpol/html/index.de.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/157
20. Wahlperiode 01.12.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 30. November 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die aktuell immer mehr um sich greifende Teuerung hat nach Auffassung der
Fragesteller verschiedene Ursachen. Einige – wie die Störung der
internationalen Lieferketten – sind als externe Ursachen von der deutschen Politik kaum
beeinflussbar. Umso mehr muss daher nach Auffassung der Fragesteller die
Beseitigung hausgemachter Inflationsursachen, etwa die hohe Besteuerung
von Energie, vor allem aber die schnell steigende Geldmenge durch
Anpassungen der Geldbasis durch die EZB sowie Qualitätsschwankungen privater
und öffentlicher Güter (z. B. Absinken der Leistung bei Verwaltung,
Verteidigung, Arbeitsvermittlung etc. bei gleichbleibendem Steuersatz) im Fokus
stehen. So betrug die Geldmenge M3 laut EZB zum Zeitpunkt der Einführung
des Euros als gesetzliches Zahlungsmittel 2002 ca. 5.424,8 Mrd. Euro. Bei
Amtsantritt des Kabinetts Merkel I im Jahr 2005 war sie auf 7.026,0 Mrd.
Euro angestiegen und hat sich seitdem auf mindestens 14.520,9 Mrd. Euro
(Dezember 2020) mehr als verdoppelt (vgl.
https://sdw.ecb.europa.eu/browseS
election.do?type=series&q=BSI.M.U2.Y.V.M30.X.1.U2.2300.Z01.E&node=S
EARCHRESULTS&ec=&oc=&rc=&cv=).
Diese Ausweitung der Geldmenge wird zudem noch durch das beschleunigte
Anleihenkaufprogramm der EZB verstärkt (vgl.
https://www.faz.net/aktuell/fi
nanzen/ezb-kauft-deutlich-mehr-anleihen-was-das-fuer-anleger-heisst-172581
39.html). Der Degussa-Chef-Volkswirt Dr. Thorsten Polleit sieht die
gegenwärtige „Güterpreisinflation“ als Folge einer übersteigerten
Geldmengenausweitung (vgl.
https://www.focus.de/finanzen/boerse/konjunktur/interview-mit-
chefvolkswirt-der-degussa-das-inflationsproblem-ist-viel-groesser-als-sie-glau
ben_id_24347658.html). Die Güterpreisinflation sei ein Symptom, dessen
Ursache in der Geldmengeninflation liege (ebd.). In den vergangenen eineinhalb
Jahren hätten die Zentralbanken für eine besonders exzessive Geldmengenflut
gesorgt, was nun zu einer schneller schwindenden Kaufkraft des Geldes führe
(ebd.).
Die Europäische Zentralbank habe die Geldmenge M3 seit Anfang 2020 um
fast 16 Prozent ausgeweitet, um die Folgen des politisch diktierten Lockdowns
zu bewältigen (ebd.). Die US-Zentralbank habe die Geldmenge um 34 Prozent
ausgeweitet (ebd.). Und dieser „Geldmengenüberhang“ schwelle weiter an,
weil die Zentralbanken weiterhin die Geldmengen mit hohen Raten
ausweiteten (ebd.). In den USA wachse die Geldmenge derzeit um 13 Prozent
gegenüber dem Vorjahr, im Euroraum um knapp 8 Prozent (ebd.). Ähnlich sehe es in
vielen anderen Ländern aus. Der gewaltige Geldmengenüberhang übersetze
sich nun in steigende Güterpreise, steigende Konsumgüterpreise und weiter
steigende Preise von Aktien, Häusern, Grundstücken (ebd.). Dr. Thorsten
Polleit sieht vor diesem Hintergrund einen direkten Zusammenhang zwischen
der Staatsverschuldung, der Niedrig-, Null- und Negativzinspolitik sowie der
Inflation: Das weltweite „Fiat-Geldsystem“ lasse sich vermutlich nur noch vor
dem Zusammenbruch bewahren, indem zu Null- und Negativzinsen die
Geldmengen immer weiter ausgeweitet würden (ebd.).
Der US-Ökonom Dr. William Niskanen legte dar, dass die Qualität staatlicher
Leistungen (z. B. Infrastruktur, Verwaltung, Verteidigung etc.) im Zeitverlauf
sinkt, während die Staatsbudgets gemeinhin steigen (vgl.
https://www.wiw
o.de/my/politik/konjunktur/denkfabrik-ist-die-inflation-in-wahrheit-noch-hoeh
er/27704372.html?ticket=ST-2981681-vcWOi3kumM3CBc2sWJ16-cas01.exa
mple.org). Wären diese staatlichen Leistungen im Preisindex vertreten, würde,
Dr. William Niskanens Auffassung zufolge, die offiziell gemessene Inflation
vermutlich deutlich höher zu beziffern sein.
1. Ergreift die Bundesregierung konkrete Maßnahmen oder plant sie solche
zu ergreifen, um die Folgen der Inflation der Verbraucherpreise von
derzeit über 4 Prozent (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) abzumildern
sowie die Folgen der Erzeugerpreisinflation abzumildern, und wenn ja,
welche Maßnahmen sind dies (bitte Maßnahmen einzeln und
differenziert angeben, den unterschiedlichen schutzbedürftigen
Betroffenengruppen zuordnen und ausführen)?
Wenn nein, warum nicht?
2. Ergreift die Bundesregierung konkrete Maßnahmen oder plant sie solche
zu ergreifen, um einen weiteren Anstieg der Verbraucherpreisinflation
sowie einen weiteren Anstieg der Erzeugerpreise zu verhindern, und
wenn ja, welche Maßnahmen sind dies (bitte Maßnahmen einzeln und
differenziert angeben und ausführen)?
Wenn nein, warum nicht?
3. Ergreift die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um eine dauerhaft
anhaltende Inflation deutlich oberhalb von 2 Prozent (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) zu verhindern, oder plant sie, solche Maßnahmen zu
ergreifen, und wenn ja, welche (bitte Einzelmaßnahmen konkret benennen
und ausführen)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Die Inflationsrate (Verbraucherpreisniveauanstieg binnen Jahresfrist) lag im
Oktober 2021 laut Meldung des Statistischen Bundesamtes bei 4,5 Prozent
(vgl. Pressemitteilung Nr. 513 des Statistischen Bundesamtes vom 10.
November 2021). Die Energiepreise stiegen dabei um 18,6 Prozent. Derzeit wird die
Inflationsrate u. a. durch Sonderfaktoren erhöht: temporäre Senkung der
Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020, Maßnahmen des Klimapakets zu
Beginn des Jahres sowie insbesondere die kräftige Verteuerung von Energie durch
weltweit gleichzeitig erhöhte Nachfrage im Zuge konjunktureller Erholung. Ab
dem Jahr 2022 dürften diese Faktoren allerdings eine weitaus geringere
Bedeutung haben bzw. ganz entfallen. Das aktuelle Prognosespektrum für die
Inflationsrate lässt eine Normalisierung erwarten; die Spanne reicht für das Jahr
2021 von 2,9 Prozent bis 3 Prozent, für das Jahr 2022 von 2 Prozent bis
2,6 Prozent und für das Jahr 2023 von 1,6 Prozent bis 1,9 Prozent. Die
Bundesregierung geht in ihrer Herbstprojektion vom 27. Oktober 2021 von Raten von
3 Prozent, 2,2 Prozent und 1,7 Prozent für die genannten Jahre aus.
Um die Strompreise zu entlasten, fließen seit diesem Jahr Zuschüsse aus dem
Bundeshaushalt auf das EEG-Konto. Diese stammen aus dem Konjunkturpaket
sowie aus den Einnahmen der nationalen CO2-Bepreisung. Die EEG-Umlage
wirkt im Übrigen ohnehin als „automatischer Stabilisator“. Steigende Preise an
der Strombörse erhöhen den Wert des EEG-Stroms und reduzieren so den
Finanzierungsbedarf im EEG. Beide Effekte zusammen (Haushaltszuschüsse und
gestiegene Börsenstrompreise) haben dazu geführt, dass die EEG-Umlage von
6,5 Cent/Kilowattstunde im Jahr 2021 auf 3,7 Cent/Kilowattstunde im Jahr
2022 gesenkt werden kann.
4. Plant die Bundesregierung angesichts einer aktuellen Inflationsrate von
über 4 Prozent und der stark gestiegenen Wohnkosten zur Sicherstellung
des sachlichen Existenzminimums eine Erhöhung des steuerlichen
Grundfreibetrages, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über
die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums. Zuletzt wurde
turnusgemäß Ende Oktober 2020 der 13. Existenzminimumbericht für die
Berichtsjahre 2021 und 2022 vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/22800). Bei der
darin angewandten Berechnungsmethode wird auch der derzeit gültige
sozialrechtliche Regelbedarf zugrunde gelegt. Mit dem Zweiten Gesetz zur
steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020, BGBl. I
S. 2616) wurde sodann für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 den
verfassungsrechtlich notwendigen Anpassungen des steuerlichen Freibetrags für das
Existenzminimum von Erwachsenen (Grundfreibetrag) vollumfänglich
Rechnung getragen. Danach wurde der Grundfreibetrag für das Jahr 2021 auf
9.744 Euro und für das Jahr 2022 auf dann 9.984 Euro erhöht.
Damit entspricht die Einkommensbesteuerung den verfassungsrechtlichen
Geboten aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und dem
Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 GG, dem Steuerpflichtigen das Einkommen insoweit
steuerfrei zu belassen, als es Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges
Dasein ist. Die Notwendigkeit, dem Gesetzgeber eine Erhöhung des
Grundfreibetrags zu empfehlen, ist nicht zu erkennen.
5. Plant die Bundesregierung angesichts einer aktuellen Inflationsrate von
über 4 Prozent und den besonders gestiegenen Kosten für Energie und
Nahrungsmittel zur Sicherstellung des Existenzminimums eine Erhöhung
der Regel-sätze in der Grundsicherung – bislang 446 Euro für 2021 bzw.
449 Euro für 2022 – ggf. auch übergangsweise durch eine pauschale
Erhöhung, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgehensweise zur Ermittlung der
Regelbedarfe und deren jährliche Fortschreibung wiederholt eingehend geprüft
und zuletzt in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12,
1 BvR 1691/13) als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt. Dies gilt
sowohl hinsichtlich der Methodik zur Ermittlung der Regelbedarfe und damit
letztlich deren Höhe als auch für die jährliche Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen.
Die Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 erfolgt nach § 28a
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen einer
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung entsprechend dem gesetzlich
festgelegten Mischindex. Relevant für die Fortschreibung zum 1. Januar 2022 ist, wie
sich die regelbedarfsrelevanten Preise und die Nettolöhne und -gehälter im
Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Zeitraum Juli 2019 bis Juni
2020 entwickelt haben (siehe auch RBSFV 2022, Bundesratsdrucksache
719/21). Diesbezüglich besteht kein Entscheidungsspielraum und damit auch
nicht für die sich aus dieser Berechnung ergebende Höhe der
Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022. Die Entwicklung des Mischindex von Juli 2021 bis
Juni 2022 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum wird bei der
Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 vollumfänglich
berücksichtigt.
Die derzeit vom Statistischen Bundesamt ausgewiesene allgemeine
Preissteigerung beruht maßgeblich auf der Preisentwicklung von Kraftstoffen und Heizöl
(vgl. Pressemitteilung Nr. 513 des Statistischen Bundesamtes vom 10.
November 2021), die für die Regelbedarfe und ihrer Fortschreibung nicht relevant sind
bzw. im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen, soweit angemessen, gesondert gewährt werden. Vor
diesem Hintergrund gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Regelbedarfe
unzureichend und im Ergebnis das soziokulturelle Existenzminimum nicht
gesichert seien.
6. Plant die Bundesregierung angesichts des sehr starken Anstiegs der
Verbraucherpreise für Energie eine zeitnahe völlige Abschaffung der EEG-
Umlage, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Eine Absenkung der EEG-Umlage auf null setzt weitreichende energie- und
haushaltsrechtliche Anpassungen voraus. Über eine Abschaffung hat die
kommende Bundesregierung beziehungsweise der Gesetzgeber zu entscheiden.
7. Plant die Bundesregierung angesichts des sehr starken Anstiegs der
Verbraucherpreise für Energie eine vorübergehende Aussetzung der
Umsatzbzw. Mehrwertsteuer auf diese Güter, und wenn nein, warum nicht (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung plant nicht, die Umsatzsteuer auf diese Güter
vorübergehend auszusetzen. Aus ökonomischer Perspektive wären vor allem
zielgerichtete, zielgruppenspezifische Instrumente sinnvoll.
8. Auf welche konkrete Legitimationsgrundlage stützt sich nach Kenntnis
der Bundesregierung das von der Europäischen Zentralbank (EZB)
offiziell angestrebte Inflationsziel von 2 Prozent, vor dem Hintergrund des
vorrangigen Ziels der Preisstabilität (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
9. Auf welche konkrete Legitimationsgrundlage stützt sich nach Kenntnis
der Bundesregierung das von der Europäischen Zentralbank offiziell
angestrebte „symmetrische“ Inflationsziel, vor dem Hintergrund des
vorrangigen Ziels der Preisstabilität (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Das vorrangige Ziel der Geldpolitik des Europäischen Systems der
Zentralbanken ist es, die Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisten (vgl. Artikel 127
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –
AEUV). In diesem Zusammenhang ist die Europäische Zentralbank (EZB)
auch legitimiert, dieses Ziel ökonomisch nachvollziehbar zu konkretisieren.
Der EZB-Rat hat eine Konkretisierung des Preisstabilitätsziels dahingehend
vorgenommen, dass die EZB mittelfristig ein symmetrisches Inflationsziel von
2 Prozent anstrebt. Die EZB misst die Inflation auf der Basis des
Harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Euro-Währungsgebiet (HVPI). Der EZB
steht dabei wegen bestehender Messungenauigkeiten und regional
unterschiedlicher Inflationsentwicklungen ein Interpretation- bzw. Beurteilungsspielraum
zu.
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das von der Europäischen
Zentralbank offiziell angestrebte „symmetrische“ Inflationsziel von
2 Prozent vor dem Hintergrund einer auch im gesamten EU-Raum
ansteigenden Inflation zu interpretieren (bitte ausführen und begründen)?
Nach Auffassung des EZB-Rats kann Preisstabilität am besten gewährleistet
werden, wenn er mittelfristig eine Inflationsrate von 2 Prozent anstrebt. Der
EZB-Rat versteht dieses Ziel als ein symmetrisches Ziel. Symmetrie bedeutet
in diesem Zusammenhang, dass der EZB-Rat negative Abweichungen von
diesem Zielwert als ebenso unerwünscht betrachtet wie positive. Das Inflationsziel
von 2 Prozent bildet einen klaren Anker für die Inflationserwartungen, was für
die Gewährleistung von Preisstabilität von entscheidender Bedeutung ist.
Um die Symmetrie seines Inflationsziels zu wahren, ist es nach Ansicht des
EZB-Rats wichtig, den Implikationen der effektiven Zinsuntergrenze Rechnung
zu tragen. Liegen die Zinsen in einer Volkswirtschaft in der Nähe ihrer
effektiven Untergrenze, so sind besonders kraftvolle oder langanhaltende
geldpolitische Maßnahmen nötig, um zu verhindern, dass sich negative Abweichungen
vom Inflationsziel verfestigen. Dies geht unter Umständen damit einher, dass
die Inflation vorübergehend leicht über dem Zielwert liegt.
Der EZB-Rat bestätigt die mittelfristige Ausrichtung seiner geldpolitischen
Strategie. Diese lässt Spielraum für unvermeidbare kurzfristige Abweichungen
vom Inflationsziel (z. B. aufgrund von wirtschaftlichen Sondereffekten
resultierend aus der COVID-19-Pandemie) sowie für zeitliche Wirkungsverzögerungen
und Unsicherheiten bei der Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft und
die Inflation. Durch die Flexibilität der mittelfristigen Ausrichtung wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass die angemessene geldpolitische Reaktion
auf eine Abweichung vom Inflationsziel von den jeweiligen Gegebenheiten
abhängt und sich nach Ursache, Ausmaß und Persistenz der Abweichung richtet.
11. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des
Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI,
https://www.destatis.de/D
E/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Erlaeuter
ungen/harmonisierter-verbraucherpreisindex.html) künftig auch die
Preissteigerungen für selbstgenutztes Wohneigentum berücksichtigt, bzw.
welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, damit
eine Berücksichtigung erfolgt?
Im Ergebnis seiner Strategieüberprüfung vom 8. Juli 2021 hat der EZB-Rat die
schrittweise Berücksichtigung der Kosten für selbst genutztes Wohneigentum
im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) empfohlen. Zuständig für
eine entsprechende Erweiterung des Erfassungsbereiches im HVPl ist Eurostat
und damit die Europäische Kommission mit Zustimmung der Mitgliedstaaten.
Nach Auffassung des EZB-Rats wird es noch mehrere Jahre dauern, bis selbst
genutztes Wohneigentum bei der Ermittlung des HVPI vollständig
berücksichtigt wird. Unterdessen wird der EZB-Rat bei seinen geldpolitischen
Beurteilungen Inflationsmessgrößen heranziehen, die anfängliche Schätzungen der Kosten
für selbst genutztes Wohneigentum berücksichtigen und zu seinem Spektrum
an zusätzlichen Inflationsindikatoren gehören.
12. Plant die Bundesregierung eine Änderung von § 9 Absatz 2 des
Mindestlohngesetzes, um die Inflationsentwicklung als weiteres ausdrückliches
Abwägungskriterium für die Bestimmung des Mindestlohns
einzuführen?
Der Mindestlohnkommission sind für ihre eigenverantwortliche Entscheidung
zur Anpassung des Mindestlohns in § 9 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes
bestimmte Kriterien vorgegeben. Die Mindestlohnkommission prüft in einer
Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem
angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und
funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu
gefährden. Dabei hat sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung zu
orientieren. Bereits nach geltender Rechtslage hat die Mindestlohnkommission die
Möglichkeit, die allgemeine Preisentwicklung bei ihrer Entscheidung zu
berücksichtigen.
13. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Inflation von über
4 Prozent eine Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Sparer
etwa durch eine deutliche Anhebung des seit 2009 unveränderten
Sparerpauschbetrages (vgl. § 20 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes –
EStG)?
Der Sparer-Pauschbetrag ist kein Freibetrag, sondern ein pauschaler Ausgleich
dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist. Mit der Gewährung des Sparer-
Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro hat der Gesetzgeber eine Typisierung des
Werbungskostenabzugs vorgenommen. Über eine Anhebung hat die künftige
Bundesregierung bzw. der Gesetzgeber zu entscheiden Im Entwurf des
Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist eine
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages auf 1.000 Euro ab dem 1. Januar 2023
geplant.
14. Wie hat sich im Zeitraum von Januar 2019 bis September 2021 das auf
den Verkauf von Benzin und Diesel entfallende Aufkommen an
Energiesteuer (vormals Mineralölsteuer), CO2-Bepreisung,
Erdölbevorratungsabgabe und Umsatzsteuer entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?
Der Bundesregierung liegen aus dem Verkauf von Benzin und Diesel keine
Zahlen zur Höhe des monatlichen Aufkommens aus der Energie- und
Umsatzsteuer vor. Die Energiesteuerentstehung knüpft nicht an den Verkauf von
Kraftstoffen an den Tankstellen, sondern an die Entnahme aus dem Steuerlager
(Raffinerie/Tanklager) an. Bezüglich des Aufkommens der Umsatzsteuer auf Diesel
und Benzin wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 5 des Abgeordneten Christian Görke auf Bundestagsdrucksache 20/104
verwiesen.
Im Zeitraum Januar 2019 bis September 2021 haben sich noch keine staatlichen
Einnahmen aus der CO2-Bepreisung durch das ab 2021 eingeführte nationale
Brennstoffemissionshandelssystem ergeben, da die Veräußerung der
Emissionszertifikate erst im Oktober 2021 begann.
Der Erdölbevorratungsbeitrag dient der Finanzierung der gesetzlichen
Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes. Er ist von allen Mitgliedern des
Erdölbevorratungsverbandes zu entrichten. Der Erdölbevorratungsbeitrag ist seit dem
1. April 2012 unverändert. Er beziffert sich auf 3,56 Euro/Tonne
Mineralölerzeugnis. Das bedeutet umgerechnet für:
Dieselkraftstoff und Heizöl 0,30 Cent/Liter
Ottokraftstoff 0,27 Cent/Liter
15. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um einen
verstärkten Inflationsanstieg durch eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern, und
wenn ja, welche (bitte vollständig auflisten, ausführen und begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung betrachtet die Tarifautonomie als ein hohes Gut. Insofern
ist die Lohnfindung allein Sache der Tarifvertragsparteien.
16. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die Erzeugerpreisanstiege
im Jahr 2021 (bitte ausführen und begründen)?
Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte sind in diesem Jahr zunehmend
gestiegen und übertrafen zuletzt im Oktober 2021 ihr Niveau vom
Vorjahresmonat um 18,4 Prozent. Ausschlaggebend für die zuletzt starken Anstiege im
Vorjahresvergleich war vor allem die Preisentwicklung bei Energie (+48,2 Prozent
im Oktober 2021), die sich an den internationalen Märkten verteuert hat. Auch
die Preise für Vorleistungsgüter legten in den letzten Monaten binnen
Jahresfrist spürbar zu (+18,1 Prozent im Oktober 2021); hier dürften eine hohe
Nachfrage im In- und Ausland sowie weltweite Lieferengpässe eine Rolle spielen.
17. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die
Verbraucherpreisanstiege im Jahr 2021 (bitte alle der Bundesregierung bekannten Gründe
benennen, ausführen und begründen)?
Die Inflationsrate (Anstieg des Verbraucherpreisniveaus gegenüber dem
Vorjahresmonat) ist – nachdem sie 2020 im Jahresdurchschnitt bei sehr moderaten
0,5 Prozent lag – seit Jahresanfang deutlich gestiegen (zuletzt im Oktober
2021: 4,5 Prozent). Hierzu trugen insbesondere die erhöhten Rohstoffpreise an
den internationalen Märkten bei, die die Inflation im vergangenen Jahr noch
erheblich gedämpft hatten. Dazu kommen Effekte aufgrund der temporären
Senkung der Umsatzsteuersätze von Juli bis Dezember 2020, welche zu einem
Anstieg der Raten zu Jahresbeginn gegenüber den dadurch geminderten Raten der
zweiten Jahreshälfte 2020 geführt haben (Auslaufen der Senkung) sowie zu
einer zusätzlichen Erhöhung der Raten in der zweiten Jahreshälfte 2021
(„Basiseffekt“). Durch die Messung der Inflation als prozentuale
Preisniveausteigerung im aktuellen Monat gegenüber dem Vorjahresmonat hängt die aktuelle
Preissteigerungsrate auch vom Preisniveau des Vorjahres ab, daraus resultiert
ein statistischer „Basiseffekt“. Ist das Preisniveau im Vorjahresmonat aus
bestimmten Gründen wie der temporären Senkung der Umsatzsteuersätze
niedriger, schlägt sich dies für sich genommen in höheren Inflationsraten im
laufenden Jahr nieder. Zum Jahreswechsel 2021/2022 fällt dieser Basiseffekt weg.
Außerdem traten Maßnahmen des Klimapakets wie insbesondere die CO2-
Bepreisung für Transport und Gebäudeheizung in Kraft, die durch die Senkung
der EEG-Umlage nur zum Teil kompensiert wurden. Dieser Effekt dürfte die
Inflationsraten 2021 ebenfalls erhöht haben, ist allerdings im Vergleich zu den
beiden anderen Effekten von geringerer Bedeutung und dürfte 2022 nachlassen
(weitere, aber geringere Anhebung der CO2-Bepreisung). Die Auswirkungen
der Zunahme der Rohstoffpreise dürften im Jahr 2022 eine spürbar geringere
Bedeutung haben. Dämpfend auf das Preisniveau wirkt ab Januar 2022 die
Senkung der EEG-Umlage (vgl. die Antwort zu den Fragen 21 und 22).
18. Hat die Verdopplung der Geldmenge im Euroraum in der Zeit der
Kanzlerschaft Dr. Angela Merkels (2005: 7.026 Mrd. Euro, 2020: 14.521 Mrd.
Euro, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach Einschätzung der
Bundesregierung Einfluss auf die Erzeuger- und
Verbraucherpreisinflation, Teuerungsraten und Preisentwicklungen auf Teilmärkten, und wenn
ja, welche, bzw. wenn nein, warum nicht (bitte ausführen, quantifizieren
und begründen)?
Bei der Geldmenge und dem Preisniveau handelt es sich um sogenannte
endogene Variablen, die ihrerseits auf eine Vielzahl von Einflussfaktoren reagieren.
So führt beispielsweise eine Zunahme der Staatsausgaben oder der Exporte
ceteris paribus zu einem Anstieg der Wirtschaftsaktivität, des Preisniveaus und
der Geldnachfrage. Der damit verbundene Geldmengenanstieg ist jedoch nicht
kausal für den Anstieg des Preisniveaus. Die Geldpolitik ist einer der
Einflussfaktoren, die auf beide Variablen wirken. Sowohl die Veränderung der
Geldmenge als auch des Preisniveaus über den genannten Zeitraum spiegeln diese
vielfältigen Einflussfaktoren wider.
Die historisch zu beobachtende Korrelation zwischen Geldmengenwachstum
und Inflation hängt unter anderem von den, diese Variablen beeinflussenden,
kausalen Einflussfaktoren ab und kann sich folglich im Zeitverlauf verändern.
So hat sich die Korrelation zwischen Geldmengenwachstum und Inflation in
den letzten zehn bis 20 Jahren erheblich abgeschwächt.
Die Übertragung geldpolitischer Impulse auf die Inflationsrate erfolgt ebenfalls
nicht primär über Geldmengenveränderungen. Siehe dazu die Ausführungen im
Monatsbericht der Deutschen Bundesbank („Die Rolle von Banken,
Nichtbanken und Zentralbank im Geldschöpfungsprozess“, Monatsbericht der
Deutschen Bundesbank, April 2017, S. 27 ff.).
19. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Geldpolitik der EZB
(Betrachtungszeitraum: seit dem 1. Januar 2000) Einfluss auf die
Erzeugerpreis- sowie Verbraucherpreisinflation, und wenn ja, welchen (bitte
differenziert ausführen, quantifizieren, belegen und begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Vor der Finanzkrise wurde die Geldpolitik des Eurosystems durch Veränderung
der geldpolitischen Zinssätze durchgeführt. Zu den Wirkungen dieser
„Zinspolitik“ wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Nach 2008 hat das Eurosystem in zunehmendem Maß auch andere, sogenannte
„unkonventionelle“ geldpolitische Maßnahmen ergriffen. Zu diesen gehören
auch geldpolitische Kaufprogramme. Zu den Wirkungen der unkonventionellen
Geldpolitik des Eurosystems gibt es eine Reihe von Simulationen oder
empirischen Untersuchungen. Die Ergebnisse der Untersuchungen unterscheiden sich
u. a. hinsichtlich der verwendeten Methodik und der getroffenen Annahmen
und sind mit Schätzunsicherheit verbunden. Insgesamt weisen die Ergebnisse
darauf hin, dass die unkonventionellen geldpolitischen Maßnahmen,
insbesondere die Kaufprogramme, positiv auf das BIP-Wachstum und die Inflationsrate
wirken.
Beispiele für solche Untersuchungen sind:
Deutsche Bundesbank (2016), Zu den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen
der quantitativen Lockerung im Euro-Raum, Monatsbericht Juni 2016, S. 29
bis 54.
Europäische Zentralbank (2019), Taking stock of the Eurosystem’s asset
purchase programme after the end of net asset purchases, Economic Bulletin
2/2019, S. 69 bis 92.
Mandler, M. und M. Scharnagl (2020), Estimating the effects of the
Eurosystem’s asset purchase programme at the country level, Deutsche Bundesbank
Discussion Paper No. 29/2020.
Neri, S. and S. Siviero (2019), The non-standard monetary policy measures of
the ECB: motivations, effectiveness and risks, Questioni di Economia e
Finanza No. 486, Banca d’Italia.
In diesen Arbeiten finden sich Verweise auf weitere Analysen.
20. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Zinspolitik der EZB
(Betrachtungszeitraum: seit dem 1. Januar 2000) Einfluss auf die
Erzeugerpreis- sowie Verbraucherpreisinflation, und wenn ja, welchen (bitte
differenziert ausführen, quantifizieren, belegen und begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Empirische Analysen zeigen, dass eine Senkung der geldpolitischen Zinsen im
Euroraum zu einem Anstieg des realen BIP-Wachstums und der Inflation
führen. In Abhängigkeit von verwendeten Daten und Schätzverfahren kommen
verschiedene Studien zu quantitativ unterschiedlichen Ergebnissen, die zudem
mit Schätzunsicherheit verbunden sind. Einen Überblick über die empirische
Evidenz zur Auswirkung von geldpolitischen Zinsänderungen bietet E.
Görgens, K. Ruckriegel und F. Seitz (2014), Europäische Geldpolitik, 6. A., UTB,
München, S. 310 ff. (Kasten „Neuere empirische Ergebnisse zur
geldpolitischen Transmission im Euroraum“). Genauere Informationen zur
Schätzverfahren, Daten und Interpretation der Ergebnisse können der darin zitierten
Literatur entnommen werden.
21. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die EEG-Umlage Einfluss auf
die Entwicklung der Erzeugerpreise, und wenn ja, welchen, bzw. wenn
nein, warum nicht (bitte ausführen und begründen)?
22. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die EEG-Umlage Einfluss auf
die Entwicklung der Verbraucherpreise, und wenn ja, welchen, bzw.
wenn nein, warum nicht (bitte ausführen und begründen)?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Die EEG-Umlage ist Bestandteil des Endkundenpreises für Strom und wirkt
sich entsprechend auf die Preise nachgelagerter Wertschöpfungsstufen sowie
auf die Verbraucherpreise aus. Die Absenkung der EEG-Umlage von 6,5 Cent/
Kilowattstunde im Jahr 2021 auf 3,7 Cent/Kilowattstunde im Jahr 2022
entlastet somit die Erzeugerpreise nachgelagerter Wertschöpfungsstufen und die
Verbraucherpreise. Grund ist, dass steigende Preise an der Strombörse den Wert
des EEG-Stroms erhöhen und so den Finanzierungsbedarf im Erneuerbare-
Energien-Gesetz reduzieren. Die EEG-Umlage wirkt daher als „automatischer
Stabilisator“.
23. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Differenzen
zwischen der Geldmenge M3 und dem BIP (in D-Mark sowie in Euro)
vom 1. Januar 1990 bis zur offiziellen Euro-Einführung als
Zahlungsmittel am 1. Januar 2002 (bitte jeweils M3 sowie BIP nach Monaten,
Quartalen, Jahren und aggregiert über den Gesamtzeitraum getrennt
ausweisen)?
24. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentualen
Veränderungen der Geldmenge M3 und des BIP (in D-Mark und in Euro)
sowie die Differenz zwischen beiden prozentualen Veränderungen im
Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zur offiziellen Euro-Einführung als
gesetzliches Zahlungsmittel am 1. Januar 2002 (bitte jeweils die
prozentualen Veränderungen der Angaben zu M3, BIP sowie der Differenz
zwischen ihnen einzeln nach Monaten, Quartalen und Jahren sowie
aggregiert über den Gesamtzeitraum getrennt ausweisen)?
25. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Differenzen
zwischen der Geldmenge M3 und dem BIP seit der Euro-Einführung am
1. Januar 2002 bis zum letzten bisher statistisch erhobenen Zeitpunkt
(bitte jeweils M3 sowie BIP auch einzeln sowie nach Monaten,
Quartalen, Jahren sowie aggregiert über den Gesamtzeitraum getrennt
ausweisen)?
26. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentualen
Veränderungen der Geldmenge M3 und des BIP (in D-Mark sowie in
Euro) sowie die Differenz zwischen beiden prozentualen Veränderungen
im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum bisher letzten statistisch
erfassten Zeitpunkt (bitte jeweils die prozentualen Veränderungen der Angaben
zu M3, BIP sowie der Differenz zwischen ihnen einzeln nach Monaten,
Quartalen und Jahren sowie aggregiert über den Gesamtzeitraum
getrennt ausweisen)?
Die Fragen 23 bis 26 werden zusammen beantwortet.
Die Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*
27. Nach welchen Kriterien wird die Auswahl der Indexhaushalte zur
Bestimmung der Verbraucherpreisinflation vorgenommen (bitte ausführen
und begründen)?
Für die Ermittlung des Verbraucherpreisindex (VPI) werden die Ausgaben aller
privaten Haushalte berücksichtigt und nicht nur Ausgaben bestimmter
Haushaltstypen oder von Indexhaushalten. Im Detail werden nach dem
Inlandskonzept alle Konsumausgaben der privaten Haushalte berücksichtigt, die in
Deutschland getätigt werden, das heißt neben den Konsumausgaben von
beispielsweise Single-Haushalten, Ehepaaren, Familien oder Rentnerehepaaren
auch die Ausgaben ausländischer Touristinnen und Touristen.
Für die Berechnung der Verbraucherpreisinflationen in Deutschland spielen die
monatlichen Konsumausgaben der privaten Haushalte eine entscheidende Rolle
und werden im Wägungsschema für Waren und Dienstleistungen
berücksichtigt. Die wesentliche Basis für die Berechnung des Wägungsschemas der
Waren und Dienstleistungen im Verbraucherpreisindex in Deutschland ist die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Bei dieser Datenquelle handelt
es sich um eine Haushaltsbudgeterhebung. Die Auswahl der privaten Haushalte
in der EVS, die zur Berechnung der monatlichen Konsumausgaben
herangezogen werden, erfolgt nach dem Stichprobenverfahren. Konkret schreiben in die-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/157 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
ser Erhebung rund 60.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer alle fünf Jahre
freiwillig einige Monate lang ihre Einnahmen und Ausgaben auf und übermitteln
diese Informationen an die Statistischen Landesämter. Die so gewonnenen
Basisinformationen werden durch Daten aus den Laufenden
Wirtschaftsrechnungen (LWR), welche Informationen über die genaue Aufteilung der
Haushaltsausgaben auf einzelne Güterarten liefern, ergänzt und aktualisiert. Diese
Ergebnisse werden anschließend anhand zusätzlicher Informationen überprüft und
teilweise angepasst. Die Ausgabenanteile für die einzelnen Güterarten basieren
auf den Ausgaben aller Haushalte im Basisjahr. Wenn zum Beispiel ein
einzelner Haushalt im Basisjahr keine langlebigen Gebrauchsgüter gekauft hat,
werden seine Angaben dennoch in der Berechnung mitgezählt. Auf diese Weise
wird berücksichtigt, dass man in der Regel nicht jedes Jahr eine
Waschmaschine, einen Fernseher, Pkw oder Ähnliches kauft.
28. Welche Veränderungen der Zusammensetzung der Indexhaushalte zur
Bestimmung der Verbraucherpreisinflation wurden seit dem 1. Januar
2000 vorgenommen, und warum (bitte detailliert ausführen und
begründen)?
Wie in der Antwort zu Frage 27 beschrieben werden nach dem Inlandskonzept
alle Konsumausgaben der privaten Haushalte berücksichtigt, die in
Deutschland getätigt werden, das heißt neben den Konsumausgaben von beispielsweise
Single-Haushalten, Ehepaaren, Familien oder Rentnerehepaaren auch die
Ausgaben ausländischer Touristinnen und Touristen. An der breiten Auswahl hat
sich grundsätzlich nichts geändert. Den Berechnungen liegen demnach jeweils
die gesamten Konsumausgaben zugrunde. Im Rahmen der turnusmäßigen
Überarbeitungen des Verbraucherpreisindex, die alle fünf Jahre stattfinden,
werden Änderungen im Konsumverhalten berücksichtigt. Sichtbar wird dies in
der Verbraucherpreisinflation unter anderem in der Verschiebung der
Wägungsanteile für einzelne Güterbereiche und Güter.
Auf den Ergebnisnachweis der Verbraucherpreisinflation für spezielle
Haushaltstypen (sowohl für das frühere Bundesgebiet als auch für die neuen Länder
und Berlin-Ost) wird seit 2000 verzichtet. Dies hat unterschiedliche Gründe,
insbesondere war die Abgrenzung der damals definierten Haushalttypen nicht
mehr repräsentativ. Die ausgewiesenen Haushaltstypen spiegelten zuletzt nur
noch etwa 6 Prozent aller privaten Haushalte wider. Hinzu kam, dass nach der
Revision der Statistik der LWR im Jahr 1999 keine statistische Datenbasis für
die Ableitung entsprechender Gewichte mehr verfügbar war. Der Verzicht auf
diese speziellen Indizes war daher notwendig. Zudem waren im längerfristigen
Vergleich kaum Unterschiede zwischen den Indexverläufen für diese speziellen
Haushaltstypen zu erkennen (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Theme
n/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Publikationen/Downloads-Verbrauc
herpreise/verbraucherpreisindex-lange-reihen-pdf-5611103.pdf?__blob=public
ationFile).
Auch wenn im längerfristigen Vergleich kaum Unterschiede zwischen
Haushaltstypen erkennbar sind, kann die Belastung oder Entlastung eines einzelnen
Haushalts im kurzfristigen Vergleich durch die Preisentwicklung
unterschiedlich sein. Dies wurde durch verschiedene Studien und Veröffentlichungen
aufgezeigt (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaf
t-und-Statistik/2009/10/inflationsmessung-102009.pdf?__blob=publicationFile,
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2014/1
1/analyse-haushalte-inflation-112014.pdf?__blob=publicationFile). So
veröffentlichte das Ifo Institut am 13. November 2021 eine Pressemitteilung zur
Belastung der Haushalte infolge der aktuellen Verbraucherpreisinflation (siehe
hierzu:
https://www.ifo.de/node/66222).
Um die unterschiedliche Wirkung der Verbraucherpreisinflation auf die
privaten Haushalte zu verdeutlichen, hat das Statistische Bundesamt auf seinen
Internetseiten den persönlichen Inflationsrechner (siehe hierzu:
https://www.desta
tis.de/DE/Service/Statistik-Visualisiert/persoenlicher-inflationsrechner-uebersic
ht.html) bereitgestellt, damit kann jeder private Haushalt seine
Verbraucherpreisinflation anhand seiner privaten Konsumausgaben ermitteln.
29. Führt die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Ermittlung und/
oder Bekämpfung der Inflation durch Mengen- und/oder
Qualitätsschwankungen von Gütern (etwa sinkende Packungsgrößen bei Waren
oder sinkende Leistungsumfänge bei Dienstleistungen bzw. veränderte
Rezepturen oder Zusammensetzungen bei gleichbleibenden
Nominalpreisen) durch, oder plant sie, derlei Maßnahmen zu ergreifen?
Wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht (bitte Maßnahmen ggf. einzeln
vollständig auflisten, ausführen und begründen)?
Zur Bekämpfung steigender Packungsgrößen bei gleichbleibendem
Packungsinhalt oder gleichbleibender Packungsgrößen bei sinkendem Packungsinhalt
werden u. a. Maßnahmen auf Grundlage des Mess- und Eichrechts
durchgeführt. Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz
(MessEG) verbietet in § 43 Absatz 2 Fertigpackungen, „…wenn sie ihrer
Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen
enthalten ist“. Die betroffenen Produkte müssen jeweils im Einzelfall
dahingehend geprüft werden, ob das vorhandene Leervolumen täuschenden Charakter
hat.
Der Vollzug in diesem Bereich obliegt den Eichverwaltungen der
Bundesländer. Diese führen regelmäßig auch Kontrollen sogenannter
Täuschungspackungen durch. Bei Packungen mit überdimensionierter Umverpackung werden bei
den Herstellern Änderungen der Verpackung durchgesetzt. Verstöße werden im
Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet.
Darüber hinaus bestehen bei einem Verstoß gegen § 43 Absatz 2 MessEG nach
§ 8 i. V. m. den Absätzen 3, 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) Unterlassung- und Beseitigungsansprüche. Diese können
von jedem Mitbewerber und den in § 8 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 UWG
genannten Stellen – etwa der Verbraucherzentrale oder der Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) – geltend gemacht
werden. An diese Stellen können sich Bürgerinnen und Bürger jederzeit
wenden, wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten melden möchten. Diese Stellen
können dann den unlauter handelnden Unternehmer abmahnen bzw. mittels
gerichtlicher Unterlassungsverfügungen gegen diesen vorgehen.
Ergänzend hierzu regelt § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die
Vorgaben zur Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit (also z. B. den Liter- oder
Kilopreis) einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die
Angabe des Grundpreises ermöglicht den Verbraucherinnen und Verbraucher einen
Preisvergleich, insbesondere bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge.
Ändert ein Hersteller den Packungsinhalt ohne den Gesamtpreis in der gleichen
Relation anzupassen, wird dieses durch die Vorgabe der Grundpreisangabe
ersichtlich. Durch den Abgleich der Preise je Mengeneinheit wird
Verbraucherinnen und Verbrauchern damit die Preiswürdigkeit der Produkte bezogen auf
ihren Packungsinhalt transparent gemacht. Mit dem Inkrafttreten der
Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022 wird für
Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, die Bezugsgröße
einheitlich 1 Kilogramm oder 1 Liter sein. Diese Änderung wird die
Vergleichbarkeit weiter verbessern.
30. Plant oder ergreift die Bundesregierung Maßnahmen zur Ermittlung einer
verdeckten Inflation durch Qualitätsverlust öffentlicher Güter bzw.
staatlicher Leistungen?
Wenn ja, wie hoch beziffert sie diese zusätzliche Inflation seit Beginn
des Erhebungszeitraumes, und wenn nein, warum nicht (bitte einzeln
ausführen, ggf. quantifizieren und begründen)?
31. Plant oder ergreift die Bundesregierung Maßnahmen zur Bekämpfung
einer verdeckten Inflation durch Qualitätsverlust öffentlicher Güter bzw.
staatlicher Leistungen?
Wenn ja, wie hoch beziffert sie diese zusätzliche Inflation seit Beginn
des Erhebungszeitraumes, und wenn nein, warum nicht (bitte einzeln
ausführen, ggf. quantifizieren und begründen)?
Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich soll in der amtlichen Preisstatistik eine von qualitativen oder
quantitativen Änderungen unbeeinflusste Preisveränderung der Produkte
gemessen werden.
Konzeptionell basiert die Inflationsberechnung auf einer Indexberechnung nach
dem Typ Laspeyres. Dies betrifft sowohl den Verbraucherpreisindex als auch
den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland. Nach
diesem Prinzip wird die „reine“ Preisveränderung ausgewiesen, d. h. insbesondere
auch ohne Qualitätsveränderungen. Daher werden bei der Inflationsberechnung
Qualitätsveränderungen durch anerkannte Verfahren bewertet und
berücksichtigt (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbr
aucherpreisindex/Methoden/Erlaeuterungen/qualitaetsbereinigung.html?nn=21
4056). Öffentliche Güter und staatliche Leistungen wie beispielsweise
Sozialleistungen gehören nicht zum Erfassungsbereich für die Verbraucherinflation
und werden somit auch nicht berücksichtigt. Damit kann auch keine Aussage
zu möglichen Qualitätsveränderungen öffentlicher Güter bzw. staatlicher
Leistungen aus Sicht der Verbraucherpreisinflation getroffen werden.
32. Wurden seit dem 1. Januar 2000 Veränderungen der statistischen bzw.
mathematischen Messgrößen, Kennzahlen, Verfahren und/oder
Berechnungs- und Beurteilungsmethoden zur Ermittlung und Beurteilung der
Warenkorbinflation vorgenommen, und wenn ja, welche (bitte
vollständig und mit Datum belegen, ausführen und begründen)?
Eine grundsätzliche Veränderung der u. a. statistischen bzw. mathematischen
Verfahren fand nicht statt, wenn man von methodischen Änderungen bei der
Datengewinnung oder von erforderlichen Anpassungen des Erfassungsbereichs
absieht. Die Grundgesamtheit sind die Preise aller Waren und Dienstleistungen,
die im Inland von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden.
Beobachtet werden die Preise für jeweils gleichbleibende Produkte
beziehungsweise Produktangebote sowie Mengen, Rabatte und weitere für die Qualität des
Produktangebotes ausschlaggebende Merkmale.
Verbraucherpreisindizes werden für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt
und für alle Bundesländer berechnet. Zum Wegfall der Indizes für spezielle
Haushaltstypen und die Gebietsstände „früheres Bundesgebiet“ und „neue
Länder“ wird auf die Antwort zu Frage 28 hingewiesen.
Es werden Preisindexreihen für die Verbrauchsausgaben privater Haushalte in
Deutschland insgesamt und für entsprechende Teilaggregate bereitgestellt. Es
werden die tatsächlich von den privaten Haushalten gezahlten Verkaufspreise
einschließlich aller darauf lastenden Verbrauchssteuern erfasst. Für die
Ermittlung der Preisentwicklung werden Preise erhoben, für die Berechnung der
Wägungsschemata werden Sekundärstatistiken verwendet. Für die Preiserhebung
werden verschiedene Erhebungswege genutzt, zum Beispiel die Erhebung vor
Ort im stationären Handel oder die Erhebung im Internet. Aus den erhobenen
Preisen wird ein Index nach Laspeyres berechnet. Dabei werden Unterschiede
nach Güterart, Geschäftstyp und Bundesland durch Gewichtung berücksichtigt.
Eine Revision des Verbraucherpreisindex für Deutschland wird in der Regel in
einem fünfjährigen Abstand durchgeführt. Im Zuge der Umstellung auf ein
neues Basisjahr werden die Wägungsschemata aktualisiert. Darüber hinaus
werden methodische Verbesserungen in der Verbraucherpreisstatistik
umgesetzt. Deshalb spricht man auch von methodenwechselbedingten Revisionen in
der Verbraucherpreisstatistik. Einen Überblick zur Definition und zum
zeitlichen Ablauf bietet der Revisionskalender (siehe hierzu:
https://www.destati
s.de/DE/Methoden/Revisionen/_inhalt.html).
Die veröffentlichte Preisentwicklung wird dadurch turnusmäßig revidiert. Die
Veränderung wird angekündigt und die Ergebnisse und Auswirkung werden
analysiert und veröffentlicht. Seit dem 1. Januar 2000 erfolgten vier
turnusmäßige Überarbeitungen des Verbraucherpreisindex:
– im Februar 2003 mit der Umstellung auf das Basisjahr 2000,
– im Februar 2008 mit der Umstellung auf das Basisjahr 2005,
– im Februar 2013 mit der Umstellung auf das Basisjahr 2010,
– im Februar 2019 mit der Umstellung auf das aktuelle Basisjahr 2015.
Detaillierte Informationen zu den methodischen Änderungen können u. a. den
in der Antwort zu Frage 34 aufgeführten Aufsätzen entnommen werden. Die
nächste turnusmäßige Revision ist im Februar 2023 mit der Umstellung auf das
Basisjahr 2020 geplant.
In der laufenden, monatlichen Preiserhebung finden notwendige Anpassungen
statt. Der „Warenkorb“ wird monatlich aktualisiert, d. h. ein nicht mehr
vorhandenes Produkt in der Stichprobe wird ersetzt. Zudem werden moderne
Erhebungsverfahren eingesetzt, beispielsweise löst das Web Scraping in einzelnen
Güterbereichen die manuelle Erhebung ab.
Bei gravierenden Änderungen werden zusätzliche Kennzahlen zur Beurteilung
der Ergebnisse und der Qualität transparent auf der Website des Statistischen
Bundesamtes zur Verfügung gestellt, zuletzt z. B. zur Abschätzung der
Auswirkung der MwSt-Satzsenkung (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Method
en/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2021/03/senkung-mehrwertsteuersaetze-co
rona-pandemie-032021.html) oder im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-u
nd-Statistik/2020/04/inflationsmessung-corona-pandemie-042020.pdf?__blob=
publicationFile,
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbrau
cherpreisindex/Methoden/Downloads/corona-vpi-hvpi.pdf?__blob=publication
File,
https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Corona/krisenmonito
r.html).
33. Wendet die Bundesregierung die hedonische Bewertungsmethode zur
Inflationsermittlung an, und wenn ja, welche exakten Verfahren und
Kriterien kommen dabei zur Anwendung, wie sind sie begründet, und welche
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Inflationsursachen
und des Inflationsverlaufs zieht die Bundesregierung aus der
hedonischen Inflationsermittlung (bitte ausführen, belegen und begründen)?
In der amtlichen Preisstatistik soll eine von qualitativen oder quantitativen
Änderungen unbeeinflusste Preisveränderung der Produkte gemessen werden.
Dies ist so lange unproblematisch, wie das beobachtete Gut inklusive aller
Verkaufsbedingungen unverändert bleibt. Manchmal kann es aber vorkommen,
dass ein Gut, dessen Preis längere Zeit beobachtet wurde, nicht mehr in die
Preiserhebung einbezogen werden kann oder soll. Dies ist der Fall, wenn das
ältere Modell nicht mehr erhältlich ist oder es spürbar an Marktbedeutung
verloren hat. Dann muss der Preis eines aktuellen Modells mit dem des
ausgeschiedenen Modells verglichen werden. Solche Modellwechsel können ebenso
wie Änderungen von Packungsgrößen oder Vertragskonditionen mit
Qualitätsänderungen einhergehen, die sich zwar im Preis niederschlagen können, aber
nicht vollständig den Preisunterschied zwischen altem und neuem Produkt
bedingen müssen. In diesen Fällen wird der durch die Qualitätsunterschiede
hervorgerufene Preisunterschied quantifiziert und bei der Indexermittlung
herausgerechnet. Ohne eine solche Qualitätsbereinigung würden sich Verbesserungen
oder Verschlechterungen der Güterqualität in den Preisindizes voll
niederschlagen. Damit wäre eine sinnvolle Interpretation der gemessenen Preisentwicklung
erschwert. Durch Qualitätsbereinigungsverfahren wird somit gewährleistet,
dass trotz Produktänderungen bei der Preismessung „Gleiches mit Gleichem“
verglichen wird und somit Preisänderungen als „reine Preisentwicklung“
interpretiert werden können. In der deutschen Preisstatistik werden, den Gütern
angepasst, verschiedene Qualitätsbereinigungsverfahren angewendet. Die
Hedonik findet besonders dann Anwendung, wenn die zur Berechnung der Teuerung
beobachteten Produkte in kurzer Zeit einer starken Veränderung unterliegen.
Die Güter, die in der amtlichen Preisstatistik derzeit auf diese Art
qualitätsbereinigt werden, sind Desktop-PCs, Notebooks, Tablet-PCs, Drucker,
Festplatten, Prozessoren, RAM, Server, Smartphones, Gebrauchtwagen und
Wohnimmobilien. Da gerade bei technischen Produkten die Preispolitik der Hersteller
häufig darauf abzielt, Preisänderungen mit Produktwechseln zu verbinden,
spielt die Qualitätsbereinigung eine wichtige Rolle für die Messung der
Preisentwicklung in diesem Bereich. Die hedonische Qualitätsbereinigung ist dabei
ein statistisches Verfahren, mit dem der Einfluss einzelner Produktmerkmale,
wie beispielsweise die Festplattengröße bei Desktop-PCs, auf den Preis
berechnet wird. Dadurch kann der Geldwert des Qualitätsunterschieds zwischen
einem zu ersetzenden und einem Ersetzungsmodell bestimmt werden und so
aus der Preisveränderung herausgerechnet werden.
34. Welche Veränderungen wurden seit dem 1. Januar 2000 am Warenkorb
zur Ermittlung der Verbraucherpreisinflation vorgenommen (bitte exakt
nach Gütern, Güterklassen und allen zugrunde gelegten Kriterien sowie
mit Änderungsdatum vollständig ausweisen und begründen)?
Bei der Berechnung des Verbraucherpreisindex geht man von einem
„Warenkorb“ aus, der sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekaufte
Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Der Warenkorb lässt sich auf zwei
Ebenen betrachten.
Der Warenkorb für den Verbraucherpreisindex in Deutschland auf oberer Ebene
wird turnusmäßig, im Fünf-Jahres-Rhythmus, grundsätzlich überarbeitet.
Hierbei werden Güter neu definiert, gelöscht oder zusammengefasst je nach
geänderter Verbrauchsbedeutung und Strukturvorgabe gemäß den gültigen
Klassifikationen. Diese obere Ebene umfasst für das aktuell noch gültige Basisjahr
2015 rund 650 Güterarten. Diesen Güterarten sind Wägungsanteile (Gewichte)
zugeordnet, mit denen die jeweiligen Preisentwicklungen in den Gesamtindex
einfließen.
Aus dem direkten Vergleich der Wägungsschemata 2000 bis 2015 sind die
Veränderungen im Zeitverlauf erkennbar (siehe Anlage 2).* Für ergänzende
Informationen verweisen wir auf die unten genannten Aufsätze aus der Reihe
„Wirtschaft und Statistik“ (Wista). Hier wurden einzelne Veränderungen im
Warenkorb und deren Auswirkungen auf die Verbraucherpreisinflation
analysiert.
Der Warenkorb für den Verbrauchpreisindex auf unterer Ebene wird laufend
(monatlich) aktualisiert. Diese Veränderungen betreffen die Preisrepräsentanten
für die definierten Güter gemäß dem Wägungsschema. Die Auswahl von
Produkten erfolgt in Form von repräsentativen Stichproben. Diese konkreten
Einzelprodukte stellen die untere Ebene des Warenkorbes dar. Auf dieser Ebene
der einzelnen Preisrepräsentanten wird der Warenkorb ständig angepasst, da
wegfallende oder an Marktbedeutung verlierende Güter ersetzt oder neue
Gütervarianten aufgenommen werden.
Ergänzende Unterlagen:
Wägungsschemata der Jahre 2000, 2005, 2010, 2015
Wista 5/2003 „Umstellung des Verbraucherpreisindex auf Basis 2000 – Die
wichtigsten Änderungen im Überblick“ (siehe Anlage 3:
https://www.destati
s.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2003/05/verbraucherpreis
index-basis-2000-052003.pdf?__blob=publicationFile)*
Wista 4/2008 „Verbraucherpreisstatistik auf neuer Basis 2005 – Die wichtigsten
Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse“ (siehe hierzu: https://
www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2008/04/basi
s-2005-042008.pdf?__blob=publicationFile)
Wista 5/2013 „Verbraucherpreisstatistik auf neuer Basis 2010 – Die wichtigsten
Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse“ (siehe hierzu: https://
www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2013/05/verbr
aucherpreisstatistik-neue-basis-052013.pdf?__blob=publicationFile)
Wista 5/2019 „Verbraucherpreisstatistik auf neuer Basis 2015 – Die wichtigsten
Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse“ (siehe hierzu: https://
www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2019/05/verbr
aucherpreisstatistik-auf-neuer-basis-2015-052019.pdf?__blob=publicationFile).
35. Welche Güter befinden sich derzeit im Warenkorb zur Ermittlung der
Verbraucherpreisinflation, wie und nach welchen statistischen Kriterien
und Verfahren werden sie ausgewählt, gruppiert, gewichtet und
interpretiert?
Der Warenkorb, der derzeit zur Ermittlung der Verbraucherpreisinflation
verwendet wird, umfasst rund 650 Güter (siehe Anlage 2)* Dahinter verbergen
sich sowohl Waren wie beispielsweise Speisesalz, Kinderhosen, Mobiltelefone
oder Medikamente, als auch Dienstleistungen, wie Mieten, Frisörleistungen,
Gesundheitsdienstleistungen oder Pflegedienstleistungen. Diesen Güterarten
sind Wägungsanteile (Gewichte) zugeordnet, mit denen die jeweiligen Preisent-
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/157 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
wicklungen in den Gesamtindex einfließen. Auf dieser Ebene bleibt der
Warenkorb einschließlich der Gewichte über fünf Jahre konstant und wird auch als
Wägungsschema bezeichnet.
Die wesentliche Basis für die Berechnung des Wägungsschemas ist die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), vgl. die Erläuterungen in der
Antwort zu Frage 27. Die Strukturierung im Wägungsschema folgt der
internationalen Klassifikation „Classification of Individual Consumption by Purpose“
(COICOP), die national noch tiefer strukturiert wurde und sich an die
internationale Klassifikation anlehnt. Sie ist als Systematik der Einnahmen und
Ausgaben der privaten Haushalte (SEA) auf den Internetseiten des Statistischen
Bundesamtes verfügbar (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/K
lassifikationen/_inhalt.html).
36. Inwieweit und in welchen Bereichen haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Konsumgewohnheiten der Bundesbürger seit dem
1. Januar 2000 geändert, und wie und in welchem Umfang haben diese
Änderungen Einfluss auf die Ermittlung der Teuerungsraten durch die
Bundesregierung genommen (bitte Veränderungen der
Konsumgewohnheiten sowie Maßnahmen der Bundesregierung einzeln und vollständig
angeben, ausführen und begründen)?
Der Einfluss, den die Überarbeitung des Wägungsschemas für Waren und
Dienstleistungen auf den Verbraucherpreisindex hat, wird häufig überschätzt.
Grund dafür ist, dass die Neuberechnung des Wägungsschemas (Warenkorb auf
oberer Ebene) oft mit der Überarbeitung des für die Preismessung genutzten
Erhebungskatalogs, des sogenannten Warenkorbs auf unterer Ebene,
verwechselt wird. Dieser Warenkorb, also die Auswahl von Waren und
Dienstleistungen, für die Preise erhoben werden und mit denen das gesamte Spektrum der
Verbrauchsausgaben privater Haushalte in Deutschland repräsentativ abgebildet
wird, wird in Deutschland laufend aktualisiert. Bereits im Rahmen der
monatlichen Preiserhebung müssen einzelne Güter ersetzt werden, wenn eine
Gütervariante nicht mehr angeboten wird oder deutlich an Bedeutung verliert. Damit
befinden sich im Warenkorb immer die aktuell relevanten Waren und
Dienstleistungen. Diese Änderungen zeigen sich folglich nicht in den
Revisionsdifferenzen.
Die aktualisierten Berechnungsgrundlagen und die methodischen
Verbesserungen im Rahmen einer turnusmäßigen Überarbeitung des Verbraucherpreisindex
werden ab dem Beginn des neuen Basisjahrs, also jeweils rückwirkend, in die
Indexberechnung einbezogen. Somit liegen für den Revisionszeitraum neu
berechnete Indizes und die bislang veröffentlichten Ergebnisse auf der
vorhergehenden Basis vor.
Die Auswirkungen der Konsumgewohnheiten und die Anpassung des
Wägungsschemas werden vom Statistischen Bundesamt analysiert und
veröffentlicht:
Überarbeitung des Verbraucherpreisindex im Februar 2003 und Umstellung auf
das Basisjahr 2000 = 100: Wista 9/2004 „Umstellung der
Verbraucherpreisstatistik auf Basis 2000 – Analyse der Revisionsdifferenzen“ (siehe hierzu: https://
www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2004/09/verbr
aucherpreisstatistik-2000-092004.pdf?__blob=publicationFile)
Überarbeitung des Verbraucherpreisindex im Februar 2008 und Umstellung auf
das Basisjahr 2005 = 100: auf Wista 4/2008 „Verbraucherpreisstatistik auf
neuer Basis 2005 – Die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf
die Ergebnisse“ (siehe hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-
Wirtschaft-und-Statistik/2008/04/basis-2005-042008.pdf?__blob=publication
File)
Überarbeitung des Verbraucherpreisindex im Februar 2013 und Umstellung auf
das Basisjahr 2010 = 100: „Verbraucherpreisstatistik auf neuer Basis 2010 –
Die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse“ (siehe
hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statisti
k/2013/05/verbraucherpreisstatistik-neue-basis-052013.pdf?__blob=publication
File)
Überarbeitung des Verbraucherpreisindex im Februar 2019 und Umstellung auf
das Basisjahr 2015 = 100: „Verbraucherpreisstatistik auf neuer Basis 2015 –
Die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Ergebnisse“ (siehe
hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statisti
k/2019/05/verbraucherpreisstatistik-auf-neuer-basis-2015-052019.pdf?__blob=
publicationFile)
Zusammengefasste Ergebnisse zur den Revisionsänderungen der letzten
Basisumstellung enthält auch das Hintergrundpapier zur Revision 2019 (siehe
hierzu:
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressekonferenzen/2019/HGG_VPI/Stat
ement_HGG_VPI_PDF.pdf?__blob=publicationFile).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 34 und 35 hingewiesen.
37. Auf welche Höhe beliefen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
monatlichen und jährlichen Ankäufe von Staatsanleihen aller Euro-
Staaten durch die EZB, Bundesbank und die anderen Zentralbanken des
Euro-Raumes seit dem 1. Januar 2002 (bitte gesamt sowie für die EZB
und die anderen Zentralbanken des Euro-Raumes und nach Staaten
einzeln vollständig auflisten, belegen, ausführen und begründen)?
Ankäufe von Staatsanleihen von Euro-Staaten durch die EZB, Bundesbank und
die anderen Zentralbanken des Euroraums erfolgten seit dem 1. Januar 2002 in
folgenden Zusammenhängen:
Securities Markets Programme (SMP)
Public sector purchase programme (PSPP)
Pandemic emergency purchase programme (PEPP).
Die Ankäufe von Staatsanleihen im Zuge des SMP, des PSPP und des PEPP
erfolgten in Ausübung der Zuständigkeit des Eurosystems für die Geldpolitik der
Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist. Die Entscheidungen darüber,
wie viele Staatsanleihen durch das Eurosystem aufgekauft werden, werden im
Eurosystem im Rahmen des bestehenden Rechtsrahmens und mit Blick auf die
Zentralbankunabhängigkeit (Artikel 130 AEUV) getroffen.
Im Rahmen des SMP begannen die Zentralbanken des Eurosystems am 10. Mai
2010 mit dem Ankauf von Wertpapieren mit dem Ziel, den starken Spannungen
in bestimmten Marktsegmenten zu begegnen, die den geldpolitischen
Transmissionsmechanismus behindert hatten. Das SMP wurde nach Beschluss des EZB-
Rats vom 6. September 2012 beendet.
Im Rahmen des Public sector purchase programme (PSPP) hat das Eurosystem
zwischen dem 9. März 2015 und dem 19. Dezember 2018 Nettokäufe von
Wertpapieren des öffentlichen Sektors getätigt. Ab Januar 2019 reinvestierte
das Eurosystem weiterhin die Tilgungszahlungen aus fällig werdenden
Wertpapieren, die im PSPP-Portfolio gehalten wurden. Ab dem 1. November 2019
nahm das Eurosystem die Nettokäufe im Rahmen des PSPP wieder auf.
Es bestehen Übersichten, die die vom Eurosystem im SMP bzw. dem PSPP
über die Zeit gehaltenen Bestände aufgeschlüsselt nach Land des Emittenten
zusammenstellen (die Übersicht zum SMP findet sich im Abschnitt
„Terminated Programmes – Securities Markets Programme“, die Übersicht zum
PSPP im Abschnitt „Public sector purchase programme“, siehe hierzu: https://
www.ecb.europa.eu/mopo/implement/app/html/index.en.html).
Das PEPP ist ein im März 2020 implementiertes befristetes Programm zum
Ankauf von Wertpapieren des privaten und öffentlichen Sektors. Der ursprünglich
für das PEPP vorgesehene Maximalrahmen von 750 Mrd. Euro wurde auf
Beschluss des EZB-Rats mittlerweile auf insgesamt bis zu 1.850 Mrd. Euro
erhöht.
Es besteht eine Übersicht, die die vom Eurosystem im PEPP über die Zeit
gehaltenen Bestände von Emittenten des öffentlichen Sektors aufgeschlüsselt
nach Land des Emittenten zusammengestellt (siehe hierzu:
https://www.ecb.eur
opa.eu/mopo/implement/pepp/html/index.en.html).
38. Hat die Bundesregierung eine Bewertung des Verfahrens, des
Größenumfangs und der Entwicklung des (Staats-)Anleihen-Kaufprogramms der
EZB vorgenommen, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist sie dabei
insbesondere im Hinblick auf das Geldmengenwachstums im Euro-
Raum, die Zinspolitik der EZB und die deutsche Staatsverschuldung
gelangt (Betrachtungszeitraum seit Euro-Einführung; bitte ausführen,
belegen, quantifizieren und begründen)?
Das vorrangige Ziel der Geldpolitik des Eurosystems (bestehend aus der EZB
und den nationalen Zentralbanken der Länder, die den Euro eingeführt haben)
ist es, die Preisstabilität im Euroraum zu gewährleisen. Hierfür beschließt das
Eurosystem geldpolitische Maßnahmen, die dazu beitragen, eine Inflationsrate
von mittelfristig 2 Prozent beizubehalten. Das Eurosystem ist dabei
unabhängig. So darf bei der Wahrnehmung der ihnen durch die europäischen Verträge,
die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB
übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 130 AEUV weder
die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer
Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union,
Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder
entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die
Regierungen der Mitgliedstaaten haben sich gemäß desselben Artikels
verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder
der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Unabhängigkeit des
Eurosystems steht in der Tradition der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank und
ist für die Bundesregierung ein hohes Gut. Jedoch verfolgt die Bundesregierung
die wirtschaftlichen und geldpolitischen Entwicklungen im Euroraum
kontinuierlich und aufmerksam, einschließlich der geldpolitischen Maßnahmen.
Dies hat sich im Zuge des Kontextes der nicht-konventionellen geldpolitischen
Maßnahmen und in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 zum Outright Monetary Transactions
(OMT)-Programm in den vergangenen Jahren intensiviert. In diesem Urteil hat
das BVerfG die Beobachtungspflichten der Bundesregierung hinsichtlich der
Einhaltung des Integrationsprogramms der Europäischen Verträge durch die
Unionsorgane sowie ihre Reaktionspflichten, wonach Verletzungen der
Verfassungsidentität oder Ultra-vires-Akten mit geeigneten Mitteln entgegenzutreten
sei, erläutert. Im Rahmen ihrer Integrationsverantwortung setzt sich die
Bundesregierung kontinuierlich und aufmerksam auch mit den wirtschaftlichen und
geldpolitischen Entwicklungen im Euroraum, einschließlich der geldpolitischen
Maßnahmen des Eurosystems, auseinander und ist mit der EZB in den
bestehenden europäischen Gremien (z. B. ECOFIN-Rat, Eurogruppe) im
regelmäßigen Austausch. Die Bundesregierung ist in all ihren Bewertungen zu dem
Ergebnis gelangt, dass sich die von der EZB ergriffenen Maßnahmen im Rahmen
ihres durch die europäischen Verträge vorgegebenen Mandats bewegt.
39. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar
2002 die Staatsverschuldungen Deutschlands und des Euro-Raumes, die
EZB-Leitzinssätze und die Verbraucherpreisinflationsraten in
Deutschland und im Euro-Raum (bitte vollständig nach Monaten und Jahren
auflisten und belegen)?
Die Angaben können der Anlage 4 entnommen werden.*
40. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein volkswirtschaftlicher,
fiskalischer oder anderer Kausalzusammenhang zwischen
Staatsverschuldung, Zinspolitik und Inflation, und wenn ja, welcher?
Wenn nein, warum nicht (bitte alle Gründe benennen, belegen,
quantifizieren und begründen)?
Auf die Antwort zur Frage 18 wird verwiesen.
Die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen Staatsverschuldung,
Zinspolitik und Inflation wurden nach verschiedenen Theorien in der
wirtschaftswissenschaftlichen Forschung in den letzten Jahrzehnten unterschiedlich
bewertet und spielen auch im momentanen makroökonomischen Diskurs eine
Rolle. Für eine aktuelle Übersicht dieser Zusammenhänge, siehe z. B. Kapitel 2
des aktuellen Jahresberichts des Sachverständigenrats zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (
https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaf
t.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202122/JG202122_Gesamtausgabe.pdf).
Auch in vorherigen Jahren hat sich der Sachverständigenrat mehrfach mit
diesen Zusammenhängen auseinandergesetzt. Für eine historische Analyse der
Zusammenhänge, siehe z. B. Michael D. Bordo & Mickey D. Levy, „Do Enlarged
Fiscal Deficits Cause Inflation: The Historical Record“, NBER Working Paper
28195, Dezember 2020 (siehe hierzu:
https://www.nber.org/papers/w28195).
Die Autoren analysieren auch die Literatur der letzten Jahre zum Thema und
erläutern verschiedene historische Beispiele.
41. Führt die Bundesregierung eine um Sondereffekte bereinigte monatliche
und jährliche Inflationsermittlung der Verbraucher- und Erzeugerpreise
durch, und wenn ja, wie hoch waren die um diese Sondereffekte
unbereinigten Verbraucher- und Erzeugerpreise sowie die Differenz zwischen
beiden Werten (bitte nach Monaten, Jahren und für den gesamten
Erhebungszeitraum getrennt ausführen, belegen und interpretieren)?
42. Wie wird der Begriff der „Sondereffekte“ mit Blick auf die Ermittlung
der Inflationsrate definiert und begründet, hat sich diese Definition seit
dem 1. Januar 2002 geändert, und wenn ja, wie?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung führt eine solche Bereinigung nicht durch. Zu aktuellen
temporären Sonderfaktoren wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17
verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/157 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 20/157 – 22 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 26 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 28 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 30 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 32 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 34 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 36 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 38 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 40 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 42 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 44 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 46 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 48 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 50 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 52 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 54 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 56 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 58 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 60 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 62 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 64 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 66 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 68 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 70 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 72 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 74 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 76 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 78 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 80 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 82 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 84 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 86 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 88 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 90 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 92 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 94 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 96 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 98 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 100 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 102 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 104 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/157 – 106 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]