[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2696
17. Wahlperiode 03. 08. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2564 –
Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurden viele wichtige Änderungen im
Bereich der Unternehmensbesteuerung eingeführt wie die Senkung des
Körperschaftsteuersatzes, die Einführung der Zinsschranke, die Einführung der
Abgeltungsteuer sowie eine Begünstigung von thesaurierten Gewinnen. Über die
Auswirkung der Reform ist bisher noch wenig bekannt. Dennoch wurden von der
Bundesregierung im Wachstumsbeschleunigungsgesetz sowie im Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften bei einigen Maßnahmen z. B. bei der Zinsschranke und der
Besteuerung von Funktionsverlagerungen bereits Korrekturen vorgenommen.
Laut Koalitionsvertrag planen CDU, CSU und FDP zudem die Prüfung einiger
weiterer Maßnahmen bei der Unternehmensbesteuerung: Die
Verlustverrechnung, die grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen, die
Organschaft und Probleme der zweifachen Besteuerung von
Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der
nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten
anderseits. Wir wollen wissen, auf Basis welcher Informationen diese Prüfungen
vorgenommen werden sollen und ob bereits Ergebnisse vorliegen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen betreffen Erkenntnisse der Bundesregierung über die Auswirkungen
der Unternehmensteuerreform 2008. Als das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 im Jahr 2007 verabschiedet wurde, waren das Ausmaß und die
Auswirkungen der sich anbahnenden Finanz- und Wirtschaftskrise nicht absehbar. Um den
krisenverschärfenden Wirkungen einzelner Maßnahmen entgegenzuwirken und
um das langsam aufkeimende Wirtschaftswachstum zu beschleunigen, hat der
Gesetzgeber einige durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte
Regelungen bereits zeitnah und zielgerichtet angepasst. Hingewiesen sei
insbesondere auf das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Im Hinblick auf die besondere konjunktu- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2696 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderelle Situation und im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen
sowie die kurze Zeitspanne seit Inkrafttreten des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 selbst (ab dem 1. Januar 2008 bzw. in Teilen sogar erst ab dem
1. Januar 2009) sind belastbare Aussagen zu den Erfahrungen der
Bundesregierungen mit den durch dieses Gesetz eingeführten Maßnahmen derzeit nur
eingeschränkt möglich.
Andere Fragen betreffen im Koalitionsvertrag vereinbarte Prüfaufträge und
Ziele für die Unternehmensbesteuerung. Aktuell befasst sich die von der
Bundesregierung einberufene Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen mit
den finanziellen Problemen der Kommunen und in diesem Zusammenhang mit
der Gewerbesteuer. Daneben steht das wichtige Ziel der Steuervereinfachung im
Mittelpunkt der Arbeiten. Weitere Ziele werden – den Vorgaben des
Koalitionsvertrags entsprechend – im Laufe der Legislaturperiode aufgegriffen.
1. Wie haben sich die geschätzten finanziellen Auswirkungen innerhalb der
Unternehmensteuerreform 2008 bei der Körperschaftsteuer und der
Einkommensteuer (vgl. Finanzbericht 2008, Anlage 13.7) inzwischen realisiert, und
bei welchen Positionen gibt es Abweichungen der tatsächlich vereinnahmten
Steuern zu den Angaben des Finanztableaus, und in welcher Höhe jeweils?
Die Quantifizierung von Steuerrechtsänderungen stellt eine Schätzung der
Aufkommensänderung infolge eines Übergangs auf ein geändertes Steuerrecht dar.
Eine exakte Überprüfung würde daher auch Aufkommensistergebnisse zu einem
früheren, im Veranlagungszeitraum nicht mehr geltenden Steuerrecht erfordern.
Solche Daten stehen nicht zur Verfügung, weil Steuerveranlagungen immer nur
auf der Grundlage des geltenden Rechts erfolgen können. Genauere Daten zum
neuen Steuerrecht stehen aufgrund der Veranlagungsfristen und den
notwendigen Vorlaufzeiten zur statistischen Aufbereitung bei den Ertragsteuern,
insbesondere Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, frühestens fünf Jahre nach
Ende des Veranlagungszeitraums zur Verfügung. Mithin werden steuerstatistische
Daten zu den Veranlagungsergebnissen nach Inkrafttreten der
Unternehmensteuerreform im Veranlagungszeitraum 2008 voraussichtlich erst 2013 zur
Verfügung stehen.
Zum Zeitpunkt der Schätzung der finanziellen Auswirkungen der
Unternehmensteuerreform im Sommer 2007 waren zudem das Eintreten einer Finanz- und
Wirtschaftskrise und deren finanziellen Folgen nicht vorhersehbar.
2. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
hinsichtlich der a) wirtschaftlichen und b) der Aufkommenswirkungen der
Unternehmensteuerreform inzwischen vor, und wie bewertet die
Bundesregierung die bislang bekannt gewordenen Forschungsergebnisse?
Der Bundesregierung liegen keine wissenschaftlichen Studien zu den
Gesamtwirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 vor. Die Wirkung der Einführung
der Zinsschranke wurde vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW
Berlin) untersucht. Hingewiesen sei auch auf die (auf Bitte des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, vergleiche Bundestagsdrucksache 16/5491)
laufende Evaluierung der Zinsschranke, die bislang nicht abgeschlossen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/26963. Wurde das Ziel der Bundesregierung bei der Unternehmensteuerreform
2008 bzgl. der Senkung der Körperschaftsteuer auf 15 Prozent, weniger
Gewinne ins Ausland zu verlagern und mehr ausländische Direktinvestitionen
anzulocken, erreicht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Die
Unternehmensteuerreform 2008 hat den deutschen Standort im internationalen
Steuerwettbewerb durch verschiedene Maßnahmen gestärkt (zum Beispiel
durch Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 Prozent und eine Senkung
der Unternehmenssteuerbelastung insgesamt auf rund 30 Prozent) und
Steuergestaltungen unattraktiver gemacht (zum Beispiel durch Regelungen zur
Funktionsverlagerung, Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer und die Einführung
der Zinsschranke).
4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass eine Reihe von Dax-Unternehmen
ihre Körperschaftsteuerzahlungen weitgehend minimieren konnten, und
sieht sie darin einen korrekturbedürftigen systemischen Grund, und wenn ja,
bei der Körperschaftsteuer oder an anderer Stelle, und welches sind
gegebenenfalls die Ursachen?
Die Durchführung der Besteuerung obliegt den Ländern. Der Bundesregierung
liegen grundsätzlich keine steuerlichen Einzelergebnisse und Erkenntnisse
darüber vor, ob und inwieweit die Steuerbelastung im Einzelnen durch
Steuergestaltungen reduziert wurde.
Die Bundesregierung wirkt bei der laufenden Anpassung der Steuergesetze und
ihrem Verwaltungsvollzug auf eine gleichmäßige Besteuerung einschließlich
der Beseitigung von Möglichkeiten zur Steuerumgehung durch
aufkommensmindernde Steuergestaltungen hin.
5. Wurde das Ziel der Bundesregierung erreicht, durch die Zinsschranke zu
verhindern, dass
a) Konzerne mittels grenzüberschreitender konzerninterner
Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland
transferiert werden und
b) Konzerne sich gezielt über ihre deutschen Töchter auf dem Kapitalmarkt
verschulden und über die gezahlten Zinsen vor allem in Deutschland die
Steuerbemessungsgrundlage verringern,
und welche Indikatoren hat die Bundesregierung für ihre Einschätzung?
Die Frage kann belastbar erst dann beantwortet werden, wenn die Ergebnisse der
derzeit (auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/5491) noch laufenden Evaluierung der Zinsschranke
vorliegen.
6. Wie viele Unternehmen sind von der Zinsschranke betroffen, bei der Höhe
von 1 Mio. Euro bzw. bei einer Grenze von 3 Mio. Euro?
Mangels aktueller steuerstatistischer Daten ist eine exakte Angabe der von der
Zinsschranke betroffenen Unternehmen nicht möglich.
Das DIW Berlin hat auf der Grundlage von rund 93 000 veröffentlichten
handelsrechtlichen Jahresabschlüssen mit Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
des Jahres 2006 eine Wirkungsanalyse der Zinsschranke durchgeführt.
Drucksache 17/2696 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHiernach wären ohne Verhaltensanpassungen bei einer Freigrenze von 1 Mio.
Euro knapp 800 Unternehmen von der Zinsschrankenregelung steuerlich
belastet (nach Anwendung von Konzernklausel, Escape-Klausel und
Organschaftsregelung; nur Fälle, in denen es zu einer Steuermehrbelastung kommt). Von der
Zinsschranke betroffen wären 1 340 Unternehmen.
Nach Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio. Euro (und einer
Gewinnfortschreibung August 2009) verringert sich nach den Erkenntnissen der DIW-Berlin-
Studie die Zahl der steuerlich belasteten Unternehmen auf rund 280 und die Zahl
der betroffenen Unternehmen auf rund 730. Nicht berücksichtigt ist in den
genannten Zahlen die im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
eingeführte EBITDA-Vortragsmöglichkeit.
7. Wie hat sich die Anhebung der Grenze von 1 Mio. auf 3 Mio. Euro bei der
Zinsschranke im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung bzw.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf die Wirksamkeit der Zinsschranke
ausgewirkt?
Die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Regelung zur
Zinsschranke dient insbesondere der Verhinderung von
Finanzierungsgestaltungen zu Lasten des deutschen Steuersubstrats. Die Änderungen im Rahmen des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes bzw. des Bürgerentlastungsgesetzes zur
Anwendung der Zinsschranke sollen unbeabsichtigte Auswirkungen auf
mittelständische Unternehmen vermeiden. Die grundsätzliche Zielrichtung der
Regelung wird jedoch durch die Anhebung der Freigrenze nicht in Frage gestellt, da
davon ausgegangen wird, dass es sich bei steuerlich motivierten
Gewinnverlagerungen regelmäßig um deutlich höhere Größenordnungen handelt.
Im Übrigen wird die Frage Gegenstand der noch laufenden Evaluierung der
Zinsschranke sein.
8. Plant die Bundesregierung weitere Änderungen und Korrekturen bei der
Zinsschranke, und wie bewertet sie derzeit die europarechtlichen
Anforderungen an Thin-capitalization-Regelungen?
Vor weiteren Anpassungen der Zinsschranke sollten zunächst die Ergebnisse der
derzeit (auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/5491) noch laufenden Evaluierung der Zinsschranke
abgewartet werden.
Die derzeit geltende Zinsschrankenregelung wurde europarechtskonform
ausgestaltet. Sie dient im Übrigen auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union als Vorbild für vergleichbare Regelungen.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die bürokratischen Belastungen der
Unternehmen bei der Escapeklausel, und plant sie Maßnahmen zur
Vereinfachung bei der Escapeklausel einzuführen?
Die Unternehmen werden nach den derzeitigen Erkenntnissen durch den
Eigenkapitalvergleich im Rahmen der Konzern-Escapeklausel nicht übermäßig
belastet. Der Eigenkapitalvergleich basiert im Grundsatz auf bereits bei den
Unternehmen vorhandenen handelsrechtlichen Konzern- und Einzelabschlüssen. Die
Regelung betrifft im Übrigen nur einen sehr geringen Prozentsatz der
Unternehmen. Um die Inanspruchnahme der Konzern-Escapeklausel für die Unternehmen
zu erleichtern, wurde außerdem durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
gezielt der Toleranzrahmen für den Eigenkapitalvergleich von einem auf zwei
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2696Prozentpunkte heraufgesetzt. Vor weiteren Anpassungen der Zinsschranke sollen
erst die Ergebnisse der derzeit (auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages, vergleiche Bundestagsdrucksache 16/5491) noch laufenden
Evaluierung der Zinsschranke abgewartet werden.
10. Wie hat sich die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften
bezüglich des Steueraufkommens ausgewirkt, und wie viele
Personengesellschaften machen von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch?
Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) – sog. Thesaurierungsbegünstigung – ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 52 Absatz 48 EStG). Da die
Veranlagungsarbeiten für 2008 erst im Oktober 2010 vollständig abgeschlossen
werden (95 Prozent der Veranlagungen), können erste Zahlen über die Anzahl der
nach § 34a EStG gestellten Anträge und somit auch die Auswirkung auf das
Steueraufkommen voraussichtlich frühestens bei Vorliegen der jährlichen
Einkommensteuerstatistik 2008 des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2013
evaluiert werden. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung bisher noch keine
verlässlichen Zahlen vor.
11. Sieht die Bundesregierung die Rechtsformneutralität durch die
Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften als erreicht an, und wenn
nein, plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen hierzu?
Mit der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung wurde aus Sicht der
Bundesregierung eine weitestgehende steuerliche Belastungsneutralität zwischen
Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen unter gleichzeitiger Stärkung
des Eigenkapitals der begünstigten Unternehmen geschaffen. Ziel der
Thesaurierungsbegünstigung ist es, die Konkurrenzfähigkeit von großen, international
tätigen Personengesellschaften im Vergleich zu international tätigen
Kapitalgesellschaften zu erhöhen. Derzeit plant die Bundesregierung keine weiteren
Maßnahmen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der zum
1. Januar 2009 eingeführten Abgeltungsteuer, und wie hat sich das
Aufkommen der Abgeltungsteuer krisenbedingt entwickelt?
Die Bundesregierung beobachtet die Auswirkungen der Einführung der
Abgeltungsteuer sehr genau. Erste Erfahrungsberichte von Seiten der Bankenpraxis
zeigen, dass die Umstellung des Kapitalertragsteuerabzugs – dem Kernstück der
Abgeltungsteuer – auf das neue System erfolgreich verlief. Die Auswirkungen
auf das Veranlagungsverfahren können nach Auffassung der Bundesregierung
noch nicht belastbar bewertet werden, da die Einkommensteuerveranlagungen
für das Jahr 2009 noch nicht abgeschlossen sind. Allerdings ist davon
auszugehen, dass ein Paradigmenwechsel wie die Einführung der Abgeltungsteuer
naturgemäß mit Anlaufschwierigkeiten in der Praxis einhergehen wird.
Das Aufkommen der Abgeltungsteuer setzt sich aus den in der Finanzstatistik
separat erfassten Komponenten „Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge“ und „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ zusammen. Das
Aufkommen beider Komponenten im Jahr 2009 und im ersten Halbjahr 2010 hat sich mit
Einführung der Abgeltungsteuer – insbesondere aufgrund der damit
verbundenen Änderung der Steuersätze – erheblich verändert. Zudem wurde die
Bemessungsgrundlage durch die Einbeziehung von Veräußerungserträgen erweitert.
Drucksache 17/2696 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNachfolgende Übersichten stellen das Kassenaufkommen im Jahr 2009 und im
ersten Halbjahr 2010 dar. Für das Jahr 2009 wurde zudem eine um die
Auswirkungen der Steuersatzänderungen bereinigte Zahl ermittelt. Daraus ist
ersichtlich, dass das Steueraufkommen auf Zinserträge und Veräußerungserlöse ohne
Berücksichtigung der Steuersatzänderung nur geringfügig um –1,6 Prozent
zurückgegangen ist, während das Aufkommen aus der Besteuerung von
Dividendenerträgen („nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“) erheblich gesunken ist
(–39,8 Prozent). Der Einbruch bei den „nicht veranlagten Steuern vom Ertrag“
ist vor allem auf die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise
zurückzuführen. Insgesamt sind aber Aussagen über die Auswirkungen der Krise auf das
Aufkommen der Abgeltungsteuer nur sehr eingeschränkt möglich, da keine
Vergleichszahlen über die Entwicklung des Steueraufkommens unter „normalen“
Bedingungen vorliegen.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Abgeltungsteuer im Hinblick auf die
Gleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapital?
Im Koalitionsvertrag wurde eine Auseinandersetzung mit dem Problem der
zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der
Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der
Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits vereinbart. Eine
abschließende Beurteilung dieses Problems kann erst im Rahmen dieses Prüfauf-
Abgeltungsteuer auf Zins- u. Veräußerungserträge
2008 2009 Änd.
2009/2008
1. Halbjahr
2010
Änd.
1. HJ 2010/
1. HJ 2009
Mio. Euro Mio. Euro % Mio. Euro %
Aufkommen Kassenjahr 13 459 12 442 – 7,6 5 525 –30,0
erhebungsmäßiges
Aufkommen*
13 716 11 242 –18,0
Bereinigung um
Steuersatzänderung in 2009**
13 716 13 491 – 1,6
* Aktuelles Kassenjahr (Kj) abzgl. Januar aktuelles Kj zuzgl. Januar folgendes Kj das Kassenaufkommen im Januar stammt aus der Besteuerung
von im Dezember des jeweiligen Vorjahres angefallenen Erträgen, welche mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz besteuert wurden.
** Von 30 % in 2008 auf 25 % in 2009: entspricht Aufkommensminderung um 1/6 = 16,7 %.
nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
2008 2009 Änd.
2009/2008
1. Halbjahr
2010
Änd.
1. HJ 2010/
1. HJ 2009
Mio. Euro Mio. Euro % Mio. Euro %
Aufkommen Kassenjahr* 16 575 12 474 –24,7 8 950 –3,8
Bereinigung um
Steuersatzänderung in 2009**
16 575 9 979 –39,8
* Kassenaufkommen = erhebungsmäßiges Aufkommen.
** Von 20 % in 2008 auf 25 % in 2009: entspricht Aufkommenserhöhung um 1/4 = 25 %.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2696trags vorgenommen werden. Siehe hierzu auch die Antworten zu den Fragen 19
und 37.
14. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, die Besteuerung von
Fremdkapital zu Eigenkapital zugunsten der Eigenkapitalbesteuerung zu
verstärken, und welchen Ansatz zu einer solchen Verschiebung der Steuerlast
sieht die Bundesregierung gegebenenfalls?
Siehe hierzu die Antwort zu Frage 19.
15. Plant die Bundesregierung Änderungen an der Abgeltungsteuer
vorzunehmen, und wenn ja, mit welchem Ziel?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010
(Bundesratsdrucksache 318/10) enthält diverse Änderungsvorschläge im
Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer. Sie betreffen u. a. Vereinfachungen und
Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug sowie die steuerneutrale Behandlung auch
bei inländischen Kapitalmaßnahmen. Die Bundesregierung sieht zurzeit nicht
die Notwendigkeit, außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zum
Jahressteuergesetz 2010 weitere Änderungen an der Abgeltungsteuer vorzunehmen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung der Abgeltungsteuer im
Hinblick auf die Verlagerung von Kapital ins Ausland, und auf welche
Daten stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Zahlen vor, inwiefern auf Grund
der Einführung der Abgeltungsteuer Anleger ihr Geld nicht mehr in das Ausland
verlagern oder wieder in Deutschland investieren. Es ist aber allein auf Grund
der Tatsache, dass der Steuersatz für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte von
höchstens 45 Prozent auf 25 Prozent gesenkt wurde, davon auszugehen, dass
eine erhöhte Kapitalinvestition in Deutschland erfolgt.
17. Welche Wirkung hätte nach Ansicht der Bundesregierung die von Prof. Dr.
Peter Bofinger, Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, geforderte Erhöhung der
Abgeltungsteuer auf 30 Prozent, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen
Vorschlag?
Die Bundesregierung plant keine Anhebung der Abgeltungsteuer und sieht daher
von einer Bewertung des Vorschlags von Prof. Dr. Peter Bofinger ab.
18. Welche verfahrenstechnischen Änderungen plant die Bundesregierung bei
der Abgeltungsteuer, und aus welchen Gründen?
Vergleiche die Antwort zu Frage 15.
19. Werden Änderungen des Abgeltungsteuersatzes zur Verwirklichung von
Finanzierungsneutralität in Betracht gezogen, und wenn ja, welche?
Im Koalitionsvertrag ist eine stärkere Ausrichtung des Unternehmensteuerrechts
auf Finanzierungsneutralität bei gleichzeitiger Aufkommensneutralität
angesprochen. Die Bundesregierung wird diese Grundaussage bei ihrer weiteren
Tätigkeit berücksichtigen.
Drucksache 17/2696 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Plant die Bundesregierung Änderungen bei der Besteuerung von
Dividenden auf Gesellschafts- und/oder Anteilseignerebene vorzunehmen, und
wenn ja, welche?
Vergleiche die Antwort zu Frage 15. Im Übrigen sind keine Änderungen geplant.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkung der
Besteuerung von Funktionsverlagerungen bezüglich Anzahl der betroffenen
Unternehmen, Bürokratie und Steuereinahmen?
Die Wirkungen der Regelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 können
mangels Erfahrungen mit praktischen Prüfungsfällen der Finanzverwaltung zur
neuen Rechtslage nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Deshalb kann der
Ansatz im Finanztableau der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mit realen
Zahlen abgeglichen werden. Dies wird frühestens möglich sein, wenn die ersten
Veranlagungsjahre (ab 2008) der Betriebsprüfung unterlegen haben. Erst recht
sind derzeit keine fundierten Aussagen zu finanziellen und haushalterischen
Auswirkungen der Neuregelung in § 1 Absatz 3 Satz 10 des
Außensteuergesetzes (AStG) durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ vom 8. April 2010 möglich.
22. Wann wird es eine neue Gewerbesteuer- bzw. Körperschaftsteuerstatistik
geben?
Die nächste amtliche Bundesstatistik zur Gewerbesteuer- bzw. zur
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2007 wird vom Statistischen
Bundesamt voraussichtlich im Jahr 2012 veröffentlicht.
23. Mit welchen statistischen, zeitnäheren Daten zur
Unternehmensbesteuerung arbeitet die Bundesregierung, möglicherweise in Kooperation mit
Wirtschaftsforschungsinstituten?
24. Liegen dem Bundesministerium der Finanzen aktuellere Stichproben bzw.
Simulationsmodelle für die Evaluation von
Unternehmensteueränderungen vor?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen kooperiert auf vertraglicher Grundlage
mit Forschungsinstituten zur Verbesserung und Anwendung von
Schätzinstrumentarien zur Bezifferung der finanziellen Auswirkungen von
Steuerrechtsänderungen. Grundlage sind dabei die Daten der jeweils aktuell verfügbaren
amtlichen Steuerstatistiken des Statistischen Bundesamtes. Die Schätzungen
berücksichtigen insbesondere die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen
sowie die Ergebnisse der Steuerschätzungen.
Zur weiteren Verbesserung der Datenbasis wurde die Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuerstatistik ab dem Veranlagungszeitraum 2005 von einem
dreijährigen auf einen jährlichen Turnus umgestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/269625. Kommt die Bundesregierung der Aufforderung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN nach (Bundestagsdrucksache 16/4310), eine
aussagekräftige Datenbasis zur tatsächlichen Unternehmensteuerbelastung vorzulegen,
und wenn nein, warum nicht, bzw. wenn ja, in welcher Form, und wann?
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
16/4310) zur Vorlage aussagekräftiger Daten der tatsächlichen
Unternehmensbesteuerung zur verlässlichen Abschätzbarkeit der Auswirkungen der
Unternehmenssteuer-Reformpläne ist vom Deutschen Bundestag am 25. Mai 2007 nicht
angenommen worden.
26. Plant die Bundesregierung Unternehmensteuerveränderungen in der
17. Legislaturperiode?
Hingewiesen sei auf die andauernde Arbeit der Regierungskommission zur
Neuordnung der Gemeindefinanzierung sowie die im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Prüfaufträge hinsichtlich mittelfristiger Ziele für die
Unternehmensbesteuerung. Unter anderem hieraus kann sich entsprechender Änderungsbedarf
ergeben.
27. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen zur steuerlichen
Entlastung des Mittelstands, und wenn ja, welche?
Mittelständische Unternehmen wurden durch im
Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthaltene gezielte Maßnahmen im Bereich der
Unternehmensbesteuerung entlastet, damit sie gestärkt aus der Krise hervorgehen können. Angesichts
des nun notwendigen Abbaus der Defizite in den öffentlichen Haushalten, der
durch die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse und den Stabilitäts- und
Wachstumspakt vorgegeben wird, besteht derzeit kein Raum für weitere
steuerliche Entlastungen. Dabei bleibt es allerdings eine Priorität der
Bundesregierung, Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung durch die Vereinfachung des
materiellen Steuerrechts und des Besteuerungsverfahrens sowie durch den
Abbau überflüssiger Bürokratie zu entlasten.
28. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung bei der steuerlichen
Forschungsförderung, und hält die Bundesregierung eine Beschränkung auf
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für sinnvoll, und wenn ja, welche
KMU- Definition legt sie zugrunde?
29. Plant die Bundesregierung eine steuerliche Forschungsförderung für
Unternehmen einzuführen, und wenn ja, in welcher finanziellen
Größenordnung, mit welcher Ausgestaltung bezüglich der Unternehmensgröße und
welchen Beschränkungen (z. B. auf Personalkosten), und plant die
Bundesregierung diese Reform aufkommensneutral durchzuführen, und wenn
ja, wie soll Aufkommensneutralität erreicht werden?
30. Wann plant die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen
Gesetzentwurf zur steuerlichen Forschungsförderung vorzulegen?
Die Fragen 28 bis 30 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bedeutung von Forschung und Innovation für die wirtschaftliche
Entwicklung eines hoch entwickelten Landes wie Deutschland kann nicht hoch genug
eingeschätzt werden. Deshalb hat die Zielrichtung „zusätzliche
Forschungsimpulse insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen anzustreben“ ihren
Niederschlag im Koalitionsvertrag gefunden. Zur Förderung von Forschung und
Drucksache 17/2696 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEntwicklung am Standort Deutschland steht die mit Erfolg praktizierte und
insbesondere auch von mittelständischen Unternehmen rege genutzte direkte
Zuschussförderung zur Verfügung. Die Bundesregierung hat in der
Kabinettklausur am 6./7. Juni 2010 zudem das Ziel bekräftigt, bis 2013 12 Mrd. Euro
zusätzlich für Forschung, Bildung und Entwicklung bereitzustellen und zugleich
betont, dass derzeit kein Spielraum für neue Subventionen besteht.
31. Wie beurteilt die Bundesregierung Regelungen zur Verlustverrechnung,
und welche Pläne hat die Bundesregierung zur Neustrukturierung der
Regelungen?
Der Koalitionsvertrag sieht im Rahmen der mittelfristigen Ziele für die
Unternehmensbesteuerung eine Prüfung der Neustrukturierung der Regelungen zur
Verlustverrechnung vor. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind abzuwarten.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Regelungen zur
grenzüberschreitenden Besteuerung von Unternehmenserträgen, und welche Pläne hat die
Bundesregierung für Änderungen hierzu?
Die innerstaatlichen Regelungen zur grenzüberschreitenden Besteuerung von
Unternehmenserträgen (vor allem § 1 AStG) orientieren sich am
Fremdvergleichsgrundsatz, der in den Artikeln 7 und 9 des OECD-Musterabkommens
niedergelegt ist. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist international von Wirtschaft
und Verwaltung als Maßstab zur Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen
den Staaten und zur Vermeidung von Besteuerungskonflikten anerkannt. Die
Bundesregierung beteiligt sich fortlaufend an den Diskussionen zur
internationalen Entwicklung, insbesondere an den OECD-Diskussionen z. B. zur
Betriebsstättenbesteuerung, zu Funktionsverlagerungen („Business Restructurings“) und
zur Anwendung der Verrechnungspreisleitlinien der OECD. Es ist notwendig,
die innerstaatlichen Regelungen zeitnah an die internationalen Entwicklungen
anzupassen, um international eingeräumte Besteuerungsrechte national auch
nutzen zu können und Besteuerungskonflikte – auch im Interesse der
Steuerpflichtigen – von vornherein zu vermeiden bzw. zu lösen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Organschaft und plant die
Bundesregierung die Einführung eines Gruppenbesteuerungssystems
anstelle der bisherigen Organschaft, und wenn ja, mit welcher Ausgestaltung,
und wann?
34. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Gruppenbesteuerungsrechte in anderen europäischen Ländern, z. B. die
österreichische Gruppenbesteuerung?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag sieht im Rahmen der mittelfristigen Ziele für die
Unternehmensbesteuerung die Prüfung der Einführung eines modernen
Gruppenbesteuerungssystems anstelle der bisherigen Organschaft vor. In diese Prüfung
werden die in anderen Ländern bestehenden Systeme einfließen. Die Ergebnisse
dieser Prüfung sind abzuwarten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/269635. Plant die Bundesregierung Änderungen der deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, die Folgen für die Besteuerung von
Unternehmensgewinnen hätten?
Im Rahmen der Revision bestehender Abkommen strebt die deutsche Seite
neben Verbesserungen zur Vermeidung von Fällen doppelter Nichtbesteuerung
auch Aktualisierungen im Hinblick auf die regelmäßige Fortschreibung des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (OECD-MA) an. Sofern
Abkommen mit Entwicklungsländern verhandelt werden, werden das
Musterabkommen der Vereinten Nationen für Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
entwickelten und Entwicklungsländern (VN-MA) sowie die
Weiterentwicklungen im VN-Steuerkomitee mit berücksichtigt.
36. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Anrechnungsmethode zur
Verhinderung von Doppelbesteuerung, und in welchen Fällen erwägt die
Bundesregierung von der Freistellungsmethode zugunsten einer
Anrechnungsmethode abzuweichen?
Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) betreffend Steuern vom
Einkommen und Vermögen vermeiden für Personen, die in Deutschland
ansässig sind, die Doppelbesteuerung traditionell je nach Einkunftsart entweder durch
Freistellung der ausländischen Einkünfte von der Besteuerung oder durch
Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf die
ausländischen Einkünfte entfällt.
Die Freistellung ausländischer Einkünfte soll nicht dazu führen, dass Einkünfte
keiner Besteuerung unterliegen, zum Beispiel wenn der andere Vertragsstaat die
ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte nicht besteuert, weil er
Abkommensvorschriften anders auslegt oder anwendet (Qualifikationskonflikte) oder
weil er Einkünfte nach seinem nationalen Recht nicht besteuern kann. Um Fälle
„doppelter“ Nichtbesteuerung zu vermeiden, werden daher regelmäßig
Vorschriften in die Abkommen aufgenommen, die es Deutschland erlauben, unter
bestimmten Voraussetzungen von der Freistellung auf die Anrechnungsmethode
überzugehen.
Darüber hinaus verwendet Deutschland zur Vermeidung
wettbewerbsverzerrender Doppelnichtbesteuerung ausnahmsweise ausschließlich die
Anrechnungsmethode, wenn aus übergeordneten, beispielsweise außenpolitischen Gründen
ausnahmsweise ein DBA mit einem nicht oder niedrig besteuernden Staat
geschlossen wird. Ferner kommt die Verwendung der Anrechnungsmethode in
Betracht, wenn der andere Vertragsstaat sich weigert,
Missbrauchsbekämpfungsvorschriften (einschließlich Aktivitätsklausel und Umschaltklausel) zu
akzeptieren.
37. Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem der zweifachen
Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und
Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus
risikoarmen Zinsprodukten anderseits, und plant die Bundesregierung
hierzu Änderungen vorzulegen, und wenn ja, wann?
Der Koalitionsvertrag selbst nennt im Rahmen der mittelfristigen Ziele für die
Unternehmensbesteuerung eine Auseinandersetzung mit der zweifachen
Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und
Drucksache 17/2696 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus
risikoarmen Zinsprodukten anderseits. Eine abschließende Beurteilung dieses
Problems kann erst im Rahmen dieses Prüfauftrags vorgenommen werden.
Siehe auch ergänzend die Antworten zu den Fragen 13 und 19.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]