[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Joachim Wundrak und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1236 –
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei der Aufnahme afghanischer
Ortskräfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat seit dem Sieg der Taliban und deren
Machtübernahme in Afghanistan umfangreiche Evakuierungsmaßnahmen durchgeführt, die
unter anderem auch sogenannte Ortskräfte mit einschließen, die der
Bundeswehr oder deutschen Hilfs- und Entwicklungsorganisationen als
beispielsweise Übersetzer dienlich waren (
https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlinge-a
fghanistan-125.html).
Diese Evakuierungsmaßnahmen sollen fortgesetzt werden, um weitere
Ortskräfte und ihre Familien aus Afghanistan nach Deutschland zu bringen
(
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-ortskraefte-deutsc
hland-101.html). Vor diesem Hintergrund tun sich neben der unmittelbaren
Sorge um die Sicherheit der Ortskräfte, die der Bundeswehr oder der
Bundesrepublik Deutschland geholfen haben und jetzt möglicherweise Repression zu
fürchten haben, auch Fragen zum Umfang der Evakuierungsmaßnahmen, zu
den Folgebelastungen und zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auf.
Hinsichtlich der Identitätsüberprüfung von Ortskräften, der Menge an jetzt
noch zu erwartenden Familiennachzug, den Implikationen für künftige und
laufende Einsätze wie in Mali und der Verfahrensweise bei Missbrauch stellen
sich daher nach Auffassung der Fragesteller noch einige Fragen.
1. Wie viele Ortskräfte (bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32677) befinden
sich laut Informationen der Bundesregierung jetzt noch in Afghanistan
oder in unmittelbaren Nachbarländern (Stand: März 2022)?
Mit Stand 25. März 2022 sind ca. 1 600 ehemalige Ortskräfte, die über eine
Aufnahmezusage verfügen, noch nicht nach Deutschland eingereist. Neben den
durch die Bundesregierung unterstützten/organisierten Ausreisen aus
Afghanistan erfolgen weiterhin nahezu täglich auch individuell organisierte Ausreisen,
die der Bundesregierung trotz des engen Kontakts der Ressortbeauftragten und
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1437
20. Wahlperiode 13.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
13. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
beteiligter Nichtregierungsorganisationen zu vielen Ortskräften nicht in allen
Fällen unmittelbar mitgeteilt werden.
Zur genauen Anzahl der ehemaligen Ortskräfte, die sich jeweils noch in
Afghanistan aufhalten oder ggf. bereits in Nachbarländer ausgereist sind, können
keine verlässlichen Angaben gemacht werden.
2. Auf welche Informationsquellen stützt sich die Bundesregierung bei ihrer
Suche nach Ortskräften in Afghanistan und benachbarten Ländern?
Die ehemaligen afghanischen Ortskräfte, die unmittelbar in einem
Arbeitsverhältnis bei einem deutschen Ressort standen – Auswärtiges Amt (AA),
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) bzw. mittelbar für das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bei einer Institution der
deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit bzw. mittelbar beim AA bei
den Kulturmittlerorganisationen Deutscher Akademischer Austauschdienst,
Goethe-Institut und Deutsche Welle oder bei einer politischen Stiftung in
Afghanistan –, die eine Gefährdungsanzeige über den ehemaligen Arbeitgeber an
die Adresse des Ressortbeauftragten des zuständigen Ressorts abgegeben
haben, haben im Anschluss die Möglichkeit, über den durch die
Gefährdungsanzeige hergestellten Kontakt in Verbindung zu bleiben und weitere
Informationen einzuholen. Auch die Ressorts halten ihrerseits über die jeweiligen
Arbeitgeber Kontakt zu den ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige
gestellt bzw. bereits eine Aufnahmezusage erhalten haben, um im Falle einer
Aufnahmezusage eine Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen.
3. Auf welche Datenlage stützt sich die Bundesregierung bei ihrer
Identifizierung von Ortskräften?
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Identitätsdiebstahl beim
Erlangen des begehrten Status als „Ortskraft“ verhindert bzw. erkannt
wird?
b) Gibt oder gab es Anzeichen dafür, dass Identitätsdiebstahl mit Bezug
auf Ortskräfte stattgefunden hat (Stand: März 2020), und wenn ja, wie
wurde mit den betroffenen Personen nach dem Missbrauch verfahren?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Bei Abschluss eines Anstellungsvertrages findet eine Identitätsprüfung anhand
der üblichen Identitätsdokumente statt (Pass- oder nationales
Ausweisdokument, sogenannte Tazkira).
Wenn ehemalige Ortskräfte eine Gefährdungsanzeige stellen, identifiziert der
jeweils zuständige Ressortbeauftragte ihre Berechtigung zur Teilnahme am
Ortskräfteverfahren, indem üblicherweise die übermittelten
Identitätsdokumente mit vorliegenden Daten aus den Personalakten abgeglichen werden. Im
Geschäftsbereich des BMVg erfolgt bei Bedarf zusätzlich die Einbeziehung des
Militärischen Abschirmdienstes. Im Rahmen des Visumverfahrens findet eine
Identitätsüberprüfung sowie eine Prüfung von Sicherheitsbedenken statt. Zum
Stand März 2020 liegen keine Erkenntnisse bzgl. möglicher Fälle von
Identitätsdiebstahl mit Bezug auf Ortskräfte vor.
4. Wie viele Personen, die als Ortskräfte Aufnahme in Deutschland gefunden
haben, befinden sich derzeit im Land (Stand: März 2022)?
Seit Einführung des Ortskräfteverfahren zum 1. Januar 2013 sind insgesamt ca.
4 100 ehemalige Ortskräfte nach Deutschland eingereist (Stand: 25. März
2022).
a) Wie viele der Personen, die als Ortskräfte aufgenommen wurden,
haben einen Asylantrag gestellt?
b) Wie viele der hier bereits lebenden Ortskräfte haben bereits einen
positiven Asylantrag bescheinigt bekommen?
Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele der
aufgenommenen Personen zusätzlich einen Asylantrag gestellt haben. Daten im Sinne der
Fragestellung werden nicht erhoben.
c) Wie viele der hier bereits lebenden Ortskräfte sind trotz Ablauf des 90-
tägigen Aufnahmevisums nach § 14 i. V. m. § 22 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch im Land und ausreisepflichtig, weil kein
Asylantrag gestellt wurde?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
d) Wie viele der hier bereits lebenden Ortskräfte sind trotz Ablauf des 90-
tägigen Aufnahmevisums nach § 14 i. V. m. § 22 AufenthG noch im
Land und ausreisepflichtig, weil der Asylantrag negativ bescheinigt
wurde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4a und 4b verwiesen.
5. Wie viele Personen, die als Ortskräfte Asyl in Deutschland erhalten haben,
stellten bisher einen Antrag auf Familiennachzug (Stand: März 2022)?
Angaben zum Familiennachzug werden nicht differenziert danach erhoben, ob
sie im Zusammenhang mit Ortskräften stehen. Daher liegen der
Bundesregierung keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
a) Bei wie vielen Personen, die als Ortskräfte Asyl in Deutschland
erhalten haben, wurde der Familiennachzug bisher gewährt?
b) Wie viele Kinder befanden sich unter den Personen im Rahmen des
Familiennachzugs für Ortskräfte aus Afghanistan?
c) Mit wie viel Familiennachzug ist bei in Afghanistan bislang
verbliebenen Ortskräften bei Migration nach Deutschland zu rechnen?
Die Fragen 5a bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 22 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(AufenthG) kann die Aufnahmezusage neben der Ortskraft auch auf die
Mitglieder der Kernfamilie erstreckt werden. Nach Einreise mit dem
entsprechenden Visum wird in Deutschland ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt. Ein
Asylverfahren wird in diesen Fällen nicht durchgeführt. Ein nachträglicher
Familiennachzug zur sich bereits in Deutschland befindlichen ehemaligen
Ortskraft mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel richtet sich nach den
aufenthaltsrechtlichen Vorgaben (s. §§ 27 f. AufenthG). Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
6. Wurden bisher Personen in diesem Personenkreis aus anerkannten
Ortskräften und ihren Familienmitgliedern, die über Familiennachzug nach
Deutschland gekommen sind, identifiziert, die Verbindungen zu
terroristischen Vereinigungen oder einen anderen sicherheitsrelevanten
Hintergrund haben (Stand: März 2022)?
a) Wenn ja, wie wurde mit den Personen verfahren?
b) Wurde Ortskräften oder ihren über Familiennachzug eingereisten
Verwandten ein positiver Asylbescheid trotz sicherheitsrelevanter
Bedenken erteilt, und wenn ja, wie vielen?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Vor Einreise müssen Ortskräfte mit Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2
AufenthG ein Visumverfahren durchlaufen. Sofern in diesem Zusammenhang
sicherheitsrelevante Erkenntnisse gemeldet werden, wird kein Visum erteilt. Mit
Stand 31. März 2022 konnten zu keiner der im Kontext von Evakuierungen
oder unterstützten Ausreisen aus Afghanistan eingereisten anerkannten
Ortskräfte oder ihrer Familienmitglieder Verbindungen zu terroristischen
Vereinigungen oder andere sicherheitsrelevante Hintergründe festgestellt werden.
Die Personen, denen ein Visum auf der Grundlage von § 22 AufenthG erteilt
wurde, erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis und durchlaufen
daher in der Regel kein Asylverfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 4a und 4b verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]