[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petr Bystron, Joachim Wundrak,
Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1187 –
Türkisch-russische Beziehungen – Stand und Entwicklungsperspektiven
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Russland und die Türkei verfügen über enge Wirtschafs- und
Energiebeziehungen (u. a. russische Touristen und die Pipeline Turk Stream). Im
Südkaukasus kam es zu einer punktuellen russisch-türkischen Annäherung bei
fortbestehender Rivalität (Berg-Karabach), ebenso in Syrien (u. a. im Rahmen
des Astana-Formats) und in Libyen (vgl.
https://www.swp-berlin.org/publicati
ons/products/research_papers/2021RP07_TurkeyAndRussia.pdf). Beide
Staaten sind zudem u. a. in Mali diplomatisch, wirtschaftlich und z. T. militärisch
aktiv – auf unterschiedlichen Seiten (vgl.
https://www.derstandard.de/story/20
00133485498/westafrika-zwischen-putschisten-und-privatarmeen;
https://ww
w.swp-berlin.org/publications/products/research_papers/2021RP05_Turkish_
Russian_Relations.pdf).
Zudem hat die Türkei trotz NATO-Mitgliedschaft das russische
Raketenabwehrsystem S-400 erworben (vgl.
https://www.swp-berlin.org/publications/
products/research_papers/2021RP05_Turkish_Russian_Relations.pdf). Die
Türkei hat sich auch nicht den westlichen Russland-Sanktionen
angeschlossen.
Trotzdem verfügt die Türkei auch über enge Beziehungen mit der Ukraine,
wird von der sogar als „strategischer Partner“ bezeichnet, unterstützt Kiew
z. B. in der Krim-Frage und arbeitet bei der Drohnen-Herstellung mit der
Ukraine zusammen (vgl.
https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/2
51/tuerkei-ukraine-beziehungen-was-steckt-dahinter/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorbemerkung 1
Die Antwort zu den Fragen 7 und 10 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung
der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1685
20. Wahlperiode 06.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage könnte
Informationen zur Methodik sowie der Erkenntnislage des BND einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland
zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher
geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für
die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese
Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Vorbemerkung 2
Die Beantwortung der Fragen 13 bis 15 kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen, weil die Informationen aus schützenswertem Aufkommen
stammen. Diese enthalten Erkenntnisse, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln
erlangt wurden und unter Umständen Rückschlüsse auf die Herkunft der
Information zulassen. Eine Veröffentlichung könnte dazu führen, dass derartige
Informationen künftig nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Maße
gewonnen werden können. Dies wäre für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung,
VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags gesondert übermittelt.**
1. In welchen bi- oder multilateralen Formaten arbeiten die Türkei und
Russland nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann zusammen?
Die Türkei und Russland pflegen nach Kenntnis der Bundesregierung intensive
bilaterale Beziehungen, die seit 2010 institutionell in einen „High Level
Cooperation Council“ eingebettet sind. Zudem kooperieren die Türkei und Russland
gemeinsam mit Iran im Rahmen des Astana-Formats zu Syrien. Darüber hinaus
stehen beide Länder in internationalen Organisationen wie den Vereinten
Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
und dem Europarat in regelmäßigem Austausch. Auch der NATO-Russland-Rat
hat grundsätzlich einen Rahmen für den Austausch der Türkei mit Russland
geboten. Die letzte Sitzung fand im Januar 2022 statt.
Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die türkische
Regierung mehrfach angeboten, zwischen Russland und der Ukraine zu vermitteln,
um eine diplomatische Lösung zu unterstützen. Im Beisein des türkischen
Außenministers haben sich die Außenminister Russlands und der Ukraine am
10. März 2022 in Antalya getroffen, eine weitere Verhandlungsrunde fand am
29. März 2022 in Istanbul statt.
* Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen
werden.
2. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung über die
türkisch-russische Zusammenarbeit beim Wiederaufbau von Aleppo oder
von anderen Städten in Syrien (vgl.
https://www.tagesspiegel.de/politik/t
rotz-elf-jahren-krieg-arabische-staaten-und-die-tuerkei-naehern-sich-assa
d-an/27955448.html)?
Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3. Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2011 bis heute aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind Verlautbarungen türkischer Regierungsvertreter
bekannt, wonach bis Ende März 2022 rund 480.000 syrische Flüchtlinge
freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sein sollen. Der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat Rückkehrinterviews
beobachtet, die im Rahmen der Abmeldung syrischer Flüchtlinge in der Türkei
vorgesehen sind. Die Anzahl der vom UNHCR beobachteten
Rückkehrinterviews ergibt sich aus folgender Tabelle:
Jahr Anzahl Rückkehrinterviews
2016 8.656
2017 19.356
2018 22.410
2019 34.303
2020 16.805
2021 22.275
4. Liegen der Bundesregierung Informationen über eine bevorstehende
erneute türkische Militäroffensive östlich von Idlib vor (vgl.
https://www.t
agesspiegel.de/politik/trotz-elf-jahren-krieg-arabische-staaten-und-die-tu
erkei-naehern-sich-assad-an/27955448.html; und wenn ja, welche, bitte
besonders auf die Rolle Russlands eingehen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
5. Wie viele Treffen mit welchen erzielten Vereinbarungen fanden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 bis heute im Rahmen des
Astana-Formats (Russland, Türkei, Iran) statt?
Seit der mit der Auftaktsitzung im Januar 2017 erfolgten Etablierung des
sogenannten Astana-Formats (Russland, Türkei, Iran) fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt siebzehn hochrangige Treffen in diesem Rahmen
statt. Die letzte Gesprächsrunde wurde vom 21. bis zum 22. Dezember 2021 in
der kasachischen Hauptstadt Nursultan abgehalten.
Zu den von Russland, Türkei und Iran verkündeten und der
Medienberichterstattung zu entnehmenden Vereinbarungen gehörten demnach beispielsweise
die Aushandlung, Durchsetzung und Überwachung sogenannter
Deeskalationszonen u. a. in den syrischen Gouvernements Idlib, Homs, Dara’a und Quneitra,
die Bekräftigung der gemeinsamen Bekämpfung des sogenannten Islamischen
Staats sowie die Durchführung vereinzelter Gefangenenaustausche. Eigene
Erkenntnisse zu den Treffen und erzielten Vereinbarungen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
6. Welche türkisch-syrischen Wirtschafts- und Investitionsabkommen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 abgeschlossen worden
(insbesondere im Bereich des Wiederaufbaus Syriens)?
Der Bundesregierung sind keine Abkommen im Sinne der Fragestellung
bekannt.
7. Liegen der Bundesregierung – beispielsweise im Zuge ihres
Engagements in Mali – Informationen über die Beziehungen der Türkei zur
malischen Militärführung vor (z. B. Waffenlieferungen, Entsendung von
Militärberatern, Militärhilfe, Wirtschaftshilfe, Entsendung von Söldnern
etc., vgl.
https://www.derstandard.de/story/2000133485498/westafrika-z
wischen-putschisten-und-privatarmeen; und wenn ja, welche)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Türkei durch einen Militärattaché in
Mali vertreten; sie unterstützte 2018 die malische Gendarmerie mit
Fahrzeugen; Aktivitäten staatlicher Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre
Hilfe erfolgen nur in sehr geringem Umfang.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Nummer 1 der Bundesregierung
verwiesen.
8. Verfügt die Bundesregierung über eigene Informationen über die
Einrichtung einer türkischen Militärbasis in Niamey, der Hauptstadt von
Malis Nachbarstaat Niger (vgl.
https://www.bundeswehr.de/de/einsaetze-
bundeswehr/mali-einsaetze/minusma-bundeswehr-un-einsatz-mali/lufttra
nsportstuetzpunkt-niger-minusma-einsatz-5225052; und wenn ja,
welche )?
Es gibt nach Kenntnis der Bundesregierung keine türkische Militärbasis in der
nigrischen Hauptstadt Niamey. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus
keine Erkenntnisse über etwaige Pläne zum Bau einer solchen Militärbasis vor.
Die Türkei und Niger haben nach Angaben des türkischen Außenministeriums
am 21. Juli 2020 eine Vereinbarung über militärische Ausbildungskooperation
unterzeichnet, vgl.
www.mfa.gov.tr/sayin-bakanimizin-nijer-ziyareti.en.mf.
9. Wie viele türkische Militärangehörige (auch Militärberater) sowie von
der Türkei aus Syrien rekrutierte Söldner befinden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit auf aserbaidschanischem Boden bzw. in
Berg-Karabach (vgl.
https://www.swp-berlin.org/publications/products/r
esearch_papers/2021RP05_Turkish_Russian_Relations.pdf)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Türkei mit einem Militärattachéstab
in Aserbaidschan präsent. Weder zur Anwesenheit türkischer Militärberater
noch zu einem Aufenthalt syrischer Kämpfer in Aserbaidschan liegen der
Bundesregierung Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu
Frage 16 verwiesen.
10. Welches Militärgerät (z. B. Kampfflugzeuge) der Türkei befindet sich
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Aserbaidschan sowie
Berg-Karabach (ebd.)?
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Welche Waffen hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Strategic Partnership and Mutual Assistance Agreement mit
Aserbaidschan (2010) nach Aserbaidschan geliefert (ebd.; bitte nach Jahr,
Waffenkategorie, Wert und Stückzahl aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 des
Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 19/28193 verwiesen.
Der Bundesregierung liegen ansonsten keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
12. Wie viele russische Militärangehörige (auch Militärberater) befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Armenien sowie Berg-
Karabach (vgl. ebd. sowie
https://www.deutschlandfunk.de/kaempfe-in-b
ergkarabach-die-rolle-russlands-im-konflikt-am-100.html)?
Das laut Erklärung des Präsidenten der Republik Aserbaidschan, des
Premierministers der Republik Armenien und des Präsidenten der Russischen
Föderation vom 9. November 2020 vereinbarte russische Kontingent in der Region
Berg-Karabach beträgt 1.960 Soldaten. Unabhängig verifizierbare Zahlen
liegen der Bundesregierung nicht vor.
In Armenien befanden sich gemäß dem Abkommen von 1995 über die
russische Militärbasis Gjumri an der türkischen Grenze bis Mitte März 2022
ca. 3.000 Soldaten. Außerdem befinden sich weitere ca. 3.000 Angehörige der
russischen Grenztruppen in Armenien. Das Abkommen wurde 2010 bis 2044
verlängert.
13. Welche Waffen hat Russland nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 nach Aserbaidschan geliefert (vgl.
https://www.deutschlandfun
k.de/kaempfe-in-bergkarabach-die-rolle-russlands-im-konflikt-am-10
0.html; bitte nach Jahr, Waffenkategorie, Wert und Stückzahl
aufschlüsseln)?
14. Welche Waffen hat Russland nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 nach Armenien geliefert (ebd.; bitte nach Jahr, Waffenkategorie,
Wert und Stückzahl aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welches Militärgerät (z. B. Kampfflugzeuge) Russlands befindet sich
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Armenien sowie Berg-
Karabach (ebd.)?
Auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
16. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung ggf. über die
Details der Beobachtermission in Berg-Karabach, welche von der Türkei
und Russland vereinbart wurden (vgl.
https://www.swp-berlin.org/public
ations/products/research_papers/2021RP05_Turkish_Russian_Relation
s.pdf)?
Im Nachgang zu der dreiseitigen Erklärung vom 9. November 2020 zwischen
Armenien, Aserbaidschan und Russland hatte Russland am 10. November 2020
mit der Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding dem Vorschlag
der Türkei zugestimmt, ein gemeinsames Beobachtungszentrum zur
Überwachung des Waffenstillstands zu errichten. Am 30. Januar 2021 haben
Russland und die Türkei in Umsetzung der Erklärung ein Zentrum zur
Überwachung der Waffenruhe in Qiyamedinli, rund 16 Kilometer östlich von
Agdam, auf aserbaidschanischem Territorium in Betrieb genommen. Am
Zentrum sollen nach Kenntnis der Bundesregierung zu gleichen Teilen je 60
türkische und russische Spezialisten eingesetzt sein (
www.osce.org/files/f/document
s/f/d/481231.pdf). Das Beobachtungszentrum soll alle
Waffenstillstandsverstöße registrieren und bei einer Eskalation deeskalierend auf die Konfliktparteien
einwirken. Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen direkte
Kommunikationsmöglichkeiten zu den Konfliktparteien und zum Stab der russischen
Friedenstruppen in Berg-Karabach.
17. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der türkisch-
aserbaidschanische Handel seit 2010 bis heute entwickelt (bitte nach Jahren und
Handelsvolumen aufschlüsseln)?
Statistiken zu den türkisch-aserbaidschanischen Handelsbeziehungen können
auf den Internetseiten der türkischen Statistikbehörde TÜIK abgerufen werden
(
www.tuik.gov.tr).
18. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung ggf. zu einer
möglichen Annäherung zwischen der Türkei und Armenien
(Handelsbeziehungen, Öffnung der Grenzen für den Warenaustausch,
Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen), vermittelt durch Russland (vgl.
https://de.qantara.de/inhalt/die-tuerkei-und-armenien-entspannung-nach-
mehr-als-30-jahren)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Türkei und Armenien in den
letzten Monaten erste Schritte zu einer Wiederannäherung unternommen:
Armenien hat das Einfuhrverbot für türkische Waren aufgehoben, zudem wurde
der direkte Flugverkehr zwischen der Türkei und Armenien wieder
aufgenommen. Beide Länder haben Sondergesandte ernannt, die sich am 14. Januar 2022
in Moskau und am 24. Februar 2022 in Wien zu Gesprächen getroffen haben.
Außerdem haben sich der türkische und der armenische Außenminister am
12. März 2022 am Rande des Antalya Diplomacy Forums getroffen und ihre
Bereitschaft zur Fortsetzung des Normalisierungsprozesses bekräftigt. Nach
Kenntnis der Bundesregierung wirkt Russland bei den Gesprächen nicht als
Vermittler.
19. Wie viele Zusammenstöße zwischen türkischen und russischen
Militäreinheiten bzw. Bombardierungen von russischen bzw. türkischen
Militärstellungen, Militäreinheiten, Militärangehörigen durch die jeweils andere
Seite fanden seit 2015 in Syrien statt (vgl.
https://www.bundeswehr.de/d
e/organisation/weitere-bmvg-dienststellen/zentrum-innere-fuehrung/tuer
kei-als-geostrategischer-player-5296786)?
Die Bundesregierung verfügt über keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung.
20. Welche Auswirkungen auf die Erschließung von Erdgasfeldern im
östlichen Mittelmeer und die Versorgungssicherheit Deutschlands hat das
zwischen der Türkei und Libyen (GNA) abgeschlossene Abkommen
über die Demarkierung der maritimen Jurisdiktion vom November 2019
(vgl.
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/weitere-bmvg-dienstst
ellen/zentrum-innere-fuehrung/tuerkei-als-geostrategischer-player-529
6786)?
Nach Auffassung der Bundesregierung steht die zwischen der Türkei und der
damaligen libyschen Regierung des Nationalen Einvernehmens im November
2019 getroffene Vereinbarung über die jeweiligen Seegrenzen nicht im
Einklang mit dem Seevölkerrecht. Auch der Europäische Rat hat im Dezember
2019 festgestellt, dass die Vereinbarung, die Hoheitsrechte dritter Staaten
verletzt, nicht mit dem Seerecht vereinbar ist und keine Rechtswirkung für dritte
Staaten entfalten kann. In der Praxis hat die Vereinbarung bislang keine
Auswirkungen im Sinne der Fragestellung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]