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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan
(insgesamt 51 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
25.03.2022
Aktualisiert
17.04.2025
BT20/79122.02.2022
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg,
Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann,
Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des
Familiennachzugs aus Afghanistan
Zum Stand der Aufnahme afghanischer Ortskräfte und von besonders
gefährdeten Menschenrechtsakteuren hat es in der Vergangenheit unterschiedliche
Angaben gegeben. Nach der kurzfristig organisierten militärischen
Evakuierungsaktion Mitte bzw. Ende August 2021 waren zunächst keine verlässlichen
Zahlen hierzu verfügbar. Eine erste Bilanz ermöglichte die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32677. Demnach waren im Rahmen der militärischen
Evakuierung durch die Bundeswehr insgesamt 5 347 Personen aus Afghanistan
ausgeflogen worden (ebd., Antwort zu Frage 19). Eine Zusage zur Aufnahme hatten
zum damaligen Stand (8. Oktober 2021) etwa 25 000 afghanische
Staatsangehörige erhalten: 4 300 registrierte Ortskräfte, inklusive ihrer
Familienangehörigen ca. 18 000 Personen, sowie ca. 2 600 besonders gefährdete Personen, mit
ihren Angehörigen etwa 6 600 Menschen, wobei die Bundesregierung
diesbezüglich auf noch unvollständige Angaben verwies (ebd.). Da immer noch
Gefährdungsanzeigen und Aufnahmegesuche ge- bzw. überprüft werden, steigt
die Gesamtzahl der Aufnahmeberechtigten weiter an.
Auf die Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 7 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/175
erklärte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dass im
Zeitraum vom 15. Mai bis zum 10. Dezember 2021 4 615 afghanische
Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten haben, inklusive ihrer
Familienangehörigen waren dies 20 076 Personen (in der ursprünglichen Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175 war
eine Zahl von 19 966 „Familienangehörigen“ genannt worden, das BMI stellte
richtig, dass dies „Ortskräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen“
meinte), von denen 6 789 (34 Prozent) bis Mitte Dezember 2021 nach
Deutschland eingereist waren. Zudem hatten 2 590 besonders gefährdete Afghaninnen
und Afghanen bis 10. Dezember 2021 eine Aufnahmezusage erhalten
(„Menschenrechtsliste“), inklusive ihrer Angehörigen waren dies 7 977 Personen, von
denen 1 225 (15 Prozent) eingereist waren. Das ergibt eine Gesamtzahl von
28 053 aufnahmeberechtigten Afghaninnen und Afghanen, von denen bis Mitte
Dezember 2021 8 014 nach Deutschland eingereist waren (29 Prozent) –
20 039 zu evakuierende schutzberechtigte Personen befanden sich demnach
noch in Afghanistan.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/791
20. Wahlperiode 22.02.2022
Demgegenüber nannte die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena
Baerbock am 23. Dezember 2021 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsro
om/-/2503616) eine Zahl von „über 15 000 Menschen“, die eine
Aufnahmezusage hätten und sich noch in Afghanistan befänden. Sie kündigte eine
digitale Datenerfassung und den Abbau von Hürden im Visumverfahren an, um die
Evakuierung zu beschleunigen. Eine Digitalisierung des Visumverfahrens war
bereits von der vorherigen Bundesregierung angekündigt worden (Antwort zu
Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Nach der militärischen
Evakuierung von über 5 300 Personen, so die Außenministerin, seien weitere
5 000 Menschen aus Afghanistan evakuiert worden, z. T. mit Charterflügen,
z. T. über Islamabad. Die Zusammenarbeit mit der „Zivilgesellschaft“ hierbei
solle verstärkt werden (vgl. die Vorbemerkung der Bundesregierung in der
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32677 zur
Rettungsinitiative „Luftbrücke Kabul“, die eine fehlende Unterstützung der
Bundesregierung beklagt hatte). Annalena Baerbock kündigte einen offeneren Umgang
bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen an. Auch die
Familienzusammenführung solle beschleunigt werden; dass Familien über Jahre
voneinander getrennt würden, sei „unhaltbar“.
Ursprünglich war von „10 000 bis 40 000“ aufnahmeberechtigten Personen in
Afghanistan die Rede (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Ende August 2021;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-fluechtlinge-deutschland-
101.html), auch von „mehr als 40 000 Personen“ wurde unter Bezugnahme auf
die Bundesregierung berichtet (https://www.sueddeutsche.de/politik/heiko-maa
s-afghanistan-usbekistan-tadschikistan-fluechtlinge-1.5396409). Unklar ist,
inwieweit bei diesen Zählungen auch Personen enthalten sind, die als
sogenannte Werkvertragsnehmer für deutsche Stellen arbeiteten. Das BMI erklärte
am 17. November 2021 zu einer Nachfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut
zu der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4, dass es keine differenzierte statistische Erfassung
zu Ortskräften bzw. „Werkvertragsnehmern“ gebe, weil Letztere nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen einer individuellen Gefährdung anerkannt
würden. Auch zur Gesamtzahl der Gefährdungsanzeigen oder
Aufnahmegesuche und zur Zahl der ablehnenden Entscheidungen könnten keine
genaueren Angaben gemacht werden. Somit ist es nicht möglich, zu beurteilen, in
welchem Umfang afghanische Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen um
Schutz nachgesucht haben bzw. zu welchem Anteil sie mit welcher
Begründung abgelehnt wurden. Auch zur Zahl der noch anhängigen und noch nicht
geprüften Anträge machte die Bundesregierung keine Angaben (vgl. auch: https://
taz.de/Evakuierung-afghanischer-Mitarbeiter/!5817707/).
Der deutsche General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force
Command Jörg Vollmer sprach im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von
einem beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre
unterstützt haben. Wir hätten, und das wussten wir, sie deutlich früher nach
Deutschland bringen können“ (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337).
Tatsächlich hatte eine „Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer
Ortskräfte“ bereits in einem Schreiben vom 13. Mai 2021 (vgl.
Ausschussdrucksache 19(4)848) der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer dazu aufgefordert, mit einem „Sofortaufnahmeprogramm für
diese Personengruppe mit größter Dringlichkeit tätig zu werden“. Das bisherige
Einzelfallverfahren sei „ineffizient“ und „inakzeptabel“, es würde bedeuten, die
Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“. Die Aufnahme müsse parallel zum
Abzug der Bundeswehr erfolgen, gegebenenfalls mit Charterflügen, es bleibe
nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“. Der Umgang mit Ortskräften sei
„beschämend“ und „unwürdig“, das bezog sich auch auf die
Ausschlussregelung, wonach nur Menschen berücksichtigt werden sollten, die in den letzten
zwei Jahren für deutsche Stellen gearbeitet hatten – die Taliban würden sich
„wohl kaum an dieser Frist orientieren“, hieß es. Unterschrieben hatten diesen
Brief unter anderem mehrere Bundeswehroffiziere und ehemalige (Ober-)
Befehlshaber bzw. Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch
ehemalige deutsche Botschafter, Staatsministerinnen und Staatsminister des
Auswärtigen Amts usw., insgesamt fast 100 z. T. ausgewiesene Afghanistan-
Expertinnen und Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft.
Fragen danach, wie der Bundesinnenminister auf dieses Schreiben vom Mai
2021 reagiert hat und wer innerhalb der Bundesregierung mit welcher
Begründung entschied, dem Appell zur schnellen und unkomplizierten Aufnahme der
Ortskräfte parallel zum Truppenabzug nicht zu folgen, beantwortete die
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht (vgl. Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Sie behauptete stattdessen, „die
Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte“ seien „weitestgehend umgesetzt“ worden (ebd.). So
habe es „Personalverstärkungen“ für Einzelfallprüfungen gegeben (die
Initiative hatte gefordert, auf verzögernde Individualprüfungen zu verzichten),
zudem sei eine Anlaufstelle in Kabul zur Einreichung von Gefährdungsanzeigen
geschaffen worden (die Initiative hatte vor der Errichtung eines solchen Büros
als möglichem Anschlagsziel gewarnt; das Büro war nur zwei Wochen im
August 2021 bis zur Machtübernahme durch die Taliban geöffnet). Zudem sei
am 16. Juni 2021 entschieden worden, die Zweijahresfrist für Ortskräfte der
Bundeswehr bzw. des BMI aufzuheben – für Ortskräfte des Auswärtigen Amts
und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ), d. h. für die große Mehrheit der Ortskräfte (vgl. die Schriftliche
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4), geschah dies jedoch erst
unmittelbar vor Abschluss der militärischen Evakuierungsmission, sodass diese
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine reale Chance hatten,
rechtzeitig eine Gefährdungsanzeige zu stellen, wenn sie nicht innerhalb der
letzten beiden Jahre beschäftigt waren. Der Anteil der bereits nach Deutschland
evakuierten Ortskräfte des Auswärtigen Amts bzw. des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist deshalb auch deutlich
geringer als bei den Ortskräften des BMI bzw. des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) (vgl. Nachbeantwortung vom 20. Dezember 2021).
Schließlich erklärte die Bundesregierung, die Option von Charterflügen sei „weit vor
dem 22. Juli“ geprüft, jedoch verworfen worden, weil es noch Linienflüge
gegeben habe und Charterflüge angesichts der „geringen Bedarfszahlen … zum
damaligen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet wurden“ (Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Von „geringen Bedarfszahlen“
gingen die beteiligten Ressorts zum damaligen Zeitpunkt nach Einschätzung
der Fragestellerinnen und Fragesteller offenbar nur deshalb aus, weil die
meisten Ortskräfte insbesondere des Auswärtigen Amts und des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angesichts der
genannten Ausschlussfrist noch kein Gefährdungsersuchen stellen konnten. Die
Auflistung der erteilten Aufnahmezusagen im zeitlichen Ablauf (Schriftliche
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40) zeigt, dass 11 866 der 18 619 von
Mai bis Oktober 2021 erteilten Aufnahmezusagen – d. h. fast zwei Drittel – in
den beiden Wochen der militärischen Evakuierungsaktion Ende August 2021
erteilt wurden, weitere 4 119 (22 Prozent) erst danach. Das heißt, 86 Prozent
der zum Stand Ende Oktober 2021 als gefährdet angesehenen Ortskräfte hatten
keine Chance, rechtzeitig nach Deutschland evakuiert zu werden, weil ihre
Anerkennung als gefährdete Personen erst nach der Machtübernahme durch die
Taliban erfolgte.
Neben den Ortskräften und besonders gefährdeten Personen leben noch
Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen in Afghanistan bzw. in
der Region, die überwiegend einen Rechtsanspruch auf Einreise haben, deren
Visumverfahren jedoch nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller
übermäßig lange dauern. Anfang Dezember 2021 standen 5 707 afghanische
Angehörige auf einer Terminwarteliste zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung (1 818 in Neu-Delhi, 3 889 in Islamabad, Antwort auf
die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/235; die Visastelle in
Kabul ist seit Mai 2017 geschlossen). Die Wartezeiten, um auch nur einen
Visumsantrag zur Familienzusammenführung stellen zu können, lagen bei
afghanischen Staatsangehörigen im Oktober 2021 bei über einem Jahr (Antwort
zu Frage 20g auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Schon vor Ausbruch der
Corona-Pandemie, d. h. im Februar 2020, betrug die Wartezeit beim
Familiennachzug afghanischer Angehöriger in Islamabad über ein Jahr, in Neu-Delhi
waren es 36 Wochen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18809, Anlage 2). Dennoch wurde das Personal in
den Visastellen in Islamabad und Neu-Delhi von Mai 2019 bis Mai 2021 von
47 auf 39 Stellen reduziert (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache
19/30793), inzwischen wurde es temporär wieder auf 48 Stellen aufgestockt
(Antwort des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2022 auf die Schriftliche
Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/456).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie genau waren die Verfahren zur Aufnahme von afghanischen
Ortskräften und anderen für deutsche Stellen arbeitenden afghanischen
Staatsangehörigen (z. B. „Werkvertragsnehmer“) und ihrer Familienangehörigen seit
2013 ausgestaltet (bitte so genau wie möglich darstellen, z. B. wer
antragsberechtigt war, wer Anträge entgegengenommen und nach welchen
Kriterien in welchen Verfahren geprüft und entschieden hat, welche Absprachen
bzw. Abstimmungen bzw. Arbeitsteilungen es dabei zwischen den
beteiligten Ressorts gab, wie mitbegünstigte Familienangehörige definiert wurden,
welche Ausnahme- und Sonderregelungen es gab usw.; bitte auch nach den
beteiligten Bundesministerien bzw. Ressorts differenziert und im zeitlichen
Ablauf darstellen, d. h. insbesondere kenntlich machen, zu welchen
Zeitpunkten welche Änderungen des Verfahrens bzw. der
Anerkennungsbedingungen bzw. des Berechtigtenkreises usw. mit welcher Begründung
erfolgten)?
a) Wie konnten bzw. können Personen eine Gefährdung geltend machen
und eine Aufnahme beantragen, wenn sie keine Unterstützung durch
ihren ehemaligen Arbeitgeber erhalten und dieser keine Gefährdung
beim zuständigen Bundesministerium anzeigt (bitte ausführen und,
soweit diesbezüglich Unterschiede bestehen, nach Bundesministerien
differenzieren)?
b) Welche Anforderungen werden an den Nachweis einer individuellen
Gefährdung gestellt, und welche Mittel der Glaubhaftmachung sind
hierzu erforderlich bzw. werden akzeptiert?
Wie kann eine Person nachweisen, ob eine bereits erfolgte Bedrohung
auf die Tätigkeit für eine deutsche Institution bzw. Organisation
zurückzuführen ist (bitte ausführen)?
c) Wie kann eine Person bzw. Familie eine gegenwärtige individuelle
Bedrohung nachweisen, wenn sie sich aus Angst vor Übergriffen
versteckt oder bereits in einen Nachbarstaat geflüchtet ist (bitte
ausführen)?
2. Wie genau sind die aktuellen Verfahrensweisen und Vorgaben zur
Aufnahme afghanischer Ortskräfte bzw. von „Werkvertragsnehmern“ und
ihren jeweiligen Familienangehörigen (bitte auch nach Bundesministerien
bzw. Ressorts und Personengruppen differenzieren)?
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass „Werkvertragsnehmer“ und
ähnlich nur mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens grundsätzlich nicht aufgenommen und insofern anders als Ortskräfte
mit direktem Beschäftigungsverhältnis behandelt werden, und in welchen
Fallkonstellationen findet bei „Werkvertragsnehmern“ ausnahmsweise ein
vergleichbares Prüfverfahren bzw. eine vergleichbare Aufnahme wie bei
regulären Ortskräften statt (bitte ausführen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. dessen Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“), das sich auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25. November 2020, 6 C
7.19) stützt, dass es bei der Frage, ob der Bundesrepublik Deutschland
eine Schutzverpflichtung nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) zukommt in Bezug auf Personen, die für deutsche
Ministerien oder Organisationen im Ausland tätig waren und dadurch
gefährdet sind, nicht entscheidend sei, ob eine Person auf der Grundlage eines
unmittelbaren Anstellungsverhältnisses oder eines Werkvertrags oder
eines Subunternehmervertrages für ein deutsches Bundesressort oder
eine im Auftrag des deutschen Staates tätige Organisation tätig war,
weil nicht davon auszugehen sei, dass die Taliban entsprechende
Unterscheidungen machten und es somit keine Unterschiede hinsichtlich der
Gefährdung und des Schutzbedarfs gebe (https://www.institut-fuer-me
nschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/A
nalyse_Grund_und_menschenrechtliche_Verantwortung_nach_dem_A
bzug_aus_Afghanistan.pdf, Seite 15, bitte begründen)?
b) Wie ist vor dem Hintergrund des benannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts und der Einschätzung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte hierzu (s. o.) das Ausschlusskriterium zu begründen, dass
Beschäftigungsverhältnisse vor 2013 im Ortskräfteverfahren keine
Berücksichtigung finden sollen (vgl. Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677), wenn in entsprechenden Einzelfällen eine
Gefährdung infolge eines solchen länger zurückliegenden
Beschäftigungsverhältnisses für deutsche Stellen bzw. Institutionen glaubhaft
gemacht werden kann (bitte ausführen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 16 ff.), dass es für
besonders schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen, die sich für die
Ziele des internationalen Militäreinsatzes in besonderer Weise
eingesetzt haben und deshalb nun gefährdet sind, eine gemeinsame
Schutzverpflichtung aller Interventionsstaaten gibt und die Bundesrepublik
Deutschland (gegebenenfalls anteilig) Verantwortung auch für solche
besonders schutzbedürftigen Personen übernehmen muss, die nicht im
direkten Verantwortungsbereich des deutschen oder eines anderen
Interventionsstaates tätig waren (bitte begründen)?
Wie lässt sich vor diesem Hintergrund die „Schließung“ der
„Menschenrechtsliste“ Ende August 2021 (https://www.reporter-ohne-grenze
n.de/afghanistan/faq) rechtfertigen, und welche Absprachen mit
anderen westlichen Staaten des Militäreinsatzes gibt es gegebenenfalls, um
diese besonders gefährdeten Personen gemeinsam aufzunehmen, und
wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls eine Initiative
starten (bitte ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 19 ff.), dass aus der
Schutzverpflichtung für ehemalige Ortskräfte oder besonders gefährdete
Personen auch folgt, dass die Bundesregierung unter Ausschöpfung aller
faktischen Handlungsmöglichkeiten und mit allen diplomatischen
Kräften darauf hinwirken muss, dass schutzbedürftige Afghaninnen und
Afghanen, für die eine Schutzpflicht besteht, in Nachbarländer ausreisen
können, um sie von dort nach Deutschland evakuieren zu können (bitte
begründen) – und was hat die Bundesregierung diesbezüglich seit Ende
August 2021 unternommen (bitte so konkret wie möglich im Zeitverlauf
darstellen)?
e) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 24 ff.), dass der
gegebenenfalls vorhandene Schutzanspruch von Ortskräften oder
besonders gefährdeten Personen sich im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen
lassen können muss (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21; bitte begründen), und wie
können Betroffene ihre diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls ganz
praktisch geltend machen, wenn sie z. B. nicht einmal eine
Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen erhalten haben und sie in
Afghanistan oder einem Nachbarland ohnehin vor größten Hürden stehen,
effektiven Rechtsschutz in Deutschland geltend machen zu können (bitte
ausführen)?
f) Welche Überlegungen haben dazu geführt, dass die Bundesregierung in
Bezug auf eine Gruppe afghanischer Fluglotsen, die mit
Subarbeitsverträgen für die Bundeswehr arbeiteten, nach einer anfänglich
grundsätzlichen Ablehnungshaltung dann doch einzelfallbezogene Prüfungen
vornehmen ließ (vgl.: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1158296.afghanista
n-abzug-abgerungene-verantwortung-fuer-afghanische-mitarbeite
r.html), und in wie vielen dieser Fälle wurde am Ende mit welcher
Begründung eine Aufnahmezusage ausgesprochen, wie viele von ihnen
konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte ausführen)?
g) Sind Ausführungen von Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom 20.
Januar 2022 („PRO ASYL widerspricht Aussage des BMZ, Ortskräfte in
Afghanistan seien nicht in Gefahr“) zutreffend, wonach Honorarkräfte
und Subunternehmer vom BMZ grundsätzlich vom Ortskräfteverfahren
ausgeschlossen werden, obwohl Pro Asyl dramatische Fälle bekannt
seien, in denen z. B. Honorarkräfte von GIZ (Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit)-Projekten aufgrund ihrer Tätigkeit
massiv gefährdet seien (siehe auch: https://www.nds-fluerat.org/51681/aktue
lles/giz-laesst-161-afghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-miss
ion-ermoeglicht-dafuer-muessen-sie-uns-beschuetzen/); bitte ausführen),
und welche Einschätzungen hat das BMZ zur Gefährdungslage für diese
Personen aufgrund welcher Erkenntnisse (vgl. auch https://www.rnd.de/
politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-beka
nnt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?
4. Sind Angaben in einem Artikel der Tageszeitung „Neues Deutschland“
vom 23. Dezember 2021 („Zahl aufnahmeberechtigter Afghanen klein
halten“) zutreffend, wonach die Bundeswehr gegenüber der Zeitung bestätigt
habe, dass eine Visumserteilung im vereinfachten Ortskräfteverfahren nur
dann erfolge, wenn das Ende des Arbeitsvertrags nicht länger als zwei
Jahre zurückliege, sonst komme eine Einzelfallprüfung nur in Betracht,
wenn eine Gefährdungsanzeige bereits abgewiesen worden sei (bitte
ausführen)?
Sind Einschätzungen von Hilfsorganisationen in dem genannten Artikel
zutreffend, wonach nur Afghaninnen und Afghanen mit exponierter
Tätigkeit anerkannt würden, nicht aber zum Beispiel Küchen- oder
Reinigungskräfte, bei denen Bedrohungen nur im konkreten Einzelfall berücksichtigt
würden, und wie wird dies gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
5. Welche quantitativen Angaben oder Einschätzungen kann die
Bundesregierung machen zu den Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder
„Werkvertragsnehmern“) und ihren Familienangehörigen, insbesondere
zur Zahl der potentiell Berechtigten, zur Zahl der Anträge, zu
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur
Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen
(bitte jeweils nach Jahren – im Jahr 2021 und 2022 auch nach Monaten –,
Ressorts bzw. Bundesministerien und Ortskräften bzw.
Werkvertragsnehmern bzw. Familienangehörigen differenzieren)?
Warum konnte die Bundesregierung zuletzt keine differenzierten Angaben
zu „Werkvertragsnehmern“ machen (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom
17. November 2021 an die Abgeordnete Gökay Akbulut), und wie lauten
zumindest ungefähre Einschätzungen der jeweiligen Bundesministerien
zum Umfang dieser Personengruppe und zum ungefähren Anteil, zu dem
Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmeersuchen dieser Personengruppe
anerkannt bzw. abgelehnt wurden (bitte differenziert beantworten)?
6. Wie erklärt, bewertet und begründet die Bundesregierung den Umstand,
dass sie keine Angaben dazu machen kann, wie viele Personen eine
Gefährdungsanzeige oder einen Aufnahmeantrag gestellt haben, auch nicht
dazu, wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden oder noch bearbeitet
werden (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom 17. November 2021 an die
Abgeordnete Gökay Akbulut), sodass im Ergebnis überhaupt nicht beurteilt
werden kann, wie viele Menschen die Bundesrepublik Deutschland um
Aufnahme ersucht haben, weil sie sich (nach eigenen Angaben) infolge
ihrer Tätigkeit für deutsche Stellen an Leib und Leben gefährdet sehen
bzw. in welchem Umfang diesen Ersuchen stattgegeben wurde oder sie
abgelehnt wurden (bitte ausführen)?
Welche zumindest ungefähren Einschätzungen kann die Bundesregierung
zu diesen bislang offen gebliebenen Fragen machen (bitte so differenziert
wie möglich antworten, d. h. zumindest nach Bundesministerien bzw.
Ressorts differenzieren und Einschätzungen zu Antragszahlen, Zahl der
Ablehnungen, noch offenen Verfahren und jeweils betroffenen Personen
machen)?
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Axel Steier von „Mission
Lifeline“, der die Zahl der Ortskräfte in Afghanistan auf drei- bis fünfmal
so hoch einschätzte wie die Bundesministerien, die von etwa 25 000
Personen sprechen würden (https://www.vice.com/de/article/3abkxk/dieser-ak
tivist-sagt-die-neue-bundesregierung-lasst-afghanische-ortskrafte-zuruck;
die Zahl 25 000 beinhaltet offenkundig auch die Angehörigen der
Ortskräfte und geht womöglich auf Meldungen zurück, z. B. https://www.tages
schau.de/inland/ortskraefte-afghanistan-ausreise-101.html, die auf einer
missverständlichen Angabe der Bundesregierung beruhten; vgl. Antwort
auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175: dort ist von
Aufnahmezusagen für 4 590 Ortskräfte bzw. 19 966 „Familienangehörige“
– statt: „Ortskräfte inklusive Familienangehörige“ – die Rede), wenn etwa
auch Mitarbeitende berücksichtigt würden, die ab 2016 verstärkt als
„Subunternehmer“ für deutsche Stellen gearbeitet hätten, und wenn nein,
welche Datengrundlage liegt der Auffassung der Bundesregierung zugrunde
(bitte begründen)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung ihrerseits die Zahl der (ehemaligen)
Ortskräfte, wenn „Werkvertragsnehmer“ mitberücksichtigt werden (bitte
auch nach Ministerien getrennt auflisten)?
8. Welche quantitativen Angaben lassen sich machen zu
Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmezusagen im Jahr 2021 bzw. 2022 im genaueren
zeitlichen Ablauf, differenziert nach Ortskräften bzw. Familienangehörigen
und beteiligten Ressorts bzw. Bundesministerien (bitte z. B. wie in der
Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40
darstellen und zudem Gesamtsummen ausweisen)?
9. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils
differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte auch
nach den Bundesministerien differenzieren), und wie viele dieser Personen
haben bislang ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland
einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan (bitte wie zuvor
differenzieren, bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten und zudem
Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen machen)?
10. Nach welchen Kriterien werden Personen außerhalb der Kernfamilie in das
Aufnahmeverfahren einbezogen, welche Nachweise werden dafür
verlangt, in wie vielen Fällen sind bislang Personen außerhalb der
Kernfamilie in das Aufnahmeverfahren einbezogen worden bzw. haben eine
Aufnahmezusage erhalten (bitte nach Monaten auflisten)?
11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesaußenministerin Annalena
Baerbock ergriffen oder geplant zur Umsetzung ihrer Ankündigung eines
offeneren Umgangs bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen
bei der Aufnahme von Ortskräften und in Bezug auf eine Beschleunigung
der Familienzusammenführung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/news
room/-/2503616; bitte einzeln auflisten)?
12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen mit einer
Aufnahmezusage konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Afghanistan
verlassen (bitte zumindest Einschätzungen nennen und Angaben zu den
mutmaßlichen aktuellen Aufenthaltsorten machen), wie vielen von ihnen
gelang dies aus eigener Kraft, wie viele dieser Ausreisen wurden durch die
Bundesregierung organisiert und begleitet, wie viele von Nichtregierungs-
und Hilfsorganisationen wie etwa „Luftbrücke Kabul“?
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte keine
Chance hatten, vor der Machtübernahme durch die Taliban nach
Deutschland evakuiert zu werden bzw. einzureisen, weil die übergroße Mehrheit
der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die Bundesregierung erst
nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40 und die
Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, bitte begründen?
14. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass die übergroße
Mehrheit der gefährdeten Ortskräfte erst nach der Machtübernahme durch
die Taliban eine Aufnahmezusage erhielt (siehe die Antwort auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, bitte ausführen),
und welche Versäumnisse und Verantwortlichkeiten hierfür sieht die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass ein Hauptgrund dafür, dass so viele schutzbedürftige
Personen mit einer Aufnahmezusage noch in Afghanistan leben (müssen), darin
liegt, dass zu lange an dem Grundsatz der Einzelfallprüfung und
insbesondere an der Ausschlussfrist in Bezug auf Beschäftigungszeiten (nur
Beschäftigungen der letzten zwei Jahre wurden berücksichtigt; diese
Einschränkung wurde erst im Juni bzw. August 2021 aufgegeben, siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) festgehalten wurde (wenn nein, bitte
begründen), und wer ist hierfür verantwortlich (bitte ausführen)?
16. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zum Verfahren zur
Aufnahme besonders gefährdeter Personen aus Afghanistan machen
(„Menschenrechtsliste“)?
Ab wann galt dieses Verfahren, wer war antragsberechtigt, an wen mussten
sich Betroffene wenden, wie viele Anträge gingen bei welchen Stellen
wann ein, und wie wurde von wem nach welchen Kriterien über diese
Anträge entschieden, wie wurden Betroffene über die Entscheidung
informiert (bitte so detailliert wie möglich und im Zeitablauf darstellen)?
17. Mit welcher Begründung wurde in Bezug auf besonders gefährdete
Personen ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies zuvor
öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und
Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag zu
stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür
verantwortlich (bitte ausführen)?
18. Unter welchen Umständen bzw. in welchen Konstellationen ist es derzeit
noch möglich und aussichtsreich, dass sich besonders gefährdete Personen
um eine Aufnahme in Deutschland bemühen, und inwieweit zieht die
Bundesregierung eine Wiederaufnahme von Prüfungen zur Aufnahme
besonders gefährdeter Personen, insbesondere mit Bezug zu Deutschland, in
Betracht (bitte ausführen)?
19. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie
viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach
Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten
auflisten und zudem Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen
machen)?
20. Wie viele Personen waren und sind aktuell in den beteiligten
Bundesministerien bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften eingesetzt (bitte auch nach Jahren
differenzieren, für das Jahr 2021 in Monaten)?
Wie viel Personal wurde und wird für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen eingesetzt (bitte nach Monaten
auflisten)?
21. Kam es im Zusammenhang der Machtübernahme durch die Taliban in
Afghanistan beim Ortskräfteverfahren bzw. der „Menschenrechtsliste“ im
Auswärtigen Amt oder in anderen Bundesministerin oder deutschen
Stellen zu einer Überlastung der E-Mail-Server oder anderen technischen
Komplikationen aufgrund der hohen Zahl eingehender
Gefährdungsanzeigen (bitte so präzise und ausführlich wie möglich darstellen), wie wurde
mit diesen Problemen gegebenenfalls umgegangen, und wie konnte
sichergestellt werden, dass dennoch alle eingehenden Gefährdungsanzeigen
aufgenommen und berücksichtigt wurden (bitte ausführen)?
Wann kam es gegebenenfalls zu diesen technischen Problemen, und wie
lange dauerten sie an?
22. Wie lange dauerte bzw. dauert die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen
bzw. Aufnahmeersuchen (ungefähr durchschnittlich, mindestens,
längstens, gegebenenfalls auch im Zeitverlauf darstellen), mit welchen
Bearbeitungszeiten mussten bzw. müssen Betroffene rechnen, ab wann können sie
sich gegebenenfalls an wen wenden, wenn sie über längere Zeit hinweg
keine Rückmeldung oder Antwort erhalten haben (bitte ausführen), und
kann die Bundesregierung ausschließen, dass Gefährdungsanzeigen oder
Aufnahmeersuchen unbearbeitet liegen geblieben oder „untergegangen“
sind (bitte ausführen)?
23. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung
dazu, wie viele Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen, die eine
Gefährdungsanzeige bzw. ein Aufnahmegesuch gestellt haben, während
des Verfahrens oder nachdem eine Aufnahmezusage erteilt wurde ums
Leben gekommen sind (bitte gegebenenfalls auch nach Bundesministerien
auflisten und Angaben zu Familienangehörigen machen)?
Was geschieht in Fällen, in denen Ortskräfte oder besonders gefährdete
Personen mit einer Aufnahmezusage oder während des Prüfverfahrens
ums Leben gekommen sind, mit den Familienangehörigen (bitte
darlegen)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller und
Fragestellerinnen, dass Familienangehörige in diesen Fällen eine Aufnahmezusage
erhalten sollten, weil sich die vorgebrachte Gefährdung offenkundig
realisiert hat und Familienangehörige der von den Taliban als „Verräter“
geltenden Personen ebenso als gefährdet angesehen werden müssen (wenn
nein, bitte begründen)?
24. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung
dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert oder
verhaftet wurden oder „verschwunden“ oder entführt worden sind und dies
in einen Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische
bzw. deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte
ausführen)?
25. Wie wird insgesamt die aktuelle Lage in Afghanistan durch die
Bundesregierung eingeschätzt, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte
Ortskräfte bzw. „Werkvertragsnehmer“ und aufgrund ihrer
Menschenrechtsarbeit, journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für
Frauenrechte usw. besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen
Familienangehörigen (bitte ausführen)?
26. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der vorherigen
Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur
Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021
„weitestgehend umgesetzt“ worden seien (Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677; bitte begründen und ausführen)?
Sieht die Bundesregierung insbesondere diese vier Kernforderungen des
Schreibens der Initiative als umgesetzt an – wobei Ad-hoc-Umsetzungen
erst im Rahmen der militärischen Evakuierung Mitte bzw. Ende August
2021 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts
der bereits im Mai 2021 erhobenen Forderung nach einem
„Sofortaufnahmeprogramm“ nicht berücksichtigt werden können:
a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des
deutschen Kontingents“,
b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck
vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan“,
c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend
unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller unzumutbar
sind“
d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht
werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren
als Ortskräfte tätig waren“
(bitte die Fragen 26a bis 26d getrennt beantworten und begründen,
wobei nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller allenfalls
auf die letzte Forderung teilweise eingegangen wurde, jedoch zunächst
nur in Bezug auf die vergleichsweise kleine Gruppe der Ortskräfte in
Zuständigkeit des BMI bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung
im Juni 2021, bei anderen Ortskräften erst kurz vor Ende der
militärischen Evakuierungsmission, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
27. Haben noch weitere Stellen innerhalb der Bundesregierung, neben dem
damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bzw.
des damaligen Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst
Seehofer, das Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 erhalten, gegebenenfalls auch
durch eine Weiterleitung durch das BMI, wenn ja, wer, und wann (bitte
genau bezeichnen; aus Ausschussdrucksache 19(4)848 geht hervor, dass es
in dem Anschreiben hieß, „Wir wenden uns mit diesem Anliegen
gleichzeitig an die anderen mit Ortskräften befassten Ressorts“ – unklar ist, ob
dies in eigenständigen Schreiben geschah oder ob damit um eine
Weiterleitung an weitere Ressorts gebeten wurde)?
28. Hat die Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte
auf ihr Schreiben vom 13. Mai 2021 vom BMI bzw. von
Bundesinnenminister Horst Seehofer eine Antwort erhalten, wenn ja, wann, durch wen,
und welchen Inhalts, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
29. Auf welcher Ebene innerhalb des BMI wurde darüber entschieden (bitte so
genau wie möglich bezeichnen), wie mit dem Schreiben der Initiative zur
Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021
umgegangen und inwieweit insbesondere deren inhaltlichen Forderungen
entsprochen werden soll, vor dem Hintergrund, dass das Schreiben von
fast 100 zum Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und
Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft unterstützt worden war, darunter
ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr-(Ober-)Befehlshaber und
Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch ehemalige deutsche
Botschafter und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
usw. (bitte ausführen und begründen)?
30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass angesichts des genannten Schreibens vom 13. Mai 2021
nicht behauptet werden kann, die spätere dynamische Entwicklung hätte
nicht vorhergesehen werden können, weil in dem Schreiben zutreffend und
eindringlich von einer Vielzahl von Afghanistan-Expertinnen und
Afghanistan-Experten die Bundesregierung darauf hingewiesen worden
war, dass nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“ bleibe und die
Aufnahme der Ortskräfte parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse,
gegebenenfalls mit Charterflügen (bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
31. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die meisten der für deutsche Stellen in Afghanistan tätigen
und nunmehr gefährdeten Ortskräfte und ihre Familienangehörigen längst
in Deutschland in Sicherheit sein könnten, wenn den Forderungen der
Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom
13. Mai 2021 zeitnah entsprochen worden wäre, insbesondere der
Forderung nach einem unbürokratischen Sofortaufnahmeprogramm für diese
Personengruppe (Verzicht auf Gefährdungsprüfungen im Einzelfall und
ausschließende Stichtagsregelungen) parallel zum Truppenabzug der
Bundeswehr, d. h. bis Ende Juni 2021 (bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
32. Teilt die Bundesregierung, zumindest im Rückblick, die in dem Schreiben
der Initiative vom 13. Mai 2021 genannte Einschätzung, dass ein
Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren bedeuten würde, die Menschen
„schutzlos im Stich zu lassen“ – wie es nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in der Mehrheit der Fälle dann leider passiert ist
(bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des deutschen Vier-Sterne-
Generals und NATO-Befehlshabers des Allied Joint Force Command Jörg
Vollmer, der im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von einem
beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre
unterstützt haben“, sprach und ergänzte: „Wir hätten, und das wussten wir, sie
deutlich früher nach Deutschland bringen können“ (https://www.pressepor
tal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen), und welche Konsequenzen
werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, welche Afghanistan-
Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung
einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und
welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend
abschließen konnten (bitte ausführen und auflisten), und welche Konsequenzen
werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
35. Handelt es sich bei den über 80 LSBTI-Personen, die eine
Aufnahmezusage erhalten haben (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 20/428), um besonders aktive LSBTI-
Menschenrechtlerinnen und LSBTI-Menschenrechtler oder auch um LSBTI-
Personen, die allein aufgrund ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität in
Afghanistan gefährdet sind (bitte ausführen)?
Inwieweit werden Letztere bei einem künftigen
Bundesaufnahmeprogramm berücksichtigt?
Welche besonderen Vorkehrungen wurden bzw. werden gegebenenfalls
getroffen, um die Ankunft und Unterbringung von afghanischen LSBTI-
Personen in Deutschland entsprechend der besonderen Schutzbedürfnisse
dieser Gruppe auszugestalten (bitte ausführen)?
36. Werden bei den ausgesprochenen über 80 Aufnahmezusagen (s. o.) auch
die Partnerinnen und Partner (und gegebenenfalls deren Kinder) der
besonders gefährdeten LSBTI-Personen miteinbezogen, auch wenn diese in
Afghanistan natürlich weder heiraten noch eine andere Form der
zertifizierten Partnerschaft eingehen konnten, und welche Form der
Glaubhaftmachung wird diesbezüglich verlangt (bitte darlegen und begründen)?
37. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur
Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie
viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach den
einzelnen Visastellen auflisten)?
Soweit Wartezeiten „über ein Jahr“ betragen, welche genaueren
Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie lang die tatsächliche Wartezeit
in diesen Fällen ungefähr ist (bitte ausführen und begründen)?
38. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden in den letzten fünf Jahren erteilt (bitte nach Jahren und
Visastellen differenziert auflisten und dabei zudem das Geschlecht sowie
Ehegatten, Kinder, sonstige Angehörige berücksichtigen; für 2021 bitte auch
nach Monaten und Quartalen auflisten)?
39. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im
Bereich des Familiennachzugs in der Region (insbesondere in Islamabad
und in Neu-Delhi), und wie lauten die entsprechenden Vergleichswerte
zum Stand Mai 2019 (bitte auflisten)?
40. Ist es zutreffend, dass Visumsanträge afghanischer Staatsangehöriger für
den Familiennachzug in der Region nur dann bearbeitet werden, wenn ein
mindestens sechsmonatiger rechtmäßiger Aufenthalt im jeweiligen
Drittstaat nachgewiesen werden kann (vgl. z. B. das „Merkblatt für die
Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung
afghanischer Staatsangehöriger“ der deutschen Botschaft in Teheran: https://tehe
ran.diplo.de/blob/1923780/b3415c2f66ab7d885f050a1c3ae880b6/merkblat
t-fzf-afghanischer-staatsangehoeriger-data.pdf), und wie wird dies
gegebenenfalls begründet?
a) Wenn ja, warum erfolgt diesbezüglich eine Ungleichbehandlung z. B.
gegenüber gefährdeten afghanischen Ortskräften und ihren
Familienangehörigen, denen eine Antragstellung in der Region ermöglicht wird
(vgl. z. B. Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. August 2021 an die
Abgeordnete Ulla Jelpke; Nachbeantwortung zur Schriftlichen Antwort
auf die Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/32038), obwohl nach
Auffassung der Fragestellenden afghanische Angehörige im regulären
Familiennachzug sich in einer vergleichbaren Notlage befinden: Sie
können aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht gefahrlos nach
Afghanistan zurückkehren, zumal sie als Angehörige von im „Westen“
lebenden Afghanen bzw. anerkannten Flüchtlingen als „verwestlicht“
bzw. oppositionell angesehen werden könnten, zudem werden sie in
anderen Drittstaaten mangels Aufnahmebereitschaft keinen regulären
Aufenthaltsstatus erhalten (bitte ausführen und begründen)?
b) Ist die Bundesaußenministerin bereit, diese Praxis sofort zu ändern, auch
vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden die
Bundesrepublik Deutschland mit dafür verantwortlich ist, dass die
Visaverfahren zur Familienzusammenführung bei afghanischen Angehörigen
unzumutbar lange dauern (bitte begründen), oder welche anderen
zumutbaren Lösungsansätze für die Betroffenen sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls (bitte darlegen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
offizielle Merkblätter der Deutschen Botschaft nachvollziehbar sein sollten,
und wie ist der (unvollständige) Satz in der Vorbemerkung des
genannten Merkblatts zu verstehen: „Die iranischen Unterlagen bzw.
Shenasname (Geburtsurkunde), Vollmachten etc.“ (bitte ausführen)?
d) Warum wird in dem genannten Merkblatt zum Thema „Nachweis
einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass auf einen solchen Sprachnachweis verzichtet
wird, wenn der Erwerb bzw. Nachweis der Deutschkenntnisse aufgrund
der individuellen und/oder allgemeinen Umstände unzumutbar ist – was
bei afghanischen Staatsangehörigen nach Auffassung der Fragstellenden
derzeit allgemein angenommen werden kann (siehe hierzu auch die
Antwort auf die Schriftliche Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 19/32251,
bitte begründen)?
Wie ist aktuell die interne Weisungslage und Praxis der Visastellen beim
Umgang mit Deutschnachweisen als Bedingung des Familiennachzugs
von afghanischen Staatsangehörigen (bitte ausführen)?
e) Hält es die Bundesregierung für rechtmäßig, angemessen und
sachgerecht, wenn am Ende des genannten Merkblatts unter „Abschließendes“
erläutert wird, dass die „gesamte Bearbeitung inklusive Beteiligung der
Ausländerbehörde … ab Antragstellung in der Regel vier bis sechs
Monate“ dauern wird und Sachstandsanfragen „erst nach Ablauf von sechs
Monaten seit Antragstellung beantwortet“ würden (bitte begründen)?
Warum dauert ein entsprechendes Prüfverfahren so lange, selbst wenn
alle Unterlagen wie gefordert komplett, korrekt und übersetzt vorgelegt
wurden, und hält die Bundesregierung solch lang andauernde Verfahren
für zumutbar, obwohl es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf
Familienleben geht und im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Einreise
bestehen dürfte (bitte ausführen und begründen)?
41. Was unternimmt das Auswärtige Amt, um in Fällen wie dem, in dem das
Berliner Verwaltungsgericht Rechtsschutz verweigert hat (Beschluss vom
11. Januar 2022, VG 21 L 640/21 V; vgl. https://www.berlin.de/gerichte/ve
rwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.116932
0.php), den Betroffenen zu helfen?
a) Hält es das Auswärtige Amt für zumutbar und angemessen, wenn einer
(zum Zeitpunkt des Beschlusses) 26-jährigen afghanischen Mutter und
ihrem zweieinhalbjährigen Kind kein Visum zum Familiennachzug zu
ihrem in Deutschland lebenden deutschen Mann bzw. dem Vater des
Kindes erteilt wird, nachdem sich die Betroffenen bereits im
Dezember 2019 um einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines
Visums bemüht hatten und sie sich im August 2021 an das Berliner
Verwaltungsgericht wenden mussten, weil sie immer noch auf der
Warteliste standen, woraufhin sie zwei Termine zur Vorsprache in
Islamabad bekamen, die sie jedoch nicht wahrnehmen konnten, weil
die Ausreise nach der Machtübernahme durch die Taliban fehlschlug
(all dies geht aus der genannten Pressemitteilung hervor; bitte
begründen)?
b) Warum werden Termine nicht wenigstens in Visumsverfahren, in denen
es um die Zusammenführung von Babys bzw. kleinen Kindern mit
einem Elternteil geht, beschleunigt oder zum nächstmöglichen
Zeitpunkt vergeben, um die Trennungszeit zwischen Eltern und Kind in
dieser so wichtigen ersten Lebenszeit möglichst kurz zu halten (bitte
begründen)?
Welche internen Regeln gibt es diesbezüglich, welche Verfahren sind
vorgesehen, und falls es hierzu keine Regelungen geben sollte, wie
wäre das mit der Verpflichtung zur vorrangigen Beachtung des
Kindeswohls vereinbar?
Wie konnte es im konkreten Fall passieren, dass die Mutter und das
Baby bzw. Kleinkind über eineinhalb Jahre lang vergeblich einen
Termin zur Vorsprache warten mussten – so lange, bis es ihnen nach der
Machtübernahme der Taliban nicht mehr möglich war, das Land zu
verlassen?
Wer oder was ist hierfür verantwortlich?
Welche Rolle spielte es, dass es um den Familiennachzug zu einem
Deutschen geht?
c) Sieht sich das Auswärtige Amt angesichts des geschilderten Ablaufs
dazu verpflichtet, den Betroffenen, soweit möglich,
entgegenzukommen, um eine menschenrechtskonforme und pragmatische Lösung zu
finden, die eine schnelle Visumserteilung und
Familienzusammenführung in der jetzigen Situation ermöglicht (bitte begründen und
ausführen; aus der Pressemitteilung geht hervor, dass die Identität aufgrund
von Kopien des Reisepasses und der Eheurkunde nicht sichergestellt
werden könne; die Fragestellenden halten es für möglich, dass eine
Ausreise aus Afghanistan mit der Zusicherung einer Visumserteilung
aber möglich wäre, und diese Zusicherung könnte widerrufen werden,
falls sich bei der Vorsprache in Islamabad dann herausstellen sollte,
dass falsche Angaben gemacht wurden, wofür anscheinend jedoch
nichts spricht)?
d) Wie wird das Auswärtige Amt künftig in vergleichbaren Fällen agieren
(bitte darlegen)?
42. Ist die Bundesaußenministerin dazu bereit, eine neue Schwerpunktsetzung
im Auswärtigen Amt vorzunehmen, mit der der
Familienzusammenführung in der Visumsbearbeitung ein höherer Stellenwert zukommt, und falls
nein, warum nicht?
a) Wird insbesondere das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
(BfAA) künftig stärker dafür genutzt, die Bearbeitung von
Visumsanträgen zum Familiennachzug insbesondere in Bezug auf überlastete
Visastellen zu übernehmen, um unzumutbar lange Warte- und
Bearbeitungszeiten zu verkürzen, und falls nein, warum nicht?
b) Wird es einen entsprechenden Personal- und Stellenumbau geben, um
die Visumsbearbeitung im Bereich der Familienzusammenführung zu
beschleunigen (bitte ausführen)?
c) Inwieweit wird angesichts oft beengter Raumkapazitäten in den
Visastellen vor Ort die elektronische Versendung und Bearbeitung von
Visumsanträgen und der elektronische Austausch mit
Ausländerbehörden ermöglicht bzw. ausgeweitet, um mehr Anträge in Deutschland
schneller (und ohne Zeitverlust, der etwa durch Versendungen mit
diplomatischer Post entsteht) prüfen zu können (bitte ausführen)?
d) Wird sich die Bundesaußenministerin dafür einsetzen, dass nicht nur
im Bereich der Fachkräfteeinwanderung, sondern auch beim
Familiennachzug eine Frist eingeführt wird (z. B. drei Wochen), in der eine
Vorsprache zur Visumsbeantragung ermöglicht und/oder über
entsprechende Anträge im Regelfall entschieden werden muss, und falls nein,
warum nicht?
43. Wird das BMI gegenüber den Bundesländern auf folgende Maßnahmen
hinwirken, angesichts der Äußerung der Bundesministerin des Innern und
für Heimat Nancy Faeser, „wer aus Afghanistan geflohen sei, werde erst
einmal nicht dorthin zurückkehren können“ (dpa, 6. Januar 2022):
a) Erlass formeller Abschiebestoppregelungen in Bezug auf afghanische
Staatsangehörige,
b) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statt bloßer Duldungen angesichts der auf
unabsehbare Zeit bestehenden Unzumutbarkeit einer Ausreise nach
Afghanistan, insbesondere wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist (vgl. Sollregelung in § 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG),
c) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG
für afghanische Staatsangehörige, wobei das BMI hierfür sein
Einvernehmen zu erteilen hätte, auch vor dem Hintergrund, dass
Abschiebestoppregelungen auf der Ebene der Bundesländer nur für längstens drei
Monate gelten und für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten
nach § 60a Absatz 1 Satz 2 AufenthG § 23 Absatz 1 AufenthG gilt
(bitte die Fragen 43a bis 43c getrennt beantworten und begründen)?
44. Wie bewertet die Bundesinnenministerin das laut „dpa“-Meldung vom
6. Januar 2022 erfolgte negative „Sondervotum“ aus dem BMI, nach dem
die von ihr verfügte Öffnung der Integrationskurse für afghanische
Schutzsuchende ein Präzedenzfall für andere Herkunftsländer sei, vor dem
Hintergrund, dass laut Koalitionsvertrag („Mehr Fortschritt wagen“, Kapitel
Integration, Zeile 4683 f.) ohnehin eine Öffnung der Integrationskurse „für
alle Menschen, die nach Deutschland kommen“, erfolgen soll, und wann
ist mit einer Umsetzung dieser Vereinbarung, insbesondere mit Bezug auf
Asylsuchende, zu rechnen?
45. Warum erhalten afghanische (und andere) Asylsuchende keinen Zugang zu
Integrationskursen, solange noch ein Dublin-Verfahren läuft (vgl. https://w
ww.fr.de/politik/nachfrage-beim-innenministerium-zeigt-integrationskurs
e-doch-nicht-fuer-alle-91234574.html), obwohl auch die Mehrheit dieser
Asylsuchenden angesichts geringer Überstellungsquoten voraussichtlich in
Deutschland bleiben wird und Integrationsmaßnahmen grundsätzlich
möglichst frühzeitig beginnen sollten (Asylverfahren, in denen zunächst die
Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat angestrebt wurde, dann aber
doch die Asylprüfung in Deutschland erfolgte, dauerten im Jahr 2020
durchschnittlich 21,4 Monate, Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/30711)?
46. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Verfügbarkeit und
Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer Stellen in
Deutschland und welche diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen für
afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen
Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie möglich
ausführen und insbesondere auf unterschiedliche Status der Betroffenen
eingehen, etwa: derzeitig zumutbare Mitwirkungshandlungen in Bezug auf
die Passbeschaffung für Asylsuchende, Folgeantragstellende, Personen mit
Abschiebungsschutz, subsidiärem Schutz, Flüchtlingsschutz oder
Asylberechtigung, afghanische Staatsangehörige ohne Fluchtgeschichte oder
abgelehnte Asylsuchende oder Geduldete usw.)?
Welche Rundschreiben oder Informationen des BMI sind diesbezüglich an
die Bundesländer ergangen oder geplant (bitte so differenziert wie möglich
darlegen)?
47. Wird die Bundesinnenministerin Landesaufnahmeprogrammen einzelner
Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen
familiäre Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilen (bitte
begründen)?
48. Welche genaueren Planungen gibt es zur Umsetzung des Vorhabens im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP,
„ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes in Anlehnung an die
bisher im Zuge des Syrien-Krieges durchgeführten Programme“ zu
verstetigen „und diese jetzt für Afghanistan“ zu nutzen (Zeilen 4797 ff. des
Koalitionsvertrags, bitte ausführen)?
Wann soll dieses Programm in Kraft treten, wer wird profitieren können,
welchen Umfang wird es ungefähr haben (bitte darlegen)?
49. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den
Jahren 2021 und 2022 über die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden
entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und
zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz,
Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige Erledigung differenzieren, bitte
auch nach Monaten auflisten), und nach welchen Grundsätzen entscheidet
das BAMF derzeit über die Asylanträge afghanischer Schutzsuchender
(bitte ausführen)?
50. Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungsgerichte
im Jahr 2021 (soweit vorliegend) über Klagen afghanischer Asylsuchender
gegen ablehnende Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem
jeweils gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung
differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF seit August 2021 von
sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische Geflüchtete
aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen (z. B.:
Flüchtlingsstatt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten auflisten)?
51. Wird das BMI unter seiner neuen Führung das BAMF anweisen, beklagte
Bescheide – jedenfalls bei Herkunftsländern mit überdurchschnittlichen
Aufhebungsquoten durch die Gerichte – noch einmal unter
Berücksichtigung des Klagevorbringens und/oder angesichts aktueller
Lageentwicklungen bzw. unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung
zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, um die
Verwaltungsgerichte zu entlasten und die gerichtliche Aufhebungsquote in Bezug auf BAMF-
Bescheide zu senken (wenn nein, bitte begründen)?
Berlin, den 24. Januar 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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