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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten durch die Bundesregierung
(insgesamt 39 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Datum
11.04.2022
Antwortdauer
45 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/83625.02.2022
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten durch die Bundesregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ali Al-Dailami, Andrej Hunko, Ina Latendorf,
Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Żaklin Nastić, Sören Pellmann, Victor Perli,
Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten
durch die Bundesregierung
Im Jemen herrscht seit 2015 Krieg zwischen den von Saudi-Arabien, den
Vereinigten Arabischen Emiraten und anderen arabischen Staaten unterstützten
Truppen von Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi und der vermeintlich durch
den Iran unterstützten Ansar-Allah-Bewegung, die häufig als Huthi bezeichnet
wird. Die Vereinten Nationen halten weiterhin an der Legitimität des in der
Bevölkerung unbeliebten Präsidenten Hadi fest (https://dgvn.de/publications/PDF
s/Zeitschrift_VN/VN_2018/Heft_2-2018/09_Transfeld_VN_2-2018_9-4-201
8.pdf, S. 84). Und das, obwohl im Jahr 2014 sein durch Wahlen bestätigtes
Mandat abgelaufen war, keine Neuwahlen abgehalten wurden und die Amtszeit
Hadis lediglich durch die nationale Dialogkonferenz um ein weiteres Jahr
verlängert wurde (https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/cen
ter-for-securities-studies/pdfs/CSSAnalyse175-DE.pdf, S. 2). Diese
Intervention ist nach der in den Jahren 2009 bzw. 2010 bereits die zweite des
Königreiches Saudi-Arabien im südlichen Nachbarland in der jüngeren Vergangenheit.
Nach Kenntnissen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF)
wurden seit Beginn des Kriegs im Frühjahr 2015 bis Oktober 2021
nachweislich 10 000 Kinder getötet oder verletzt – das sind vier Kinder pro Tag. Dabei
handelt es sich ausschließlich um Vorfälle, die von den Vereinten Nationen
verifiziert wurden – die tatsächlichen Zahlen sind vermutlich viel höher. Denn zu
der Gewalt kommen Hunger, Krankheiten und die Folgen der Corona-
Pandemie (https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/jemen-kin
der-getoetet-und-verletzt/249970). So geht das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNDP) bislang von mehr als 377 000 getötet Menschen
aus, von denen 259 000 Kinder unter fünf Jahren sind, also rund 70 Prozent
aller Toten (https://www.ye.undp.org/content/dam/yemen/General/Docs/UNDP-
Yemen_ImpactofWar_WEB.pdf, S. 32).
Die Vereinten Nationen stufen den Krieg und seine Folgen als schlimmste
humanitäre Krise der Welt ein (https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-01/jeme
n-krieg-luftangriffe-tote-rebellen).
Der „jüngste einer ganzen Reihe von nicht zu rechtfertigenden Luftangriffen
der von Saudi-Arabien geführten Koalition auf Schulen, Krankenhäuser,
Märkte, Hochzeitsfeiern und Gefängnisse“ ereignete sich laut Informationen der
Organisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) auf ein Gefängnis, das als Sammellager
für Flüchtlinge genutzt wird, in der Nacht zum 21. Januar 2022. Unter den
Toten seien Migranten, Frauen und Kinder (AFP vom 23. Januar 2022). Nach An-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/836
20. Wahlperiode 25.02.2022
gaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte wurden 91 Menschen
getötet und 236 weitere verletzt.
Im Koalitionsvertrag von 2018 hatten CDU, CSU und SPD einen Exportstopp
für alle Länder beschlossen, die „unmittelbar“ am Jemen-Krieg beteiligt sind
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 7. Februar 2018,
S. 149). Jedoch erst der Fall Jamal Khashoggi führte im November 2018 zu
einem teilweisen Rüstungsexportstopp, von dem europäische Kooperationen
ausgenommen sind. So hat die alte Bundesregierung zwischen dem 24. Oktober
2017 und dem 5. September 2021 Exportgenehmigungen für Saudi-Arabien im
Wert von zusammen ca. 190 Mio. Euro erteilt (Schriftliche Frage 64 auf
Bundestagsdrucksache 19/32490), allein von Januar 2020 bis Juni 2021 noch fast
33 Mio. Euro (dpa vom 2. Januar 2022).
Zudem bezieht sich der bis heute geltende Genehmigungsstopp lediglich auf
Saudi-Arabien. Auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sevim Dağdelen
auf Bundestagsdrucksache 19/775, welche Staaten sie neben Saudi-Arabien als
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sieht, verwies die Bundesregierung
lediglich auf die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Allerdings trat ein
Exportstopp für die VAE bis heute weder bezogen auf die Genehmigung noch auf die
tatsächliche Ausfuhr von Rüstungsgütern in Kraft (Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/10375,).
Ägypten hatte im Jahr 2021 trotz Mitgliedschaft in der saudischen
Kriegsallianz sogar den Spitzenplatz unter den Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte inne. Das Land war mit Exportgenehmigungen im Wert von 4,3 Mrd.
Euro mit Abstand die Nummer eins (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Presse
mitteilungen/2022/01/20220118-ruestungsexportpolitik-der-bundesregierung-i
m-jahr-2021-vorlaeufige-genehmigungszahlen.html). Damit wurden in den
letzten vier Jahren Rüstungsexporte nach Ägypten im Wert von fast 6 Mrd.
Euro genehmigt. Im gleichen Zeitraum genehmigte die Bundesregierung Exporte
in die VAE im Wert von über 300 Mio. Euro (Rüstungsexportberichte 2018 ff.
und Schriftliche Frage 64 auf Bundestagsdrucksache 19/32490).
In einem offenen Brief forderten im November 2021 40 Friedensinitiativen und
Hilfsorganisationen ein Verbot von Rüstungsexporten an Akteure des
bewaffneten Konflikts im Jemen. Verlangt wird, dass der Rüstungsexportstopp für
Saudi-Arabien verlängert wird und auf alle Mitglieder der von Saudi-Arabien
angeführten Militärkoalition ausgeweitet wird. Darüber hinaus dürfe es
keinerlei Ausnahmen geben – etwa für bereits erteilte Genehmigungen, Reexporte
oder europäischen Gemeinschaftsprojekte. Auf europäischer Ebene plädieren
sie ebenfalls für ein Waffenembargo gegen die Staaten, die an der saudisch
geführten Militärkoalition beteiligt sind (dpa vom 16. November 2021).
Bereits 2019 hat das European Center for Constitutional and Human Rights
(ECCHR) zusammen mit Mwatana for Human Rights, der jemenitischen
Partnerorganisation des ECCHR, und anderen europäischen Partnern eine Anzeige
bei der Anklagebehörde (Office of the Prosecutor, OTP) des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) eingereicht. Dabei geht es darum, die Verantwortung
deutscher und europäischer Entscheidungsträger aus Politik und Wirtschaft
nach dem Völkerstrafrecht feststellen zu lassen. Das Hauptargument der
Anklage: Sowohl die Rüstungsexportgenehmigungen als auch die Waffenlieferungen
an die Kriegsparteien im Jemen seien eine Beihilfehandlung zur Begehung von
Völkerstraftaten. Die Anklage richtet sich daher sowohl gegen die politisch
Verantwortlichen im Bundessicherheitsrat, die über die grundsätzliche Ausfuhr
von deutschen Waffen(teilen) nach Saudi-Arabien und in die VAE entscheiden,
als auch gegen die Manager europäischer Rüstungsfirmen, die diese Waffen an
Saudi Arabien verkaufen (https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/die-rolle-euro
paeischer-ruestungskonzerne-und-behoerden-im-jemen-krieg-ist-ein-fall-fuer-d
en-haag/).
Auch die neue Ampelkoalition aus SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN ließ bislang offen, welche anderen Länder unter die Jemen-Klausel in
ihrem Koalitionsvertrag fallen, nach der keine Exportgenehmigungen mehr für
Rüstungsgüter an Staaten erteilt werden sollen, solange diese nachweislich
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind. Unklar bleibt, ob die Ampelkoalition
neben Saudi-Arabien auch die VAE, Bahrain, Ägypten, Jordanien, Kuwait und
den Sudan als am Jemen-Krieg nachweislich unmittelbar beteiligt einstuft (dpa
vom 2. Januar 2022). Offen sei auch, inwieweit die Regelung für Saudi-
Arabien nach dem Auslaufen am 31. Dezember 2021 verlängert worden ist und
ob ggf. auch weiterhin Rüstungsgüter für europäische Kooperationen und
Gemeinschaftsprojekte geliefert werden können. Das hieße, dass zum Beispiel
nach wie vor Teile für das Kampfflugzeug „Eurofighter“ an Saudi-Arabien aus
Deutschland beigesteuert würden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Kenntnis der Vorgängerregierung, wonach
neben Saudi-Arabien in erster Linie die VAE an den Militäroperationen im
Jemen beteiligt sind (Schriftliche Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
19/695), nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Angriffe der
Militärkoalition um Saudi-Arabien im Jemen (AFP vom 18. Januar 2022)?
2. Teilt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass die
militärische Nutzung von Rüstungsgütern im Jemen-Krieg, die in der
Vergangenheit aus Deutschland oder als deutsche Zulieferung über EU- bzw. NATO-
Partner nach Saudi-Arabien oder in die VAE geliefert wurden, auch
außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten die
Endverbleibserklärungen, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden, nicht
verletzen (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf
die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019)?
3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Staaten
Jordanien, Ägypten, Bahrain, Kuwait, Marokko, Sudan, Senegal, Katar neben
Saudi-Arabien und den VAE zur Militärkoalition gehörten, die
ursprünglich 2015 im Jemen intervenierte, wobei die Beteiligung der einzelnen
Länder an der Koalition in unterschiedlicher Art und Weise erfolgte
(Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/1583)?
Wenn ja, in welcher Art und Weise waren die einzelnen Länder an der
Koalition beteiligt (bitte entsprechend der einzelnen Länder ausführen)?
4. Welche der in Frage 3 genannten einzelnen Staaten waren nach Kenntnis
der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) unmittelbar am
Jemen-Krieg beteiligt?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), welche
Staaten aktuell zu der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition, die
seit März 2015 im Jemen interveniert?
Wenn ja, welche Länder gehören dazu?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), in
welcher Art und Weise die in Frage 3 genannten einzelnen Länder an der
Militärkoalition beteiligt sind?
Wenn ja, welche (bitte entsprechend der einzelnen Länder ausführen)?
7. Welche der in Frage 3 genannten einzelnen Staaten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) nachweislich unmittelbar
am Jemen-Krieg beteiligt?
8. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Staaten als „unmittelbar“ am
Jemen-Krieg beteiligt einzustufen?
9. Welche Kriterien – wie eigene und/oder nachrichtendienstliche Kenntnisse
Dritter, UN-Berichte, Berichte von Nichtregierungsorganisation, eigenes
Bekunden von Staaten über eine Beteiligung etc. – müssen erfüllt sein, um
Staaten als „nachweislich“ unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt
einzustufen?
10. Ist ein möglicher Einsatz von Söldnern durch eine private Militär- und
Sicherheitsfirma eines Landes für die Bundesregierung ein Kriterium für die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Landes an einem Krieg?
11. Ist die Unterstützung einer Kriegspartei bei der Luftverteidigung, u. a. mit
Kampfflugzeugen, für die Bundesregierung ein Kriterium für die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Landes an einem Krieg (https://ae.u
sembassy.gov/readout-of-secretary-of-defense-lloyd-j-austin-iiis-call-
withcrown-prince-mohammed-bin-zayed-al-nahyan-of-the-uae/)?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Ägypten an den Luft-, Land-, und Seeblockaden im Jemen beteiligt
war und ist?
Wenn ja, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln war Ägypten
beteiligt?
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
Israel auf der jemenitischen Insel Sokotra, die von Kämpfern des
Südlichen Übergangsrats (STC) kontrolliert und von den VAE unterstützt wird,
mit militärischem und/oder geheimdienstlichem Personal präsent ist
(https://monde-diplomatique.de/artikel/!5796851)?
Wenn ja, welche, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
völkerrechtliche Legitimität dieser Präsenz Israels?
14. Gilt seit dem 1. Januar 2022 die bisherige Regelung weiter, wonach
grundsätzlich keine Neuanträge für Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien – mit
Ausnahme von Genehmigungen, die sich auf europäische Kooperationen
beziehen – genehmigt werden (dpa vom 2. Januar 2022), sodass auch
weiterhin Sammelausfuhrgenehmigungen zum Beispiel Teile für eine geplante
Lieferung des Kampfflugzeug „Eurofighter“ an Saudi-Arabien aus
Deutschland erteilt werden können (dpa vom 31. Dezember 2021)?
15. Plant die Bundesregierung einen Rüstungsexportstopp in die VAE?
Wenn ja, soll dieser analog zu Saudi-Arabien gelten, bei dem bestehende
Genehmigungen widerrufen und grundsätzlich keine Neuanträge für
Rüstungsexporte genehmigt werden, mit Ausnahme von jenen, die sich auf
europäische Kooperationen beziehen (Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 38, Plenarprotokoll 19/201)?
16. In welchem Wert hat die Bundesregierung im Jahr 2021
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern an
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder den jeweiligen Gesamtwert
unter Angabe der jeweiligen Werte für Kriegswaffen und sonstige
Rüstungsgüter auflisten)?
17. Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche Kriegswaffen
wurden im Jahr 2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des
Reexportlandes sowie der Kriegswaffenlistennummer und Güterbeschreibung, der
Stückzahl und des Wertes auflisten)?
18. Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche sonstigen
Rüstungsgüter einschließlich Herstellungsausrüstung dafür wurden im Jahr
2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des
Reexportlandes sowie der Ausfuhrlistenposition und Güterbeschreibung, der Stückzahl
und des Wertes auflisten)?
19. In welchem Wert sind im Jahr 2021 Sammelausfuhrgenehmigungen für
das Empfängerland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
erteilt worden (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des Datums
der Erteilung, der Laufzeit, des Rüstungsguts und der Stückzahl sowie des
jeweiligen Inhabers der Sammelausfuhrgenehmigung auflisten)?
20. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen für Saudi-Arabien wurden seit
2019 im Zusammenhang mit dem Bau des „Eurofighter“ bzw. „Tornado“
erteilt (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, des Endes und der
Laufzeit, des jeweiligen Wertes auflisten)?
21. Hat die Bundesregierung seit dem 8. Dezember 2021 Genehmigungen für
den Export von Rüstungsgütern (Einzelgenehmigungen, Reexport,
Sammelausfuhren) für das Empfängerland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
erteilt?
Wenn ja, in welchem Wert (bitte entsprechend der Länder unter Angabe
des Datums der Erteilung, der Grundform der Genehmigungsarten, des
Rüstungsguts und der Stückzahl auflisten)?
22. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021
Kriegswaffen von in den Bundesländern ansässigen Unternehmen
aufgrund zuvor erteilter Genehmigungen für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der L��nder unter Angabe der
Warennummer und des Genehmigungswertes auflisten; sofern eine
endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen
Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?
23. Kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen ausschließen, dass in
europäischen Kooperationen gemeinsam produzierte Rüstungsgüter seit
der sogenannten Verständigung der Bundesregierung zu
Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen vom 28. März 2019 bis dato nicht im
Jemen-Krieg zum Einsatz kamen (https://www.bundesregierung.de/breg-d
e/aktuelles/verstaendigung-der-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-u
nd-gemeinschaftsprogrammen-1595750)?
24. Kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen ausschließen, dass in
europäischen Kooperationen gemeinsam produzierte Rüstungsgüter seit
der sogenannten Verständigung der Bundesregierung zu
Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen vom 28. März 2019 bis dato keine
endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an
Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeliefert
wurden (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verstaendigung-de
r-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-und-gemeinschaftsprogramme
n-1595750)?
25. Wie lautet das ggf. inzwischen vorliegende Urteil bezüglich der von der
Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), eingelegten Rechtsmittel beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG)
Frankfurt am Main, das die „Außerkraftsetzung der Gültigkeit“ einer
erteilten Ausfuhrgenehmigung für unter anderem 110 Lastkraftwagen des
Rüstungskonzerns Rheinmetall AG für den Empfänger und Endverwender,
die Royal Saudi Land Forces, im Rahmen der sogenannten
Ruhensanordnungen für bereits erteilte Rüstungsexportgenehmigungen nach Saudi-
Arabien in der Mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019 mit der
Begründung aufgehoben hatte, dass es sich um einen Teilwiderruf,
verbunden mit der gesetzlichen Entschädigungsfolge, handelt und die pauschale
und knappe Begründung in den angegriffenen Entscheidungen nicht den
gesetzlichen Anforderungen entspreche (Antwort der Bundesregierung auf
die Mündliche Frage 41,Plenarprotokoll 19/232)?
26. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Stand der in 2019 bei der
Anklagebehörde des IStGH vom ECCHR und anderen eingereicht wurde
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
27. Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen
Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Anzeige des ECCHR und weiterer
Organisationen vom Dezember 2019 im Austausch mit der Anklagebehörde des
IStGH?
28. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung vonseiten der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in Deutschland Schritte unternommen worden, um
die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Firmen und
Genehmigungsbehörden durch den Export von Teilen für Kampfflugzeuge
(„Tornado“/„Eurofighter“) sowie Bomben an die im Jemen kriegführenden
Staaten als Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Jemen zu untersuchen, wie es
der ECCHR und weitere Organisationen beim IStGH angezeigt haben
(https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/die-rolle-europaeischer-ruestungsk
onzerne-und-behoerden-im-jemen-krieg-ist-ein-fall-fuer-den-haag)?
29. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit dem Jahr 2015 bezüglich
beantragter Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern an die im
Jemen kriegführenden Staaten der von Saudi-Arabien angeführten
Militärkoalition Konsultation mit anderen Mitgliedstaaten durchgeführt, die
vergleichbare Genehmigungsanträge abgelehnt haben und welches waren die
Gründe, dennoch eine solche Rüstungsexportgenehmigung zu erteilen
(sollte eine detaillierte Beantwortung der Frage dem
Vertraulichkeitsgrundsatz des Artikels 4 (3) EU Common Position 2008/944/CFSP
widersprechen, wird um eine Zusammenfassung der Gründe, welche den
Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über parlamentarische
Fragerechte in Bezug auf Rüstungsexporte entspricht, gebeten)?
30. Fanden darüber hinaus zwischen Deutschland und etwaigen anderen
Mitgliedstaaten der EU, welche Rüstungsexporte an die im Jemen
kriegführenden Staaten genehmigen, weitergehende Treffen oder Austausche
außerhalb des Konsultationsmechanismus aus Artikel 4 EU Common Position
2008/944/CFSP seit Beginn der militärischen Intervention im Jemen statt?
Wenn ja,
a) welche Mitgliedstaaten und ggf. Institutionen bzw. Organisationen
waren daran beteiligt;
b) wie oft und wann genau haben diese Treffen bzw. diese Austausche
stattgefunden;
c) was war der Inhalt der dort stattfindenden Besprechungen?
31. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlicher), dass die von der Militärkoalition unter Saudi-Arabien begangenen
Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen dem internationalen
Ansehen Saudi-Arabiens massiv geschadet haben (so die Einschätzung in
einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publications/products/
aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 2)?
32. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass die Militärintervention unter Saudi-Arabien im Jemen den
iranischen Einfluss nicht eingedämmt, sondern sogar zu einer Intensivierung
der Beziehungen zwischen den Ansar Allahs und Teheran beigetragen hat
(so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.or
g/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 2), und
wenn ja, welche?
33. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass die Vereinten Nationen den Jemen-Krieg als Zweiparteienkonflikt
missverstehen und dadurch lokale und regionale Akteure vernachlässigen
(so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.or
g/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 3), und
wenn ja, welche?
34. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlicher) nach wie vor die Auffassung, dass die Situation im Jemen
völkerrechtlich als ein nicht internationaler, also innerstaatlicher bewaffneter
Konflikt angesehen werden muss, in dem die von Saudi-Arabien geführte
Militärkoalition die Regierungsseite unterstützt (Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 19/10)?
35. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
für Saudi-Arabien im Jemen-Krieg die Zurückdrängung der Ansar Allahs
und damit des Einflusses Irans auf den Jemen Vorrang hatte, wohingegen
die VAE mit ihrer Beteiligung am Jemen-Krieg auf die Kontrolle der
Seewege im Roten und Arabischen Meer und auf die Eindämmung der
islamistischen Muslimbruderschaft abzielt (so die Einschätzung in einem
Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuel
l/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja, welche?
36. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
die VAE im Hadhramaut eigene Eliteeinheiten unterhalten, die in
Konkurrenz zu den Regierungstruppen stehen (https://www.swp-berlin.org/public
ations/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja,
welche?
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
der Southern Transitional Council (STC, Südübergangsrat) mit
Unterstützung der VAE als Quasi-Regierung in und um Aden agiert (so die
Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publicati
ons/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja,
welche?
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
die VAE faktisch die Kontrolle über den Hafen von Aden, die Meerenge
von Bab al-Mandab und die Insel Sokotra vor dem Horn von Afrika
ausüben (so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-ber
lin.org/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 5),
und wenn ja, welche?
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, durch wen neben Saudi-Arabien die
Verlängerung einer Untersuchungsmission zur Dokumentation von
Menschenrechtsverletzungen im Jemen im UN-Menschenrechtsrat gescheitert
ist, vor dem Hintergrund, dass im Rat mit 47 Mitgliedsländern eine
Resolution zur Fortsetzung des 2017 erteilten Mandats mit 21 zu 18 Stimmen
abgelehnt wurde (https://www.nau.ch/news/ausland/jemen-un-menschenre
chtsrat-stoppt-weitere-untersuchungen-66019336), und wenn ja, durch
wen?
Berlin, den 9. Februar 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/142311.04.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/836 - Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten durch die Bundesregierung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ali Al-Dailami,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/836 –
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten
durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jemen herrscht seit 2015 Krieg zwischen den von Saudi-Arabien, den
Vereinigten Arabischen Emiraten und anderen arabischen Staaten unterstützten
Truppen von Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi und der vermeintlich durch
den Iran unterstützten Ansar-Allah-Bewegung, die häufig als Huthi bezeichnet
wird. Die Vereinten Nationen halten weiterhin an der Legitimität des in der
Bevölkerung unbeliebten Präsidenten Hadi fest (https://dgvn.de/publications/P
DFs/Zeitschrift_VN/VN_2018/Heft_2-2018/09_Transfeld_VN_2-2018_9-4-2
018.pdf, S. 84). Und das, obwohl im Jahr 2014 sein durch Wahlen bestätigtes
Mandat abgelaufen war, keine Neuwahlen abgehalten wurden und die
Amtszeit Hadis lediglich durch die nationale Dialogkonferenz um ein weiteres Jahr
verlängert wurde (https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/ci
s/center-for-securities-studies/pdfs/CSSAnalyse175-DE.pdf, S. 2). Diese
Intervention ist nach der in den Jahren 2009 bzw. 2010 bereits die zweite des
Königreiches Saudi-Arabien im südlichen Nachbarland in der jüngeren
Vergangenheit.
Nach Kenntnissen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF)
wurden seit Beginn des Kriegs im Frühjahr 2015 bis Oktober 2021
nachweislich 10 000 Kinder getötet oder verletzt – das sind vier Kinder pro Tag. Dabei
handelt es sich ausschließlich um Vorfälle, die von den Vereinten Nationen
verifiziert wurden – die tatsächlichen Zahlen sind vermutlich viel höher. Denn
zu der Gewalt kommen Hunger, Krankheiten und die Folgen der Corona-
Pandemie (https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/jemen-ki
nder-getoetet-und-verletzt/249970). So geht das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNDP) bislang von mehr als 377 000 getötet Menschen
aus, von denen 259 000 Kinder unter fünf Jahren sind, also rund 70 Prozent
aller Toten (https://www.ye.undp.org/content/dam/yemen/General/Docs/UND
P-Yemen_ImpactofWar_WEB.pdf, S. 32).
Die Vereinten Nationen stufen den Krieg und seine Folgen als schlimmste
humanitäre Krise der Welt ein (https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-01/jeme
n-krieg-luftangriffe-tote-rebellen).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1423
20. Wahlperiode 11.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 8. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der „jüngste einer ganzen Reihe von nicht zu rechtfertigenden Luftangriffen
der von Saudi-Arabien geführten Koalition auf Schulen, Krankenhäuser,
Märkte, Hochzeitsfeiern und Gefängnisse“ ereignete sich laut Informationen
der Organisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) auf ein Gefängnis, das als
Sammellager für Flüchtlinge genutzt wird, in der Nacht zum 21. Januar 2022.
Unter den Toten seien Migranten, Frauen und Kinder (AFP vom 23. Januar
2022). Nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte
wurden 91 Menschen getötet und 236 weitere verletzt.
Im Koalitionsvertrag von 2018 hatten CDU, CSU und SPD einen Exportstopp
für alle Länder beschlossen, die „unmittelbar“ am Jemen-Krieg beteiligt sind
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 7. Februar 2018,
S. 149). Jedoch erst der Fall Jamal Khashoggi führte im November 2018 zu
einem teilweisen Rüstungsexportstopp, von dem europäische Kooperationen
ausgenommen sind. So hat die alte Bundesregierung zwischen dem 24.
Oktober 2017 und dem 5. September 2021 Exportgenehmigungen für Saudi-
Arabien im Wert von zusammen ca. 190 Mio. Euro erteilt (Schriftliche Frage 64
auf Bundestagsdrucksache 19/32490), allein von Januar 2020 bis Juni 2021
noch fast 33 Mio. Euro (dpa vom 2. Januar 2022).
Zudem bezieht sich der bis heute geltende Genehmigungsstopp lediglich
auf Saudi-Arabien. Auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sevim
Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/775, welche Staaten sie neben Saudi-
Arabien als unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sieht, verwies die
Bundesregierung lediglich auf die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Allerdings
trat ein Exportstopp für die VAE bis heute weder bezogen auf die
Genehmigung noch auf die tatsächliche Ausfuhr von Rüstungsgütern in Kraft (Antwort
zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/10375).
Ägypten hatte im Jahr 2021 trotz Mitgliedschaft in der saudischen
Kriegsallianz sogar den Spitzenplatz unter den Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte inne. Das Land war mit Exportgenehmigungen im Wert von 4,3 Mrd.
Euro mit Abstand die Nummer eins (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pres
semitteilungen/2022/01/20220118-ruestungsexportpolitik-der-bundesregierun
g-im-jahr-2021-vorlaeufige-genehmigungszahlen.html). Damit wurden in den
letzten vier Jahren Rüstungsexporte nach Ägypten im Wert von fast 6 Mrd.
Euro genehmigt. Im gleichen Zeitraum genehmigte die Bundesregierung
Exporte in die VAE im Wert von über 300 Mio. Euro (Rüstungsexportberichte
2018 ff. und Schriftliche Frage 64 auf Bundestagsdrucksache 19/32490).
In einem offenen Brief forderten im November 2021 40 Friedensinitiativen
und Hilfsorganisationen ein Verbot von Rüstungsexporten an Akteure des
bewaffneten Konflikts im Jemen. Verlangt wird, dass der Rüstungsexportstopp
für Saudi-Arabien verlängert wird und auf alle Mitglieder der von Saudi-
Arabien angeführten Militärkoalition ausgeweitet wird. Darüber hinaus dürfe
es keinerlei Ausnahmen geben – etwa für bereits erteilte Genehmigungen,
Reexporte oder europäischen Gemeinschaftsprojekte. Auf europäischer Ebene
plädieren sie ebenfalls für ein Waffenembargo gegen die Staaten, die an der
saudisch geführten Militärkoalition beteiligt sind (dpa vom 16. November
2021).
Bereits 2019 hat das European Center for Constitutional and Human Rights
(ECCHR) zusammen mit Mwatana for Human Rights, der jemenitischen
Partnerorganisation des ECCHR, und anderen europäischen Partnern eine Anzeige
bei der Anklagebehörde (Office of the Prosecutor, OTP) des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) eingereicht. Dabei geht es darum, die
Verantwortung deutscher und europäischer Entscheidungsträger aus Politik und
Wirtschaft nach dem Völkerstrafrecht feststellen zu lassen. Das Hauptargument der
Anklage: Sowohl die Rüstungsexportgenehmigungen als auch die
Waffenlieferungen an die Kriegsparteien im Jemen seien eine Beihilfehandlung zur
Begehung von Völkerstraftaten. Die Anklage richtet sich daher sowohl gegen die
politisch Verantwortlichen im Bundessicherheitsrat, die über die
grundsätzliche Ausfuhr von deutschen Waffen(teilen) nach Saudi-Arabien und in die
VAE entscheiden, als auch gegen die Manager europäischer Rüstungsfirmen,
die diese Waffen an Saudi Arabien verkaufen (https://www.ecchr.eu/pressemit
teilung/die-rolle-europaeischer-ruestungskonzerne-und-behoerden-im-jemen-k
rieg-ist-ein-fall-fuer-den-haag/).
Auch die neue Ampelkoalition aus SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN ließ bislang offen, welche anderen Länder unter die Jemen-Klausel in
ihrem Koalitionsvertrag fallen, nach der keine Exportgenehmigungen mehr für
Rüstungsgüter an Staaten erteilt werden sollen, solange diese nachweislich
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind. Unklar bleibt, ob die Ampelkoalition
neben Saudi-Arabien auch die VAE, Bahrain, Ägypten, Jordanien, Kuwait und
den Sudan als am Jemen-Krieg nachweislich unmittelbar beteiligt einstuft
(dpa vom 2. Januar 2022). Offen sei auch, inwieweit die Regelung für Saudi-
Arabien nach dem Auslaufen am 31. Dezember 2021 verlängert worden ist
und ob ggf. auch weiterhin Rüstungsgüter für europäische Kooperationen und
Gemeinschaftsprojekte geliefert werden können. Das hieße, dass zum Beispiel
nach wie vor Teile für das Kampfflugzeug „Eurofighter“ an Saudi-Arabien aus
Deutschland beigesteuert würden.
1. Teilt die Bundesregierung die Kenntnis der Vorgängerregierung, wonach
neben Saudi-Arabien in erster Linie die VAE an den Militäroperationen
im Jemen beteiligt sind (Schriftliche Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
19/695), nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Angriffe der
Militärkoalition um Saudi-Arabien im Jemen (AFP vom 18. Januar 2022)?
Der Konflikt im Jemen ist primär ein innerjemenitischer bewaffneter Konflikt
zwischen der Regierung (unter dem von den Vereinten Nationen und der
internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten jemenitischen
Staatspräsidenten a. D. Abed Rabbo Mansur Hadi) und der Rebellengruppierung Ansar Allah
(nach der dominierenden Familie auch Huthis genannt). Beide Konfliktparteien
erhalten Unterstützung aus dem Ausland.
Der Bitte des Staatspräsidenten a. D. Abed Rabbo Mansur Hadi um
Unterstützung ist eine größere Gruppe von Staaten unter der Führung Saudi-Arabiens
nachgekommen (sogenannte Arabische Koalition). Die Arabische Koalition
trifft zu der Frage der beteiligten Staaten selber keine eindeutige Festlegung.
Dies hat sich durch die in der Fragestellung genannten Berichte über Angriffe
im Jemen nicht geändert. Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung der
Frage davon aus, dass diese auf eine Beteiligung anderer Staaten an
Militäroperationen im Jemen gegen die Huthis abzielt. Das Königreich Saudi-Arabien
führt Militäroperationen gegen die Huthis im Jemen durch. Es wurde eine
Waffenruhe ab dem 2. April 2022 vereinbart. Die Vereinigten Arabischen Emirate
sind gegenwärtig nicht an Militäroperationen gegen die Huthis im Jemen
beteiligt. Weitere Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht an
Militäroperationen gegen die Huthis im Jemen beteiligt.
2. Teilt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass die
militärische Nutzung von Rüstungsgütern im Jemen-Krieg, die in der
Vergangenheit aus Deutschland oder als deutsche Zulieferung über EU- bzw.
NATO-Partner nach Saudi-Arabien oder in die VAE geliefert wurden,
auch außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten die
Endverbleibserklärungen, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt
wurden, nicht verletzen (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März
2019)?
Ja.
3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Staaten
Jordanien, Ägypten, Bahrain, Kuwait, Marokko, Sudan, Senegal, Katar neben
Saudi-Arabien und den VAE zur Militärkoalition gehörten, die
ursprünglich 2015 im Jemen intervenierte, wobei die Beteiligung der einzelnen
Länder an der Koalition in unterschiedlicher Art und Weise erfolgte
(Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/1583)?
Wenn ja, in welcher Art und Weise waren die einzelnen Länder an der
Koalition beteiligt (bitte entsprechend der einzelnen Länder ausführen)?
4. Welche der in Frage 3 genannten einzelnen Staaten waren nach Kenntnis
der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) unmittelbar am
Jemen-Krieg beteiligt?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche),
welche Staaten aktuell zu der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition,
die seit März 2015 im Jemen interveniert?
Wenn ja, welche Länder gehören dazu?
Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam geantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), in
welcher Art und Weise die in Frage 3 genannten einzelnen Länder an der
Militärkoalition beteiligt sind?
Wenn ja, welche (bitte entsprechend der einzelnen Länder ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Darüber hinaus kann die Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen. Die
Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des
Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags
aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine zur Veröffentlichung bestimmte
Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur
Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes (BND) einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen
werden daher als „VS – Vertraulich“* eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
7. Welche der in Frage 3 genannten einzelnen Staaten sind nach Kenntnis
der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) nachweislich
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt?
8. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Staaten als „unmittelbar“ am
Jemen-Krieg beteiligt einzustufen?
9. Welche Kriterien – wie eigene und/oder nachrichtendienstliche
Kenntnisse Dritter, UN-Berichte, Berichte von Nichtregierungsorganisation,
eigenes Bekunden von Staaten über eine Beteiligung etc. – müssen erfüllt
sein, um Staaten als „nachweislich“ unmittelbar am Jemen-Krieg
beteiligt einzustufen?
10. Ist ein möglicher Einsatz von Söldnern durch eine private Militär- und
Sicherheitsfirma eines Landes für die Bundesregierung ein Kriterium für
die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Landes an einem
Krieg?
11. Ist die Unterstützung einer Kriegspartei bei der Luftverteidigung, u. a.
mit Kampfflugzeugen, für die Bundesregierung ein Kriterium für die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Landes an einem Krieg
(https://ae.usembassy.gov/readout-of-secretary-of-defense-lloyd-j-austin-
iiis-call-with-crown-prince-mohammed-bin-zayed-al-nahyan-of-
theuae/)?
Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung überprüft das Vorliegen einer nachweislich unmittelbaren
Beteiligung eines Landes am Jemen-Krieg in der Zusammenschau aller ihr
gesichert vorliegenden Informationen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Ägypten an den Luft-, Land-, und Seeblockaden im Jemen
beteiligt war und ist?
Wenn ja, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln war Ägypten
beteiligt?
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 2216 vom
14. April 2015 alle Mitgliedstaaten, insbesondere Nachbarstaaten, zur
Überprüfung aller für Jemen bestimmten Fracht aufgerufen, sofern es Anhaltspunkte
dafür gibt, dass es sich um unter die vom Sicherheitsrat in derselben Resolution
gelisteten Güter handeln könnte. Die Präsenz der ägyptischen Marine im Roten
Meer dient zudem der Sicherung der ungehinderten internationalen Schifffahrt,
an der Ägypten als Belegenheitsstaat des Suezkanals ein besonderes Interesse
hat.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
Israel auf der jemenitischen Insel Sokotra, die von Kämpfern des
Südlichen Übergangsrats (STC) kontrolliert und von den VAE unterstützt
wird, mit militärischem und/oder geheimdienstlichem Personal präsent
ist (https://monde-diplomatique.de/artikel/!5796851)?
Wenn ja, welche, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über
die völkerrechtliche Legitimität dieser Präsenz Israels?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Erkenntnisse.
14. Gilt seit dem 1. Januar 2022 die bisherige Regelung weiter, wonach
grundsätzlich keine Neuanträge für Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien
– mit Ausnahme von Genehmigungen, die sich auf europäische
Kooperationen beziehen – genehmigt werden (dpa vom 2. Januar 2022), sodass
auch weiterhin Sammelausfuhrgenehmigungen zum Beispiel Teile für
eine geplante Lieferung des Kampfflugzeug „Eurofighter“ an Saudi-
Arabien aus Deutschland erteilt werden können (dpa vom 31. Dezember
2021)?
Die Bundesregierung prüft gegenwärtig den weiteren Umgang mit Anträgen
auf Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Saudi-Arabien. Sie hat die
Regelung, wonach grundsätzlich keine Neuanträge für Rüstungsexporte nach
Saudi-Arabien – mit Ausnahme von Genehmigungen, die sich auf europäische
Kooperationen beziehen – bis zum 31. März 2022 verlängert und prüft darüber
hinaus eine weitere Verlängerung. Die Bundesregierung hat seit dem 8.
Dezember 2021 keine Exportgenehmigungen für Rüstungsgüter mit Endverbleib in
Saudi-Arabien erteilt.
15. Plant die Bundesregierung einen Rüstungsexportstopp in die VAE?
Wenn ja, soll dieser analog zu Saudi-Arabien gelten, bei dem bestehende
Genehmigungen widerrufen und grundsätzlich keine Neuanträge für
Rüstungsexporte genehmigt werden, mit Ausnahme von jenen, die sich
auf europäische Kooperationen beziehen (Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 38, Plenarprotokoll 19/201)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Im Rahmen dieser Überprüfung wird die Bundesregierung ihre
Rüstungsexportpolitik betreffend Vereinigte Arabischen Emirate (VAE) im Weiteren
festlegen.
16. In welchem Wert hat die Bundesregierung im Jahr 2021
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern an
Die Summe der Anzahlen der Kriegswaffen- und Sonstigen
Rüstungsgütergenehmigungen kann in einem Jahr höher als die angegebene Gesamtanzahl der
Rüstungsgütergenehmigungen sein, da sich auf einer Genehmigung
Kriegswaffen und Sonstige Rüstungsgüter befinden können.
Sämtliche Genehmigungen wurden vor dem 8. Dezember 2021 erteilt.
a) Saudi-Arabien,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 30 2.516.056
Gesamt 30 2.516.056
b) die VAE,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 50 36.279.759
Gesamt 50 36.279.759
c) Jordanien,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen 4 3.091.976
Sonstige Rüstungsgüter 17 6.640.480
Gesamt 17 9.732.456
d) Ägypten,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen 3 3.130.726.738
Sonstige Rüstungsgüter 27 1.208.621.838
Gesamt 28 4.339.348.576
e) Bahrain,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 3 8.002.402
Gesamt 3 8.002.402
f) Kuwait,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 52 6.415.763
Gesamt 52 6.415.763
g) Marokko,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 10 1.636.337
Gesamt 10 1.636.337
h) Sudan,
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 1* 179.201
Gesamt 1* 179.201
* European Union External Action Service in Sudan
i) Senegal und
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen - -
Sonstige Rüstungsgüter 4 884.370
Gesamt 4 884.370
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder den jeweiligen Gesamtwert
unter Angabe der jeweiligen Werte für Kriegswaffen und sonstige
Rüstungsgüter auflisten)?
Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro
Kriegswaffen 1 31.397.053
Sonstige Rüstungsgüter 68 22.005.849
Gesamt 68 53.402.902
17. Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche Kriegswaffen
wurden im Jahr 2021 durch die Bundesregierung für das
Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des
Reexportlandes sowie der Kriegswaffenlistennummer und Güterbeschreibung, der
Stückzahl und des Wertes auflisten)?
Die Fragen 17 bis 17j werden gemeinsam beantwortet.
Im Auswertungszeitraum 2021 wurden keine Re-Export-Genehmigungen für
Kriegswaffen in die angegebenen Länder erteilt.
18. Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche sonstigen
Rüstungsgüter einschließlich Herstellungsausrüstung dafür wurden im
Jahr 2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland
Bei Re-Export-Anfragen bezüglich Sonstiger Rüstungsgüter besteht keine
Verpflichtung zur Erfassung von Stückzahlen, entsprechend werden diese
grundsätzlich nicht erfasst. Ebenso besteht keine Verpflichtung zur Erfassung von
Wertangaben. Entsprechend liegen diese teilweise nicht vor.
Sämtliche Re-Export-Zustimmungen wurden vor dem 8. Dezember 2021
erteilt.
a) Saudi-Arabien,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
- - - - -
b) die VAE,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Frankreich 1 A0005 Teil für Radarsystem 6.000
Schweiz 2 A0010 Teile für Flugzeuge 3.600
c) Jordanien,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Österreich 1 A0006 LKW (Teile) 49.133
Schweiz 2 A0010 Bodengeräte 32.868
d) Ägypten,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Frankreich 1 A0009 Teile für Kampfschiffe 39.840
Italien 2 A0003 Teile für Geschützmunition und
Kanonenmunition
152.320
e) Bahrain,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Frankreich 1 A0011 Teile für Navigationsausrüstung 15.218
f) Kuwait,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
- - - - -
g) Marokko,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Frankreich 1 A0005 Teil für Radarsystem 147.000
h) Sudan,
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
- - - - -
i) Senegal und
Re-Export-Land Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Vereinigte
Staaten
von Amerika
1 A0017 Tauchgeräte
und Teile für Tauchgeräte
118.851
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des
Reexportlandes sowie der Ausfuhrlistenposition und Güterbeschreibung, der Stückzahl
und des Wertes auflisten)?
Re-Export-
Land
Anzahl
Genehmigungen
Ausfuhrlistenposition
Güterbeschreibung Wert in Euro
Frankreich 2 A0011 Teile für Kommunikationsausrüstung 96.903
Italien 1 A0002 Teile für Kanonen 180.000
Italien 3 A0010 Teile für Kampfflugzeuge 2.767.537
Österreich 1 A0006 Teile für LKW 195.342
Vereinigtes
Königreich
1 A0004 Teile für Flugkörper 1.000
Vereinigtes
Königreich
1 A0016 Unfertige Erzeugnisse 21.880
19. In welchem Wert sind im Jahr 2021 Sammelausfuhrgenehmigungen für
das Empfängerland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
erteilt worden (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des Datums
der Erteilung, der Laufzeit, des Rüstungsguts und der Stückzahl sowie
des jeweiligen Inhabers der Sammelausfuhrgenehmigung auflisten)?
Die Fragen 19 bis 19j werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Auskünfte betreffen unternehmensbezogene Angaben und damit
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen als
Genehmigungsinhaber. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen der Inhaber der erteilten
Sammelausfuhrgenehmigungen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser
Antwort enthalten.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
20. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen für Saudi-Arabien wurden seit
2019 im Zusammenhang mit dem Bau des „Eurofighter“ bzw. „Tornado“
erteilt (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, des Endes und der
Laufzeit, des jeweiligen Wertes auflisten)?
Die erbetenen Auskünfte betreffen unternehmensbezogene Angaben und damit
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen als
Genehmigungsinhaber. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen der Inhaber der erteilten
Sammelausfuhrgenehmigungen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser
Antwort enthalten.
21. Hat die Bundesregierung seit dem 8. Dezember 2021 Genehmigungen
für den Export von Rüstungsgütern (Einzelgenehmigungen, Reexport,
Sammelausfuhren) für das Empfängerland
Auswertungszeitraum der Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie Re-
Exporte: 8. Dezember 2021 bis 1. März 2022. Bei Re-Export-Anfragen
bezüglich Rüstungsgüter besteht keine Verpflichtung zur Erfassung von Stückzahlen,
entsprechend werden diese grundsätzlich nicht erfasst. Ebenso besteht keine
Verpflichtung zur Erfassung von Wertangaben. Entsprechend liegen diese
teilweise nicht vor.
Bei den Angaben für Genehmigungszahlen und Genehmigungswerten aus dem
Jahr 2022 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen
und Fehlerkorrekturen noch verändern können.
a) Saudi-Arabien,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
b) die VAE,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
c) Jordanien,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
d) Ägypten,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
e) Bahrain,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
f) Kuwait,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
01.2022
Einzelgenehmigung
Geländewagen mit Sonderschutz und
Teile für den ballistischen Schutz
[NATO Mission im Irak]
2 506.000
g) Marokko,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
h) Sudan,
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
02.2022
Einzelgenehmigung
Geländewagen mit Sonderschutz und
Teile für den ballistischen Schutz [
Botschaft]
1 212.685
i) Senegal und
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
02.2022 Re-Export
[Spanien]
Teile für Flugzeuge 60 45.000
j) Katar
erteilt?
Wenn ja, in welchem Wert (bitte entsprechend der Länder unter Angabe
des Datums der Erteilung, der Grundform der Genehmigungsarten, des
Rüstungsguts und der Stückzahl auflisten)?
Bescheidmonat Vorgangsart Güterbeschreibung Menge Wert in Euro
- - - - -
22. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2021 Kriegswaffen von in den Bundesländern ansässigen Unternehmen
aufgrund zuvor erteilter Genehmigungen für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe der
Warennummer und des Genehmigungswertes auflisten; sofern eine
endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen
Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?
Die Fragen 22 bis 22j werden gemeinsam beantwortet.
Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das
Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt
Zollanmeldungen von Unternehmen, die Kriegswaffen exportieren. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass anhand der Einzelangaben eine Re-Identifizierung
betroffener Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist daher nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte
zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.
23. Kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen ausschließen, dass in
europäischen Kooperationen gemeinsam produzierte Rüstungsgüter seit
der sogenannten Verständigung der Bundesregierung zu
Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen vom 28. März 2019 bis dato
nicht im Jemen-Krieg zum Einsatz kamen (https://www.bundesregierun
g.de/breg-de/aktuelles/verstaendigung-der-bundesregierung-zu-ruhensan
ordnungen-und-gemeinschaftsprogrammen-1595750)?
Die Frage wird so verstanden, dass es darum geht, ob ausgeschlossen werden
kann, dass Rüstungsgüter „bis dato im Jemen zum Einsatz kamen“.
Weder über einen Einsatz noch über einen Nicht-Einsatz liegen gesicherte
Erkenntnisse vor.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
24. Kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen ausschließen, dass in
europäischen Kooperationen gemeinsam produzierte Rüstungsgüter seit
der sogenannten Verständigung der Bundesregierung zu
Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen vom 28. März 2019 bis dato
keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen
an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeliefert
wurden (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verstaendigu
ng-der-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-und-gemeinschaftsprogr
ammen-1595750)?
Die Bundesregierung hat im Rahmen von Konsultationen mit den für die
Ausfuhr endmontierter Systeme verantwortlichen Partnern darauf hingewirkt, dass
keine endmontierten Rüstungsgüter an Saudi-Arabien und die Vereinigten
Arabischen Emirate ausgeliefert werden. Es liegen der Bundesregierung keine
Anhaltspunkte vor, dass endmontierte Rüstungsgüter im Sinne der Fragestellung
ausgeliefert wurden.
25. Wie lautet das ggf. inzwischen vorliegende Urteil bezüglich der von der
Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), eingelegten Rechtsmittel beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main, das die „Außerkraftsetzung der
Gültigkeit“ einer erteilten Ausfuhrgenehmigung für unter anderem 110
Lastkraftwagen des Rüstungskonzerns Rheinmetall AG für den Empfänger
und Endverwender, die Royal Saudi Land Forces, im Rahmen der
sogenannten Ruhensanordnungen für bereits erteilte
Rüstungsexportgenehmigungen nach Saudi-Arabien in der Mündlichen Verhandlung vom 3.
Dezember 2019 mit der Begründung aufgehoben hatte, dass es sich um
einen Teilwiderruf, verbunden mit der gesetzlichen Entschädigungsfolge,
handelt und die pauschale und knappe Begründung in den angegriffenen
Entscheidungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 41,Plenarprotokoll
19/232)?
Ein Urteil liegt nicht vor.
26. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Stand der in 2019 bei der
Anklagebehörde des IStGH vom ECCHR und anderen eingereicht wurde
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung ist die Prüfung seitens der
Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) nicht abgeschlossen.
Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
27. Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen
Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Anzeige des ECCHR und weiterer
Organisationen vom Dezember 2019 im Austausch mit der Anklagebehörde des
IStGH?
Ein Austausch mit dem IStGH hat bisher nicht stattgefunden.
28. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung vonseiten der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in Deutschland Schritte unternommen worden,
um die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Firmen und
Genehmigungsbehörden durch den Export von Teilen für
Kampfflugzeuge („Tornado“/„Eurofighter“) sowie Bomben an die im Jemen
kriegführenden Staaten als Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Jemen zu
untersuchen, wie es der ECCHR und weitere Organisationen beim IStGH
angezeigt haben (https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/die-rolle-europaeisch
er-ruestungskonzerne-und-behoerden-im-jemen-krieg-ist-ein-fall-fuer-de
n-haag)?
Der Sachverhalt wird beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in
einem Prüfvorgang bearbeitet.
29. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit dem Jahr 2015 bezüglich
beantragter Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern an die im
Jemen kriegführenden Staaten der von Saudi-Arabien angeführten
Militärkoalition Konsultation mit anderen Mitgliedstaaten durchgeführt, die
vergleichbare Genehmigungsanträge abgelehnt haben und welches waren
die Gründe, dennoch eine solche Rüstungsexportgenehmigung zu
erteilen (sollte eine detaillierte Beantwortung der Frage dem
Vertraulichkeitsgrundsatz des Artikels 4 (3) EU Common Position 2008/944/CFSP
widersprechen, wird um eine Zusammenfassung der Gründe, welche den
Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über
parlamentarische Fragerechte in Bezug auf Rüstungsexporte entspricht, gebeten)?
Ob die Ablehnung eines Ausfuhrantrags durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union auf der Einschätzung eines drohenden Einsatzes der Güter im
Jemen beruht, ist im Einzelfall Gegenstand vertraulicher Konsultationen und wird
statistisch nicht erfasst. Die Bundesregierung nimmt eine eigenständige
Bewertung vor, inwieweit Ablehnungsgründe bei ihr vorliegenden
Genehmigungsanträgen einschlägig sind.
30. Fanden darüber hinaus zwischen Deutschland und etwaigen anderen
Mitgliedstaaten der EU, welche Rüstungsexporte an die im Jemen
kriegführenden Staaten genehmigen, weitergehende Treffen oder Austausche
außerhalb des Konsultationsmechanismus aus Artikel 4 EU Common
Position 2008/944/CFSP seit Beginn der militärischen Intervention im Jemen
statt? Wenn ja,
a) welche Mitgliedstaaten und ggf. Institutionen bzw. Organisationen
waren daran beteiligt;
b) wie oft und wann genau haben diese Treffen bzw. diese Austausche
stattgefunden;
c) was war der Inhalt der dort stattfindenden Besprechungen?
Die Fragen 30 bis 30c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung konsultiert regelmäßig auf verschiedenen Ebenen mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Themen der
Rüstungsexportkontrolle. Hierbei wird auch der Umgang mit Ausfuhren in bestimmte
Empfängerländer erörtert. Eine Einordnung, welche Staaten am Jemen-Konflikt
beteiligt sind, ist damit nicht verbunden.
31. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlicher), dass die von der Militärkoalition unter Saudi-Arabien begangenen
Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen dem internationalen
Ansehen Saudi-Arabiens massiv geschadet haben (so die Einschätzung
in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publications/prod
ucts/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 2)?
32. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass die Militärintervention unter Saudi-Arabien im Jemen den
iranischen Einfluss nicht eingedämmt, sondern sogar zu einer Intensivierung
der Beziehungen zwischen den Ansar Allahs und Teheran beigetragen
hat (so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-ber
lin.org/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 2),
und wenn ja, welche?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist der angeführte Artikel bekannt. Sie äußert sich jedoch
nicht zu derartigen Folgeeinschätzungen. Die Bundesregierung stellt klar, dass
hiermit keine Aussage über die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch
die sogenannte arabische Koalition verbunden ist.
33. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass die Vereinten Nationen den Jemen-Krieg als
Zweiparteienkonflikt missverstehen und dadurch lokale und regionale Akteure
vernachlässigen (so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.sw
p-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf,
S. 3), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung für die Annahme, dass die
Vereinten Nationen einer Fehleinschätzung des Jemen-Konflikts unterliegen.
34. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlicher) nach wie vor die Auffassung, dass die Situation im Jemen
völkerrechtlich als ein nicht internationaler, also innerstaatlicher bewaffneter
Konflikt angesehen werden muss, in dem die von Saudi-Arabien
geführte Militärkoalition die Regierungsseite unterstützt (Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 19/10)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
35. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
für Saudi-Arabien im Jemen-Krieg die Zurückdrängung der Ansar Allahs
und damit des Einflusses Irans auf den Jemen Vorrang hatte, wohingegen
die VAE mit ihrer Beteiligung am Jemen-Krieg auf die Kontrolle der
Seewege im Roten und Arabischen Meer und auf die Eindämmung der
islamistischen Muslimbruderschaft abzielt (so die Einschätzung in einem
Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktu
ell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einschätzungen über Absichten
anderer Staaten.
36. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
die VAE im Hadhramaut eigene Eliteeinheiten unterhalten, die in
Konkurrenz zu den Regierungstruppen stehen (https://www.swp-berlin.org/p
ublications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn
ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Erkenntnisse.
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
der Southern Transitional Council (STC, Südübergangsrat) mit
Unterstützung der VAE als Quasi-Regierung in und um Aden agiert (so die
Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/pub
lications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn
ja, welche?
Der Südliche Übergangsrat hat seine Machtbasis in der Hafenstadt Aden und
der sie umgebenden Provinz Aden. Ende Dezember 2020 vereidigte
Staatspräsident a. D. Abed Rabbo Mansur Hadi die aktuelle jemenitische Regierung
unter Ministerpräsident Maeen Abdul Malik, der auch fünf Mitglieder des
Südlichen Übergangsrats als Minister angehören. Damit wurde ein wichtiger Schritt
zur Umsetzung des im November 2019 unter saudischer Vermittlung zwischen
der international anerkannten Regierung von Staatspräsident a. D. Abed Rabbo
Mansur Hadi und dem Südlichen Übergangsrat abgeschlossenen sogenannten
Riad-Abkommens vollzogen.
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
die VAE faktisch die Kontrolle über den Hafen von Aden, die Meerenge
von Bab al-Mandab und die Insel Sokotra vor dem Horn von Afrika
ausüben (so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-b
erlin.org/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 5),
und wenn ja, welche?
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind – wie andere Staaten – in Befolgung
der Aufforderung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aus Resolution
2216 (siehe die Antwort zu Frage 12), zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen
und ihres Interesses an einer ungehinderten internationalen Schifffahrt in den
an die arabische Halbinsel angrenzenden Meeren mit Marine-Kräften präsent.
Die angeführte Einschätzung, dass die Vereinigten Arabischen Emirate dadurch
die faktische Kontrolle über die in der Frage genannten Gewässer und Gebiete
ausüben, kann seitens der Bundesregierung nicht bewertet werden.
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, durch wen neben Saudi-Arabien
die Verlängerung einer Untersuchungsmission zur Dokumentation von
Menschenrechtsverletzungen im Jemen im UN-Menschenrechtsrat
gescheitert ist, vor dem Hintergrund, dass im Rat mit 47 Mitgliedsländern
eine Resolution zur Fortsetzung des 2017 erteilten Mandats mit 21 zu 18
Stimmen abgelehnt wurde (https://www.nau.ch/news/ausland/jemen-un-
menschenrechtsrat-stoppt-weitere-untersuchungen-66019336), und wenn
ja, durch wen?
Saudi-Arabien hatte sich in den Tagen vor der Abstimmung im
Menschenrechtsrat gegen die Verlängerung des Mandats für die „Group of Eminent
International and Regional Experts“ (GEE) stark gemacht. Schlussendlich stimmten
gegen die Resolution zur Mandatsverlängerung Bahrain, Bangladesch,
Bolivien, Burkina Faso, China, Eritrea, Gabun, Indien, Indonesien, Kuba, Libyen,
Mauretanien, Pakistan, Philippinen, Russland, Senegal, Somalia, Sudan, Togo,
Usbekistan, Venezuela. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass
Menschenrechtsverletzungen im Jemen auch in Zukunft durch die Vereinten
Nationen dokumentiert werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]