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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten durch die Bundesregierung
(insgesamt 39 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Datum
11.04.2022
Antwortdauer
45 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
BT20/83625.02.2022
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten durch die Bundesregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ali Al-Dailami, Andrej Hunko, Ina Latendorf,
Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Żaklin Nastić, Sören Pellmann, Victor Perli,
Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Die Genehmigung von Rüstungsexporten in am Jemen-Krieg beteiligte Staaten
durch die Bundesregierung
Im Jemen herrscht seit 2015 Krieg zwischen den von Saudi-Arabien, den
Vereinigten Arabischen Emiraten und anderen arabischen Staaten unterstützten
Truppen von Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi und der vermeintlich durch
den Iran unterstützten Ansar-Allah-Bewegung, die häufig als Huthi bezeichnet
wird. Die Vereinten Nationen halten weiterhin an der Legitimität des in der
Bevölkerung unbeliebten Präsidenten Hadi fest (https://dgvn.de/publications/PDF
s/Zeitschrift_VN/VN_2018/Heft_2-2018/09_Transfeld_VN_2-2018_9-4-201
8.pdf, S. 84). Und das, obwohl im Jahr 2014 sein durch Wahlen bestätigtes
Mandat abgelaufen war, keine Neuwahlen abgehalten wurden und die Amtszeit
Hadis lediglich durch die nationale Dialogkonferenz um ein weiteres Jahr
verlängert wurde (https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/cen
ter-for-securities-studies/pdfs/CSSAnalyse175-DE.pdf, S. 2). Diese
Intervention ist nach der in den Jahren 2009 bzw. 2010 bereits die zweite des
Königreiches Saudi-Arabien im südlichen Nachbarland in der jüngeren Vergangenheit.
Nach Kenntnissen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF)
wurden seit Beginn des Kriegs im Frühjahr 2015 bis Oktober 2021
nachweislich 10 000 Kinder getötet oder verletzt – das sind vier Kinder pro Tag. Dabei
handelt es sich ausschließlich um Vorfälle, die von den Vereinten Nationen
verifiziert wurden – die tatsächlichen Zahlen sind vermutlich viel höher. Denn zu
der Gewalt kommen Hunger, Krankheiten und die Folgen der Corona-
Pandemie (https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/jemen-kin
der-getoetet-und-verletzt/249970). So geht das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen (UNDP) bislang von mehr als 377 000 getötet Menschen
aus, von denen 259 000 Kinder unter fünf Jahren sind, also rund 70 Prozent
aller Toten (https://www.ye.undp.org/content/dam/yemen/General/Docs/UNDP-
Yemen_ImpactofWar_WEB.pdf, S. 32).
Die Vereinten Nationen stufen den Krieg und seine Folgen als schlimmste
humanitäre Krise der Welt ein (https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-01/jeme
n-krieg-luftangriffe-tote-rebellen).
Der „jüngste einer ganzen Reihe von nicht zu rechtfertigenden Luftangriffen
der von Saudi-Arabien geführten Koalition auf Schulen, Krankenhäuser,
Märkte, Hochzeitsfeiern und Gefängnisse“ ereignete sich laut Informationen der
Organisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) auf ein Gefängnis, das als Sammellager
für Flüchtlinge genutzt wird, in der Nacht zum 21. Januar 2022. Unter den
Toten seien Migranten, Frauen und Kinder (AFP vom 23. Januar 2022). Nach An-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/836
20. Wahlperiode 25.02.2022
gaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte wurden 91 Menschen
getötet und 236 weitere verletzt.
Im Koalitionsvertrag von 2018 hatten CDU, CSU und SPD einen Exportstopp
für alle Länder beschlossen, die „unmittelbar“ am Jemen-Krieg beteiligt sind
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 7. Februar 2018,
S. 149). Jedoch erst der Fall Jamal Khashoggi führte im November 2018 zu
einem teilweisen Rüstungsexportstopp, von dem europäische Kooperationen
ausgenommen sind. So hat die alte Bundesregierung zwischen dem 24. Oktober
2017 und dem 5. September 2021 Exportgenehmigungen für Saudi-Arabien im
Wert von zusammen ca. 190 Mio. Euro erteilt (Schriftliche Frage 64 auf
Bundestagsdrucksache 19/32490), allein von Januar 2020 bis Juni 2021 noch fast
33 Mio. Euro (dpa vom 2. Januar 2022).
Zudem bezieht sich der bis heute geltende Genehmigungsstopp lediglich auf
Saudi-Arabien. Auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sevim Dağdelen
auf Bundestagsdrucksache 19/775, welche Staaten sie neben Saudi-Arabien als
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sieht, verwies die Bundesregierung
lediglich auf die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE). Allerdings trat ein
Exportstopp für die VAE bis heute weder bezogen auf die Genehmigung noch auf die
tatsächliche Ausfuhr von Rüstungsgütern in Kraft (Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/10375,).
Ägypten hatte im Jahr 2021 trotz Mitgliedschaft in der saudischen
Kriegsallianz sogar den Spitzenplatz unter den Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte inne. Das Land war mit Exportgenehmigungen im Wert von 4,3 Mrd.
Euro mit Abstand die Nummer eins (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Presse
mitteilungen/2022/01/20220118-ruestungsexportpolitik-der-bundesregierung-i
m-jahr-2021-vorlaeufige-genehmigungszahlen.html). Damit wurden in den
letzten vier Jahren Rüstungsexporte nach Ägypten im Wert von fast 6 Mrd.
Euro genehmigt. Im gleichen Zeitraum genehmigte die Bundesregierung Exporte
in die VAE im Wert von über 300 Mio. Euro (Rüstungsexportberichte 2018 ff.
und Schriftliche Frage 64 auf Bundestagsdrucksache 19/32490).
In einem offenen Brief forderten im November 2021 40 Friedensinitiativen und
Hilfsorganisationen ein Verbot von Rüstungsexporten an Akteure des
bewaffneten Konflikts im Jemen. Verlangt wird, dass der Rüstungsexportstopp für
Saudi-Arabien verlängert wird und auf alle Mitglieder der von Saudi-Arabien
angeführten Militärkoalition ausgeweitet wird. Darüber hinaus dürfe es
keinerlei Ausnahmen geben – etwa für bereits erteilte Genehmigungen, Reexporte
oder europäischen Gemeinschaftsprojekte. Auf europäischer Ebene plädieren
sie ebenfalls für ein Waffenembargo gegen die Staaten, die an der saudisch
geführten Militärkoalition beteiligt sind (dpa vom 16. November 2021).
Bereits 2019 hat das European Center for Constitutional and Human Rights
(ECCHR) zusammen mit Mwatana for Human Rights, der jemenitischen
Partnerorganisation des ECCHR, und anderen europäischen Partnern eine Anzeige
bei der Anklagebehörde (Office of the Prosecutor, OTP) des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) eingereicht. Dabei geht es darum, die Verantwortung
deutscher und europäischer Entscheidungsträger aus Politik und Wirtschaft
nach dem Völkerstrafrecht feststellen zu lassen. Das Hauptargument der
Anklage: Sowohl die Rüstungsexportgenehmigungen als auch die Waffenlieferungen
an die Kriegsparteien im Jemen seien eine Beihilfehandlung zur Begehung von
Völkerstraftaten. Die Anklage richtet sich daher sowohl gegen die politisch
Verantwortlichen im Bundessicherheitsrat, die über die grundsätzliche Ausfuhr
von deutschen Waffen(teilen) nach Saudi-Arabien und in die VAE entscheiden,
als auch gegen die Manager europäischer Rüstungsfirmen, die diese Waffen an
Saudi Arabien verkaufen (https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/die-rolle-euro
paeischer-ruestungskonzerne-und-behoerden-im-jemen-krieg-ist-ein-fall-fuer-d
en-haag/).
Auch die neue Ampelkoalition aus SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN ließ bislang offen, welche anderen Länder unter die Jemen-Klausel in
ihrem Koalitionsvertrag fallen, nach der keine Exportgenehmigungen mehr für
Rüstungsgüter an Staaten erteilt werden sollen, solange diese nachweislich
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind. Unklar bleibt, ob die Ampelkoalition
neben Saudi-Arabien auch die VAE, Bahrain, Ägypten, Jordanien, Kuwait und
den Sudan als am Jemen-Krieg nachweislich unmittelbar beteiligt einstuft (dpa
vom 2. Januar 2022). Offen sei auch, inwieweit die Regelung für Saudi-
Arabien nach dem Auslaufen am 31. Dezember 2021 verlängert worden ist und
ob ggf. auch weiterhin Rüstungsgüter für europäische Kooperationen und
Gemeinschaftsprojekte geliefert werden können. Das hieße, dass zum Beispiel
nach wie vor Teile für das Kampfflugzeug „Eurofighter“ an Saudi-Arabien aus
Deutschland beigesteuert würden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Kenntnis der Vorgängerregierung, wonach
neben Saudi-Arabien in erster Linie die VAE an den Militäroperationen im
Jemen beteiligt sind (Schriftliche Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
19/695), nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Angriffe der
Militärkoalition um Saudi-Arabien im Jemen (AFP vom 18. Januar 2022)?
2. Teilt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass die
militärische Nutzung von Rüstungsgütern im Jemen-Krieg, die in der
Vergangenheit aus Deutschland oder als deutsche Zulieferung über EU- bzw. NATO-
Partner nach Saudi-Arabien oder in die VAE geliefert wurden, auch
außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten die
Endverbleibserklärungen, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden, nicht
verletzen (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf
die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019)?
3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Staaten
Jordanien, Ägypten, Bahrain, Kuwait, Marokko, Sudan, Senegal, Katar neben
Saudi-Arabien und den VAE zur Militärkoalition gehörten, die
ursprünglich 2015 im Jemen intervenierte, wobei die Beteiligung der einzelnen
Länder an der Koalition in unterschiedlicher Art und Weise erfolgte
(Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/1583)?
Wenn ja, in welcher Art und Weise waren die einzelnen Länder an der
Koalition beteiligt (bitte entsprechend der einzelnen Länder ausführen)?
4. Welche der in Frage 3 genannten einzelnen Staaten waren nach Kenntnis
der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen) unmittelbar am
Jemen-Krieg beteiligt?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), welche
Staaten aktuell zu der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition, die
seit März 2015 im Jemen interveniert?
Wenn ja, welche Länder gehören dazu?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), in
welcher Art und Weise die in Frage 3 genannten einzelnen Länder an der
Militärkoalition beteiligt sind?
Wenn ja, welche (bitte entsprechend der einzelnen Länder ausführen)?
7. Welche der in Frage 3 genannten einzelnen Staaten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) nachweislich unmittelbar
am Jemen-Krieg beteiligt?
8. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Staaten als „unmittelbar“ am
Jemen-Krieg beteiligt einzustufen?
9. Welche Kriterien – wie eigene und/oder nachrichtendienstliche Kenntnisse
Dritter, UN-Berichte, Berichte von Nichtregierungsorganisation, eigenes
Bekunden von Staaten über eine Beteiligung etc. – müssen erfüllt sein, um
Staaten als „nachweislich“ unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt
einzustufen?
10. Ist ein möglicher Einsatz von Söldnern durch eine private Militär- und
Sicherheitsfirma eines Landes für die Bundesregierung ein Kriterium für die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Landes an einem Krieg?
11. Ist die Unterstützung einer Kriegspartei bei der Luftverteidigung, u. a. mit
Kampfflugzeugen, für die Bundesregierung ein Kriterium für die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Landes an einem Krieg (https://ae.u
sembassy.gov/readout-of-secretary-of-defense-lloyd-j-austin-iiis-call-
withcrown-prince-mohammed-bin-zayed-al-nahyan-of-the-uae/)?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob Ägypten an den Luft-, Land-, und Seeblockaden im Jemen beteiligt
war und ist?
Wenn ja, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln war Ägypten
beteiligt?
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
Israel auf der jemenitischen Insel Sokotra, die von Kämpfern des
Südlichen Übergangsrats (STC) kontrolliert und von den VAE unterstützt wird,
mit militärischem und/oder geheimdienstlichem Personal präsent ist
(https://monde-diplomatique.de/artikel/!5796851)?
Wenn ja, welche, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
völkerrechtliche Legitimität dieser Präsenz Israels?
14. Gilt seit dem 1. Januar 2022 die bisherige Regelung weiter, wonach
grundsätzlich keine Neuanträge für Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien – mit
Ausnahme von Genehmigungen, die sich auf europäische Kooperationen
beziehen – genehmigt werden (dpa vom 2. Januar 2022), sodass auch
weiterhin Sammelausfuhrgenehmigungen zum Beispiel Teile für eine geplante
Lieferung des Kampfflugzeug „Eurofighter“ an Saudi-Arabien aus
Deutschland erteilt werden können (dpa vom 31. Dezember 2021)?
15. Plant die Bundesregierung einen Rüstungsexportstopp in die VAE?
Wenn ja, soll dieser analog zu Saudi-Arabien gelten, bei dem bestehende
Genehmigungen widerrufen und grundsätzlich keine Neuanträge für
Rüstungsexporte genehmigt werden, mit Ausnahme von jenen, die sich auf
europäische Kooperationen beziehen (Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 38, Plenarprotokoll 19/201)?
16. In welchem Wert hat die Bundesregierung im Jahr 2021
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern an
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder den jeweiligen Gesamtwert
unter Angabe der jeweiligen Werte für Kriegswaffen und sonstige
Rüstungsgüter auflisten)?
17. Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche Kriegswaffen
wurden im Jahr 2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des
Reexportlandes sowie der Kriegswaffenlistennummer und Güterbeschreibung, der
Stückzahl und des Wertes auflisten)?
18. Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche sonstigen
Rüstungsgüter einschließlich Herstellungsausrüstung dafür wurden im Jahr
2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
genehmigt (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des
Reexportlandes sowie der Ausfuhrlistenposition und Güterbeschreibung, der Stückzahl
und des Wertes auflisten)?
19. In welchem Wert sind im Jahr 2021 Sammelausfuhrgenehmigungen für
das Empfängerland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
erteilt worden (bitte entsprechend der Länder unter Angabe des Datums
der Erteilung, der Laufzeit, des Rüstungsguts und der Stückzahl sowie des
jeweiligen Inhabers der Sammelausfuhrgenehmigung auflisten)?
20. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen für Saudi-Arabien wurden seit
2019 im Zusammenhang mit dem Bau des „Eurofighter“ bzw. „Tornado“
erteilt (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, des Endes und der
Laufzeit, des jeweiligen Wertes auflisten)?
21. Hat die Bundesregierung seit dem 8. Dezember 2021 Genehmigungen für
den Export von Rüstungsgütern (Einzelgenehmigungen, Reexport,
Sammelausfuhren) für das Empfängerland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
erteilt?
Wenn ja, in welchem Wert (bitte entsprechend der Länder unter Angabe
des Datums der Erteilung, der Grundform der Genehmigungsarten, des
Rüstungsguts und der Stückzahl auflisten)?
22. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021
Kriegswaffen von in den Bundesländern ansässigen Unternehmen
aufgrund zuvor erteilter Genehmigungen für das Bestimmungsland
a) Saudi-Arabien,
b) die VAE,
c) Jordanien,
d) Ägypten,
e) Bahrain,
f) Kuwait,
g) Marokko,
h) Sudan,
i) Senegal und
j) Katar
tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der L��nder unter Angabe der
Warennummer und des Genehmigungswertes auflisten; sofern eine
endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen
Zahlen zum aktuellsten Stichtag angeben)?
23. Kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen ausschließen, dass in
europäischen Kooperationen gemeinsam produzierte Rüstungsgüter seit
der sogenannten Verständigung der Bundesregierung zu
Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen vom 28. März 2019 bis dato nicht im
Jemen-Krieg zum Einsatz kamen (https://www.bundesregierung.de/breg-d
e/aktuelles/verstaendigung-der-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-u
nd-gemeinschaftsprogrammen-1595750)?
24. Kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen ausschließen, dass in
europäischen Kooperationen gemeinsam produzierte Rüstungsgüter seit
der sogenannten Verständigung der Bundesregierung zu
Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen vom 28. März 2019 bis dato keine
endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an
Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeliefert
wurden (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verstaendigung-de
r-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-und-gemeinschaftsprogramme
n-1595750)?
25. Wie lautet das ggf. inzwischen vorliegende Urteil bezüglich der von der
Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA), eingelegten Rechtsmittel beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG)
Frankfurt am Main, das die „Außerkraftsetzung der Gültigkeit“ einer
erteilten Ausfuhrgenehmigung für unter anderem 110 Lastkraftwagen des
Rüstungskonzerns Rheinmetall AG für den Empfänger und Endverwender,
die Royal Saudi Land Forces, im Rahmen der sogenannten
Ruhensanordnungen für bereits erteilte Rüstungsexportgenehmigungen nach Saudi-
Arabien in der Mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019 mit der
Begründung aufgehoben hatte, dass es sich um einen Teilwiderruf,
verbunden mit der gesetzlichen Entschädigungsfolge, handelt und die pauschale
und knappe Begründung in den angegriffenen Entscheidungen nicht den
gesetzlichen Anforderungen entspreche (Antwort der Bundesregierung auf
die Mündliche Frage 41,Plenarprotokoll 19/232)?
26. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Stand der in 2019 bei der
Anklagebehörde des IStGH vom ECCHR und anderen eingereicht wurde
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
27. Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen
Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Anzeige des ECCHR und weiterer
Organisationen vom Dezember 2019 im Austausch mit der Anklagebehörde des
IStGH?
28. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung vonseiten der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in Deutschland Schritte unternommen worden, um
die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Firmen und
Genehmigungsbehörden durch den Export von Teilen für Kampfflugzeuge
(„Tornado“/„Eurofighter“) sowie Bomben an die im Jemen kriegführenden
Staaten als Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Jemen zu untersuchen, wie es
der ECCHR und weitere Organisationen beim IStGH angezeigt haben
(https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/die-rolle-europaeischer-ruestungsk
onzerne-und-behoerden-im-jemen-krieg-ist-ein-fall-fuer-den-haag)?
29. In wie vielen Fällen hat Deutschland seit dem Jahr 2015 bezüglich
beantragter Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern an die im
Jemen kriegführenden Staaten der von Saudi-Arabien angeführten
Militärkoalition Konsultation mit anderen Mitgliedstaaten durchgeführt, die
vergleichbare Genehmigungsanträge abgelehnt haben und welches waren die
Gründe, dennoch eine solche Rüstungsexportgenehmigung zu erteilen
(sollte eine detaillierte Beantwortung der Frage dem
Vertraulichkeitsgrundsatz des Artikels 4 (3) EU Common Position 2008/944/CFSP
widersprechen, wird um eine Zusammenfassung der Gründe, welche den
Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über parlamentarische
Fragerechte in Bezug auf Rüstungsexporte entspricht, gebeten)?
30. Fanden darüber hinaus zwischen Deutschland und etwaigen anderen
Mitgliedstaaten der EU, welche Rüstungsexporte an die im Jemen
kriegführenden Staaten genehmigen, weitergehende Treffen oder Austausche
außerhalb des Konsultationsmechanismus aus Artikel 4 EU Common Position
2008/944/CFSP seit Beginn der militärischen Intervention im Jemen statt?
Wenn ja,
a) welche Mitgliedstaaten und ggf. Institutionen bzw. Organisationen
waren daran beteiligt;
b) wie oft und wann genau haben diese Treffen bzw. diese Austausche
stattgefunden;
c) was war der Inhalt der dort stattfindenden Besprechungen?
31. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlicher), dass die von der Militärkoalition unter Saudi-Arabien begangenen
Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen dem internationalen
Ansehen Saudi-Arabiens massiv geschadet haben (so die Einschätzung in
einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publications/products/
aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 2)?
32. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass die Militärintervention unter Saudi-Arabien im Jemen den
iranischen Einfluss nicht eingedämmt, sondern sogar zu einer Intensivierung
der Beziehungen zwischen den Ansar Allahs und Teheran beigetragen hat
(so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.or
g/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 2), und
wenn ja, welche?
33. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, dass die Vereinten Nationen den Jemen-Krieg als Zweiparteienkonflikt
missverstehen und dadurch lokale und regionale Akteure vernachlässigen
(so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.or
g/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 3), und
wenn ja, welche?
34. Teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlicher) nach wie vor die Auffassung, dass die Situation im Jemen
völkerrechtlich als ein nicht internationaler, also innerstaatlicher bewaffneter
Konflikt angesehen werden muss, in dem die von Saudi-Arabien geführte
Militärkoalition die Regierungsseite unterstützt (Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 19/10)?
35. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
für Saudi-Arabien im Jemen-Krieg die Zurückdrängung der Ansar Allahs
und damit des Einflusses Irans auf den Jemen Vorrang hatte, wohingegen
die VAE mit ihrer Beteiligung am Jemen-Krieg auf die Kontrolle der
Seewege im Roten und Arabischen Meer und auf die Eindämmung der
islamistischen Muslimbruderschaft abzielt (so die Einschätzung in einem
Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuel
l/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja, welche?
36. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
die VAE im Hadhramaut eigene Eliteeinheiten unterhalten, die in
Konkurrenz zu den Regierungstruppen stehen (https://www.swp-berlin.org/public
ations/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja,
welche?
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
der Southern Transitional Council (STC, Südübergangsrat) mit
Unterstützung der VAE als Quasi-Regierung in und um Aden agiert (so die
Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-berlin.org/publicati
ons/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 4), und wenn ja,
welche?
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass
die VAE faktisch die Kontrolle über den Hafen von Aden, die Meerenge
von Bab al-Mandab und die Insel Sokotra vor dem Horn von Afrika
ausüben (so die Einschätzung in einem Fachartikel unter https://www.swp-ber
lin.org/publications/products/aktuell/2022A03_Jemen_Krieg.pdf, S. 5),
und wenn ja, welche?
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, durch wen neben Saudi-Arabien die
Verlängerung einer Untersuchungsmission zur Dokumentation von
Menschenrechtsverletzungen im Jemen im UN-Menschenrechtsrat gescheitert
ist, vor dem Hintergrund, dass im Rat mit 47 Mitgliedsländern eine
Resolution zur Fortsetzung des 2017 erteilten Mandats mit 21 zu 18 Stimmen
abgelehnt wurde (https://www.nau.ch/news/ausland/jemen-un-menschenre
chtsrat-stoppt-weitere-untersuchungen-66019336), und wenn ja, durch
wen?
Berlin, den 9. Februar 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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