[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/552 –
OECD Steuerreform – Umverteilung von Besteuerungsrechten in Marktstaaten
(Säule 1)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der Digitalisierung haben sich die Mitglieder des inklusiven
Rahmens zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) bei der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auf eine Reform des
internationalen Besteuerungssystems geeinigt (OECD 2021, Statement on a Two-
Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation
of the Economy).
Hintergrund waren die Unzulänglichkeiten bei der internationalen
Besteuerung von digitalen Geschäftsmodellen. Während die bisherige Aufteilung der
Besteuerungsrechte zwischen den Staaten der Welt grundsätzlich auf dem
Konzept der physischen Präsenz basiert (Schaumburg, Internationales
Steuerrecht, Randnummer 17.10 f.), erlauben die neuen Informations- und
Kommunikationstechnologien wirtschaftliche Tätigkeiten ohne physische
Niederlassung im Marktstaat. Dies vereinfacht es, aufgrund der obigen Aktivität
anfallende Unternehmensgewinne regelmäßig in den Ansässigkeitsstaat dieser
digitalen Unternehmen oder in niedrigbesteuerte Finanzzentren zu verlagern und
dort (nicht) zu versteuern.
Ursprünglich war das Reformprojekt auf die sich digitalisierende Wirtschaft
beschränkt. Inzwischen enthält der OECD-Reformvorschlag zwei zentrale
Komponenten: die Besteuerungsrechte umzuverteilen (Säule 1) und eine
globale Mindestbesteuerung einzuführen (Säule 2), um die Verlagerung von
Unternehmensgewinnen in Niedrigbesteuerungsländer zu verhindern.
Säule 1 setzt sich konkret mit der Frage auseinander, wie die Wertschöpfung
in Zukunft ermittelt werden soll. Der OECD-Ansatz sah ursprünglich eine
Besteuerung vor, wenn ein verbraucherzugewandtes (consumer-facing)
Unternehmen keine physische Präsenz in einem Marktstaat hat. Nunmehr sind alle
multinationalen Unternehmen (MNU) mit einem weltweiten Jahresumsatz von
mehr als 20 Mrd. Euro und einer Umsatzrendite von mehr als 10 Prozent
betroffen. Davon ausgenommen sind die Rohstoff- und die Finanzbranche.
Sofern künftig ein betroffenes MNU mehr als 1 Mio. Euro Umsatz in einem
Marktstaat erzielt, wird es dort steuerpflichtig. Hat ein Marktstaat ein BIP von
weniger als 40 Mrd. Euro, ist das MNU schon mit einem Umsatz von
250 000 Euro in dem Marktstaat ertragsteuerpflichtig. Sofern ein MNU in
einem Marktstaat steuerpflichtig ist, muss es 25 Prozent seiner dem Marktstaat
Deutscher Bundestag Drucksache 20/655
20. Wahlperiode 11.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
11. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zurechenbaren Übergewinne (jenseits von 10 Prozent der Umsatzmarge) dort
versteuern. Zudem sollen verpflichtende Verfahren zur Streitbeilegung für
Unternehmen eingeführt werden.
Säule 1 basierte ursprünglich auf drei Gewinnelementen: Betrag A, Betrag B
und Betrag C. Nunmehr besteht Säule 1 nur noch aus Betrag A und Betrag B.
Säule 2 dürfte die bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland
hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung und der Begrenzung des
Betriebsausgabenabzugs verschärfen (OECD-Consultation on Pillar One, November
2019, BDI, S. 1 und 2). Beide Säulen des OECD-Reformvorschlags bergen
derzeit Risiken der Doppelbesteuerung, des hohen Bürokratiezuwachses und
der Rechtsunsicherheit (ebd.) und sollen am 1. Januar 2023 bereits in Kraft
treten.
1. Welchen Sachstand gibt es zu Säule 1 (Umverteilung der
Besteuerungsrechte)?
a) Welche Fortschritte gibt es in Bezug auf eine gemeinsame Strategie
zur Besteuerung der Digitalwirtschaft?
b) Welche Ziele vertritt die Bundesregierung bei der Zuweisung der
Gewinnanteile an die Marktstaaten, in denen die Nutzer der digitalen
Angebote sitzen?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Unter Säule 1 haben sich mittlerweile 137 Staaten und Hoheitsgebiete im
Rahmen der internationalen Grundsatzeinigung zum Zwei-Säulen-Projekt auf einen
neuen Verteilungsmechanismus der Besteuerung verständigt. Dieser
Verteilungsmechanismus soll für Konzerne gelten, die eine Umsatzschwelle von
20 Mrd. Euro sowie eine Profitabilitätsgrenze von 10 Prozent überschreiten. In
Ausnahmefällen sollen auch Konzerne erfasst werden, bei denen lediglich ein
einzelnes Segment oberhalb der Umsatz- und Profitabilitätsschwelle liegt, der
Gesamtkonzern hingegen die Profitabilitätsschwelle nicht überschreitet. Der
Anwendungsbereich von Säule 1 beschränkt sich dabei nicht nur auf sog.
Digitalkonzerne, sondern umfasst grundsätzlich alle Branchen. Ausgenommen sind
lediglich die Rohstoffindustrie sowie der regulierte Finanzsektor.
Nach dem neuen Verteilungsmechanismus, der zu dem bestehenden System
hinzutritt, sollen künftig den Marktstaaten Besteuerungsrechte auf 25 Prozent
des Konzerngewinns zuerkannt werden, der eine Marge von 10 Prozent
übersteigt (sog. Residualgewinn, Amount A). Dabei werden nur den Marktstaaten
Residualgewinne zugeteilt, in denen der Konzern einen Umsatz oberhalb von
1 Mio. Euro (bzw. bei kleineren Staaten 250 000 Euro) erwirtschaftet. Die
Typisierung sämtlicher Schwellenwerte und Prozentsätze erfolgte im
internationalen Konsens.
Zudem soll es Regelungen zur rechtssicheren Administration und
Durchsetzbarkeit von Säule 1 („Tax Certainty“) mit einem verpflichtenden, verbindlichen
Streitbeilegungsverfahren (mit optionalem Mechanismus für bestimmte Staaten
mit geringen Kapazitäten) sowie zur Rücknahme bestehender und zum Verbot
der Einführung neuer unilateraler Maßnahmen („roll-back and stand-still“)
geben.
Die Umsetzung von Säule 1 soll über einen multilateralen völkerrechtlichen
Vertrag (sog. „Multilateral Convention“, MLC) erfolgen. Das MLC wird
derzeit auf OECD-Ebene ausgearbeitet und soll Mitte 2022 zur Unterschrift
vorgelegt werden. Anschließend soll das MLC durch die beteiligten Staaten
ratifiziert und in ihr nationales Recht überführt werden, um eine Anwendung der
Regelungen ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten. Ergänzend dazu hat die
Europäische Kommission angekündigt, nach der Verabschiedung des MLC
einen Richtlinienentwurf zur Umsetzung von Säule 1 in der EU vorzulegen.
Derzeit werden auf internationaler Ebene noch technische Details von Säule 1
verhandelt, die beispielsweise mit der Bestimmung des Steuerpflichtigen im
Konzern, dem Umgang mit Rechnungslegungsvorschriften, der genauen
Ausgestaltung der Ausnahmen, der Bemessungsgrundlage, der Vermeidung der
Doppelbesteuerung, dem sogenannten Marketing und Distribution Safe
Harbour und den Verwaltungsverfahren verbunden sind.
Ziel der Bundesregierung war und ist eine international abgestimmte Lösung,
um das internationale Steuerrecht in diesem Bereich zu vereinheitlichen. Nur
auf diese Weise kann trotz der Heterogenität der nationalen
Besteuerungssysteme eine angemessene Besteuerung sichergestellt werden.
2. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den bei der OECD vereinbarten
Schwellenwert von 20 Mrd. Euro, um die Anwendung auf große
multinationale Unternehmen zu begrenzen?
Auf welcher Berechnungsgrundlage beruht diese Typisierung?
a) Wie viele und welche Unternehmen sind in Deutschland und in der
EU davon betroffen?
Wie viele Unternehmen in den USA, im Vereinigten Königreich und
in China sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung davon
betroffen?
b) Unter welchen Voraussetzungen wird der Schwellenwert von
20 Mrd. Euro auf 10 Mrd. Euro abgesenkt?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen zu Säule 1
innerhalb Deutschlands auf alle Unternehmen auszudehnen?
Falls ja, warum?
d) Plant die Bundesregierung, sich für die Beibehaltung nationaler
Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung unter Säule 1
einzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2d werden gemeinsam beantwortet.
Die vereinbarten Schwellenwerte und Prozentsätze sind das Ergebnis intensiver
Arbeiten und Verhandlungen. Sie beruhen auf dem gemeinsamen Verständnis
der internationalen Gemeinschaft, dass die betroffenen Konzerne besondere
Nutznießer der Möglichkeiten sind, die die Digitalisierung bietet.
Da verschiedene technische Details noch Gegenstand der laufenden Arbeiten
und Verhandlungen sind, ist eine abschließende Bestimmung der von Säule 1
betroffenen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.
Für die Zukunft ist geplant, sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung
einen Prüfprozess zu beginnen, in dem evaluiert werden soll, ob die
Umsatzschwelle von 20 auf 10 Mrd. Euro reduziert werden soll.
Die Arbeiten der Bundesregierung fokussieren sich derzeit auf den Abschluss
der internationalen Verhandlungen und auf die Vorbereitung ihrer zeitnahen
und effektiven Umsetzung in Deutschland.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass weder die Rohstoff- noch die
Finanzbranche von Säule 1 erfasst sind?
Wie viele Unternehmen fallen nach Erkenntnissen der Bundesregierung
unter diese Ausnahme?
Wo sind diese Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
ansässig?
Die tätigkeitsbezogenen Ausnahmen für die Rohstoffindustrie und den
regulierten Finanzsektor basieren darauf, dass deren Geschäftsmodell bzw. die sie
betreffenden, bestehenden Regularien bereits die Besteuerung von Gewinnen in
den jeweiligen Marktstaaten sicherstellen. Auch weil die Ausgestaltung dieser
Ausnahmen zu Säule 1 noch Gegenstand der laufenden Verhandlungen ist,
können keine belastbaren Angaben zur Anzahl und Ansässigkeit der betroffenen
Unternehmen gemacht werden.
4. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass der Schwellenwert für den
steuerlichen Anknüpfungspunkt (Nexus) von 1 Mio. Euro Umsatz auf
250 000 Euro Umsatz im Marktstaat absinkt, wenn der Marktstaat ein
Bruttoinlandsprodukt von weniger als 40 Mrd. Euro aufweist?
Auf welcher Berechnungsgrundlage beruht diese Typisierung?
a) Wenn laut OECD (OECD, a. a. O., Seite 1 am Ende) sollen die
Befolgungskosten (z. B. für die Ermittlung kleiner Verkaufsmengen)
auf ein Minimum reduziert werden, wie sieht dann das konkrete
Konzept zur Reduktion der Befolgungskosten aus, und wie will die
Bundesregierung dies sicherstellen?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Verhandlungen des Inclusive Framework on BEPS (IF on
BEPS) bestand Einigkeit darüber, dass es zur Sicherstellung der Fairness des
neu eingeführten Systems notwendig ist, in Staaten und Hoheitsgebieten mit
niedrigerem Bruttoinlandsprodukt niedrigere Schwellenwerte festzulegen.
Dieser Ansatz verstärkt die globale Partizipation, insbesondere durch die
Einbindung von Entwicklungsländern, und unterstreicht zudem den Gedanken der
globalen Gerechtigkeit.
5. Auf welcher Berechnungsgrundlage beruht die Festlegung der zu
allokierenden Gewinne (25 Prozent des 10-Prozent-Umsatzrendite-
übersteigenden Übergewinns)?
Im Rahmen der internationalen Einigung im Oktober hat man sich unter
Abwägung der Interessen sämtlicher Mitglieder des IF on BEPS auf die
Umverteilung von 25 Prozent der sog. Residualgewinne geeinigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Welche Einkommensquellen-Regelungen (Revenue Sourcing Rules)
gelten unter der OECD-Vereinbarung?
Warum sind solche Regelungen erforderlich?
Im Rahmen der Säule 1 steht der Marktstaat im Vordergrund, der von
Konzernen bedient werden kann, ohne dass dieser vor Ort physisch präsent sein muss.
Die Revenue Sourcing Rules stellen sicher, dass Amount A dort entsteht, wo
der Endkunde bzw. Endnutzer die Leistung des Konzerns in Anspruch nimmt.
Dieser Ansatz führt zu der zutreffenden Umverteilung von Amount A vom
Ansässigkeitsstaat zum Marktstaat.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Nach welchen Bilanzregeln wird die steuerliche Bemessungsgrundlage
berechnet?
a) Wenn laut OECD (a. a. O., S. 2) nur wenige Anpassungen
erforderlich seien, um aus der handelsrechtlichen Bilanz die steuerliche
Bemessungsgrundlage zu ermitteln, welche Anpassungen sind dann
dafür erforderlich?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die unter der OECD-Vereinbarung
anzuwendenden handelsrechtlichen Bilanzregeln auch in
Deutschland flächendeckend für alle Unternehmen anzuwenden?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung die Idee der Segmentierung nach
Unternehmensbranchen („business segmentation“) bei den „gemischten“
multinationalen Unternehmen beurteilt, und wenn ja, wie?
Wie genau sind nach Ansicht der Bundesregierung die Ausführungen der
OECD zu verstehen, dass eine Segmentierung nur unter
außergewöhnlichen Umständen erfolgt, und welche Voraussetzungen müssen dafür
erfüllt sein?
Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Segmentierung um ein
sachgerechtes Vorgehen, das eine zutreffende Verteilung von Amount A
sicherstellt. Um aber den administrativen Aufwand zu minimieren, soll eine
Segmentierung nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein einzelner Geschäftsbereich,
wie in der externen Rechnungslegung ausgewiesen, die Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit der Vorschriften erfüllt. Die Voraussetzungen hierfür
werden derzeit erarbeitet.
9. Unter welchen genauen Voraussetzungen greift nach Ansicht der
Bundesregierung der sogenannte Marketing and distribution profits safe
harbour, der eine Begrenzung der umzuverteilenden Residualgewinne für
Fälle vorsieht, in denen Residualgewinne eines MNU bereits in einem
Marktstaat besteuert werden?
a) Wie hoch ist die Begrenzung?
b) In wie vielen Fällen dürfte eine solche Begrenzung für in
Deutschland steuerpflichtige MNU, die in den USA, in China oder dem
Vereinigten Königreich ansässig sind, greifen?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Wenn der Residualgewinn eines betroffenen multinationalen Unternehmens
bereits in einem Marktstaat besteuert wird, begrenzt eine Safe-Harbour-Regelung
für Marketing- und Vertriebsgewinne den Residualgewinn, der dem Marktstaat
über Amount A zugerechnet wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
10. Welche Konzerneinheit ist unter Säule 1 grundsätzlich steuerpflichtig?
a) Wo entsteht die Steuerpflicht der maßgeblichen Konzerneinheit?
b) Wenn es sich bei der maßgeblichen Konzerneinheit um die
Konzernspitze in einer Beteiligungskette handelt, wo ist nach Ansicht der
Bundesregierung die Konzernspitze ansässig, wenn ihre Anteile im
Streubesitz gehalten werden?
c) Wie läuft die Veranlagung der maßgeblichen Konzerneinheit unter
der OECD-Vereinbarung ab?
d) Wie werden die Verfahrensrechte anderer beteiligter Marktstaaten
gewahrt?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Wie ist die Verrechnung von nationalen und internationalen Gewinnen
und Verlusten bei der Gewinnermittlung unter Säule 1 der OECD-
Vereinbarung geregelt?
Hinsichtlich der Gewinnermittlung und der Behandlung von Verlusten sieht das
internationale Regelungswerk vor, dass im Gegensatz zu den Gewinnen
Verluste nicht den Marktstaaten zugeordnet werden und grundsätzlich vortragfähig
sind. Ihre konkrete Behandlung wird im Rahmen der laufenden Verhandlungen
konkretisiert.
12. Wie ist die periodenübergreifende Gewinnermittlung unter Säule 1 der
OECD-Vereinbarung geregelt?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Wie wird nach der OECD-Vereinbarung Doppelbesteuerung in den
Fällen vermieden, in denen bisherige Residualgewinne im
Ansässigkeitsstaat des MNU versteuert wurden und nun teilweise der Umverteilung
unterliegen?
Welche Staaten müssen den Verlust des Steuersubstrats in diesem Fall
und auf welche Weise kompensieren?
Eine Doppelbesteuerung der den Marktstaaten zugerechneten Gewinne wird
durch Anwendung entweder der Freistellungs- oder der Anrechnungsmethode
vermieden. Ein Freistellungs- bzw. Anrechnungsvolumen soll den Staaten
zugeordnet werden, in denen Residualgewinne des betreffenden Konzerns
ausgewiesen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
14. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten des steuerpflichtigen multinationalen
Unternehmens und der beteiligten Marktstaaten bestehen gegen
Entscheidungen der veranlagenden Steuerverwaltung?
a) Welcher Spruchkörper ist nach Ansicht der Bundesregierung für die
Entscheidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten unter dem neuen OECD-
Regime zuständig?
b) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Rechtsschutzgarantie des
Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) sicherzustellen, wenn
die OECD-Vereinbarung einen verpflichtenden und
rechtsverbindlichen, exterritorialen Streitbeilegungsmechanismus vorsieht?
Welche konkreten Regelungen sieht die OECD-Vereinbarung dazu
vor?
c) Wie rechtfertigt die Bundesregierung einen davon abweichenden,
fakultativen Streitbeilegungsmechanismus für Entwicklungsländer?
Wie sehen die konkreten Regelungen dazu aus?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Der internationale Kompromiss berücksichtigt die Bedürfnisse und
Besonderheiten der Mitglieder des IF on BEPS. Um die Komplexität der Regelungen
auch für Staaten und Hoheitsgebieten mit geringeren administrativen
Kapazitäten handhabbar zu gestalten, steht den Entwicklungsländern in bestimmten
Fällen ein optionaler Mechanismus zur Verfügung. Bei den Verhandlungen war
und ist der Bundesregierung die rechtssichere Administration des Amount A
ein wichtiges Anliegen.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 16 verwiesen.
15. Wieso ist ein separater Umverteilungsmechanismus für grundlegende
Marketing- und Vertriebsaktivitäten unter Betrag B erforderlich?
Seit der Einigung im Oktober 2021 wird der Ansatz verfolgt, die Anwendung
des Fremdvergleichsgrundsatzes auf einfache Marketing- und
Vertriebstätigkeiten zu vereinheitlichen und dabei den besonderen Bedürfnissen so genannter
Low Capacity Jurisdictions Rechnung zu tragen. Dies erfolgt durch den sog.
Amount B, der an das bestehende Verrechnungspreissystem anknüpft. Auf
diese Weise soll der Prozess zur Feststellung belastbarer Vergleichswerte
vereinfacht und gestrafft werden.
16. Warum wurde das Konzept des Betrags C nicht mehr weiterverfolgt?
Der Grundgedanke der Rechtssicherheit, der den Kern von Amount C
ausmachte, ist inzwischen durch den Tax Certainty-Prozess unter Amount A
erfasst. Der Tax Certainty-Prozess von Amount A sieht vor, dass Konzerne vorab
Rechtssicherheit über die Neuverteilung der Besteuerungsrechte erlangen
können, indem ein sog. Review Panel einberufen wird. Sollte eine Einigung im
Rahmen dieses Panels nicht möglich sein, wird das sog. Determination Panel
einberufen, das die Verteilung des Amount A für den Konzern und die
Steueradministrationen abschließend bestimmt.
17. Hat die Bundesregierung das Risiko einer zunehmenden
Doppelbesteuerung aufgrund der Verlagerung der Besteuerung in die Marktstaaten und
der Hinzurechnungsbesteuerung gesehen, und hat sie es bewertet?
Wenn ja, wie?
Das neue Besteuerungssystem sieht vor, eine Doppelbesteuerung entweder
durch die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode zu vermeiden. Eine
Doppelbesteuerung ist insoweit ausgeschlossen. Sofern die Doppelbesteuerung
durch die Anrechnungsmethode vermieden wird, findet § 20 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes (AStG) keine Anwendung. Sofern die Doppelbesteuerung
durch die Freistellungsmethode vermieden wird, ist zu berücksichtigen, dass
die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz u. a. an niedrig
besteuerte passive Einkünfte anknüpft. Hier würde die Steuer auf Amount A
entsprechend berücksichtigt und angerechnet, sodass es zu keiner
Doppelbesteuerung käme.
18. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag eines „Single Point of
Contact“-Ansatzes (SPOC-Ansatz) als eine zuständige nationale
Steuerbehörde für multinationale Unternehmen, und hat sie ihn bewertet,
insbesondere im Lichte des Föderalismus?
Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 14 wird verwiesen.
19. Wie wurde die deutsche Besonderheit der Gewerbesteuer bei der
Unternehmensbesteuerung bei den OECD-Verhandlungen berücksichtigt?
a) Hat die Bundesregierung eine Prüfung vorgenommen, welche
Auswirkungen die Umsetzung von Säule 1 in Deutschland auf das
Gewerbesteueraufkommen haben dürfte, einerseits hinsichtlich der
Deutschland zugewiesenen Residualgewinne ausländischer MNU,
andererseits hinsichtlich der von Deutschland weg verteilten
Residualgewinne in andere Vertragsstaaten?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, eventuell wegbrechende
Gewerbesteuereinnahmen der Kommunen unter Säule 1 zu kompensieren,
und wenn ja, wie?
c) Inwieweit ist die Bundesregierung zu diesem Problem im Gespräch
mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den kommunalen
Spitzenverbänden?
Falls die Bundesregierung entsprechende Verhandlungen führt, wann
ist mit Ergebnissen zu diesem Fragenkomplex zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der internationalen Verhandlungen war die Gewerbesteuer nicht im
Fokus der Diskussion, da es sich hierbei um eine nationale Steuer handelt.
Gleichwohl werden die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer von der
Bundesregierung bei allen Entwicklungen mitbedacht. Zudem ist die Gewerbesteuer
auch in den Gesprächen mit den Bundesländern zur Implementierung der
Säule 1 Gegenstand der Diskussion.
Aufgrund des aktuellen Diskussionsstands auf internationaler Ebene ist eine
Bestimmung der von Säule 1 betroffenen Unternehmen und damit auch eine
hinreichend konkrete Bezifferung möglicher Gewerbesteuerminder- und -
mehreinnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
20. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass ökonomisch gewichtige
Staaten die Regelungen zu Säule 1 nicht hinreichend umsetzen werden?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine hinreichende
Implementierung von Säule 1 gewährleistet ist?
Die internationale Einigung vom 8. Oktober 2021 hat den Rückhalt von 137
Staaten und Hoheitsgebieten und wurde auf Ebene der G20 gebilligt. Darüber
hinaus haben sämtliche Mitgliedstaaten der EU der Einigung zugestimmt und
ihre Unterstützung dafür mehrfach ausgedrückt. Daher ist die Bundesregierung
zuversichtlich, dass die neuen Regelungen fristgerecht und effektiv
implementiert werden. Die Bundesregierung wird auch die laufende G7-Präsidentschaft
nutzen, um die Umsetzung der internationalen Einigung voranzutreiben.
21. Wenn laut Ausführungen der OECD Säule 1 im Wege eines
multilateralen Instruments umgesetzt werden soll, ist die EU-Kommission derselben
Auffassung?
a) Bestehen oder bestanden nach Kenntnissen der Bundesregierung
Pläne seitens der EU-Kommission, Säule 1 innerhalb der EU im Wege
einer Richtlinie umzusetzen?
b) Falls ja, was sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung die
Gründe dafür, dass die EU-Kommission von ihren Plänen Abstand
genommen hat, bzw. wie deckt sich dieses Vorhaben mit dem Plan der
OECD, Säule 1 im Wege eines multilateralen Instruments
einzuführen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
22. Wenn die EU-Kommission beabsichtigt, einen Teil der der EU
zugeteilten Residualgewinne als neue Eigenmittel zu vereinnahmen (
https://ec.eu
ropa.eu/info/strategy/eu-budget/long-term-eu-budget/2021-2027/revenu
e/next-generation-eu-own-resources_en – abgerufen am 21. Januar
2022),
a) wie ist die Haltung der Bundesregierung zu diesem Vorhaben,
b) betrifft dies auch rein innerhalb der EU umverteilte
Unternehmensgewinne, und falls ja, warum, falls nein, warum nicht,
c) wie viele deutsche Unternehmen wären von einer solchen
Umverteilung rein innerhalb der EU betroffen,
d) wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen
aus dieser rein intraeuropäischen Umverteilung von
Unternehmensgewinnen ein?
Die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Einführung neuer
Eigenmittel gehen zurück auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juli
2020 im Kontext der Verständigung auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021
bis 2027 und das coronabezogene Aufbauinstrument „Next Generation EU“
sowie auf die im Anschluss zwischen Rat, Europäischem Parlament und
Kommission geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung vom Dezember 2020.
Der nun von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag vom 22.
Dezember 2021 für eine Überarbeitung des Systems zur Finanzierung des EU-
Haushalts sieht u. a. vor, 15 Prozent des Anteils der durch Umsetzung der
Säule 1 auf die EU-Mitgliedstaaten umverteilten Gewinne multinationaler
Konzerne als Eigenmittel zu verwenden. Die Kommission rechnet mit Einnahmen aus
diesem neuen Eigenmittel von bis zu 2,5 bis 4 Mrd. Euro pro Jahr. Der
Vorschlag der Kommission beinhaltet weitere Eigenmittel auf Basis der
Einnahmen der Mitgliedstaaten aus einem erweiterten EU-Emissionshandelssystem
und auf Basis eines neu einzuführenden CO2-Grenzausgleichmechanismus.
23. Hat die Bundesregierung seit der OECD-Vereinbarung im Oktober 2021
eine erneute Steueraufkommensstudie in Auftrag gegeben, um die
Ergebnisse der Studie des ifo-Instituts zur „nationalen
Steueraufkommenswirkung einer Neuverteilung von Besteuerungsrechten im Rahmen der
grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung“ im Auftrag des
Bundesministeriums der Finanzen vom Juni 2020, um die fiskalischen Folgen der
OECD-Verhandlungen besser abschätzen zu können (
https://www.ifo.de/
DocDL/ifo-studie-steueraufkommenswirkungen-endbericht-072020.pdf
– abgerufen am 21. Januar 2022)?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, nach finalem Abschluss der
OECD-Arbeiten und vor Umsetzung der Regelungen zu Säule 1 eine
Aktualisierung der Studie in Auftrag zu geben?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Das ifo-Institut hat die angesprochene Studie im Mai 2021 aktualisiert (https://
www.ifo.de/DocDL/ifoStudie-2021-Ergaenzungen-Steueraufkommenswirkung
en_0.pdf). Diese Studie berücksichtigt die bis jetzt vereinbarten Eckwerte der
Reform.
24. Hält die Bundesregierung es vor dem Hintergrund der noch vielen
offenen Fragen und ungeklärten Regelungen für realistisch, dass die
Regelungen unter Säule 1 bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft treten?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
25. Wie sollen die Regelungen unter Säule 1 zum 1. Januar 2023 in Kraft
treten, wenn die OECD nach ihrem eigenen Zeitplan vorgesehen hat, dass
die Arbeiten zu Betrag B zum Ende des Jahres 2022 abgeschlossen
werden sollen?
Derzeit wird intensiv an der Umsetzung beider Säulen sowohl auf
internationaler als auch nationaler Ebene gearbeitet, um das gemeinsame Ziel des
Inkrafttretens der Regelungen des Zwei-Säulen-Projekts zum 1. Januar 2023
sicherzustellen. Hinsichtlich Säule 1 wird der Fokus in den nächsten Monaten daher
stark auf der Unterzeichnung des MLC liegen. Die Regelung des Amount B
soll unter Artikel 9 Absatz 1 des DBA Musterabkommens der OECD
subsumiert werden und damit den Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend umsetzen.
Daher sind umfassende Arbeiten zur Erstellung eines neuen Vertragswerks
hierzu nicht nötig.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
26. Wie kam der ehemalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz vor
der Bundestagswahl 2021 zu der Einschätzung, dass „am 9./10. Juli in
Venedig die Finanzminister der 20 wichtigsten Industrie- und
Schwellenländer (G20) das Grundkonzept beschlossen und während eines weiteren
Treffens in Washington am 13. Oktober 2021 sie sich bei noch offen
gebliebenen technischen Details geeinigt und einen Fahrplan zur
Implementierung gebilligt haben“ (Quelle:
https://www.bundesfinanzministeri
um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steu
errecht/BEPS/schaedlichen-steuerwettbewerb-bekaempfen.html –
abgerufen am 21. Januar 2022), obwohl bis heute wesentliche Elemente der
OECD-Vereinbarung noch nicht vereinbart sind?
Die historische Einigung von über 130 Staaten und Hoheitsgebieten am 8.
Oktober 2021 zum Zwei-Säulen-Projekt hat den Rahmen für eine internationale
Lösung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der digitalisierten
Wirtschaft geschaffen. Diese Einigung enthält alle wesentlichen Elemente, die für
die politische Konsensfindung notwendig waren. Nun werden
vereinbarungsgemäß in diesem Rahmen die letzten Details der Regelungen ausgearbeitet. Die
Erstellung der Musterregelungen für die einheitliche Umsetzung der Säule 2
war bereits ein Ergebnis dieser globalen Zusammenarbeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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