[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christian Leye, Dr. Gesine
Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/841 –
Zukunft der Tattoo-Branche und ihrer Farben
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Tätowierungen sind schon lange kein Randphänomen mehr, sondern erfreuen
sich besonders in der Populärkultur einer hohen Präsenz. Nach einer Umfrage
des Markt- und Meinungsforschungsinstituts YouGov, die im Juli 2021
durchgeführt wurde, hat nahezu jede vierte Person in Deutschland ein Tattoo. In der
Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen sind Tattoos besonders beliebt, rund
26 Prozent haben bereits ein oder mehrere Tattoos (vgl.
https://de.statista.com/
statistik/daten/studie/1253983/umfrage/umfrage-in-deutschland-zu-tattoos-nac
h-altersgruppen/).
Die Tradition der Tätowierung gehört unzweifelhaft zu den frühsten und
weltweit verbreiteten Kunst- und Kulturformen. Während sich Forscherinnen und
Forscher in gesellschafts-, kulturanthropologischen oder
erziehungswissenschaftlichen Disziplinen schon seit mehreren Jahrzehnten für Tätowierungen
interessieren, rückt auch zunehmend die Kunstwissenschaft Tattoos in den
Fokus ihrer Betrachtung, etwa durch Publikationen (vgl. z. B. Ole Wittmann:
Tattoos in der Kunst. Materialität – Motive – Rezeption, 2017) oder durch
Ausstellungen, wie die Ausstellung TATTOO im Museum für Kunst und
Gewerbe Hamburg, 13. Februar bis 6. September 2015. Tattoos sind jedoch nicht
nur ein Accessoire, sondern auch eine persönliche Ausdrucksform. Sie können
Ihren Trägerinnen und Trägern dabei helfen, traumatische Erfahrungen zu
verarbeiten oder Erinnerungen festzuhalten. Selbst im medizinischen Bereich
sind Tätowierungen sinnvoll, etwa bei Rekonstruktionen oder Überdecken von
Narben.
Wie vielen Wirtschaftsbereichen auch, hat die Corona-Pandemie der Tattoo-
Branche zugesetzt. Die schwierige ökonomische Situation droht sich nun
durch eine am 4. Januar 2022 in Kraft getretene Änderung des Anhangs der
Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) zu verschärfen (
https://eur-le
x.europa.eu/eli/reg/2020/2081/oj). Die Verordnung sieht eine sukzessive
Beschränkung von bestimmen Inhaltsstoffen in Tätowiermitteln vor, die im
Verdacht stehen, krebserregend zu sein. Für die Pigmente Green 7 und Blue 15:3
bekamen die Herstellerinnen und Hersteller eine längere Schonfrist
eingeräumt, um alternative Formeln zu entwickeln. Beide Farbpigmente werden
daher erst ab 2023 verboten. Vor diesem Hintergrund arbeiten derzeit
Tätowiererinnen und Tätowierer unter erschwerten Bedingungen, denn die Auswahl an
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1158
20. Wahlperiode 18.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 18. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
neuen, REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of
Chemicals)-konformen Farben ist bislang begrenzt und unübersichtlich. Zwar
arbeiten Herstellerinnen und Hersteller an neuen Farbformeln, offizielle
Marktzulassungen von neuen Produkten sind jedoch noch nicht bekannt.
Sollten für die Pigmente Green 7 und Blue 15:3 keine geeigneten Alternativen
gefunden werden, droht rund 66 Prozent der sich aktuell auf dem Markt
befindlichen Farben ein Verbot (
https://feelfarbig.com/artikel/save-the-pigments-resol
utionsantrag-fuer-tattoo-reach-vorerst-verhindert/).
Nicht zu Unrecht warnen Branchenvertreterinnen und Branchenvertreter vor
der Gefahr einer wachsenden Schattenwirtschaft, indem Teile der Branche ihr
Gewerbe abmelden und Farben aus dubiosen Quellen beziehen, deren
Inhaltsstoffe unbekannt, oder gar fehldeklariert sind. Eine derartige Entwicklung
würde das eigentliche Vorhaben der EU, Verbraucherinnen und Verbraucher
zu schützen, konterkarieren (
https://bundesverband-tattoo.de/2021/01/17/save-
the-pigments-unser-aufruf-zur-unterstuetzung-der-eu-petition/). Vor diesem
Hintergrund und angesichts der Popularität von Tattoos, fordert der
Bundesverband Tattoo e. V. eine längere Übergangsfrist und eine höhere
Anerkennung der Branche (
https://bundesverband-tattoo.de/2022/01/03/pressemitteilu
ng_tattoo2030/).
Das Deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat in seiner
Stellungnahme vom 8. September 2020 darauf hingewiesen, dass die verfügbaren
Daten zu den Pigmente Green 7 und Blue 15:3 für eine gesundheitliche
Risikobewertung unzureichend sind. Bisherige Studien weisen jedoch nur auf eine
vergleichsweise geringe Toxizität hin. Das BfR empfiehlt, die Datengrundlage
für beide Pigmente zu verbessern und sieht, hinsichtlich der vergleichsweise
geringen Toxizität, keinen akuten Handlungsbedarf (
https://www.bfr.bund.de/
cm/343/taetowiermittel-risikoeinschaetzung-von-pigment-blau-15-3-und-pigm
ent-gruen-7.pdf). Das Verbot der Farben beruht derzeit auf einer nicht
ausreichenden Datenlage. Branchenvertreterinnen und Branchenvertreter
kritisieren, nicht genügend in das EU-Gesetzgebungsverfahren eingebunden worden
zu sein, obwohl sie für die Sicherheit der Produkte verantwortlich sind
Laut den aktualisierten FAQ des BfR vom 6. Januar 2022 besteht vor allem
Forschungsbedarf in Hinblick auf die „Verteilung, Verstoffwechselung und
Ablagerung bzw. Ausscheidung der Farbpigmente sowie der weiteren
Inhaltsstoffe von Tätowiermitteln im Körper“ (
https://www.bfr.bund.de/cm/343/frage
n-und-antworten-zu-taetowiermitteln.pdf). Zwar arbeitet das BfR bereits in
Kooperation mit der Charité Berlin an der Gewinnung von Humandaten, doch
chronische Gesundheitsauswirkungen wie z. B. Krebs treten für gewohnt erst
Jahre oder Jahrzehnte nach der Einwirkung auf und können daher nur
schwerlich mit bestimmten Tattoo-Inhaltsstoffen verknüpft werden (ebd.). Möglich
ist dies durch epidemiologische Daten, „die jahrzehntelang große Kohorten
verfolgen, untersuchen und abbilden sowie die Tätowierung von Menschen
erfassen“. Nur so kann ein Zusammenhang zwischen Tattoo-Inhaltsstoffen und
schädlichen Effekten aufgedeckt werden. Dies gelte auch für die Pigmente
und toxischen Elemente, die als Nanopartikel in Lymphknoten gefunden
wurden (ebd.).
1. Wie viele Tätowiererinnen und Tätowierer wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen 2015 und 2021 in Deutschland als Gewerbe
gemeldet (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Der vom
Statistischen Bundesamt erfasste Wirtschaftszweig 96.09.0 „Erbringung von sonstigen
Dienst-leistungen a. n. g.“ enthält zwar Tätowiererinnen und Tätowierer,
allerdings nur als Teilmenge. Außerdem verschlüsselt die Gewerbeanzeigenstatistik
den Wirtschaftszweig nicht auf einer solch tiefen Gliederungsebene. Eine
belastbare Angabe zu Tätowierern und Tätowiererinnen zu machen ist deshalb
nicht möglich.
2. Wie viele Tätowiererinnen und Tätowierer haben nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen 2015 und 2021 weitere Gewerbe und in
welchen Kategorien angemeldet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
3. Wie viele Tattoo-Studios wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen 2015 und 2021 in Deutschland als Gewerbe gemeldet (bitte
nach Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Zum Hintergrund wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele Tätowiererinnen und Tätowierer arbeiteten nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen 2015 und 2021 in einem
Angestelltenverhältnis (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
waren im Juni 2021 (Juni-Werte gelten als Jahreswerte) rund 980
sozialversicherungspflichtige und rund 200 ausschließlich geringfügig Beschäftigte in der
Berufsgattung „82 332 Tätowierer/innen und Piercer/innen – fachlich
ausgerichtete Tätigkeiten“ registriert.
Weitere Ergebnisse sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und ausschließlich geringfügig
Beschäftigte nach der ausgeübten Tätigkeit hier: "82 332 Tätowierer, Piercer" –
Fachkraft der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) Deutschland Zeitreihe
Beschäftigungsart
Tätigkeit nach
Klassifikation der
Berufe 2010
30. Juni 2015 30. Juni 2016 30. Juni 2017 30. Juni 2018 30. Juni 2019 30. Juni 2020 30. Juni 2021
1 2 3 4 5 6 7
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
Insgesamt, dar. 30 771 297 31 443 318 32 164 973 32 870 228 33 407 262 33 322 952 33 802 173
82 332
Tätowierer,
Piercer – Fachkraft
800 863 942 933 952 972 978
Ausschließlich
geringfügig
Beschäftigte
Insgesamt, dar. 5 187 590 5 141 533 5 070 575 5 005 253 4 894 882 4 467 124 4 362 371
82 332
Tätowierer,
Piercer – Fachkraft
222 220 228 259 250 242 202
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
5. Liegen der Bundesregierung Erhebungen von nicht gemeldeten Tattoo-
Studios zwischen 2015 bis 2021 vor?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erhebungen vor.
6. Wie hoch gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an
freiberuflich Tätigen innerhalb der Tätowiererschaft zwischen 2015 bis
2021 (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
In der wirtschaftsfachlichen Gliederungstiefe des Bundesamtes für Statistik
(WZ08: 96.09.0 – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.) liegen
keine Ergebnisse aus den entsprechenden Mikrozensuserhebungen vor, da nur
bis auf Ebene der Wirtschaftsgruppen (3-Steller) Daten erhoben werden.
Alternativ werden Ergebnisse zu Erwerbstätigen nach Beruf auf Grundlage der
von der Bundesagentur für Arbeit und dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung veröffentlichten Klassifikation der Berufe, Ausgabe 2010,
bereitgestellt: „Tätowierer/innen und Piercer/innen“ fallen unter die
Berufsuntergruppe 8233 (Einzelergebnisse für den Beruf Tätowierer/in sind nach der
Klassifikation nicht vorgesehen). Wegen der Besonderheiten des Berichtsjahres 2020
liegen in dieser Gliederungstiefe generell keine aussagefähigen Ergebnisse vor
(siehe
www.destatis.de/mikrozensus2020). Das Berichtsjahr 2021 ist noch
nicht veröffentlicht.
Bis zum Berichtsjahr 2019 können folgende Angaben gemacht werden: Für die
Jahre 2015 und 2016 liegen die hochgerechneten Ergebnisse unter 5 000
Personen und werden deshalb aufgrund des geringen Aussagewertes nicht
veröffentlicht. Im Jahr 2017 gab es rund 6 000 selbstständige „Tätowierer/innen und
Piercer/innen“. Im Jahr 2018 gab es rund 7 000 selbstständige „Tätowierer/innen
und Piercer/innen“. Im Jahr 2019 gab es rund 6 000 selbstständige „Tätowierer/
innen und Piercer/innen“.
7. Wie viele Tätowiererinnen und Tätowierer arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung als sogenannte mobile Tätowiererinnen und
Tätowierer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welchen Umsatz erwirtschaftet die Tattoo-Branche in Deutschland pro
Geschäftsjahr seit 2015 bis 2021 (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der
durchschnittliche Jahresumsatz, den ein Tattoo-Studio und freiberuflich tätige
Tätowiererinnen und Tätowierer in Deutschland pro Jahr erzielen?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
10. Wie viele selbstständige und freiberufliche Tätowiererinnen und
Tätowierer haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der
Corona-Krise Corona-Soforthilfen beantragt und bewilligt bekommen?
Das Programm „Corona-Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen und
Soloselbständige“ wurde durch die Länder ausgeführt. Bei Antragstellung
wurden die übergeordneten Branchen abgefragt, welche sich am
Unternehmensregister orientieren, unter anderem Abschnitt S „Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen“. Eine gesonderte statistische Erfassung der freiberuflichen
Tätowiererinnen und Tätowierer ist nicht erfolgt.
11. Wie viele selbstständige und freiberufliche Tätowiererinnen und
Tätowierer haben nach Kenntnis der Bundesregierung Grundsicherung oder
Wohngeld während der Corona-Krise beantragt und wie viele bewilligt
bekommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da für die
selbstständigen erwerbstätigen Leistungsberechtigten die Merkmale Beruf und
Wirtschaftszweig nicht zur Verfügung stehen.
12. Wie viele selbstständige und freiberufliche Tätowiererinnen und
Tätowierer haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der
Corona-Krise bis heute Insolvenz beantragt (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
13. Wie viele angestellte Tätowiererinnen und Tätowierer mussten während
der Corona-Pandemie in Kurzarbeit geschickt werden?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, die bereits begonnenen Bemühungen
um die Etablierung einer Berufszugangsregelung fortzusetzen?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, auf Bundesebene
Berufszugangsregelungen für Tätowiererinnen und Tätowierer einzuführen.
15. Wie und in welchen Punkten unterstützt die Industrie- und
Handelskammer (IHK) den Berufszweig der Tätowiererinnen und Tätowierer nach
Kenntnis der Bundesregierung?
16. Wie viele Tätowiererinnen und Tätowierer mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor
schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung
am Menschen (NiSV) die Dienstleistung der Tattoo-Entfernung als
Teilbereich ihrer Beruflichkeit nicht mehr ausführen?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
17. Wie viele medizinische Behandlungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen 2015 und 2021 erfasst, die im
Zusammenhang mit Tätowierungen stehen (wenn möglich, bitte nach Jahr
aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen der Behandlungen handelte es sich um Tattoo-
Entfernungen?
b) Wie viele der Behandlungen kamen im Bereich der plastischen
Chirurgie zum Einsatz?
d) Wie viele der Behandlungen gehen auf Komplikationen verursacht
durch Nachsorgefehler seitens der Tätowierten zurück?
Die Fragen 17 bis 17b und 17d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aus den amtlichen Statistiken der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) keine Informationen vor.
c) Wie viele der Behandlungen beruhen auf unerwünschten
dermatologischen oder sonstigen Folgewirkungen eines Tattoos?
Die Prävalenz der mit Tätowierungen verbundenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in der Allgemeinbevölkerung ist nicht bekannt. Stattdessen
wurde in Studien die Unterkategorisierung von Tattookomplikationen erfasst
(Complications of tattoos and permanent makeup: overview and analysis of
308 cases. Van der Bent SAS, Rauwerdink D, Oyen EMM, Maijer KI,
Rustemeyer T, Wolkerstorfer A. J Cosmet Dermatol. 2021 Nov;20(11):3630-3641).
Komplikationen bei Tätowierungen und Permanent Make-up können in
entzündliche, infektiöse, neoplastische und sonstige Reaktionen eingeteilt werden.
Die überwiegende Mehrheit der Reaktionen ist chronisch (91,9 Prozent).
Von allen Komplikationen bei Tätowierungen sind allergische Reaktionen am
häufigsten. Allergische Reaktionen auf rote Tattoos machten 50,2 Prozent aller
Tattoo-Komplikationen aus. Die zweithäufigste Folgewirkung (18,2 Prozent)
sind chronisch-entzündliche Reaktionen auf schwarze Tattoos. Diese
Reaktionen sind als chronische Papeln oder Knötchen definiert, die sich auf die
schwarz tätowierte Haut beschränken und daher manchmal als papulo-noduläre
schwarze Tattoo-Reaktionen bezeichnet werden. Außerdem wird bei 7,8
Prozent der Reaktionen auf schwarze Tattoos eine systemische Sarkoidose
festgestellt. Andere entzündliche Tätowierungsreaktionen umfassen die lokale
Ausprägung von Autoimmunkrankheiten. Psoriasis vulgaris, Lichen planus, Lupus
erythematosus, Vitiligo und Lichen sclerosus wurden bei Tätowierungen
beschrieben. Im Informationsverbund der Dermatologischen Kliniken (IVDK)
berichteten 90 von 1976 (4,6 Prozent) tätowierten Patienten über nichtinfektiöse
Tattooreaktionen (allergische Kontaktdermatitis, lichenoide Reaktionen,
Hyperkeratosen, Geschwüre, Granulome, Tattoosarkoidose oder Pseudolymphome).
Diese Zahl repräsentiert jedoch nicht die Komplikationen in der
Allgemeinbevölkerung, da sie nur Patienten umfasst, die in dermatologischen Kliniken
behandelt werden, nicht aber die tätowierte Bevölkerung ohne Beschwerden. Die
auslösenden Substanzen in der Tätowiertinte sind für Allergologen in der Regel
nicht identifizierbar; Meldungen sind unzuverlässig (Schubert S, Dirks M,
Dickel H, Lang C, Geier J, IVDK. Allergens in permanent tattoo ink - first results
of the Information Network of Departments of Dermatology (IVDK). J Dtsch
Dermatol Ges. 2021;19(9):1337-40). Zwischen September 2016 und Juli 2020
beantworteten 14 594 von 40 140 (36,4 Prozent) dermatologischen Patienten,
die im IVDK einem Patchtest (Test zur Ermittlung einer Kontaktallergie)
unterzogen wurden, die routinemäßig gestellten Fragen zu Tätowierungen und
Permanent Make-ups. 1 967 Patienten (13,5 Prozent) hatten Tattoos. Bezogen auf
die IVDK-Gesamtpopulation von 43 387 Patienten, die zwischen Januar 2017
und Juni 2021 einem Patchtest unterzogen wurden, wurden Tattoos zunehmend
als vermutete Allergenquelle genannt, dies von 0,20 Prozent der Patienten im
Jahr 2017 und von 0,43 Prozent im Jahr 2021. Tätowierungen und Permanent
Make-up sowie die Laserentfernung von Tätowierungen waren in diesem
Bereich am häufigsten, während temporäre schwarze Hennatätowierungen oder
Tattooaufkleber selten genannt wurden. Zwischen August 2018 und Juli 2019
wurden 57 IVDK-Patienten (40 Frauen, 17 Männer) mit der Tattoo-Patchtest-
Empfehlung der Deutsche Kontaktdermatitis – Forschungsgruppe (DKF)
getestet. Bei 18 dieser 57 Patienten (32 Prozent) wurde schließlich eine allergische
Kontaktdermatitis (ACD) diagnostiziert, was auf etwa 400 Patienten mit
tätowierungsbedingter ACD pro Jahr in Deutschland hochgerechnet werden kann.
Weiterhin zeigten die Ergebnisse von Patchtests keine signifikanten
Unterschiede in den Anteilen der positiven Reaktionen auf Metallsalze, unter anderem
Nickel und Kobalt, zwischen der tätowierten und der nicht tätowierten
Bevölkerung. Die in der DKG -Basisserie getesteten Konservierungsmittel, z. B.
Methylisothiazolinon und Formaldehyd, zeigten ebenfalls keine signifikanten
Unterschiede zwischen beiden Gruppen. Bei 288 tätowierten Patienten und 985
Patienten ohne Tätowierung zeigten die Anteile der positiven Reaktionen auf
Benzisothiazolinon zwischen beiden Gruppen einen deutlichen, wenn auch
nicht signifikanten Anstieg in der tätowierten Gruppe.
18. Erachtet die Bundesregierung die Erstellung einer Positivliste für
Tätowiermittel für sinnvoll, um mehr Sicherheit für Tätowierende und
Tätowierte zu schaffen?
20. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
die Erstellung einer Positivliste zu fördern?
Die Fragen 18 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Stärkung des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes im Bereich der Tätowiermittel auf wissenschaftlicher Basis ein wichtiges
Anliegen. Sie hat sich deshalb wiederholt, zuletzt Mitte 2020, gegenüber der
EU-Kommission für eine EU-weite produktspezifische Regelung für
Tätowiermittel eingesetzt, mit der grundsätzlich auch die Etablierung einer „Positivliste“
möglich wäre. Die EU-Kommission hat diesbezüglich auf die Regelungen zu
Tätowiermitteln im Rahmen der REACH-Regelungen verwiesen.
Derzeit ist die toxikologische Datenbasis noch nicht ausreichend, und es
besteht noch Forschungsbedarf zur Entwicklung und Etablierung geeigneter
Methoden für eine umfassende Risikobewertung von Substanzen, die in
Tätowiermitteln verwendet werden. Erst danach kann ergebnisoffen die Etablierung
einer Positivliste geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im
Auftrag der Bundesregierung ein Konzept entwickelt, wie eine fundierte
Risikobewertung auf wissenschaftlicher Basis erreicht werden könnte
(Stellungnahme Nummer 031/2021des BfR vom 14. Oktober 2021,
www.bfr.bund.de/cm/34
3/taetowiermittel-mindestanforderungen-und-pruefmethoden.pdf).
Nach diesem Konzept werden die Hersteller von Tätowiermitteln aufgefordert,
eine Reihe von Mindestanforderungen zu erfüllen. Dazu gehören
Spezifikationen für die Inhaltsstoffe der Tätowiermittel und toxikologische In-vitro-
Prüfungen. Als erster Schritt sollte durch die Einhaltung von
Mindestanforderungen, die sich an dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik
orientieren, das gesundheitliche Risiko für tätowierte Menschen, soweit wie
möglich, reduziert werden.
Bis eine umfassende Risikobewertung möglich wird, könnte die
gesundheitliche Bewertung auf Grundlage der Mindestanforderungen erfolgen. Das
Konzept wird durch das BfR in Anhörungen mit Interessenvertretern diskutiert und
weiterentwickelt.
19. Hat die Bundesregierung die Forderung nach einer längeren
Übergangsfrist für Herstellerinnen und Hersteller von Tätowiermitteln bewertet, um
REACH-konforme Farben zu entwickeln, und wenn ja, wie?
Die Übergangsfristen für das Wirksamwerden der Beschränkung von
nachweislich gefährlichen Stoffen wurden seit dem Jahr 2017 sowohl im Rahmen der
wissenschaftlichen Bewertung als auch der politischen Debatte auf
europäischer Ebene diskutiert. Dabei wurde die vorgeschlagene Übergangsfrist von
einem Jahr für die Beschränkung an sich bzw. von zwei Jahren für die beiden
Pigmente Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 als ausreichend angesehen,
um die Einhaltung der Beschränkungsbedingungen zu erreichen und geeignete
Alternativen zu entwickeln.
21. Durch welche Maßnahmen verbessert die Bundesregierung die
Datenlage zur Risikobewertung der Pigmente Green 7 und Blue 15:3?
Beide Pigmente (Pigment Blue 15:3 (EC 205-685-1, CAS 147-14-8) und
Pigment Green 7 (EC 215-524-7, CAS1328-53-6)) sind unter REACH mit hohen
jährlichen Produktionsmengen (10 000 bis 100 000 Jahrestonnen bzw. 1 000 bis
10 000 Jahrestonnen) registriert. Daher unterliegen sie den
Standarddatenanforderungen der Anhänge VII bis X der REACH-Verordnung (REACH-VO), die
die Registranten verpflichtet, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung der deutschen Fachbehörden bestehen Lücken in diesen
Standarddaten und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wurde deshalb
gebeten, für die beiden Pigmente sogenannte Compliance Checks durchzuführen,
um die Datenlage zu prüfen und gegebenenfalls weitergehende Studien zu
fordern. Die ECHA hat dazu informiert, dass sie im letzten Jahr mit Compliance
Checks für die beiden Pigmente begonnen hat.
22. Wurden Gespräche durch die Bundesregierung oder – sowie bekannt –
die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) mit den Herstellerinnen
und Herstellern von Tätowiermitteln geführt, damit diese fehlende
Informationen und Nachweise zu offenen Fragen bei der Unbedenklichkeit
der Pigmente Blue 15:3 und Green 7 nachreichen?
Es wird darauf hingewiesen, dass die Registranten von Stoffen (wie Pigment
blau 15:3 oder Grün 7) im Rahmen der REACH-VO nicht identisch sind mit
den Herstellern oder Inverkehrbringern von Tätowiermitteln. Nach den
entsprechenden Definitionen der REACH-VO sind Tätowiermittel Gemische, die
nicht der Registrierungspflicht unterliegen.
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Sobald die in der
Antwort zur Frage 21 genannten Compliance Checks abgeschlossen sind, wird die
ECHA den Registranten der Stoffe die Entwürfe der Studienforderungen
übermitteln und sie um Stellungnahme bitten.
Gespräche der Bundesregierung mit den Herstellern haben nicht stattgefunden.
Die im REACH-Beschränkungsverfahren selbst vorgesehene mehrfache
Konsultation aller betroffenen Akteure, also auch der Hersteller von
Tatöwiermitteln, hat aber im Rahmen der fachlichen Bewertung des
Beschränkungsvorschlags zu problematischen Stoffen in Tätowiermitteln stattgefunden. Die dort
beigebrachten Informationen hierzu sind auf der Homepage der ECHA
einsehbar. Es liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor, ob darüber hinaus
noch Gespräche der ECHA mit den Herstellern stattgefunden haben.
23. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung durch die Beauftragung von
Studien und Forschungsarbeiten die Entwicklung von REACH-
konformen Tattoo-Farben – allen voran alternative Formeln der Pigmente
Green 7 und Blue 15:3?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu möglichen Studien und
Forschungsarbeiten zur Entwicklung von Alternativen zu den beiden
Pigmenten vor. Es liegt jedoch im Interesse der Hersteller von Tätowiermitteln,
entsprechende REACH-konforme Produkte zu entwickeln und anzubieten.
Um analytische Untersuchungen zur Konformität mit den Vorgaben der seit
dem 4. Januar 2022 geltenden Beschränkung zu gefährlichen Stoffen in
Tätowiermitteln nach Eintrag 75 des Anhang XVII der REACH-VO zu verbessern,
werden Anstrengungen unternommen, Analysenmethoden für den Nachweis
chemischer Stoffe in Tätowiermitteln zu entwickeln. So ist zum Beispiel im
Rahmen der Monitoring-Expertengruppe „Kosmetische Mittel“ die
Harmonisierung der Methode zur PAK-Analyse in Tätowiermitteln geplant. Außerdem
sollen der Nachweis von Pigmenten und die Einhaltung der in der REACH-
Beschränkung festgelegten Konzentrationsgrenzen für Kontaminanten in einem
BfR-Expertengremium erörtert werden. Andere Projekte befassen sich mit der
Analyse von herauslösbaren Stoffen aus Pigmenten und deren Abbau unter
Bestrahlung.
24. Inwiefern trägt die Bundesregierung dazu bei, eine epidemiologische
Datenlage zu generieren, um einen Zusammenhang zwischen Tattoo-
Inhaltsstoffen und gesundheitsschädlichen Effekten aufzudecken?
Um den möglichen Zusammenhang zwischen Tätowierungen und Krankheiten
prospektiv zu untersuchen, haben die Internationale Agentur für
Krebsforschung (IARC) und das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) eine
detaillierte Erfassung der Tattooexposition in den französischen und deutschen
nationalen Kohorten CONSTANCES und NAKO eingerichtet. Beide Kohorten
erfassen jeweils etwa 200 000 Personen und sammeln umfangreiche Daten zu
soziodemografischen Faktoren und möglichen Störfaktoren. Die Teilnehmer
der Kohorten werden prospektiv weiterverfolgt, um das Auftreten bestimmter
Krankheiten, einschließlich Krebs, bei tätowierten und nicht tätowierten
Teilnehmern zu vergleichen. Dieses Design ist zwar wissenschaftlich fundiert,
besitzt aber einen großen Nachteil: Aufgrund der erwarteten geringen Inzidenz
und einer vermutlich langen Latenzzeit sind zuverlässige Ergebnisse erst in
zehn bis 20 Jahren zu erwarten. Darüber hinaus wurde im Rahmen der „LIFE
Adult“-Studie des Leipziger Forschungszentrum für Zivilisationserkrankungen
mit über 7 000 Teilnehmern die Identifizierung von Markern für das frühe
Auftreten der wichtigsten Zivilisationskrankheiten angestrebt. Das BfR hat einen
zusätzlichen Fragebogen erstellt, um tattoospezifische Informationen dieser
Kohorte zu sammeln und mögliche Zusammenhänge mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aufzuklären. Die Analyse der Daten erfolgt derzeit.
25. Durch welche Maßnahmen greift die Bundesregierung zum Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher die Bedenken des BfR auf, dass statt
der Pigmente Blue 15:3 und Geen 7 in Zukunft weniger gut untersuchte
Stoffe zum Einsatz kommen könnten, die gesundheitsschädigender sind
und nicht unter den Anwendungsbereich der Beschränkung fallen?
26. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die von den
Branchenvertreterinnen und Branchenvertretern in Zukunft befürchtete
Schattenwirtschaft und illegale Verwendung von nicht zugelassenen
Tätowiermitteln zum gesundheitlichen Nachteil der Verbraucherinnen und
Verbrauchern verhindern?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich gilt, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden
dürfen. Die Wirtschaftsakteure (Hersteller und Inverkehrbringer) stehen in der
Pflicht, dies zu gewährleisten. Die Überwachung der Einhaltung von Vorgaben
der REACH-VO obliegt in Deutschland den zuständigen Behörden der
Bundesländer. Diese werden weiterhin stichprobenartige Kontrollen durchführen und
Proben von Tätowiermitteln bei Herstellern, Importeuren und Händlern aber
auch in Tattoostudios nehmen. Die Proben werden untersucht und im Falle
nicht rechtskonformer Produkte werden von der jeweils zuständigen Behörde
die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus ist 2022 ein
bundesweites Monitoring von Tätowiermitteln geplant.
27. Erachtet die Bundesregierung eine Erhebung der fehlenden Daten und
Studien, nach denen diese Kleine Anfrage um Auskunft bittet, für
sinnvoll, und wird die Bundesregierung fehlende Daten und Studien kurz-
und mittelfristig durch entsprechende Maßnahmen erheben (bitte
begründen)?
Kurz- und mittelfristig ist geplant, geeignete Analysemethoden für die
Inhaltsstoffe von Tätowiermitteln zu entwickeln, repräsentative Testmaterialien zu
beschaffen und eine Spezifikation der Inhaltsstoffe zu etablieren. Weiterhin soll
eine toxikologische In-vitro-Testung empfohlen werden, um das Risiko
gesundheitlicher Effekte zu reduzieren. Die Ergebnisse von verfügbaren klinischen
und epidemiologischen Daten sollen ausgewertet werden.
Langfristig ist geplant, die noch fehlenden Methoden zur toxikologischen
Testung von Tätowiermitteln zu etablieren, die die intradermale Applikation von
Pigmenten abbilden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]