[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Rinck, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/887 –
Drohende erneute Änderung der Düngeverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juni 2018 wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof (EuGH)
wegen Verstößen gegen die EU-Nitratrichtlinie verurteilt. Von 1996 bis 2014
wurde in Deutschland ein nicht flächenrepräsentatives Belastungsmessnetz
verwendet, um den Eintrag von Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen im
Grundwasser zu messen. Für das Belastungsmessnetz wurden ausschließlich
Messstellen ausgewählt, die bereits vor 1995 deutlich erhöhte Nitratgehalte
(>50 mg/l) aufwiesen. Begründet wurde dies damit, dass sich so am besten die
Wirksamkeit des Aktionsprogramms aufzeigen lasse (Nitratbericht 2012,
www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/nitrat
bericht_2012_bf.pdf; S. 27). Die EU-Kommission rügte dieses Vorgehen und
die sehr niedrige Messstellendichte der Bundesrepublik Deutschland in ihrem
Bericht über die Nitratberichterstattung 2012 ausdrücklich (
https://eur-lex.
europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52013DC0683&fro
m =DE). Inzwischen kommen auch immer mehr Fachgutachten zu dem
Schluss, dass es Mängel am bautechnischen Zustand vieler Messstellen gibt
und das gesamte deutsche Nitratmessnetz wenig repräsentativ ist (
www.agrar
heute.com/pflanze/niedersachsen-fast-zweite-messstelle-hat-gravierende-maen
gel-566896;
www.susonline.de/news/management/nitrat-monitoring-welche-
schwachstellen-gibt-es-in-nrw-11970093.html). Dass die EU-Kommission
unter diesen Voraussetzungen Bedenken bekam, dass die Bundesrepublik
Deutschland die Verpflichtungen aus der EU-Nitratrichtlinie nicht einhalte,
erscheint aus Sicht der Fragesteller nachvollziehbar.
Jetzt möchte die EU-Kommission die im Rahmen der im Jahr 2020 auf dieser
Grundlage novellierten Düngeverordnung ausgehandelte Neuausweisung
nitratbelasteter Gebiete (sogenannte rote Gebiete) durch die Bundesländer nicht
akzeptieren. Konkret wird die neue Modellierung der nitratbelasteten Gebiete
sowie die 2021 neu eingeführte Binnendifferenzierung kritisiert. Falls die
Bundesregierung dies nicht korrigiere, werde die EU-Kommission das immer
noch laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen
Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie nicht aufheben (
https://www.topagrar.com/
acker/news/duengeverordnung-rote-gebiete-stehen-deutschlandweit-wieder-au
f-der-kippe-12807671.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1243
20. Wahlperiode 29.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 29. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nun droht der Landwirtschaft erneut eine Neuausweisung der nitrat- und
phosphatbelasteten Gebiete in Deutschland, die auf bis zu 50 Prozent der
landwirtschaftlich genutzten Fläche anwachsen könnten. Offen bleibt, ob die
Umsetzung dieser Forderungen ausreichen wird, damit die EU-Kommission das
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einstellen wird (
https://www.
agrarheute.com/politik/totalschaden-landesduengeverordnungen-bald-50-
rotegebiete-589494).
Mittel- bis langfristig drohen in den „roten Gebieten“ (s. o.) durch die
verschärften Maßnahmen der 2020 verschärften Düngeverordnung, insbesondere
durch die Vorgabe, 20 Prozent unterhalb des Pflanzenbedarfs zu düngen,
massive ökologische Probleme, wie beispielsweise ein Verlust an
Bodenfruchtbarkeit oder Humusabbau (
https://www.praxis-agrar.de/pflanze/pflanzenbau/die-
neue-duengeverordnung; Gerd Rinas, „Kein Ende des Konflikts“, Bauern
Zeitung – Wochenblatt für die ostdeutsche Landwirtschaft, Nummer 3, 21. Januar
2022, S. 12). Außerdem sind insbesondere die Getreideerträge und
Getreidequalitäten in den „roten Gebieten“ aufgrund der Unterdüngung deutlich
geringer, was die betroffenen Landwirte erheblich belastet (
https://www.effizientdu
engen.de/2020/neue-duengeverordnung-rote-gebiete-stickstoff-
duengebedarfsoll-reduziert-werden/).
Aus der Branche kommt Kritik, dass im Zuge der Neuausweisung der
nitratbelasteten Gebiete das Verursacherprinzip im Gewässerschutz nicht
aufgegeben werden dürfe. Landwirtschaftliche Betriebe, die nachweislich nach guter
fachlicher Praxis düngen, dürften nicht pauschal mit Auflagen überzogen
werden. Auch das unzureichende Messstellennetz wird kritisiert (
https://www.lbv-
bw.de/Service/Aktuelles/Verursacherprinzip-im-Gewaesserschutz-nicht-aufge
ben,QUlEPTcwNjY3MjMmTUlEPTE3NzU4NA.html).
1. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Landwirtschaftsministerin für
Niedersachsen, Barbara Otte-Kinast, bestätigt hat, dass das
nichtrepräsentative Nitratmessnetz und die Meldung von ausschließlich „sensiblen“
Messwerten an die EU-Kommission die Grundlage für das Nitraturteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren, und wenn ja, beabsichtigt
die Bundesregierung eine Überprüfung dieser Messwerte (
https://www.in
stagram.com/tv/CZJDo51h5Ej/?utm_medium=share_sheet)?
Es trifft zu, dass der Europäische Gerichtshof sein Urteil auf der Basis der von
Deutschland gemeldeten Messwerte des Nitratmessnetzes verkündet hat. Die
Ausgestaltung der Nitratmessnetze und die Meldung der Messwerte liegt unter
Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben in der Zuständigkeit der
Bundesländer.
2. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die EU-
Kommission in ihrem Mahnschreiben wegen der Düngeverordnung vom
25. Juli 2019 monierte, dass Deutschland für den Zeitraum von 2012 bis
2015 die Werte für das Grundwasser an 697 Überwachungsmessstellen,
d. h. 1,9 Überwachungsmessstellen je 1 000 km2, gemessen habe und das
ein solch spärliches Messnetz nicht ausreiche (
https://www.topagrar.
com/acker/news/duengeverordnung-mahnung-aus-bruessel-11651290.
html)?
a) Wenn ja, welche Schritte wurden seitdem unternommen, um das laut
EU-Mahnschreiben „spärliche[,] nicht ausreichende Messnetz“ (ebd.)
bei der nächsten Meldung nach Brüssel zu erweitern, wie viele
Messstellen umfasst das Messnetz aktuell, und erachtet die
Bundesregierung die derzeitige Anzahl als ausreichend?
b) Wenn nein, was genau besagte das Mahnschreiben bezüglich der
Bewertung des Nitratmessnetzes in Deutschland?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Das Mahnschreiben der Europäischen Kommission wurde dem Bundestag
bereits gemäß dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
übermittelt. Informationen zur Anpassung des EU-Nitratmessnetzes sind den
Antworten zu den Fragen 4, 19 und 24 zu entnehmen.
3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die EU-
Kommission in ihrem Mahnschreiben wegen der Düngeverordnung vom
25. Juli 2019 monierte, dass Deutschland für den Zeitraum von 2012 bis
2015 die Werte für die Oberflächengewässer an 241
Überwachungsmessstellen, d. h. 0,7 Überwachungsmessstellen je 1 000 km2, gemessen habe
und dass ein solch spärliches Messnetz nicht ausreiche (
https://www.top
agrar.com/acker/news/duengeverordnung-mahnung-aus-bruessel-116512
90.html)?
a) Wenn ja, welche Schritte wurden seitdem unternommen, um das laut
EU-Mahnschreiben „spärliche[,] nicht ausreichende Messnetz“ (ebd.)
bei der nächsten Meldung nach Brüssel zu erweitern, wie viele
Messstellen umfasst das Messnetz aktuell, und erachtet die
Bundesregierung die derzeitige Anzahl als ausreichend?
b) Wenn nein, was genau besagte das Mahnschreiben bezüglich der
Bewertung des Oberflächengewässer-Messnetzes in Deutschland?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Das Mahnschreiben der Europäischen Kommission wurde dem Bundestag
bereits gemäß EUZBBG übermittelt. Zum Messnetz in Deutschland ist
unabhängig vom Vertragsverletzungsverfahren auszuführen, dass die Messstellen und
die Messungen, die für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eingerichtet
und erhoben werden, als Grundlage dienen. Für die Nitratberichte werden die
Messungen von rund 250 Überblicksüberwachungsmessstellen an
Fließgewässern ausgewertet. Sie sind für große und mittelgroße Einzugsgebiete
repräsentativ und es liegen langjährige Datenreihen vor. Für die Monitoringberichte zur
Umsetzung der Düngeverordnung werden von den Bundesländern zusätzliche
Messstellen (insgesamt rund 120 Messstellen) an Fließgewässern ausgewählt.
Es sind alles Messstellen, die als „eutroph“ eingestuft werden. Sie stellen somit
ein „Belastungsmessnetz“ dar. Diese Messstellen gehören i. d. R. zum
operativen Messnetz für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, es werden aber
ab 2022 Messfrequenz und -intervall angepasst. Für den Nitratbericht werden
auch Messwerte von Messstellen in Seen, Übergangs-, Küsten- und
Meeresgewässer ausgewertet. Für die Berichterstattung zur Wasserrahmenrichtlinie
beurteilen die Bundesländer die Gewässer hinsichtlich ihres Zustands und der
Belastungsursachen. Da die Berichtsformate und Zeiträume aber sehr
unterschiedlich sind, können diese Daten nicht für die Berichterstattung zur Nitratrichtlinie
genutzt werden.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Nitratmessstellendichte, wie hat sich diese in den vergangenen 20 Jahren entwickelt, und
hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch die
Messstellendichte in den anderen EU-Staaten und im EU-Durchschnitt ist (wenn ja,
bitte ausführen)?
Zur Berichterstattung über die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie an die
Europäische Kommission wird von Deutschland aktuell das EU-Nitratmessnetz
verwendet. Dieses umfasst 692 Messstellen und beschreibt repräsentativ den
Einfluss der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Beschaffenheit des
oberflächennahen Grundwassers in Deutschland. Für die Berichterstattung zum
Nitratbericht 2012 wurden 162 Grundwassermessstellen des damaligen EU-
Nitratmessnetzes verwendet. Bei diesem Messnetz handelte es sich um ein
Emittentenmessnetz für Nitrateinträge aus der Landwirtschaft, in dem vornehmlich
Messstellen mit hoher Nitrat-Ausgangsbelastung geführt wurden. Dieses Messnetz
wurde damals bereits richtlinienkonform für die Berichterstattung
herangezogen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen des Aktionsprogrammes
aufzuzeigen. Aufgrund des relativ geringen Messstellenumfangs haben sich Bund und
Länder in den Jahren 2014 und 2015 darauf verständigt, das EU-Nitratmessnetz
deutlich zu erweitern und zur Verbesserung der Vergleichbarkeit nach
einheitlichen Kriterien auszuweisen. Seit 2015 gilt das aktualisierte EU-Nitratmessnetz.
Die Anzahl und Dichte der Grundwassermessstellen, die von den
Mitgliedstaaten seit 2012 an die Europäische Kommission im Rahmen der Berichterstattung
zur EU-Nitratrichtlinie übermittelt wurden, sind in folgender Tabelle 1
aufgeführt.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD%3A2021%3A1001%3AFIN&q
id=1633950546559
5. Wie viele Nitratmesswerte werden nach Kenntnis der Bundesregierung
pro Jahr und Messstelle in Deutschland erhoben, zu welcher Jahreszeit,
und wie oft messen nach Kenntnis der Bundesregierung die anderen EU-
Staaten, und wie hoch ist der Messdurchschnitt pro Jahr in der EU?
Nach dem Reporting Guidance zur EU-Nitratrichtlinie muss mindestens ein
Messwert pro Jahr vorliegen. In der Regel messen die Bundesländer zweimal
jährlich, jeweils im Frühjahr und im Herbst. Einige Bundesländer messen auch
in kürzeren zeitlichen Abständen. Für die Berichterstattung zur EU-
Nitratrichtlinie wird dann der Mittelwert aus den jeweils vier (gemittelten) Jahreswerten
pro Messstelle errechnet. Zu den Messungen anderer Mitgliedstaaten für den
Vierjahreszeitraum zur Berichterstattung nach der EU-Nitratrichtlinie wird auf
die Tabelle zu Frage 4 verwiesen.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in den vergangenen zehn Jahren
bei einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben zu nennenswerten
Verstößen bei der guten fachlichen Praxis beim Düngen, wie beispielsweise bei
der Dokumentation von Düngebedarfsermittlung und Düngemaßnahmen,
der Einhaltung der Stickstoffobergrenze oder dem Nachweis, welche
Bodennährstoffgehalte auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen
vorhanden sind, kam, und wenn ja, bei wie vielen landwirtschaftlichen
Betrieben, und welche Verstöße konkret (
https://www.landwirtschaftskamm
er.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/guelle/verordnung/kontrollen.ht
m#:~:text=Zur%20guten%20fachlichen%20Praxis%20beim,landwirtsch
aftlich%20genutzten%20Fl%C3%A4chen%20vorhanden%20sind)?
Angaben zu den in den letzten zehn Jahren im Rahmen der EU-Agrarförderung
bei Cross Compliance festgestellten Verstöße im Hinblick auf die Vorgaben zur
Düngung mit Stickstoff können nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Eine Aufschlüsselung dieser Verstöße nach einzelnen Verpflichtungen liegt der
Bundesregierung nicht vor.
Jahr Anzahl fahrlässiger Verstöße Anzahl vorsätzlicher Verstöße Anzahl Wiederholungsverstöße
leicht mittel schwer
2010 239 613 147 11 29
2011 318 674 142 20 16
2012 633 313 90 18 40
2013 523 354 55 17 51
2014 585 342 69 17 63
2015 398 798 226 15 217
2016 413 888 231 23 83
2017 527 853 229 22 67
2018 620 1067 215 22 76
2019 496 1090 320 22 100
2020 278 637 220 27 81
7. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung Faktoren wie
Standorte mit hohem Denitrifikationspotential,
Jahreswitterungsbedingungen, Zeitpunkt der Messung oder die angebaute Kultur bzw. Fruchtart
bei der Erhebung der Nitratmesswerte?
Denitrifikationsprozesse können die tatsächliche Belastungssituation mit Nitrat
durch die stattfindenden Umwandlungs- und Abbauprozesse maskieren. Bei
den Witterungsbedingungen sind insbesondere die Jahresniederschläge und
deren räumliche Verteilung für die Grundwasserneubildung und
Grundwasseraustauschrate und die damit verbundenen Nitrateinträge von Relevanz,
wogegen die angebaute Fruchtart eher als nachrangig zu betrachten ist. Von großer
Bedeutung sind Informationen über die eingesetzten Mengen an Düngemitteln
für die Betrachtung der Nitrat-Belastungssituation.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Landwirte die Düngemenge am
wirtschaftlichen Optimal-Ertrag ausrichten und es ab einem gewissen
Punkt unwirtschaftlich wird, den Ertrag weiter zu steigern, weil die zu
erwartenden Mehrerlöse geringer ausfallen als die Kosten für den
zusätzlichen Dünger und eine sogenannte Überdüngung daher schon aus
Kostengründen in Deutschland nicht mehr stattfindet (
https://www.landwirt
schaft.de/landwirtschaft-verstehen/wie-arbeiten-foerster-und-pflanzenba
uer/warum-duengt-der-bauer)?
Die Anwendung von Düngemitteln ist unter Berücksichtigung der
Standortbedingungen zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen
einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung
andererseits auszurichten (§ 3 Absatz 1 der Düngeverordnung). Vor dem
Aufbringen von Düngemitteln ist der Düngebedarf für jede Kultur zu ermitteln (§ 3
Absatz 2 der Düngeverordnung). Die Vorgaben für die Düngebedarfsermittlung
finden sich in § 4 Düngeverordnung. Der ermittelte Düngebedarf darf dabei
nicht überschritten werden (§ 3 Absatz 3 der Düngeverordnung). In mit Nitrat
belasteten Gebieten muss der ermittelte Stickstoffdüngebedarf im Mittel der
landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes im roten Gebiet um 20 Prozent
reduziert werden (§ 13a Absatz 2 der Düngeverordnung).
9. Hat sich die Stoffstrombilanzierung nach Auffassung der
Bundesregierung bisher in gewünschter Weise ausgewirkt (
https://www.praxis-agra
r.de/betrieb/recht/neue-stoffstrombilanzverordnung#:~:text=Die%20Stof
fstrombilanz%20wird%20schrittweise%20eingef%C3%BChrt,je%20Hek
tar%20eine%20Stoffstrombilanz%20erstellen.;
https://www.bmel.de/DE/
themen/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/stoffstrombilanz.html;
https://dserver.bundestag.de/btd/20/004/2000411.pdf)?
Wenn ja, welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus bezüglich des Anpassungsbedarfs der
Stoffstrombilanzierung?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in
Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) die Auswirkungen der verbindlichen
Stoffstrombilanzierung untersucht und dem Deutschen Bundestag hierüber
berichtet.
Der vorliegende Bericht (
https://dserver.bundestag.de/btd/20/004/2000411.pdf)
fasst die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung und Umsetzung der
Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) in den Ländern zusammen und führt
Vorschläge der Länder für notwendige Anpassungen der Regelungen in der Stoff-
BilV auf. Daran anknüpfend werden Vorschläge zur Bewertung der
betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor beschrieben und die
betriebliche Betroffenheit und der Anpassungsbedarf abgeschätzt. Weiterhin
werden die bei Anwendung der vorgeschlagenen Bewertungsansätze potenziell
erzielbaren Reduktionen von Nährstoffüberschüssen abgeschätzt.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, den zulässigen Bilanzwert i. H. v.
175 Kilogramm Stickstoff pro Hektar (kg N/ha) in der
Stoffstrombilanzverordnung anzupassen, und wenn ja, wie konkret (
https://www.bmel.de/
DE/themen/landwirtschaft/pflanzenbau/ackerbau/stoffstrombilanz.html)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung einer Meldepflicht
o. Ä., mit der Betriebsmittel wie Futtermittel, Dünger und/oder
Biogassubstrate bundesweit erfasst werden sollen, und falls ja, wie genau soll
diese aussehen, und für wen soll diese gelten?
Mithilfe eines bundesweiten Monitorings zur Düngeverordnung soll aufgezeigt
werden, dass sich die landwirtschaftlichen Belastungen der Gewässer in
Deutschland aufgrund der Maßnahmen der Düngeverordnung verringern und
die Gewässersituation schrittweise verbessert. Die Bundesregierung
beabsichtigt daher die Erarbeitung einer Verordnung zum Monitoring der
Düngeverordnung, mit der festgelegt wird, welche Daten in der Landwirtschaft zu diesem
Zweck erhoben werden sollen.
12. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Mineraldüngerabsatz in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland entwickelt?
Daten zur Entwicklung des Inlandsabsatzes von mineralischen Düngemitteln
sind öffentlich zugänglich und können über nachstehenden Link abgerufen
werden:
www.bmel-statistik.de/fileadmin/daten/MBT-0111060-0000.xlsx.
13. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Gründe
dafür, dass die EU-Kommission die Emissionsmodellierung zur
Ausweisung der Gebietskulisse der nitratbelasteten Gebiete („rote Gebiete“)
sowie der phosphatbelasteten Gebiete („gelbe Gebiete“) als unvereinbar
mit der EU-Nitratrichtlinie vollständig ablehnt (
https://www.bauernzeitu
ng.de/news/nitratstreit-rote-gebiete-werden-groesser/)?
Die Europäische Kommission sieht die Emissionsmodellierung
(Berücksichtigung der Bewirtschaftung) bei der Gebietsausweisung als unvereinbar mit der
EU-Nitratrichtlinie an. Die Europäische Kommission hat darauf hingewiesen,
dass die Kriterien für die Definition der „roten Gebiete“ weitgehend den
Kriterien entsprechen, die in Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I der EU-
Nitratrichtlinie für verunreinigte Gebiete festgelegt sind. Aus diesem Grund ist die
Europäische Kommission der Auffassung, dass die Definition der verschmutzten
Gewässer und der roten Gebiete nach der Düngeverordnung den
Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 der EU-Nitratrichtlinie entspricht.
Basierend auf den durch das Überwachungsnetz ermittelten verunreinigten
Gewässern müssen die Mitgliedstaaten belastete Gebiete ausweisen. Zu diesem
Zweck müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der EU-
Nitratrichtlinie alle bekannten Flächen in ihrem Hoheitsgebiet, die in die gemäß
Absatz 1 bezeichneten Gewässer entwässern und zur Verschmutzung beitragen,
als gefährdete Gebiete ausweisen.
14. Was genau meint die EU-Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung, wenn sie Deutschland vorwirft, dass die Modellierung eine
Ausweisung vorsehe, die sich nach der aktuellen Bewirtschaftung richte und
die historische Verschmutzung nicht einbeziehe, und welche
Konsequenzen ergeben sich daraus (
https://www.agrarheute.com/politik/duengever
ordnung-neue-bundesregierung-fuehrt-gespraeche-eu-fort-589476)?
Artikel 5 Absatz 5 der EU-Nitratrichtlinie verlangt zusätzliche Maßnahmen,
sobald sich herausstellt, dass die derzeit geltenden Maßnahmen nicht ausreichen,
um die Verschmutzung zu bekämpfen. Diese Bestimmung erfordert die
Überwachung der Wasserqualität und die Annahme verstärkter Maßnahmen an
jedem Ort, an dem eine Verschmutzung festgestellt wird, und unterscheidet nicht
zwischen einer Verschmutzung aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen
Praxis und einer historischen Verschmutzung aufgrund früherer
landwirtschaftlicher Praktiken.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Maßnahmen die EU-
Kommission ergreifen möchte, damit die Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie
„besser eingehalten werden“ und die Nährstoffverluste bis 2030 gemäß
des Ziels des Europäischen Green Deals um mindestens die Hälfte
reduziert werden können, und wenn ja, um welche konkreten Maßnahmen
handelt es sich und was bedeutet das nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland auf nationaler und
regionaler Ebene (
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_2
1_5109)?
In Bezug auf Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Einhaltung der
Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie wird verwiesen auf den Bericht der
Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der
Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2016-2019 (
https://eur-lex.europ
a.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021DC1000&from=EN).
Darin wird unter Nummer 10 (Weiteres Vorgehen) ausgeführt, dass die
Kommission 2022 einen Aktionsplan für integriertes Nährstoffmanagement
ausarbeiten werde, der auf dem Schadstofffreiheit-Aktionsplan aufbaue. Dies werde
zur Koordinierung der Bemühungen beitragen und darauf abzielen, die
Nährstoffbelastung an der Quelle anzugehen, die Verringerung der
Nährstoffbelastung zu ermitteln, die für die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen
Deals in Bezug auf Nährstoffe erforderlich sei, die Märkte für sichere und
nachhaltige zurückgewonnene Nährstoffe anzuregen und die Nachhaltigkeit des
Tierhaltungssektors zu erhöhen.
Im Rahmen der Umsetzung der „Farm-to-Fork“-Strategie will die Europäische
Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Nährstoffverluste bei
gleichbleibender Bodenfruchtbarkeit um mindestens 50 Prozent zu verringern. Dadurch
soll der Einsatz von Düngemitteln bis 2030 um mindestens 20 Prozent reduziert
werden. Dies soll erreicht werden, indem
• die einschlägigen Umwelt- und Klimavorgaben vollständig umgesetzt und
durchgesetzt werden,
• gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ermittelt wird, in welchem Umfang die
Nährstoffbelastung zur Erreichung dieser Ziele gesenkt werden muss,
• eine ausgewogene Düngung und eine nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung
betrieben werden und
• die Stickstoff- und Phosphorbewirtschaftung während des gesamten
Lebenszyklus der Pflanzen verbessert wird.
Der von der Europäischen Kommission vorgesehene Plan für integriertes
Nährstoffmanagement soll gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.
Ziel dieses Plans ist es, die Nährstoffbelastung an der Quelle zu bekämpfen und
die Nachhaltigkeit des Tierhaltungssektors zu verbessern. Die Europäische
Kommission will in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darauf
hinarbeiten, die Anwendung von Präzisionsdüngungsverfahren und nachhaltigen
Landbewirtschaftungsmethoden, insbesondere in Gebieten mit intensiver
Tierhaltung, sowie das Recycling organischer Abfälle zu erneuerbaren Düngemitteln
auszuweiten.
Dies wird im Rahmen von Maßnahmen erfolgen, die die Mitgliedstaaten in
ihren jeweiligen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden
Strategieplan (GAP-Strategieplan) aufnehmen, wie z. B. das
Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe, Investitionen und Beratungsdienste sowie über
EU-Weltraumtechnologien. Das BMEL hat der Europäischen Kommission
seinen Strategieplan Mitte Februar 2022 vorgelegt.
16. Wird die Bundesregierung bei den laut Aussage des Bundesministers für
Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir „erforderlichen
Maßnahmen“ zur Beendigung des laufenden Nitratverfahrens das
Verursacherprinzip im Gewässerschutz bei der Abgrenzung der nitratbelasteten
Gebiete („rote Gebiete“) berücksichtigen (
https://www.topagrar.com/acker/
news/duengeverordnung-rote-gebiete-stehen-deutschlandweit-wieder-au
f-der-kippe-12807671.html)?
a) Wenn ja, inwiefern, und werden auch landwirtschaftliche
Anwendungs- und Bilanzdaten berücksichtigt werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der zuständige EU-
Umweltkommissar unter anderem die Auswahl der Messstellen hinsichtlich der
Repräsentativität kritisiert, und wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung diesbezüglich (
https://www.agrarheute.com/pflanze/ge
treide/duengeverordnung-betroffene-fordern-mehr-messstellen-586136)?
Das Mahnschreiben der Europäischen Kommission wurde dem Bundestag
gemäß EUZBBG übermittelt.
18. Wie viele Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in ihrem Ausweisungsmessnetz mindestens eine
(Grundwasser-)Messstelle je 50 km2 (
https://www.topagrar.com/acker/news/kabinet
t-beraet-ueber-ausweisung-roter-gebiete-12133165.html; bitte einzeln
mit Angabe der Messstelle je km2 angeben)?
Die Aufteilung der Messstellen je Bundesland können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Bundesland Ausweisungsmessnetz [1/km²]
(Stand 18.02.2022)
Baden-Württemberg
Bayern
0,11
0,03
Brandenburg 0,04
Bremen 0,07
Hamburg 0,22
Bundesland Ausweisungsmessnetz [1/km²]
(Stand 18.02.2022)
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
0,01
0,02
0,02
0,04
0,01
0,02
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
0,03
0,03
0,02
0,09
Quelle: Zusammenstellung des Umweltbundesamtes nach Angaben der Bundesländer
(Stand 18. Februar 2022)
19. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Bundesländer seit der
Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2020 die Auswahl ihrer
(Grundwasser-)Messstellen überprüft haben, um plausibel nachweisen zu können,
dass Nitratbelastungen im Grundwasser auf die Flächenbewirtschaftung
durch die Landwirtschaft zurückgehen, und wenn ja, welche
Bundesländer, und mit jeweils welchen Ergebnissen?
Alle Länder prüfen ihre Grundwassermessnetze kontinuierlich, um ein hohes
Maß an fachlicher, technischer und rechtskonformer Eignung dieser zu
gewährleisten. In der Anlage 1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung
von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) sind
bundeseinheitliche Anforderungen an Grundwassermessstellen festgeschrieben.
Bei der Prüfung werden untaugliche Messstellen aus dem Messnetz entfernt
und aktuell in vielen Ländern neue Messstellen errichtet.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Bundesländer wie
viele neue (Grundwasser-)Messstellen einrichten beziehungsweise
bestehende wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzen müssen, um
eine rechtssichere Ausweisung von nitratbelasteten Gebieten („roten
Gebieten“) zu ermöglichen (
https://www.agrarheute.com/politik/klage-gege
n-duengeverordnung-bauern-schuld-587423)?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es die EU-Kommission
bei der Umsetzung einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Gebietsausweisung roter und gelber Gebiete gestattet, dass bei der
Ausweisung belasteter Gebiete auch einzelbetriebliche Daten genutzt werden
können, soweit diese validiert sind, um einzelne Flächen von Betrieben
aus der Kulisse auszunehmen, und wenn ja, wird die Bundesregierung
dies berücksichtigen (
https://www.agrarheute.com/politik/totalschaden-
landesduengeverordnungen-bald-50-rote-gebiete-589494)?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland kann landwirtschaftliche Daten zukünftig
nicht mehr bei der Gebietsausweisung berücksichtigen. Die Europäische
Kommission hat klargestellt, dass die Umweltbilanz landwirtschaftlicher Betriebe
zwar nicht bei der Gebietsausweisung (AVV GeA), aber auf der Ebene der
Maßnahmen einbezogen und so Verursachergerechtigkeit berücksichtigt
werden könne. Die Europäische Kommission wies aber darauf hin, dass dies nicht
kurzfristig zu realisieren sei, sondern dafür ein mehrjährig entwickeltes und
gewachsenes robustes System und verlässliche Datengrundlagen erforderlich
seien, vergleichbar den Rahmenbedingungen und Praktiken, die in anderen
Mitgliedsaaten bestehen. Dies bietet der Bundesrepublik Deutschland längerfristig
die Chance für noch mehr Verursachergerechtigkeit.
22. Wird sich die Bundesregierung bei der EU-Kommission dafür einsetzen,
dass die modellgestützte Binnendifferenzierung weiterhin angewandt
werden darf, und wenn nein, warum nicht?
Hinsichtlich der sog. Modellierung wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen. Darüber hinaus hat sich die Kommission zur weiteren konformen
Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie noch nicht abschließend geäußert.
23. Ist der Bundesregierung bekannt, wann das Thünen-Institut die ersten
Ergebnisse von AGRUM-DE vorstellen wird, und inwiefern wird diese
beabsichtigte bundesweit einheitliche Methodik Einfluss auf die
Ausgestaltung der nitratbelasteten Gebiete („rote Gebiete“) nehmen (
https://www.
thuenen.de/de/institutsuebergreifende-projekte/agrum-deutschland/)?
Die Abschlussergebnisse zum Kooperationsprojekt Projekt AGRUM-DE
wurden bereits Vertretern des Bundes und der Bundesländer detailliert vorgestellt.
Die Ergebnisse von AGRUM-DE werden keinen Einfluss auf die
Ausgestaltung der nitratbelasteten Gebiete („rote Gebiete“) nehmen.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung die Reform des bestehenden
Nitratmessnetzes, um künftig repräsentativere und verursacherbezogene
Messwerte erheben zu können?
a) Wenn ja, wann, und wie konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zur Frage 19 wird verwiesen.
25. Ist der Bundesregierung bekannt, dass eine Absenkung der Höchstmenge
für Stickstoff in den sogenannten roten Gebieten um 20 Prozent unter
dem ermittelten Bedarf, so wie es die novellierte Düngeverordnung
vorschreibt, die Böden auslaugt und den Humus zerstört beziehungsweise
abbaut, weil der Düngebedarf am vorherigen Ertrag ermittelt wird und
durch diese Auflage zu erwarten ist, dass der Ertrag zurückgeht und
mittel- bis langfristig dadurch eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird
(
https://www.praxis-agrar.de/pflanze/pflanzenbau/die-neue-duengeveror
dnung; Gerd Rinas, „Kein Ende des Konflikts“, Bauern Zeitung –
Wochenblatt für die ostdeutsche Landwirtschaft, Nummer 3, 21. Januar
2022, S. 12)?
a) Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung diesbezüglich
Maßnahmen oder Änderungen, um ein Auslaugen der Böden und/oder einen
Humusabbau zu verhindern beziehungsweise dem
entgegenzuwirken, und wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, sind der Bundesregierung Zielkonflikte im
Zusammenhang mit der Absenkung der Höchstmenge für Stickstoff in den
sogenannten roten Gebieten um 20 Prozent unter dem ermittelten Bedarf
bekannt, und wenn ja, welche?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
In den Verhandlungen mit der Europäischen Kommission zur Änderung der
Düngeverordnung 2020 ist es der Bundesregierung gelungen, dass die
Absenkung des Stickstoffdüngebedarfs um 20 Prozent in roten Gebieten nicht
schlagbezogen, sondern im Betriebsdurchschnitt erfolgt. Damit erhalten die
Landwirte weiterhin eine gewisse Flexibilität, bei welchen Kulturen sie die Einsparung
erbringen wollen. Damit wird auch sichergestellt, dass weiterhin
Qualitätsgetreide in Deutschland erzeugt werden kann. Durch den Bezug auf den
Betriebsdurchschnitt sind daher kaum Einschränkungen in der Nährstoffversorgung
oder auf die bisherige Produktion in roten Gebieten zu erwarten.
Um einer Abwärtsspirale im Ertrag vorzubeugen, ist in der Düngeverordnung
geregelt, dass zur Ermittlung des Ertragsniveaus im Rahmen der
Düngebedarfsermittlung der Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 heranzuziehen ist. Die
Ermittlung erfolgt damit auf Basis eines festen Bezugszeitraumes.
Darüber hinaus konnte erreicht werden, dass gewässerschonend wirtschaftende
Betriebe und bestimmte Dauergrünlandflächen von der Verpflichtung zur
Absenkung des Düngebedarfs ausgenommen sind.
Hinsichtlich des befürchteten Humusabbaus ist darauf zu verweisen, dass die
Vorgabe der Absenkung des Düngebedarfs ausschließlich in den mit Nitrat
belasteten Gebieten gelten wird. In diesen Gebieten wurde überwiegend
langjährig organisch gedüngt, sodass von einem entsprechenden Bodenvorrat an
Nährstoffen auszugehen ist. Eine ausgewogene organische Düngung kann im
Übrigen auch in belasteten Gebieten erfolgen. Ferner können
Fruchtfolgemaßnahmen und Zwischenfruchtanbau einem Humusabbau entgegenwirken. Negative
Auswirkungen auf den Humusgehalt des Bodens sind insgesamt nicht zu
befürchten.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine EU-weit
geltende Definition von nitratbelasteten Gebieten („rote Gebiete“) und
phosphatbelasteten Gebieten („gelbe Gebiete“), einheitliche Vorgaben
zum Messstellennetz und zur Messstellendichte sowie eine definierte
einzusetzen?
a) Wenn ja, wann, und mit welchen konkreten Vorstellungen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Die EU-Nitratrichtlinie von 1991 enthält in Artikel 3 und Anhang I Regelungen
zur Ausweisung belasteter Gebiete. Mit den Regelungen zur Überwachung und
Berichterstattung in der EU-Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie
bestehen bereits entsprechende Vorgaben für das Monitoring, die umzusetzen
sind. Ob oder wann die Kommission die EU-Nitratrichtlinie oder die EU-
Wasserrahmenrichtlinie einer Überprüfung unterzieht, bei der mögliche neue
Erkenntnisse oder fachliche Aspekte seitens Deutschlands eingebracht werden
könnten, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung.
27. Ab welcher Nitratkonzentration kommt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu starken Wasserverunreinigungen und zu Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit, und auf welchen wissenschaftlichen
Quellen basiert diese Einschätzung?
Für den Trinkwasserbereich ist der Grenzwert für Nitrat in der
Trinkwasserverordnung bei 50 mg/l festgelegt und entspricht damit sowohl dem Parameterwert
der EU-Trinkwasserrichtlinie von 2020 als auch dem „guideline value“ der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 20171. Wissenschaftliche
Grundlage der Bewertung ist in allen Fällen die akute Toxizität von Nitrat
gegenüber nicht gestillten Säuglingen bis zu einem Alter von sechs Monaten2.
28. Wie begründet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Grenzwert
i. H. v. 50 Milligramm Nitrat je Liter (mg/l) für Grundwasser (
https://ww
w.umweltbundesamt.de/themen/wasser/grundwasser/nutzung-belastunge
n/faqs-zu-nitrat-im-grund-trinkwasser#welche-grenzwerte-gibt-es-fur-ni
trat; bitte mit wissenschaftlichen Quellen angeben)?
Grundwasser ist in Deutschland und der EU die Hauptquelle für die
Trinkwassergewinnung. Die Nitrataufbereitung ist in der die Wasserversorgung
aufwändig und sehr teuer. Deshalb haben sowohl die EU-Grundwasser-Richtlinie als
auch die deutsche Grundwasserverordnung den von der WHO empfohlenen
und in der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Wert von 50 mg/Liter
übernommen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Wie viele Grundwasserbrunnen zur Trinkwassergewinnung gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, deren Messwerte über
dem Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat je Liter liegen?
Die Trinkwasserverordnung wird durch die zuständigen Behörden der Länder
vollzogen, in der Regel die Gesundheitsämter vor Ort. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine Detailinformationen vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 115 des Abgeordneten
Stephan Protschka auf Bundestagsdrucksache 20/957 verwiesen.
30. Wie viele Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50
Milligramm pro Liter im Trinkwasser gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren, und wie hoch ist die
Überschreitungsrate?
Die Berichterstattung an die Europäische Kommission über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch (in Deutschland „Trinkwasser“) erfolgt
alle drei Jahre, zuletzt für den Berichtszeitraum von 2017 bis 2019. Wie in
früheren Berichten blieben beim Parameter Nitrat Grenzwertüberschreitungen im
Trinkwasser (bei 0,01 bis 0,07 Prozent der Untersuchungen) sehr seltene
Ausnahmen. Für das Berichtsjahr 2017 wurden vier, für das Berichtsjahr 2018 zwei
Nichteinhaltungen und für das Berichtsjahr 2019 eine Nichteinhaltung
berichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nitratgehalt im Trink-
1 RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), Im Internet unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32020L2184
2 Nitrate and Nitrite in Drinking-water – Background document for development of WHO Guidelines for Drinking-water
Quality, World Health Organization, Geneva, Switzerland. Im Internet unter:
http://www.who.int/water_sanitati-
on_health/dwq/chemicals/nitrate-nitrite-background-jan17.pdf
wasser weder einen unmittelbaren Rückschluss auf den Nitratgehalt der
Rohwässer erlaubt, noch stellen die Befunde einen Widerspruch zu dem
beobachteten und in den Medien berichteten Anstieg der Nitratkonzentration in
Grundwässern durch Einträge aus der Landwirtschaft dar. Die bisherigen Erfolge bei
der Einhaltung des Nitratgrenzwertes im Trinkwasser liegen in den großen
berichtspflichtigen Wasserversorgungen nicht zuletzt in wirksamen Maßnahmen
zur Nitratminderung (z. B. durch Vorsorgemaßnahmen, aber auch durch
Verschneidung und Verlagerung von Brunnen) begründet.
31. Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung, bis Nitrat und
andere Stickstoffverbindungen Grundwasserhorizonte erreichen, die der
Trinkwassergewinnung dienen, insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass Nitrat und andere Stickstoffverbindungen sich fast ausschließlich im
und etwas unter dem Wurzelhorizont anreichern und dann an
Bodenkolloide gebunden oder mikrobiell abgebaut werden und als Stickstoff (N2)
ausgasen (
https://www.pflanzenforschung.de/de/pflanzenwissen/journal/
80-jahren-durch-den-boden-stickstoff-bleibt-lange-zeit-10157)?
Die Fließ- und Verweilzeiten von Nitrat- und anderen Stickstoffverbindungen
im Grund- bzw. Sicherwasser sind stark standort- und
bewirtschaftungsabhängig und lassen sich nicht pauschal bestimmen. So spielen beispielsweise der
Flurabstand (d. h. der Abstand zwischen Geländeoberfläche und
Grundwasseroberfläche), die Bodenart, die aufgebrachte Form und Menge an Stickstoff
sowie eine etwaige Bepflanzung eine Rolle, ebenso wie die Zusammensetzung
des Gesteins im Anschluss an die Bodenzone. Die Bindung von Nitrat an
Bodenkolloide wird in dem zitierten Artikel nicht beschrieben (sondern als
unzutreffend bezeichnet). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
hat die Fragestellung der Fließ- und Verweilzeiten von Nitrat im Rahmen eines
Forschungsprojektes bearbeitet. Die Ergebnisse sind in einem Bericht
zusammengestellt:
www.laenderfinanzierungsprogramm.de/static/LFP/Dateien/LA
WA/AG/G_1.17_LAWA-Abschlussbericht_Verweil-_und_Flie%C3%9Fzeite
n-Versandfassung.pdf.
32. Wie viele Hektar nitratbelastete Gebiete („rote Gebiete“) und
phosphatbelastete Gebiete („gelbe Gebiete“) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang ausgewiesen, und welchem Anteil an der gesamten
landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland entspricht das?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung hingewiesen, die dem
Bundestag bereits gemäß dem EUZBBG übermittelt wurden.
33. Welche wirtschaftlichen und ökologischen Folgen hat es nach Kenntnis
der Bundesregierung für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe,
wenn insbesondere in nitratbelasteten Gebieten („rote Gebiete“) Pflanzen
nicht mehr nach bisheriger guter fachlicher Praxis bedarfsgerecht mit
Nährstoffen versorgt werden dürfen, und welche Auswirkungen hätte
diesbezüglich eine weitere Ausweitung dieser Gebiete?
Die wirtschaftlichen Folgen können der Bundesratsdrucksache 98/20 (
www.bu
ndesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/98-20.pdf?__blob=public
ationFile&v=2) entnommen werden. Mit der Reduzierung der
Stickstoffdüngung in mit Nitrat belasteten Gebieten sollen die Nitratausträge in die Gewässer
reduziert werden.
34. Welche Folgen für den Selbstversorgungsgrad mit Nahrungsmitteln und
die Ernährungssicherheit hat es nach Kenntnis der Bundesregierung,
wenn Landwirte insbesondere in nitratbelasteten Gebieten („rote
Gebiete“) ihre Pflanzen nicht mehr nach bisheriger guter fachlicher Praxis
bedarfsgerecht mit Nährstoffen versorgen dürfen, und welche
Auswirkungen hätte diesbezüglich eine weitere Ausweitung dieser Gebiete?
Auswirkungen auf die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln und die
Ernährungssicherheit sind aus Sicht der Bundesregierung dadurch nicht zu erwarten.
35. Wie genau stellt sich die Bundesregierung die Umsetzung des im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
vereinbarten Ziels vor, dass die Entwicklung der Tierbestände sich an der
Fläche orientieren soll, mit welchen konkreten Maßnahmen soll dies
geschehen, und sind hierzu weitere Verschärfungen im Düngerecht
vorgesehen (
https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/oezde
mir-will-tierhaltung-an-die-flaeche-binden-12799494.html;
https://www.
spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-
2025.pdf, S. 43)?
„Eine nachhaltige Landwirtschaft dient zugleich den Interessen der Betriebe,
des Tierwohls und der Natur und ist Grundlage einer gesunden Ernährung.“ Mit
diesen Worten skizziert der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien das
Leitbild für die zukünftige Entwicklung der Landwirtschaft. Um dieses Ziel zu
erreichen, ist u. a. ein Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung erforderlich,
dabei will die Bundesregierung die Bäuerinnen und Bauern unterstützen.
Dieser Umbau muss dem o. g. Ziel einer nachhaltigen Landwirtschaft gerecht
werden. Dazu gehört auch, dass sich die Entwicklung der Tierbestände an der
Fläche orientieren und in Einklang mit den Zielen des Klima-, Gewässer- und
Emissionsschutzes (Ammoniak/Methan) gebracht werden soll, wie der
Koalitionsvertrag verdeutlicht. Sachgerechte Ansätze zur Flächenbindung der
Tierhaltung werden derzeit erarbeitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]