[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2743
17. Wahlperiode 06. 08. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2602 –
Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Steuerflucht und Steueroasen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Informationen über hinterzogene Steuern durch Kapitalanlagen im Ausland
können meist nur unter Mithilfe ausländischer Staaten beschafft werden. Die
diversen Staaten weisen hierbei einen unterschiedlichen Grad der Kooperation auf.
Deutschland stehen durch die EG-Amtshilfe-Richtlinie (umgesetzt durch das
EGAHiG) und durch Informationsaustausch- oder
Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, Informationen zu beschaffen
oder neue Informationsquellen zu erschließen. Für Letztere veröffentlicht die
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Musterabkommen, auf deren Grundlage die entsprechenden bilateralen Verträge
abgeschlossen werden können. Auf europäischer Ebene wird derzeit an einer
Verbesserung der EG-Amtshilfsrichtlinie und der EU-Zinsrichtlinie gearbeitet.
Vor diesem Hintergrund gilt es, die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung
zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu evaluieren. Im Vordergrund der
Fragen stehen hierbei sowohl der Abschluss neuer Informationsaustausch- oder
Doppelbesteuerungsabkommen als auch der Übergang zu einem aktiveren
Informationsaustausch.
1. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der derzeitige internationale
Informationsaustausch nicht ausreichend ist, um die Steuerhinterziehung
effektiv zu bekämpfen, sodass auf europäischer Ebene und im Rahmen
bilateraler Verträge eine Überarbeitung bisheriger Abkommen notwendig ist
(bitte mit Begründung)?
Die Verbesserung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen
ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, das insbesondere durch
Umsetzung des OECD-Standards für Transparenz und effektiven
Informationsaustausch in Steuersachen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Informationsaustauschabkommen sowie im Rahmen der Überarbeitung der
EG-Amtshilferichtlinie und der EG-Zinsrichtlinie verfolgt wird. Die im OECD-
Standard enthaltene Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen (einschließlich
Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an
Gesellschaften) zu erteilen, die voraussichtlich erheblich für die Besteuerung im
ersuchenden Staat sind, stellt einen deutlichen Fortschritt bei der Bekämpfung
der Steuerhinterziehung dar. Da dieser Standard erst im März 2009 von allen
OECD-Mitgliedstaaten sowie praktisch allen Finanzzentren anerkannt wurde,
wird seine umfassende Umsetzung zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen.
2. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der Steueroase, und erachtet
die Bundesregierung diese Definition für ausreichend (bitte mit
Begründung)?
„Steueroase“ ist ein prägnanter Begriff der politischen Umgangssprache, der
einen Staat oder ein Gebiet beschreibt, das keine oder nur sehr niedrige Steuern
erhebt und gleichzeitig Rahmenbedingungen anbietet, die es nichtansässigen
Personen ermöglicht oder erleichtert, ihrer Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat
nicht nachzukommen. Hierzu gehört insbesondere die Nichteinhaltung des
OECD-Standards für Transparenz und effektiven Auskunftsaustausch
hinsichtlich der Beantwortung von Auskunftsersuchen zu Bankinformationen oder den
Eigentumsverhältnissen an Gesellschaften. Da es sich nicht um einen
Rechtsbegriff handelt, erübrigt sich eine weitergehende Stellungnahme.
3. Mit welchen Staaten besteht derzeit ein Doppelbesteuerungs- oder
Informationsaustauschabkommen (bitte mit Nennung des Datums der letzten
Änderung sowie der Art des Abkommens)?
Die entsprechenden Informationen können den jährlich mit Stand zum 1. Januar
im Teil I des Bundessteuerblatts und auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unter der Rubrik „Internationales Steuerrecht“
veröffentlichten BMF-Schreiben zum „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen
und der Doppelbesteuerungsverhandlungen“ entnommen werden.
Hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2010 eingetretenen Veränderungen im
Hinblick auf die Umsetzung des OECD-Standards wird auf die im Anhang
abgedruckte Anlage 1 mit Stand vom 23. Juli 2010 verwiesen.
4. Mit welchen Staaten verhandelt die Bundesregierung derzeit über den
Abschluss bzw. die Erneuerung eines Doppelbesteuerungs- oder
Informationsaustauschabkommens, und wie ist hierzu der aktuelle Stand?
Siehe Antwort zu Frage 3.
5. Mit welchen Staaten beabsichtigt die Bundesregierung in der 17.
Legislaturperiode die Verhandlung über Doppelbesteuerungs- oder
Informationsaustauschabkommen aufzunehmen?
Siehe Antwort zu Frage 3 sowie die Sachstandsangabe „DBA/TIEA-
Verhandlungsaufnahme initiiert“ in der Anlage 1.
Die Bundesregierung ist bestrebt, möglichst viele Verhandlungen zu
Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen noch in der 17.
Legislaturperiode aufzunehmen. Ob und wann Verhandlungen durchgeführt werden, hängt
auch von der Zustimmung und Terminplanung des Verhandlungspartners ab.
6. Welche Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen
wurden in der 16. und 17. Legislaturperiode überarbeitet bzw. neu ausgehandelt,
und was war der Anlass für die Überarbeitung bzw. den Neuabschluss (bitte
mit Angabe der Staaten und Umfang der Änderungen)?
Anlass für die Revision eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die
Aktualisierung im Hinblick auf die regelmäßigen Fortentwicklungen der
entsprechenden Musterabkommen der OECD beziehungsweise der Vereinten Nationen,
insbesondere im Bereich der Quellenbesteuerung, des Informationsaustauschs
und der Abschaffung der Anrechnung fiktiver Steuern sowie der Anpassung an
geänderte wirtschaftliche und politische Verhältnisse. Der Abschluss von
Informationsaustauschabkommen dient der Umsetzung des OECD-Standards für
Transparenz und effektiven Informationsaustausch im Interesse der Vermeidung
von Steuerhinterziehung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen und an
der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierten Besteuerung.
Folgende Doppelbesteuerungsabkommen (betreffend Einkommen und
Vermögen) wurden neu verhandelt, da sie nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat entsprachen; sie
wurden insbesondere an das aktuelle Musterabkommen der OECD angepasst:
1. Allgemeine bzw. umfassende Aktualisierung
– Ägypten (Gesamtrevision)
– Albanien (erstmaliges DBA)
– Belgien (Gesamtrevision)
– Bulgarien (Gesamtrevision)
– Frankreich (Erbschaft- und Schenkungssteuerabkommen)
– Frankreich (Zusatzabkommen mit Schwerpunkt Fiskalausgleich bei
Grenzgängern)
– Georgien (Gesamtrevision)
– Griechenland (Gesamtrevision)
– Großbritannien (Gesamtrevision)
– Irland (Gesamtrevision)
– Israel (Gesamtrevision)
– Kirgisistan (Gesamtrevision)
– Kroatien (Gesamtrevision)
– Luxemburg (Gesamtrevision)
– Malaysia (Gesamtrevision)
– Mauritius (Gesamtrevision)
– Mazedonien (Gesamtrevision)
– Mexiko (Gesamtrevision)
– Oman (erstmaliges DBA)
– Spanien (Gesamtrevision)
– Südafrika (Gesamtrevision)
– Syrien (Gesamtrevision)
– Tunesien (Gesamtrevision)
– Türkei (Gesamtrevision)
– Ungarn (Gesamtrevision)
– Uruguay (Gesamtrevision)
– Vereinigte Arabische Emirate (Gesamtrevision)
– Zypern (Gesamtrevision).
2. Spezielle bzw. begrenzte Aktualisierung
– Belgien (Änderungsprotokoll zum Informationsaustausch)
– Luxemburg (Änderungsprotokoll zum Informationsaustausch)
– Malta (Änderungsprotokoll zum Informationsaustausch)
– Slowenien (Änderungsprotokoll zum Informationsaustausch).
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 und wegen weiterer
Einzelheiten zu den Änderungen auf die im Rahmen des
Vertragsgesetzgebungsverfahrens vorgelegten Denkschriften zu den jeweiligen Abkommen verwiesen.
7. Mit welchen Staaten ist in der 16. und 17. Legislaturperiode ein
Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen ausgelaufen bzw. läuft
aus bzw. wurde gekündigt (bei Kündigung bitte mit Nennung des
Kündigungsgrunds)?
Ausgelaufen ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten
Arabischen Emiraten zum 1. Juli 2009. Ein neues Abkommen wurde am 1. Juli 2010
unterzeichnet.
Gekündigt wurden die Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Brasilien zum 1. Januar 2005
(Abzugssteuern) bzw. 1. Januar 2006 (übrige Steuern) und mit der Türkei zum
1. Januar 2011 sowie das Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der
Erbschaftsteuer mit Österreich zum 1. Januar 2008.
Kündigungsgründe waren das Scheitern einer gebotenen Revision der
Abkommen (Brasilien, Türkei) beziehungsweise die Abschaffung der Erbschaftsteuer
in Österreich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die staatenbezogenen
Informationen unter der Rubrik „Internationales Steuerrecht“ auf der Internetseite des
BMF verwiesen.
8. Welche von der Bundesregierung seit 2008 neu abgeschlossenen
Doppelbesteuerungs- und Informationsaustauschabkommen können auch für
sogenannte Altfälle, d. h. für die Ermittlung von steuerrelevanten Sachverhalten
verwendet werden, die zeitlich vor Abschluss des Abkommens liegen (bitte
mit Begründung)?
Für Doppelbesteuerungsabkommen gilt entsprechend Textziffer 10.3 des
OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens 2005, dass,
soweit nicht das Abkommen eine ausdrückliche Regelung enthält, nichts
dagegen spricht, auch Informationen auszutauschen, die bereits vor Inkrafttreten
des Abkommens existierten, sofern der Austausch erst nach dem Inkrafttreten
erfolgt.
Informationsaustauschabkommen enthalten im Hinblick auf eine entsprechende
Klausel im OECD-Musterabkommen 2002 meist eine ausdrückliche Regelung.
Deutsches Verhandlungsziel ist stets, Auskünfte auch für Zeiträume vor der
Unterzeichnung des Abkommens zu ermöglichen, soweit strafrechtliche
Ermittlungen geführt werden. Dieses Ziel kann jedoch nicht immer erreicht werden.
Ungeachtet einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, für den aufgrund eines
Abkommens Auskünfte erteilt werden, ist die deutsche Steuerverwaltung jedoch
nicht gehindert, aus den übermittelten Informationen besteuerungsrelevante
Schlüsse auch für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume zu ziehen.
9. Mit welchen Staaten existieren Doppelbesteuerungs- oder
Informationsaustauschabkommen, die nicht dem aktuellen Standard der OECD
hinsichtlich des Informationsaustausches nach Artikel 26 OECD-MA (MA =
Musterabkommen) 2005 (bzw. 2008) oder TIEA-MA (TIEA = Agreement
for Tax Information Exchange) der OECD (bzw. UN-Musterabkommen)
entsprechen, und welche Bemühungen unternimmt die Bundesregierung in
den konkreten Fällen, die jeweiligen Abkommen dem OECD-Standard
(bzw. dem UN-Musterabkommen) anzupassen?
Alle von Deutschland abgeschlossenen Informationsaustauschabkommen
entsprechen dem aktuellen OECD-Standard. Hinsichtlich der
Informationsaustauschklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen wird auf die Übersicht in der
Anlage 2 verwiesen. Hinsichtlich der Bewertung sind die folgenden Hinweise zu
beachten.
Die Bundesregierung ist im Rahmen der Verhandlungskapazitäten bemüht, die
nicht dem OECD-Standard entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen
zügig durch Aufnahme von Revisionsverhandlungen anzupassen. Im Rahmen der
Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung liegt dabei die Priorität bei
der Anpassung der sogenannten kleinen Auskunftsklauseln, die
Informationsaustausch nur zur Anwendung des Abkommens (das heißt nur zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung) vorsehen. Mit Israel, Mauritius, Südafrika, Tunesien
und Uruguay sind bereits neue Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert bzw.
unterzeichnet worden; mit China und Ägypten finden Verhandlungen statt.
Gegenüber Mitgliedstaaten der EU wird die neu gefasste Amtshilferichtlinie zur
Anwendung kommen, welche dem aktuellen OECD-Musterabkommen
entspricht. Insoweit ist keine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens
notwendig. Mit Island, Norwegen und Portugal werden bereits Verhandlungen über
eine Gesamtrevision des Doppelbesteuerungsabkommens geführt; es ist
beabsichtigt, im nächsten Jahr mit weiteren Mitgliedstaaten der EU Verhandlungen
zu führen.
Die Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen mit sogenannten großen
Auskunftsklauseln nach den vor 2005 erstellten Fassungen des OECD-
Musterabkommens ist nur hinsichtlich jener Vertragsstaaten dringlich, die bisher den
Informationsaustausch zu Bankinformationen oder zu Informationen über die
Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Stiftungen etc. unter Hinweis auf
nationale Rechtsvorschriften verweigern. Dies betrifft insbesondere die Schweiz
(siehe insoweit die Antwort zu Frage 12).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Mit welchen Staaten der sogenannten grauen Listen der OECD gemäß dem
progress report vom 2. Juli 2010 (Jurisdictions that have committed to the
internationally agreed tax standard, but have not yet substantially
implemented) bestehen Doppelbesteuerungs- oder
Informationsaustauschabkommen, und welche dieser Abkommen entsprechen nicht dem
aktuellen Standard der OECD (bzw. UN-Musterabkommen)?
Von den Staaten, die im grauen Teil der OECD-Liste geführt werden, bestehen
mit den Philippinen und mit Uruguay Doppelbesteuerungsabkommen; diese
enthalten noch nicht dem OECD-Standard entsprechende
Informationsaustauschklauseln. Mit Uruguay ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit
moderner Informationsaustauschklausel in 2010 unterzeichnet worden und mit Costa
Rica ist in 2009 der Entwurf für ein Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert
worden. Mit den Philippinen ist bezüglich der Modernisierung des
Informationsaustausches Kontakt aufgenommen worden.
11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass auf den
sogenannten grauen Listen der OECD diverse Staaten bereits seit mehreren
Jahren stehen, sodass die Absichtserklärung dieser Staaten konträr zu
deren Handlung im Bezug auf die Implementierung von OECD-Standards
steht (bitte mit Begründung)?
Die entsprechende Länderliste der OECD ist erstmals zum 2. April 2009 erstellt
worden. Die der Frage zugrunde liegende Tatsachendarstellung ist daher
unzutreffend.
12. Wie ist der aktuelle Stand inklusive Zeitplan zum Abschluss eines
Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz und bezüglich der Schweizer
Vorstellungen zu Einzelheiten einer Abgeltungsbesteuerung?
Am 26. März 2010 wurde der Entwurf eines Revisionsprotokolls zum
deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Steuern
vom Einkommen und Vermögen paraphiert, der die Vereinbarung eines
Informationsaustauschs in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard für
Transparenz und effektiven Auskunftsaustausch entsprechend Artikel 26 des
OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht. Dieser
enthält die Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen (einschließlich
Bankinformationen) zu erteilen, die für die Durchführung der Besteuerung im
ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ sind. Der Entwurf des
Revisionsprotokolls enthält weitere Regelungen, u. a. zur Streitbeilegung und zur
Nichtdiskriminierung. Einzelheiten hierzu können jedoch – wie international üblich –
erst nach einer Unterzeichnung mitgeteilt werden, die für 2010 angestrebt wird.
Die Finanzminister Deutschlands und der Schweiz haben ferner die Einrichtung
einer Arbeitsgruppe zur Lösung offener bilateraler Finanz- und Steuerfragen
beschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der noch andauernden Sondierungen
wurde Vertraulichkeit vereinbart.
13. Aus welchen Gründen wurde einzig in dem
Informationsaustauschabkommen mit Liechtenstein (anders in den Abkommen mit Guernsey, Gibraltar,
der Insel Man) zu Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a festgestellt, dass unter
bestimmten Voraussetzungen zur Bestimmung der Identität auf die
Namensnennung des Steuerpflichtigen verzichtet werden kann, und wie wird
sichergestellt, dass eine entsprechende Identifikation der Person, über die
Auskünfte eingeholt werden sollen, zweifelsfrei ist (bitte mit Begründung)?
Die erwähnte Protokollvorschrift im Informationsaustauschabkommen mit dem
Fürstentum Liechtenstein (entsprechend auch in den
Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Luxemburg, Malta und Zypern und allen weiteren seither
unterzeichneten Informationsaustauschabkommen) entspricht inhaltlich der
Aussage in Textziffer 58 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen für
Informationsaustauschabkommen zu Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a des OECD-
Musterabkommens für Steuerinformationsabkommen. Damit wird im Hinblick
auf anderweitig vertretene Auffassungen zur Auslegung der Vorschrift
klargestellt, dass die Bezeichnung des oder der Steuerpflichtigen, die Gegenstand
eines Auskunftsersuchens sind, nicht notwendigerweise in der Namensnennung
bestehen muss.
Zweck der Vorschrift ist, eine hinreichende Konkretisierung eines Ersuchens im
Interesse einer mit vertretbarem Aufwand erreichbaren verwaltungspraktischen
Abwicklung zu erreichen. Da auf diese Weise die Ermittlung auch von bisher
nicht namentlich bekannten Personen ermöglicht werden soll, ist es ausreichend,
wenn das Ersuchen Informationen, wie z. B. eine Kontonummer, enthält, die
dem ersuchten Staat die Identifizierung mit eigenen Mitteln ermöglicht.
Daher ist auch nach allen anderen von Deutschland abgeschlossenen
Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen die Nennung des Namens
des Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Untersuchung ist, im
Auskunftsersuchen nicht zwingend erforderlich, sofern die Identifizierung anhand anderer
Daten erfolgen kann.
14. Aus welchen Gründen wurden in den Abkommen mit Liechtenstein,
Gibraltar und Guernsey von dem TIEA-MA der OECD hinsichtlich einer
konkreten Frist für die Auskunftsersuchen (Artikel 5 Absatz 6 TIEA-MA)
abgewichen bzw. bei dem Abkommen mit der Isle of Man völlig
abgesehen, und sieht die Bundesregierung durch die Aufnahme einer lediglich
abgeschwächten Bemühungserklärung für Artikel 5 Absatz 6 TIEA-MA
(„sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Auskünfte dem
ersuchenden Vertragsstaat innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu
übermitteln“) die Gefahr, dass entsprechende Auskünfte nicht zeitnah
beantwortet werden, womit eine effektive Hinterziehungsbekämpfung
konterkariert werden kann (bitte mit Begründung)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist mit diesen Abweichungen keine Gefährdung
des Zwecks eines effektiven Informationsaustauschs verbunden. Dies wird
durch den Umstand unterstrichen, dass die Informationsaustauschklausel für
Doppelbesteuerungsabkommen nach dem OECD-Musterabkommen 2005
keine derartigen Fristbestimmungen enthält. Entscheidend ist die
Verpflichtung, Auskünfte auf Ersuchen zu erteilen, was die zeitgerechte Übermittlung
einschließt, die deshalb auch Gegenstand der Prüfung der Staatenpraxis im
Rahmen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for
Tax Purposes ist. Der zeitliche Aufwand hängt von der Komplexität eines
Ersuchens ab, so dass eine abschließende Erledigung oft nicht innerhalb von
90 Tagen möglich ist.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die EG-Amtshilfe-Richtlinie (77/799/
EWG) zur Bekämpfung eines möglichen Vollzugsdefizits sowie den
Vorschlag der EU-Kommission für deren Revision, und welche Bemühungen
unternimmt die Bundesregierung hinsichtlich einer Neufassung der EG-
Amtshilfe-Richtlinie (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission zur
Neufassung der EG-Amtshilfe-Richtlinie, um diese dem OECD-Standard (insbesondere
hinsichtlich des Zugangs zu Bankinformationen und den Eigentumsverhältnissen
an Gesellschaften, Stiftungen etc.) und den gestiegenen Bedürfnissen der
Mitgliedstaaten nach effektivem Auskunftsaustausch in Steuersachen anzupassen.
16. Mit welchen Staaten hat Deutschland Spontanauskunft in Steuersachen
verpflichtend vereinbart, und seit wann gilt dies, sowie welche Einkünfte
und sonstigen steuerrelevanten Informationen umfasst die jeweilige
Vereinbarung?
Entsprechend Textziffer 9 des OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-
Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht diese
Vorschrift sowohl den Informationsaustausch auf Ersuchen wie auch die Erteilung
von Spontanauskünften sowie von Auskünften auf automatischem Wege.
Entsprechendes gilt für den Umfang der Amtshilfe nach der EG-Amtshilfe-
Richtlinie. Gegenstand des weltweit anerkannten OECD-Standards ist demgegenüber
nur der Informationsaustausch auf Ersuchen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
17. Mit welchen Staaten hat Deutschland automatischen
Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtend vereinbart, und seit wann gilt dies,
sowie welche Einkünfte und sonstigen steuerrelevanten Informationen
umfasst die jeweilige Vereinbarung?
Gemäß der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen (sogenannte Zinsrichtlinie, ABl. L Nr. 157
vom 26.6.2003), die am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, haben sich die EU-
Mitgliedstaaten grundsätzlich auf einen automatischen Austausch von
Informationen über Zinserträge zur Gewährleistung ihrer effektiven Besteuerung im
Wohnsitzstaat geeinigt. Allerdings konnten nicht alle Mitgliedstaaten einem
verpflichtenden gegenseitigen automatischen Auskunftsaustausch zustimmen,
weshalb in einer Übergangsphase diese Staaten einen Quellensteuerabzug auf
die in der Zinsrichtlinie bestimmten Zinseinkünfte vornehmen. Gegenwärtig
übermitteln alle EU-Mitgliedstaaten außer Österreich und Luxemburg sowie
von den abhängigen und assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten
Anguilla, Aruba, die Kaiman-Inseln und Montserrat automatisch Informationen
über alle in der Zinsrichtlinie aufgeführten Zinserträge. Alle EU-Mitgliedstaaten
und die abhängigen und assoziierten Gebiete erhalten automatisch
Informationen zu Zinserträgen, soweit sie als Ansässigkeitsstaat auf Zinsen
Einkommensteuer erheben. Überdies erheben Österreich und Luxemburg, die übrigen
abhängigen und assoziierten Gebiete sowie einige europäische Drittstaaten
(Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz) den
Quellensteuerabzug aufgrund der Zinsrichtlinie oder übermitteln aufgrund
ausdrücklicher Gestattung durch den wirtschaftlichen Eigentümer die aufgrund der
Zinsrichtlinie vorgesehenen Auskünfte.
Im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. der einschlägigen
Vereinbarung oder Richtlinie ist geregelt, welche Einkünfte und sonstigen
steuerrelevanten Informationen erfasst werden. Die folgende Tabelle stellt die Staaten dar, mit
denen Deutschland Spontanauskünfte bzw. automatische Auskünfte austauscht.
Staat Spontanauskünfte Automatische Auskünfte
Australien × ×
Belgien × ×
Bulgarien ×
China ×
Dänemark × ×
Estland × ×
Finnland × ×
Frankreich × ×
Griechenland ×
Großbritannien × ×
Irland × ×
Island × ×
Italien × ×
Japan × ×
Kanada × ×
Korea (Süd) ×
Lettland × ×
Litauen × ×
Luxemburg ×
18. Mit welchen Staaten tauscht Deutschland auf freiwilliger Basis Daten über
steuerlich erhebliche Sachverhalte aus, und welche steuerlich erheblichen
Sachverhalte umfasst der jeweilige Austausch?
Nach pflichtgemäßem Ermessen tauscht Deutschland steuerlich erhebliche
Sachverhalte gemäß § 117 Absatz 3 der Abgabenordnung aus. Dabei kommt es
auf den jeweiligen Sachverhalt und zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen an.
Statistische Erhebungen werden hierzu nicht geführt.
19. Wie viele Auskunftsersuchen wurden in den Jahren 2004 bis 2009 jeweils
von Deutschland gestellt bzw. an Deutschland gerichtet (sofern keine
Daten vorliegen: Aus welchen Gründen wurde von einer statistischen
Erfassung gegenüber früheren Zeiträumen – vgl. Bundestagsdrucksache
10/5562 – abgesehen)?
In den Jahren vor 2007 verfügte die Steuerverwaltung noch nicht über die
notwendigen technischen Voraussetzungen zur maschinellen Erstellung
entsprechender Statistiken. Kontinuierliche manuelle Anschreibungen wären zu
kostenintensiv gewesen. Seit 2007 werden von Seiten des Bundes Zahlen
erhoben.
Malta ×
Neuseeland × ×
Niederlande × ×
Norwegen × ×
Österreich × ×
Polen ×
Portugal × ×
Rumänien ×
Russland ×
Schweden × ×
Slowakei ×
Slowenien × ×
Spanien × ×
Tschechien × ×
Türkei ×
Ukraine ×
Ungarn × ×
USA × ×
Weißrussland ×
Zypern ×
Auskunftsersuchen
2007 2008 2009
an Deutschland 1 683 1 190 2 125
aus Deutschland 584 605 478
Staat Spontanauskünfte Automatische Auskünfte
20. Wie viele Spontanauskünfte wurden in den Jahren 2004 bis 2009 jeweils
an Deutschland mitgeteilt bzw. von Deutschland übermittelt (sofern keine
Daten vorliegen: Aus welchen Gründen wurde von einer statistischen
Erfassung abgesehen)?
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wie viele automatische Auskünfte wurden in den Jahren 2004 bis 2009
jeweils an Deutschland mitgeteilt bzw. von Deutschland übermittelt
(sofern keine Daten vorliegen: Aus welchen Gründen wurde von einer
statistischen Erfassung abgesehen)?
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Wie viele der in den Fragen 19 bis 21 an Deutschland übermittelten
Auskünfte sind aktuell von der deutschen Finanzverwaltung noch nicht
abschließend ausgewertet und bearbeitet (bitte nach Jahren angeben;
sofern keine Daten vorliegen: Aus welchen Gründen wurde von einer
statistischen Erfassung abgesehen)?
Auskünfte ausländischer Steuerverwaltungen werden unmittelbar einer
Bearbeitung zugeführt. Nach Prüfung und gegebenenfalls Aufbereitung der Auskünfte
werden diese den Landesfinanzverwaltungen zur Auswertung und Bearbeitung
übersandt. Da diese Auswertung in der Verantwortung der lokalen Finanzämter
erfolgt, wird von Seiten des Bundes hierzu keine Statistik geführt, da die
Nachverfolgung und manuelle statistische Erfassung zu personal- und kostenintensiv
wäre.
23. Wie viele Auskunftsersuchen hinsichtlich der Umsatzsteuer wurden in den
Jahren 2004 bis 2009 an Deutschland gerichtet bzw. von Deutschland
erteilt, und wie lange dauerte hierbei die durchschnittliche Antwortzeit von
Seiten Deutschlands?
Anzahl der von Deutschland gestellten Auskunftsersuchen in den Jahren 2004
bis 2009
Spontanauskünfte
2007 2008 2009
an Deutschland 958 446 359 716 1 403 001
aus Deutschland 9 206 25 247 26 389
Automatische Auskünfte
2007 2008 2009
an Deutschland 232 018 337 905 295 706
aus Deutschland 111 666 34 578 208 730
2004 2005 2006 2007 2008 2009
8 295 6 316 6 821 6 916 6 640 5 029
Anzahl der an Deutschland geschickten Auskunftsersuchen in den Jahren 2004
bis 2009
Die durchschnittliche Antwortzeit seitens Deutschlands lässt sich an Hand der
Angaben in den Statistiken nicht detailliert ableiten.
24. Wie viele Zinsmeldungen erhielt das Bundeszentralamt für Steuern im
Rahmen der EU-Zinsrichtlinie in den Jahren 2005 bis 2009, wie viele
davon wurden an die jeweiligen Finanzverwaltungen der Länder
weitergeleitet bzw. von jenen abgerufen, und wie viele davon wurden durch die
zuständigen Finanzverwaltungen ausgewertet (bitte aufgegliedert nach
Jahren und Bundesländern)?
Für die Jahre 2005 bis 2008 erhielt Deutschland 7 793 661 Kontrollmitteilungen
aus dem Ausland (siehe Anlage 3). Für den Meldezeitraum 2009 liegen noch
keine statistischen Auswertungen vor, da die bis zum 30. Juni 2010 zu
übermittelnden Daten noch nicht von allen ausländischen Staaten übertragen wurden.
Bisher wurden den Bundesländern 7 488 327 Kontrollmitteilungen für die Jahre
2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt siehe (Anlage 4). Die Bundesländer werten
zunächst die finanziell bedeutsamsten Fälle aus. Insgesamt wurden bisher
19 117 Kontrollmitteilungen ausgewertet (die Auswertungen einiger
Bundesländer dauern noch an). Davon führten lediglich 687 Kontrollmitteilungen zu
einem steuerlichen Mehrergebnis (siehe Anlage 5). Die geringe Anzahl von
Fällen mit einem steuerlichen Mehrergebnis zeigt, dass die EU-Zinsrichtlinie als
Präventivmaßnahme ihren Zweck erfüllt.
25. Wie viele Fälle der Steuerfahndungsstellen der Länder wurden in den
Jahren 2005 bis 2009 erledigt (bitte aufgegliedert nach Bundesländern,
Kategorisierung der Fälle und Veränderung gegenüber dem Vorjahr)?
Anzahl der ergangenen rechtskräftigen Urteile und Strafbefehle im erfragten
Zeitraum
– Im Jahr 2008 ergangene rechtskräftige Urteile und Strafbefehle: 8 678;
– im Jahr 2007 ergangene rechtskräftige Urteile und Strafbefehle: 8 920;
– im Jahr 2006 ergangene rechtskräftige Urteile und Strafbefehle: 8 746;
– im Jahr 2005 ergangene rechtskräftige Urteile und Strafbefehle: 6 330.
Für 2009 liegen die Daten noch nicht vollständig vor.
Die Daten stammen aus der Zusammenfassung der Landesstatistiken. Das
Bundesministerium der Finanzen ist nicht autorisiert, die Daten aufgegliedert nach
Bundesländern zu veröffentlichen. Die Daten sind insoweit nur für den
Dienstgebrauch bestimmt und werden generell nicht veröffentlicht.
2004 2005 2006 2007 2008 2009
6 962 8 295 8 139 8 106 8 217 8 868
Anlage 1 (zu den Fragen 3 und 4)
BMF Stand: 23. Juli 2010
Liste der Staaten und Gebiete, mit denen gegenwärtig Verhandlungen zur Umsetzung des
OECD-Standards zu Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch geführt werden
Staat oder Gebiet Sachstand
Andorra TIEA-Verhandlungen
Anguilla TIEA unterzeichnet am 19.3.2010
Antigua & Barbuda TIEA-Verhandlungen vor dem Abschluss
Aruba TIEA-Unterzeichnung zu erwarten
Bahamas TIEA unterzeichnet am 9.4.2010
Bahrain Informationsabkommen am 8. Juli 2010
paraphiert
Belgien DBA-Anpassung unterzeichnet am 21.1.2010
Bermuda TIEA unterzeichnet am 3.7.2009
Britische Jungferninseln TIEA-Verhandlungen vor dem Abschluss
Costa Rica DBA paraphiert
Dominika TIEA-Verhandlungen vor dem Abschluss
Gibraltar TIEA unterzeichnet am 13.8.2009
Grenada TIEA-Unterzeichnung zu erwarten
Guernsey TIEA unterzeichnet am 26.3.2009
Hongkong TIEA-Verhandlungsaufnahme initiiert
Isle of Man TIEA unterzeichnet am 2.3.2009
Jersey TIEA in Kraft
Kaimaninseln TIEA unterzeichnet am 27.5.2010
Liechtenstein TIEA unterzeichnet am 2.9.2009
Luxemburg DBA-Anpassung unterzeichnet am 11.12.2009
Macau Verhandlungsaufnahme initiiert
Malaysia DBA-Anpassung unterzeichnet am 23.2.2010
Malta DBA-Anpassung Unterzeichnung zu erwarten
Mauritius Abkommensunterzeichnung zu erwarten
Monaco TIEA-Verhandlungen vor dem Abschluss
Montserrat TIEA-Verhandlungen
Niederländische Antillen TIEA-Unterzeichnung zu erwarten
Österreich DBA-Anpassung-Verhandlungen
Philippinen DBA-Verhandlungsaufnahme initiiert
San Marino TIEA unterzeichnet am 21.6.2010
Schweiz DBA-Anpassung paraphiert am 26.3.2010
Seychellen TIEA-Verhandlungsaufnahme initiiert
Slowenien DBA-Anpassung paraphiert am 20.11.2009
St. Lucia TIEA unterzeichnet am 7.6.2010
St. Kitts & Nevis TIEA-Unterzeichnung zu erwarten
St. Vincent & Grenadines TIEA unterzeichnet am 29.3.2010
Syrien DBA unterzeichnet am 17.2.2010
Turks & Caicos TIEA unterzeichnet am 4.6.2010
Uruguay DBA unterzeichnet am 9.3.2010
Zypern DBA-Anpassung paraphiert am 24.7.2009
Anlage 2 zu Frage 9
BMF Stand: 23. Juli 2010
Umfang der Regelungen über Informationsaustausch
in den Doppelbesteuerungsabkommen
(Hinweis: Dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen entsprechen
Informationsaustauschklauseln entsprechend Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für DBA ab der Fassung 2005)
Staat Kleine Auskunftsklausel1 Große Auskunftsklausel
(OECD-MA vor 2005)2
Große Auskunftsklausel
(OECD-MA ab 2005)3
Ägypten x
Algerien x
Argentinien x
Armenien x
Aserbaidschan x
Australien x
Bangladesch x
Belgien x
Bolivien x
Bosnien and Herzegowina x
1 Informationsaustausch zur Durchführung des Abkommens (nur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)
2 Informationsaustausch auch zur Durchführung der Besteuerung im ersuchenden Staat, jedoch vorbehaltlich der Vorschriften des
nationalen Rechts des ersuchten Staats
3 Einschränkung der Versagungsgründe nach nationalem Recht für den Austausch von Bankinformationen
und Eigentümerinformationen betreffend Gesellschaften
Bulgarien x
China x
Dänemark x
Ecuador x
Elfenbeinküste x
Estland x
Finnland x
Frankreich x
Georgien x
Ghana x
Griechenland x
Großbritannien x
Island x
Indien x
Indonesien x
Iran x
Irland x
Israel x
Italien x
Jamaika x
Japan x
Kanada x
Kasachstan x
Kenia x
Kirgisien x
Kroatien x
Kuwait x
Lettland x
Liberia x
Litauen x
Luxemburg x
Marokko x
Malaysia x
Malta x
Mauritius x
Mexiko x
Moldawien x
Mongolei x
Mazedonien x
Namibia x
Niederlande x
Neuseeland x
Norwegen x
Österreich x
Pakistan x
Philippinen x
Polen x
Portugal x
Rumänien x
Russische Förderation x
Sambia x
Schweden x
Schweiz x (x)4
Serbien x
Simbabwe x
Singapur x
Slowakei x
Slowenien x
Spanien x
Sri Lanka x
Südafrika x
Südkorea x
4 Nur zum Zweck der Bekämpfung von in beiden Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe bedrohten Betrugsdelikten
Syrien x
Tadschikistan x
Thailand x
Trinidad & Tobago x
Tschechien x
Tunesien x
Türkei x
Turkmenistan x
Ukraine x
Ungarn x
Uruguay x
USA x
Usbekistan x
Venezuela x
Vietnam x
Weißrussland x
Zypern x
An Deutschland erteilte Auskünfte Anlage 3
2005-2008
Land Anzahl
erhaltener
Meldungen
2005
Anzahl
erhaltener
Meldungen
2006
Anzahl
erhaltener
Meldungen
2007
Anzahl
erhaltener
Meldungen
2008
EU-Mitgliedstaaten: 1.401.922 2.754.413 2.301.598 1.141.945
Belgien - - - -
Bulgarien - - 2.308 3.318
Dänemark (ohne Grönland und die
Färöer-Inseln) 29.437 24.689
46.381 26.499
Estland 436 808 764 795
Finnland 312 647 - 605
Frankreich (inklusive der Übersee-
Departements: Réunion, Guadeloupe,
Martinique, Französisch-Guyana)
30.230 46.532 50.068 52.435
Griechenland 1.389 2.830 3.426 7.323
Irland 9.666 20.369 24.912 22.968
Italien 27.635 72.274 73.230 78.627
Lettland 375 398 1.378 806
Litauen 824 1.025 1.000 1.344
Luxemburg 1.127.624 2.268.880 1.855.228 638.655
Malta 522 704 - 690
Niederlande 20.394 54.260 65.790 83.042
Österreich - - - -
Polen 9.256 15.959 12.335 3.828
Portugal (inklusive Madeira, Azoren) - 218 - -
Rumänien - - 8.130 7.094
Schweden 2.267 4.000 5.275 5.811
Slowakei 1.885 2.220 3.022 2.557
Slowenien 2.456 3.349 - -
Spanien (inklusive Kanarische Inseln) 108.403 114.570 15.308 95.368
Tschechien 10.946 8.955 12.994 9.885
Ungarn 17.240 26.634 26.824 29.837
Vereinigtes Königreich (incl. Gibraltar)
- 84.358 92.227 69.291
Zypern (nur griechischer Teil) 625 734 998 1.167
EU-Drittstaaten: 31.858 49.487 57.115 34.901
Andorra - - - -
Liechtenstein 406 562 549 719
Monaco 31 25 - 47
San Marino - - - -
Schweiz 31.421 48.900 56.566 34.135
Abhängige/assoziierte Gebiete: 2.690 5.500 3.438 8.794
Britische Jungferninseln - 9 9 12
Turks- und Caicosinseln - - - -
Guernsey 186 418 479 8
Jersey 1.333 4.127 1.913 7.470
Isle of Man 681 814 747 781
Niederländische Antillen - - - -
Anguilla 1 - - -
Kaiman-Inseln 483 122 286 515
Montserrat 1 1 - -
Aruba 5 9 4 8
Insgesamt 1.436.470 2.809.400 2.362.151 1.185.640
Summe 7.793.661,00
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
Anzahl der ausgewerteten Kontollmitteilungen Anlage 5
Bundesland
Anzahl übermittelter
Datensätze an
Finanzämter
Ausgewertete
Datensätze
Kontrollmitteilungen
mit steuerlichem
Mehrergebnis
Baden-Württemberg 4.378 2.025 120
Bayern 4.608
Berlin 1.647
Brandenburg 550 493 10
Bremen 303 229 4
Hamburg 2.148 1.984
Hessen 4.403 1.501 45
Mecklenburg-Vorpommern 308 298 8
Niedersachsen 4.290 4.290 49
Nordrhein-Westfalen 9.798 6.690 361
Rheinland-Pfalz 2.529
Saarland 507 467 23
Sachsen 877 651 35
Sachsen-Anhalt 396 275 6
Schleswig-Holstein 1.656 17
Thüringen 266 214 9
Gesamt 38.664 19.117 687
Anlage 4
Bundesland 2005 2006 2007 2008 Gesamt
Baden-Württemberg 222.828 437.185 365.404 167.225 1.192.642
Bayern 208.895 427.525 379.853 191.439 1.207.712
Berlin 54.426 80.077 57.630 28.443 220.576
Brandenburg 22.197 44.834 37.618 14.586 119.235
Bremen 10.580 19.581 15.564 5.695 51.420
Hamburg 35.849 64.468 63.010 28.368 191.695
Hessen 106.100 194.781 179.153 83.472 563.506
Mecklenburg-Vorpommern 22.214 38.054 29.810 9.464 99.542
Niedersachsen 165.684 305.660 244.530 94.343 810.217
Nordrhein-Westfalen 324.081 631.817 513.728 210.796 1.680.422
Rheinland-Pfalz 65.532 117.732 103.107 51.463 337.834
Saarland 18.575 30.672 23.160 13.935 86.342
Sachsen 92.134 183.820 135.616 41.107 452.677
Sachsen-Anhalt 14.469 30.708 25.408 10.604 81.189
Schleswig-Holstein 63.868 111.581 96.211 38.908 310.568
Thüringen 15.304 30.733 26.218 10.495 82.750
Gesamt 1.442.736 2.749.228 2.296.020 1.000.343 7.488.327
Summe Jahr 2005 1.442.736
Summe Jahr 2006 2.749.228
Summe Jahr 2007 2.296.020
Summe Jahr 2008 1.000.343
7.488.327
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern · Stand: 22. Juli 2010
Anzahl der an die KMV-Schnittstelle übermittelten Meldungen:]