[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2862
17. Wahlperiode 06. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Karin Binder,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2711 –
Ermittlung des menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums
nach dem Statistikmodell – Erfahrungen und Probleme
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Grundsicherung soll das grundrechtlich geschützte menschenwürdige
Existenz- und Teilhabeminimum garantieren. Die Höhe der Regelsätze zielt im
Grundsatz auf die Deckung des gesamten Bedarfs des notwendigen
Lebensunterhalts (§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII). Zur
Ermittlung dieses Bedarfs wurde seit 1955 auf einen Warenkorb zurückgegriffen, der
vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge zusammengestellt
wurde. Ende der 1980er Jahre wurde die Einführung eines neuen Verfahrens,
des sog. Statistikmodells beschlossen. Nach diesem Verfahren wird der
Regelsatz über die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von
Haushalten der untersten Einkommensgruppe ermittelt. Datengrundlage ist die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die seit 1962 in fünfjährigem
Turnus erhoben wird.
Die Umstellung auf das Statistikmodell wurde teilweise heftig kritisiert. Im
Grundsatz schließt das Verfahren von den Verbrauchsausgaben einer
statistischen Referenzgruppe auf den notwendigen Bedarf für ein menschenwürdiges
Existenz- und Teilhabeminimum. Ein derartiger Schluss ist fragwürdig, weil
das Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppe eine
Bedarfsunterdeckung nicht ausschließt. Teil des ursprünglichen Konzepts der obersten
Landessozialbehörden von 1987 war daher die Kontrolle des neuen
Bedarfsbemessungssystems durch einen weiterentwickelten Warenkorb (Beschluss der
Konferenz der obersten Landessozialbehörden: Neues Bedarfsbemessungssystem
für die Regelsätze in der Sozialhilfe 1987, bestätigt von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz im September 1987). Eine derartige Kontrolle der
tatsächlichen Bedarfsdeckung ist allerdings nie realisiert worden. Die Reform kann
daher mit guten Gründen als Abkehr von dem grundlegenden
Bedarfsdeckungsprinzip in der Grundsicherung interpretiert werden.
Dem Statistikmodell sind weitere Probleme immanent. Für das Verfahren ist die
tatsächliche soziale Lage der ausgewählten Referenzgruppe unerheblich.
Insbesondere ist das Statistikmodell blind gegenüber einem Prozess der Verarmung
der Referenzgruppe. Sofern die Referenzgruppe von der Einkommensentwick- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. September 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2862 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelung abgekoppelt wird, wirkt sich dies bei der Festsetzung des Existenz- und
Teilhabeminimums aus. Für einen derartigen Abkopplungsprozess gibt es
infolge der politisch forcierten Ausweitung des Niedriglohnsektors deutliche
Hinweise. So hat sich der Einkommensanteil der ärmsten 20 Prozent der
Haushalte von 10,1 Prozent (1997) bis 2006 auf 9,3 Prozent verringert (Datenreport
2008, S. 164). Gegenüber dem Jahr 2000 hat das unterste Dezil bis 2008
durchschnittlich um knapp 9 Prozent des realen Einkommens verloren, während
Personen im obersten Dezil entsprechende Steigerungen um fast 15 Prozent
erzielten (DIW Wochenbericht 7/2010, Anmerkung 8). Die soziale Polarisierung
wirkt sich demzufolge als realer Einkommensverlust bei der sozialen Gruppe
aus, die als Referenzgruppe für die Ermittlung des Existenz- und
Teilhabeminimums fungiert. Die AG der Sozialhilfeinitiativen hat bereits 1989
vorausschauend kritisiert, dass die Kopplung der Sozialhilferegelsätze mit den unteren
Einkommensgruppen eine Spirale nach unten eröffnet.
Schließlich ist das Statistikmodell anfällig für zahlreiche Manipulationen.
Sowohl bei der konkreten Festlegung der Referenzgruppe (welcher Haushaltstyp,
Ausschluss verdeckt Armer aus der Referenzgruppe), bei der Festlegung der
Abschläge als auch bei der Bestimmung der sog. regelsatzrelevanten Ausgaben
bestehen Möglichkeiten, sachfremde fiskalische Kostensenkungsabsichten in
die Ermittlung des Regelsatzes einfließen zu lassen. Solche fiskalischen
Gesichtspunkte haben aber in der Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums
nichts zu suchen, weil die Bekämpfung von Armut durch die Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums zu den
vordringlichsten Staatsaufgaben gehört (Rothkegel in: ZFSH/SGB 3/2010, S. 144).
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr am 9. Februar 2010 die
Regelleistungen nach dem SGB II sowohl für Kinder als auch für Erwachsene für
verfassungswidrig erklärt (BVerfG 1 BvL 1/09 vom 9. Februar 2010, Rn. 1 bis
220),
www.bverfg.de, Rn. beziehen sich auf dieses Urteil). Die Regelleistungen
seien insbesondere nicht verfassungskonform, weil bei der Ermittlung von den
gesetzlich vorgegebenen Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne
sachliche Rechtfertigung abgewichen worden sei und weil bei den Kindern auf eine
eigenständige Ermittlung des Bedarfs verzichtet wurde. Die
Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen ergibt sich primär aus der Intransparenz und den
Manipulationen der Bundesregierung bei der Umsetzung des Statistikmodells.
Das Gericht formuliert hierzu für die zukünftigen Anwendungen konkrete
Vorgaben. So müssen u. a. zukünftig die „verdeckt Armen“ herausgerechnet
(Rn. 169) sowie die praktizierten Abschläge überprüft werden (Rn. 173 ff.) Das
Statistikmodell selbst wird ebenso wie das Warenkorbmodell als
verfassungsrechtlich zulässig gewertet. Die Zulässigkeit des Statistikmodells wird
allerdings in einer bemerkenswerten Weise eingeschränkt. So schreibt das Gericht:
„Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbs […] ist in
der gleichen Weise gerechtfertigt wie der Einsatz einer Statistik- und
Verbrauchsmethode unter der Prämisse, dass auch das Ausgabeverhalten unterer
Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen gibt, welche
Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind.“ (Rn. 166).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die jahrzehntelange Diskussion über die „richtige“ Berechnung der Leistungen
der Sozialhilfe macht deutlich, dass es allein eine objektiv verfassungsrechtlich
„richtige“ Methode der Bedarfsbemessung ebenso wenig gibt wie eine eindeutig
„richtige“ Höhe der Regelsätze. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der
Leistungen zwangsläufig einen Gestaltungsspielraum, den er transparent und
nachvollziehbar nutzen muss. Dies hat der Gesetzgeber aus Sicht des
Bundesverfassungsgerichts in der Vergangenheit nicht in allen Punkten der Bemessung
getan. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die bisherige
Regelsatzbemessung durch den Verordnungsgeber (Regelsatzverordnung) erfolgt ist. Die
Bundesregierung wird die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen
und einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils vorlegen, um zum 1. Januar
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/28622011 eine verfassungskonforme gesetzliche Neubemessung dieser Leistungen zu
ermöglichen.
Da es keine einzigartig richtige Regelsatzbemessung gibt, sind bei der
Bemessung der Leistungen zwangsläufig eine Reihe von normativen Entscheidungen
zu treffen, die im Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts entsprechend empirisch oder systematisch begründet werden.
1. Welche Gründe lagen der Entscheidung für den Übergang vom
Warenkorbzum Statistikmodell seinerzeit zugrunde?
Zwischen 1955 und 1961 wurde der Regelbedarf an Fürsorgeleistungen und ab
1962 der Regelsatz der Sozialhilfe nach einem Bedarfsmengenschema bzw.
„Warenkorb“ bestimmt. Experten ermittelten den Mindestbedarf, indem sie die
einzelnen lebensnotwendigen Güter auswählten und preislich bewerteten. Dieses
Verfahren der Auswahl der Güter und der Festlegung der dazugehörigen
Verbrauchsmengen sowie deren preisliche Bewertung waren zentrale Kritikpunkte
am Warenkorbmodell, weil es nicht auf statistischen Grundlagen beruhte,
sondern auf normativen Entscheidungen, die teilweise als willkürlich oder
sachfremd empfunden wurden. Der vom Deutschen Verein im Jahre 1981
unterbreitete Vorschlag eines neuen Warenkorbes wurde nicht umgesetzt, weil eine
Weiterentwicklung des Verfahrens für erforderlich gehalten wurde. Diese
Entwicklung führte 1989 dazu, dass – auf Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz –
bei der Bemessung der Regelsätze das so genannte „Statistikmodell“ eingeführt
wurde. Ziel war, das tatsächliche und auf statistisch abgesicherter Grundlage (der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) ermittelte und nicht das normativ
festgelegte Verbraucherverhalten im unteren Einkommensbereich zur Bemessung
des Regelsatzes heranzuziehen. Diese Umstellung wurde von fachlicher Seite
begrüßt, da sie auf einer anerkannten statistischen Grundlage aufbaute, eine
bundesweit einheitliche Fortschreibung ermöglichte und von normativen
Entscheidungen in deutlich höherem Maße unabhängig machte.
2. Aus welchen Gründen hatten die zuständigen obersten
Landessozialbehörden 1987 eine Kontrolle des Statistikmodells durch einen
weiterentwickelten Warenkorb gefordert?
3. Aus welchen Gründen ist der zitierte Beschluss niemals umgesetzt worden?
Der Beschluss der obersten Landessozialbehörden 1987 erfolgte zu einem
Übergangszeitpunkt, zu dem einerseits das Warenkorbmodell nicht mehr
konsensfähig war, andererseits aber noch keine Erfahrungen mit einem neu
einzuführenden Statistikmodell vorlagen. Um beurteilen zu können, wie sich das neue
Verfahren bewähren würde, war es zu diesem Zeitpunkt naheliegend, zunächst eine
Fortführung des Warenkorbmodells zu Vergleichszwecken vorzusehen. Der
weitere Verlauf zeigte jedoch, dass die statistische Absicherung der Bemessung eher
konsensfähig war als der normativ konstruierte Warenkorb. Daher konzentrierte
man sich in den folgenden Jahren darauf, das Statistikmodell auf der Grundlage
erster Erfahrungen fortzuentwickeln, indem z. B. die Abgrenzung der
Referenzgruppe als prozentualer Anteil an allen Haushalten bestimmt und auf
Einkommensgrenzen verzichtet wurde. Eine regelmäßige Überprüfung der Struktur des
Bedarfsmengenschemas erfolgt damit alle fünf Jahre, sobald die Ergebnisse
einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Diese
Überprüfungen beruhen jeweils auf einer statistischen Datengrundlage und sind daher
besser geeignet zur Bemessung der Regelsätze als ein parallel fortgeführter
Warenkorb, der auf rein normativen Annahmen beruhen würde.
Drucksache 17/2862 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung heute für
bzw. gegen die Aufstellung eines Warenkorbs zur Bedarfsermittlung oder
zur Kontrolle der Ergebnisse des Statistikmodells?
Die Erfahrungen mit der Erstellung eines Warenkorbes haben gezeigt, dass
dieser ausschließlich auf normativen Entscheidungen beruht, die als willkürlich
empfunden werden können. Das Statistikmodell hat sich bewährt und wurde
ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht auch und gerade gegenüber der
Warenkorbmethode als vorzugswürdig bestätigt (Urteil vom 9. Februar 2010,
1 BvL 1, 3 und 4/09, Rn. 166, 167).
5. Auf welche Art und Weise wurden nach dem Beschluss zur Einführung des
Statistikmodells tatsächlich die jeweils zum 1. Juli des Jahres geltenden
Regelsätze ermittelt bzw. angepasst (bitte Steigerung für jedes Jahr ab 1990
mit jeweiliger Begründung angeben)?
Die Umsetzung des Beschlusses zur Einführung des Statistikmodells erfolgte in
drei Stufen, und zwar zum 1. Juli 1990 mit einer Erhöhung um 3 Prozent, zum
1. Juli 1991 mit einer Erhöhung um 5,8 Prozent und zum 1. Juli 1992 mit einer
Erhöhung um 7,4 Prozent. Damit lag der Regelsatz im Durchschnitt der Länder
des früheren Bundesgebiets bei 508 DM, im Durchschnitt der neuen Länder
einschließlich Berlin-Ost bei 489 DM. In den Jahren 1993 bis 1996 galten die mit
dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG)
vom 23. Juni 1993 und dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993
beschlossenen Deckelungen der Regelsatzerhöhung, denen zufolge die Regelsätze
ab 1. Juli 1993 um 2 Prozent, zum 1. Juli 1994 und zum 1. Juli 1995 um 2
Prozent, aber maximal in Höhe der Nettolohnentwicklung und zum 1. Juli 1996 um
1 Prozent angehoben wurden. Zum 1. Juli der Jahre 1997, 1998 und 1999
orientierte sich die Regelsatzfortschreibung an der Entwicklung des aktuellen
Rentenwerts im früheren Bundesgebiet, wobei die Belastung der Renten durch die
Krankenversicherungsbeiträge der Rentner unberücksichtigt blieb. Zum 1. Juli
der Jahre 2000 bis 2004 wurde die Orientierung an der Rentenentwicklung im
früheren Bundesgebiet beibehalten, aber die auf die Belastung der Renten
bezogene Einschränkung entfiel. In diesen Zeitraum fiel die Einführung des Euro
zum 1. Januar 2002, in deren Zuge der durchschnittliche Regelsatz von 559 DM
auf 286 Euro im Durchschnitt des früheren Bundesgebiets und von 541 DM auf
276 Euro im Durchschnitt der neuen Länder einschließlich Berlin-Ost
umgestellt wurde. Zum 1. Januar 2005 wurden mit Einführung der
Sozialgesetzbücher II und XII die Regelsätze auf einheitlich 345 Euro in den westdeutschen
und 331 Euro in den ostdeutschen Ländern festgesetzt. Die damit vollzogene
Anhebung um rd. 17 Prozent ist darauf zurückzuführen, dass die früher
zusätzlich gewährten einmaligen Leistungen pauschal in den Regelsatz integriert
wurden. Die Fortschreibung der Regelsätze erfolgte weiterhin in Anlehnung an die
(nun bundesweite) Rentenentwicklung. Seit 1. Juli 2006 gelten im SGB II und
seit 1. Januar 2007 auch im SGB XII bundeseinheitliche Regelsätze; die
Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland wurde mit Hinweis auf die
Angleichung der Lebenshaltungskosten aufgehoben. Seit dem 1. Juli 2009 liegt der
Regelsatz bundesweit bei 359 Euro. Die absolute und prozentuale Entwicklung
der Regelsätze sowie die jeweilige Begründung der Fortschreibung sind in der
folgenden Tabelle dargestellt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/28626. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass mit dem Übergang
zum Statistikmodell faktisch auch das für die Grundsicherung wesentliche
Prinzip der Bedarfsdeckung aufgegeben wurde?
Die Regelsätze orientieren sich am Lebensstandard der Bevölkerung. Der
materielle Lebensstandard hängt im Wesentlichen vom verfügbaren Einkommen
(Nettoeinkommen) ab und manifestiert sich in den Konsumausgaben der
Bevölkerung. Daher erfolgt die Leistungsermittlung im so genannten Statistikmodell
anhand tatsächlich erfasster Verbrauchsausgaben auf der Grundlage der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass das Statistikmodell, das auch für die Bemessung der Regelsätze
nach dem SGB XII gilt, „eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare
Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine
alleinstehende Person ist“. In gleicher Weise hat das Bundesverfassungsgericht auch
die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe als empirische Grundlage der
Regelleistungsberechnung gebilligt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die
EVS das Konsumverhalten der Bevölkerung in statistisch zuverlässiger Weise
abbildet (Rn. 167).
Es führt zu den Vorteilen des Statistikmodells aus (Rn. 166): „Die Statistik- und
Verbrauchsmethode hat gegenüber der Warenkorbmethode sogar den Vorteil,
01.07.1990 3,00% 447 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1991 5,82% 473 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1992 7,40% 508 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1993 1,18% 514 DM § 22 IV BSHG: max. 2 v.H.
01.01.1994 0,08% 514 DM § 22 IV BSHG: max. 2 v.H.
01.07.1994 0,97% 519 DM
01.07.1995 1,16% 525 DM
01.07.1996 1,00% 530 DM § 22 VI BSHG: 1 v.H.
01.07.1997 1,47% 538 DM
01.07.1998 0,23% 539 DM
01.07.1999 1,30% 546 DM
01.07.2000 0,60% 549 DM Rentenanpassungsfaktor
01.07.2001 1,91% 559 DM Rentenanpassungsfaktor
01.01.2002 Euroumstellung 286 € Euroumstellung
01.07.2002 2,16% 292 € Rentenanpassungsfaktor
01.07.2003 1,04% 295 € Rentenanpassungsfaktor
01.07.2004 0,00% 295 € Rentenanpassungsfaktor
01.01.2005 16,95% 345 € § 28 SGB XII, inkl. einm. L.
01.07.2005 0,00% 345 € Rentenanpassungsfaktor
01.07.2006 0,00% 345 € Rentenanpassungsfaktor
01.01.2007 einheitl. RS Deutschl. 345 € Gesetzesänderung
01.07.2007 0,54% 347 € Rentenanpassungsfaktor
01.07.2008 1,10% 351 € Rentenanpassungsfaktor
01.07.2009 2,14% 359 € Rentenanpassungsfaktor
01.07.2010 0,00% 359 € Rentenanpassungsfaktor
Anpassung basierend auf/
orientiert anEckregelsatzAnpassung in v HAnpassungszeitpunkt
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 - 2006, Deutschland ab 1.1.2007
§ 22 IV BSHG: 2 v.H.,
max. Nettolohnentwicklung
Rentenanpassungsfaktor
ohne besondere
Belastungen
Drucksache 17/2862 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedass sie nicht das über die Sicherung des physischen Überlebens hinausgehende
Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter Bedarfspositionen festsetzt,
sondern die neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen
Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher
Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.“
7. Mit welcher sachlichen Begründung lässt sich nach Auffassung der
Bundesregierung von den Ausgaben einer statistischen Referenzgruppe auf das
notwendige menschenwürdige Existenz- und Teilhabeminimum
schließen?
Beim Statistikmodell wird von der Grundannahme ausgegangen, dass die
Verbrauchsgewohnheiten, die für die Gesamtbevölkerung auf Basis einer
repräsentativen amtlichen Erhebung erfasst werden, auch geeignet sind für die Ermittlung
der Verbrauchsausgaben im unteren Einkommensbereich und damit für den
regelsatzrelevanten Verbrauch. Damit wird gewährleistet, dass die
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ein ähnliches Konsumniveau
erreichen wie andere Bürgerinnen und Bürger mit niedrigem Einkommen. Die
Regelsatzleistungen bilden das soziokulturelle Existenzminimum ab und werden als
pauschalierte monatliche Geldleistung gewährt. Der Rückschluss, dass die
Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe dem soziokulturellen Existenzminimum
entsprechen, wird vom Bundesverfassungsgericht gestützt: „Mit den
Lebenshaltungskosten werden die existenznotwendigen Aufwendungen erfasst; die
Orientierung am Verbraucherverhalten auf statistischer Basis soll den physischen und
soziokulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden; die
Berücksichtigung des Nettoeinkommens stellt den Bezug zu den Erwerbstätigen her.
Die Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren
Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen
Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt
werden“ (Rn. 165).
8. Inwieweit wurde und wird bei der Ermittlung des Existenz- und
Teilhabeminimums mit dem Statistikmodell die soziale Lage der Referenzgruppe
analysiert und die mögliche Veränderung in die Bewertung einbezogen?
Grundlage für die Regelsatzbemessung sind die Verbrauchsausgaben von
Haushalten im unteren Einkommensbereich (Referenzgruppe), wobei Zirkelschlüsse
zu vermeiden sind. Sobald eine neue EVS vorliegt, hat eine Überprüfung und
ggf. Weiterentwicklung der Regelsätze zu erfolgen. Dabei sind nach § 28
Absatz 3 SGB XII Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Insofern werden bei
jeder Neubemessung Strukturveränderungen in der Referenzgruppe
berücksichtigt. Dies gilt auch für die Sonderauswertungen der EVS 2008.
9. Wie hat sich seit der erstmaligen Erhebung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe der Anteil des untersten Quintils
a) zum obersten Quintil und
b) zum Median der Einkommensklassen entwickelt (bitte für jede
einzelne EVS angeben)?
10. Wie hat sich das reale Einkommen des untersten Quintils seit der
erstmaligen Erhebung der EVS entwickelt (bitte für jede einzelne EVS angeben)?
Das Verhältnis zwischen den Anteilen am gesamten monatlichen
Nettoäquivalenzeinkommen im obersten und untersten Quintil der Einkommensver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2862teilung – die sogenannte S80/S20-Rate – ist erstmalig für die EVS 2003
berechnet worden und weist für Haushalte insgesamt einen Wert von 3,9 auf (siehe
Statistisches Bundesamt: Fachserie 15 Wirtschaftsrechnungen, Heft 6 –
Einkommensverteilung in Deutschland, Wiesbaden 2006, S. 62). Darüber hinaus liegen
keine Quintilsberechnungen für die Erhebungen der EVS für die anderen
Erhebungsjahre vor.
11. Wie hat sich bei den bisher relevanten Einkommens- und
Verbrauchsstichproben 1998 und 2003 die Referenzgruppe für die Ermittlung der
Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Renterinnen
und Rentnern, Erwerbstätigen, Erwerbslosen; Alter; Geschlecht;
Menschen mit Behinderung; Migranten)?
Die Zahlen zur Struktur der Referenzgruppen finden sich in der folgenden
Tabelle (Daten zu den Merkmalen „Menschen mit Behinderungen“ und
„Migranten“ werden in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht erfragt und
sind daher nicht verfügbar):
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der EVS 1998 und 2003 für die Ermittlung der Regelsätze
12. Wie hoch waren die Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe nach den
beiden EVS-Auswertungen 1998 und 2003 insgesamt sowie ohne Kosten
der Unterkunft und Heizung?
Der private Verbrauch der Referenzgruppe (entsprechend Regelsatzberechnung)
betrug im Durchschnitt des Jahres 1998 insgesamt 794,99 Euro und ohne Kosten
für „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“ (Abteilung 4 der EVS)
441,76 Euro. Im Jahr 2003 betrug der entsprechende private Verbrauch
insgesamt 773,29 Euro und ohne Kosten für „Wohnen, Energie und
Wohnungsinstandhaltung“ 450,97 Euro. Die Kosten der Heizung werden in der EVS nicht
gesondert erfragt.
Merkmal Ausprägung 2003
Anteil in Prozent
1998
Anteil in Prozent
Erwerbstätige 20,1 20,2
Arbeitslose 18,7 17,6
Rentner(in) 41,9 44,2
Student(in) 15,3 9,8
sonstige(r) Nichterwerbstätige(r) 4,1 8,2
Alter unter 25 Jahre 20,0 10,4
von 25 bis unter 30 Jahre 7,8 7,5
von 30 bis unter 35 Jahre 4,6 8,0
von 35 bis unter 40 Jahre 6,3 5,9
von 40 bis unter 45 Jahre 6,5 6,1
von 45 bis unter 50 Jahre 5,5 4,4
von 50 bis unter 55 Jahre 5,9 3,9
von 55 bis unter 60 Jahre 5,0 7,9
von 60 bis unter 65 Jahre 6,9 6,4
von 65 bis unter 70 Jahre 6,5 6,2
ab 70 Jahre 25,1 33,4
Geschlecht männlich 34,0 32,1
weiblich 66,0 67,9
Drucksache 17/2862 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Wie hoch ist der Anteil der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben an
den Gesamtausgaben ohne Ausgaben für Wohnung und Heizung (jeweils
1998 und 2003)?
Der Anteil der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben an den
Gesamtausgaben (ohne Kosten für „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“) betrug
72,9 Prozent im Jahr 1998 und 76,4 Prozent im Jahr 2003.
14. Wie hoch ist der Anteil der Haushalte in der Referenzgruppe, die ihre
Ausgaben nicht durch ihre Einkommen decken konnten (jeweils 1998 und
2003)?
In der Referenzgruppe lag der Anteil der Haushalte, deren statistisch
ausgewiesenen Ausgaben für den Privaten Verbrauch höher waren als ihre gesamten
statistisch erfassten Einnahmen im Jahr 1998 bei 22,6 Prozent und 2003 bei 22,5
Prozent. Die Gründe für diese Unterdeckung gehen aus der EVS nicht hervor.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die eingangs zitierten Statistiken, die
eine Verarmung der untersten 20 Prozent der Einkommensklassen seit
Anfang 2000 feststellen?
Welche anderen Studien bzw. Erkenntnisse liegen ihr hierzu vor?
Die zitierten Darstellungen rekurrieren auf Entwicklungen der
Einkommensverteilung, wie sie sich im Sozio-oekonomischen Panel des DIW zeigen. Zum Teil
handelt es sich dabei um überholte Werte, die das DIW in 2009 deutlich revidiert
hat.
Ausschlaggebend für die Regelsatzbemessung sind im Gegensatz dazu die
amtlichen Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Andere Studien
oder Daten werden für die Regelsatzbemessung nicht zugrunde gelegt.
16. Teilt die Bundesregierung die Erwartung, dass sich diese Entwicklung
auch in der EVS 2008 bei der statistischen Referenzgruppe für die
Ermittlung des Existenz- und Teilhabeminimums niederschlagen wird, und wie
bewertet sie dies?
Die Bundesregierung wird die Ergebnisse der Sonderauswertungen der EVS
2008 bewerten, wenn sie vorliegen.
17. Hält die Bundesregierung ein System der Ermittlung des Existenz- und
Teilhabeminimums für sachgerecht und angemessen, das bei einer
Verarmung der Referenzgruppe zu sinkenden Leistungen führt, oder teilt sie die
Ansicht, dass unter diesen Voraussetzungen die notwendige Prämisse des
Statistikmodells des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 166) nicht erfüllt ist?
Das Bundesverfassungsgericht hat die „Prämisse, dass auch das
Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen gibt, welche
Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind“
(Rn. 166) nicht als empirischen Prüfauftrag verstanden, sondern als
grundsätzliche Prämisse, die es bereits positiv bewertet hatte (vgl. Rn. 165).
Im Übrigen teilt die Bundesregierung diese Auffassung auch deshalb nicht, weil
sie von falschen Zusammenhängen ausgeht. Bei der Referenzgruppe handelt es
sich nicht um eine starre und damit unveränderlich abgrenzte Personengruppe.
Bei einer Entwicklung, wie sie in der Fragestellung unterstellt wird, würde die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2862„Verarmung“ der Bezieher unterer Einkommen zu einer steigenden Zahl von
Leistungsbeziehern der Mindestsicherungssysteme führen. Da diese aber aus der
Referenzgruppe ausgeschlossen werden, bleiben sie bei der Bestimmung der
Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums unberücksichtigt.
18. Welche prinzipiellen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die
Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, dass bei
künftigen Auswertungen der EVS „[…] Haushalte, deren Nettoeinkommen unter
dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für
Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden.“
(Rn. 169)?
Die Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der
Grundsicherung für Arbeitsuchende haben einen Beitrag zur Reduzierung der so
genannten Dunkelziffer geleistet. Insbesondere ehemalige Bezieher von
Arbeitslosenhilfe, die mit dieser Leistung unterhalb des soziokulturellen
Existenzminimums lagen, aber ergänzende Sozialhilfe nicht in Anspruch nahmen, haben
von den gesetzlichen Neuregelungen der letzten Jahre profitiert. Bei der
anstehenden Neubemessung auf Basis EVS 2008 werden darüber hinaus auch
Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus der
Referenzgruppe herausgerechnet. Ob in Einzelfällen tatsächlich dennoch verdeckte
Armut vorliegt, könnte nur im konkreten Einzelfall überprüft werden (siehe dazu
auch die Antwort zu Frage 19).
19. Sind der Bundesregierung Berechnungen der EVS 2003 bekannt, die
entsprechende Haushalte aus der Referenzgruppe ausgeschieden haben,
wurden diese Berechnungen veröffentlicht, und wie bewertet sie diese?
20. Um welche Summe erhöht sich rechnerisch bei der EVS 2003 der
Regelsatz, wenn gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die
entsprechenden Haushalte aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden?
Der Bundesregierung sind hierzu Untersuchungen bekannt. Ob die in diesen
Studien als „verdeckt arm“ kategorisierten Haushalte dies tatsächlich sind, könnte
allerdings nur eine umfangreiche Bedarfsprüfung beim Sozialhilfeträger bzw.
beim SGB-II-Leistungsträger im konkreten Einzelfall erbringen. Denn es wird
aufgrund der Einkommensangaben der Haushalte unterstellt, dass ein
„ungedeckter“ Bedarf besteht. Es ist aber bekannt, dass es bei Einkommenserhebungen
auch zu Untererfassungen kommen kann, da Haushalte versehentlich oder
bewusst Teile ihrer Einkommen nicht angeben. Darüber hinaus ist ein
Leistungsanspruch davon abhängig, ob Vermögen vorhanden ist und wenn ja, ob dieses vor
einem Leistungsanspruch verbraucht werden muss. Ob vorhandenes Vermögen
beispielsweise den differenzierten Einschränkungen des § 12 SGB II unterliegt
(Grundfreibetrag in Abhängigkeit von Alter und Haushaltszusammensetzung;
Zweckorientierung von Vermögen für Alterssicherung und den Erwerb oder den
Erhalt von Wohneigentum; Vermögenswerte, deren Veräußerung
unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte bedeuten würde etc.), ist den verfügbaren
Datenquellen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil darauf verwiesen, dass ein solches Herausrechnen – wie
es beispielsweise die Caritas in ihrer Studie vorgenommen hat – nicht
überzeugend ist: „Was die Dunkelziffer der ,versteckt armen‘ Haushalte anbetrifft,
konnte auch der Caritasverband, der einen eigenen Vorschlag zur Bemessung der
Regelleistung unter Herausrechnung dieser Haushalte unterbreitet hat, keine
konkreten Angaben machen. Es ist deshalb vertretbar, dass der Gesetzgeber
Drucksache 17/2862 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedarauf verzichtet hat, den Anteil „versteckt armer“ Haushalte auf empirisch
unsicherer Grundlage zu schätzen …“ (Rn. 169).
Vor diesem Hintergrund können die gefragten Berechnungen nicht
vorgenommen werden.
21. Auf welche Art und Weise wird die Bundesregierung bei der Auswertung
der EVS 2008 die zitierte Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts
(Rn. 169) umsetzen?
Bei der Neubemessung der Regelsätze auf Basis der EVS 2008 werden alle
Bezieher, die alleine über Leistungen der Mindestsicherung nach dem Zweiten und
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verfügen, aus der Referenzgruppe
herausgerechnet. Damit wird die zitierte Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 19 und 20 verwiesen.
22. Auf welche Art und Weise wird die Bundesregierung die Kritik des
Bundesverfassungsgerichts an den konkreten Abschlägen in der
Neubemessung der Regelsätze aufgreifen; aufgrund welcher normativer und
empirischer Bezüge?
Abschläge dürfen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht
aufgrund pauschaler Schätzungen vorgenommen werden (Rn. 171), sondern sind
transparent zu machen und auf empirischer Grundlage zu begründen. Die
Bundesregierung wird sich bei der Neubemessung an diese Vorgabe halten.
23. In welcher Weise sind bislang zur Neubemessung des menschenwürdigen
Existenz- und Teilhabeminimums – gegebenenfalls welche – Expertisen
außerhalb der Bundesregierung einbezogen worden?
Zur Unterstützung der konzeptionellen Vorarbeiten im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wurden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
unterschiedlichster Disziplinen sowie Praktikerinnen und Praktiker angehört und
befragt.
24. Welche weiteren Schritte zur Einbeziehung externer Expertisen bei der
Neubemessung des menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums
plant die Bundesregierung derzeit noch?
25. Beinhaltet die weitere Planung auch die Einbeziehungen von
Sozialverbänden sowie Organisationen von Betroffenen, und wenn nein, warum
nicht?
26. Wann und in welcher Form werden die Ergebnisse dieser Beratungen der
Öffentlichkeit zur Herstellung der vom Bundesverfassungsgericht
geforderten Transparenz zugänglich gemacht?
27. Gedenkt die Bundesregierung, ein Gesetz mit konkreten Vorgaben zur
systematischen Neubemessung des Existenz- und Teilhabeminimums dem
Bundestag vorzulegen, bevor die Daten der EVS 2008 vorliegen?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die bisherige Neubemessung
der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – die auch Grundlage
für die Höhe der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist –
durch die Regelsatzverordnung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Fest-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2862setzung der Höhe der für ein menschenwürdiges Existenzminimum
erforderlichen Regelsätze ist durch Gesetz vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht
hat ferner vorgegeben, dass die Neuregelung zum 1. Januar 2011 in Kraft zu
setzen ist. Es ist deshalb vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren im Oktober 2010
einzuleiten und im Dezember 2010 abzuschließen.
Daraus ergibt sich ein sehr enger Zeitplan für ein Gesetzgebungsverfahren. Die
rechtlichen Grundlagen für eine Festsetzung der Leistungshöhe durch den
Gesetzgeber im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie deren konkrete Festsetzung
auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS 2008 muss bis zum
Jahresende 2010 erfolgen. Eine Aufteilung des Gesetzgebungsverfahrens in zwei von
einander getrennte und nach einander ablaufende Verfahren – von denen das
erste die systematischen Grundlagen für die Ermittlung der Leistungshöhe und
das zweite die Neubestimmung der Leistungshöhe enthält – ist schon aus
zeitlichen Gründen nicht möglich.
Das Gesetzgebungsverfahren gewährleistet die erforderliche Transparenz. Im
vorzulegenden Gesetzentwurf werden die Ergebnisse der Leistungsbemessung
einschließlich der Abgrenzungen der Referenzgruppen sowie der maßgeblichen
Verbrauchspositionen veröffentlicht und begründet. Ferner sieht das
parlamentarische Verfahren die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und
Sachverständigen vor. Darüber hinaus ist zu unterstellen, dass eine gesellschaftliche
Debatte über die Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums das
Gesetzgebungsverfahren begleiten wird.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass eine
Nichtveröffentlichung des methodischen Vorgehens beim Statistikmodell (Ausschluss
o. g. Haushalte, Darlegungen zu Abschlägen und regelsatzrelevanten
Ausgaben) vor der Auswertung der EVS 2008 der Auffassung Vorschub leistet,
die Ableitung des Existenz- und Teilhabeminimums wäre manipuliert
worden?
Die Bundesregierung beabsichtigt die Berechnung der Regelleistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Regelsätze nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch auch zukünftig auf Basis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) durchzuführen. Diese Methode zur Berechung der
Leistungen ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich akzeptiert worden.
Deshalb ist die anzuwendende Methodik nicht neu, sondern entsprechend den
Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiterzuentwickeln. Dies
gilt sowohl für die Bestimmung der Anzahl der zu berücksichtigenden
Ausgabenpositionen, eventueller Abschläge, als auch für die Vermeidung von
Zirkelschlüssen.
Wie im Urteil gefordert, werden die zur Berechung erforderlichen einzelnen
Ermittlungsschritte in einem Gesetzgebungsverfahren transparent und
nachvollziehbar offengelegt.
29. Wann plant die Bundesregierung, das notwendige Gesetz zur
Neubemessung der Regelsätze im Kabinett zu beschließen und dem Bundestag
vorzulegen?
Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich den Zeitraum von Oktober bis
Dezember 2010 umfassen. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich im Oktober
im Kabinett beschlossen und dann dem Bundestag zur Beratung vorgelegt
werden.
Drucksache 17/2862 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des ehemaligen Richters
am Bundesverwaltungsgericht Ralf Rothkegel, dass fiskalische
Rücksichten bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenz- und
Teilhabeminimums keine Rolle spielen dürfen, weil die Bekämpfung von Armut zu den
vordringlichen Staatsaufgaben gehört (Rothkegel in: ZSFH/SGB 3/2010,
S. 144)?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgesetzgeber über
die Höhe eines menschenwürdigen Existenzminimums zu bestimmen. Das
Verfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber dabei einen Gestaltungsspielraum ein.
Insbesondere wird in dem Urteil betont, dass sich aus dem Grundgesetz keine
exakte betragsmäßige Bezifferung des Anspruchs ableiten lässt, weil das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine
quantifizierbaren Vorgaben liefern kann.
Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden
Gestaltungsspielraums über die Höhe der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
und damit auch der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
auf nachvollziehbare und transparente Weise zu entscheiden. Er hat dabei auch,
wie bei allen finanzwirksamen Entscheidungen, in angemessener Form die
finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte zu berücksichtigen.
31. Wie begründet die Bundesregierung, dass trotz notwendiger
Neubemessung des Regelsatzes zum 1. Januar 2011 der Haushaltsansatz für das
Arbeitslosengeld II um 3 Mrd. Euro niedriger festgesetzt wird als noch
2010 (Soll)?
Bei der Festlegung der Höhe des Ansatzes für Arbeitslosengeld II im
Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2011 wurden bereits die in der
Kabinettklausur der Bundesregierung beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen wie die
Abschaffung der Beitragszahlung an die Rentenversicherung für Bezieher von
Arbeitslosengeld II, die Abschaffung des befristeten Zuschlags nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld I sowie die Anrechnung des Elterngeldes auf
Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Außerdem wurde der im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr
2010 erwartete Rückgang der Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der
Festlegung des Ansatzes mit einbezogen. Die Vorarbeiten zur Neubemessung der
Leistungshöhe sind noch nicht abgeschlossen; finanzielle Auswirkungen konnten
daher bei der Veranschlagung des Ansatzes im Regierungsentwurf des
Bundeshaushalts 2011 nicht berücksichtigt werden.
32. Ist angesichts der Haushaltsplanung für 2011 die Schlussfolgerung
zutreffend, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass im Ergebnis der
Auswertung der EVS 2008 die Regelleistungen nicht erhöht werden?
Die verschiedenen beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen
Sonderauswertungen der EVS 2008 werden zur Zeit geprüft und ausgewertet. Daher
sind Aussagen zur Höhe der künftigen Leistungen derzeit noch nicht möglich.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass angesichts von
„Sparpaket“ und Haushaltsplanung die „fiskalischen Rücksichten“ die
dominante Motivation der Bundesregierung bei der Ausgestaltung des
menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums darstellen?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 30 verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]