[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/991 –
Mögliche Radikalisierung von Klimaprotestgruppen im Jahr 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge erwägen mehrere Klimaprotestgruppierungen
aufgrund des ihrer Ansicht nach nicht ausreichenden Erfolgs von
Klimaschutzmaßnahmen durch die Bundesregierung, ihre bisherigen Proteste auf
radikalere Aktionsformen auszuweiten (
www.rnd.de/politik/klimaschutz-gruene-raf-a
ktivisten-wollen-radikaler-werden.html;
www.faz.net/aktuell/politik/inland/wi
e-die-klimaschuetzer-immer-militanter-werden-17816558.html).
Aktivisten der Gruppe „Aufstand der letzten Generation“ wollen künftig
Häfen und Flughäfen blockieren sowie Industrieanlagen und andere Maschinen,
die den Klimawandel befördern, sabotieren oder zerstören (
www.faz.net/aktue
ll/politik/inland/wie-die-klimaschuetzer-immer-militanter-werden-1781655
8.html).
Auch eine Sprecherin der Braunkohlegegner „Ende Gelände“, Elia Nejem
erklärte, dass ihre Mitstreiter diskutierten, „ihre Aktionsformen zu erweitern“.
Elia Nejem versteht darunter, eigenmächtig Anlagen, die den Klimawandel
befördern, außer Betrieb zu setzen und so ihre Wirkung zu neutralisieren
(
www.rnd.de/politik/klimaschutz-gruene-raf-aktivisten-wollen-radikaler-werd
en-.html).
Dr. Tadzio Müller, einer der Mitgründer der Anti-Braunkohle-Initiative „Ende
Gelände“, sprach sich für Sabotageaktionen aus und benutzte dazu Worte wie
„Notwehr“ oder „Klima-Notstandsrecht“, um illegale Aktionen zu
rechtfertigen. Er sprach in einem Interview von einem „Klima-Notstandsrecht“, was ein
fast ins Absolute reichendes Widerstandsrecht begründen würde (
www.fa
z.net/agenturmeldungen/dpa/klima-initiative-proteste-auf-haefen-und-flughaef
en-ausweiten-17819998.html). Wenn die Politik so weitermache, so Dr.
Tadzio Müller, werde es „möglicherweise“ eine „grüne RAF“ geben, eine
Terrorgruppe also, die Anschläge begehe, um eine strengere Klimapolitik
durchzusetzen, auch wenn er selbst gegen Terror und nur für eine „friedliche
Sabotage“ sei (
www.faz.net/aktuell/politik/inland/wie-die-klimaschuetzer-immer-mil
itanter-werden-17816558.html).
Nach der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ deutet sich auch bei Fridays for
Future (FFF) ein Stimmungswechsel an. Die Zeitung zitiert dazu Carla
Reemtsma, die Sprecherin der Bewegung: „Unsere Bewegung hat lange davon
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1475
20. Wahlperiode 21.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gelebt, klassische Proteste zu machen. Wir haben dieses Repertoire
durchgespielt und sind trotzdem meilenweit von unseren Zielen entfernt. Die logische
Konsequenz ist, dass Leute sich fragen, was sie noch tun sollen. Sie werden
verschiedenste Mittel ausprobieren. Wir werden deshalb eine Verbreiterung
der Protestformen erleben wie bei der ‚Letzten Generation‘“ (ebd.).
1. Sieht die Bundesregierung Anzeichen für eine Radikalisierung
bestimmter Klimaprotestgruppierungen in Deutschland, und wenn ja, hinsichtlich
welcher konkreten Gruppierungen, und welche Rolle spielt dabei nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Bereitschaft zur Ausübung
von Gewalt gegen Personen oder Sachen?
2. Hat die Bundesregierung in den letzten zwei Jahren Warnungen ihrer
Sicherheitsbehörden im Hinblick auf eine Radikalisierung von
Klimaprotestgruppierungen erhalten, und wenn ja, wann, von welcher Behörde,
mit welchem Inhalt, und bezüglich welcher konkreten
Klimaprotestgruppierung?
Die Fragen 1 und 2 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die bislang im Sinne der Fragestellung polizeilich gemeldeten Sachverhalte
bewegen sich im seit Jahren bekannten Aktionsmuster linker Gruppierungen und
finden sich in unterschiedlichen thematischen Zusammenhängen. Hierzu zählt
auch die Ausübung von Gewalt gegen Personen und Sachen. Diesbezüglich
lassen sich einzelne bekannte Gruppierungen nur schwer abgrenzen.
Größere Proteste wie etwa im Kontext Hambacher oder Dannenröder Forst
dauern nunmehr mehrere Jahre an und beinhalteten sowohl legale
Protestformen, eine Vielzahl niederschwelliger Straftaten, aber auch schwere Straftaten
unter anderem gegen Polizeibeamte.
Im Sinne eines qualitativen Anstiegs der Straftaten lässt sich eine
Radikalisierung der diesbezüglichen Klimaproteste anhand vorliegender Daten des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
nicht feststellen.
Quantitativ ist zu beachten, dass das Thema Umwelt- und Klimapolitik ein
wichtiger Teil des gesellschaftlichen und medialen Diskurses ist und
Organisationen wie „Aufstand der letzten Generation“ durch ihre jüngsten
Protestformen, in Folge derer es zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen insbesondere
in Berlin kam, über Wochen hinweg in der Presse präsent waren.
Die Ausübung unmittelbarer Gewalt gegen Personen oder Sachen wurde dabei
nicht bekannt, allerdings kam es aufgrund der Blockaden im rückstauenden
Verkehr zu Unfällen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags auch den Einfluss von Linksextremisten auf die
Klimabewegung sowie etwaige linksextremistisch motivierte
Radikalisierungstendenzen. Linksextremisten aus verschiedenen Teilen der Szene versuchen,
demokratische Diskurse zu verschieben, sie um ihre eigenen ideologischen Positionen
zu ergänzen, gesellschaftlichen Protest zu radikalisieren und den Staat und
seine Institutionen zu delegitimieren. Gewaltorientierte Linksextremisten
versuchen auch mithilfe von Aktionsbündnissen, Einfluss auf die Proteste zu
nehmen.
3. Werden die Radikalisierung von Klimaprotestgruppierungen und die
damit verbundenen möglichen Folgen für die Innere Sicherheit auf der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) durch die Bundesregierung dieses Jahr zeitnah thematisiert, und
wenn nein, warum nicht?
Entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes zwischen Bund und
Ländern sind im Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich die Länder
zuständig. Auch die strafrechtliche Verfolgung von im Zusammenhang mit Aktionen
der in der Fragestellung genannten Gruppierungen begangenen Straftaten
erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen Behörden der Länder.
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Vor diesem
Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf einer
Thematisierung auf der Innenministerkonferenz (IMK).
4. Wie bewertet die Bundesregierung das potenzielle Schadensausmaß
dieser neuen Protestformen durch Klimaaktivisten, und welchen konkreten
Szenarien (z. B. Störung des Flugbetriebs, Behinderung von
Rettungseinsätzen, Anschläge auf Kraftwerke) werden dabei als realistisches
Szenario betrachtet?
5. Kann die Bundesregierung Gewalt gegen Personen oder eine
willkürliche Inkaufnahme der Gefährdung von Leib und Leben bei diesen
Protestformen ausschließen?
Die Fragen 4 und 5 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die möglichen Szenarien sind vielfältig und lassen sich nicht abschließend
benennen. Im Zusammenhang mit Klima- und Umweltschutzprotesten hat sich in
der Vergangenheit ein breites Spektrum von Straftaten und Aktionen gezeigt,
die eine linke Orientierung oder Motivation erkennen lassen. Das potenzielle
Schadensausmaß durch eine Radikalisierung von Klimaprotestgruppen hängt
von der Intensität der Protestaktionen und der kriminellen Energie der
Aktivistinnen und Aktivisten ab.
Auch Linksextremisten versuchen, Einfluss auf die Klimaproteste zu nehmen.
Vor dem Hintergrund der aus deren Sicht vermeintlich nicht ausreichenden
klimapolitischen Fortschritte ist die Diskussion neuer Protestformen nach
Auffassung der Bundesregierung ernst zu nehmen. Im Rahmen der bekannten
Aktionsmuster von Linksextremisten sind z. B. Stör- und Sabotageaktionen als
realistisch zu betrachten.
6. Welche Definition von Terror bzw. Terrorismus jenseits der Einordnung
nach dem Strafgesetzbuch legt die Bundesregierung ihrem Handeln ggf.
zugrunde, und kann darunter auch die systematisch ausgeübte oder
angedrohte Gewalt (möglicherweise unter billigender Inkaufnahme der
Gefährdung von Leib und Leben) gegen Sachen im Sinne der
Vorbemerkung dieser Anfrage fallen, um eine Regierung oder Bevölkerung
politisch gefügig zu machen, und wenn ja, welches Ausmaß müssten solche
Gewalthandlungen annehmen, um unter diese Definition zu fallen?
Die Bundesregierung legt ihrem Verständnis die strafrechtlichen Vorschriften
über die terroristische Vereinigung (§§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches
[StGB]) zugrunde. Die Einordnung, welche Taten im Einzelfall den Tatbestand
der §§ 129a, 129b StGB erfüllen, obliegt ausschließlich den unabhängigen
Gerichten.
7. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die als
Gefährder den Klimaprotestgruppierungen zuzuordnen sind, und wenn ja, wie
viele, und welcher Gruppierung werden diese zugeordnet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind insgesamt vier als Gefährder im
Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -links- geführte Personen
auch in der Klima- und Umweltschutzprotestbewegung aktiv. Zwei der
Personen sind dem weiteren Umfeld der Gruppierung Extinction Rebellion
zuzuordnen.
8. Wie viele Gefährderansprachen bezüglich Personen welcher
Klimaprotestbewegung sind in den letzten drei Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung erfolgt?
Die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen gegen eingestufte Personen
obliegt nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes
zwischen Bund und Ländern den zuständigen Sicherheitsbehörden im
jeweiligen Bundesland. Die Bundesregierung nimmt daher hierzu keine Stellung.
9. Wie beurteilt das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber der
Bundesregierung die Berufung von Sprechern von
Klimaprotestbewegungen auf eine Art Klima-Notstandsrecht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) unter dem Aspekt der Nichtakzeptanz der demokratischen
Willensbildung in den Parlamenten und bei Wahlen, bzw. sieht die
Bundesregierung darin eine verfassungsschutzrechtliche Relevanz, und wenn ja,
in welcher Form, und bei welchen konkreten
Klimaprotestgruppierungen?
Ein spezielles „Klima Notstandsrecht“ ist gesetzlich nicht normiert; vielmehr
unterliegen auch im Bereich der Klimaproteste alle Aktivitäten den
allgemeinen gesetzlichen Regelungen (insbesondere denen des Strafgesetzbuches).
Diese bieten auch den Maßstab für die Beurteilung durch die Bundesregierung
bzw. das BfV. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 2 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/15300 verwiesen.
10. Subsumiert die Bundesregierung Straftaten durch Klimaaktivisten in der
Regel unter dem Phänomenbereich PMK-links (PMK = Politisch
motivierte Kriminalität), und wenn nein, wie begründet sie dies, bzw. wie
sieht dann eine Einordnung in der Erfassungspraxis der Polizei- und
Sicherheitsbehörden aus (siehe dazu die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Martin Hess auf
Bundestagsdrucksache 20/428, wonach sich entsprechend agierende Gruppierungen
und Einzelpersonen bestehenden Phänomenbereichen zuordnen lassen)?
11. Welche Voraussetzungen müssten vorliegen, damit ein neuer
Phänomenbereich für derartige Gruppierungen (im Sinne von Frage 10) geschaffen
wird, weil es zwar Überschneidungen dieser Gruppierungen mit
Linksextremisten geben kann, radikalisierte Klimaschützer nach Auffassung
der Fragesteller aber nicht notwendigerweise einem linksextremistischen
Milieu zuzurechnen sind?
Die Fragen 10 und 11 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Einrichtung eines neuen Phänomenbereichs kommt grundsätzlich dann in
Betracht, wenn eine Zuordnung von neu auftretenden extremistischen
Bestrebungen von maßgeblichen Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen
zu herkömmlichen Klassifizierungen nicht adäquat möglich ist und ein neuer,
eigener Sammelbegriff in diesem Zusammenhang als sinnvoll erscheint. Es
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 des
Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 20/428 verwiesen.
Des Weiteren werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in
Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) politisch motivierte
Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das
Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei „Lagebild
Auswertung politisch motivierte Straftaten“ (LAPOS) erfasst. Ausgehend von den
Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte
Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die
erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem
staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich" abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht
unter den Phänomenbereichen PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische
Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der
Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- zu wählen.
Für die Einrichtung eines neuen Phänomenbereichs müsste eine aus sich heraus
bestimmbare neue Ideologie erkennbar sein, die unter keiner der bestehenden
Phänomenbereiche abbildbar wäre. Im KPMD-PMK erfolgt eine
mehrdimensionale Abbildung, die nicht auf Phänomenbereiche reduziert werden sollte.
Besondere Bedeutung haben hier die Dimensionen „Themenfelder“,
„Angriffsziele“ und „verletzte Rechtsnormen“. Eine detailtiefe und trennscharfe Abbildung
der PMK ist somit gegeben. Aktueller Handlungsbedarf im Kontext „Ökologie/
Klima“ wird daher für den KPMD-PMK nicht gesehen.
12. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, wie in dem BKA-Bericht
Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2020 – Bundesweite Fallzahlen
„6. Straftaten im Kontext der „COVID-19-Pandemie“ (siehe S. 10, www.
bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2021/05/p
mk-2020-bundesweite-fallzahlen.pdf), auch Klimaproteste zukünftig
entsprechend gesondert auszuweisen, und wenn nein, warum nicht?
Es handelt sich bei den Straftaten im Kontext der „Covid-19-Pandemie“ um
eine politisch aktuelle Thematik, zu der ein entsprechender Bedarf festgestellt
wurde. Bislang ist kein entsprechender Bedarf bekannt, der eine vergleichbare
Darstellung für die Thematik der Klimaproteste fordert.
13. Stuft die Bundesregierung die Organisation Ende Gelände und die
Gruppe Aufstand der letzten Generation (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
als extremistisch ein, und inwieweit begründet sie ihre Auffassung
insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen von
Personen aus linksextremistischen oder linksextremistisch beeinflussten
Gruppierungen (bitte genauer, z. B. auch bezüglich der Anzahl an
Personenüberschneidungen und Nennung aller linksextremistischen oder
linksextremistisch beeinflussten Gruppierungen, ausführen)?
Das Bündnis „Ende Gelände“ ist eine von der linksextremistischen
„Interventionistischen Linken“ (IL) beeinflusste Gruppierung.
Das BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Informationen und wertet
diese aus. Nach einer sorgfältigen Prüfung des parlamentarischen
Auskunftsanspruchs mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung des BfV kann eine weitergehende Beantwortung der
Frage hier nicht erfolgen. Durch die öffentliche Einschätzung oder eine
Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation könnte durch die
Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der
Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden.
Zudem könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie
den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre,
ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und
die Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung
die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden kann. Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die
Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben
oder ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus dieser Beantwortung keine Rückschlüsse
auf eine Beobachtung der angefragten Organisation gezogen werden können.
Die vorgenommene Abwägung gilt sowohl für den Fall einer ansonsten zu
erteilenden positiven wie negativen Auskunft.
14. Wie viele und welche Straftatbestände stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung in einem unmittelbaren, kausalen Zusammenhang mit
Protesten von Ende Gelände seit 2015 und der Gruppe Aufstand der letzten
Generation seit deren Gründung (bitte nach Jahren und jeweiliger
Gruppierung aufschlüsseln)?
Durch Gruppierungen wie „Ende Gelände“ oder „Aufstand der letzten
Generation“ begangene politisch motivierte Straftaten werden im Rahmen des KPMD-
PMK allgemein registriert. Eine automatisierte statistische Auswertung ist in
der zentralen Fallzahlendatei LAPOS nicht möglich, da Gruppen und
Eigenschaften von Tatverdächtigen/Opfern dort nicht erfasst werden. Das bedeutet,
dass entsprechende Fälle in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind,
jedoch nicht automatisiert trennscharf dargestellt werden können.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum aktuellen
Personenpotenzial und jeweiligen extremistischen Personenpotenzial der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gruppierungen sowie zu
Extinction Rebellion in Deutschland?
Das BKA unterstützt als Zentralstelle die Polizeien des Bundes und der Länder
bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung (s. § 2 des BKA-Gesetzes [BKAG]).
Entsprechend dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung beschränkt sich die
Sammlung und Auswertung von Informationen im Bereich der Politisch
motivierten Kriminalität auf polizeiliche Aspekte bei der Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr nach Maßgaben der Regelungen in § 2 BKAG. Die Sammlung
und Auswertung von Mitgliederzahlen von Parteien, Vereinen, Gruppierungen
oder Bewegungen sind hiervon grundsätzlich nicht umfasst. Zu
Mitgliederzahlen im Sinne der Anfrage liegen dementsprechend keine polizeilichen Zahlen
vor.
Hinsichtlich der Gruppierung bzw. Schüler-Bewegung „Fridays for Future
(FFF)“ liegen der Bundesregierung nach wie vor keine polizeilichen
Erkenntnisse hinsichtlich des Engagements linker/linksextremistischer Gruppierungen
im Sinne einer strukturierten Beteiligung, Einflussnahme oder Unterwanderung
vor.
Eine darüber hinausgehende Beobachtung obliegt zuständigkeitshalber den
Verfassungsschutzbehörden. Es wird in diesem Zusammenhang auf die
Antwort zu Frage 13 verwiesen.
16. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich
Zusammenarbeit und Kontakten der Fridays-For-Future-Bewegung mit den
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten anderen Organisationen
(bitte nach Veranstaltung, Datum, jeweiliger Organisation und Art der
Zusammenarbeit aufschlüsseln)?
Bei FFF handelt es sich um einen demokratischen Zusammenschluss in der
Klimabewegung. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Grundsätzlich gilt, dass Linksextremisten gesellschaftliche Debatten aufgreifen
und versuchen, diese im Rahmen ihrer Ideologie zu beeinflussen, zu
radikalisieren oder zu instrumentalisieren. Hierbei versuchen sie, sich mit
nichtextremistischen Gruppen zu vernetzen.
17. Wie oft hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung FFF in Interviews,
Pressemeldungen oder auf andere Weise mit Ende Gelände oder der
Gruppe Aufstand der letzten Generation solidarisiert oder deren
Ansichten geteilt (bitte konkret aufschlüsseln)?
Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer
Fragen besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament
ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in
die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen. Keine Antwortpflicht der Bundesregierung
besteht damit insbesondere dann, wenn sich die erbetenen Informationen
unproblematisch aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen lassen. Es ist nicht
Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen
Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen
und anschaulich aufbereiten zu lassen.
18. Grenzt sich die FFF-Bewegung nach Ansicht der Bundesregierung noch
in glaubhafter Form von extremistischen Strömungen ab, und wenn ja,
wie bewertet die Bundesregierung diese Bemühungen derzeit (siehe dazu
die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2, 4, 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/21627)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Hat die Bundesregierung ein Erkenntnisinteresse in Bezug auf die
Fragen 15 bis 18, und wenn ja, welche Priorität misst sie diesem unter der
Berücksichtigung bei, dass gerade auch junge Menschen den Einflüssen
solcher Klimaprotestbewegungen ausgesetzt und/oder für deren Ziele
besonders empfänglich sind (vgl.
www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichte
n/Politik/Deutschland-Welt/Studie-Fridays-for-Future-Bewegung-ist-wei
blich-und-jung)?
Das Erkenntnisinteresse der Bundesregierung hängt mit der Zuständigkeit des
Bundes zusammen. Das BfV beobachtet im Rahmen seiner Zuständigkeiten
Phänomene, Gruppierungen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte dafürsprechen, dass ihre Verhaltensweisen darauf gerichtet sind,
wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu setzen oder die
Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu
beeinträchtigen.
Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages bearbeitet und prüft das BfV
sorgfältig auch Informationen über eventuelle extremistische Einflüsse auf
Protestbewegungen im Rahmen des Klimaschutzes. Es wird zudem auf die Antworten zu
den Fragen 15 bis 18 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]