[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/466 –
Mindestlohnbetrug und Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns in
Niedersachsen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2014 gibt es das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns.
Die Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns hängt davon ab, dass dessen
Einhaltung in ausreichendem Umfang kontrolliert wird. Diese Aufgabe
übernimmt die dem Zoll und damit dem Bundesministerium der Finanzen
unterstehende Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
Beim Mindestlohnbetrug vermuten Experten jedoch eine hohe Dunkelziffer.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) geht in einer Analyse
für den DGB von 2,4 Millionen Beschäftigen aus, die den gesetzlichen
Mindestlohn nicht erhalten, obwohl er ihnen zusteht (
https://www.dgb.de/themen/
++co++516acf66-a0ea-11ea-bab3-52540088cada). Allein in Niedersachsen
schätzt der DGB, dass ca. 212 000 Beschäftigten rechtswidrig der
Mindestlohn vorenthalten wird (
https://www.zeit.de/news/2021-03/09/portal-gegen-mi
ndestlohnbetrug-kein-kavaliersdelikt).
Im Jahr 2020 hat der Zoll in Niedersachsen aber lediglich 450
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz eingeleitet, 130 weniger
als im Jahr zuvor (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15
des Abgeordneten Victor Perli auf Bundestagsdrucksache 19/26065). Zwar
kann 2020 von einem Sondereffekt durch die Corona-Pandemie ausgegangen
werden. Die Anzahl der Mindestlohnkontrollen steht aber offenkundig seit
Jahren in einem Missverhältnis zur tatsächlichen Größenordnung des
Problems. Die Aufdeckungsquoten bewegen sich konstant in einem niedrigen
einstelligen Prozentbereich.
Eine angemessene Kontrolle des Mindestlohns und der Einhaltung des
Arbeitsrechts scheitern oftmals an zu geringer Personaldecke bei den
zuständigen Behörden. Die Fraktion DIE LINKE. hat sich mehrfach für eine
Aufstockung der unterfinanzierten FKS eingesetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/609
20. Wahlperiode 04.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 4. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Bei wie vielen Kontrollen in wie vielen Betrieben hat der Zoll nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021 in Niedersachsen die
Einhaltung des Mindestlohngesetzes geprüft, und auf welche Branchen
entfallen wie viele Kontrollen (bitte nach Hauptzollämtern aufschlüsseln)?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung verfolgt bei
ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, welcher alle in Betracht
kommenden Prüfaufträge nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(SchwarzArbG) abdeckt. Eine Differenzierung nach „Kontrollen zum
Mindestlohngesetz“ ist daher in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen.
Die Anzahl der im Jahr 2021 in Niedersachsen von der FKS durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen aufgeschlüsselt nach Hauptzollämtern und Branchen
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Arbeitgeberprüfungen der FKS in Niedersachsen im Jahr 2021
Branche Braunschweig Hannover Oldenburg Osnabrück
Abfallwirtschaft 6 26 4 7
Arbeitnehmerüberlassung 10 6 18 12
Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen 0 1 0 0
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem SGB II oder III 0 0 3 0
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 178 426 152 287
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken 0 1 0 1
Briefdienstleistungen 3 0 3 1
Caterer 1 2 0 0
Dachdeckerhandwerk 7 4 3 5
Elektrohandwerk 12 28 22 10
Fleischwirtschaft 14 37 9 21
Forstwirtschaft 0 17 0 1
Frisör- und Kosmetiksalons 23 19 15 42
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 120 118 84 162
Gebäudereinigung 23 51 26 29
Gerüstbauerhandwerk 0 1 3 1
Getränkeeinzelhandel, Kioske und
Tankstellenshops 131 37 7 19
Landwirtschaft 10 59 10 25
Maler- und Lackiererhandwerk 10 32 20 11
Personenbeförderungsgewerbe 10 29 6 19
Pflegebranche 3 65 9 10
Prostitutionsgewerbe 2 0 7 3
Schaustellergewerbe 3 1 2 2
Sicherheitsdienstleistungen 17 3 15 6
Sonstige 221 205 127 190
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe 60 160 51 84
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk 0 1 0 0
Textil- und Bekleidungsindustrie 0 0 1 1
Wach- und Sicherheitsgewerbe 9 15 2 3
Wäscherei und Reinigung 1 2 5 1
Summe 874 1.346 604 953
(Auswertestichtag: 24. Januar 2022)
2. Für wie viele Betriebe und für wie viele Beschäftigte hatte die FKS nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021 in Niedersachsen
Kontrollkompetenzen (zum Vergleich auch die Zahlen 2020 und 2019 aufführen
und nach Hauptzollämtern aufschlüsseln)?
Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer
Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz. Nach Angaben der
Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Juni 2021 rund 293.000
Betriebe in Niedersachsen mit rund 3,52 Millionen Beschäftigten. Detaillierte
Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine
Differenzierung nach Hauptzollämtern kann nicht vorgenommen werden. In der
Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit wird der Juni-Wert als
Jahreswert ausgewiesen.
Stichtag Zahl der
Betriebe
Zahl der
sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten
Zahl der
ausschließlich
geringfügig
Beschäftigten
30. Juni 2019 296.675 3.007.560 518.698
30. Juni 2020 292.042 3.016.855 472.789
30. Juni 2021 292.886 3.059.368 463.678
3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kontrollquoten in
den jeweiligen Branchen (bitte nach Anteil der kontrollierten Betriebe in
absoluten Zahlen und Prozent aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Kontrollquoten der FKS in den
jeweiligen Branchen vor. Die FKS prüft die Einhaltung der Mindestlohnpflichten
in allen Branchen und Branchenbereichen. Die FKS geht dabei risikoorientiert
vor und nicht anhand einer festgelegten Prüfquote, das heißt, es erfolgt eine
risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte, bei der einzelne oder
mehrere Risikokriterien ausschlaggebend sein können. In die Risikobewertung
können beispielsweise branchenspezifische Erkenntnisse wie die
Beschäftigtenoder die Lohnstruktur der jeweiligen Branche und besondere
Umgehungsformen, eingegangene Hinweise oder Erkenntnisse aus anderen Prüfungen oder
Ermittlungsverfahren einfließen. Durch diesen risikoorientierten Ansatz
konzentriert sich die FKS zielgenau auf die für Schwarzarbeit, illegale
Beschäftigung und Mindestlohnverstöße besonders anfälligen Bereiche. Die FKS führt
dabei sowohl Stichprobenkontrollen als auch vollständige Kontrollen aller
Beschäftigten eines Arbeitgebers durch.
Zudem überprüfen auch weitere Behörden des Bundes und der Länder die
Einhaltung von arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
4. Wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils in den kontrollierten Branchen und Betrieben (bitte in absoluten
Zahlen und Prozent aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Verstöße gegen das Mindestlohngesetz wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch den Zoll 2021 in Niedersachsen festgestellt
(bitte nach Hauptzollämtern und dann nach kreisfreien Städten,
Landkreisen und Region Hannover aufschlüsseln)?
Wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat die FKS im Jahr
2021 in Niedersachsen 422 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Davon
entfallen auf das Hauptzollamt Braunschweig 172, auf das Hauptzollamt
Hannover 123, auf das Hauptzollamt Oldenburg 23 und auf das Hauptzollamt
Osnabrück 104. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht keine weitere
Untergliederung nach kreisfreien Städten, Landkreisen oder Regionen vor.
6. Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind in
Niedersachsen nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit den
Kontrollen zum Mindestlohngesetz 2021 eingeleitet worden, und wie
viele wurden 2021 jeweils mit einer Strafe abgeschlossen (bitte getrennt
für Geldstrafen und nach Gefängnisstrafen angeben und nach
Hauptzollämtern und Branchen aufschlüsseln)?
Die FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, welcher
alle in Betracht kommenden Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG abdeckt. Eine
Differenzierung nach „Kontrollen zum Mindestlohngesetz“ ist daher in der
Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. Zudem sieht die statistische
Erfassung eine Auswertung nach Ermittlungsverfahren, welche aus
vorangegangenen Prüfungen resultieren, nicht vor, da Ermittlungsverfahren auch ohne
vorangegangene Prüfung eingeleitet werden können.
Die nachfolgende Tabelle enthält daher die Anzahl aller im Jahr 2021 durch die
FKS der Hauptzollämter in Niedersachsen eingeleiteten und erledigten Straf-
und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Eingeleitete und erledigte Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS in Niedersachsen
im Jahr 2021
Branche eingeleitete
Strafverfahren
erledigte
Strafverfahren
eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren
erledigte
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Abfallwirtschaft 19 10 17 11
Arbeitnehmerüberlassung 405 303 53 70
Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen
2 1 0 0
Aus- und Weiterbildungs-dienstleistungen
nach dem SGB II oder SGB III
4 3 2 4
Bauhaupt- und Baunebengewerbe 768 719 360 381
Briefdienstleistungen 26 26 14 7
Call Center 9 5 0 1
Caterer 7 6 0 1
Dachdeckerhandwerk 11 5 10 2
Elektrohandwerk 26 16 29 7
Fleischwirtschaft 84 67 28 14
Forstwirtschaft 7 5 4 1
Frisör- und Kosmetiksalons 54 58 75 59
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 620 656 551 519
Gebäudereinigung 270 270 64 61
Gerüstbauerhandwerk 12 10 4 2
Eingeleitete und erledigte Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren der FKS in Niedersachsen
im Jahr 2021
Branche eingeleitete
Strafverfahren
erledigte
Strafverfahren
eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren
erledigte
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Getränkeeinzelhandel, Kioske und
Tankstellenshops
41 34 20 22
Landwirtschaft 56 69 31 26
Maler- und Lackiererhandwerk 29 33 22 14
Personenbeförderungs-gewerbe 70 69 14 15
Pflegebranche 171 151 71 45
Prostitutionsgewerbe 17 13 0 0
Schaustellergewerbe 18 14 3 4
Sicherheitsdienstleistungen 53 31 35 13
Sonstige 5.384 5.562 602 1.536
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
512 365 155 138
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk 3 2 0 0
Textil- und Bekleidungsindustrie 2 1 2 0
Wach- und Sicherheitsgewerbe 18 42 2 17
Wäscherei und Reinigung 8 7 2 1
Summe 8.706 8.553 2.170 2.971
(Auswertestichtag: 24. Januar 2022)
Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind
branchenbezogene Datenauswertungen für das Jahr 2021 nach Hauptzollamtsbezirken
bzgl. Ermittlungsverfahren sowie eine Auswertung der erfassten Geld- und
Freiheitsstrafen für das Jahr 2021 derzeit nicht möglich.
7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die verhängten
Geldstrafen sowie Verwarn- und Bußgelder bei den Kontrollen der FKS
in Niedersachsen?
Im Jahr 2021 wurden durch die FKS in Niedersachsen Verwarnungsgelder,
Bußgelder, Einziehungs- bzw. Verfallbeträge in Höhe von 2.379.642,29 Euro
festgesetzt. Diese sind Ergebnisse abgeschlossener
Ordnungswidrigkeitenverfahren und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit durchgeführten
Prüfungen der FKS. Wegen der Höhe der verhängten Geldstrafen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang
mit den Kontrollen zum Mindestlohngesetz 2021 wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung eingestellt, und aus welchen Gründen?
Die FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, welcher
alle in Betracht kommenden Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG abdeckt. Eine
Differenzierung nach „Kontrollen zum Mindestlohngesetz“ ist daher in der
Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. Zudem sieht die statistische
Erfassung eine Auswertung nach Ermittlungsverfahren, welche aus
vorangegangenen Prüfungen resultieren, nicht vor, da Ermittlungsverfahren auch ohne
vorangegangene Prüfung eingeleitet werden können.
In Niedersachen wurden von der FKS im Jahr 2021 insgesamt 515
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Bei 143 Verfahren konnte keine
Ordnungswidrigkeit festgestellt bzw. nachgewiesen werden, in 107 Verfahren war die
Ordnungswidrigkeit verjährt, in 233 Verfahren erfolgte eine Einstellung nach
§ 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und in 32 Verfahren
bestanden andere Verfahrenshindernisse.
Eine Erfassung von Anzahl und Gründen der durch die Justiz eingestellten
Strafverfahren der FKS ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen.
9. Wie viele Planstellen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Stichtag 1. Juli 2021 in den niedersächsischen Hauptzollämtern, wie
viele waren davon unbesetzt?
10. Wie viele Planstellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
niedersächsischen Hauptzollämtern für 2022 etatisiert, und wie soll sich
der Stellenplan darüber hinaus entwickeln?
11. Wie hat sich die Zahl der besetzten Stellen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit in Niedersachsen nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015
entwickelt (bitte nach Hauptzollämtern aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
In der Zollverwaltung erfolgt die Stellenbewirtschaftung zentral bei der
Generalzolldirektion im Wege der sog. Topfbewirtschaftung. Die Planstellen und
Stellen dienen dabei der direkten Finanzierung von Personen. Aus diesem
Grund sind die den einzelnen Dienststellen zugewiesenen Planstellen bzw.
Stellen immer besetzt. Aufgrund der vorgenannten „Topfbewirtschaftung“ ist
ein Ausweis unbesetzter Planstellen/Stellen bei einzelnen Dienststellen nicht
möglich.
Die Entwicklung des Personaleinsatzes in Arbeitskräften (AK) der FKS in den
Hauptzollämtern in Niedersachsen von 2015 bis 2021 kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden. Die zugrunde gelegten Daten zum Personaleinsatz
basieren auf der Stammbesetzung, bei der temporäre Ab- und Zuordnungen
keine Berücksichtigung finden.
Personaleinsatz der FKS in AK nach Hauptzollämtern in Niedersachsen
2015
(1.10.2015)
2016
(30.12.2016)
2017
(29.12.2017)
2018
(28.12.2018)
2019
(31.12.2019)
2020
(31.12.2020)
2021
(31.12.2021)
Braunschweig 133 130 140 149 151 152 162
Hannover 141 152 160 166 186 196 211
Oldenburg 94 99 106 109 111 110 119
Osnabrück 129 125 122 119 128 134 152
Der Personaleinsatz der FKS in den niedersächsischen Hauptzollämtern hat
sich von insgesamt 497 AK im Jahr 2015 auf 644 AK im Jahr 2021 um ca.
30 Prozent erhöht.
12. Wie hoch war bei den Kontrollen der Zollbehörden in Niedersachsen
nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der jeweiligen
Prüfungsaufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (bitte nach
Hauptzollämtern und dann nach kreisfreien Städten, Landkreisen und
Region Hannover aufschlüsseln)?
Die FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, welcher
alle in Betracht kommenden Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG abdeckt.
13. Was waren 2021 die häufigsten Quellen, Dokumente o. Ä., die nach
Kenntnis der Bundesregierung zur Aufdeckung und zum Nachweis von
Mindestlohnbetrug in Niedersachsen geführt haben?
Grundlage für die Aufdeckung und den Nachweis von Mindestlohnverstößen
sind neben bei Arbeitgeberprüfungen gesichteten Geschäftsunterlagen, aus
denen Erkenntnisse zu tatsächlichen Arbeitsleistungen und Arbeitslöhnen
hervorgehen, u. a. auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, konkrete
Hinweise aus der Bevölkerung, aus anderen Ermittlungsverfahren oder von
Zusammenarbeitsbehörden und -stellen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die gängigen
Dokumentationspflichten für die Arbeitgeber in Bezug auf die Verwertbarkeit für die Arbeit
der FKS in Niedersachsen, und hält sie die aktuellen
Dokumentationspflichten für ausreichend?
Die unter anderem in § 17 MiLoG geregelten Dokumentationspflichten bilden
eine wichtige Grundlage für die Prüfung der FKS, ob die Arbeitsbedingungen
nach Maßgabe des MiLoG im Einzelfall eingehalten werden oder wurden.
Insbesondere die Arbeitszeitaufzeichnungen stellen für die FKS ein elementares
Mittel zur Überprüfung der Einhaltung der Zahlung des gesetzlichen
Mindestlohns dar. Die Bundesregierung betrachtet mögliche Weiterentwicklungen der
Dokumentationspflicht insbesondere im Kontext der Evaluierung des
Mindestlohngesetzes im Jahr 2020 und vor dem Hintergrund der fortschreitenden
Digitalisierung.
15. Wie viele Verstöße gegen das Mindestlohngesetz wurden 2021 nach
Kenntnis der Bundesregierung bei freiwilligen Praktika in Niedersachsen
festgestellt, und bewertet die Bundesregierung die Anzahl der
Kontrollen, die Dokumentationspflichten und die gesetzlichen Regelungen zum
Schutz der Praktikantinnen und Praktikanten als ausreichend?
16. Wie hoch war 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
freiwilligen Praktika in Niedersachsen, bei denen gesetzeskonform
Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht gemacht wurden?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die Arbeitsstatistik der FKS differenziert bei der Anzahl der durchgeführten
Prüfungen sowie bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen
gegen das MiLoG nicht nach der Art der Beschäftigung. Dies gilt auch in Bezug
auf die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten, sofern diese
gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MiLoG vom persönlichen Geltungsbereich des
MiLoG umfasst sind. Hinsichtlich der Dokumentationspflichten wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Darüber hinaus werden die gesetzlichen Regelungen des MiLoG zum Schutz
der Praktikantinnen und Praktikanten insgesamt als differenziert und unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen als ausreichend erachtet. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Anteil der freiwilligen
Praktika in Niedersachsen, bei denen gesetzeskonform Ausnahmen von der
Mindestlohnpflicht gemacht wurden, vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]