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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021

(insgesamt 37 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

16.03.2022

Aktualisiert

28.01.2026

BT20/58402.02.2022

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021 Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 19/32579). Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch utzsuchende.html. Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt, für das Jahr 2020 waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/ DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_225.html). Während die Zahl der Geflüchteten in Deutschland in den letzten Jahren fast gleichgeblieben ist, hat sie sich weltweit auf zuletzt gut 82 Millionen Menschen deutlich erhöht (https://www.unhcr.org/dach/de/services/statistiken). Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flücht- Deutscher Bundestag Drucksache 20/584 20. Wahlperiode 02.02.2022 linge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 785 000 Ende 2020. Zudem hatten 244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 121 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2020 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/28234). Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1, § 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut 54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020 wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen. Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen sind nach Ansicht der Fragestellenden zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, und viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integration.de/artikel/n iemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und https://ww w.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-frag wuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf Nachfrage erläuterte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis von einem Fortzug erhalten. Auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die Bundesregierung bereits einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). 236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Ein Drittel dieser Duldungen wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ ist unklar, ob die Betroffenen das Fehlen der Reisedokumenten zu verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich hieran scheitert. Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) sind nach Angaben der Bundesregierung auch Jahre nach der Gesetzesänderung im August 2019 noch von sehr begrenzter Aussagekraft (Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579). Mitte 2020 waren laut AZR weniger als 10 Prozent aller Duldungen sogenannte Duldungen „light“ (ebd.), die nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wieder abgeschafft werden sollen („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?  2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?  3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer?  4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31. Dezember 2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?  5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp- Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?  7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?  8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 31. Dezember 2021 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?  9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde? 14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach Alter [0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre] und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? a) Wieso wurde die Aussagekraft der im AZR verfügbaren Zahl der Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG von der Bundesregierung auch zwei Jahre nach der gesetzlichen Verankerung von § 60b AufenthG und mehr als ein Jahr nach der technischen Umsetzung der Regelung im AZR als „noch sehr begrenzt“ bezeichnet (Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579)? Über welche Informationen oder Berichte zur möglicherweise fehlerhaften oder verzögerten Umsetzung der Neuregelung in der Praxis verfügt die Bundesregierung gegebenenfalls, und wie beurteilt sie die Aussagekraft dieser Daten jetzt (bitte ausführen und begründen)? b) Wann, und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668) vereinbarte Abschaffung der „Duldung light“ und Verbesserungen bei der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vorzunehmen (bitte darlegen)? 19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit? Hält die Bundesregierung die vorgeschaltete Erteilung eines in der Regel nur kurzfristigen Ankunftsnachweises (statt gleich einer Aufenthaltsgestattung) für sinnvoll und erforderlich (bitte begründen)? 21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden bis zum 31. Dezember 2021 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31. Dezember 2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2021 im Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU- Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31. Dezember 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021? 30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2021 zur Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2021 noch in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2021? 31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/ Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2021 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum 31. Dezember 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 31. Dezember 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2021 aufgegriffen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert antworten)? 32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31. Dezember 2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? 33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/32579 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich quantifizieren)? Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)? 34. Welche Schlussfolgerungen werden im BMI bzw. im BAMF aus der Kritik des hessischen Innenministeriums gezogen, wonach (vgl. dpa-Meldung vom 26. Januar 2022: „Zahl der ausreisepflichtigen Menschen in Hessen gestiegen“) die Daten des BAMF „nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in Hessen“ widerspiegelten, aufwendige Analysen hätten ergeben, dass etwas mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung tatsächlich nicht ausreisepflichtig waren oder sich gar nicht mehr in Hessen aufhielten – was sich im Übrigen mit der seit Jahren in den Vorbemerkungen der Fragesteller geäußerten und in zahlreichen Fragen dieser regelmäßigen Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommenden Kritik deckt (bitte darlegen)? a) Hat das hessische Innenministerium die genannte Kritik dem BAMF oder dem BMI mitgeteilt, präzisiert und belegt und/oder Verbesserungsvorschläge geäußert (wenn ja, bitte möglichst detailliert ausführen), und welche Schlussfolgerungen wurden oder werden daraus gegebenenfalls gezogen? b) Sind das BMI bzw. das BAMF dazu bereit, mit dem hessischen Innenministerium in Kontakt zu treten, um Schlussfolgerungen aus den aufwendigen Analysen zu ziehen, die im Land Hessen offenbar zu realistischen Angaben zur Zahl ausreisepflichtiger Personen unternommen wurden (bitte begründen)? 35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon fast drei Jahre andauernden Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258, zuletzt Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/32579), wenn ja, welches, wenn nein, was sind die Gründe dafür (bitte darstellen)? 36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in Deutschland zum 31. Dezember 2021 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)? 37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage der EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021) 120 final, S. 1), wonach „nur etwa ein Drittel der Menschen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich zurück“kehre (erläuternd heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung erging, kehrten 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurück.“), vor dem Hintergrund dass – den Antworten der Bundesregierung zu den Unterfragen zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/32579 zufolge – a) dabei auch Rückkehranordnungen im Rahmen des Dublin-Systems berücksichtigt werden – für Betroffene (so ist jedenfalls die Praxis in Deutschland) gibt es in der Regel jedoch nicht die Möglichkeit, einer Rückkehrentscheidung im Dublin-Verfahren freiwillig nachzukommen, sondern diese wird regelmäßig als Abschiebung durchgesetzt und dabei liegt es nicht zwingend im Verschulden der Betroffenen, wenn eine Überstellung nicht erfolgt (z. B. bei behördlichen Fristversäumnissen, bürokratischen Vorgaben und Anforderungen der Zielstaaten für Überstellungen, gerichtlichen Verboten einer Überstellung usw.), b) den Zahlen der Kommission keine personenbezogene Verlaufsstatistik zugrunde liegt, d. h., dass die Angaben zu Rückkehranordnungen und Ausreisen unterschiedliche Personen(kreise) betreffen und deshalb die Aussage der Kommission, „von den“ 2019 zur Rückkehr aufgeforderten Personen seien 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurückgekehrt, insofern falsch ist, c) bei den von der Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt wird, ob trotz eines Rückkehrbescheides Abschiebungshindernisse oder andere Gründe vorliegen, die einer Abschiebung und Ausreise entgegenstehen, wie es in Deutschland etwa bei vielen Geduldeten der Fall ist (bei medizinischen Abschiebungshindernissen, familiären Bindungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht, wegen der Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung usw.), ebenso wenig, ob sich nach einem Rückkehrbescheid neue Gründe ergeben haben, die gegen eine Abschiebung oder Ausreise sprechen, d) bei den von der Kommission verwandten Zahlen auch nicht berücksichtigt wird, ob die Lage im Herkunftsland eine Abschiebung oder Ausreise überhaupt zulässt (Krieg, Bürgerkrieg usw.), e) auch Ausreisen, die behördlich nicht registriert werden, bei den von der Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt werden, und hält es die Bundesregierung für seriös bzw. überzeugend, wenn sich die EU-Kommission zur Begründung (vermeintlich) unzureichender Ausreisen auf Zahlen stützt, die nach Auffassung der Fragestellenden aus den oben angeführten Gründen in vielfältiger Weise relativiert, richtig gestellt, ergänzt oder erklärt werden müssten (bitte begründen)? Berlin, den 27. Januar 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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