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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan
(insgesamt 51 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
25.03.2022
Antwortdauer
31 Tage
Aktualisiert
17.04.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/79122.02.2022
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg,
Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann,
Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des
Familiennachzugs aus Afghanistan
Zum Stand der Aufnahme afghanischer Ortskräfte und von besonders
gefährdeten Menschenrechtsakteuren hat es in der Vergangenheit unterschiedliche
Angaben gegeben. Nach der kurzfristig organisierten militärischen
Evakuierungsaktion Mitte bzw. Ende August 2021 waren zunächst keine verlässlichen
Zahlen hierzu verfügbar. Eine erste Bilanz ermöglichte die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32677. Demnach waren im Rahmen der militärischen
Evakuierung durch die Bundeswehr insgesamt 5 347 Personen aus Afghanistan
ausgeflogen worden (ebd., Antwort zu Frage 19). Eine Zusage zur Aufnahme hatten
zum damaligen Stand (8. Oktober 2021) etwa 25 000 afghanische
Staatsangehörige erhalten: 4 300 registrierte Ortskräfte, inklusive ihrer
Familienangehörigen ca. 18 000 Personen, sowie ca. 2 600 besonders gefährdete Personen, mit
ihren Angehörigen etwa 6 600 Menschen, wobei die Bundesregierung
diesbezüglich auf noch unvollständige Angaben verwies (ebd.). Da immer noch
Gefährdungsanzeigen und Aufnahmegesuche ge- bzw. überprüft werden, steigt
die Gesamtzahl der Aufnahmeberechtigten weiter an.
Auf die Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 7 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/175
erklärte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dass im
Zeitraum vom 15. Mai bis zum 10. Dezember 2021 4 615 afghanische
Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten haben, inklusive ihrer
Familienangehörigen waren dies 20 076 Personen (in der ursprünglichen Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175 war
eine Zahl von 19 966 „Familienangehörigen“ genannt worden, das BMI stellte
richtig, dass dies „Ortskräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen“
meinte), von denen 6 789 (34 Prozent) bis Mitte Dezember 2021 nach
Deutschland eingereist waren. Zudem hatten 2 590 besonders gefährdete Afghaninnen
und Afghanen bis 10. Dezember 2021 eine Aufnahmezusage erhalten
(„Menschenrechtsliste“), inklusive ihrer Angehörigen waren dies 7 977 Personen, von
denen 1 225 (15 Prozent) eingereist waren. Das ergibt eine Gesamtzahl von
28 053 aufnahmeberechtigten Afghaninnen und Afghanen, von denen bis Mitte
Dezember 2021 8 014 nach Deutschland eingereist waren (29 Prozent) –
20 039 zu evakuierende schutzberechtigte Personen befanden sich demnach
noch in Afghanistan.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/791
20. Wahlperiode 22.02.2022
Demgegenüber nannte die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena
Baerbock am 23. Dezember 2021 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsro
om/-/2503616) eine Zahl von „über 15 000 Menschen“, die eine
Aufnahmezusage hätten und sich noch in Afghanistan befänden. Sie kündigte eine
digitale Datenerfassung und den Abbau von Hürden im Visumverfahren an, um die
Evakuierung zu beschleunigen. Eine Digitalisierung des Visumverfahrens war
bereits von der vorherigen Bundesregierung angekündigt worden (Antwort zu
Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Nach der militärischen
Evakuierung von über 5 300 Personen, so die Außenministerin, seien weitere
5 000 Menschen aus Afghanistan evakuiert worden, z. T. mit Charterflügen,
z. T. über Islamabad. Die Zusammenarbeit mit der „Zivilgesellschaft“ hierbei
solle verstärkt werden (vgl. die Vorbemerkung der Bundesregierung in der
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32677 zur
Rettungsinitiative „Luftbrücke Kabul“, die eine fehlende Unterstützung der
Bundesregierung beklagt hatte). Annalena Baerbock kündigte einen offeneren Umgang
bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen an. Auch die
Familienzusammenführung solle beschleunigt werden; dass Familien über Jahre
voneinander getrennt würden, sei „unhaltbar“.
Ursprünglich war von „10 000 bis 40 000“ aufnahmeberechtigten Personen in
Afghanistan die Rede (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Ende August 2021;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-fluechtlinge-deutschland-
101.html), auch von „mehr als 40 000 Personen“ wurde unter Bezugnahme auf
die Bundesregierung berichtet (https://www.sueddeutsche.de/politik/heiko-maa
s-afghanistan-usbekistan-tadschikistan-fluechtlinge-1.5396409). Unklar ist,
inwieweit bei diesen Zählungen auch Personen enthalten sind, die als
sogenannte Werkvertragsnehmer für deutsche Stellen arbeiteten. Das BMI erklärte
am 17. November 2021 zu einer Nachfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut
zu der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4, dass es keine differenzierte statistische Erfassung
zu Ortskräften bzw. „Werkvertragsnehmern“ gebe, weil Letztere nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen einer individuellen Gefährdung anerkannt
würden. Auch zur Gesamtzahl der Gefährdungsanzeigen oder
Aufnahmegesuche und zur Zahl der ablehnenden Entscheidungen könnten keine
genaueren Angaben gemacht werden. Somit ist es nicht möglich, zu beurteilen, in
welchem Umfang afghanische Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen um
Schutz nachgesucht haben bzw. zu welchem Anteil sie mit welcher
Begründung abgelehnt wurden. Auch zur Zahl der noch anhängigen und noch nicht
geprüften Anträge machte die Bundesregierung keine Angaben (vgl. auch: https://
taz.de/Evakuierung-afghanischer-Mitarbeiter/!5817707/).
Der deutsche General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force
Command Jörg Vollmer sprach im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von
einem beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre
unterstützt haben. Wir hätten, und das wussten wir, sie deutlich früher nach
Deutschland bringen können“ (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337).
Tatsächlich hatte eine „Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer
Ortskräfte“ bereits in einem Schreiben vom 13. Mai 2021 (vgl.
Ausschussdrucksache 19(4)848) der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer dazu aufgefordert, mit einem „Sofortaufnahmeprogramm für
diese Personengruppe mit größter Dringlichkeit tätig zu werden“. Das bisherige
Einzelfallverfahren sei „ineffizient“ und „inakzeptabel“, es würde bedeuten, die
Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“. Die Aufnahme müsse parallel zum
Abzug der Bundeswehr erfolgen, gegebenenfalls mit Charterflügen, es bleibe
nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“. Der Umgang mit Ortskräften sei
„beschämend“ und „unwürdig“, das bezog sich auch auf die
Ausschlussregelung, wonach nur Menschen berücksichtigt werden sollten, die in den letzten
zwei Jahren für deutsche Stellen gearbeitet hatten – die Taliban würden sich
„wohl kaum an dieser Frist orientieren“, hieß es. Unterschrieben hatten diesen
Brief unter anderem mehrere Bundeswehroffiziere und ehemalige (Ober-)
Befehlshaber bzw. Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch
ehemalige deutsche Botschafter, Staatsministerinnen und Staatsminister des
Auswärtigen Amts usw., insgesamt fast 100 z. T. ausgewiesene Afghanistan-
Expertinnen und Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft.
Fragen danach, wie der Bundesinnenminister auf dieses Schreiben vom Mai
2021 reagiert hat und wer innerhalb der Bundesregierung mit welcher
Begründung entschied, dem Appell zur schnellen und unkomplizierten Aufnahme der
Ortskräfte parallel zum Truppenabzug nicht zu folgen, beantwortete die
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht (vgl. Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Sie behauptete stattdessen, „die
Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte“ seien „weitestgehend umgesetzt“ worden (ebd.). So
habe es „Personalverstärkungen“ für Einzelfallprüfungen gegeben (die
Initiative hatte gefordert, auf verzögernde Individualprüfungen zu verzichten),
zudem sei eine Anlaufstelle in Kabul zur Einreichung von Gefährdungsanzeigen
geschaffen worden (die Initiative hatte vor der Errichtung eines solchen Büros
als möglichem Anschlagsziel gewarnt; das Büro war nur zwei Wochen im
August 2021 bis zur Machtübernahme durch die Taliban geöffnet). Zudem sei
am 16. Juni 2021 entschieden worden, die Zweijahresfrist für Ortskräfte der
Bundeswehr bzw. des BMI aufzuheben – für Ortskräfte des Auswärtigen Amts
und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ), d. h. für die große Mehrheit der Ortskräfte (vgl. die Schriftliche
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4), geschah dies jedoch erst
unmittelbar vor Abschluss der militärischen Evakuierungsmission, sodass diese
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine reale Chance hatten,
rechtzeitig eine Gefährdungsanzeige zu stellen, wenn sie nicht innerhalb der
letzten beiden Jahre beschäftigt waren. Der Anteil der bereits nach Deutschland
evakuierten Ortskräfte des Auswärtigen Amts bzw. des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist deshalb auch deutlich
geringer als bei den Ortskräften des BMI bzw. des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) (vgl. Nachbeantwortung vom 20. Dezember 2021).
Schließlich erklärte die Bundesregierung, die Option von Charterflügen sei „weit vor
dem 22. Juli“ geprüft, jedoch verworfen worden, weil es noch Linienflüge
gegeben habe und Charterflüge angesichts der „geringen Bedarfszahlen … zum
damaligen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet wurden“ (Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Von „geringen Bedarfszahlen“
gingen die beteiligten Ressorts zum damaligen Zeitpunkt nach Einschätzung
der Fragestellerinnen und Fragesteller offenbar nur deshalb aus, weil die
meisten Ortskräfte insbesondere des Auswärtigen Amts und des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angesichts der
genannten Ausschlussfrist noch kein Gefährdungsersuchen stellen konnten. Die
Auflistung der erteilten Aufnahmezusagen im zeitlichen Ablauf (Schriftliche
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40) zeigt, dass 11 866 der 18 619 von
Mai bis Oktober 2021 erteilten Aufnahmezusagen – d. h. fast zwei Drittel – in
den beiden Wochen der militärischen Evakuierungsaktion Ende August 2021
erteilt wurden, weitere 4 119 (22 Prozent) erst danach. Das heißt, 86 Prozent
der zum Stand Ende Oktober 2021 als gefährdet angesehenen Ortskräfte hatten
keine Chance, rechtzeitig nach Deutschland evakuiert zu werden, weil ihre
Anerkennung als gefährdete Personen erst nach der Machtübernahme durch die
Taliban erfolgte.
Neben den Ortskräften und besonders gefährdeten Personen leben noch
Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen in Afghanistan bzw. in
der Region, die überwiegend einen Rechtsanspruch auf Einreise haben, deren
Visumverfahren jedoch nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller
übermäßig lange dauern. Anfang Dezember 2021 standen 5 707 afghanische
Angehörige auf einer Terminwarteliste zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung (1 818 in Neu-Delhi, 3 889 in Islamabad, Antwort auf
die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/235; die Visastelle in
Kabul ist seit Mai 2017 geschlossen). Die Wartezeiten, um auch nur einen
Visumsantrag zur Familienzusammenführung stellen zu können, lagen bei
afghanischen Staatsangehörigen im Oktober 2021 bei über einem Jahr (Antwort
zu Frage 20g auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Schon vor Ausbruch der
Corona-Pandemie, d. h. im Februar 2020, betrug die Wartezeit beim
Familiennachzug afghanischer Angehöriger in Islamabad über ein Jahr, in Neu-Delhi
waren es 36 Wochen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18809, Anlage 2). Dennoch wurde das Personal in
den Visastellen in Islamabad und Neu-Delhi von Mai 2019 bis Mai 2021 von
47 auf 39 Stellen reduziert (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache
19/30793), inzwischen wurde es temporär wieder auf 48 Stellen aufgestockt
(Antwort des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2022 auf die Schriftliche
Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/456).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie genau waren die Verfahren zur Aufnahme von afghanischen
Ortskräften und anderen für deutsche Stellen arbeitenden afghanischen
Staatsangehörigen (z. B. „Werkvertragsnehmer“) und ihrer Familienangehörigen seit
2013 ausgestaltet (bitte so genau wie möglich darstellen, z. B. wer
antragsberechtigt war, wer Anträge entgegengenommen und nach welchen
Kriterien in welchen Verfahren geprüft und entschieden hat, welche Absprachen
bzw. Abstimmungen bzw. Arbeitsteilungen es dabei zwischen den
beteiligten Ressorts gab, wie mitbegünstigte Familienangehörige definiert wurden,
welche Ausnahme- und Sonderregelungen es gab usw.; bitte auch nach den
beteiligten Bundesministerien bzw. Ressorts differenziert und im zeitlichen
Ablauf darstellen, d. h. insbesondere kenntlich machen, zu welchen
Zeitpunkten welche Änderungen des Verfahrens bzw. der
Anerkennungsbedingungen bzw. des Berechtigtenkreises usw. mit welcher Begründung
erfolgten)?
a) Wie konnten bzw. können Personen eine Gefährdung geltend machen
und eine Aufnahme beantragen, wenn sie keine Unterstützung durch
ihren ehemaligen Arbeitgeber erhalten und dieser keine Gefährdung
beim zuständigen Bundesministerium anzeigt (bitte ausführen und,
soweit diesbezüglich Unterschiede bestehen, nach Bundesministerien
differenzieren)?
b) Welche Anforderungen werden an den Nachweis einer individuellen
Gefährdung gestellt, und welche Mittel der Glaubhaftmachung sind
hierzu erforderlich bzw. werden akzeptiert?
Wie kann eine Person nachweisen, ob eine bereits erfolgte Bedrohung
auf die Tätigkeit für eine deutsche Institution bzw. Organisation
zurückzuführen ist (bitte ausführen)?
c) Wie kann eine Person bzw. Familie eine gegenwärtige individuelle
Bedrohung nachweisen, wenn sie sich aus Angst vor Übergriffen
versteckt oder bereits in einen Nachbarstaat geflüchtet ist (bitte
ausführen)?
2. Wie genau sind die aktuellen Verfahrensweisen und Vorgaben zur
Aufnahme afghanischer Ortskräfte bzw. von „Werkvertragsnehmern“ und
ihren jeweiligen Familienangehörigen (bitte auch nach Bundesministerien
bzw. Ressorts und Personengruppen differenzieren)?
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass „Werkvertragsnehmer“ und
ähnlich nur mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens grundsätzlich nicht aufgenommen und insofern anders als Ortskräfte
mit direktem Beschäftigungsverhältnis behandelt werden, und in welchen
Fallkonstellationen findet bei „Werkvertragsnehmern“ ausnahmsweise ein
vergleichbares Prüfverfahren bzw. eine vergleichbare Aufnahme wie bei
regulären Ortskräften statt (bitte ausführen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. dessen Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“), das sich auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25. November 2020, 6 C
7.19) stützt, dass es bei der Frage, ob der Bundesrepublik Deutschland
eine Schutzverpflichtung nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) zukommt in Bezug auf Personen, die für deutsche
Ministerien oder Organisationen im Ausland tätig waren und dadurch
gefährdet sind, nicht entscheidend sei, ob eine Person auf der Grundlage eines
unmittelbaren Anstellungsverhältnisses oder eines Werkvertrags oder
eines Subunternehmervertrages für ein deutsches Bundesressort oder
eine im Auftrag des deutschen Staates tätige Organisation tätig war,
weil nicht davon auszugehen sei, dass die Taliban entsprechende
Unterscheidungen machten und es somit keine Unterschiede hinsichtlich der
Gefährdung und des Schutzbedarfs gebe (https://www.institut-fuer-me
nschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/A
nalyse_Grund_und_menschenrechtliche_Verantwortung_nach_dem_A
bzug_aus_Afghanistan.pdf, Seite 15, bitte begründen)?
b) Wie ist vor dem Hintergrund des benannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts und der Einschätzung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte hierzu (s. o.) das Ausschlusskriterium zu begründen, dass
Beschäftigungsverhältnisse vor 2013 im Ortskräfteverfahren keine
Berücksichtigung finden sollen (vgl. Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677), wenn in entsprechenden Einzelfällen eine
Gefährdung infolge eines solchen länger zurückliegenden
Beschäftigungsverhältnisses für deutsche Stellen bzw. Institutionen glaubhaft
gemacht werden kann (bitte ausführen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 16 ff.), dass es für
besonders schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen, die sich für die
Ziele des internationalen Militäreinsatzes in besonderer Weise
eingesetzt haben und deshalb nun gefährdet sind, eine gemeinsame
Schutzverpflichtung aller Interventionsstaaten gibt und die Bundesrepublik
Deutschland (gegebenenfalls anteilig) Verantwortung auch für solche
besonders schutzbedürftigen Personen übernehmen muss, die nicht im
direkten Verantwortungsbereich des deutschen oder eines anderen
Interventionsstaates tätig waren (bitte begründen)?
Wie lässt sich vor diesem Hintergrund die „Schließung“ der
„Menschenrechtsliste“ Ende August 2021 (https://www.reporter-ohne-grenze
n.de/afghanistan/faq) rechtfertigen, und welche Absprachen mit
anderen westlichen Staaten des Militäreinsatzes gibt es gegebenenfalls, um
diese besonders gefährdeten Personen gemeinsam aufzunehmen, und
wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls eine Initiative
starten (bitte ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 19 ff.), dass aus der
Schutzverpflichtung für ehemalige Ortskräfte oder besonders gefährdete
Personen auch folgt, dass die Bundesregierung unter Ausschöpfung aller
faktischen Handlungsmöglichkeiten und mit allen diplomatischen
Kräften darauf hinwirken muss, dass schutzbedürftige Afghaninnen und
Afghanen, für die eine Schutzpflicht besteht, in Nachbarländer ausreisen
können, um sie von dort nach Deutschland evakuieren zu können (bitte
begründen) – und was hat die Bundesregierung diesbezüglich seit Ende
August 2021 unternommen (bitte so konkret wie möglich im Zeitverlauf
darstellen)?
e) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 24 ff.), dass der
gegebenenfalls vorhandene Schutzanspruch von Ortskräften oder
besonders gefährdeten Personen sich im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen
lassen können muss (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21; bitte begründen), und wie
können Betroffene ihre diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls ganz
praktisch geltend machen, wenn sie z. B. nicht einmal eine
Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen erhalten haben und sie in
Afghanistan oder einem Nachbarland ohnehin vor größten Hürden stehen,
effektiven Rechtsschutz in Deutschland geltend machen zu können (bitte
ausführen)?
f) Welche Überlegungen haben dazu geführt, dass die Bundesregierung in
Bezug auf eine Gruppe afghanischer Fluglotsen, die mit
Subarbeitsverträgen für die Bundeswehr arbeiteten, nach einer anfänglich
grundsätzlichen Ablehnungshaltung dann doch einzelfallbezogene Prüfungen
vornehmen ließ (vgl.: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1158296.afghanista
n-abzug-abgerungene-verantwortung-fuer-afghanische-mitarbeite
r.html), und in wie vielen dieser Fälle wurde am Ende mit welcher
Begründung eine Aufnahmezusage ausgesprochen, wie viele von ihnen
konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte ausführen)?
g) Sind Ausführungen von Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom 20.
Januar 2022 („PRO ASYL widerspricht Aussage des BMZ, Ortskräfte in
Afghanistan seien nicht in Gefahr“) zutreffend, wonach Honorarkräfte
und Subunternehmer vom BMZ grundsätzlich vom Ortskräfteverfahren
ausgeschlossen werden, obwohl Pro Asyl dramatische Fälle bekannt
seien, in denen z. B. Honorarkräfte von GIZ (Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit)-Projekten aufgrund ihrer Tätigkeit
massiv gefährdet seien (siehe auch: https://www.nds-fluerat.org/51681/aktue
lles/giz-laesst-161-afghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-miss
ion-ermoeglicht-dafuer-muessen-sie-uns-beschuetzen/); bitte ausführen),
und welche Einschätzungen hat das BMZ zur Gefährdungslage für diese
Personen aufgrund welcher Erkenntnisse (vgl. auch https://www.rnd.de/
politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-beka
nnt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?
4. Sind Angaben in einem Artikel der Tageszeitung „Neues Deutschland“
vom 23. Dezember 2021 („Zahl aufnahmeberechtigter Afghanen klein
halten“) zutreffend, wonach die Bundeswehr gegenüber der Zeitung bestätigt
habe, dass eine Visumserteilung im vereinfachten Ortskräfteverfahren nur
dann erfolge, wenn das Ende des Arbeitsvertrags nicht länger als zwei
Jahre zurückliege, sonst komme eine Einzelfallprüfung nur in Betracht,
wenn eine Gefährdungsanzeige bereits abgewiesen worden sei (bitte
ausführen)?
Sind Einschätzungen von Hilfsorganisationen in dem genannten Artikel
zutreffend, wonach nur Afghaninnen und Afghanen mit exponierter
Tätigkeit anerkannt würden, nicht aber zum Beispiel Küchen- oder
Reinigungskräfte, bei denen Bedrohungen nur im konkreten Einzelfall berücksichtigt
würden, und wie wird dies gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
5. Welche quantitativen Angaben oder Einschätzungen kann die
Bundesregierung machen zu den Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder
„Werkvertragsnehmern“) und ihren Familienangehörigen, insbesondere
zur Zahl der potentiell Berechtigten, zur Zahl der Anträge, zu
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur
Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen
(bitte jeweils nach Jahren – im Jahr 2021 und 2022 auch nach Monaten –,
Ressorts bzw. Bundesministerien und Ortskräften bzw.
Werkvertragsnehmern bzw. Familienangehörigen differenzieren)?
Warum konnte die Bundesregierung zuletzt keine differenzierten Angaben
zu „Werkvertragsnehmern“ machen (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom
17. November 2021 an die Abgeordnete Gökay Akbulut), und wie lauten
zumindest ungefähre Einschätzungen der jeweiligen Bundesministerien
zum Umfang dieser Personengruppe und zum ungefähren Anteil, zu dem
Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmeersuchen dieser Personengruppe
anerkannt bzw. abgelehnt wurden (bitte differenziert beantworten)?
6. Wie erklärt, bewertet und begründet die Bundesregierung den Umstand,
dass sie keine Angaben dazu machen kann, wie viele Personen eine
Gefährdungsanzeige oder einen Aufnahmeantrag gestellt haben, auch nicht
dazu, wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden oder noch bearbeitet
werden (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom 17. November 2021 an die
Abgeordnete Gökay Akbulut), sodass im Ergebnis überhaupt nicht beurteilt
werden kann, wie viele Menschen die Bundesrepublik Deutschland um
Aufnahme ersucht haben, weil sie sich (nach eigenen Angaben) infolge
ihrer Tätigkeit für deutsche Stellen an Leib und Leben gefährdet sehen
bzw. in welchem Umfang diesen Ersuchen stattgegeben wurde oder sie
abgelehnt wurden (bitte ausführen)?
Welche zumindest ungefähren Einschätzungen kann die Bundesregierung
zu diesen bislang offen gebliebenen Fragen machen (bitte so differenziert
wie möglich antworten, d. h. zumindest nach Bundesministerien bzw.
Ressorts differenzieren und Einschätzungen zu Antragszahlen, Zahl der
Ablehnungen, noch offenen Verfahren und jeweils betroffenen Personen
machen)?
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Axel Steier von „Mission
Lifeline“, der die Zahl der Ortskräfte in Afghanistan auf drei- bis fünfmal
so hoch einschätzte wie die Bundesministerien, die von etwa 25 000
Personen sprechen würden (https://www.vice.com/de/article/3abkxk/dieser-ak
tivist-sagt-die-neue-bundesregierung-lasst-afghanische-ortskrafte-zuruck;
die Zahl 25 000 beinhaltet offenkundig auch die Angehörigen der
Ortskräfte und geht womöglich auf Meldungen zurück, z. B. https://www.tages
schau.de/inland/ortskraefte-afghanistan-ausreise-101.html, die auf einer
missverständlichen Angabe der Bundesregierung beruhten; vgl. Antwort
auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175: dort ist von
Aufnahmezusagen für 4 590 Ortskräfte bzw. 19 966 „Familienangehörige“
– statt: „Ortskräfte inklusive Familienangehörige“ – die Rede), wenn etwa
auch Mitarbeitende berücksichtigt würden, die ab 2016 verstärkt als
„Subunternehmer“ für deutsche Stellen gearbeitet hätten, und wenn nein,
welche Datengrundlage liegt der Auffassung der Bundesregierung zugrunde
(bitte begründen)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung ihrerseits die Zahl der (ehemaligen)
Ortskräfte, wenn „Werkvertragsnehmer“ mitberücksichtigt werden (bitte
auch nach Ministerien getrennt auflisten)?
8. Welche quantitativen Angaben lassen sich machen zu
Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmezusagen im Jahr 2021 bzw. 2022 im genaueren
zeitlichen Ablauf, differenziert nach Ortskräften bzw. Familienangehörigen
und beteiligten Ressorts bzw. Bundesministerien (bitte z. B. wie in der
Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40
darstellen und zudem Gesamtsummen ausweisen)?
9. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils
differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte auch
nach den Bundesministerien differenzieren), und wie viele dieser Personen
haben bislang ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland
einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan (bitte wie zuvor
differenzieren, bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten und zudem
Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen machen)?
10. Nach welchen Kriterien werden Personen außerhalb der Kernfamilie in das
Aufnahmeverfahren einbezogen, welche Nachweise werden dafür
verlangt, in wie vielen Fällen sind bislang Personen außerhalb der
Kernfamilie in das Aufnahmeverfahren einbezogen worden bzw. haben eine
Aufnahmezusage erhalten (bitte nach Monaten auflisten)?
11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesaußenministerin Annalena
Baerbock ergriffen oder geplant zur Umsetzung ihrer Ankündigung eines
offeneren Umgangs bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen
bei der Aufnahme von Ortskräften und in Bezug auf eine Beschleunigung
der Familienzusammenführung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/news
room/-/2503616; bitte einzeln auflisten)?
12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen mit einer
Aufnahmezusage konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Afghanistan
verlassen (bitte zumindest Einschätzungen nennen und Angaben zu den
mutmaßlichen aktuellen Aufenthaltsorten machen), wie vielen von ihnen
gelang dies aus eigener Kraft, wie viele dieser Ausreisen wurden durch die
Bundesregierung organisiert und begleitet, wie viele von Nichtregierungs-
und Hilfsorganisationen wie etwa „Luftbrücke Kabul“?
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte keine
Chance hatten, vor der Machtübernahme durch die Taliban nach
Deutschland evakuiert zu werden bzw. einzureisen, weil die übergroße Mehrheit
der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die Bundesregierung erst
nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40 und die
Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, bitte begründen?
14. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass die übergroße
Mehrheit der gefährdeten Ortskräfte erst nach der Machtübernahme durch
die Taliban eine Aufnahmezusage erhielt (siehe die Antwort auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, bitte ausführen),
und welche Versäumnisse und Verantwortlichkeiten hierfür sieht die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass ein Hauptgrund dafür, dass so viele schutzbedürftige
Personen mit einer Aufnahmezusage noch in Afghanistan leben (müssen), darin
liegt, dass zu lange an dem Grundsatz der Einzelfallprüfung und
insbesondere an der Ausschlussfrist in Bezug auf Beschäftigungszeiten (nur
Beschäftigungen der letzten zwei Jahre wurden berücksichtigt; diese
Einschränkung wurde erst im Juni bzw. August 2021 aufgegeben, siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) festgehalten wurde (wenn nein, bitte
begründen), und wer ist hierfür verantwortlich (bitte ausführen)?
16. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zum Verfahren zur
Aufnahme besonders gefährdeter Personen aus Afghanistan machen
(„Menschenrechtsliste“)?
Ab wann galt dieses Verfahren, wer war antragsberechtigt, an wen mussten
sich Betroffene wenden, wie viele Anträge gingen bei welchen Stellen
wann ein, und wie wurde von wem nach welchen Kriterien über diese
Anträge entschieden, wie wurden Betroffene über die Entscheidung
informiert (bitte so detailliert wie möglich und im Zeitablauf darstellen)?
17. Mit welcher Begründung wurde in Bezug auf besonders gefährdete
Personen ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies zuvor
öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und
Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag zu
stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür
verantwortlich (bitte ausführen)?
18. Unter welchen Umständen bzw. in welchen Konstellationen ist es derzeit
noch möglich und aussichtsreich, dass sich besonders gefährdete Personen
um eine Aufnahme in Deutschland bemühen, und inwieweit zieht die
Bundesregierung eine Wiederaufnahme von Prüfungen zur Aufnahme
besonders gefährdeter Personen, insbesondere mit Bezug zu Deutschland, in
Betracht (bitte ausführen)?
19. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie
viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach
Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten
auflisten und zudem Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen
machen)?
20. Wie viele Personen waren und sind aktuell in den beteiligten
Bundesministerien bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften eingesetzt (bitte auch nach Jahren
differenzieren, für das Jahr 2021 in Monaten)?
Wie viel Personal wurde und wird für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen eingesetzt (bitte nach Monaten
auflisten)?
21. Kam es im Zusammenhang der Machtübernahme durch die Taliban in
Afghanistan beim Ortskräfteverfahren bzw. der „Menschenrechtsliste“ im
Auswärtigen Amt oder in anderen Bundesministerin oder deutschen
Stellen zu einer Überlastung der E-Mail-Server oder anderen technischen
Komplikationen aufgrund der hohen Zahl eingehender
Gefährdungsanzeigen (bitte so präzise und ausführlich wie möglich darstellen), wie wurde
mit diesen Problemen gegebenenfalls umgegangen, und wie konnte
sichergestellt werden, dass dennoch alle eingehenden Gefährdungsanzeigen
aufgenommen und berücksichtigt wurden (bitte ausführen)?
Wann kam es gegebenenfalls zu diesen technischen Problemen, und wie
lange dauerten sie an?
22. Wie lange dauerte bzw. dauert die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen
bzw. Aufnahmeersuchen (ungefähr durchschnittlich, mindestens,
längstens, gegebenenfalls auch im Zeitverlauf darstellen), mit welchen
Bearbeitungszeiten mussten bzw. müssen Betroffene rechnen, ab wann können sie
sich gegebenenfalls an wen wenden, wenn sie über längere Zeit hinweg
keine Rückmeldung oder Antwort erhalten haben (bitte ausführen), und
kann die Bundesregierung ausschließen, dass Gefährdungsanzeigen oder
Aufnahmeersuchen unbearbeitet liegen geblieben oder „untergegangen“
sind (bitte ausführen)?
23. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung
dazu, wie viele Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen, die eine
Gefährdungsanzeige bzw. ein Aufnahmegesuch gestellt haben, während
des Verfahrens oder nachdem eine Aufnahmezusage erteilt wurde ums
Leben gekommen sind (bitte gegebenenfalls auch nach Bundesministerien
auflisten und Angaben zu Familienangehörigen machen)?
Was geschieht in Fällen, in denen Ortskräfte oder besonders gefährdete
Personen mit einer Aufnahmezusage oder während des Prüfverfahrens
ums Leben gekommen sind, mit den Familienangehörigen (bitte
darlegen)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller und
Fragestellerinnen, dass Familienangehörige in diesen Fällen eine Aufnahmezusage
erhalten sollten, weil sich die vorgebrachte Gefährdung offenkundig
realisiert hat und Familienangehörige der von den Taliban als „Verräter“
geltenden Personen ebenso als gefährdet angesehen werden müssen (wenn
nein, bitte begründen)?
24. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung
dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert oder
verhaftet wurden oder „verschwunden“ oder entführt worden sind und dies
in einen Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische
bzw. deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte
ausführen)?
25. Wie wird insgesamt die aktuelle Lage in Afghanistan durch die
Bundesregierung eingeschätzt, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte
Ortskräfte bzw. „Werkvertragsnehmer“ und aufgrund ihrer
Menschenrechtsarbeit, journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für
Frauenrechte usw. besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen
Familienangehörigen (bitte ausführen)?
26. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der vorherigen
Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur
Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021
„weitestgehend umgesetzt“ worden seien (Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677; bitte begründen und ausführen)?
Sieht die Bundesregierung insbesondere diese vier Kernforderungen des
Schreibens der Initiative als umgesetzt an – wobei Ad-hoc-Umsetzungen
erst im Rahmen der militärischen Evakuierung Mitte bzw. Ende August
2021 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts
der bereits im Mai 2021 erhobenen Forderung nach einem
„Sofortaufnahmeprogramm“ nicht berücksichtigt werden können:
a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des
deutschen Kontingents“,
b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck
vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan“,
c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend
unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller unzumutbar
sind“
d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht
werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren
als Ortskräfte tätig waren“
(bitte die Fragen 26a bis 26d getrennt beantworten und begründen,
wobei nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller allenfalls
auf die letzte Forderung teilweise eingegangen wurde, jedoch zunächst
nur in Bezug auf die vergleichsweise kleine Gruppe der Ortskräfte in
Zuständigkeit des BMI bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung
im Juni 2021, bei anderen Ortskräften erst kurz vor Ende der
militärischen Evakuierungsmission, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
27. Haben noch weitere Stellen innerhalb der Bundesregierung, neben dem
damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bzw.
des damaligen Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst
Seehofer, das Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 erhalten, gegebenenfalls auch
durch eine Weiterleitung durch das BMI, wenn ja, wer, und wann (bitte
genau bezeichnen; aus Ausschussdrucksache 19(4)848 geht hervor, dass es
in dem Anschreiben hieß, „Wir wenden uns mit diesem Anliegen
gleichzeitig an die anderen mit Ortskräften befassten Ressorts“ – unklar ist, ob
dies in eigenständigen Schreiben geschah oder ob damit um eine
Weiterleitung an weitere Ressorts gebeten wurde)?
28. Hat die Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte
auf ihr Schreiben vom 13. Mai 2021 vom BMI bzw. von
Bundesinnenminister Horst Seehofer eine Antwort erhalten, wenn ja, wann, durch wen,
und welchen Inhalts, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
29. Auf welcher Ebene innerhalb des BMI wurde darüber entschieden (bitte so
genau wie möglich bezeichnen), wie mit dem Schreiben der Initiative zur
Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021
umgegangen und inwieweit insbesondere deren inhaltlichen Forderungen
entsprochen werden soll, vor dem Hintergrund, dass das Schreiben von
fast 100 zum Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und
Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft unterstützt worden war, darunter
ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr-(Ober-)Befehlshaber und
Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch ehemalige deutsche
Botschafter und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
usw. (bitte ausführen und begründen)?
30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass angesichts des genannten Schreibens vom 13. Mai 2021
nicht behauptet werden kann, die spätere dynamische Entwicklung hätte
nicht vorhergesehen werden können, weil in dem Schreiben zutreffend und
eindringlich von einer Vielzahl von Afghanistan-Expertinnen und
Afghanistan-Experten die Bundesregierung darauf hingewiesen worden
war, dass nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“ bleibe und die
Aufnahme der Ortskräfte parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse,
gegebenenfalls mit Charterflügen (bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
31. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die meisten der für deutsche Stellen in Afghanistan tätigen
und nunmehr gefährdeten Ortskräfte und ihre Familienangehörigen längst
in Deutschland in Sicherheit sein könnten, wenn den Forderungen der
Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom
13. Mai 2021 zeitnah entsprochen worden wäre, insbesondere der
Forderung nach einem unbürokratischen Sofortaufnahmeprogramm für diese
Personengruppe (Verzicht auf Gefährdungsprüfungen im Einzelfall und
ausschließende Stichtagsregelungen) parallel zum Truppenabzug der
Bundeswehr, d. h. bis Ende Juni 2021 (bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
32. Teilt die Bundesregierung, zumindest im Rückblick, die in dem Schreiben
der Initiative vom 13. Mai 2021 genannte Einschätzung, dass ein
Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren bedeuten würde, die Menschen
„schutzlos im Stich zu lassen“ – wie es nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in der Mehrheit der Fälle dann leider passiert ist
(bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des deutschen Vier-Sterne-
Generals und NATO-Befehlshabers des Allied Joint Force Command Jörg
Vollmer, der im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von einem
beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre
unterstützt haben“, sprach und ergänzte: „Wir hätten, und das wussten wir, sie
deutlich früher nach Deutschland bringen können“ (https://www.pressepor
tal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen), und welche Konsequenzen
werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, welche Afghanistan-
Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung
einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und
welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend
abschließen konnten (bitte ausführen und auflisten), und welche Konsequenzen
werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
35. Handelt es sich bei den über 80 LSBTI-Personen, die eine
Aufnahmezusage erhalten haben (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 20/428), um besonders aktive LSBTI-
Menschenrechtlerinnen und LSBTI-Menschenrechtler oder auch um LSBTI-
Personen, die allein aufgrund ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität in
Afghanistan gefährdet sind (bitte ausführen)?
Inwieweit werden Letztere bei einem künftigen
Bundesaufnahmeprogramm berücksichtigt?
Welche besonderen Vorkehrungen wurden bzw. werden gegebenenfalls
getroffen, um die Ankunft und Unterbringung von afghanischen LSBTI-
Personen in Deutschland entsprechend der besonderen Schutzbedürfnisse
dieser Gruppe auszugestalten (bitte ausführen)?
36. Werden bei den ausgesprochenen über 80 Aufnahmezusagen (s. o.) auch
die Partnerinnen und Partner (und gegebenenfalls deren Kinder) der
besonders gefährdeten LSBTI-Personen miteinbezogen, auch wenn diese in
Afghanistan natürlich weder heiraten noch eine andere Form der
zertifizierten Partnerschaft eingehen konnten, und welche Form der
Glaubhaftmachung wird diesbezüglich verlangt (bitte darlegen und begründen)?
37. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur
Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie
viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach den
einzelnen Visastellen auflisten)?
Soweit Wartezeiten „über ein Jahr“ betragen, welche genaueren
Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie lang die tatsächliche Wartezeit
in diesen Fällen ungefähr ist (bitte ausführen und begründen)?
38. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden in den letzten fünf Jahren erteilt (bitte nach Jahren und
Visastellen differenziert auflisten und dabei zudem das Geschlecht sowie
Ehegatten, Kinder, sonstige Angehörige berücksichtigen; für 2021 bitte auch
nach Monaten und Quartalen auflisten)?
39. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im
Bereich des Familiennachzugs in der Region (insbesondere in Islamabad
und in Neu-Delhi), und wie lauten die entsprechenden Vergleichswerte
zum Stand Mai 2019 (bitte auflisten)?
40. Ist es zutreffend, dass Visumsanträge afghanischer Staatsangehöriger für
den Familiennachzug in der Region nur dann bearbeitet werden, wenn ein
mindestens sechsmonatiger rechtmäßiger Aufenthalt im jeweiligen
Drittstaat nachgewiesen werden kann (vgl. z. B. das „Merkblatt für die
Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung
afghanischer Staatsangehöriger“ der deutschen Botschaft in Teheran: https://tehe
ran.diplo.de/blob/1923780/b3415c2f66ab7d885f050a1c3ae880b6/merkblat
t-fzf-afghanischer-staatsangehoeriger-data.pdf), und wie wird dies
gegebenenfalls begründet?
a) Wenn ja, warum erfolgt diesbezüglich eine Ungleichbehandlung z. B.
gegenüber gefährdeten afghanischen Ortskräften und ihren
Familienangehörigen, denen eine Antragstellung in der Region ermöglicht wird
(vgl. z. B. Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. August 2021 an die
Abgeordnete Ulla Jelpke; Nachbeantwortung zur Schriftlichen Antwort
auf die Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/32038), obwohl nach
Auffassung der Fragestellenden afghanische Angehörige im regulären
Familiennachzug sich in einer vergleichbaren Notlage befinden: Sie
können aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht gefahrlos nach
Afghanistan zurückkehren, zumal sie als Angehörige von im „Westen“
lebenden Afghanen bzw. anerkannten Flüchtlingen als „verwestlicht“
bzw. oppositionell angesehen werden könnten, zudem werden sie in
anderen Drittstaaten mangels Aufnahmebereitschaft keinen regulären
Aufenthaltsstatus erhalten (bitte ausführen und begründen)?
b) Ist die Bundesaußenministerin bereit, diese Praxis sofort zu ändern, auch
vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden die
Bundesrepublik Deutschland mit dafür verantwortlich ist, dass die
Visaverfahren zur Familienzusammenführung bei afghanischen Angehörigen
unzumutbar lange dauern (bitte begründen), oder welche anderen
zumutbaren Lösungsansätze für die Betroffenen sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls (bitte darlegen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
offizielle Merkblätter der Deutschen Botschaft nachvollziehbar sein sollten,
und wie ist der (unvollständige) Satz in der Vorbemerkung des
genannten Merkblatts zu verstehen: „Die iranischen Unterlagen bzw.
Shenasname (Geburtsurkunde), Vollmachten etc.“ (bitte ausführen)?
d) Warum wird in dem genannten Merkblatt zum Thema „Nachweis
einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass auf einen solchen Sprachnachweis verzichtet
wird, wenn der Erwerb bzw. Nachweis der Deutschkenntnisse aufgrund
der individuellen und/oder allgemeinen Umstände unzumutbar ist – was
bei afghanischen Staatsangehörigen nach Auffassung der Fragstellenden
derzeit allgemein angenommen werden kann (siehe hierzu auch die
Antwort auf die Schriftliche Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 19/32251,
bitte begründen)?
Wie ist aktuell die interne Weisungslage und Praxis der Visastellen beim
Umgang mit Deutschnachweisen als Bedingung des Familiennachzugs
von afghanischen Staatsangehörigen (bitte ausführen)?
e) Hält es die Bundesregierung für rechtmäßig, angemessen und
sachgerecht, wenn am Ende des genannten Merkblatts unter „Abschließendes“
erläutert wird, dass die „gesamte Bearbeitung inklusive Beteiligung der
Ausländerbehörde … ab Antragstellung in der Regel vier bis sechs
Monate“ dauern wird und Sachstandsanfragen „erst nach Ablauf von sechs
Monaten seit Antragstellung beantwortet“ würden (bitte begründen)?
Warum dauert ein entsprechendes Prüfverfahren so lange, selbst wenn
alle Unterlagen wie gefordert komplett, korrekt und übersetzt vorgelegt
wurden, und hält die Bundesregierung solch lang andauernde Verfahren
für zumutbar, obwohl es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf
Familienleben geht und im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Einreise
bestehen dürfte (bitte ausführen und begründen)?
41. Was unternimmt das Auswärtige Amt, um in Fällen wie dem, in dem das
Berliner Verwaltungsgericht Rechtsschutz verweigert hat (Beschluss vom
11. Januar 2022, VG 21 L 640/21 V; vgl. https://www.berlin.de/gerichte/ve
rwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.116932
0.php), den Betroffenen zu helfen?
a) Hält es das Auswärtige Amt für zumutbar und angemessen, wenn einer
(zum Zeitpunkt des Beschlusses) 26-jährigen afghanischen Mutter und
ihrem zweieinhalbjährigen Kind kein Visum zum Familiennachzug zu
ihrem in Deutschland lebenden deutschen Mann bzw. dem Vater des
Kindes erteilt wird, nachdem sich die Betroffenen bereits im
Dezember 2019 um einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines
Visums bemüht hatten und sie sich im August 2021 an das Berliner
Verwaltungsgericht wenden mussten, weil sie immer noch auf der
Warteliste standen, woraufhin sie zwei Termine zur Vorsprache in
Islamabad bekamen, die sie jedoch nicht wahrnehmen konnten, weil
die Ausreise nach der Machtübernahme durch die Taliban fehlschlug
(all dies geht aus der genannten Pressemitteilung hervor; bitte
begründen)?
b) Warum werden Termine nicht wenigstens in Visumsverfahren, in denen
es um die Zusammenführung von Babys bzw. kleinen Kindern mit
einem Elternteil geht, beschleunigt oder zum nächstmöglichen
Zeitpunkt vergeben, um die Trennungszeit zwischen Eltern und Kind in
dieser so wichtigen ersten Lebenszeit möglichst kurz zu halten (bitte
begründen)?
Welche internen Regeln gibt es diesbezüglich, welche Verfahren sind
vorgesehen, und falls es hierzu keine Regelungen geben sollte, wie
wäre das mit der Verpflichtung zur vorrangigen Beachtung des
Kindeswohls vereinbar?
Wie konnte es im konkreten Fall passieren, dass die Mutter und das
Baby bzw. Kleinkind über eineinhalb Jahre lang vergeblich einen
Termin zur Vorsprache warten mussten – so lange, bis es ihnen nach der
Machtübernahme der Taliban nicht mehr möglich war, das Land zu
verlassen?
Wer oder was ist hierfür verantwortlich?
Welche Rolle spielte es, dass es um den Familiennachzug zu einem
Deutschen geht?
c) Sieht sich das Auswärtige Amt angesichts des geschilderten Ablaufs
dazu verpflichtet, den Betroffenen, soweit möglich,
entgegenzukommen, um eine menschenrechtskonforme und pragmatische Lösung zu
finden, die eine schnelle Visumserteilung und
Familienzusammenführung in der jetzigen Situation ermöglicht (bitte begründen und
ausführen; aus der Pressemitteilung geht hervor, dass die Identität aufgrund
von Kopien des Reisepasses und der Eheurkunde nicht sichergestellt
werden könne; die Fragestellenden halten es für möglich, dass eine
Ausreise aus Afghanistan mit der Zusicherung einer Visumserteilung
aber möglich wäre, und diese Zusicherung könnte widerrufen werden,
falls sich bei der Vorsprache in Islamabad dann herausstellen sollte,
dass falsche Angaben gemacht wurden, wofür anscheinend jedoch
nichts spricht)?
d) Wie wird das Auswärtige Amt künftig in vergleichbaren Fällen agieren
(bitte darlegen)?
42. Ist die Bundesaußenministerin dazu bereit, eine neue Schwerpunktsetzung
im Auswärtigen Amt vorzunehmen, mit der der
Familienzusammenführung in der Visumsbearbeitung ein höherer Stellenwert zukommt, und falls
nein, warum nicht?
a) Wird insbesondere das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
(BfAA) künftig stärker dafür genutzt, die Bearbeitung von
Visumsanträgen zum Familiennachzug insbesondere in Bezug auf überlastete
Visastellen zu übernehmen, um unzumutbar lange Warte- und
Bearbeitungszeiten zu verkürzen, und falls nein, warum nicht?
b) Wird es einen entsprechenden Personal- und Stellenumbau geben, um
die Visumsbearbeitung im Bereich der Familienzusammenführung zu
beschleunigen (bitte ausführen)?
c) Inwieweit wird angesichts oft beengter Raumkapazitäten in den
Visastellen vor Ort die elektronische Versendung und Bearbeitung von
Visumsanträgen und der elektronische Austausch mit
Ausländerbehörden ermöglicht bzw. ausgeweitet, um mehr Anträge in Deutschland
schneller (und ohne Zeitverlust, der etwa durch Versendungen mit
diplomatischer Post entsteht) prüfen zu können (bitte ausführen)?
d) Wird sich die Bundesaußenministerin dafür einsetzen, dass nicht nur
im Bereich der Fachkräfteeinwanderung, sondern auch beim
Familiennachzug eine Frist eingeführt wird (z. B. drei Wochen), in der eine
Vorsprache zur Visumsbeantragung ermöglicht und/oder über
entsprechende Anträge im Regelfall entschieden werden muss, und falls nein,
warum nicht?
43. Wird das BMI gegenüber den Bundesländern auf folgende Maßnahmen
hinwirken, angesichts der Äußerung der Bundesministerin des Innern und
für Heimat Nancy Faeser, „wer aus Afghanistan geflohen sei, werde erst
einmal nicht dorthin zurückkehren können“ (dpa, 6. Januar 2022):
a) Erlass formeller Abschiebestoppregelungen in Bezug auf afghanische
Staatsangehörige,
b) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statt bloßer Duldungen angesichts der auf
unabsehbare Zeit bestehenden Unzumutbarkeit einer Ausreise nach
Afghanistan, insbesondere wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist (vgl. Sollregelung in § 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG),
c) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG
für afghanische Staatsangehörige, wobei das BMI hierfür sein
Einvernehmen zu erteilen hätte, auch vor dem Hintergrund, dass
Abschiebestoppregelungen auf der Ebene der Bundesländer nur für längstens drei
Monate gelten und für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten
nach § 60a Absatz 1 Satz 2 AufenthG § 23 Absatz 1 AufenthG gilt
(bitte die Fragen 43a bis 43c getrennt beantworten und begründen)?
44. Wie bewertet die Bundesinnenministerin das laut „dpa“-Meldung vom
6. Januar 2022 erfolgte negative „Sondervotum“ aus dem BMI, nach dem
die von ihr verfügte Öffnung der Integrationskurse für afghanische
Schutzsuchende ein Präzedenzfall für andere Herkunftsländer sei, vor dem
Hintergrund, dass laut Koalitionsvertrag („Mehr Fortschritt wagen“, Kapitel
Integration, Zeile 4683 f.) ohnehin eine Öffnung der Integrationskurse „für
alle Menschen, die nach Deutschland kommen“, erfolgen soll, und wann
ist mit einer Umsetzung dieser Vereinbarung, insbesondere mit Bezug auf
Asylsuchende, zu rechnen?
45. Warum erhalten afghanische (und andere) Asylsuchende keinen Zugang zu
Integrationskursen, solange noch ein Dublin-Verfahren läuft (vgl. https://w
ww.fr.de/politik/nachfrage-beim-innenministerium-zeigt-integrationskurs
e-doch-nicht-fuer-alle-91234574.html), obwohl auch die Mehrheit dieser
Asylsuchenden angesichts geringer Überstellungsquoten voraussichtlich in
Deutschland bleiben wird und Integrationsmaßnahmen grundsätzlich
möglichst frühzeitig beginnen sollten (Asylverfahren, in denen zunächst die
Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat angestrebt wurde, dann aber
doch die Asylprüfung in Deutschland erfolgte, dauerten im Jahr 2020
durchschnittlich 21,4 Monate, Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/30711)?
46. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Verfügbarkeit und
Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer Stellen in
Deutschland und welche diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen für
afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen
Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie möglich
ausführen und insbesondere auf unterschiedliche Status der Betroffenen
eingehen, etwa: derzeitig zumutbare Mitwirkungshandlungen in Bezug auf
die Passbeschaffung für Asylsuchende, Folgeantragstellende, Personen mit
Abschiebungsschutz, subsidiärem Schutz, Flüchtlingsschutz oder
Asylberechtigung, afghanische Staatsangehörige ohne Fluchtgeschichte oder
abgelehnte Asylsuchende oder Geduldete usw.)?
Welche Rundschreiben oder Informationen des BMI sind diesbezüglich an
die Bundesländer ergangen oder geplant (bitte so differenziert wie möglich
darlegen)?
47. Wird die Bundesinnenministerin Landesaufnahmeprogrammen einzelner
Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen
familiäre Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilen (bitte
begründen)?
48. Welche genaueren Planungen gibt es zur Umsetzung des Vorhabens im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP,
„ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes in Anlehnung an die
bisher im Zuge des Syrien-Krieges durchgeführten Programme“ zu
verstetigen „und diese jetzt für Afghanistan“ zu nutzen (Zeilen 4797 ff. des
Koalitionsvertrags, bitte ausführen)?
Wann soll dieses Programm in Kraft treten, wer wird profitieren können,
welchen Umfang wird es ungefähr haben (bitte darlegen)?
49. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den
Jahren 2021 und 2022 über die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden
entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und
zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz,
Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige Erledigung differenzieren, bitte
auch nach Monaten auflisten), und nach welchen Grundsätzen entscheidet
das BAMF derzeit über die Asylanträge afghanischer Schutzsuchender
(bitte ausführen)?
50. Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungsgerichte
im Jahr 2021 (soweit vorliegend) über Klagen afghanischer Asylsuchender
gegen ablehnende Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem
jeweils gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung
differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF seit August 2021 von
sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische Geflüchtete
aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen (z. B.:
Flüchtlingsstatt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten auflisten)?
51. Wird das BMI unter seiner neuen Führung das BAMF anweisen, beklagte
Bescheide – jedenfalls bei Herkunftsländern mit überdurchschnittlichen
Aufhebungsquoten durch die Gerichte – noch einmal unter
Berücksichtigung des Klagevorbringens und/oder angesichts aktueller
Lageentwicklungen bzw. unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung
zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, um die
Verwaltungsgerichte zu entlasten und die gerichtliche Aufhebungsquote in Bezug auf BAMF-
Bescheide zu senken (wenn nein, bitte begründen)?
Berlin, den 24. Januar 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/122425.03.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/791 - Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/791 –
Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des
Familiennachzugs aus Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum Stand der Aufnahme afghanischer Ortskräfte und von besonders
gefährdeten Menschenrechtsakteuren hat es in der Vergangenheit unterschiedliche
Angaben gegeben. Nach der kurzfristig organisierten militärischen
Evakuierungsaktion Mitte bzw. Ende August 2021 waren zunächst keine verlässlichen
Zahlen hierzu verfügbar. Eine erste Bilanz ermöglichte die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/32677. Demnach waren im Rahmen der militärischen
Evakuierung durch die Bundeswehr insgesamt 5 347 Personen aus
Afghanistan ausgeflogen worden (ebd., Antwort zu Frage 19). Eine Zusage zur
Aufnahme hatten zum damaligen Stand (8. Oktober 2021) etwa 25 000
afghanische Staatsangehörige erhalten: 4 300 registrierte Ortskräfte, inklusive ihrer
Familienangehörigen ca. 18 000 Personen, sowie ca. 2 600 besonders
gefährdete Personen, mit ihren Angehörigen etwa 6 600 Menschen, wobei die
Bundesregierung diesbezüglich auf noch unvollständige Angaben verwies (ebd.).
Da immer noch Gefährdungsanzeigen und Aufnahmegesuche ge- bzw.
überprüft werden, steigt die Gesamtzahl der Aufnahmeberechtigten weiter an.
Auf die Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 7 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/175
erklärte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dass im
Zeitraum vom 15. Mai bis zum 10. Dezember 2021 4 615 afghanische
Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten haben, inklusive ihrer
Familienangehörigen waren dies 20 076 Personen (in der ursprünglichen Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175 war
eine Zahl von 19 966 „Familienangehörigen“ genannt worden, das BMI stellte
richtig, dass dies „Ortskräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen“
meinte), von denen 6 789 (34 Prozent) bis Mitte Dezember 2021 nach
Deutschland eingereist waren. Zudem hatten 2 590 besonders gefährdete
Afghaninnen und Afghanen bis 10. Dezember 2021 eine Aufnahmezusage
erhalten („Menschenrechtsliste“), inklusive ihrer Angehörigen waren dies 7 977
Personen, von denen 1 225 (15 Prozent) eingereist waren. Das ergibt eine
Gesamtzahl von 28 053 aufnahmeberechtigten Afghaninnen und Afghanen,
von denen bis Mitte Dezember 2021 8 014 nach Deutschland eingereist waren
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1224
20. Wahlperiode 25.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 25. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(29 Prozent) – 20 039 zu evakuierende schutzberechtigte Personen befanden
sich demnach noch in Afghanistan.
Demgegenüber nannte die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena
Baerbock am 23. Dezember 2021 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/news
room/-/2503616) eine Zahl von „über 15 000 Menschen“, die eine
Aufnahmezusage hätten und sich noch in Afghanistan befänden. Sie kündigte eine
digitale Datenerfassung und den Abbau von Hürden im Visumverfahren an, um
die Evakuierung zu beschleunigen. Eine Digitalisierung des Visumverfahrens
war bereits von der vorherigen Bundesregierung angekündigt worden
(Antwort zu Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Nach der
militärischen Evakuierung von über 5 300 Personen, so die Außenministerin, seien
weitere 5 000 Menschen aus Afghanistan evakuiert worden, z. T. mit
Charterflügen, z. T. über Islamabad. Die Zusammenarbeit mit der „Zivilgesellschaft“
hierbei solle verstärkt werden (vgl. die Vorbemerkung der Bundesregierung in
der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32677 zur
Rettungsinitiative „Luftbrücke Kabul“, die eine fehlende Unterstützung der
Bundesregierung beklagt hatte). Annalena Baerbock kündigte einen offeneren
Umgang bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen an. Auch die
Familienzusammenführung solle beschleunigt werden; dass Familien über
Jahre voneinander getrennt würden, sei „unhaltbar“.
Ursprünglich war von „10 000 bis 40 000“ aufnahmeberechtigten Personen
in Afghanistan die Rede (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Ende August
2021; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-fluechtlinge-deut
schland-101.html), auch von „mehr als 40 000 Personen“ wurde unter
Bezugnahme auf die Bundesregierung berichtet (https://www.sueddeutsche.de/politi
k/heiko-maas-afghanistan-usbekistan-tadschikistan-fluechtlinge-1.5396409).
Unklar ist, inwieweit bei diesen Zählungen auch Personen enthalten sind, die
als sogenannte Werkvertragsnehmer für deutsche Stellen arbeiteten. Das BMI
erklärte am 17. November 2021 zu einer Nachfrage der Abgeordneten Gökay
Akbulut zu der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4, dass es keine differenzierte statistische
Erfassung zu Ortskräften bzw. „Werkvertragsnehmern“ gebe, weil Letztere nur
in besonders begründeten Ausnahmefällen einer individuellen Gefährdung
anerkannt würden. Auch zur Gesamtzahl der Gefährdungsanzeigen oder
Aufnahmegesuche und zur Zahl der ablehnenden Entscheidungen könnten keine
genaueren Angaben gemacht werden. Somit ist es nicht möglich, zu
beurteilen, in welchem Umfang afghanische Ortskräfte oder besonders gefährdete
Personen um Schutz nachgesucht haben bzw. zu welchem Anteil sie mit
welcher Begründung abgelehnt wurden. Auch zur Zahl der noch anhängigen und
noch nicht geprüften Anträge machte die Bundesregierung keine Angaben
(vgl. auch: https://taz.de/Evakuierung-afghanischer-Mitarbeiter/!5817707/).
Der deutsche General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force
Command Jörg Vollmer sprach im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von
einem beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre
unterstützt haben. Wir hätten, und das wussten wir, sie deutlich früher nach
Deutschland bringen können“ (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110
337). Tatsächlich hatte eine „Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte“ bereits in einem Schreiben vom 13. Mai 2021 (vgl.
Ausschussdrucksache 19(4)848) der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat Horst Seehofer dazu aufgefordert, mit einem „Sofortaufnahmeprogramm
für diese Personengruppe mit größter Dringlichkeit tätig zu werden“. Das
bisherige Einzelfallverfahren sei „ineffizient“ und „inakzeptabel“, es würde
bedeuten, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“. Die Aufnahme müsse
parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen, gegebenenfalls mit
Charterflügen, es bleibe nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“. Der Umgang mit
Ortskräften sei „beschämend“ und „unwürdig“, das bezog sich auch auf die
Ausschlussregelung, wonach nur Menschen berücksichtigt werden sollten, die
in den letzten zwei Jahren für deutsche Stellen gearbeitet hatten – die Taliban
würden sich „wohl kaum an dieser Frist orientieren“, hieß es. Unterschrieben
hatten diesen Brief unter anderem mehrere Bundeswehroffiziere und
ehemalige (Ober-)Befehlshaber bzw. Kommandeure in Afghanistan, aber zum
Beispiel auch ehemalige deutsche Botschafter, Staatsministerinnen und
Staatsminister des Auswärtigen Amts usw., insgesamt fast 100 z. T. ausgewiesene
Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten unterschiedlichster
Herkunft.
Fragen danach, wie der Bundesinnenminister auf dieses Schreiben vom Mai
2021 reagiert hat und wer innerhalb der Bundesregierung mit welcher
Begründung entschied, dem Appell zur schnellen und unkomplizierten Aufnahme der
Ortskräfte parallel zum Truppenabzug nicht zu folgen, beantwortete die
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht (vgl. Antwort zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Sie behauptete stattdessen,
„die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der
Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ seien „weitestgehend umgesetzt“ worden
(ebd.). So habe es „Personalverstärkungen“ für Einzelfallprüfungen gegeben
(die Initiative hatte gefordert, auf verzögernde Individualprüfungen zu
verzichten), zudem sei eine Anlaufstelle in Kabul zur Einreichung von
Gefährdungsanzeigen geschaffen worden (die Initiative hatte vor der Errichtung
eines solchen Büros als möglichem Anschlagsziel gewarnt; das Büro war nur
zwei Wochen im August 2021 bis zur Machtübernahme durch die Taliban
geöffnet). Zudem sei am 16. Juni 2021 entschieden worden, die Zweijahresfrist
für Ortskräfte der Bundeswehr bzw. des BMI aufzuheben – für Ortskräfte des
Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), d. h. für die große Mehrheit der
Ortskräfte (vgl. die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4),
geschah dies jedoch erst unmittelbar vor Abschluss der militärischen
Evakuierungsmission, sodass diese nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller keine reale Chance hatten, rechtzeitig eine Gefährdungsanzeige zu stellen,
wenn sie nicht innerhalb der letzten beiden Jahre beschäftigt waren. Der
Anteil der bereits nach Deutschland evakuierten Ortskräfte des Auswärtigen
Amts bzw. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ist deshalb auch deutlich geringer als bei den Ortskräften des
BMI bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) (vgl.
Nachbeantwortung vom 20. Dezember 2021). Schließlich erklärte die
Bundesregierung, die Option von Charterflügen sei „weit vor dem 22. Juli“ geprüft, jedoch
verworfen worden, weil es noch Linienflüge gegeben habe und Charterflüge
angesichts der „geringen Bedarfszahlen … zum damaligen Zeitpunkt als nicht
notwendig erachtet wurden“ (Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677). Von „geringen Bedarfszahlen“ gingen die beteiligten
Ressorts zum damaligen Zeitpunkt nach Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller offenbar nur deshalb aus, weil die meisten Ortskräfte
insbesondere des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung angesichts der genannten Ausschlussfrist
noch kein Gefährdungsersuchen stellen konnten. Die Auflistung der erteilten
Aufnahmezusagen im zeitlichen Ablauf (Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/40) zeigt, dass 11 866 der 18 619 von Mai bis Oktober 2021
erteilten Aufnahmezusagen – d. h. fast zwei Drittel – in den beiden Wochen der
militärischen Evakuierungsaktion Ende August 2021 erteilt wurden, weitere
4 119 (22 Prozent) erst danach. Das heißt, 86 Prozent der zum Stand Ende
Oktober 2021 als gefährdet angesehenen Ortskräfte hatten keine Chance,
rechtzeitig nach Deutschland evakuiert zu werden, weil ihre Anerkennung als
gefährdete Personen erst nach der Machtübernahme durch die Taliban erfolgte.
Neben den Ortskräften und besonders gefährdeten Personen leben noch
Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen in Afghanistan bzw. in
der Region, die überwiegend einen Rechtsanspruch auf Einreise haben, deren
Visumverfahren jedoch nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller
übermäßig lange dauern. Anfang Dezember 2021 standen 5 707 afghanische
Angehörige auf einer Terminwarteliste zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung (1 818 in Neu-Delhi, 3 889 in Islamabad, Antwort
auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/235; die Visastelle
in Kabul ist seit Mai 2017 geschlossen). Die Wartezeiten, um auch nur einen
Visumsantrag zur Familienzusammenführung stellen zu können, lagen bei
afghanischen Staatsangehörigen im Oktober 2021 bei über einem Jahr
(Antwort zu Frage 20g auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Schon vor Ausbruch
der Corona-Pandemie, d. h. im Februar 2020, betrug die Wartezeit beim
Familiennachzug afghanischer Angehöriger in Islamabad über ein Jahr, in Neu-
Delhi waren es 36 Wochen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18809, Anlage 2). Dennoch wurde das
Personal in den Visastellen in Islamabad und Neu-Delhi von Mai 2019 bis
Mai 2021 von 47 auf 39 Stellen reduziert (Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/30793), inzwischen wurde es temporär wieder auf 48
Stellen aufgestockt (Antwort des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2022 auf die
Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 20/456).
1. Wie genau waren die Verfahren zur Aufnahme von afghanischen
Ortskräften und anderen für deutsche Stellen arbeitenden afghanischen
Staatsangehörigen (z. B. „Werkvertragsnehmer“) und ihrer
Familienangehörigen seit 2013 ausgestaltet (bitte so genau wie möglich darstellen,
z. B. wer antragsberechtigt war, wer Anträge entgegengenommen und
nach welchen Kriterien in welchen Verfahren geprüft und entschieden
hat, welche Absprachen bzw. Abstimmungen bzw. Arbeitsteilungen es
dabei zwischen den beteiligten Ressorts gab, wie mitbegünstigte
Familienangehörige definiert wurden, welche Ausnahme- und
Sonderregelungen es gab usw.; bitte auch nach den beteiligten Bundesministerien bzw.
Ressorts differenziert und im zeitlichen Ablauf darstellen, d. h.
insbesondere kenntlich machen, zu welchen Zeitpunkten welche Änderungen des
Verfahrens bzw. der Anerkennungsbedingungen bzw. des
Berechtigtenkreises usw. mit welcher Begründung erfolgten)?
a) Wie konnten bzw. können Personen eine Gefährdung geltend machen
und eine Aufnahme beantragen, wenn sie keine Unterstützung durch
ihren ehemaligen Arbeitgeber erhalten und dieser keine Gefährdung
beim zuständigen Bundesministerium anzeigt (bitte ausführen und,
soweit diesbezüglich Unterschiede bestehen, nach Bundesministerien
differenzieren)?
b) Welche Anforderungen werden an den Nachweis einer individuellen
Gefährdung gestellt, und welche Mittel der Glaubhaftmachung sind
hierzu erforderlich bzw. werden akzeptiert?
Wie kann eine Person nachweisen, ob eine bereits erfolgte
Bedrohung auf die Tätigkeit für eine deutsche Institution bzw. Organisation
zurückzuführen ist (bitte ausführen)?
c) Wie kann eine Person bzw. Familie eine gegenwärtige individuelle
Bedrohung nachweisen, wenn sie sich aus Angst vor Übergriffen
versteckt oder bereits in einen Nachbarstaat geflüchtet ist (bitte
ausführen)?
2. Wie genau sind die aktuellen Verfahrensweisen und Vorgaben zur
Aufnahme afghanischer Ortskräfte bzw. von „Werkvertragsnehmern“ und
ihren jeweiligen Familienangehörigen (bitte auch nach Bundesministerien
bzw. Ressorts und Personengruppen differenzieren)?
Die Fragen 1 bis 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verfahrensweise für die Aufnahme afghanischer Ortskräfte wurde im Jahr
2013 zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dem
Auswärtigen Amt (AA), dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) abgestimmt. Sie gilt einheitlich für die Ortskräfte aller Ressorts.
Die Verfahrensweise ist anwendbar auf Personen, die unmittelbar in einem
Arbeitsverhältnis bei einem deutschen Ressort standen oder die mittelbar für das
BMZ bei einer Institution der deutschen bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit bzw. mittelbar für das AA bei den Kulturmittlerorganisationen Deutscher
Akademischer Austauschdienst, Goethe-Institut und Deutsche Welle oder bei
einer politischen Stiftung in Afghanistan gearbeitet haben.
Eine Aufnahme nach diesem Ortskräfteverfahren auf der Rechtsgrundlage des
§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist möglich, wenn der
zuständige Ressortbeauftragte feststellt, dass die betroffene Person aufgrund ihrer
Tätigkeit als Ortskraft unmittelbar konkret oder latent gefährdet ist.
Sogenannte Werkvertragsnehmer deutscher Stellen können in besonders
begründeten Ausnahmefällen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem
Vertragsverhältnis individuell gefährdet sind, mit einer Ortskraft gleichgestellt werden.
Ortskräfte konnten Gefährdungsanzeigen bis zu zwei Jahren nach Ende ihres
Arbeitsverhältnisses einreichen. Mitte Juni 2021 bzw. August 2021 hat die
Bundesregierung entschieden, dass alle Ortskräfte Gefährdungsanzeigen
einreichen können, deren Arbeitsverhältnis nicht schon vor dem 1. Januar 2013
beendet worden ist.
Die Aufnahme umfasst grundsätzlich die Ortskraft als solche und deren
Kernfamilie (ein/e Ehepartner/in, und die eigenen, minderjährigen Kinder). Bei
Vorliegen härtefallbegründender Umstände kommt in besonderen Einzelfällen eine
Berücksichtigung von über die Kernfamilie hinausgehenden
Familienangehörigen in Betracht.
Die Gefährdungsanzeigen sind bei dem für die jeweilige Ortskraft zuständigen
Arbeitgeber einzureichen und anschließend dem Ressortbeauftragten des
zuständigen Ressorts über den Arbeitgeber vorzulegen.
Dieser prüft in eigener Verantwortung die Ortskräfteeigenschaft und bewertet
die individuelle Bedrohungssituation. Im Falle einer positiven Prüfung leitet er
den Fall mit der Bitte um Aufnahme an das AA, das diese nach Abgabe eines
außenpolitischen Votums mit der Bitte um Erklärung einer Aufnahme gemäß
§ 22 Satz 2 AufenthG an das BMI weitergibt. Dieses erklärt auf dieser
Grundlage und Prüfung die Aufnahme gegenüber dem AA und leitet sie diesem zu.
Im Anschluss kann das AA, soweit im Visumverfahren keine der Einreise
entgegenstehenden Erkenntnisse, insbesondere Erkenntnisse der
Sicherheitsbehörden, zu Tage treten, Visa zur Einreise nach Deutschland erteilen.
Zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der individuellen Gefährdung und
des Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit als Ortskraft und dieser
Gefährdung kommen alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, das Vorgebrachte
wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12, 13,
18, 22 und 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 19/32505 sowie zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/937 verwiesen.
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass „Werkvertragsnehmer“ und
ähnlich nur mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens grundsätzlich nicht aufgenommen und insofern anders als
Ortskräfte mit direktem Beschäftigungsverhältnis behandelt werden, und
in welchen Fallkonstellationen findet bei „Werkvertragsnehmern“
ausnahmsweise ein vergleichbares Prüfverfahren bzw. eine vergleichbare
Aufnahme wie bei regulären Ortskräften statt (bitte ausführen)?
Bei der Einführung des Ortskräfteverfahrens haben die Ressorts vereinbart,
dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme von Personal
mit Werkvertrag erfolgen kann, wenn die individuelle Gefährdung explizit auf
das Vertragsverhältnis mit dem deutschen Ressort bzw. mittelbar für das BMZ
bei einer Institution der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit
oder für das AA bei den Kulturmittlerorganisationen zurückzuführen ist.
Im Falle von Werkvertragsunternehmern/Subunternehmern, entscheidet der
zuständige Ressortbeauftragte im Einzelfall, ob das Ortskräfteverfahren
Anwendung finden soll, insbesondere, ob ein unmittelbarer Bezug zum deutschen
Vertragsgeber vorliegt und die individuelle Gefährdung auf dieses
Vertragsverhältnis zurückzuführen ist.
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. dessen Studie „Grund- und
menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“), das sich auf
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25. November 2020,
6 C 7.19) stützt, dass es bei der Frage, ob der Bundesrepublik
Deutschland eine Schutzverpflichtung nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes (GG) zukommt in Bezug auf Personen, die für
deutsche Ministerien oder Organisationen im Ausland tätig waren
und dadurch gefährdet sind, nicht entscheidend sei, ob eine Person
auf der Grundlage eines unmittelbaren Anstellungsverhältnisses oder
eines Werkvertrags oder eines Subunternehmervertrages für ein
deutsches Bundesressort oder eine im Auftrag des deutschen Staates
tätige Organisation tätig war, weil nicht davon auszugehen sei, dass die
Taliban entsprechende Unterscheidungen machten und es somit keine
Unterschiede hinsichtlich der Gefährdung und des Schutzbedarfs
gebe (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redakti
on/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Grund_und_menschenrec
htliche_Verantwortung_nach_dem_Abzug_aus_Afghanistan.pdf,
Seite 15, bitte begründen)?
b) Wie ist vor dem Hintergrund des benannten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts und der Einschätzung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte hierzu (s. o.) das Ausschlusskriterium zu begründen,
dass Beschäftigungsverhältnisse vor 2013 im Ortskräfteverfahren
keine Berücksichtigung finden sollen (vgl. Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677), wenn in entsprechenden
Einzelfällen eine Gefährdung infolge eines solchen länger zurückliegenden
Beschäftigungsverhältnisses für deutsche Stellen bzw. Institutionen
glaubhaft gemacht werden kann (bitte ausführen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 16 ff.), dass es für
besonders schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen, die sich für
die Ziele des internationalen Militäreinsatzes in besonderer Weise
eingesetzt haben und deshalb nun gefährdet sind, eine gemeinsame
Schutzverpflichtung aller Interventionsstaaten gibt und die
Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls anteilig) Verantwortung auch
für solche besonders schutzbedürftigen Personen übernehmen muss,
die nicht im direkten Verantwortungsbereich des deutschen oder
eines anderen Interventionsstaates tätig waren (bitte begründen)?
Wie lässt sich vor diesem Hintergrund die „Schließung“ der
„Menschenrechtsliste“ Ende August 2021 (https://www.reporter-ohne-gren
zen.de/afghanistan/faq) rechtfertigen, und welche Absprachen mit
anderen westlichen Staaten des Militäreinsatzes gibt es
gegebenenfalls, um diese besonders gefährdeten Personen gemeinsam
aufzunehmen, und wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls
eine Initiative starten (bitte ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 19 ff.), dass aus
der Schutzverpflichtung für ehemalige Ortskräfte oder besonders
gefährdete Personen auch folgt, dass die Bundesregierung unter
Ausschöpfung aller faktischen Handlungsmöglichkeiten und mit allen
diplomatischen Kräften darauf hinwirken muss, dass
schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen, für die eine Schutzpflicht besteht, in
Nachbarländer ausreisen können, um sie von dort nach Deutschland
evakuieren zu können (bitte begründen) – und was hat die
Bundesregierung diesbezüglich seit Ende August 2021 unternommen (bitte
so konkret wie möglich im Zeitverlauf darstellen)?
e) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für
Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche
Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 24 ff.), dass der
gegebenenfalls vorhandene Schutzanspruch von Ortskräften oder
besonders gefährdeten Personen sich im Streitfall auch gerichtlich
durchsetzen lassen können muss (vgl. auch Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21; bitte
begründen), und wie können Betroffene ihre diesbezüglichen
Ansprüche gegebenenfalls ganz praktisch geltend machen, wenn sie z. B.
nicht einmal eine Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen
erhalten haben und sie in Afghanistan oder einem Nachbarland ohnehin
vor größten Hürden stehen, effektiven Rechtsschutz in Deutschland
geltend machen zu können (bitte ausführen)?
Die Fragen 3a bis 3e werden gemeinsam beantwortet.
Weder äußert sich die Bundesregierung zu hypothetischen Fragestellungen und
Fallkonstellationen, noch sieht sie eine Veranlassung, die hier genannten und
ihr bekannten Äußerungen von Dritten zu kommentieren.
f) Welche Überlegungen haben dazu geführt, dass die Bundesregierung
in Bezug auf eine Gruppe afghanischer Fluglotsen, die mit
Subarbeitsverträgen für die Bundeswehr arbeiteten, nach einer anfänglich
grundsätzlichen Ablehnungshaltung dann doch einzelfallbezogene
Prüfungen vornehmen ließ (vgl.: https://www.nd-aktuell.de/artikel/11
58296.afghanistan-abzug-abgerungene-verantwortung-fuer-afghanisc
he-mitarbeiter.html), und in wie vielen dieser Fälle wurde am Ende
mit welcher Begründung eine Aufnahmezusage ausgesprochen, wie
viele von ihnen konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte
ausführen)?
Bei den ehemals am zivilen Flughafen Mazar-e Sharif eingesetzten Fluglotsen
handelt es sich um Angestellte der Afghan Civil Aviation Authority (ACAA),
einer nachgeordneten Behörde des afghanischen Transportministeriums. Die
Fluglotsen waren darüber hinaus nach ursprünglichem Verständnis im Rahmen
sog. Werkverträge beim Deutschen Einsatzkontingent Resolute Support (DEU
EinsKtgt RS) beschäftigt und wurden vertraglich als „Auftragnehmer“
bezeichnet, waren somit grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt für eine
Aufnahmezusage.
Im Rahmen einer Neubewertung der Verträge im November 2021 wurde vom
BMVg als zuständigem Ressortbeauftragen entschieden, dass diese als
Dienstleistungsverträge anzuerkennen sind, welches eine Akzeptanz von
Gefährdungsanzeigen betreffend ehemalige Fluglotsen im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens begründet.
Auf Grundlage dieses Votums hat das BMI die Aufnahme für alle 13 Fluglotsen
nach § 22 Satz 2 AufenthG gegenüber dem AA erklärt und diesem zugeleitet.
Nach vorliegenden Informationen sind bisher zehn Fluglotsen nach
Deutschland eingereist.
g) Sind Ausführungen von Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom
20. Januar 2022 („PRO ASYL widerspricht Aussage des BMZ,
Ortskräfte in Afghanistan seien nicht in Gefahr“) zutreffend, wonach
Honorarkräfte und Subunternehmer vom BMZ grundsätzlich vom
Ortskräfteverfahren ausgeschlossen werden, obwohl Pro Asyl
dramatische Fälle bekannt seien, in denen z. B. Honorarkräfte von GIZ
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit)-
Projekten aufgrund ihrer Tätigkeit massiv gefährdet seien (siehe auch:
https://www.nds-fluerat.org/51681/aktuelles/giz-laesst-161-afghanisc
he-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-mission-ermoeglicht-
dafuermuessen-sie-uns-beschuetzen/); bitte ausführen), und welche
Einschätzungen hat das BMZ zur Gefährdungslage für diese Personen
aufgrund welcher Erkenntnisse (vgl. auch https://www.rnd.de/politik/
ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-bekannt-
NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?
Die Bundesregierung kommentiert die Äußerungen von Dritten grundsätzlich
nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Sind Angaben in einem Artikel der Tageszeitung „Neues Deutschland“
vom 23. Dezember 2021 („Zahl aufnahmeberechtigter Afghanen klein
halten“) zutreffend, wonach die Bundeswehr gegenüber der Zeitung
bestätigt habe, dass eine Visumserteilung im vereinfachten
Ortskräfteverfahren nur dann erfolge, wenn das Ende des Arbeitsvertrags nicht länger
als zwei Jahre zurückliege, sonst komme eine Einzelfallprüfung nur in
Betracht, wenn eine Gefährdungsanzeige bereits abgewiesen worden sei
(bitte ausführen)?
Sind Einschätzungen von Hilfsorganisationen in dem genannten Artikel
zutreffend, wonach nur Afghaninnen und Afghanen mit exponierter
Tätigkeit anerkannt würden, nicht aber zum Beispiel Küchen- oder
Reinigungskräfte, bei denen Bedrohungen nur im konkreten Einzelfall
berücksichtigt würden, und wie wird dies gegebenenfalls begründet (bitte
ausführen)?
Mit Entscheidung der Bundesregierung vom 16. Juni 2021 wurde die bisherige
zeitliche Begrenzung des Zugangs zum Ortskräfteverfahren (zwei Jahre nach
Ende des Beschäftigungsverhältnisses) erweitert auf alle diejenigen ehemaligen
Ortskräfte, die sich nach dem 1. Januar 2013 in einem Beschäftigungsverhältnis
befanden. Für den Geschäftsbereich des BMVg galt diese Regelung zunächst
unter der Einschränkung, dass ehemalige Ortskräfte des Deutschen
Einsatzkontingents International Security Assistance Force (DEU EinsKtgt ISAF) bzw.
Resolute Support, deren Beschäftigungsende länger als zwei Jahre zurücklag,
nach dem 1. Januar 2013 bereits einmal ihre Gefährdung angezeigt haben
mussten. Diese einschränkende Regelung wurde bereits im Dezember 2021
aufgehoben. Für alle ehemaligen Ortskräfte des DEU EinsKtgt ISAF bzw. RS,
welche nach dem 1. Januar 2013 in einem Beschäftigungsverhältnis standen
und eine Gefährdung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber angezeigt haben, hat
das BMI die Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG gegenüber dem AA erklärt
und diesem zugeleitet.
5. Welche quantitativen Angaben oder Einschätzungen kann die
Bundesregierung machen zu den Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften
(oder „Werkvertragsnehmern“) und ihren Familienangehörigen,
insbesondere zur Zahl der potentiell Berechtigten, zur Zahl der Anträge, zu
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der
Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der
erfolgten Einreisen (bitte jeweils nach Jahren – im Jahr 2021 und 2022 auch
nach Monaten –, Ressorts bzw. Bundesministerien und Ortskräften bzw.
Werkvertragsnehmern bzw. Familienangehörigen differenzieren)?
Warum konnte die Bundesregierung zuletzt keine differenzierten
Angaben zu „Werkvertragsnehmern“ machen (vgl. Nachbeantwortung des
BMI vom 17. November 2021 an die Abgeordnete Gökay Akbulut), und
wie lauten zumindest ungefähre Einschätzungen der jeweiligen
Bundesministerien zum Umfang dieser Personengruppe und zum ungefähren
Anteil, zu dem Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmeersuchen dieser
Personengruppe anerkannt bzw. abgelehnt wurden (bitte differenziert
beantworten)?
Zu den Zahlen der Aufnahmezusagen für Ortskräfte (OK) sowie
Familienangehörige (FA) seit dem 15. Mai 2021 bis zum 25. Februar 2022, differenziert nach
den zuständigen Ressorts und Zeiträumen, wird auf die nachstehende Tabelle
verwiesen (Stand: 25. Februar 2022):
Aufnahmezusagen
15.05.-
15.08.21
16.08.-
27.08.21
28.08.-
26.09.21
27.09.-
31.10.21
01.11.-
28.11.21
29.11.-
26.12.21
27.12.-
30.01.22
31.01.-
25.02.22
Gesamt
15.05.21-
25.02.22
BMVg 471 OK
1.977 FA
1 OK
7 FA
155 OK
555 FA
84 OK
343 FA
73 OK
322 FA
39 OK
180 FA
68 OK
319 FA
69 OK
366 FA
960 OK
4.069 FA
BMI 12 OK
27 FA
68 OK
268 FA
21 OK
98 FA
9 OK
47 FA
29 OK
22 FA
3 OK
20 FA
0 OK
0 FA
1 OK
3 FA
143 OK
485 FA
AA 24 OK
93 FA
758 OK
2.009 FA
132 OK
283 FA
6 OK
15 FA
2 OK
8 FA
14 OK
52 FA
10 OK
50 FA
1 OK
4 FA
947 OK
2.514 FA
BMZ 14 OK
42 FA
1.978 OK
7.209 FA
465 OK
1.564 FA
269 OK
867 FA
58 OK
205 FA
6 OK
15 FA
46 OK
146 FA
34 OK
104 FA
2.870 OK
10.152
FA
Zu den Zahlen der Einreisen für Ortskräfte (OK) sowie Familienangehörige
(FA) seit dem 15. Mai 2021 bis zum 25. Februar 2022, differenziert nach den
zuständigen Ressorts und Zeiträumen, wird auf die nachstehende Tabelle
verwiesen (Stand: 25. Februar 2022):
Einreisen 15.05.-
15.08.21
16.08.-
27.08.21
28.08.-
26.09.21
27.09.-
31.10.21
01.11.-
28.11.21
29.11.-
26.12.21
27.12.-
30.01.22
31.01.-
25.02.22
Gesamt
15.05.21-
25.02.22
BMVg 373 OK
1.520 FA
39 OK
130 FA
13 OK
46 FA
18 OK
64 FA
30 OK
112 FA
25 OK
96 FA
69 OK
247 FA
58 OK
258 FA
625 OK
2.473 FA
BMI 9 OK
11 FA
10 OK
24 FA
34 OK
117 FA
4 OK
9 FA
13 OK
40 FA
11 OK
67 FA
1 OK
8 FA
14 OK
25 FA
96 OK
302 FA
AA 8 OK
32 FA
96 OK
406 FA
29 OK
91 FA
55 OK
179 FA
46 OK
132 FA
63 OK
164 FA
63 OK
178 FA
71 OK
224 FA
431 OK
1.406 FA
BMZ 2 OK
10 FA
77 OK
230 FA
53 OK
170 FA
165 OK
441 FA
296 OK
784 FA
275 OK
807 FA
326 OK
1.155 FA
336 OK
1.334 FA
1.530 OK
4.931 FA
Im Geschäftsbereich des BMI waren im Zeitraum von 2013 bis 2021 insgesamt
rund 350 afghanische Ortskräfte beschäftigt. Von diesem Personenkreis an
potentiell Berechtigten ist bisher 271 Personen (ohne Familienangehörige) auf
eine entsprechende Gefährdungsanzeige und positiver Prüfung hin eine
Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG erklärt worden. Derzeit sind noch 35
Verfahren beim BMI anhängig, welche noch Gegenstand der näheren Überprüfung
sind. Seit 2013 sind 211 Ortskräfte des BMI nach Deutschland mit einem
gültigen Visum eingereist.
Zur Zahl der potentiellen Anträge basierend auf der Zahl der Ortskräfte des
BMZ wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 auf
Bundestagsdrucksache 20/937 verwiesen.
Beim AA waren in Afghanistan an den Auslandsvertretungen im Jahr 2021
56 Ortskräfte beschäftigt, wovon 53 (mit Familienangehörigen) ausgereist und
drei freiwillig in Afghanistan verblieben sind. Weitere 105 Ortskräfte waren
dort im Zeitraum 2013 bis Ende 2020 beschäftigt, davon sind 37 nach
Deutschland ausgereist. Für die übrigen dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts
zugeordneten Ortskräfte erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung; zur
Zahl der für Ortskräfte erteilten Visa wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen. Werkvertragsnehmer werden im Ortskräfteverfahren diesen gleichgestellt,
sodass eine statistische gesonderte Erhebung nicht erfolgt. Es wird
diesbezüglich auf die Nachbeantwortung des BMI vom 17. November 2021 verwiesen.
Im Geschäftsbereich BMVg sind insgesamt 1 798 ehemalige Ortskräfte
berechtigt, eine individuelle Gefährdung im Rahmen des Ortskräfteverfahren
anzuzeigen. Hiervon konnten bereits 1 283 Ortskräfte nach Deutschland einreisen
(Stand: 21. März 2022). Weitere 343 ehemalige Ortskräfte verfügen über eine
Aufnahmezusage. Insgesamt 172 ehemalige Ortskräfte haben sich bisher nicht
bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber als gefährdet gemeldet bzw. konnten nicht
durch den Ressortbeauftragten BMVg erreicht werden.
6. Wie erklärt, bewertet und begründet die Bundesregierung den Umstand,
dass sie keine Angaben dazu machen kann, wie viele Personen eine
Gefährdungsanzeige oder einen Aufnahmeantrag gestellt haben, auch nicht
dazu, wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden oder noch bearbeitet
werden (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom 17. November 2021 an
die Abgeordnete Gökay Akbulut), sodass im Ergebnis überhaupt nicht
beurteilt werden kann, wie viele Menschen die Bundesrepublik
Deutschland um Aufnahme ersucht haben, weil sie sich (nach eigenen Angaben)
infolge ihrer Tätigkeit für deutsche Stellen an Leib und Leben gefährdet
sehen bzw. in welchem Umfang diesen Ersuchen stattgegeben wurde
oder sie abgelehnt wurden (bitte ausführen)?
Welche zumindest ungefähren Einschätzungen kann die Bundesregierung
zu diesen bislang offen gebliebenen Fragen machen (bitte so differenziert
wie möglich antworten, d. h. zumindest nach Bundesministerien bzw.
Ressorts differenzieren und Einschätzungen zu Antragszahlen, Zahl der
Ablehnungen, noch offenen Verfahren und jeweils betroffenen Personen
machen)?
Es wird auf die in der Frage angesprochene Nachbeantwortung des BMI vom
17. November 2021 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung
keine neuen Erkenntnisse vor.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Axel Steier von
„Mission Lifeline“, der die Zahl der Ortskräfte in Afghanistan auf drei- bis
fünfmal so hoch einschätzte wie die Bundesministerien, die von etwa
25 000 Personen sprechen würden (https://www.vice.com/de/article/3abk
xk/dieser-aktivist-sagt-die-neue-bundesregierung-lasst-afghanische-ortsk
rafte-zuruck; die Zahl 25 000 beinhaltet offenkundig auch die
Angehörigen der Ortskräfte und geht womöglich auf Meldungen zurück, z. B.
https://www.tagesschau.de/inland/ortskraefte-afghanistan-ausreise-10
1.html, die auf einer missverständlichen Angabe der Bundesregierung
beruhten; vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/175: dort ist von Aufnahmezusagen für 4 590 Ortskräfte bzw.
19 966 „Familienangehörige“ – statt: „Ortskräfte inklusive
Familienangehörige“ – die Rede), wenn etwa auch Mitarbeitende berücksichtigt
würden, die ab 2016 verstärkt als „Subunternehmer“ für deutsche Stellen
gearbeitet hätten, und wenn nein, welche Datengrundlage liegt der
Auffassung der Bundesregierung zugrunde (bitte begründen)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung ihrerseits die Zahl der
(ehemaligen) Ortskräfte, wenn „Werkvertragsnehmer“ mitberücksichtigt werden
(bitte auch nach Ministerien getrennt auflisten)?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die hier genannten und ihr
bekannten Äußerungen von Dritten zu kommentieren.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Welche quantitativen Angaben lassen sich machen zu
Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmezusagen im Jahr 2021 bzw. 2022 im genaueren
zeitlichen Ablauf, differenziert nach Ortskräften bzw. Familienangehörigen
und beteiligten Ressorts bzw. Bundesministerien (bitte z. B. wie in der
Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40
darstellen und zudem Gesamtsummen ausweisen)?
Auf die Übersichten der Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Bereinigungen und Nachmeldungen können vereinzelt Abweichungen im
Vergleich zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/40 zur Folge haben.
9. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils
differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte
auch nach den Bundesministerien differenzieren), und wie viele dieser
Personen haben bislang ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach
Deutschland einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan (bitte
wie zuvor differenzieren, bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten
und zudem Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen machen)?
Seit dem 22. September 2021 (Beginn separater statistischer Erfassung) haben
die deutschen Auslandsvertretungen 12 498 Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG an
afghanische Ortskräfte sowie deren Familienangehörige erteilt (Stand. 28.
Februar 2022). Eine weitere Aufschlüsselung nach Familienangehörigen oder
Ressorts erfolgt nicht. Mit Stand 3. März 2022 wurden seit dem 27. September
2021 auf 45 Charterflügen 9 681 Passagiere nach Deutschland gebracht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Nach welchen Kriterien werden Personen außerhalb der Kernfamilie in
das Aufnahmeverfahren einbezogen, welche Nachweise werden dafür
verlangt, in wie vielen Fällen sind bislang Personen außerhalb der
Kernfamilie in das Aufnahmeverfahren einbezogen worden bzw. haben eine
Aufnahmezusage erhalten (bitte nach Monaten auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
Härtefallbegründende Umstände können insbesondere ein individuelles
Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere individuelle Gefährdungslage sein.
Diese Aspekte sind von dem jeweiligen Ressortbeauftragten anhand der
individuellen Besonderheiten des Einzelfalles gesondert zu prüfen und zu begründen.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet im Übrigen nicht
statt.
11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesaußenministerin Annalena
Baerbock ergriffen oder geplant zur Umsetzung ihrer Ankündigung eines
offeneren Umgangs bei der Definition der Kernfamilie und mit
Härtefällen bei der Aufnahme von Ortskräften und in Bezug auf eine
Beschleunigung der Familienzusammenführung (https://www.auswaertiges-amt.de/
de/newsroom/-/2503616; bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung stimmt sich zur Aufnahme von Familienangehörigen
außerhalb der Kernfamilie von Ortskräften und besonders gefährdeten Afghanen
und Afghaninnen intensiv ab, in dem Bestreben, einzelfallbezogen Lösungen
zu finden, die den jeweiligen Härtefällen Rechnung tragen.
Zur Verringerung der Terminwartezeiten bei der Familienzusammenführung
wird die Bundesregierung im Rahmen eines Pilotprojekts die
Annahmekapazitäten für Anträge auf Familienzusammenführung von Personen aus
Afghanistan durch die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister an den
deutschen Botschaften Islamabad und Teheran erhöhen. Zur Beschleunigung der
Bearbeitung werden Anträge auch zur Entscheidung ins Inland an das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verlagert werden.
Hinsichtlich der Dokumentenprüfung sind die Visastellen des Auswärtigen
Amtes bei Personen aus Afghanistan zudem bereits angewiesen, angesichts der
schwierigen Urkundenlage Ermessenspielräume zur alternativen
Glaubhaftmachung umfänglich zu nutzen.
Auch im Rahmen von Visumanträgen zur Familienzusammenführung von
afghanischen Staatsangehörigen können die Auslandsvertretungen im
vereinfachten Verfahren Reiseausweise für Ausländer ausstellen, wenn die
Antragstellenden über keinen Pass verfügen.
12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen mit einer
Aufnahmezusage konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Afghanistan
verlassen (bitte zumindest Einschätzungen nennen und Angaben zu den
mutmaßlichen aktuellen Aufenthaltsorten machen), wie vielen von ihnen
gelang dies aus eigener Kraft, wie viele dieser Ausreisen wurden durch
die Bundesregierung organisiert und begleitet, wie viele von
Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen wie etwa „Luftbrücke Kabul“?
Der Bundesregierung liegen zum 25. Februar 2022 Zahlen vor, wonach bisher
etwa 2 700 Ortskräfte, d. h. rund 11 800 Personen inklusive berechtigter
Familienangehöriger nach Deutschland eingereist sind. Der überwiegende Teil reiste
mit Unterstützung der Bundesregierung ein. Zu den Maßnahmen Dritter äußert
sich die Bundesregierung nicht.
Zur Anzahl der Ortskräfte, die sich noch in Afghanistan aufhalten oder ggf.
bereits in Nachbarländer ausgereist sind, können keine verlässlichen Angaben
gemacht werden.
13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte
keine Chance hatten, vor der Machtübernahme durch die Taliban nach
Deutschland evakuiert zu werden bzw. einzureisen, weil die übergroße
Mehrheit der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die
Bundesregierung erst nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde (vgl. die
Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40 und
die Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, bitte begründen?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
14. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass die übergroße
Mehrheit der gefährdeten Ortskräfte erst nach der Machtübernahme
durch die Taliban eine Aufnahmezusage erhielt (siehe die Antwort auf
die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, bitte
ausführen), und welche Versäumnisse und Verantwortlichkeiten hierfür sieht die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
Gefährdungsanzeigen konnten von Ortskräften mit Beginn des
ressortabgestimmten Ortskräfteverfahrens am 1. Januar 2013 gegenüber den jeweiligen
Ressortbeauftragten gestellt werden. Davon wurde Gebrauch gemacht. Eine
Gefährdungsanzeige kann dabei von der Ortskraft zu jedem Zeitpunkt gestellt
werden, wenn eine individuelle Gefährdung aus Sicht der Ortskraft vorliegt.
Mit der Machtergreifung der Taliban am 15. August 2021 sind demzufolge die
Anzahl der von den afghanischen Ortskräften eingereichten
Gefährdungsanzeigen signifikant angestiegen. Bereits zuvor hat die Bundesregierung auf der
Grundlage eines vereinfachten und beschleunigten, der Lage sowie Situation
angemessenen Listenverfahrens die entsprechenden Aufnahmen für Ortkräfte
erklärt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen.
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass ein Hauptgrund dafür, dass so viele schutzbedürftige
Personen mit einer Aufnahmezusage noch in Afghanistan leben
(müssen), darin liegt, dass zu lange an dem Grundsatz der Einzelfallprüfung
und insbesondere an der Ausschlussfrist in Bezug auf
Beschäftigungszeiten (nur Beschäftigungen der letzten zwei Jahre wurden berücksichtigt;
diese Einschränkung wurde erst im Juni bzw. August 2021 aufgegeben,
siehe Vorbemerkung der Fragesteller) festgehalten wurde (wenn nein,
bitte begründen), und wer ist hierfür verantwortlich (bitte ausführen)?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
16. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zum Verfahren
zur Aufnahme besonders gefährdeter Personen aus Afghanistan machen
(„Menschenrechtsliste“)?
Ab wann galt dieses Verfahren, wer war antragsberechtigt, an wen
mussten sich Betroffene wenden, wie viele Anträge gingen bei welchen
Stellen wann ein, und wie wurde von wem nach welchen Kriterien über diese
Anträge entschieden, wie wurden Betroffene über die Entscheidung
informiert (bitte so detailliert wie möglich und im Zeitablauf darstellen)?
17. Mit welcher Begründung wurde in Bezug auf besonders gefährdete
Personen ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies zuvor
öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und
Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag zu
stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür
verantwortlich (bitte ausführen)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/40 wird verwiesen.
Afghanische Staatsangehörige, zu deren Aufnahme die Bundesregierung
grundsätzlich bereit ist, werden vom AA über einen externen Dienstleister kontaktiert
und über die Aufnahmeerklärung des BMI informiert.
18. Unter welchen Umständen bzw. in welchen Konstellationen ist es derzeit
noch möglich und aussichtsreich, dass sich besonders gefährdete
Personen um eine Aufnahme in Deutschland bemühen, und inwieweit zieht
die Bundesregierung eine Wiederaufnahme von Prüfungen zur
Aufnahme besonders gefährdeter Personen, insbesondere mit Bezug zu
Deutschland, in Betracht (bitte ausführen)?
Auf die Ankündigung der Bundesregierung hinsichtlich weiterer Aufnahmen
von afghanischen Staatsangehörigen wird verwiesen (vgl. https://www.bundes
regierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800).
Rahmenbedingungen und weitere Einzelheiten zur Umsetzung weiterer Aufnahmen
werden derzeit im Ressortkreis abgestimmt.
19. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie
viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits
nach Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten
auflisten und zudem Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen
machen)?
Die Bundesregierung hat aus der genannten Personengruppe bisher für etwa
2 600 afghanische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen (insgesamt
ca. 8 150 Personen) eine Aufnahme erklärt.
Die Angaben zu den Einreisen besonders gefährdeter Personen sowie deren
Familienangehörige (FA) nach Deutschland können der nachfolgenden Tabellen
entnommen werden (Stand: 25. Februar 2022):
Einreisen 16.08.-
27.08.21
28.08.-
26.09.21
27.09.-
31.10.21
01.11.-
28.11.21
29.11.-
26.12.21
27.12.-
30.01.22
31.01.-
25.02.22
Gesamt
16.08.21-
25.02.22
Besonders
gefährdete
Personen
56
121 FA
86
174 FA
71
198 FA
102
219 FA
148
287 FA
162
431 FA
63
200 FA
688
1.630 FA
Seit dem 22. September 2021 (Beginn separater statistischer Erfassung) haben
die deutschen Auslandsvertretungen 2 621 Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG an
besonders gefährdete afghanische Personen sowie deren Familienangehörige
erteilt. Eine weitere Aufschlüsselung nach Familienangehörigen erfolgt in der
statistischen Erfassung nicht.
20. Wie viele Personen waren und sind aktuell in den beteiligten
Bundesministerien bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die
Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen von Ortskräften eingesetzt (bitte auch
nach Jahren differenzieren, für das Jahr 2021 in Monaten)?
Wie viel Personal wurde und wird für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen eingesetzt (bitte nach Monaten
auflisten)?
Für die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen und Betreuung der Ortskräfte
des BMI waren ab Juli 2021 zunächst drei Mitarbeitende und sind seit August
2021 sieben Mitarbeitende befasst. Zuvor lag diese Aufgabe bei jeweils einem
Ressortbeauftragten der in Afghanistan engagierten Ressorts. Darüber hinaus
werden die Aufnahmebitten der Ressorts für Ortskräfte und besonders
gefährdete Afghaninnen und Afghanen sowie deren Familienangehörige von drei
Mitarbeitenden einer weiteren Organisationseinheit im BMI bearbeitet.
Für das Ortskraftverfahren einschließlich der Fallbearbeitung wurden im BMZ
im August 2021 acht Mitarbeitende, ab September 2021 18 Mitarbeitende, im
Oktober und November 2021 17 Mitarbeitende, im Dezember 2021 15
Mitarbeitende, im Januar 2022 elf Mitarbeitende und im Februar 2022 14
Mitarbeitende eingesetzt.
Gefährdungsanzeigen wurden im AA als Querschnittsaufgabe bearbeitet.
Aufnahmeersuchen werden je nach Personengruppe in verschiedenen Abteilungen
des AA geprüft. Eine systematische statistische Erfassung der daran beteiligten
Personenzahl erfolgt nicht.
Die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen von Ortskräften des Deutschen
Einsatzkontingents Resolute Support wurde bis Anfang Mai 2021 durch sechs
Soldatinnen und Soldaten bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl im
Einsatzland Afghanistan als auch in Deutschland durchgeführt. Bis zum Ende des
Einsatzes der Bundeswehr in Afghanistan Ende Juni 2021 erhöhte sich diese
Zahl auf acht.
Der Einsatz von Soldatinnen und Soldaten bzw. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in der Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen ab Juli 2021 (einschließlich
der Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen, welche als Schreiben oder Mails
durch Dritte an BMVg und den Ressortbeauftragten BMVg gerichtet wurden)
schlüsselt sich wie folgt auf: Juli 2021 zehn, August 2021 elf, September 2021
neun, Oktober 2021 14, November 2021 19, Dezember 2021 21, Januar und
Februar 2022 20, März 2022 19.
21. Kam es im Zusammenhang der Machtübernahme durch die Taliban in
Afghanistan beim Ortskräfteverfahren bzw. der „Menschenrechtsliste“
im Auswärtigen Amt oder in anderen Bundesministerin oder deutschen
Stellen zu einer Überlastung der E-Mail-Server oder anderen technischen
Komplikationen aufgrund der hohen Zahl eingehender
Gefährdungsanzeigen (bitte so präzise und ausführlich wie möglich darstellen), wie
wurde mit diesen Problemen gegebenenfalls umgegangen, und wie
konnte sichergestellt werden, dass dennoch alle eingehenden
Gefährdungsanzeigen aufgenommen und berücksichtigt wurden (bitte ausführen)?
Wann kam es gegebenenfalls zu diesen technischen Problemen, und wie
lange dauerten sie an?
Angesichts des enormen Nachrichtenaufkommens in den für das
Ortskräfteverfahren genutzten Email-Postfächern der Ressorts im August 2021 wurden am
4. September 2021 technisch-präventive Maßnahmen ergriffen, um den
korrekten Nachrichtenempfang zu gewährleisten. Insbesondere wurden zur
Sicherstellung der Empfangsfunktion der Postfächer sowie zur Gewährleistung der
Bearbeitung aller eingehenden Gefährdungsanzeigen der Postfachinhalt sowie die
gesendeten Nachrichten recherchierbar archiviert. Diese Maßnahme
verhinderte erfolgreich eine Überfüllung und somit Nichterreichbarkeit der Postfächer.
Zu technischen Problemen oder einer Nicht-Erreichbarkeit der Postfächer kam
es zu keinem Zeitpunkt.
22. Wie lange dauerte bzw. dauert die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen
bzw. Aufnahmeersuchen (ungefähr durchschnittlich, mindestens,
längstens, gegebenenfalls auch im Zeitverlauf darstellen), mit welchen
Bearbeitungszeiten mussten bzw. müssen Betroffene rechnen, ab wann
können sie sich gegebenenfalls an wen wenden, wenn sie über längere Zeit
hinweg keine Rückmeldung oder Antwort erhalten haben (bitte
ausführen), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass
Gefährdungsanzeigen oder Aufnahmeersuchen unbearbeitet liegen geblieben oder
„untergegangen“ sind (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung führt zu den angefragten Bearbeitungsdauern keine
Statistik. Die Bearbeitung der Vorgänge ist vom jeweiligen Einzelfall sowie der
Situation vor Ort abhängig. Eine generische Schätzung im Sinne der
Fragestellung ist nicht möglich. Die eingegangenen Gefährdungsanzeigen werden
sorgfältig und gewissenhaft geprüft und bearbeitet.
Den Eingebenden steht jederzeit die Möglichkeit offen, ihre ehemaligen
Arbeitgeber zu kontaktieren, um ggfs. auf ihr Anliegen erneut aufmerksam zu machen
oder einen Bearbeitungsstand abzufragen.
23. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die
Bundesregierung dazu, wie viele Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen, die
eine Gefährdungsanzeige bzw. ein Aufnahmegesuch gestellt haben,
während des Verfahrens oder nachdem eine Aufnahmezusage erteilt wurde
ums Leben gekommen sind (bitte gegebenenfalls auch nach
Bundesministerien auflisten und Angaben zu Familienangehörigen machen)?
Was geschieht in Fällen, in denen Ortskräfte oder besonders gefährdete
Personen mit einer Aufnahmezusage oder während des Prüfverfahrens
ums Leben gekommen sind, mit den Familienangehörigen (bitte
darlegen)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller und
Fragestellerinnen, dass Familienangehörige in diesen Fällen eine
Aufnahmezusage erhalten sollten, weil sich die vorgebrachte Gefährdung offenkundig
realisiert hat und Familienangehörige der von den Taliban als „Verräter“
geltenden Personen ebenso als gefährdet angesehen werden müssen
(wenn nein, bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von einzelnen Todesfällen. Die bestehenden
Aufnahmen für berechtigte Familienangehörige wurden in diesen Fällen
aufrechterhalten.
24. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die
Bundesregierung dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert
oder verhaftet wurden oder „verschwunden“ oder entführt worden sind
und dies in einen Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für
ausländische bzw. deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann
(bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
25. Wie wird insgesamt die aktuelle Lage in Afghanistan durch die
Bundesregierung eingeschätzt, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte
Ortskräfte bzw. „Werkvertragsnehmer“ und aufgrund ihrer
Menschenrechtsarbeit, journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für
Frauenrechte usw. besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen
Familienangehörigen (bitte ausführen)?
Mit der Einnahme Kabuls am 15. August 2021 haben die Taliban den
bestimmenden Einfluss im Land. Seitdem haben sie begonnen, staatliche und
institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen.
Dieser Prozess hält an. Die bereits zuvor schwierige wirtschaftliche und
humanitäre Lage hat sich deutlich verschärft.
In den letzten zwanzig Jahren hatte sich in Afghanistan eine immer aktivere
Zivilgesellschaft und weitgehend freie Medienlandschaft entwickelt. Unter den
neuen Machthabern werden Freiräume deutlich eingeschränkt. Es kommt zu
teils schweren Menschenrechtsverletzungen. So äußerte auch die VN-
Sondergesandte Deborah Lyons gegenüber dem VN-Sicherheitsrat bei ihrem Bericht
zur Situation in Afghanistan am 2. März 2022 Sorge über gezielte Tötungen,
Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Entwicklung der
Menschen-, insb. Frauenrechte, dem Minderheitenschutz und zur Meinungs-
und Versammlungsfreiheit (öffentlich einsehbar unter https://unama.unmission
s.org/briefing-special-representative-deborah-lyons-security-council-14).
Darüber hinaus wird auf die öffentlich zugängliche Berichterstattung der
Vereinten Nationen zu Afghanistan verwiesen (beispielsweise einsehbar unter
https://unama.unmissions.org/news).
26. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der vorherigen
Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur
Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021
„weitestgehend umgesetzt“ worden seien (Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/32677; bitte begründen und ausführen)?
Sieht die Bundesregierung insbesondere diese vier Kernforderungen des
Schreibens der Initiative als umgesetzt an – wobei Ad-hoc-Umsetzungen
erst im Rahmen der militärischen Evakuierung Mitte bzw. Ende August
2021 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts
der bereits im Mai 2021 erhobenen Forderung nach einem
„Sofortaufnahmeprogramm“ nicht berücksichtigt werden können:
a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des
deutschen Kontingents“,
b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem
Zweck vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in
Afghanistan“,
c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend
unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller
unzumutbar sind“
d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht
werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei
Jahren als Ortskräfte tätig waren“
(bitte die Fragen 26a bis 26d getrennt beantworten und begründen,
wobei nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller
allenfalls auf die letzte Forderung teilweise eingegangen wurde, jedoch
zunächst nur in Bezug auf die vergleichsweise kleine Gruppe der
Ortskräfte in Zuständigkeit des BMI bzw. des Bundesministeriums
der Verteidigung im Juni 2021, bei anderen Ortskräften erst kurz vor
Ende der militärischen Evakuierungsmission, siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die Fragen 26 bis 26d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32677 wird verwiesen.
Diese Ausführungen haben nach wie vor Bestand.
27. Haben noch weitere Stellen innerhalb der Bundesregierung, neben dem
damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
bzw. des damaligen Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer, das Schreiben der Initiative zur Unterstützung der
Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 erhalten,
gegebenenfalls auch durch eine Weiterleitung durch das BMI, wenn ja, wer, und
wann (bitte genau bezeichnen; aus Ausschussdrucksache 19(4)848 geht
hervor, dass es in dem Anschreiben hieß, „Wir wenden uns mit diesem
Anliegen gleichzeitig an die anderen mit Ortskräften befassten Ressorts“
– unklar ist, ob dies in eigenständigen Schreiben geschah oder ob damit
um eine Weiterleitung an weitere Ressorts gebeten wurde)?
Das Schreiben der Initiative zur Unterstützung afghanischer Ortskräfte ist am
12. bzw. 13. Mai 2021 sowohl direkt beim AA, BMZ als auch beim BMVg
eingegangen.
28. Hat die Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer
Ortskräfte auf ihr Schreiben vom 13. Mai 2021 vom BMI bzw. von
Bundesinnenminister Horst Seehofer eine Antwort erhalten, wenn ja, wann,
durch wen, und welchen Inhalts, wenn nein, warum nicht (bitte
ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32677 wird verwiesen.
Die Unterzeichnenden der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme
afghanischer Ortskräfte verfolgten offensichtlich mit ihrem Schreiben auch die
Absicht, die angeführten Forderungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Dem Schreiben ist jedoch keine Erwartungshaltung zu entnehmen, die
auf eine konkrete Beantwortung hindeuten könnte. Dafür spricht auch die
Tatsache, dass kein einzelner Absender zu erkennen ist, sondern
Erstunterzeichnende aufgeführt werden. Die Bundesregierung hat den Inhalt und die
erhobenen Forderungen sehr ernst genommen. Darüber hinaus äußert sich die
Bundesregierung nicht zu vertraulicher Korrespondenz.
29. Auf welcher Ebene innerhalb des BMI wurde darüber entschieden (bitte
so genau wie möglich bezeichnen), wie mit dem Schreiben der Initiative
zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai
2021 umgegangen und inwieweit insbesondere deren inhaltlichen
Forderungen entsprochen werden soll, vor dem Hintergrund, dass das
Schreiben von fast 100 zum Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und
Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft unterstützt worden
war, darunter ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr-(Ober-)Befehlshaber
und Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch ehemalige
deutsche Botschafter und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und
Staatsminister usw. (bitte ausführen und begründen)?
Die Bundesregierung äußert sich zu vertraulicher Korrespondenz und
verwaltungsinternen Vorgängen grundsätzlich nicht.
30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass angesichts des genannten Schreibens vom 13. Mai
2021 nicht behauptet werden kann, die spätere dynamische Entwicklung
hätte nicht vorhergesehen werden können, weil in dem Schreiben
zutreffend und eindringlich von einer Vielzahl von Afghanistan-Expertinnen
und Afghanistan-Experten die Bundesregierung darauf hingewiesen
worden war, dass nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“ bleibe und die
Aufnahme der Ortskräfte parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen
müsse, gegebenenfalls mit Charterflügen (bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
31. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die meisten der für deutsche Stellen in Afghanistan
tätigen und nunmehr gefährdeten Ortskräfte und ihre Familienangehörigen
längst in Deutschland in Sicherheit sein könnten, wenn den Forderungen
der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte
vom 13. Mai 2021 zeitnah entsprochen worden wäre, insbesondere der
Forderung nach einem unbürokratischen Sofortaufnahmeprogramm für
diese Personengruppe (Verzicht auf Gefährdungsprüfungen im Einzelfall
und ausschließende Stichtagsregelungen) parallel zum Truppenabzug der
Bundeswehr, d. h. bis Ende Juni 2021 (bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
32. Teilt die Bundesregierung, zumindest im Rückblick, die in dem
Schreiben der Initiative vom 13. Mai 2021 genannte Einschätzung, dass ein
Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren bedeuten würde, die
Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“ – wie es nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in der Mehrheit der Fälle dann leider
passiert ist (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
Die Fragen 30 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des deutschen Vier-Sterne-
Generals und NATO-Befehlshabers des Allied Joint Force Command
Jörg Vollmer, der im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von
einem beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre
unterstützt haben“, sprach und ergänzte: „Wir hätten, und das wussten
wir, sie deutlich früher nach Deutschland bringen können“ (https://www.
presseportal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
Die Bundesregierung kommentiert die Äußerungen von Dritten grundsätzlich
nicht.
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, welche Afghanistan-
Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige
Einzelfallprüfung einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben
und welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend
abschließen konnten (bitte ausführen und auflisten), und welche
Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?
Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit Partnern zu Möglichkeiten
der unterstützten Ausreisen. Zu Äußerungen und Aktivitäten von Drittstaaten
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung.
35. Handelt es sich bei den über 80 LSBTI-Personen, die eine
Aufnahmezusage erhalten haben (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 20/428), um besonders aktive LSBTI-
Menschenrechtlerinnen und LSBTI-Menschenrechtler oder auch um LSBTI-
Personen, die allein aufgrund ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität in
Afghanistan gefährdet sind (bitte ausführen)?
Inwieweit werden Letztere bei einem künftigen
Bundesaufnahmeprogramm berücksichtigt?
Welche besonderen Vorkehrungen wurden bzw. werden gegebenenfalls
getroffen, um die Ankunft und Unterbringung von afghanischen LSBTI-
Personen in Deutschland entsprechend der besonderen Schutzbedürfnisse
dieser Gruppe auszugestalten (bitte ausführen)?
36. Werden bei den ausgesprochenen über 80 Aufnahmezusagen (s. o.) auch
die Partnerinnen und Partner (und gegebenenfalls deren Kinder) der
besonders gefährdeten LSBTI-Personen miteinbezogen, auch wenn diese in
Afghanistan natürlich weder heiraten noch eine andere Form der
zertifizierten Partnerschaft eingehen konnten, und welche Form der
Glaubhaftmachung wird diesbezüglich verlangt (bitte darlegen und begründen)?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den über 80 Lesben, Schwulen, bisexuellen, transgender und
intergeschlechtlichen Menschen, für die eine Aufnahme erklärt wurde, handelt es sich
um Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, bei deren Aufnahme
besonderes außenpolitisches Interesse besteht. Sie können gemeinsam mit ihren
berechtigten Familienangehörigen nach Deutschland kommen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
37. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur
Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie
viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach
den einzelnen Visastellen auflisten)?
Soweit Wartezeiten „über ein Jahr“ betragen, welche genaueren
Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie lang die tatsächliche
Wartezeit in diesen Fällen ungefähr ist (bitte ausführen und begründen)?
Aktuell haben sich 4 669 Personen in die Terminwarteliste zur Beantragung
eines Visums zur Familienzusammenführung für Personen mit Wohnsitz in
Afghanistan eingetragen, davon 3 080 für eine Antragstellung in Islamabad und
1 589 für eine Antragstellung in Neu-Delhi. Da Doppel- und Fehlbuchungen
nicht auszuschließen sind, ist die tatsächliche Zahl der registrierten Personen
nach aktueller Einschätzung niedriger als angegeben. Die Wartezeit auf einen
Termin beträgt in beiden Visastellen derzeit über ein Jahr und lässt sich aus
vorgenanntem Grund sowie dem Umstand, dass sich innerhalb eines Jahres die
Bearbeitungskapazitäten einer Visastelle deutlich verändern können, nicht näher
einschätzen.
38. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden in den letzten fünf Jahren erteilt (bitte nach Jahren und
Visastellen differenziert auflisten und dabei zudem das Geschlecht sowie
Ehegatten, Kinder, sonstige Angehörige berücksichtigen; für 2021 bitte
auch nach Monaten und Quartalen auflisten)?
Die Zahlen können den Tabellen der Anlage entnommen werden.
39. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im
Bereich des Familiennachzugs in der Region (insbesondere in Islamabad
und in Neu-Delhi), und wie lauten die entsprechenden Vergleichswerte
zum Stand Mai 2019 (bitte auflisten)?
Aktuell sind in Neu-Delhi 20 (Mai 2019: 23) und in Islamabad 29 (Mai
2019: 24) Stellen bei der Visumsbearbeitung besetzt. Seit Machtübernahme der
Taliban in Afghanistan wurden die Auslandsvertretungen in Neu-Delhi und in
Pakistan regelmäßig temporär verstärkt. Schwerpunkt der Verstärkungen war
dabei die Botschaft Islamabad, die mit insgesamt 17 Mitarbeitenden temporär
verstärkt wurde. Weitere Verstärkungen sind geplant.
40. Ist es zutreffend, dass Visumsanträge afghanischer Staatsangehöriger für
den Familiennachzug in der Region nur dann bearbeitet werden, wenn
ein mindestens sechsmonatiger rechtmäßiger Aufenthalt im jeweiligen
Drittstaat nachgewiesen werden kann (vgl. z. B. das „Merkblatt für die
Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung
afghanischer Staatsangehöriger“ der deutschen Botschaft in Teheran:
https://teheran.diplo.de/blob/1923780/b3415c2f66ab7d885f050a1c3ae88
0b6/merkblatt-fzf-afghanischer-staatsangehoeriger-data.pdf), und wie
wird dies gegebenenfalls begründet?
a) Wenn ja, warum erfolgt diesbezüglich eine Ungleichbehandlung z. B.
gegenüber gefährdeten afghanischen Ortskräften und ihren
Familienangehörigen, denen eine Antragstellung in der Region ermöglicht
wird (vgl. z. B. Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. August
2021 an die Abgeordnete Ulla Jelpke; Nachbeantwortung zur
Schriftlichen Antwort auf die Frage 36 auf Bundestagsdrucksache
19/32038), obwohl nach Auffassung der Fragestellenden afghanische
Angehörige im regulären Familiennachzug sich in einer
vergleichbaren Notlage befinden: Sie können aufgrund der Machtübernahme der
Taliban nicht gefahrlos nach Afghanistan zurückkehren, zumal sie als
Angehörige von im „Westen“ lebenden Afghanen bzw. anerkannten
Flüchtlingen als „verwestlicht“ bzw. oppositionell angesehen werden
könnten, zudem werden sie in anderen Drittstaaten mangels
Aufnahmebereitschaft keinen regulären Aufenthaltsstatus erhalten (bitte
ausführen und begründen)?
b) Ist die Bundesaußenministerin bereit, diese Praxis sofort zu ändern,
auch vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden
die Bundesrepublik Deutschland mit dafür verantwortlich ist, dass
die Visaverfahren zur Familienzusammenführung bei afghanischen
Angehörigen unzumutbar lange dauern (bitte begründen), oder
welche anderen zumutbaren Lösungsansätze für die Betroffenen sieht die
Bundesregierung gegebenenfalls (bitte darlegen)?
Die Fragen 40 bis 40b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich an weiteren Verbesserungen der
Terminvergabe für afghanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Afghanistan,
die ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen wollen. Die
Terminvergabe für diesen Personenkreis erfolgt auf der Grundlage der auf der
Webseite der Deutschen Botschaft Kabul geführten Terminwarteliste an den
zuständigen Visastellen der Deutschen Botschaft Islamabad und Neu-Delhi. Zusätzlich
wurde die Möglichkeit eröffnet, sich im Rahmen des
Familienunterstützungsprogramms der International Organisation for Migration (IOM) bei der
Terminbuchung unterstützen zu lassen, wenn die Ausreise in einen Drittstaat gelungen
war.
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
offizielle Merkblätter der Deutschen Botschaft nachvollziehbar sein
sollten, und wie ist der (unvollständige) Satz in der Vorbemerkung
des genannten Merkblatts zu verstehen: „Die iranischen Unterlagen
bzw. Shenasname (Geburtsurkunde), Vollmachten etc.“ (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung dankt für den Hinweis auf diesen offensichtlichen
Redaktionsfehler in der deutschen Version des Merkblatts, das von der Botschaft
Teheran entsprechend überarbeitet wird.
d) Warum wird in dem genannten Merkblatt zum Thema „Nachweis
einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einen solchen
Sprachnachweis verzichtet wird, wenn der Erwerb bzw. Nachweis der
Deutschkenntnisse aufgrund der individuellen und/oder allgemeinen
Umstände unzumutbar ist – was bei afghanischen Staatsangehörigen
nach Auffassung der Fragstellenden derzeit allgemein angenommen
werden kann (siehe hierzu auch die Antwort auf die Schriftliche
Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 19/32251, bitte begründen)?
Wie ist aktuell die interne Weisungslage und Praxis der Visastellen
beim Umgang mit Deutschnachweisen als Bedingung des
Familiennachzugs von afghanischen Staatsangehörigen (bitte ausführen)?
Grundsätzlich ist für den Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen
Sprache ein Sprachzertifikat erforderlich. Die Botschaft weist auf ihrer Webseite
jedoch darauf hin, dass kein Sprachnachweis erbracht werden muss, wenn dies
unmöglich oder unzumutbar ist, was insbesondere dann der Fall sein kann,
wenn pandemiebedingte Einschränkungen vorliegen oder wenn Sprachkurse
dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen
Sicherheitsrisiko verbunden ist (https://teheran.diplo.de/blob/2426562/a8363469e089
35664ee962f16365723-a/sprachkenntnisse-beim-ehegattennachzug-data.pdf).
Die aktuelle gesetzliche Regelung erfordert eine Unzumutbarkeit der
Lernbemühungen im Einzelfall.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20c der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32677
verwiesen.
e) Hält es die Bundesregierung für rechtmäßig, angemessen und
sachgerecht, wenn am Ende des genannten Merkblatts unter
„Abschließendes“ erläutert wird, dass die „gesamte Bearbeitung inklusive
Beteiligung der Ausländerbehörde … ab Antragstellung in der Regel
vier bis sechs Monate“ dauern wird und Sachstandsanfragen „erst
nach Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung beantwortet“
würden (bitte begründen)?
Warum dauert ein entsprechendes Prüfverfahren so lange, selbst
wenn alle Unterlagen wie gefordert komplett, korrekt und übersetzt
vorgelegt wurden, und hält die Bundesregierung solch lang
andauernde Verfahren für zumutbar, obwohl es um die Gewährleistung des
Menschenrechts auf Familienleben geht und im Regelfall ein
Rechtsanspruch auf Einreise bestehen dürfte (bitte ausführen und
begründen)?
Die Bearbeitungszeit ist vom konkreten Einzelfall abhängig und kann daher
stark schwanken; sie hängt unter anderem davon ab, ob eine weitergehende
Überprüfung von Unterlagen erforderlich wird, oder ob die Rückmeldungen zu
den erforderlichen Beteiligungen von Behörden im Inland erfolgt sind.
Der Hinweis erfolgt daher, um den Antragstellern für deren Planungshorizont
eine realistische Vorstellung von der Dauer des Verfahrens an die Hand zu
geben.
41. Was unternimmt das Auswärtige Amt, um in Fällen wie dem, in dem das
Berliner Verwaltungsgericht Rechtsschutz verweigert hat (Beschluss
vom 11. Januar 2022, VG 21 L 640/21 V; vgl. https://www.berlin.de/geri
chte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilun
g.1169320.php), den Betroffenen zu helfen?
a) Hält es das Auswärtige Amt für zumutbar und angemessen, wenn
einer (zum Zeitpunkt des Beschlusses) 26-jährigen afghanischen
Mutter und ihrem zweieinhalbjährigen Kind kein Visum zum
Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden deutschen Mann bzw.
dem Vater des Kindes erteilt wird, nachdem sich die Betroffenen
bereits im Dezember 2019 um einen Termin zur Vorsprache zur
Beantragung eines Visums bemüht hatten und sie sich im August 2021 an
das Berliner Verwaltungsgericht wenden mussten, weil sie immer
noch auf der Warteliste standen, woraufhin sie zwei Termine zur
Vorsprache in Islamabad bekamen, die sie jedoch nicht wahrnehmen
konnten, weil die Ausreise nach der Machtübernahme durch die
Taliban fehlschlug (all dies geht aus der genannten Pressemitteilung
hervor; bitte begründen)?
b) Warum werden Termine nicht wenigstens in Visumsverfahren, in
denen es um die Zusammenführung von Babys bzw. kleinen Kindern
mit einem Elternteil geht, beschleunigt oder zum nächstmöglichen
Zeitpunkt vergeben, um die Trennungszeit zwischen Eltern und Kind
in dieser so wichtigen ersten Lebenszeit möglichst kurz zu halten
(bitte begründen)?
Welche internen Regeln gibt es diesbezüglich, welche Verfahren sind
vorgesehen, und falls es hierzu keine Regelungen geben sollte, wie
wäre das mit der Verpflichtung zur vorrangigen Beachtung des
Kindeswohls vereinbar?
Wie konnte es im konkreten Fall passieren, dass die Mutter und das
Baby bzw. Kleinkind über eineinhalb Jahre lang vergeblich einen
Termin zur Vorsprache warten mussten – so lange, bis es ihnen nach
der Machtübernahme der Taliban nicht mehr möglich war, das Land
zu verlassen?
Wer oder was ist hierfür verantwortlich?
Welche Rolle spielte es, dass es um den Familiennachzug zu einem
Deutschen geht?
Die Fragen 41 bis 41b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Differenzierung bei der Zuweisung von Terminen in der Kategorie
Familienzusammenführung ist gesetzlich nicht vorgesehen und darüber hinaus
technisch und organisatorisch nicht praktikabel.
c) Sieht sich das Auswärtige Amt angesichts des geschilderten Ablaufs
dazu verpflichtet, den Betroffenen, soweit möglich,
entgegenzukommen, um eine menschenrechtskonforme und pragmatische Lösung zu
finden, die eine schnelle Visumserteilung und
Familienzusammenführung in der jetzigen Situation ermöglicht (bitte begründen und
ausführen; aus der Pressemitteilung geht hervor, dass die Identität
aufgrund von Kopien des Reisepasses und der Eheurkunde nicht
sichergestellt werden könne; die Fragestellenden halten es für möglich,
dass eine Ausreise aus Afghanistan mit der Zusicherung einer
Visumserteilung aber möglich wäre, und diese Zusicherung könnte
widerrufen werden, falls sich bei der Vorsprache in Islamabad dann
herausstellen sollte, dass falsche Angaben gemacht wurden, wofür
anscheinend jedoch nichts spricht)?
Das AA ermöglicht im rechtlich zulässigen Rahmen pragmatische Lösungen.
Die Gewährung des Zugangs zum Hoheitsgebiet eines anderen Staates
unterliegt allein dessen Entscheidung und ist nicht Gegenstand einer der
Bundesregierung obliegenden Rechtspflicht.
d) Wie wird das Auswärtige Amt künftig in vergleichbaren Fällen
agieren (bitte darlegen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 41a bis 41c wird verwiesen.
Das AA ermöglicht im rechtlich zulässigen Rahmen besondere Lösungen,
wenn dies im Einzelfall geboten ist.
42. Ist die Bundesaußenministerin dazu bereit, eine neue
Schwerpunktsetzung im Auswärtigen Amt vorzunehmen, mit der der
Familienzusammenführung in der Visumsbearbeitung ein höherer Stellenwert zukommt,
und falls nein, warum nicht?
a) Wird insbesondere das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
(BfAA) künftig stärker dafür genutzt, die Bearbeitung von
Visumsanträgen zum Familiennachzug insbesondere in Bezug auf
überlastete Visastellen zu übernehmen, um unzumutbar lange Warte- und
Bearbeitungszeiten zu verkürzen, und falls nein, warum nicht?
Die Fragen 42 und 42a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird das BfAA zur Erhöhung der weltweiten
Bearbeitungskapazitäten nutzen und dazu mit den entsprechenden Ressourcen
ausstatten.
b) Wird es einen entsprechenden Personal- und Stellenumbau geben,
um die Visumsbearbeitung im Bereich der
Familienzusammenführung zu beschleunigen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung plant im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2022
zusätzliche Stellen zum Aufbau einer Arbeitseinheit zur Familienzusammenführung im
BfAA zu schaffen. Punktuelle Unterstützungen für besonders belastete
Visastellen im Ausland sollen künftig einfacher möglich sein.
c) Inwieweit wird angesichts oft beengter Raumkapazitäten in den
Visastellen vor Ort die elektronische Versendung und Bearbeitung von
Visumsanträgen und der elektronische Austausch mit
Ausländerbehörden ermöglicht bzw. ausgeweitet, um mehr Anträge in
Deutschland schneller (und ohne Zeitverlust, der etwa durch Versendungen
mit diplomatischer Post entsteht) prüfen zu können (bitte ausführen)?
Im Rahmen der Antragstellung werden die Angaben im Visumantrag in eine
Fachanwendung des AA eingegeben bzw. eingelesen und mit den
biometrischen Daten im automatisierten Verfahren über das Bundesverwaltungsamt
(BVA) an die zu beteiligenden Behörden übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt hat
die Ausländerbehörde technisch die Möglichkeit, dem Visumantrag
elektronisch zuzustimmen. Eine Kommunikation mit den Ausländerbehörden über die
Fachanwendung ist ebenfalls möglich. Die Versendung des Papierantrages mit
antragsbegründenden Unterlagen erfolgt parallel dazu. Eine Schnittstelle, mit
der diese Unterlagen auch digital über das BVA an die Ausländerbehörden
übertragen werden können, ist in Entwicklung.
d) Wird sich die Bundesaußenministerin dafür einsetzen, dass nicht nur
im Bereich der Fachkräfteeinwanderung, sondern auch beim
Familiennachzug eine Frist eingeführt wird (z. B. drei Wochen), in der
eine Vorsprache zur Visumsbeantragung ermöglicht und/oder über
entsprechende Anträge im Regelfall entschieden werden muss, und
falls nein, warum nicht?
Das AA steht im engen Austausch mit den beteiligten Innenbehörden zu
Beschleunigungsmöglichkeiten im Visaverfahren zum Familiennachzug. Die
Einführung einer Frist wurde bisher nicht weiterverfolgt. Ein Visumverfahren zum
Familiennachzug ist aufgrund der unterschiedlichen Sachlage nicht mit einem
Visumverfahren zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu vergleichen. Darüber
hinaus gibt es im Bereich der Fachkräfteeinwanderung nur in dem beschleunigten
Fachkräfteverfahren, bei dem mit Vorabzustimmungen der Ausländerbehörden
gearbeitet wird, entsprechende Fristen.
43. Wird das BMI gegenüber den Bundesländern auf folgende Maßnahmen
hinwirken, angesichts der Äußerung der Bundesministerin des Innern
und für Heimat Nancy Faeser, „wer aus Afghanistan geflohen sei, werde
erst einmal nicht dorthin zurückkehren können“ (dpa, 6. Januar 2022):
a) Erlass formeller Abschiebestoppregelungen in Bezug auf
afghanische Staatsangehörige,
Die Zuständigkeit für eine Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a
Absatz 1 AufenthG für einen Zeitraum von längstens drei Monaten liegt bei
den obersten Landesbehörden. Das BMI hat demgegenüber keine eigene
Zuständigkeit (auch kein Initiativrecht) für den Erlass eines Abschiebungstopps.
Es erteilt zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit lediglich (reaktiv) sein
Einvernehmen nach Ablauf von sechs Monaten.
b) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statt bloßer Duldungen angesichts der
auf unabsehbare Zeit bestehenden Unzumutbarkeit einer Ausreise
nach Afghanistan, insbesondere wenn die Abschiebung seit 18
Monaten ausgesetzt ist (vgl. Sollregelung in § 25 Absatz 5 Satz 2
AufenthG),
Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes obliegt den Ländern, die darüber zu
entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG vorliegen.
c) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG
für afghanische Staatsangehörige, wobei das BMI hierfür sein
Einvernehmen zu erteilen hätte, auch vor dem Hintergrund, dass
Abschiebestoppregelungen auf der Ebene der Bundesländer nur für
längstens drei Monate gelten und für einen Zeitraum von länger als
sechs Monaten nach § 60a Absatz 1 Satz 2 AufenthG § 23 Absatz 1
AufenthG gilt
(bitte die Fragen 43a bis 43c getrennt beantworten und begründen)?
Das BMI sieht keine Veranlassung für ein Tätigwerden im Sinne der
Fragestellung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43b verwiesen.
44. Wie bewertet die Bundesinnenministerin das laut „dpa“-Meldung vom
6. Januar 2022 erfolgte negative „Sondervotum“ aus dem BMI, nach
dem die von ihr verfügte Öffnung der Integrationskurse für afghanische
Schutzsuchende ein Präzedenzfall für andere Herkunftsländer sei, vor
dem Hintergrund, dass laut Koalitionsvertrag („Mehr Fortschritt wagen“,
Kapitel Integration, Zeile 4683 f.) ohnehin eine Öffnung der
Integrationskurse „für alle Menschen, die nach Deutschland kommen“, erfolgen
soll, und wann ist mit einer Umsetzung dieser Vereinbarung,
insbesondere mit Bezug auf Asylsuchende, zu rechnen?
Durch die Einstufung von Afghanistan als Herkunftsland mit guter
Bleibeperspektive ist die Zulassung von afghanischen Schutzsuchenden zum
Integrationskurs über § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1a AufenthG i. V. m. § 5 Absatz 1
der Integrationskursverordnung seit dem 17. Januar 2022 möglich. Ein
frühzeitiger Spracherwerb ist ein Schlüssel für eine gelungene Integration. Der
gesetzgeberische Handlungsbedarf bei der Frage des Zugangs zum Integrationskurs
wird derzeit geprüft.
45. Warum erhalten afghanische (und andere) Asylsuchende keinen Zugang
zu Integrationskursen, solange noch ein Dublin-Verfahren läuft (vgl.
https://www.fr.de/politik/nachfrage-beim-innenministerium-zeigt-integra
tionskurse-doch-nicht-fuer-alle-91234574.html), obwohl auch die
Mehrheit dieser Asylsuchenden angesichts geringer Überstellungsquoten
voraussichtlich in Deutschland bleiben wird und Integrationsmaßnahmen
grundsätzlich möglichst frühzeitig beginnen sollten (Asylverfahren, in
denen zunächst die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat
angestrebt wurde, dann aber doch die Asylprüfung in Deutschland erfolgte,
dauerten im Jahr 2020 durchschnittlich 21,4 Monate, Antwort zu Frage 4
auf Bundestagsdrucksache 19/30711)?
Die „gute Bleibeperspektive“ im Sinne des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1a
AufenthG als Basis für den frühzeitigen Zugang zum Integrationskurs ab
Asylantragstellung setzt voraus, dass im Rahmen einer Prognose zu erwarten ist,
dass eine positive Entscheidung im Asylverfahren getroffen wird. Dies ist in
den sogenannten „Dublin-Fällen“, in denen nach Erkenntnissen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin-III-VO“) vorliegen,
regelmäßig nicht der Fall.
46. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Verfügbarkeit
und Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer Stellen
in Deutschland und welche diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen für
afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen
Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie möglich
ausführen und insbesondere auf unterschiedliche Status der Betroffenen
eingehen, etwa: derzeitig zumutbare Mitwirkungshandlungen in Bezug
auf die Passbeschaffung für Asylsuchende, Folgeantragstellende,
Personen mit Abschiebungsschutz, subsidiärem Schutz, Flüchtlingsschutz oder
Asylberechtigung, afghanische Staatsangehörige ohne Fluchtgeschichte
oder abgelehnte Asylsuchende oder Geduldete usw.)?
Welche Rundschreiben oder Informationen des BMI sind diesbezüglich
an die Bundesländer ergangen oder geplant (bitte so differenziert wie
möglich darlegen)?
Nach aktuellem Kenntnisstand sind die afghanische Botschaft in Berlin und die
afghanischen Generalkonsulate in Bonn und München nicht geschlossen und
bieten grundsätzlich konsularische Dienstleistungen an. Dokumentenrechtliche
Anfragen werden nach offiziellen Angaben der afghanischen Botschaft aus
technischen Gründen jedoch nur in sehr eng begrenztem Umfang bearbeitet.
Bescheinigungen über Passbeantragungen werden erteilt. Zu den weiteren
Entwicklungen befindet sich das BMI in enger Abstimmung mit dem AA.
Sofern ein Passpapier nicht vorliegt, richtet sich die Zumutbarkeit der
Passbeschaffung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die von den
zuständigen Ausländerbehörden, insbesondere beim Vorbringen von Gefährdungen,
sorgfältig geprüft werden. Personen, die um Asyl nachgesucht haben, und
Personen, für die der Flüchtlingsstatus und/oder die Asylberechtigung festgestellt
worden sind, werden grundsätzlich durch die Ausländerbehörden nicht
aufgefordert, in direkten Kontakt zu Behörden des Heimatstaates zum Zwecke der
Passbeschaffung zu treten. Personen, die subsidiär Schutzberechtigte sind,
hingegen ist die Vorsprache bei den Behörden ihres Heimatstaates zwecks
Erlangung eines Passes grundsätzlich zumutbar. Sofern im Einzelfall
nachvollziehbar dargelegt wird, dass ein Pass nicht auf zumutbare Weise beschafft werden
kann, kommt die Ausstellung eines deutschen Passersatzpapieres in Betracht.
Dem Ausländer obliegt grundsätzlich unabhängig von seiner
Staatsangehörigkeit eine Mitwirkungspflicht (§§ 49 Absatz 2, 82 Absatz 1 AufenthG). Er hat
hierbei alle für ihn sprechenden Gründe und Umstände in sich schlüssig und
glaubhaft darzulegen und nachzuweisen, um gegebenenfalls eine Ausnahme
von der grundsätzlich anzunehmenden Zumutbarkeit von
Mitwirkungshandlungen zu begründen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich stets nach den
Umständen des Einzelfalls. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände
sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Im Hinblick auf die
Anforderungen an den Nachweis ist insbesondere danach zu differenzieren, wie
gewichtig die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind. Je
gewichtiger diese Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das
Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit.
Die Maßstäbe an die Identitätsprüfung gelten grundsätzlich unabhängig von der
Schutzberechtigung und sind von der Frage der Zumutbarkeit der
Passbeschaffungspflicht zu unterscheiden.
So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) z. B. im Falle einer
Einbürgerung entschieden, dass den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise
bestehenden Beweisschwierigkeiten durch Erleichterungen bei der Beweisführung
und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch
einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden
(BVerwG, 1. September 2011, 1 C 36/19, BVerwGE 140, 311). Die Klärung
seiner Identität kann im Rahmen einer eingestuften Prüfung erfolgen (näher
BVerwG, 1 C 36/19, Rn. 18 bis 21).
Das BMI hat im Übrigen zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext
Afghanistan sogenannte FAQ´s erstellt und die darin enthaltenen Hinweise den
Ländern zur Anwendung empfohlen.
47. Wird die Bundesinnenministerin Landesaufnahmeprogrammen einzelner
Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen
familiäre Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilen (bitte
begründen)?
Das BMI prüft das Einvernehmen zu entsprechenden Aufnahmeprogrammen
gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG. Diese Prüfverfahren sind offen und ein
Ergebnis kann nicht vorweggenommen werden.
48. Welche genaueren Planungen gibt es zur Umsetzung des Vorhabens im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP, „ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes in Anlehnung an
die bisher im Zuge des Syrien-Krieges durchgeführten Programme“ zu
verstetigen „und diese jetzt für Afghanistan“ zu nutzen (Zeilen 4797 ff.
des Koalitionsvertrags, bitte ausführen)?
Wann soll dieses Programm in Kraft treten, wer wird profitieren können,
welchen Umfang wird es ungefähr haben (bitte darlegen)?
Zu den wesentlichen Elementen eines neuen Aufnahmeprogramms stimmt sich
die Bundesregierung derzeit ab.
49. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den
Jahren 2021 und 2022 über die Asylanträge von afghanischen
Asylsuchenden entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen
und zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem
Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige Erledigung
differenzieren, bitte auch nach Monaten auflisten), und nach welchen Grundsätzen
entscheidet das BAMF derzeit über die Asylanträge afghanischer
Schutzsuchender (bitte ausführen)?
Die Daten zu Entscheidungen des BAMF von Januar 2021 bis Februar 2022
können den folgenden Tabellen entnommen werden:
HKL
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Januar 2021 1.057 4 104 61 257 219 6 289 117
Februar 2021 1.236 2 119 56 277 271 6 367 138
März 2021 1.167 2 108 39 253 221 9 393 142
April 2021 1.053 - 108 33 231 201 3 323 154
Mai 2021 877 7 110 35 192 138 5 201 189
Juni 2021 849 3 89 36 196 178 3 168 176
Juli 2021 916 2 102 38 261 167 5 165 176
August 2021 581 6 98 33 85 59 - 212 88
September 2021 485 6 134 23 2 - - 280 40
Oktober 2021 457 1 106 22 1 - - 284 43
November 2021 646 2 145 17 4 - - 422 56
Dezember 2021 1.592 49 267 70 512 25 - 581 88
Januar 2022 2.283 122 387 116 982 18 - 526 132
Februar 2022 2.001 87 368 94 793 23 - 448 188
HKL
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge in Prozent
Insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Januar 2021 100,0 % 0,4 % 9,8 % 5,8 % 24,3 % 20,7 % 0,6 % 27,3 % 11,1 %
Februar 2021 100,0 % 0,2 % 9,6 % 4,5 % 22,4 % 21,9 % 0,5 % 29,7 % 11,2 %
März 2021 100,0 % 0,2 % 9,3 % 3,3 % 21,7 % 18,9 % 0,8 % 33,7 % 12,2 %
April 2021 100,0 % 0,0 % 10,3 % 3,1 % 21,9 % 19,1 % 0,3 % 30,7 % 14,6 %
HKL
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge in Prozent
Insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Mai 2021 100,0 % 0,8 % 12,5 % 4,0 % 21,9 % 15,7 % 0,6 % 22,9 % 21,6 %
Juni 2021 100,0 % 0,4 % 10,5 % 4,2 % 23,1 % 21,0 % 0,4 % 19,8 % 20,7 %
Juli 2021 100,0 % 0,2 % 11,1 % 4,2 % 28,5 % 18,2 % 0,6 % 18,0 % 19,2 %
August 2021 100,0 % 1,0 % 16,9 % 5,7 % 14,6 % 10,2 % 0,0 % 36,5 % 15,1 %
September 2021 100,0 % 1,2 % 27,6 % 4,7 % 0,4 % 0,0 % 0,0 % 57,7 % 8,3 %
Oktober 2021 100,0 % 0,2 % 23,2 % 4,8 % 0,2 % 0,0 % 0,0 % 62,1 % 9,4 %
November 2021 100,0 % 0,3 % 22,5 % 2,6 % 0,6 % 0,0 % 0,0 % 65,3 % 8,7 %
Dezember 2021 100,0 % 3,1 % 16,8 % 4,4 % 32,2 % 1,6 % 0,0 % 36,5 % 5,5 %
Januar 2022 100,0 % 5,3 % 17,0 % 5,1 % 43,0 % 0,8 % 0,0 % 23,0 % 5,8 %
Februar 2022 100,0 % 4,4 % 18,4 % 4,7 % 39,6 % 1,1 % 0,0 % 22,4 % 9,4 %
Das BAMF hat seine amtsinternen Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan
zum 1. Dezember 2021 aktualisiert. Die Anpassung erfolgte nach Auswertung
der Lagebeobachtung und -berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan auch
unter Berücksichtigung der europäischen Bewertungen in der Country
Guidance Afghanistan der Europäischen Asylagentur (EUAA) vom November
2021. Das BAMF prüft bei afghanischen Asylsuchenden in jedem Einzelfall
sorgfältig unter Abwägung aller individuellen Umstände und auf Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse, die kontinuierlich aktualisiert werden, ob ein
Schutzstatus zuzuerkennen ist.
50. Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungsgerichte
im Jahr 2021 (soweit vorliegend) über Klagen afghanischer
Asylsuchender gegen ablehnende Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem
jeweils gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung
differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF seit August 2021
von sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische Geflüchtete
aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen (z. B.:
Flüchtlings- statt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten auflisten)?
Die Angaben zu Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des BAMF
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Gerichtsentscheidungen über Klagen im
Jahr 2021
Gesamt Asyl Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen Formelle
Verfahrenserledigungen
Afghanistan 16.214 11 968 426 6.444 1.724 6.641
Abhilfeentscheidungen durch das BAMF:
Personen 2021
August September Oktober November Dezember
anerkannt Art. 16a 1
Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 1 5 8 11
Familienflüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 8 2 1 4 30
subsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 1 AsylG
subsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 2 AsylG 1
subsidiärer Fam.Schutz 1 7
Abschiebungsverbot gem. § 60 V AufenthG 62 38 31 15 330
Personen 2021
August September Oktober November Dezember
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII AufenthG 1 1 1
Absch.-Androhung aufgehoben 1
Absch.-Anordnung aufgehoben 1
Gesamtergebnis 73 40 39 29 380
Personen 2022
Januar Februar
anerkannt Art. 16a
Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 16 27
Familienflüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 19 21
subsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 1 AsylG 1
subsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 2 AsylG 6
subsidiärer Fam.Schutz 1
Abschiebungsverbot gem. § 60 V AufenthG 486 323
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII AufenthG 2 3
Absch.-Androhung aufgehoben 1
Absch.-Anordnung aufgehoben
Gesamtergebnis 525 381
Hinweis: Die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Einschränkungen, insbesondere in den
Herkunftsländern der Antragstellenden, wirken sich auch auf die Einschätzungen der Gerichte aus,
vor allem bei der Frage nach inländischen Fluchtalternativen. Dies hat u. a. dazu geführt, dass
Schutzsuchenden von einzelnen Verwaltungsgerichten nachträglich ein Abschiebungsverbot
gewährt wurde. Dies betrifft auch Entscheidungen zum Herkunftsland Afghanistan. Da eine beklagte
Entscheidung des BAMF zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oftmals bereits einige Monate,
teilweise aber auch mehrere Jahre, zurückliegt, konnte das BAMF die zwischenzeitlichen
Veränderungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen.
51. Wird das BMI unter seiner neuen Führung das BAMF anweisen,
beklagte Bescheide – jedenfalls bei Herkunftsländern mit
überdurchschnittlichen Aufhebungsquoten durch die Gerichte – noch einmal unter
Berücksichtigung des Klagevorbringens und/oder angesichts aktueller
Lageentwicklungen bzw. unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden
Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, um die
Verwaltungsgerichte zu entlasten und die gerichtliche Aufhebungsquote
in Bezug auf BAMF-Bescheide zu senken (wenn nein, bitte begründen)?
Das BAMF prüft grundsätzlich bereits die Möglichkeit der Abhilfe in
anhängigen Klageverfahren beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, weswegen
es dazu nicht erst vom BMI angewiesen werden muss. Dies geschieht
unabhängig vom jeweiligen Herkunftsland und der Aufhebungsquote der Gerichte.
Liegen die Voraussetzungen für eine (Teil-)Abhilfe vor, hilft das BMAF ab und
trägt damit zur Entlastung der Verwaltungsgerichte bei.
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ISSN 0722-8333]
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