[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/131 –
Einsatz von Produkten zur informationstechnischen Überwachung der Firma
„Candiru Limited“ durch deutsche Sicherheitsbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli dieses Jahres war bekannt geworden, dass weltweit Journalisten,
Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten, Geschäftsleute und
Regierungspolitiker Opfer von Überwachungsmaßnahmen mithilfe des
Programms „Pegasus“ der u. a. in Israel beheimateten Firma „NSO Group
Technologies“ geworden waren (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Einsatz der Spionagesoftware „Pegasus“
in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/32246, Vorbemerkung der
Fragesteller). Inzwischen wurde öffentlich, dass sowohl das
Bundeskriminalamt (BKA) als auch der Bundesnachrichtendienst (BND) die Software der
NSO Group einsetzen (tagesschau.de vom 7. September 2021, „BKA soll
Seehofer nicht informiert haben“; ZEIT online vom 8. Oktober 2021,
„Bundesnachrichtendienst setzt umstrittene Cyberwaffe ein“).
Die US-Regierung gab am 3. November 2021 bekannt, dass die NSO Group,
deren Produkte durch Bundesbehörden eingesetzt werden, auf die US-
Sanktionsliste gesetzt wurde. Denn der Einsatz von „Pegasus“ habe sich u. a. gegen
befreundete Politiker und Regierungen, Journalisten und
Menschenrechtsaktivisten und damit gegen die Interessen der USA gerichtet (
https://www.comme
rce.gov/news/press-releases/2021/11/commerce-adds-nso-group-and-other-for
eign-companies-entity-list;
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/nso-pegas
us-spaehsoftware-usa-1.5455882). Neben der NSO Group wurde auch die
israelische Softwarefirma „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“)
wegen derselben Vorwürfe auf die Sanktionsliste gesetzt. Die von jener Firma
entwickelte und vertriebene Spyware soll sich insbesondere gegen
Desktopanwendungen und Computer mit Windows-Betriebssystem richten.
Verschiedene IT-Sicherheitsforscher des „Citizen Lab“ der Universität Toronto/
Kanada, aber auch von Microsoft selbst haben inzwischen den Einsatz der
Spionagesoftware gegen mindestens 100 betroffene Politiker, Journalisten,
Menschenrechtsaktivisten oder Dissidenten aufgedeckt, auch in Westeuropa
(
https://citizenlab.ca/2021/07/hooking-candiru-another-mercenary-spyware-ve
ndor-comes-into-focus/;
https://netzpolitik.org/2021/penisfisch-bundesregieru
ng-verweigert-auskunft-ueber-israelischen-staatstrojaner-candiru/). Die Soft-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/327
20. Wahlperiode 21.12.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. Dezember 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ware von Candiru wird also offenkundig in einem vergleichbaren, mindestens
den Interessen der US-Regierung widersprechenden Rahmen eingesetzt.
Die Bundesregierung hat zuletzt die Auskunft darüber verweigert, ob
Bundesbehörden Lizenzen der Spyware von „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito
Tech Limited“) erworben haben bzw. Leistungen dieser Firma nutzen
(Bundestagsdrucksache 19/32490, Antwort auf die Schriftliche Frage 39).
Angesichts der Entscheidung der US-Regierung erscheint trotz berührter
Staatswohlbelange eine öffentliche Positionierung der Bundesregierung erforderlich.
Denn die Zusammenarbeit mit den von US-Sanktionen betroffenen
Unternehmen und der Einsatz ihrer Produkte durch Behörden des Bundes wird nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Zusammenarbeit und
Beziehungen zu US-amerikanischen Behörden und Diensten belasten und
seinerseits Belange des Staatswohls nachhaltig beschädigen. Angesichts dessen
scheint aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine weitere
Verweigerung entsprechender Auskünfte aufgrund des überragenden öffentlichen
und parlamentarischen Interesses ausgeschlossen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit die Fragen nicht explizit an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich (ZITiS) gerichtet sind, geht die Bunderegierung im Kontext
der Fragestellung davon aus, dass sich die Fragen auf die Strafverfolgungs-,
Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, sowie der
Nachrichtendienste des Bundes beziehen. Dementsprechend werden ausschließlich diese
in die Beantwortung einbezogen.
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 5, 7 bis 12 und 14 bis 17
bezüglich der Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des
Bundes sowie der Nachrichtendienste des Bundes nicht bzw. gegebenenfalls
nicht vollständig erfolgen kann. Einer vollständigen Beantwortung dieser
Fragen stehen überwiegende Belange des Staatswohls entgegen.
Die erbetenen Informationen zielen auf die kriminaltaktischen oder
nachrichtendienstlichen Ermittlungs- bzw. Informationsgewinnungsinstrumente der
betroffenen Sicherheitsbehörden. Mit der Beantwortung werden mittelbar
bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich der technischen
Aufklärung offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht. Hierdurch
würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung und somit die Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags der betroffenen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste erheblich gefährdet.
Schon die Angabe, mit welchen Herstellern technischer Produkte im Bereich
der informationstechnischen Überwachung die betroffenen Sicherheitsbehörden
in Kontakt stehen und damit mittelbar die Angabe, welche technischen
Produkte die Sicherheitsbehörden in diesem sensiblen Bereich derzeit oder
zukünftig einsetzen könnten, kann zu einer gezielten Änderung des
Kommunikationsverhaltens der betreffenden, zu beobachtenden Personen führen, wodurch eine
weitere Aufklärung der von diesen Personen verfolgten Bestrebungen und
Planungen unmöglich werden würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere
Instrumente nicht möglich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für
die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht in Betracht.
Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter
keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Informationen
beschreiben die technischen Fähigkeiten der betroffenen Sicherheitsbehörden
bzw. Nachrichtendiensten des Bundes aufgrund ihres Bezuges auf bestimmte
Produkte bzw. Hersteller in einem derartigen Detaillierungsgrad, dass eine
Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftig sind,
dass auch eine Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages aus Staatswohlgründen nicht in Frage kommt. In der Abwägung des
parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der
staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das
parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen. Dabei ist der
Umstand, dass die Beantwortung verweigert wird, weder als Bestätigung noch als
Verneinung des jeweiligen angefragten Sachverhalts zu werten.
Im Übrigen ist die Feststellung der Fragesteller, dass die NSO Group und
Candiru auf die US-Sanktionsliste gesetzt wurden, nicht zutreffend. Es handelt
sich vielmehr um eine interne Entscheidung der zuständigen Stellen der USA
zur Aufnahme von Firmen in die sog. „Entity List for Malicious Cyber
Activities“ des Bureau of Industry and Security (BIS), deren Entscheidungen die
Bundesregierung zur Kenntnis nimmt.
1. Haben Vertreter oder Beauftragte des Unternehmens „Candiru Limited“
(seit 2020 „Saito Tech Limited“) Behörden des Bundes bzw. den
Vertretern von Behörden die von ihnen entwickelten und vertriebenen
Softwareprodukte zur Infiltration und Überwachung informationstechnischer
Systeme und Netzwerke vorgestellt, und wenn ja, wann, und welchen
Behörden?
2. Waren Produkte und Leistungen zur informationstechnischen
Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020
„Saito Tech Limited“) Gegenstand der Marktsichtung durch die
Zentralstelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) oder
Bedarfsträger im Geschäftsbereich der Bundesregierung?
Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet.
Zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Cyberfähigkeiten der
Sicherheitsbehörden im Bereich der informationstechnischen Überwachung führt die
ZITiS fortlaufende Erhebungen des aktuellen Produktportfolios bei
verschiedenen Anbietern und Herstellern im Rahmen von Marktsichtungen durch. In
diesem Zusammenhang steht die ZITiS seit 2018 mit Vertretern des Unternehmens
in Kontakt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
3. Hat sich ZITiS insbesondere hinsichtlich des verfassungskonformen
Einsatzes mit Produkten und Leistungen im Angebot des Unternehmens
„Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) zur
informationstechnischen Überwachung beschäftigt, und wenn ja, wann, und mit
welchem Ergebnis?
4. Wer wurde von ZITiS gegebenenfalls wann über das Ergebnis dieser
Prüfung unterrichtet, und wie hat die zuständige Fach- und Rechtsaufsicht
sich zu diesem Prüfergebnis verhalten?
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die ZITiS erhebt im Zuge der Marktsichtung fortlaufend aktuelle
Produktportfolios bei verschiedenen Anbietern, Herstellern und Behörden. Die ZITiS
verfügt jedoch selbst über keine operativen Befugnisse zur Durchführung von
ITÜ-Maßnahmen. Die Befassung mit rechtlichen Fragen des
verfassungskonformen Einsatzes von Produkten und Leistungen im Bereich der
informationstechnischen Überwachung obliegt den Behörden, die die ITÜ-Maßnahmen
aufgrund gesetzlicher Befugnisse durchführen.
5. Inwieweit wurde ZITis gegebenenfalls vom Einsatz, einschließlich
Testoder Erprobungseinsatz von Produkten und Leistungen im Angebot des
Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) zur
informationstechnischen Überwachung in Kenntnis gesetzt oder hat
Kenntnis von technischen Fragen und Problemstellungen im Rahmen des
Einsatzes (etwa zum Aufbau von Know-how für zukünftige
Beschaffungen in diesem Bereich) erhalten?
Zum Erhalt und Verbesserung von Maßnahmen der informationstechnischen
Überwachung steht die ZITiS fortlaufend mit den Sicherheitsbehörden im
Austausch. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu den Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie der Nachrichtendienste des Bundes nicht erteilt
werden.
6. Hat die Bundesregierung alle gegebenenfalls infrage kommenden
Gremien des Deutschen Bundestages für den Fall eines Ankaufs und eines
Einsatzes von Produkten und Leistungen zur informationstechnischen
Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit
2020 „Saito Tech Limited“) durch Behörden im Zuständigkeitsbereich
dieser Gremien unterrichtet?
Wenn nein, warum ist eine solche Unterrichtung bislang unterblieben?
Die Bundesregierung berichtet den zuständigen Gremien des Deutschen
Bundestages fortdauernd und anlassbezogen zu entsprechenden Themen.
7. Wurde gegebenenfalls eine technische Prüfung der Produkte und
Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des
Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“)
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
durchgeführt, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum
nicht?
Das BSI wird von den Behörden im Rahmen der geltenden Rechtslage sowie
gegebenenfalls zusätzlich auf Basis eigener Bedarfe eingebunden.
Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung nicht erteilt werden.
8. Nach welchen Kriterien, Schemata, fachlichen Vorgaben oder
Fragestellungen wurde gegebenenfalls eine Überprüfung der Produkte und
Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des
Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“)
durch die einsetzenden Behörden selbst vorgenommen?
9. Hat jede einsetzende Behörde gegebenenfalls selbst eine solche
Überprüfung vorgenommen, und wussten die jeweiligen Behörden von der
Beschaffung und dem Einsatz in den anderen Behörden des Bundes?
10. Welche Behörden oder Einrichtungen wurden gegebenenfalls anlässlich
bzw. im Nachgang eigener Überprüfungen der einsetzenden Behörden
über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichtet?
Die Fragen 8 bis 10 werden zusammenbeantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Waren die geschäftsführenden Bundesministerien gegebenenfalls
anlässlich bzw. im Nachgang über den Einsatz und über die Ergebnisse von
Überprüfungen der Produkte und Leistungen zur
informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“
(seit 2020 „Saito Tech Limited“) informiert, und wenn ja, wer wurde
jeweils wann und worüber unterrichtet?
Die Behörden berichten der Fachaufsicht regelmäßig über relevante
Sachverhalte. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu diesen Behörden nicht erteilt werden.
12. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung infolge von möglichen
Überprüfungen bzw. Auswertungen des Einsatzes ergeben, dass die den
Behörden des Bundes zur Verfügung gestellten Programmversionen von
Produkten und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im
Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech
Limited“) weiterer Einschränkungen bedürfen, und wenn ja, seit wann ist
das bekannt geworden, und wann wurde dies entsprechend umgesetzt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Wurden den zuständigen Kontrollgremien bzw. Gerichten Informationen
über Produkte und Leistungen zur informationstechnischen
Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020
„Saito Tech Limited“) zu Verfügung gestellt, die den Einsatz im Rahmen
von Gefahrenabwehrvorgängen oder Strafermittlungen bzw. als
nachrichtendienstliches Mittel genehmigt bzw. angeordnet haben, und wenn ja,
welche?
Bei der Beantragung richterlicher Anordnungen zur Durchführung von
Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung werden dem anordnenden
Gericht die notwendigen verfahrensbezogenen Informationen gemäß den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus
wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
14. Wurden Produkte und Leistungen zur informationstechnischen
Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020
„Saito Tech Limited“) bislang eingesetzt, und wenn ja, in wie vielen
Fällen mit wie vielen Betroffenen, und
a) wie viele dieser Vorgänge sind noch laufend,
b) wie viele dieser Vorgänge sind bereits abgeschlossen,
c) welches Ziel wurde mit dem jeweiligen Einsatz verfolgt
(Fernmeldeaufklärung, nachrichtendienstliches Mittel, Gefahrenabwehr,
Strafverfolgung)?
15. In wie vielen Fällen erfolgte – sofern Frage 14 bejaht wird – bislang nach
Abschluss der Maßnahme eine Information an Betroffene, in wie vielen
Fällen wurde vorläufig von einer Benachrichtigung abgesehen oder soll
dauerhaft davon abgesehen werden?
16. Welchen Schweregrad (base score) nach dem Common Vulnerability
Scoring System (CVSS) haben – sofern Frage 14 bejaht wird – die beim
Einsatz der Produkte von Candiru/Saito genutzten Vektoren zur
Ausleitung von Daten aus dem jeweiligen Zielsystem?
17. Welche Kosten sind gegebenenfalls jeweils durch die Beschaffung, den
Betrieb und die Wartung von Produkten der „Candiru Ltd.“ bzw. „Saito
Tech Ltd.“ für Behörden des Bundes bislang entstanden (bitte nach
Behörde und Jahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]