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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021
(insgesamt 37 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
16.03.2022
Antwortdauer
42 Tage
Aktualisiert
28.01.2026
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/58402.02.2022
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra
Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der
Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2021
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/32579).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html.
Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B.
Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die „Berufung auf
humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das
Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine
„Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne
Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen
humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis
der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der
hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht
nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und
Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz
solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen
Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen
Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. errechnen lässt, für das Jahr 2020 waren dies knapp 1,9 Millionen
Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/
DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_225.html). Während die
Zahl der Geflüchteten in Deutschland in den letzten Jahren fast gleichgeblieben
ist, hat sie sich weltweit auf zuletzt gut 82 Millionen Menschen deutlich erhöht
(https://www.unhcr.org/dach/de/services/statistiken).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flücht-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/584
20. Wahlperiode 02.02.2022
linge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011
reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender
Geflüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen
deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa
785 000 Ende 2020. Zudem hatten 244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 121 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2020 mit nationalem Abschiebungsschutz
in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, in der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/28234).
Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020
wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellenden zum Teil fehlerhaft und überhöht.
Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land
längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integration.de/artikel/n
iemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und https://ww
w.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-frag
wuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/).
Auf Nachfrage erläuterte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von
Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR
gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben
habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019.
Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie
nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis
von einem Fortzug erhalten. Auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die
Bundesregierung bereits einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR
vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im
Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 17/4631).
236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten
über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Ein Drittel dieser Duldungen wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann
z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen.
Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen
oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende
Reisedokumente“ ist unklar, ob die Betroffenen das Fehlen der Reisedokumenten zu
verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich hieran
scheitert. Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen mit
ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) sind nach Angaben der Bundesregierung
auch Jahre nach der Gesetzesänderung im August 2019 noch von sehr
begrenzter Aussagekraft (Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579).
Mitte 2020 waren laut AZR weniger als 10 Prozent aller Duldungen sogenannte
Duldungen „light“ (ebd.), die nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wieder abgeschafft werden sollen
(„Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31.
Dezember 2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2021 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde?
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen
bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter [0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre] und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Wieso wurde die Aussagekraft der im AZR verfügbaren Zahl der
Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG von der
Bundesregierung auch zwei Jahre nach der gesetzlichen Verankerung
von § 60b AufenthG und mehr als ein Jahr nach der technischen
Umsetzung der Regelung im AZR als „noch sehr begrenzt“ bezeichnet
(Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579)?
Über welche Informationen oder Berichte zur möglicherweise
fehlerhaften oder verzögerten Umsetzung der Neuregelung in der Praxis
verfügt die Bundesregierung gegebenenfalls, und wie beurteilt sie die
Aussagekraft dieser Daten jetzt (bitte ausführen und begründen)?
b) Wann, und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668) vereinbarte Abschaffung
der „Duldung light“ und Verbesserungen bei der Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldung vorzunehmen (bitte darlegen)?
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Hält die Bundesregierung die vorgeschaltete Erteilung eines in der Regel
nur kurzfristigen Ankunftsnachweises (statt gleich einer
Aufenthaltsgestattung) für sinnvoll und erforderlich (bitte begründen)?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 31.
Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 31. Dezember 2021 durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte
differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17
Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern,
Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2021 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2021 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2021 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2021 noch in
Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr
2021?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2021 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2021 aufgegriffen,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel
bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/32579
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die
Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
34. Welche Schlussfolgerungen werden im BMI bzw. im BAMF aus der Kritik
des hessischen Innenministeriums gezogen, wonach (vgl. dpa-Meldung
vom 26. Januar 2022: „Zahl der ausreisepflichtigen Menschen in Hessen
gestiegen“) die Daten des BAMF „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ widerspiegelten, aufwendige Analysen hätten ergeben,
dass etwas mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung tatsächlich
nicht ausreisepflichtig waren oder sich gar nicht mehr in Hessen aufhielten
– was sich im Übrigen mit der seit Jahren in den Vorbemerkungen der
Fragesteller geäußerten und in zahlreichen Fragen dieser regelmäßigen
Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommenden Kritik deckt (bitte darlegen)?
a) Hat das hessische Innenministerium die genannte Kritik dem BAMF
oder dem BMI mitgeteilt, präzisiert und belegt und/oder
Verbesserungsvorschläge geäußert (wenn ja, bitte möglichst detailliert
ausführen), und welche Schlussfolgerungen wurden oder werden daraus
gegebenenfalls gezogen?
b) Sind das BMI bzw. das BAMF dazu bereit, mit dem hessischen
Innenministerium in Kontakt zu treten, um Schlussfolgerungen aus den
aufwendigen Analysen zu ziehen, die im Land Hessen offenbar zu
realistischen Angaben zur Zahl ausreisepflichtiger Personen unternommen
wurden (bitte begründen)?
35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon fast drei Jahre andauernden
Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern, inwieweit Personen
statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im
AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Antwort zu
Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258, zuletzt Antwort zu Frage 34
auf Bundestagsdrucksache 19/32579), wenn ja, welches, wenn nein, was
sind die Gründe dafür (bitte darstellen)?
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2021 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren
und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
der EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige
Rückkehr und Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021)
120 final, S. 1), wonach „nur etwa ein Drittel der Menschen, deren
Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich zurück“kehre (erläuternd
heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung erging, kehrten 142 320
tatsächlich in ein Drittland zurück.“), vor dem Hintergrund dass – den
Antworten der Bundesregierung zu den Unterfragen zu Frage 36 auf
Bundestagsdrucksache 19/32579 zufolge –
a) dabei auch Rückkehranordnungen im Rahmen des Dublin-Systems
berücksichtigt werden – für Betroffene (so ist jedenfalls die Praxis in
Deutschland) gibt es in der Regel jedoch nicht die Möglichkeit, einer
Rückkehrentscheidung im Dublin-Verfahren freiwillig nachzukommen,
sondern diese wird regelmäßig als Abschiebung durchgesetzt und dabei
liegt es nicht zwingend im Verschulden der Betroffenen, wenn eine
Überstellung nicht erfolgt (z. B. bei behördlichen Fristversäumnissen,
bürokratischen Vorgaben und Anforderungen der Zielstaaten für
Überstellungen, gerichtlichen Verboten einer Überstellung usw.),
b) den Zahlen der Kommission keine personenbezogene Verlaufsstatistik
zugrunde liegt, d. h., dass die Angaben zu Rückkehranordnungen und
Ausreisen unterschiedliche Personen(kreise) betreffen und deshalb die
Aussage der Kommission, „von den“ 2019 zur Rückkehr
aufgeforderten Personen seien 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurückgekehrt,
insofern falsch ist,
c) bei den von der Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt
wird, ob trotz eines Rückkehrbescheides Abschiebungshindernisse oder
andere Gründe vorliegen, die einer Abschiebung und Ausreise
entgegenstehen, wie es in Deutschland etwa bei vielen Geduldeten der Fall
ist (bei medizinischen Abschiebungshindernissen, familiären
Bindungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht, wegen der Aufnahme einer
Ausbildung oder Beschäftigung usw.), ebenso wenig, ob sich nach einem
Rückkehrbescheid neue Gründe ergeben haben, die gegen eine
Abschiebung oder Ausreise sprechen,
d) bei den von der Kommission verwandten Zahlen auch nicht
berücksichtigt wird, ob die Lage im Herkunftsland eine Abschiebung oder
Ausreise überhaupt zulässt (Krieg, Bürgerkrieg usw.),
e) auch Ausreisen, die behördlich nicht registriert werden, bei den von der
Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt werden,
und hält es die Bundesregierung für seriös bzw. überzeugend, wenn
sich die EU-Kommission zur Begründung (vermeintlich)
unzureichender Ausreisen auf Zahlen stützt, die nach Auffassung der
Fragestellenden aus den oben angeführten Gründen in vielfältiger Weise relativiert,
richtig gestellt, ergänzt oder erklärt werden müssten (bitte begründen)?
Berlin, den 27. Januar 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/104816.03.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/584 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke
Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/584 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2021
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/32579).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesells
chaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-s
chutzsuchende.html.
Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B.
Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die „Berufung auf
humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das
Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen
eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne
Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen
humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf
Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen
Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei
ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt
werden. Trotz solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit
unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt, für das Jahr 2020 waren dies
knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_22
5.html). Während die Zahl der Geflüchteten in Deutschland in den letzten
Jahren fast gleichgeblieben ist, hat sie sich weltweit auf zuletzt gut 82 Millionen
Menschen deutlich erhöht (https://www.unhcr.org/dach/de/services/statist
iken).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1048
20. Wahlperiode 16.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
15. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten
Flüchtlinge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011
reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender
Geflüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für
einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa
785 000 Ende 2020. Zudem hatten 244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 121 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2020 mit nationalem
Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, in der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/28234).
Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020
wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellenden zum Teil fehlerhaft und überhöht.
Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land
längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integration.de/art
ikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und
https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stat
istisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/).
Auf Nachfrage erläuterte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von
Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR
gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent
gegeben habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019.
Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch
wenn sie nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden
Kenntnis von einem Fortzug erhalten. Auf Anfragen der Fraktion DIE LIN-
KE. hatte die Bundesregierung bereits einräumen müssen, dass von den Ende
2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung
40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu
Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631).
236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten
über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Ein Drittel dieser Duldungen wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann
z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen.
Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden
dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende
Reisedokumente“ ist unklar, ob die Betroffenen das Fehlen der
Reisedokumenten zu verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich
hieran scheitert. Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für
„Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) sind nach Angaben der
Bundesregierung auch Jahre nach der Gesetzesänderung im August 2019 noch
von sehr begrenzter Aussagekraft (Antwort zu Frage 18b auf
Bundestagsdrucksache 19/32579). Mitte 2020 waren laut AZR weniger als 10 Prozent
aller Duldungen sogenannte Duldungen „light“ (ebd.), die nach dem
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wieder
abgeschafft werden sollen („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668).
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 43 684 Personen mit einer
Asylberechtigung im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 25 726
männliche und 17 923 weibliche sowie 33 Personen mit unbekanntem Geschlecht und
zwei Personen mit dem Geschlecht divers. 6 174 Personen waren unter 18
Jahre, 37 508 Personen über 17 Jahre alt und bei zwei Personen ist das Alter
unbekannt. 28 822 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland,
14 851 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei elf Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 634 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 43 684
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 58,5
befristete Aufenthaltsrechte 39,9
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,6
Asylberechtigte insgesamt 43.684
darunter:
Türkei 12.228
Syrien 6.771
Iran 5.532
Afghanistan 2.019
Irak 1.904
Eritrea 1.417
Sri Lanka 1.205
Russische Föderation 1.131
Kosovo 924
Ungeklärt 756
Pakistan 575
China 567
Äthiopien 561
Polen 552
Vietnam 492
Asylberechtigte insgesamt 43.684
Länder
Baden-Württemberg 5.207
Bayern 4.281
Berlin 2.552
Brandenburg 270
Bremen 596
Hamburg 1.720
Hessen 5.009
Mecklenburg-Vorpommern 147
Niedersachsen 5.085
Nordrhein-Westfalen 13.928
Rheinland-Pfalz 1.378
Saarland 756
Sachsen 998
Sachsen-Anhalt 309
Schleswig-Holstein 1.119
Thüringen 329
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 760 918 Personen mit
Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 475 371 männliche
und 284 946 weibliche, fünf diverse und 596 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 259 499 Personen waren unter 18 Jahre alt, 501 404 Personen über
17 Jahre alt und bei 15 Personen ist das Alter unbekannt. 154 538 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 606 052 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei 328 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 36 191
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 760.918
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 14,9
befristete Aufenthaltsrechte 83,5
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,6
Personen mit Flüchtlingsschutz
Staatsangehörigkeiten gesamt 760.918
darunter:
Syrien 403.369
Irak 109.073
Afghanistan 51.979
Eritrea 43.871
Iran 37.562
Ungeklärt 24.759
Türkei 21.266
Somalia 16.111
Staatenlos 8.978
Pakistan 6.825
Russische Föderation 4.452
Nigeria 3.903
Äthiopien 3.044
Guinea 2.275
Aserbaidschan 2.088
Personen mit Flüchtlingsschutz 760.918
Länder
Baden-Württemberg 80.774
Bayern 82.634
Berlin 34.339
Brandenburg 11.296
Bremen 15.373
Hamburg 22.204
Hessen 66.601
Mecklenburg-Vorpommern 8.955
Niedersachsen 86.821
Nordrhein-Westfalen 221.990
Rheinland-Pfalz 33.736
Saarland 18.739
Sachsen 20.548
Sachsen-Anhalt 16.457
Schleswig-Holstein 27.303
Thüringen 13.148
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt.
AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert.
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 255 671 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz)
erfasst, davon 149 349 männliche, 106 143 weibliche und 179 Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 79 985 Personen waren unter 18 Jahre, 175 679
Personen über 17 Jahre und bei sieben Personen ist das Alter unbekannt. 18 573
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 236 818 Personen sechs
Jahre oder weniger. Bei 280 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
19 719 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2021.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 136 156
Personen zum Stichtag 31. Dezember 2021 erfasst, davon 73 772 männliche,
62 266 weibliche und 117 mit unbekanntem Geschlecht sowie eine diverse
Person. 47 013 Personen waren unter 18 Jahre, 89 125 Personen über 17 Jahre und
bei 18 Personen ist das Alter unbekannt. 31 930 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland und 104 106 Personen sechs Jahre oder weniger.
Bei 120 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 17 482 erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Staatsangehörigkeiten gesamt 255.671
darunter:
Syrien 171.345
Irak 23.452
Afghanistan 18.217
Eritrea 13.532
Somalia 7.410
Ungeklärt 6.376
Jemen 2.069
Staatenlos 1.776
Iran 1.443
Russische Föderation 1.235
Libyen 915
Sudan (ohne Südsudan) 761
Nigeria 618
Libanon 590
Türkei 484
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 3 AufenthG
Staatsangehörigkeiten gesamt 136.156
darunter:
Afghanistan 81.312
Irak 8.129
Syrien 6.184
Nigeria 5.091
Somalia 5.014
Äthiopien 2.336
Russische Föderation 2.246
Eritrea 2.198
Kosovo 1.727
Armenien 1.592
Ungeklärt 1.404
Iran 1.261
Türkei 1.166
Guinea 1.086
Pakistan 994
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 2 Satz 1,
2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 3 AufenthG
Deutschland 255.671 136.156
darunter:
Baden-Württemberg 21.032 14.222
Bayern 20.577 18.914
Berlin 18.451 8.377
Brandenburg 5.155 2.998
Bremen 3.791 1.750
Hamburg 5.399 8.123
Hessen 21.363 15.626
Mecklenburg-Vorpommern 2.569 1.602
Niedersachsen 30.716 12.382
Nordrhein-Westfalen 76.415 26.878
Rheinland-Pfalz 15.470 6.171
Saarland 4.412 1.145
Sachsen 7.249 5.139
Sachsen-Anhalt 6.001 3.581
Schleswig-Holstein 12.638 6.304
Thüringen 4.433 2.944
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31.
Dezember 2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und nach Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung
nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus
treffen, waren 95 960 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 31. Dezember 2021
eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Januar bis 31. Dezember 2021 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten gesamt 95.960
darunter:
Syrien 40.385
Irak 13.139
Afghanistan 10.378
Iran 6.369
Türkei 4.524
Eritrea 4.216
Ungeklärt 3.591
Somalia 2.883
Pakistan 1.217
Russische Föderation 1.160
Nigeria 1.084
Staatenlos 1.031
Guinea 535
Äthiopien 495
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte
auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren im AZR 21 362 Personen mit
Widerruf/ Rücknahme eines Flüchtlingsstatus erfasst. 18 377 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 2 985 Personen sechs Jahre oder
weniger. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG
widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 18.342 2.265 755 21.362
darunter mit dem Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 15.035 257 16 15.308
befristete Aufenthaltsrechte 2.698 1.432 471 4.601
sonstiges (z. B. Duldung,
kein Status gespeichert) 609 576 268 1.453
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 21.362
darunter:
Kosovo 6.950
Irak 3.487
Türkei 2.694
Syrien 1.188
Serbien 1.171
Serbien und Montenegro (ehemals) 574
Albanien 553
Afghanistan 410
Sri Lanka 364
Jugoslawien (ehemals) 298
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 21.362
darunter:
Iran 282
Eritrea 259
Serbien (ehemals) 251
Ungeklärt 202
Polen 197
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 3.972 Personen mit einer Duldung
nach § 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2.648 männliche und 1.315 weibliche
sowie neun Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 1.133
Personen waren unter 18 Jahre und 2 839 Personen über 17 Jahre alt. 898 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3 072 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei zwei Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 944
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 3.972
Länder
Baden-Württemberg 128
Bayern 435
Berlin 4
Brandenburg 76
Bremen 49
Hamburg 2
Hessen 219
Mecklenburg-Vorpommern 36
Niedersachsen 232
Nordrhein-Westfalen 1.785
Rheinland-Pfalz 93
Saarland 64
Sachsen 33
Sachsen-Anhalt 59
Schleswig-Holstein 697
Thüringen 60
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 3.972
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 1.070
Afghanistan 378
Syrien 191
Russische Föderation 182
Serbien 172
Armenien 146
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 3.972
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Nordmazedonien 137
Kosovo 136
Nigeria 135
Albanien 120
Türkei 108
Iran 100
Ungeklärt 84
Pakistan 81
Libanon 71
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 6 087 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 5 275
männliche und 810 weibliche sowie zwei Personen mit unbekanntem
Geschlecht im AZR erfasst. 34 Personen waren unter 18 Jahre und 6 052 Personen
über 17 Jahre alt. Bei einer Person ist das Alter unbekannt. 1 713 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 4 373 Personen sechs Jahre oder
weniger, bei einer Person ist die Dauer unbekannt. 3 239 erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a /19d AufenthG Summe
Länder 6.087
Baden-Württemberg 1.265
Bayern 1.070
Berlin 193
Brandenburg 58
Bremen 25
Hamburg 192
Hessen 289
Mecklenburg-Vorpommern 98
Niedersachsen 600
Nordrhein-Westfalen 1.512
Rheinland-Pfalz 248
Saarland 4
Sachsen 113
Sachsen-Anhalt 58
Schleswig-Holstein 310
Thüringen 52
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a /19d AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 6.087
darunter:
Afghanistan 1.788
Albanien 484
Gambia 474
Pakistan 337
Irak 287
Armenien 223
Kosovo 215
Ukraine 201
Nigeria 193
Iran 155
Guinea 114
Bangladesch 109
Georgien 97
Ägypten 93
Kamerun 92
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2021 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 31. Dezember 2021 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für
jüdische Zuwandernde insgesamt 210 797 Personen aufgenommen. Hinzu
kommen 8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 219 332 jüdische
Zuwandernde mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw.
ihren Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Land Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 20.129
Bayern 32.450
Berlin 1.228
Brandenburg 7.614
Bremen 2.251
Hamburg 5.350
Hessen 18.548
Mecklenburg-Vorpommern 6.613
Niedersachsen 18.396
Nordrhein-Westfalen 51.877
Rheinland-Pfalz 11.610
Saarland 3.242
Sachsen 11.061
Sachsen-Anhalt 7.705
Schleswig-Holstein 6.799
Thüringen 5.924
Gesamt 210.797
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2021 insgesamt 5.602 Personen, darunter 2 897 männliche und 2 699 weibliche
sowie sechs Personen mit unbekanntem Geschlecht. 2 431 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 3 171 Personen über 17 Jahre alt. 971 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland und 4 631 Personen sechs Jahre oder
weniger. 2 355 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 5.602
Länder
Baden-Württemberg 613
Bayern 699
Berlin 560
Brandenburg 118
Bremen 56
Hamburg 224
Hessen 491
Mecklenburg-Vorpommern 95
Niedersachsen 465
Nordrhein-Westfalen 1.284
Rheinland-Pfalz 256
Saarland 35
Sachsen 250
Sachsen-Anhalt 108
Schleswig-Holstein 243
Thüringen 105
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 5.602
darunter:
Afghanistan 4.738
Syrien 367
Iran 74
Belarus 66
Irak 57
Ungeklärt 39
Libanon 29
Staatenlos 22
Russische Föderation 18
Jemen 16
Eritrea 15
Bosnien und Herzegowina 14
Usbekistan 13
Türkei 12
Jordanien 11
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2021 insgesamt 9 599 Personen, darunter 5 077 männliche, 4 518 weibliche
und vier Personen unbekannten Geschlechts. 2 864 Personen waren unter
18 Jahre alt und 6 735 Personen über 17 Jahre alt. 5 810 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3 788 Personen sechs Jahre oder
weniger. Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 285 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 9.599
Länder
Baden-Württemberg 430
Bayern 337
Berlin 1.924
Brandenburg 134
Bremen 168
Hamburg 137
Hessen 291
Mecklenburg-Vorpommern 67
Niedersachsen 1.047
Nordrhein-Westfalen 2.330
Rheinland-Pfalz 822
Saarland 78
Sachsen 324
Sachsen-Anhalt 163
Schleswig-Holstein 215
Thüringen 1.132
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 9.599
darunter:
Albanien 1.318
Kosovo 1.253
Serbien 1.034
Russische Föderation 582
Türkei 489
Nordmazedonien 471
Armenien 408
Afghanistan 392
Bosnien und Herzegowina 322
Aserbaidschan 293
Irak 266
Georgien 258
Libanon 222
Iran 192
Pakistan 187
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 18 753 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2 736 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 16 017 Personen über 17 Jahre alt. 13 112 Personen lebten
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 5 641 Personen sechs Jahre oder
weniger. 1 506 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 89 902 Personen mit einer
Aufenthaltsoder Niederlassungserlaubnis erfasst, davon waren 8.797 Personen unter
18 Jahre alt und 81 105 Personen über 17 Jahre alt. 71 440 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 18 457 Personen sechs Jahre oder
weniger und bei fünf Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 3 400 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 5.420 Personen erfasst, davon
waren 2.221 Personen unter 18 Jahre alt und 3 199 Personen über 17 Jahre alt. 345
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 5 075 Personen
sechs Jahre oder weniger. 666 Personen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltstitel nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23
Absatz 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23
Absatz 2
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23
Absatz 4
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 4
Summe 18.753 22.942 66.960 5.191 229
männlich 8.334 11.074 30.100 2.565 121
weiblich 10.406 11.825 36.845 2.621 108
unbekannt 13 43 15 5 0
Land Aufenthaltserlaubnis nach§ 23 Absatz 1 AufenthG
Deutschland 18.753
Baden-Württemberg 2.198
Bayern 609
Berlin 3.082
Brandenburg 544
Bremen 342
Hamburg 951
Hessen 1.143
Mecklenburg-Vorpommern 24
Niedersachsen 1.286
Nordrhein-Westfalen 5.109
Rheinland-Pfalz 612
Saarland 336
Sachsen 157
Sachsen-Anhalt 162
Land Aufenthaltserlaubnis nach§ 23 Absatz 1 AufenthG
Schleswig-Holstein 1.131
Thüringen 1.067
Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG
18.753
darunter:
Syrien 5.375
Kosovo 1.981
Serbien 1.650
Bosnien und Herzegowina 1.301
Türkei 1.274
Libanon 1.268
Irak 991
Ungeklärt 726
Afghanistan 543
Iran 355
Kroatien 266
Russische Föderation 263
Ukraine 233
Sri Lanka 212
Staatenlos 196
Land Aufenthaltserlaubnis nach§ 23 Absatz 2 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Deutschland 22.942 66.960
Baden-Württemberg 3.032 7.060
Bayern 3.669 11.075
Berlin 1.476 3.899
Brandenburg 705 1.500
Bremen 278 435
Hamburg 638 1.840
Hessen 1.619 5.126
Mecklenburg-
Vorpommern 391 1.605
Niedersachsen 1.823 5.833
Nordrhein-Westfalen 4.793 17.878
Rheinland-Pfalz 1.141 2.299
Saarland 290 828
Sachsen 1.262 3.740
Sachsen-Anhalt 507 1.657
Schleswig-Holstein 752 1.276
Thüringen 566 909
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2 AufenthG 22.942
darunter:
Syrien 17.517
Ukraine 1.393
Irak 1.092
Russische Föderation 731
Afghanistan 670
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2 AufenthG 22.942
darunter:
Ungeklärt 306
Staatenlos 245
Somalia 179
Eritrea 95
Belarus 82
Iran 78
Libanon 55
Aserbaidschan 53
Usbekistan 50
Moldau (Republik) 43
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2 AufenthG 66.960
darunter:
Ukraine 28.776
Russische Föderation 24.263
Moldau (Republik) 2.735
Aserbaidschan 1.773
Usbekistan 1.762
Belarus 1.510
Vietnam 1.324
Kirgisistan 1.027
Kasachstan 637
Georgien 623
Sowjetunion (ehemals) 476
Staatenlos 441
Lettland 286
Ungeklärt 230
Litauen 170
Land
Aufenthaltserlaubnis
nach
§ 23 Absatz 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach
§ 23 Absatz 4 AufenthG
Deutschland 5.191 229
Baden-Württemberg 645 18
Bayern 774 25
Berlin 322 5
Brandenburg 122 7
Bremen 49 1
Hamburg 121 13
Hessen 374 18
Mecklenburg-
Vorpommern 102 0
Niedersachsen 622 9
Nordrhein-Westfalen 1.026 120
Rheinland-Pfalz 259 7
Saarland 63 0
Sachsen 235 0
Sachsen-Anhalt 125 4
Schleswig-Holstein 224 2
Thüringen 128 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE)
nach
§ 23 Absatz 4 AufenthG
5.191
darunter:
Syrien 3.326
Sudan (ohne Südsudan) 543
Somalia 480
Eritrea 441
Irak 105
Südsudan 66
Äthiopien 49
Libanon 32
Ungeklärt 30
Ägypten 24
Iran 18
Staatenlos 15
Jemen 14
Sri Lanka 13
übrige Staaten liegen je unter 10 Personen
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE)
nach
§ 23 Absatz 4 AufenthG
229
darunter:
Ukraine 45
Kosovo 26
Serbien 20
Türkei 18
Irak 13
Afghanistan 11
übrige Staaten liegen unter 10 Personen
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw.
§ 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2021 waren im AZR insgesamt 606 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert, darunter
588 nach § 104a AufenthG und 18 nach § 104b AufenthG. 129 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 477 Personen über 17 Jahre alt. 311 Personen waren
männlich und 295 weiblich. Weitere Details können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
alle Länder 606
darunter:
Baden-Württemberg 8
Bayern 45
Berlin 20
Brandenburg 17
Bremen 16
Hamburg 13
Hessen 0
alle Länder 606
darunter:
Mecklenburg-Vorpommern 12
Niedersachsen 59
Nordrhein-Westfalen 325
Rheinland-Pfalz 26
Saarland 7
Sachsen 28
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 17
Thüringen 2
alle Staatsangehörigkeiten 606
darunter:
Kosovo 209
Serbien 119
Türkei 41
Syrien 25
Libanon 21
Irak 17
Russische Föderation 12
Serbien (ehemals) 12
Bosnien und Herzegowina 11
übrige Staaten je unter 10 Personen 139
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
erteilt wurde?
Bis zum 31. Dezember 2021 ist kein Beschluss des Rates der Europäischen
Union nach Artikel 5 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001
gefasst worden, der Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 AufenthG ist.
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1
bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 17 477 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 8 325 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9 152 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
2 636 Personen waren unter 18 Jahre alt und 14 841 Personen über 17 Jahre alt.
1 248 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021. Die Verteilung nach
Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
Summe 8.325 9.152 17.477
Weiblich 4.035 5.042 9.077
Männlich 4.238 4.094 8.332
Unbekannt 52 16 68
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 8.325 9.152 17.477
6 Jahre und weniger 3.830 1.306 5.136
mehr als 6 Jahre 4.495 7.846 12.341
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
Deutschland 8.325 9.152 17.477
Baden-Württemberg 321 304 625
Bayern 1.663 285 1.948
Berlin 1.699 1.156 2.855
Brandenburg 51 55 106
Bremen 89 108 197
Hamburg 921 355 1.276
Hessen 736 329 1.065
Mecklenburg-
Vorpommern 25 312 337
Niedersachsen 448 1.891 2.339
Nordrhein-Westfalen 1.948 3.674 5.622
Rheinland-Pfalz 194 256 450
Saarland 27 118 145
Sachsen 45 71 116
Sachsen-Anhalt 23 118 141
Schleswig-Holstein 126 86 212
Thüringen 9 34 43
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4
Satz 1 AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle
Staatsangehörigkeiten 8.325 9.152 17.477
darunter:
Türkei 286 1.591 1.877
Russische Föderation 1.214 280 1.494
Libyen 1.321 51 1.372
Serbien 169 1.126 1.295
Kosovo 161 1.049 1.210
Saudi-Arabien 649 11 660
Libanon 57 592 649
Kuwait 532 20 552
Vereinigte Arabische
Emirate 467 14 481
Katar 463 4 467
Irak 216 242 458
Bosnien und
Herzegowina 92 333 425
Ukraine 284 116 400
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4
Satz 1 AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle
Staatsangehörigkeiten 8.325 9.152 17.477
darunter:
Ungeklärt 43 349 392
Nordmazedonien 96 232 328
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 79 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst, davon 73 nach § 25
Absatz 4a AufenthG und sechs nach § 25 Absatz 4b AufenthG. Drei Personen
waren unter 18 Jahre alt und 76 Personen über 17 Jahre alt. 22 waren männlich
und 57 weiblich. Fünf Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
AE nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG
Aufenthaltsdauer 79
6 Jahre und weniger 54
mehr als 6 Jahre 25
AE nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG
Länder insgesamt 79
davon:
Baden-Württemberg 10
Bayern 9
Berlin 7
Brandenburg 1
Bremen 3
Hamburg 14
Hessen 4
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 4
Nordrhein-Westfalen 20
Rheinland-Pfalz 0
Saarland 4
Sachsen 2
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 0
Thüringen 0
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 79
darunter
Nigeria 13
Bulgarien 11
übrige Staaten je unter 10 Personen
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 lebten 55 303 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 30 135
männliche und 25 124 weibliche, sowie 44 Personen mit unbekanntem
Geschlecht.
17 823 Personen waren unter 18 Jahre alt, 37 479 Personen über 17 Jahre alt
und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 34.631 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 20 668 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
vier Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 6 664 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG
Länder insgesamt 55.303
davon:
Baden-Württemberg 2.290
Bayern 2.849
Berlin 6.602
Brandenburg 1.316
Bremen 3.677
Hamburg 3.445
Hessen 2.075
Mecklenburg-
Vorpommern 436
Niedersachsen 5.128
Nordrhein-Westfalen 19.764
Rheinland-Pfalz 1.844
Saarland 333
Sachsen 1.468
Sachsen-Anhalt 1.217
Schleswig-Holstein 2.103
Thüringen 756
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG
alle
Staatsangehörigkeiten 55.303
darunter
Serbien 7.893
Kosovo 5.620
Türkei 3.859
Nordmazedonien 2.925
Nigeria 2.358
Vietnam 2.176
Russische Föderation 2.153
Ghana 2.046
Ungeklärt 1.974
Albanien 1.900
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG
alle
Staatsangehörigkeiten 55.303
darunter
Bosnien und
Herzegowina 1.853
Afghanistan 1.813
Armenien 1.635
Irak 1.600
Libanon 1.188
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere
Untergliederung vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung
nach § 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 14 731 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 1 275 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 2b AufenthG und 10 383 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Ländern
und Staatsangehörigkeiten kann den nachstehenden Tabellen entnommen
werden:
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1 § 25a Absatz 2 Satz 2 Summe
Summe 12.528 1.549 654 14.731
männlich 8.037 745 356 9.138
weiblich 4.478 803 295 5.576
unbekannt 13 1 3 17
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1 § 25a Absatz 2 Satz 2 Summe
Altersgruppen insgesamt 12.528 1.549 654 14.731
unter 18 Jahre 3.449 58 589 4.096
18 Jahre und älter 9.077 1.491 65 10.633
unbekannt 2 0 0 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1 § 25a Absatz 2 Satz 2 Summe
Länder insgesamt 12.528 1.549 654 14.731
Baden-Württemberg 1.440 173 74 1.687
Bayern 1.533 198 77 1.808
Berlin 708 79 34 821
Brandenburg 214 18 12 244
Bremen 385 27 12 424
Hamburg 470 11 10 491
Hessen 582 61 20 663
Mecklenburg-Vorpommern 214 57 16 287
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1 § 25a Absatz 2 Satz 2 Summe
Niedersachsen 1.269 210 99 1.578
Nordrhein-Westfalen 3.912 462 199 4.573
Rheinland-Pfalz 494 124 49 667
Saarland 50 9 3 62
Sachsen 310 26 10 346
Sachsen-Anhalt 123 12 6 141
Schleswig-Holstein 702 80 26 808
Thüringen 122 2 7 131
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1
AufenthG
insgesamt 12.528
darunter:
Afghanistan 2.920
Russische Föderation 1.011
Kosovo 836
Serbien 800
Albanien 741
Irak 731
Armenien 618
Türkei 438
Nordmazedonien 403
Libanon 365
Aserbaidschan 339
Guinea 309
Ukraine 258
Gambia 199
Iran 198
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 S. 1
AufenthG
insgesamt 1.549
darunter:
Kosovo 174
Albanien 157
Serbien 132
Armenien 124
Ukraine 124
Russische Föderation 104
Aserbaidschan 89
Afghanistan 84
Irak 74
Nordmazedonien 73
Türkei 64
Iran 43
Libanon 40
Georgien 34
Bosnien und
Herzegowina 30
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 S. 2
AufenthG
insgesamt 654
darunter:
Kosovo 83
Albanien 61
Ukraine 53
Serbien 51
Russische Föderation 50
Nordmazedonien 47
Türkei 39
Armenien 34
Afghanistan 26
Irak 25
Syrien 25
Libanon 19
Montenegro 19
Aserbaidschan 18
Bosnien und
Herzegowina 18
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2Satz 1
§ 25a Absatz 2
Satz 2
Erteilungen
insgesamt 12.528 1.549 654
davon erstmalig in
2021 3.904 424 182
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1.275
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 581
18 Jahre und älter 694
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1.275
Geschlecht
männlich 644
weiblich 631
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1.275
Länder
davon:
Baden-Württemberg 57
Bayern 79
Berlin 253
Brandenburg 39
Bremen 1
Hamburg 47
Hessen 34
Mecklenburg-Vorpommern 74
Niedersachsen 158
Nordrhein-Westfalen 343
Rheinland-Pfalz 46
Saarland 9
Sachsen 73
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1.275
Länder
davon:
Sachsen-Anhalt 27
Schleswig-Holstein 28
Thüringen 7
Staatsangehörigkeiten Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG
insgesamt 1.275
davon:
Russische Föderation 347
Serbien 103
Irak 101
Albanien 75
Libanon 66
Kosovo 65
Ungeklärt 60
Afghanistan 54
Türkei 48
Armenien 45
Nordmazedonien 41
Ukraine 32
Aserbaidschan 31
Georgien 27
Pakistan 24
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 1.275
davon erstmalig in 2021 698
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 1
S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Summe 6.537 814 3.032 10.383
männlich 4.483 169 1.564 6.216
weiblich 2.053 645 1.463 4.161
unbekannt 1 0 5 6
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 1
S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Altersgruppe 6.537 814 3.032 10.383
unter 18 Jahre 113 106 2.979 3.198
18 Jahre und älter 6.422 708 53 7.183
unbekannt 2 0 0 2
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 1
S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Länder 6.537 814 3.032 10.383
Baden-
Württemberg 820 93 362 1.275
Bayern 509 44 176 729
Berlin 357 63 197 617
Brandenburg 93 11 46 150
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 1
S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Bremen 223 23 113 359
Hamburg 441 20 109 570
Hessen 301 35 112 448
Mecklenburg-
Vorpommern 76 3 40 119
Niedersachsen 599 86 299 984
Nordrhein-
Westfalen 2.204 321 1.155 3.680
Rheinland-Pfalz 315 53 170 538
Saarland 51 6 21 78
Sachsen 118 11 60 189
Sachsen-Anhalt 76 8 29 113
Schleswig-
Holstein 297 30 112 439
Thüringen 57 7 31 95
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Absatz 1 S. 1 AufenthG (integrierter
Ausländer)
insgesamt 6.537
darunter:
Afghanistan 619
Irak 452
Kosovo 433
Serbien 425
Armenien 356
Libanon 354
Russische Föderation 321
Albanien 290
Pakistan 281
Türkei 273
Aserbaidschan 221
Iran 168
Ungeklärt 151
Nordmazedonien 147
Ägypten 146
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Absatz 4 AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 814
darunter:
Albanien 72
Kosovo 70
Armenien 65
Serbien 62
Russische Föderation 53
Libanon 52
Nordmazedonien 38
Afghanistan 36
Pakistan 36
Ägypten 33
Irak 31
Aserbaidschan 28
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Absatz 4 AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 814
darunter:
Georgien 28
Iran 19
Türkei 19
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Absatz 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges
Kind)
insgesamt 3.032
darunter:
Albanien 283
Kosovo 276
Serbien 271
Russische Föderation 237
Libanon 206
Armenien 199
Afghanistan 137
Nordmazedonien 130
Ukraine 100
Ägypten 97
Aserbaidschan 97
Türkei 97
Georgien 94
Pakistan 91
Irak 83
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 1
S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Minderjähriges
Kind)
Erteilungen insgesamt 6.537 814 3.032
davon erstmalig in 2021 2542 373 1349
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren,
nach Bundesländern, nach Alter [0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20,
21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als
70 Jahre] und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte
in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so
differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c
und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren im AZR 242 029 Personen mit einer
Duldung, darunter 167 491 männliche und 74 192 weibliche, 343 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie drei Personen als divers erfasst. 62 906
Personen waren unter 18 Jahre, 179 046. Personen über 17 Jahre alt und bei 77
Personen ist das Alter unbekannt. 48 310 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit einer Duldung 242.029
Aufenthaltsdauer
0 bis 3 Jahre 81.938
mehr als 3 Jahre 159.999
0 bis 4 Jahre 105.329
mehr als 4 Jahre 136.608
0 bis 5 Jahre 137.493
mehr als 5 Jahre 104.444
0 bis 6 Jahre 195.470
mehr als 6 Jahre 46.467
0 bis 8 Jahre 220.433
mehr als 8 Jahre 21.504
0 bis 10 Jahre 226.945
mehr als 10 Jahre 14.992
0 bis 12 Jahre 229.930
mehr als 12 Jahre 12.007
0 bis 15 Jahre 232.130
mehr als 15 Jahre 9.807
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 92
Personen mit einer Duldung 242.029
Alter
0 bis 11 Jahre 46.234
12 bis 15 Jahre 11.470
16 bis 17 Jahre 5.202
18 bis 20 Jahre 8.460
21 bis 29 Jahre 65.751
30 bis 39 Jahre 59.899
40 bis 49 Jahre 28.246
50 bis 59 Jahre 11.241
60 bis 69 Jahre 4.029
70 Jahre und mehr 1.420
Ohne Altersangaben 77
Duldungen insgesamt zum Stichtag 31. Dezember 2021 242.029
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 407
2. Nach § 60a Absatz 1 Auf-enthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten) 3.972
3. Nach § 60a Absatz 2Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente 72.484
4. Nach § 60a Absatz 2Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Inhabern einer Duldung wg. fehlender Reisedokumente oder aus
medizinischen Gründen
23.275
5. Nach § 60a Absatz 2Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen 2.975
6. Nach § 60a Absatz 2Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen 76.904
7. Nach § 60a Absatz 2Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren notwendig 213
Duldungen insgesamt zum Stichtag 31. Dezember 2021 242.029
darunter:
8. Nach § 60a Absatz 2Satz 3 AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor oder erhebliche öffentliche
Interessen (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung;
Betreuung kranker Familienangehöriger)
9249
9. Nach § 60a Absatz 2a Auf-enthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet 0
10. Nach § 60a Absatz 2b Auf-enthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a Absatz
1 AufenthG (gut integrierte Jugendliche). 1.275
11. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Absatz 1-5,7 AufenthG 3.284
12. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Absatz 1a
AufenthG 1.127
13. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO 263
14. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO 56
15. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 141
16. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer zuständigen
Stelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG 42
17. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG Asylfolgeantrag 4.050
18. Nach § 60a Absatz 2S. 1 AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen 3.274
19. Nach § 60a Absatz 2S. 13 AufenthG a. F. Vaterschaftsanerkennung 8
20. Nach § 60a Absatz 2S. 4 AufenthG a. F. Ausbildungsduldung 982
21.
Nach § 60a Absatz 2
S. 3 AufenthG i. V. m.
§ 60b Absatz 1 AufenthG
Ungeklärte Identität 25.486
22.
Nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60c Absatz 1 AufenthG
Ausbildungsduldung 6.920
23.
Nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60c Absatz 7 AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen 816
24.
Nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60d Absatz 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch 3.421
25.
Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 1 AufenthG
(Beschäftgungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/
Lebenspartner) erteilt
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner 735
26.
Nach § 60a Absatz 2
S. 3 AufenthG i. V. m.
§ 60d Absatz 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / minderjährige
ledige Kinder 238
27.
Nach § 60a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit
§ 60d Absatz 4 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen 135
Duldungen insgesamt zum Stichtag 31. Dezember 2021 242.029
darunter:
28.
Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte / Lebenspartner 141
29.
Nach § 60a Absatz 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige ledige
Kinder 43
30. Nach § 60a Absatz 2S. 4 AufenthG Verfahren nach § 85a AufenthG 113
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 407 3.972 72.484 23.275 2.975 76.904 213 9.249 0 1.275
darunter:
Irak 12 1.070 7.862 1.603 66 14.359 10 1.356 0 101
Afghanistan 4 378 6.727 577 53 10.314 20 1.597 0 54
Nigeria 7 135 6.218 2.482 39 2.760 7 281 0 17
Russische Föd. 16 182 4.499 1.853 218 3.980 7 465 0 347
Iran 4 100 3.515 455 55 1.931 2 238 0 15
Serbien 5 172 1.324 1.991 349 3.617 24 387 0 103
Pakistan 6 81 3.208 321 28 1.597 2 208 0 24
Türkei 18 108 2.354 877 109 2.695 12 227 0 48
Ungeklärt 25 84 3.517 462 28 1.465 6 106 0 60
Libanon 9 71 3.289 383 27 1.191 3 99 0 66
Gambia 1 11 2.124 234 23 1.883 3 230 0 0
Armenien 9 146 1.530 1.074 110 1.925 9 319 0 45
Kosovo 8 136 669 1.226 209 2.462 19 316 0 65
Syrien 4 191 1.060 462 39 2.304 4 154 0 10
Guinea 2 59 2.278 228 19 900 4 189 0 0
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 3.284 1.127 263 56 141 42 4.050 3.274 8 982
darunter:
Irak 304 48 25 3 19 0 340 198 0 77
Afghanistan 739 283 26 3 12 2 595 302 0 228
Nigeria 177 12 20 1 5 0 227 182 0 40
Russische Föderation 105 3 27 2 18 1 250 156 0 23
Iran 63 19 14 3 3 0 180 92 0 55
Serbien 87 24 13 8 3 5 156 178 0 4
Pakistan 32 12 8 0 4 1 96 94 0 29
Türkei 110 21 20 9 13 5 137 137 1 10
Ungeklärt 57 23 7 2 2 0 53 14 0 10
Libanon 25 3 1 0 1 0 63 10 0 9
Gambia 31 26 3 2 2 3 18 128 0 71
Armenien 31 0 0 0 3 2 32 54 0 41
Kosovo 42 3 4 3 3 1 46 58 0 12
Syrien 284 123 10 0 16 0 227 230 0 3
Guinea 23 63 1 1 3 0 44 39 0 57
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. alle Dul-dungen
insgesamt 25.486 6.920 816 3.421 735 238 135 141 43 113 242.029
darunter:
Irak 695 535 49 597 132 83 13 35 8 1 29.601
Afghanistan 585 1.613 129 1.164 220 26 39 19 4 2 25.715
Nigeria 2.220 258 61 121 31 16 6 13 10 25 15.371
Russische Föd. 1.126 173 16 17 11 2 0 1 0 4 13.502
Iran 1.913 501 41 121 32 9 4 3 0 1 9.369
Serbien 272 31 1 17 10 9 1 0 0 2 8.793
Pakistan 1.716 255 27 325 38 4 12 13 1 1 8.143
Türkei 598 173 5 47 10 0 0 17 0 2 7.763
Ungeklärt 1.395 31 10 28 1 1 3 1 2 2 7.395
Libanon 1.372 70 5 29 5 4 7 1 0 1 6.744
Gambia 941 493 69 166 98 3 7 6 0 2 6.578
Armenien 289 281 26 29 11 6 0 2 2 1 5.977
Kosovo 153 67 0 48 8 12 0 2 1 3 5.576
Syrien 225 41 3 10 5 3 0 0 0 0 5.408
Guinea 761 352 112 69 13 3 7 6 0 2 5.235
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 407 3.972 72.484 23.275 2.975 76.904 213 9.249 0 1.275
davon:
Baden-Württemberg 28 128 11.929 4.194 193 9.681 16 460 0 57
Bayern 25 435 8.253 2.684 346 7.434 7 1.296 0 79
Berlin 52 4 4.596 683 128 3.517 8 1.896 0 253
Brandenburg 28 76 2.458 393 58 2.065 7 418 0 39
Bremen 0 49 396 524 370 1.118 9 259 0 1
Hamburg 0 2 2.293 496 77 1.740 4 71 0 47
Hessen 6 219 4.181 299 102 4.418 15 164 0 34
Mecklenburg-
Vorpommern 2 36 1.164 177 36 1.263 3 168 0 74
Niedersachsen 118 232 6.405 2.375 347 7.210 23 1.219 0 158
Nordrhein-Westfalen 9 1.785 18.078 7.952 955 23.375 49 1.748 0 343
Rheinland-Pfalz 82 93 2.792 887 130 3.195 11 926 0 46
Saarland 0 64 340 102 21 525 3 33 0 9
Sachsen 1 33 3.873 996 45 3.189 3 121 0 73
Sachsen-Anhalt 3 59 1.220 258 28 1.247 3 56 0 27
Schleswig-Holstein 50 697 3.246 1.009 90 5.297 46 187 0 28
Thüringen 3 60 1.260 246 49 1.630 6 227 0 7
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 3.284 1.127 263 56 141 42 4.050 3.274 8 982
davon:
Baden-Württemberg 382 48 26 1 18 4 215 1.482 1 172
Bayern 457 56 22 4 37 5 925 136 2 157
Berlin 76 81 1 26 3 14 288 6 1 32
Brandenburg 38 46 11 0 1 0 188 50 0 14
Bremen 14 93 5 6 3 1 77 15 0 7
Hamburg 1.289 119 11 9 9 4 45 415 0 9
Hessen 274 75 16 1 3 2 130 297 2 38
Mecklenburg-Vorpommern 15 5 12 0 0 1 59 26 0 3
Niedersachsen 83 75 59 3 16 1 669 137 1 97
Nordrhein-Westfalen 255 358 44 1 14 6 644 238 1 281
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 3.284 1.127 263 56 141 42 4.050 3.274 8 982
davon:
Rheinland-Pfalz 67 7 8 2 2 1 234 74 0 44
Saarland 25 13 3 0 1 0 21 16 0 3
Sachsen 173 47 33 1 14 1 175 69 0 46
Sachsen-Anhalt 29 41 3 0 0 0 128 44 0 19
Schleswig-Holstein 19 36 1 1 1 1 50 189 0 41
Thüringen 88 27 8 1 19 1 202 80 0 19
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. alle Dul-dungen
Länder insgesamt 25.486 6.920 816 3.421 735 238 135 141 43 113 242.029
davon:
Baden-
Württemberg 2.845 1.080 277 629 349 58 24 30 18 15 34.360
Bayern 4.548 1.528 114 412 69 62 23 24 5 2 29.147
Berlin 1.277 245 40 35 2 1 1 0 0 9 13.275
Brandenburg 746 90 8 47 3 1 1 1 0 3 6.790
Bremen 88 35 6 9 2 0 0 0 0 11 3.098
Hamburg 181 206 22 71 3 3 3 0 0 0 7.129
Hessen 2.196 284 11 171 62 11 3 6 0 16 13.036
Mecklenburg-
Vorpommern 875 68 6 34 1 1 0 0 0 0 4.029
Niedersachsen 1.716 499 61 384 55 20 26 8 3 18 22.018
Nordrhein-
Westfalen 4.916 1.891 178 806 89 55 26 45 12 22 64.176
Rheinland-Pfalz 943 367 15 345 39 16 7 10 3 5 10.351
Saarland 65 10 1 17 3 1 0 3 0 0 1.279
Sachsen 2.125 212 30 127 12 1 8 6 0 9 11.423
Sachsen-Anhalt 2.288 73 13 61 4 2 0 2 0 0 5.608
Schleswig-Holstein 439 240 21 115 17 4 1 5 1 2 11.834
Thüringen 238 92 13 158 25 2 12 1 1 1 4.476
a) Wieso wurde die Aussagekraft der im AZR verfügbaren Zahl der
Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG von der
Bundesregierung auch zwei Jahre nach der gesetzlichen Verankerung
von § 60b AufenthG und mehr als ein Jahr nach der technischen
Umsetzung der Regelung im AZR als „noch sehr begrenzt“ bezeichnet
(Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579)?
Über welche Informationen oder Berichte zur möglicherweise
fehlerhaften oder verzögerten Umsetzung der Neuregelung in der Praxis
verfügt die Bundesregierung gegebenenfalls, und wie beurteilt sie die
Aussagekraft dieser Daten jetzt (bitte ausführen und begründen)?
Der Speichersachverhalt im AZR zur Erfassung von Duldungen für Personen
mit ungeklärter Identität wurde mit der „Verordnung zur Änderung der
Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung (BeschVu-
AufenthVÄndV)“ in die Anlage der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) aufgenommen (vgl. Tabelle
17, Buchstabe p, Spalte A).
Technisch wurde der Speichersachverhalt zum 1. März 2020 im AZR
umgesetzt, sodass ein dreimonatiges Umsetzungsdefizit vorlag. Eine Meldbarkeit
wurde aber für die Ausländerbehörden rückwirkend ab dem 1. Januar 2020
ermöglicht.
Vor der Einführung des neuen Speichersachverhaltes der Duldung nach § 60b
AufenthG erfolgte die Speicherung von Duldungen mittels eines
Sammeltatbestandes. Die diesbezüglich eingetragenen Fristen laufen teilweise zum jetzigen
Zeitpunkt noch. Da rechtlich betrachtet der Aufenthalt nur durch eine Duldung
erklärbar ist, sind mehrere gleichzeitig gültig gemeldete Duldungstatbestände
hinsichtlich des Aufenthaltes einer Person fachlich unzulässig. Folglich müsste
die bisher gültige Duldung widerrufen oder die Dauer der Befristung geändert
werden, bevor eine neue Duldung (in diesem Falle nach § 60b AufenthG)
eingetragen werden könnte. Im Übrigen ist in § 105 Absatz 1 AufenthG
vorgesehen, dass die Ausstellung einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit
ungeklärter Identität" frühestens erfolgen darf, wenn eine Verlängerung der
Duldung oder eine Erteilung der Duldung aus anderem Grund geprüft wird. Eine
solche Datenbereinigung wäre zwar grundsätzlich möglich, ist aber im Hinblick
auf die regelmäßig überlasteten Ausländerbehörden, und auch insbesondere für
die betreffende Person, unverhältnismäßig. Aufgrund der verspäteten
Umsetzung und der Tatsache, dass eine manuelle Bereinigung unverhältnismäßig
wäre, ist die Datenlage aktuell noch als nicht valide einzuschätzen.
Zudem ist davon auszugehen, dass die COVID-19-Pandemie Auswirkungen
auf die Erteilung von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität hat, da
insoweit Einschränkungen in der Arbeitsweise der Ausländerbehörden sowie
im diplomatischen Verkehr – insbesondere bei der Beantragung von
Passersatzpapieren und Anhörungen zur Identifizierung in Auslandsvertretungen –
vorlagen und nach wie vor vorhanden sind. Insoweit bewertet die Bundesregierung
die Aussagekraft der Daten mit den voran genannten Einschränkungen.
b) Wann, und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668) vereinbarte Abschaffung
der „Duldung light“ und Verbesserungen bei der Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldung vorzunehmen (bitte darlegen)?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat prüft derzeit, wie die
Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Die Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zum Zeitpunkt
und Inhalt im Hinblick auf die genannten Vorhaben getroffen werden können.
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren im AZR 215 841 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung erfasst, davon 134 144 männliche, 81 536 weibliche und
zehn diverse Personen, sowie 151 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
71 437 Personen waren unter 18 Jahre alt, 144 344 Personen über 17 Jahre alt
und bei 60 Personen ist das Alter unbekannt. 6 755 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 208 973 Personen sechs Jahre oder weniger,
bei 113 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung 215.841
Länder
Baden-Württemberg 26.758
Bayern 28.487
Berlin 12.153
Personen mit Aufenthaltsgestattung 215.841
Länder
Brandenburg 10.704
Bremen 2.250
Hamburg 6.185
Hessen 23.989
Mecklenburg-Vorpommern 3.665
Niedersachsen 25.452
Nordrhein-Westfalen 41.788
Rheinland-Pfalz 7.099
Saarland 1.879
Sachsen 9.843
Sachsen-Anhalt 4.005
Schleswig-Holstein 6.938
Thüringen 4.646
Personen mit Aufenthaltsgestattung
Staatsangehörigkeiten insgesamt 215.841
darunter:
Afghanistan 39.385
Syrien 38.255
Irak 28.018
Iran 14.612
Türkei 14.174
Nigeria 10.717
Russische Föderation 8.935
Somalia 5.704
Pakistan 4.333
Ungeklärt 4.208
Georgien 3.190
Guinea 2.910
Äthiopien 2.759
Eritrea 2.418
Aserbaidschan 2.089
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise
wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche
und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Hält die Bundesregierung die vorgeschaltete Erteilung eines in der Regel
nur kurzfristigen Ankunftsnachweises (statt gleich einer
Aufenthaltsgestattung) für sinnvoll und erforderlich (bitte begründen)?
Zum 31. Dezember 2021 lebten in Deutschland 14 360 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 9 714 männliche und 4 645 weibliche Personen sowie
eine mit unbekanntem Geschlecht. 3 990 Personen waren unter 18 Jahre und
10 370 waren über 17 Jahre. Die Aufteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausgewertet wurden die Personen, die zum Stichtag 31. Dezember 2021 noch im
Besitz eines gültigen Ankunftsnachweises waren:
Personen mit Ankunftsnachweis 14.360
Länder:
Baden-Württemberg 1.167
Bayern 3.028
Berlin 534
Brandenburg 88
Bremen 102
Hamburg 182
Hessen 1.865
Mecklenburg-Vorpommern 155
Niedersachsen 803
Nordrhein-Westfalen 3.023
Rheinland-Pfalz 646
Saarland 18
Sachsen 1.062
Sachsen-Anhalt 285
Schleswig-Holstein 447
Thüringen 955
Personen mit Ankunftsnachweis
Staatsangehörigkeiten insgesamt 14.360
darunter:
Afghanistan 3.428
Syrien 3.000
Irak 2.200
Türkei 877
Georgien 706
Nordmazedonien 373
Iran 336
Algerien 234
Somalia 224
Venezuela 186
Albanien 161
Libyen 160
Serbien 160
Moldau (Republik) 149
Eritrea 144
Ausweislich des AZR wurden bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt an
596 379 Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche
Gültigkeit etwa 68 Tage betrug. Hierbei sind auch Fälle enthalten, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im
weiteren Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der
Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im Jahr 2021 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine durchschnittliche
Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 67 Tagen.
Die vorgeschaltete Ausstellung eines Ankunftsnachweises ist auch weiterhin
sinnvoll und erforderlich, da sich die auf das Jahr 2021 bezogene
durchschnittliche Gültigkeitsdauer eines Ankunftsnachweises in Bezug zum
Vergleichszeitraum – erste Jahreshälfte 2021 – annähernd verdoppelt hat (vgl. Antwort zu
Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32579). Für den Zeitraum bis zur Stellung eines Asylantrages dient
der Ankunftsnachweis damit u. a. als Grundlage für den Bezug von
Sozialleistungen und ermöglicht den Inhabern die Eröffnung eines Basiskontos. Der
Ankunftsnachweis stellt sicher, dass Asylsuchende im Zeitraum zwischen
Asylgesuch und Asylantragstellung nicht ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als
Asylsuchende bleiben.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 31.
Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine umfassenden statistischen
Erkenntnisse vor.
Der Sachverhalt wird von den hierfür zuständigen Ausländerbehörden im
Regelfall nicht ermittelt und in der Folge ggf. auch nicht dem AZR unter dem
Speichersachverhalt „Als Flüchtling im Ausland anerkannt“ gemeldet.
Personen, die in Griechenland bereits internationalen Schutz (Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) erhalten hatten, gleichwohl
aber nach Deutschland einreisten und einen Asylantrag stellten, erfasst das
BAMF gesondert, soweit dies im Einzelfall im Rahmen des Asylverfahrens
bekannt wird. Zum 31. Dezember 2021 waren etwa 39 000 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannten Schutzberechtigten beim BAMF anhängig.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
minderjährigen Ausländer und Ausländerinnen (UMA), die sich am Stichtag
31. Dezember 2021 in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige
Schutzmaßnahmen und/oder Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in
den einzelnen Ländern befanden (Quelle: Bundesverwaltungsamt):
Länder
UMA (Altverfahren
nach § 89d SGB VI-
II)
UMA -
Vorläufige
Inobhutnahmen
UMA
-
inobhutnahmen
UMA-
Anschlussmaßnahmen (HzE und
sonstige)
Summe UMA
(zum Stichtag
31.
Dezember .2021)
Baden-Württemberg 9 111 126 562 808
Bayern 85 115 231 763 1.194
Berlin 23 55 107 442 627
Brandenburg 4 9 47 202 262
Bremen 7 91 45 213 356
Hamburg 147 18 87 0 252
Hessen 36 79 175 603 893
Mecklenburg-
Vorpommern 1 5 47 107 160
Niedersachsen 12 29 161 534 736
Nordrhein-Westfalen 210 106 492 1.849 2.657
Rheinland-Pfalz 3 17 40 311 371
Saarland 0 9 7 36 52
Sachsen 5 12 38 261 316
Sachsen-Anhalt 0 7 40 119 166
Länder
UMA (Altverfahren
nach § 89d SGB VI-
II)
UMA -
Vorläufige
Inobhutnahmen
UMA
-
inobhutnahmen
UMA-
Anschlussmaßnahmen (HzE und
sonstige)
Summe UMA
(zum Stichtag
31.
Dezember .2021)
Schleswig-Holstein 3 31 77 210 321
Thüringen 13 8 22 119 162
Summe aller
Zuständigkeiten 558 702 1.742 6.331 9.333
23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 258 121 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 70 705 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Ländern
und Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
1. nach § 26 Absatz 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 33.844
2. nach § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 70.599
3. nach § 26 Absatz 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am… 374
4. nach § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 24.936
5. nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 70.378
6. nach § 26 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 922
7. nach § 26 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 3.109
8. nach § 26 Absatz 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 4.982
9. nach § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 48.977
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt bis
Summe 33.844 70.599 374 24.936 70.378 922 3.109 4.982 48.977 258.121
männlich 20.355 38.926 225 16.938 56.187 680 2.473 3.008 29.100 167.892
unbekannt 8 40 0 19 45 0 0 10 19 141
weiblich 13.481 31.633 149 7.979 14.145 242 636 1.964 19.858 90.087
divers 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
nach Ländern
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 33.844 70.599 374 24.936 70.378 922 3.109 4.982 48.977
Baden-
Württemberg 6.083 10.253 7 1.442 8.908 190 801 682 7.760
Bayern 6.161 8.985 22 2.336 9.481 42 202 506 5.559
Berlin 364 4.150 0 1.781 3.641 41 107 3 3.303
Brandenburg 73 499 0 283 951 8 40 61 299
Bremen 186 946 0 823 1.685 17 56 206 688
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
nach Ländern
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Hamburg 484 2.090 0 981 2.055 24 97 4 1.793
Hessen 5.480 7.455 14 1.164 6.774 100 335 580 5.008
Mecklenburg-
Vorpommern 139 391 0 133 708 6 20 35 164
Niedersachsen 3.640 7.059 9 3.966 7.470 105 292 582 4.944
Nordrhein-
Westfalen 9.281 21.512 280 8.152 17.073 279 795 1.480 14.180
Rheinland-Pfalz 552 2.888 3 1.275 3.660 38 102 323 2.156
Saarland 366 1.300 1 584 1.534 13 64 122 648
Sachsen 322 757 0 349 1.830 8 84 106 683
Sachsen-Anhalt 268 578 32 174 1.041 5 17 54 344
Schleswig-
Holstein 354 1.278 5 1.201 2.518 33 69 197 1.036
Thüringen 91 458 1 292 1.049 13 28 41 412
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
nach
Staatsangehörigkeiten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 33.844 70.599 374 24.936 70.378 922 3.109 4.982 48.977
darunter:
Syrien 1.565 764 32 8.011 41.218 400 1.778 2.863 3.661
Irak 9.131 1.947 105 5.380 7.217 147 325 506 2.038
Türkei 7.343 8.088 38 3.120 2.180 98 96 90 4.472
Kosovo 1.776 12.907 4 396 377 12 28 125 9.637
Afghanistan 1.930 2.402 22 1.355 3.349 49 145 454 3.959
Serbien 440 6.763 6 133 137 1 26 99 6.004
Bosnien und
Herzegowina 75 11.441 8 20 11 1 1 10 1.099
Iran 3.303 919 53 1.965 4.101 70 162 111 951
Vietnam 361 4.831 1 163 173 6 11 5 1.635
Eritrea 1.035 307 3 409 4.015 20 183 75 272
Ungeklärt 240 955 3 536 1.634 18 60 125 1.036
Russische
Föderation 609 1.274 8 634 486 13 18 49 870
Sri Lanka 929 1.307 4 465 407 6 16 9 523
Libanon 61 1.338 2 61 74 3 7 26 1.354
Staatenlos 109 307 2 208 1.071 13 57 94 703
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt bis Summe 33.844 70.599 374 24.936 70.378 922 3.109 4.982 48.977 258.121
Davon erstmalig
im Jahr 2021 0 0 0 7.349 40.743 239 1.685 3.458 17.231 70.705
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 31. Dezember 2021 durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte
(bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
sich die 15 wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten Schutzes
beziehen:
BAMF
01.01.-31.12.202
1
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Zuerkennungen
von
Flüchtlingsschutz nach § 3
Absatz 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Zuerkennungen von
subsidiärem Schutz gem.
§ 4 Absatz 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Feststellungen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz
5 u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 1.226 30.839 22.996 4.787
davon
Männlich 572 15.615 13.136 2.551
Weiblich 654 15.224 9.860 2.236
unter 18 Jahre 685 26.020 9.386 2.737
über 17 Jahre 541 4.819 13.610 2.050
BAMF
01.01.-31.12.2021
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Zuerkennungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Zuerkennungen von
subsidiärem Schutz
gem. § 4 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Feststellungen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz
5 u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 1.226 30.839 22.996 4.787
darunter
Syrien 226 15.851 20.206 238
Afghanistan 84 1.491 461 2.272
Irak 14 2.457 458 631
Eritrea 45 2.020 431 174
Ungeklärt 86 2.103 321 62
Türkei 247 2.211 35 18
Somalia 96 1.701 228 242
Iran 79 952 105 46
Nigeria 26 264 41 264
Guinea 64 302 62 84
Äthiopien 28 236 9 104
Staatenlos 15 204 33 2
Jemen 15 22 196 14
Russische Föd. 23 146 47 28
Pakistan 3 160 11 50
Gerichte
01.01.-31.12.2021
(Stand:
15.02.2022)
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Zuerkennungen
von
Flüchtlingsschutz nach § 3
Absatz 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Zuerkennungen von
subsidiärem Schutz gem.
§ 4 Absatz 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Feststellungen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz
5 u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 468 6.391 1.346 11.607
davon
Männlich 257 4.248 881 8.011
Weiblich 211 2.143 465 3.596
unter 18 Jahre 75 1.068 354 3.049
über 17 Jahre 393 5.323 992 8.558
Gerichte
01.01.-31.12.2021
(Stand:
15.02.2022)
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG
Ausgesprochene
Zuerkennungen
von
Flüchtlingsschutz nach § 3
Absatz 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Zuerkennungen von
subsidiärem Schutz gem.
§ 4 Absatz 1 AsylVfG
Ausgesprochene
Feststellungen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz
5 u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 468 6.391 1.346 11.607
darunter
Afghanistan 11 968 426 6.444
Syrien 23 1.306 20 299
Irak 19 437 233 1.307
Nigeria 11 64 12 643
Iran 75 1.621 44 124
Türkei 168 548 25 66
Russische Föd. 73 94 75 125
Pakistan 9 444 10 131
Somalia 1 94 80 339
Georgien 1 9 4 57
Guinea 3 40 8 89
Ungeklärt 2 199 51 152
Gambia 1 18 5 100
Aserbaidschan 8 38 7 38
Armenien - 4 4 65
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status,
Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2021 waren im AZR 802 219 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst, darunter 504 761 männliche, 296 826 weibliche,
fünf diverse und 627 Personen unbekannten Geschlechts. 129 074 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 673 054 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 91
Personen ist das Alter unbekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Asylablehnung im AZR grundsätzlich solange gespeichert wird, bis die
Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind. Die zugrundeliegende
Asylentscheidung kann daher u. U. viele Jahre zurückliegen und die ausländische Person
kann zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben
haben. Eine im AZR gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass
diese Person etwa ausreisepflichtig wäre. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit abgelehntem Asylantrag
Aufenthaltsdauer 802.219
seit sechs Jahren oder weniger 352.279
seit mehr als sechs Jahren 449.752
Aufenthaltsdauer unbekannt 188
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 32,7
befristete Aufenthaltsrechte 42,3
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 25,0
Personen mit abgelehntem Asylantrag 802.219
Länder
Baden-Württemberg 99.867
Bayern 100.551
Berlin 54.036
Brandenburg 13.763
Bremen 12.483
Hamburg 30.256
Hessen 65.541
Mecklenburg-Vorpommern 8.436
Niedersachsen 74.877
Nordrhein-Westfalen 215.283
Rheinland-Pfalz 37.086
Saarland 8.033
Sachsen 25.674
Sachsen-Anhalt 15.095
Schleswig-Holstein 28.029
Thüringen 13.209
Personen mit abgelehntem Asylantrag
nach Staatsangehörigkeiten 802.219
darunter:
Afghanistan 117.856
Türkei 77.921
Kosovo 67.991
Serbien 47.669
Irak 46.257
Syrien 29.670
Vietnam 27.388
Nigeria 27.313
Russische Föderation 22.183
Libanon 18.148
Nordmazedonien 17.222
Pakistan 16.453
Albanien 15.950
Iran 14.984
Armenien 14.310
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 802.219
vor 1980 51
1980 bis 1989 3.582
1990 5.214
1991 6.458
1992 8.244
1993 15.458
1994 16.739
1995 18.015
1996 18.717
1997 18.428
1998 18.890
1999 19.404
2000 28.124
2001 22.875
2002 25.601
2003 24.832
2004 21.041
2005 18.297
2006 15.155
2007 10.151
2008 5.921
2009 5.926
2010 8.737
2011 9.999
2012 13.552
2013 15.200
2014 13.256
2015 18.456
2016 40.179
2017 68.099
2018 56.899
2019 66.167
2020 69.595
2021 68.840
unbekannt 26.117
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2021 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele
abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte
Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 4 282 317 Personen erfasst, bei denen
im AZR weder ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung gespeichert war, darunter 3 850 458 EU- und EWR-Bürger. Neben EU-
und EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel erloschen,
widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der Erteilung
oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen keinerlei
aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist. Da es im AZR keine
Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden, die sich mit einem
langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht sind oder denen
eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch diese Personen im Sinne der
Frage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt. Sie könnten aber
nicht etwa der Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet werden, da sie sich
legal im Bundesgebiet aufhalten. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.282.317
Geschlecht
divers 35
männlich 2.379.913
unbekannt 9.980
weiblich 1.892.389
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4.282.317
nach Alter
unter 18 Jahre 763.061
18 Jahre und älter 3.519.002
unbekannt 254
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
Aufenthalt seit 4.282.317
seit mehr als sechs Jahren 1.660.269
seit sechs Jahren oder weniger 2.618.228
Aufenthaltsdauer unbekannt 3.820
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus nach
Ländern 4.282.317
Baden-Württemberg 687.613
Bayern 877.743
Berlin 306.583
Brandenburg 58.274
Bremen 37.059
Hamburg 87.274
Hessen 415.696
Mecklenburg-Vorpommern 38.055
Niedersachsen 325.946
Nordrhein-Westfalen 899.112
Rheinland-Pfalz 217.842
Saarland 48.149
Sachsen 89.353
Sachsen-Anhalt 44.559
Schleswig-Holstein 99.066
Thüringen 49.993
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten 4.282.317
Rumänien 823.369
Polen 787.219
Bulgarien 397.233
Italien 355.681
Kroatien 249.954
Griechenland 210.601
Ungarn 198.519
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten 4.282.317
Spanien 134.439
Niederlande 96.939
Frankreich 93.842
Österreich 92.459
Portugal 80.932
Slowakische Republik 57.866
Litauen 54.094
Tschechische Republik 54.046
Anzahl der aufhältigen EU- und EWR-Bürger 3.850.458
männlich 2.120.731
weiblich 1.721.477
divers 13
unbekannt 8.237
Anzahl der aufhältigen EU- und EWR-Bürger 3.850.458
unter 18 Jahre 649.476
18 Jahre und älter 3.200.954
unbekannt 28
Anzahl der aufhältigen EU- und EWR-Bürger
Aufenthaltsdauer 3.850.458
seit mehr als sechs Jahren 1.558.749
seit sechs Jahren oder weniger 2.291.696
Aufenthaltsdauer unbekannt 13
Anzahl der aufhältigen EU- und EWR-Bürger
nach Ländern 3.850.458
Baden-Württemberg 635.119
Bayern 804.362
Berlin 255.089
Brandenburg 48.107
Bremen 32.098
Hamburg 73.307
Hessen 377.862
Mecklenburg-Vorpommern 32.927
Niedersachsen 297.942
Nordrhein-Westfalen 802.323
Rheinland-Pfalz 202.747
Saarland 44.045
Sachsen 74.240
Sachsen-Anhalt 38.555
Schleswig-Holstein 86.322
Thüringen 45.413
Anzahl der aufhältigen EU- und EWR-Bürger
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten 3.850.458
Rumänien 823.369
Polen 787.219
Bulgarien 397.233
Italien 355.681
Kroatien 249.954
Griechenland 210.601
Anzahl der aufhältigen EU- und EWR-Bürger
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten 3.850.458
Ungarn 198.519
Spanien 134.439
Niederlande 96.939
Frankreich 93.842
Österreich 92.459
Portugal 80.932
Slowakische Republik 57.866
Litauen 54.094
Tschechische Republik 54.046
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 36.242
männlich 27.073
weiblich 9.018
divers 0
unbekannt 151
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 36.242
unter 18 Jahre 5.520
18 Jahre und älter 30.717
Unbekannt 5
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
Aufenthalt 36.242
seit mehr als sechs Jahren 8.563
seit sechs Jahren oder weniger 26.916
Aufenthaltsdauer unbekannt 763
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
nach Ländern 36.242
Baden-Württemberg 3.671
Bayern 5.842
Berlin 3.007
Brandenburg 1.730
Bremen 380
Hamburg 2.407
Hessen 2.873
Mecklenburg-Vorpommern 236
Niedersachsen 3.199
Nordrhein-Westfalen 7.355
Rheinland-Pfalz 1.288
Saarland 229
Sachsen 1.921
Sachsen-Anhalt 550
Schleswig-Holstein 1.260
Thüringen 294
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten 36.242
Rumänien 2.609
Albanien 2.200
Serbien 1.778
Ukraine 1.684
Polen 1.619
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten 36.242
Afghanistan 1.473
Kroatien 1.426
Bulgarien 1.386
Türkei 1.291
Russische Föderation 1.266
Moldau (Republik) 1.236
Irak 1.222
Nordmazedonien 901
Georgien 863
Bosnien und Herzegowina 850
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem Asylantrag 34.231
männlich 22.768
weiblich 11.403
unbekannt 60
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem Asylantrag 34.231
unter 18 Jahre 5.548
18 Jahre und älter 28.674
unbekannt 9
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem Asylantrag 34.231
seit mehr als sechs Jahren 17.132
seit sechs Jahren oder weniger 17.094
Aufenthaltsdauer unbekannt 5
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem Asylantrag
nach Ländern 34.231
Baden-Württemberg 3.843
Bayern 5.256
Berlin 3.304
Brandenburg 812
Bremen 405
Hamburg 1.096
Hessen 3.341
Mecklenburg-Vorpommern 250
Niedersachsen 3.231
Nordrhein-Westfalen 8.038
Rheinland-Pfalz 1.684
Saarland 247
Sachsen 952
Sachsen-Anhalt 443
Schleswig-Holstein 977
Thüringen 352
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem Asylantrag
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 34.231
Rumänien 4.847
Polen 4.130
Bulgarien 2.445
Afghanistan 2.233
Serbien 1.501
Albanien 1.319
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem Asylantrag
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 34.231
Irak 1.099
Kroatien 877
Russische Föderation 873
Kosovo 863
Türkei 858
Nordmazedonien 793
Ungarn 735
Nigeria 672
Bosnien und Herzegowina 622
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus 10.604
männlich 7.625
weiblich 2.945
unbekannt 34
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus 10.604
unter 18 Jahre 3.107
18 bis und älter 7.494
Unbekannt 3
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
nach Ländern
10.604
Baden-Württemberg 930
Bayern 1.532
Berlin 1.255
Brandenburg 501
Bremen 120
Hamburg 384
Hessen 638
Mecklenburg-Vorpommern 112
Niedersachsen 1.223
Nordrhein-Westfalen 1.978
Rheinland-Pfalz 457
Saarland 40
Sachsen 573
Sachsen-Anhalt 214
Schleswig-Holstein 490
Thüringen 157
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
nach Hauptstaatsangehörigkeiten
10.604
darunter:
Irak 797
Serbien 787
Russische Föderation 730
Afghanistan 653
Albanien 516
Nigeria 446
Türkei 431
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
nach Hauptstaatsangehörigkeiten
10.604
darunter:
Pakistan 410
Kosovo 399
Rumänien 348
Iran 314
Nordmazedonien 292
Moldau (Republik) 283
Bosnien und Herzegowina 282
Ungeklärt 196
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 65.183
männlich 35.103
weiblich 30.033
divers 0
unbekannt 47
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 65.183
unter 18 Jahre 4.111
18 Jahre und älter 61.072
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 65.183
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 56.142
sechs Jahre oder weniger 9.041
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
nach Ländern 65.183
Baden-Württemberg 18.672
Bayern 12.216
Berlin 1.980
Brandenburg 139
Bremen 408
Hamburg 1.499
Hessen 5.884
Mecklenburg-Vorpommern 219
Niedersachsen 3.164
Nordrhein-Westfalen 15.487
Rheinland-Pfalz 3.001
Saarland 1.090
Sachsen 202
Sachsen-Anhalt 135
Schleswig-Holstein 1.011
Thüringen 76
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 65.183
darunter:
Italien 19.234
Griechenland 10.902
Frankreich 4.325
Portugal 3.567
Türkei 2.870
Österreich 2.840
Rumänien 2.612
Polen 2.468
Niederlande 2.459
Spanien 2.336
Vereinigte Staaten von Amerika 2.158
Kroatien 1.082
Großbritannien mit Nordirland 992
Bulgarien 902
Ungarn 673
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2021 einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Geschlecht: 450.359
männlich 240.472
weiblich 209.448
divers 3
unbekannt 436
nach Alter: 450.359
unter 18 Jahre 106.010
18 Jahre und älter 344.343
unbekannt 6
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 450.359
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 124.290
sechs Jahre oder weniger 326.039
unbekannt 30
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Ländern 450.359
Baden-Württemberg 50.030
Bayern 80.605
Berlin 14.859
Brandenburg 6.518
Bremen 2.574
Hamburg 21.249
Hessen 45.847
Mecklenburg-Vorpommern 4.039
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Ländern 450.359
Niedersachsen 30.938
Nordrhein-Westfalen 128.261
Rheinland-Pfalz 16.771
Saarland 4.542
Sachsen 11.924
Sachsen-Anhalt 9.245
Schleswig-Holstein 12.953
Thüringen 10.004
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 450.359
darunter:
Syrien 76.074
Türkei 34.069
Afghanistan 23.002
Kosovo 21.850
Serbien 20.202
Irak 19.081
Indien 17.990
China 15.280
Bosnien und Herzegowina 13.615
Russische Föderation 11.011
Nordmazedonien 10.247
Iran 9.840
Albanien 8.232
Vereinigte Staaten von Amerika 7.631
Marokko 7.577
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren im AZR 29 812 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 25 789 männliche und
3 984 weibliche sowie 39 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 372
Personen waren unter 18 Jahre und 29 440 Personen über 17 Jahre alt. 3 815
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
insgesamt 29.812
Aufenthalt seit mehr als sechs Jahren 3.802
Aufenthalt seit sechs Jahre oder weniger 26.010
Aufenthaltsdauer unbekannt 0
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 29.812
darunter:
Kosovo 4.067
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 29.812
darunter:
Albanien 3.764
Pakistan 2.872
Indien 2.859
Vietnam 2.114
Bosnien und Herzegowina 1.867
Nordmazedonien 1.741
Marokko 1.529
Bangladesch 1.176
Türkei 930
Nigeria 825
Ghana 821
Italien 670
China 568
Tunesien 413
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat 29.879
Italien 17.652
Griechenland 4.042
Slowenien 2.988
Tschechische Republik 2.116
Spanien 1.752
Polen 351
Österreich 313
Slowakei 199
Deutschland 83
Kroatien 81
Estland 53
Frankreich 35
Litauen 35
Lettland 28
Portugal 28
Rumänien 24
Belgien 23
Ungarn 21
Niederlande 17
Finnland 9
Bulgarien 8
Schweden 7
Irland 5
Tschechoslowakei 4
Großbritannien 2
Zypern 1
Dänemark 1
Malta 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2021 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur
Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2021 noch
in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 85 819 ausländische Personen zur
Festnahme ausgeschrieben, darunter 72 593 männliche und 13 100 weibliche,
zwei diverse sowie 124 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1 616 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 84 197 Personen waren älter als 17 Jahre, bei
sechs Personen war das Alter unbekannt. 3 893 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 59 135 Personen sechs Jahre oder weniger, bei
22 791 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 27 854
Personen wurde im Jahr 2021 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Zum
Stichtag 31. Dezember 2021 waren 7 726 Personen mit einer Ausschreibung zur
Festnahme als aufhältig erfasst.
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 248 938 ausländische Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 209 312 männliche, 38 674
weibliche und 40 diverse sowie 912 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
4 682 Personen waren unter 18 Jahre und 244 169 Personen waren älter als
17 Jahre, bei 87 Personen war das Alter unbekannt. 9 140 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 123 677 Personen sechs Jahre oder
weniger, bei 116 121 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei
103 411 Personen wurde im Jahr 2021 eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 21 725 Personen mit
einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 85.819
darunter:
Albanien 7.029
Georgien 5.727
Serbien 5.434
Ukraine 5.033
Pakistan 4.217
Marokko 3.887
Türkei 3.820
Algerien 3.735
Kosovo 2.916
Nordmazedonien 2.768
Afghanistan 2.731
Moldau (Republik) 2.716
Nigeria 2.349
Ungeklärt 2.304
Russische Föderation 2.020
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 248.938
darunter:
Rumänien 23.429
Polen 14.103
Georgien 9.773
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
nach Hauptstaatsangehörigkeiten 248.938
darunter:
Ungeklärt 9.757
Albanien 8.640
Afghanistan 8.377
Algerien 8.117
Türkei 7.880
Ohne Angabe 7.669
Bulgarien 7.168
Irak 6.976
Marokko 6.851
Serbien 6.617
Pakistan 6.299
Nigeria 6.187
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale
Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2021 im
AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in
der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren im AZR 5 054 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZRG) erfasst. 2 906 Personen mit der genannten Speicherung hielten sich
zum Stichtag in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.906
Geschlecht
männlich 2.305
weiblich 599
unbekannt 2
über 17 Jahre 2.860
unter 18 Jahre 46
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufh��ltig
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren 2.906
sechs Jahre oder weniger 1.441
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.463
unbekannt 2
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.906
davon mit Aufenthaltsstatus: in Prozent
befristet 44,9
unbefristet 26,5
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 28,6
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.906
darunter:
Türkei 336
Syrien 334
Afghanistan 232
Irak 173
Nigeria 130
Kosovo 114
Somalia 109
Russische Föderation 103
Iran 92
Vietnam 90
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im Jahr 2021 sind 20.362 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden. Darunter waren 19 993 Personen, die sich
lt. AZR zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 19.993
männlich 13.050
unbekannt 13
weiblich 6.930
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 19.993
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 3.023
sechs Jahre oder weniger 16.965
unbekannt 5
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 19.993
befristet 65,2 Prozent
unbefristet 24,6 Prozent
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 10,2 Prozent
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 19.993
darunter:
Syrien 6.181
Afghanistan 2.620
Irak 1.936
Iran 1.147
Pakistan 985
Nigeria 812
Tunesien 739
Ägypten 642
Marokko 520
Philippinen 476
b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2021 aufgegriffen,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel
bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
Im Gesamtjahr 2021 sind seitens der Bundespolizei sowie den weiteren mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden 51 728 unerlaubt eingereiste Personen sowie 25 827 Personen
festgestellt worden, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren.
Informationen zur Anzahl, wie viele dieser Personen einen förmlichen
Asylantrag gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen nicht vor. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Unerlaubt Eingereiste
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davonunter 18 Gesamt
davon
unter 18 Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 51.728 40.849 6.437 10.851 2.879 28 11
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
irakisch 9.983 8.034 1.055 1.945 695 4 3
afghanisch 9.049 6.498 2.807 2.547 1.086 4 4
syrisch 7.066 5.929 954 1.136 370 1 1
türkisch 1.771 1.550 91 221 68 - -
albanisch 1.719 1.486 39 232 34 1 -
ukrainisch 1.603 1.177 20 426 8 - -
algerisch 1.470 1.411 229 59 7 - -
georgisch 1.239 992 38 247 26 - -
marokkanisch 1.231 1.162 230 68 15 1 -
iranisch 1.073 869 71 201 35 3 -
Unerlaubt Aufhältige
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davonunter 18 Gesamt
davon
unter 18 Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 25.827 19.699 2.156 6.120 669 8 1
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
albanisch 1.991 1.577 98 414 50 - -
afghanisch 1.758 1.434 443 324 87 - -
ukrainisch 1.652 1.081 25 571 16 - -
georgisch 1.379 1.141 28 238 34 - -
algerisch 1.368 1.351 284 16 2 1 -
syrisch 1.313 1.018 179 295 97 - -
türkisch 1.187 813 30 374 28 - -
marokkanisch 1.112 1.077 328 34 7 1 1
mazedonisch 903 528 83 375 76 - -
serbisch 830 550 47 279 38 1 -
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug
des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31. Dezember 2021 292.672
Länder
Baden-Württemberg 38.822
Bayern 37.442
Berlin 18.092
Brandenburg 8.989
Bremen 3.671
Hamburg 9.932
Hessen 16.718
Mecklenburg-Vorpommern 4.489
Niedersachsen 26.459
Nordrhein-Westfalen 73.926
Rheinland-Pfalz 12.676
Saarland 1.632
Sachsen 14.742
Sachsen-Anhalt 6.466
Schleswig-Holstein 13.568
Thüringen 5.048
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31. Dezember 2021 292.672
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 32.039
Afghanistan 28.278
Nigeria 17.023
Russische Föderation 15.421
Serbien 10.923
Iran 10.571
Türkei 9.752
Pakistan 9.260
Ungeklärt 7.964
Albanien 7.641
Libanon 7.132
Gambia 6.964
Syrien 6.671
Armenien 6.529
Kosovo 6.484
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.
Dezember 2021 242.029
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 29.601
Afghanistan 25.715
Nigeria 15.371
Russische Föderation 13.502
Iran 9.369
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.
Dezember 2021 242.029
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Serbien 8.793
Pakistan 8.143
Türkei 7.763
Ungeklärt 7.395
Libanon 6.744
Gambia 6.578
Armenien 5.977
Kosovo 5.576
Syrien 5.408
Guinea 5.235
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag*
zum Stichtag 31. Dezember 2021 186.640
Länder
Baden-Württemberg 27.061
Bayern 24.236
Berlin 9.934
Brandenburg 4.593
Bremen 1.516
Hamburg 4.422
Hessen 9.096
Mecklenburg-Vorpommern 2.982
Niedersachsen 17.177
Nordrhein-Westfalen 48.668
Rheinland-Pfalz 8.837
Saarland 871
Sachsen 10.070
Sachsen-Anhalt 4.550
Schleswig-Holstein 9.163
Thüringen 3.464
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag*
zum Stichtag 31. Dezember 2021 186.640
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 26.112
Afghanistan 16.945
Nigeria 12.155
Russische Föderation 10.939
Iran 7.633
Pakistan 7.078
Serbien 6.445
Gambia 5.622
Libanon 5.425
Türkei 5.319
Armenien 5.316
Ungeklärt 5.050
Kosovo 4.512
Indien 4.145
Albanien 3.917
*Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: Für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend ursächlich sein, da diese Entscheidung
grundsätzlich gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind. Insofern
kann die Asylablehnung ggf. eine längere Zeit zurückliegen.
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 31. Dezember 2021 18.618
Länder
Baden-Württemberg 1.448
Bayern 2.811
Berlin 2.006
Brandenburg 801
Bremen 179
Hamburg 571
Hessen 977
Mecklenburg-Vorpommern 211
Niedersachsen 2.009
Nordrhein-Westfalen 3.652
Rheinland-Pfalz 1.028
Saarland 92
Sachsen 1.277
Sachsen-Anhalt 381
Schleswig-Holstein 852
Thüringen 323
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 31. Dezember 2021 18.618
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 1.560
Russische Föderation 1.149
Afghanistan 1.039
Serbien 1.034
Nigeria 1.012
Türkei 893
Albanien 798
Moldau (Republik) 750
Iran 729
Pakistan 616
Nordmazedonien 553
Kosovo 553
Georgien 501
Armenien 388
Bosnien und Herzegowina 349
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 31. Dezember 2021 36.830
Länder
Baden-Württemberg 4.157
Bayern 4.712
Berlin 3.024
Brandenburg 2.046
Bremen 295
Hamburg 1.203
Hessen 2.541
Mecklenburg-Vorpommern 783
Niedersachsen 3.612
Nordrhein-Westfalen 6.915
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 31. Dezember 2021 36.830
Länder
Rheinland-Pfalz 1.491
Saarland 165
Sachsen 2.208
Sachsen-Anhalt 778
Schleswig-Holstein 2.080
Thüringen 820
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 31. Dezember 2021 36.830
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 8.199
Irak 3.217
Russische Föderation 2.367
Nigeria 2.253
Iran 1.819
Syrien 1.652
Türkei 1.377
Nordmazedonien 1.149
Pakistan 1.094
Georgien 935
Moldau (Republik) 858
Somalia 733
Ungeklärt 728
Serbien 677
Albanien 624
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus
zum Stichtag 31. Dezember
2021
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 4 AsylG
subsidiärer
Schutz nach § 4
Absatz 1 AsylG
gewährt
Anzahl Flüchtlinge
insgesamt
Länder 84 662 389 1.135
Baden-Württemberg 18 75 27 120
Bayern 2 84 31 117
Berlin 3 34 24 61
Brandenburg 0 14 15 29
Bremen 5 15 6 26
Hamburg 7 38 21 66
Hessen 5 76 30 111
Mecklenburg-Vorpommern 0 7 4 11
Niedersachsen 6 70 27 103
Nordrhein-Westfalen 24 124 94 242
Rheinland-Pfalz 3 34 32 69
Saarland 0 7 23 30
Sachsen 0 11 13 24
Sachsen-Anhalt 2 31 11 44
Schleswig-Holstein 8 21 20 49
Thüringen 1 21 11 33
Ausreisepflichtige Personen mit einem
Schutzstatus
zum Stichtag 31. Dezember 2021
Als Asylberechtigter
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 4 AsylG
subsidiärer Schutz nach
§ 4 Absatz 1 AsylG
gewährt
84 662 389
Syrien * 145 222
Irak * 93 30
Afghanistan * 84 27
Iran 12 84 *
Türkei 33 62 *
Somalia * 29 13
Ungeklärt * 23 14
Russische Föderation * 23 11
Eritrea * 23 11
Nigeria * 15 *
Pakistan * 14 *
Aserbaidschan * * *
Libyen * * *
Äthiopien * * *
Tadschikistan * * *
*weniger als 10 Fälle je Staatsangehörigkeit
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 31. Dezember 2021 2.297
Länder
Baden-Württemberg 587
Bayern 447
Berlin 78
Brandenburg 28
Bremen 12
Hamburg 55
Hessen 212
Mecklenburg-Vorpommern 10
Niedersachsen 131
Nordrhein-Westfalen 496
Rheinland-Pfalz 116
Saarland 8
Sachsen 39
Sachsen-Anhalt 23
Schleswig-Holstein 41
Thüringen 14
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 31. Dezember 2021 2.297
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Kroatien 849
Rumänien 383
Italien 251
Polen 212
Bulgarien 109
Griechenland 91
Spanien 87
Portugal 47
Niederlande 47
Ungarn 37
Tschechische Republik 35
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 31. Dezember 2021 2.297
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Litauen 30
Österreich 26
Frankreich 20
Lettland 14
**Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und keine Löschung der Ausreisepflicht durch die
Ausländerbehörde erfolgt.
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/32579
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für
die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Die Bereinigung von Daten aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne einen
aktuellen Aufenthaltsstatus erfolgt weiterhin priorisiert. Dabei werden den Ländern
bzw. den Ausländerbehörden regelmäßig entsprechende Bereinigungslisten zur
Verfügung gestellt und Bereinigungserfolge im Rahmen der regelmäßig
stattfindenden Datenqualitäts-Workshops dargestellt und evaluiert. Hinsichtlich der
übermittelten Daten wurde bislang etwa die Hälfte der betroffenen Datensätze
bereinigt.
Folgende Maßnahmen wurden im Einzelnen durch den Beauftragten für
Datenqualität im BAMF eingeleitet:
Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Die Veranstaltungen mit
den Außenstellen werden zwischenzeitlich ausschließlich online und in
kleineren Gruppen fortgeführt. Ziel ist es weiterhin, die Mitarbeitenden des
Asylbereiches zu aktuellen und konkreten Problemen sowie zur Bedeutung und zu den
Anforderungen der Datenqualität zu sensibilisieren. Im Zeitraum September
2021 bis einschließlich Februar 2022 haben an insgesamt zehn Veranstaltungen
105 Mitarbeitende teilgenommen. Die Veranstaltungen werden fortlaufend
weitergeführt.
Nutzung der Methoden der Fachanalytik (Datenanalytik): Zur Identifizierung
von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das „Asylverfahren
Migration, Asyl, Reintegration System“ (MARiS) sowie der entsprechenden Asyldaten
im AZR hat sich die Nutzung der Methoden datenbasierter Analysen
(Fachanalytik) etabliert. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem
Datenqualitätsbeauftragten für das Anstoßen von Bereinigungen zu Asyldaten und begründen
die erarbeiteten Vorschläge zu Anpassungen der Asylanwendung MARiS. Die
diesbezügliche Zusammenarbeit innerhalb des BAMF wurde intensiviert.
Die Korrekturen und Aktualisierungen der entsprechenden Asyldaten im AZR
(z. B. Asylantragstellung und Asylabschluss, Widerruf/Rücknahme, Einreise-
und Aufenthaltsverbote) werden durch die zuständigen Organisationseinheiten
des Asylbereiches des BAMF vorgenommen.
34. Welche Schlussfolgerungen werden im BMI bzw. im BAMF aus der
Kritik des hessischen Innenministeriums gezogen, wonach (vgl. dpa-
Meldung vom 26. Januar 2022: „Zahl der ausreisepflichtigen Menschen
in Hessen gestiegen“) die Daten des BAMF „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ widerspiegelten, aufwendige Analysen hätten
ergeben, dass etwas mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung
tatsächlich nicht ausreisepflichtig waren oder sich gar nicht mehr in Hessen
aufhielten – was sich im Übrigen mit der seit Jahren in den
Vorbemerkungen der Fragesteller geäußerten und in zahlreichen Fragen dieser
regelmäßigen Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommenden Kritik deckt
(bitte darlegen)?
a) Hat das hessische Innenministerium die genannte Kritik dem BAMF
oder dem BMI mitgeteilt, präzisiert und belegt und/oder
Verbesserungsvorschläge geäußert (wenn ja, bitte möglichst detailliert
ausführen), und welche Schlussfolgerungen wurden oder werden daraus
gegebenenfalls gezogen?
b) Sind das BMI bzw. das BAMF dazu bereit, mit dem hessischen
Innenministerium in Kontakt zu treten, um Schlussfolgerungen aus den
aufwendigen Analysen zu ziehen, die im Land Hessen offenbar zu
realistischen Angaben zur Zahl ausreisepflichtiger Personen
unternommen wurden (bitte begründen)?
Die Fragen 34 bis 34b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es hier um zwei Sachverhalte, die
miteinander in keinem direkten Bezug stehen. Die Angaben bezüglich der in
der Fragestellung zitierten „aufwändige(n) Analysen“ dürften sich auf einen
Sachverhalt aus dem Jahr 2018 beziehen. Die damals geäußerte Kritik des
hessischen Innenministeriums bezog sich vorrangig auf ausreisepflichtige EU-
Bürger, gegen die eine Abschiebungsandrohung – resultierend aus einer
negativen Asylentscheidung des BAMF vor EU-Beitritt des Herkunftslandes der
betroffenen Person – erlassen wurde. Im Jahr 2020 erfolgte daraufhin in zwei
automatisierten AZR-Bereinigungsaktionen die Löschung dieser Daten.
Andere von Hessen angeführte Sachverhalte zur Ausreisepflicht einschließlich
der Duldungssachverhalte, welche in der Vergangenheit von den zuständigen
Ausländerbehörden erlassen wurden, blieben von dieser Bereinigung
unberührt; sie waren manuell von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden zu
prüfen ggf. zu berichtigen. Darüber hinaus verwies das BAMF gegenüber
Hessen auf die Meldeverpflichtungen der zuständigen Ausländerbehörden
hinsichtlich von Fortzügen und anderen Änderungen am Datenbestand, welche in der
Eigenverantwortung der einzelnen Länder und Kommunen liegen.
Das hessische Innenministerium hat im Jahr 2021 erneut Kontakt zum BAMF
aufgenommen und um Aufklärung des (statistischen) Anstiegs der Zahl der
Ausreisepflichtigen in Hessen gebeten. Das BAMF hat Hessen die Gründe für
den Anstieg der Zahl der Ausreisepflichtigen dargelegt und erläutert: Zu
Beginn des Jahres 2021 wurde in der AZR-Datenbank des BAMF eine Änderung
in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen vorgenommen. Grundlage
dafür ist das 1. Datenaustauschverbesserungsgesetz (1. DAVG). Danach gelten
Personen, bei denen ein Datensatz mit dem Speichersachverhalt „unerlaubt
eingereist“ oder „unerlaubt aufhältig“ angelegt wurde, im AZR als aufhältig. In
diesen beiden Fällen ist jedoch bei der Erstregistrierung kein Meldestatus –
welcher die aktenführende Behörde definiert - einzutragen. Sofern die
Erstregistrierung folglich von öffentlichen Stellen, die mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraut sind, oder von den Polizeivollzugsbehörden der Länder
vorgenommen werden, die gemäß Tabelle 8b Spalte C der Anlage der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV)
keine Eintragungsberechtigung für den Meldestatus haben, existiert zu diesen
Datensätzen keine aktenführende Behörde. Die genannten Datensätze werden
jedoch technisch einem Land zugeschlagen. Eine zeitnahe Datenbereinigung
dieser Fallkonstellationen durch das BAMF wird angestrebt und befindet sich
derzeit in Klärung.
35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon fast drei Jahre andauernden
Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern, inwieweit
Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei
denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits
Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258, zuletzt Antwort zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/32579), wenn ja, welches, wenn
nein, was sind die Gründe dafür (bitte darstellen)?
Eine Einigung, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst
werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ eingetragen ist,
konnte zwischen Bund und Ländern nicht erreicht werden.
Allerdings konnte eine Einigung über die Bedingungen erzielt werden, unter
denen ein „Fortzug nach unbekannt“ in das AZR eingetragen werden kann. In
der Workshop-Reihe „Datenqualität im AZR“ wurden Kriterien ausgearbeitet,
welche die Bedingungen der Meldung von „Fortzug nach unbekannt“ an das
AZR konkretisieren.
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2021 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt
bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern
auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
(Hinweis: die statistischen Daten wurden dahingehend angepasst, dass nunmehr
im Sinne der Fragestellung auf Personen und nicht mehr auf Fälle abgestellt
wird. Die Daten sind daher mit Angaben aus früheren parlamentarischen
Anfragen nicht mehr unmittelbar vergleichbar.)
Angaben zum Bestand der zum 31. Dezember 2021 in Deutschland lebenden
Geduldeten bzw. Asylsuchenden, die berechtigt bzw. nicht berechtigt waren,
eine Erwerbstätigkeit auszuüben:
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 lag bei 35 308 geduldeten Personen eine von
der jeweils zuständigen Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor,
zu der die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung gegeben hat. 8 800
Personen haben die Erlaubnis zu einer Beschäftigung erhalten, bei der eine
Zustimmung der BA nicht erforderlich ist. In 3 379 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Zudem lag bei 20 183 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung eine von der
jeweils zuständigen Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu
der die BA ihre Zustimmung gegeben hat. 3 116 Personen haben eine Erlaubnis
zu einer Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der BA nicht
erforderlich ist. Bei 1 241 Personen wurde eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Angaben zu den zum 31. Dezember 2021 in Deutschland lebenden Geduldeten
bzw. Asylsuchenden, denen im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt wurde, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben:
Im Jahr 2021 wurde 4 117 geduldeten Personen eine Beschäftigungserlaubnis
von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde erteilt, zu der die BA ihre
Zustimmung gegeben hat. 2 124 Personen haben eine Erlaubnis zu einer
Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der BA nicht erforderlich ist. Bei 379
Personen wurde eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Im Jahr 2021 wurde 7 628 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung eine
Beschäftigungserlaubnis von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde erteilt, zu
der die BA ihre Zustimmung gegeben hat. 1 063 Personen haben eine Erlaubnis
zu einer Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 426 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Angaben können den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021
die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen
Beschäftigung erhielten
4.117
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 654
Afghanistan 476
Nigeria 367
Iran 261
Türkei 225
Guinea 196
Vietnam 186
Somalia 154
Gambia 136
Pakistan 131
Syrien 99
Russische Föderation 64
Georgien 62
Armenien 59
Togo 56
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021
die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen
Beschäftigung erhielten
4.117
Länder
Baden-Württemberg 812
Bayern 314
Berlin 253
Brandenburg 91
Bremen 61
Hamburg 177
Hessen 226
Mecklenburg-Vorpommern 89
Niedersachsen 336
Nordrhein-Westfalen 817
Rheinland-Pfalz 331
Saarland 1
Sachsen 220
Sachsen-Anhalt 56
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021
die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen
Beschäftigung erhielten
4.117
Länder
Schleswig-Holstein 169
Thüringen 164
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021 die
Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhielten
2.124
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 509
Irak 374
Nigeria 121
Pakistan 96
Iran 85
Guinea 79
Somalia 62
Russische Föderation 59
Armenien 54
Gambia 53
Syrien 47
Aserbaidschan 47
Türkei 43
Libanon 31
Äthiopien 24
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021 die
Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhielten 2.124
Länder
Baden-Württemberg 176
Bayern 371
Berlin 17
Brandenburg 52
Bremen 1
Hamburg 100
Hessen 66
Mecklenburg-Vorpommern 8
Niedersachsen 133
Nordrhein-Westfalen 668
Rheinland-Pfalz 167
Saarland 0
Sachsen 172
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 135
Thüringen 54
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021 keine
Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme erhielten 379
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 47
Iran 39
Afghanistan 32
Türkei 28
Nigeria 24
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021 keine
Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme erhielten 379
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Ungeklärt 20
Vietnam 15
Libanon 13
Ghana 13
Syrien 11
Ägypten 11
Übrige Staaten je unter 10 Personen
Aufhältige Personen mit einer Duldung, die im Jahr 2021 keine
Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme erhielten 379
Länder
Baden-Württemberg 22
Bayern 9
Berlin 78
Brandenburg 7
Bremen 9
Hamburg 48
Hessen 8
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 33
Nordrhein-Westfalen 80
Rheinland-Pfalz 36
Saarland 0
Sachsen 11
Sachsen-Anhalt 3
Schleswig-Holstein 20
Thüringen 10
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung
erhielten
7.628
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 1.143
Iran 1.008
Irak 764
Afghanistan 728
Nigeria 569
Syrien 426
Somalia 298
Guinea 284
Pakistan 199
Ungeklärt 165
Kolumbien 127
Russische Föderation 105
Kamerun 103
Gambia 99
Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt) 86
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 die Erlaubnis zu einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung
erhielten
7.628
Länder
Baden-Württemberg 1.329
Bayern 660
Berlin 315
Brandenburg 319
Bremen 68
Hamburg 314
Hessen 964
Mecklenburg-Vorpommern 191
Niedersachsen 955
Nordrhein-Westfalen 1.360
Rheinland-Pfalz 221
Saarland 2
Sachsen 446
Sachsen-Anhalt 114
Schleswig-Holstein 136
Thüringen 234
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhielten
1.063
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 291
Iran 120
Irak 92
Nigeria 51
Russische Föderation 49
Syrien 47
Pakistan 44
Somalia 41
Guinea 36
Äthiopien 35
Türkei 32
Aserbaidschan 28
Gambia 19
Eritrea 15
Kamerun 14
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhielten
1.063
Länder
Baden-Württemberg 68
Bayern 289
Berlin 19
Brandenburg 99
Bremen 2
Hamburg 21
Hessen 56
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 83
Nordrhein-Westfalen 304
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung
erhielten
1.063
Länder
Rheinland-Pfalz 12
Saarland 0
Sachsen 62
Sachsen-Anhalt 1
Schleswig-Holstein 31
Thüringen 16
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 keine Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme erhielten 426
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 86
Iran 58
Irak 47
Afghanistan 43
Syrien 38
Ungeklärt 19
Nigeria 17
Pakistan 15
Somalia 11
Guinea 10
Übrige Staaten je unter 10 Personen
Aufhältige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die im Jahr
2021 keine Zustimmung zu einer Beschäftigungaufnahme erhielten 426
Länder
Baden-Württemberg 42
Bayern 12
Berlin 76
Brandenburg 6
Bremen 6
Hamburg 30
Hessen 63
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 50
Nordrhein-Westfalen 70
Rheinland-Pfalz 27
Saarland 0
Sachsen 19
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 9
Thüringen 9
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
der EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige
Rückkehr und Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021)
120 final, S. 1), wonach „nur etwa ein Drittel der Menschen, deren
Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich zurück“kehre
(erläuternd heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen
Drittstaatsangehörigen, gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung erging, kehrten
142 320 tatsächlich in ein Drittland zurück.“), vor dem Hintergrund dass
– den Antworten der Bundesregierung zu den Unterfragen zu Frage 36
auf Bundestagsdrucksache 19/32579 zufolge –
a) dabei auch Rückkehranordnungen im Rahmen des Dublin-Systems
berücksichtigt werden – für Betroffene (so ist jedenfalls die Praxis in
Deutschland) gibt es in der Regel jedoch nicht die Möglichkeit, einer
Rückkehrentscheidung im Dublin-Verfahren freiwillig
nachzukommen, sondern diese wird regelmäßig als Abschiebung durchgesetzt
und dabei liegt es nicht zwingend im Verschulden der Betroffenen,
wenn eine Überstellung nicht erfolgt (z. B. bei behördlichen
Fristversäumnissen, bürokratischen Vorgaben und Anforderungen der
Zielstaaten für Überstellungen, gerichtlichen Verboten einer Überstellung
usw.),
b) den Zahlen der Kommission keine personenbezogene
Verlaufsstatistik zugrunde liegt, d. h., dass die Angaben zu Rückkehranordnungen
und Ausreisen unterschiedliche Personen(kreise) betreffen und
deshalb die Aussage der Kommission, „von den“ 2019 zur Rückkehr
aufgeforderten Personen seien 142 320 tatsächlich in ein Drittland
zurückgekehrt, insofern falsch ist,
c) bei den von der Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt
wird, ob trotz eines Rückkehrbescheides Abschiebungshindernisse
oder andere Gründe vorliegen, die einer Abschiebung und Ausreise
entgegenstehen, wie es in Deutschland etwa bei vielen Geduldeten
der Fall ist (bei medizinischen Abschiebungshindernissen, familiären
Bindungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht, wegen der Aufnahme
einer Ausbildung oder Beschäftigung usw.), ebenso wenig, ob sich
nach einem Rückkehrbescheid neue Gründe ergeben haben, die
gegen eine Abschiebung oder Ausreise sprechen,
d) bei den von der Kommission verwandten Zahlen auch nicht
berücksichtigt wird, ob die Lage im Herkunftsland eine Abschiebung oder
Ausreise überhaupt zulässt (Krieg, Bürgerkrieg usw.),
e) auch Ausreisen, die behördlich nicht registriert werden, bei den von
der Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt werden,
und hält es die Bundesregierung für seriös bzw. überzeugend, wenn
sich die EU-Kommission zur Begründung (vermeintlich)
unzureichender Ausreisen auf Zahlen stützt, die nach Auffassung der
Fragestellenden aus den oben angeführten Gründen in vielfältiger Weise
relativiert, richtig gestellt, ergänzt oder erklärt werden müssten (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32579 verwiesen. Wie
dort dargelegt, entspricht die von der EU Kommission verwendete
Zahlengrundlage den vorliegenden Daten des europäischen Statistikamts EUROSTAT,
das diese in eigener Verantwortung und Zuständigkeit auf Grundlage der EU-
Statistikverordnung (EU-StatistikVO) bei den Mitgliedstaaten erhebt.
Es wird weiterhin auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 36k der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32579
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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