[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Barbara Lenk, Eugen
Schmidt, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1709 –
Deutschlands Standortattraktivität für das Krypto-Ökosystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kryptowährungen sind ein globales Phänomen, welches auch an Deutschland
nicht vorbeigeht. Bitcoin und andere Kryptowährungen bieten neue
Alternativen in der voranschreitenden Adaption von digitalen Zahlungssystemen und
entstehenden digitalen Zentralbankwährungen. Die gesamten Krypto-
Ökosysteme wachsen in einem enormen Tempo. Bitcoin zum Beispiel steht im
Vergleich zu Fiat-Währungen mit einer Marktkapitalisierung von 992 Mrd.
Euro aktuell weltweit auf Platz 14, nach dem Schweizer Franken (
https://coin
marketcap.com/de/fiat-currencies/, abgerufen 17. Oktober 2021). Trotz einer
relativ starken Volatilität und weiterhin großen technologischen
Herausforderungen wird Bitcoin mittlerweile nicht nur von Privatpersonen und
Unternehmen genutzt, sondern auch von Staaten wie El Salvador, Panama und der
Zentralafrikanischen Republik als weiteres gesetzliches Zahlungsmittel
adoptiert (
https://www.btc-echo.de/news/regulierungs-echo-bitcoin-adoption-in-pa
nama-und-zentralafrika-140181/).
Deutschland steht heute mit rund 2 000 Bitcoin-Knotenpunkten (Nodes,
https://bitnodes.io/) weltweit auf Platz zwei, kurz hinter den USA. Dies ist
nach Auffassung der Fragesteller ein Zeichen dafür, dass vor allem auch in
Deutschland die Technologie auch bei den Bürgen immer breitere
Unterstützung findet. Finanzdienstleistungen, Layer-2 Lösungen und Neben-
Blockchains tragen wesentlich zu weiterer Adaption in der Real- und
Onlinewirtschaft bei (
https://aprycot.media/blog/der-bitcoin-netzwerkeffekt/).
Ein wichtiger Schritt für Deutschland war das Fondsstandortgesetz, bei dem
Spezialfonds bis zu 20 Prozent des Fondsvermögens in Kryptowerte
investieren können (
https://www.businessinsider.de/wirtschaft/deutsche-spezialfonds-
duerfen-20-prozent-in-kryptowerte-anlegen-a/,
https://www.btc-echo.de/news/
staking-bundesfinanzministerium-bringt-deutsche-krypto-regulierung-ins-rolle
n-140154/).
Weltweit nehmen Unternehmen, Pensionsfonds und Privatanleger Bitcoin und
andere Kryptowerte bereits in Ihren Portfolios auf, um an potenziellen
Wertsteigerungen zu partizipieren (
https://cryptoslate.com/fidelity-investments-to-
offer-bitcoin-for-pension-funds/). Ein wichtiger Nutzerkreis sind Menschen in
Regionen, in denen es keinen Zugang zu Finanzdienstleistungen gibt. Dies
betrifft besonders die wirtschaftlich unterentwickeltsten und politisch instabils-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1983
20. Wahlperiode 25.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten Regionen. Mit Zugang zu Kryptonetzwerken tragen diese Währungen
indirekt, aber konkret zur Verbesserung der Lebensumstände in diesen Regionen
bei (
https://www.ft.com/content/1ea829ed-5dde-4f6e-be11-99392bdc0788,
https://www.derstandard.de/story/2000130355239/afghanistan-per-bitcoin-zu
m-ticket-in-die-freiheit).
In Deutschland wurden im Jahr 2018 ca. 570, 2019 ca. 760 und im Jahr 2020
ca. 2 050 Verdachtsfälle auf Geldwäsche gemeldet (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/32207). Diese Entwicklung steht internationalen Studien gegenüber,
welche darlegen, dass weniger als 1 Prozent aller Kryptotransaktionen
illegalen Aktivitäten zuzuschreiben sind (
https://www.elliptic.co/resources/typologi
es-concise-guide-crypto-leaders,
https://ciphertrace.com/wp-content/uploads/2
021/01/CipherTrace-Cryptocurrency-Crime-and-Anti-Money-Laundering-Rep
ort-012821.pdf).
In regionalen Projekten wird zudem das Schürfen von Kryptowährungen mit
nachhaltigen Energiequellen vorangetrieben. Vancouver beispielsweise startet
ein erstes Bitcoin-Mining-Projekt mit lokalem Energieanbieter, und in El
Salvador wird Vulkanenergie genutzt (
https://mintgreen-blockchain.medium.com/
north-vancouver-to-be-worlds-first-city-heated-by-bitcoin-7c4389822fd1,
https://www.blocktrainer.de/el-salvador-startschuss-vulkan-mining/).
1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass deutsche Banken
Wettbewerbsnachteile bekommen, wenn sie Bitcoin und andere Kryptowerte
nicht in ihre Produkte und Dienstleistungen integrieren (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller zu Entwicklungen im Ausland)?
a) Wenn ja, welche Nachteile mit welchen mikro- und
makroökonomischen Konsequenzen erwartet die Bundesregierung?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es obliegt der geschäftspolitischen Entscheidung der einzelnen Institute,
welche Produkte und Dienstleistungen sie im Rahmen des geltenden Rechts
anbieten. Aufsichtsrechtlich müssen die Institute allerdings sicherstellen, dass die
möglicherweise auftretenden Risiken adressiert werden. Bei Produkten und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten spielen insb.
geldwäscherechtliche Vorgaben, die von den Kreditinstituten einzuhalten sind, eine
besondere Rolle.
2. Hat die Bundesregierung eine Übersicht über den Anteil der in
Spezialfonds investierten Kryptovolumen?
Wenn nein, plant sie, hier einen Überblick zu bekommen, und wann geht
sie ggf. davon aus, detailliertere Informationen zu haben?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche
Bundesbank führen keine Statistik über die in Spezialfonds enthaltenen
Vermögensgegenstände (z. B. Aktien, Anleihen, Kryptowerte etc.). Es ist derzeit nicht
geplant, diesbezüglich zusätzliche Meldepflichten für Unternehmen
einzuführen.
3. Kann die Bundesregierung Angaben über die Höhe der Steuereinnahmen
von Kryptowährungen machen?
a) Wenn ja, wie viel Steuereinnahmen ergeben sich?
b) Wenn ja, in welchen Wirtschaftssektoren entstehen sie und zu
welchem Anteil?
Die Fragen 3 bis 3b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Höhe der Einkünfte aus den Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) werden in der Einkommensteuererklärung in
der Regel keinen einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet. Daher ist ein
statistischer Nachweis der abgefragten Einkünfte nicht möglich. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass die tarifliche Einkommensteuer am zu versteuernden
Einkommen ansetzt, welches sich wiederum aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte
herleitet. Ein Rückschluss auf die aus den genannten Einkunftsquellen
entstehenden Steuereinnahmen ist auch aus diesem Grund nicht möglich.
4. Ist der Bundesregierung der Umfang der in Deutschland tätigen sog.
Miner, die Rechenleistung zur Berechnung eines Hash-Wertes zur
Absicherung eines Proof-of-Work-Netzwerkes zur Verfügung stellen, bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu die aus öffentlich zugänglichen Quellen
verfügbaren Informationen vor.
5. Wird die Bundesregierung an der einjährigen Spekulationsfrist bei
Kryptowerten weiter festhalten?
Wenn nicht, welche Änderungen sind für wann geplant?
Eine Änderung der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Rechtslage ist
derzeit nicht geplant. Es wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 10. Mai 2022 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen
Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ verwiesen (
https://w
ww.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steu
erarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-
ertragsteuerrechtlichenbehandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.pdf?__blob=
publicationFile&v=1).
6. Mit welchen Behörden, Verbänden, Banken, Energieerzeugern und
anderen Institutionen steht die Bundesregierung im Austausch zum Thema
Kryptowährung, und welche Aspekte stehen hier jeweils im Fokus?
Die Bundesregierung pflegt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung den
Austausch mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen, auch
zum Thema Krypto-Währung. Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne
einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar,
entsprechende Informationen und Daten zu erfassen oder entsprechende
Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Davon losgelöst stehen die Ressorts und das Bundesministerium der Finanzen
im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten mit den zum jeweiligen Geschäftsbereich
zugehörigen Fachbehörden in engem Austausch, entsprechend den jeweiligen
fachlichen Aufgaben auch zu unterschiedlichen Aspekten von Kryptowerten
(z. B. mit der BaFin zu regulatorischen Fragen, mit dem Bundeszentralamt für
Steuern [BZSt] zur technischen Umsetzung des Crypto-Asset Reporting
Framework). Ein fachlicher Austausch findet auch mit der Deutschen Bundesbank,
und auch mit anderen nationalen (z. B. oberste Finanzbehörden der Länder),
europäischen (z. B. Europäische Kommission) und internationalen (z. B.
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Financial
Stability Board, FATF, G7, G20) Behörden beziehungsweise Institutionen statt. Ein
Austausch mit Verbänden zum Themenbereich Krypto erfolgte z. B. im
Rahmen der Anhörung zu technischen und ertragsteuerrechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines ersten Entwurfs des BMF-
Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von
virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vom 10. Mai 2022 (
https://www.bun
desfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/
Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behand
lung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=1).
Die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz, steht zum Thema Blockchain im Austausch mit dem Blockchain-
Bundesverband sowie mit Bitkom. Hierbei werden auch Gesichtspunkte von
Krypto-Token, einschließlich Krypto-Währungen diskutiert.
7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Planungen von OECD- und
G-20-Zentralbanken, Bitcoin als Reservewährung zu halten (bitte
ausführen)?
Der Bundesregierung sind solche Planungen nicht bekannt.
8. Sind der Bundesregierung die Eigenschaften von antifragilen Systemen
(
https://aprycot.media/blog/bitcoin-ist-antifragil/) bekannt, und wie
unterscheidet sich ggf. diesbezüglich ihrer Ansicht nach das Bitcoin-
Netzwerk von dem des Euro-Bankensystems?
9. Kann die Bundesregierung Bitcoin hinsichtlich ihrer antifragilen
Eigenschaften (vgl. Vorfrage) im Vergleich zu bestehenden Zahlungssystemen
bewerten?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie geht sie hier methodisch vor?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die mangelnde Transparenz der Governance-Prozesse des Bitcoin-Netzwerks
entzieht dieses gegenwärtig einer Bewertung seiner antifragilen Eigenschaften
(
https://arxiv.org/pdf/2106.14204.pdf).
Die Zentralbanken des Eurosystems sowie die europäischen Aufsichts- und
Regulierungsbehörden entwickeln sich permanent weiter. Regelungen und
Prozesse werden auf Basis gewonnener Erfahrungen und sich ändernder
Rahmenbedingungen fortwährend überprüft und bei Bedarf angepasst.
10. Mit welchen eigenen Anforderungen begleitet die Bundesregierung den
Prozess der Einführung des digitalen Euros hinsichtlich dessen
Privatsphäreeigenschaften (Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/-
DIE GRÜNEN und FDP 2021, S. 172,
https://www.bundesregierung.de/r
esource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/20
21-12-10-koav2021-data.pdf?download=1)?
a) Welche eigene Bewertungskompetenzen besitzt die Bundesregierung
diesbezüglich ggf.?
b) Wird sich die Bundesregierung hierbei auf die Analyse Dritter
verlassen, und wenn ja, welche Bewertungskompetenzen müssen diese
erfüllen?
Die Fragen 10 bis 10b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Arbeiten der Europäischen Zentralbank zur Einführung eines möglichen
digitalen Euro befinden sich in einem frühen Stadium, insbesondere wurde noch
keine Entscheidung über die Einführung eines digitalen Euro getroffen.
In die laufenden Prozesse zur Willensbildung auf europäischer Ebene bringt
sich die Bundesregierung aktiv ein. Der Rat der Europäischen Union hat sich in
den „Schlussfolgerungen des Rates zur wirtschaftlichen und finanziellen
strategischen Autonomie der EU ein Jahr nach der Mitteilung der Kommission“ vom
29. März 2022 (6301/22 LIMITE), auch auf maßgebliches Betreiben der
Bundesregierung hin, in einem ersten Schritt u. a. darauf verständigt, dass beim
digitalen Euro die finanzielle Privatsphäre mit angemessenen
Datenschutzstandards geachtet und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz vor Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung gesorgt werden sollte.
11. Welche konkreten systemischen und funktionellen Vorteile erhofft sich
die Bundesregierung durch die „konstruktive Unterstützung“ eines
digitalen Euros (Koalitionsvertrag 2021, S. 172,
https://www.bundesregierun
g.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a
2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1)?
Ein digitaler Euro kann – je nach konkreter Ausgestaltung – unter anderem
dazu beitragen, die digitale und währungspolitische Souveränität zu sichern, einen
breiten Zugang zu Zentralbankgeld zu gewährleisten, Innovationen zu
katalysieren und die internationale Rolle des Euros zu stärken.
12. Kann die Bundesregierung wesentliche Unterscheidungsmerkmale
zwischen Bitcoin und anderen Kryptowerten feststellen (bitte ggf.
ausführen)?
Kryptowerte können unterschiedlich ausgestaltet sein. Eine Unterscheidung ist
insbesondere anhand unterschiedlicher wirtschaftlicher Bezugswerte von
Kryptowerten möglich. So kann beispielsweise differenziert werden zwischen
wertreferenzierenden Token (sogenannte „Stablecoins“) und
nichtwertreferenzierenden Token (z. B. Bitcoin). Darüber hinaus können
Kryptowerte Funktionen von E-Geld nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie oder von
Finanzinstrumenten nach der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID) erfüllen. Die
unterschiedliche Ausgestaltung von Kryptowerten und die mit ihnen
verbundenen Risiken erörtert die BaFin auch auf ihrer Internetpräsenz (
https://www.bafi
n.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/verbraucher_kryptowerte.html;js
essionid=1A108AD06C8B7BFA07D628669AC68853.1_cid500?nn=9021442).
13. Welche Möglichkeiten bieten Layer-2-Lösungen und Nebennetzwerke,
die auf Bitcoin aufbauen, wie beispielsweise das Lightning-Netzwerk,
nach Ansicht der Bundesregierung für den deutschen Finanzsektor sowie
für Privatpersonen (Blockchain-Strategie der Bundesregierung
https://w
ww.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchain-str
ategie.pdf?__blob=publicationFile&v=8)?
14. Sind der Bundesregierung Layer-2-Lösungen und Nebennetzwerke
bekannt, welche primär in Deutschland entwickelt werden?
Wie umsatzstark schätzt die Bundesregierung diese Industrie ggf. ein?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Sogenannte Skalierungslösungen („Layer-2 Lösungen“ und „Neben-
Netzwerke“) bieten die Möglichkeit, innovative Neu- oder
Weiterentwicklungen zu bestehenden Infrastrukturen zu entwickeln, die auf der Distributed-
Ledger-Technologie (DLT) basieren. So können z. B. Verbesserungen wie eine
Erhöhung der Transaktionsvolumina oder -sicherheit im DLT-Netzwerk erzielt
werden.
Da die Entwicklung von Skalierungslösungen regelmäßig quelloffen erfolgt
(sogenanntes „open source“), ist überwiegend nicht feststellbar, aus welchen
Staaten einzelne Entwicklungsbeiträge erfolgen.
15. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland Kryptowerte ‚geschürft‘ (sog. Kryptomining, bitte nach
Kryptowährung auflisten sofern bekannt)?
Zu welchem Teil wird nach Kenntnis der Bundesregierung hierbei
Energie aus regenerativen Quellen genutzt?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
16. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit darin, neben
gewerblichen Anbietern von Kryptotauschbörsen und elektronischen Geldbörsen
auch private Kryptogeldbörsen (eigenständig verwaltete Krypto-Wallets,
sogenannte non-custodial wallets
https://blockchainwelt.de/news/eu-wall
et-verbot-tfr/) unter die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen zu lassen?
Plant die Bundesregierung hinsichtlich privater Kryptogeldbörsen eigene
Initiativen?
Mit Inkrafttreten der nationalen Kryptowertetransferverordnung zum 1.
Oktober 2021 hat die Bundesregierung bereits die einschlägigen Standards zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Kryptowerten
(sogenannte Travel Rule) der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt.
Dabei wurden auch Transfers von und zu privat verwalteten elektronischen
Geldbörsen (sogenannte unhosted Wallets) erfasst. Eine solche Regulierung wird
derzeit auch auf europäischer Ebene im Rahmen der EU-Geld- und
Kryptotransferverordnung diskutiert. Eine darüberhinausgehende Regulierung der
privat verwalteten elektronischen Geldbörsen selbst, also eine Verpflichtung
von Privatpersonen, wird nicht angestrebt.
17. Ist die Bundesregierung bereit, Maßnahmen zu unterstützen, welche
Auszahlung von Kryptobörsen und Broker-Services an Kryptobesitzer
einschränken?
Mit der Einführung der Erlaubnispflicht für das Kryptoverwahrgeschäft zum
1. Januar 2020 wurden die Anbieter des Kryptoverwahrgeschäfts
(Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen) zugleich geldwäscherechtlich
Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Anbieter von anderen Dienstleistungen im Kryptobereich (Handelsplattformen,
Umtauschbörsen) waren nach der Verwaltungspraxis der BaFin bereits vor dem
1. Januar 2020 erlaubnispflichtig und damit geldwäscherechtlich Verpflichtete.
Verpflichtete nach dem GwG müssen in Bezug auf ihre Kunden die
allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, d. h. insbesondere die Kunden und ggf. die
wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, im Verdachtsfall auch
Verdachtsmeldungen abgeben und ggf. nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes oder
aufgrund von Sofortmaßnahmen der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen Transaktionen anhalten. Die Erforderlichkeit darüberhinausgehender
Maßnahmen kann nur bei Vorliegen von Erkenntnissen zu Risiken der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beurteilt werden.
18. In welchem Umfang haben sich die bei der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldeten Verdachtsfälle der
vergangenen Jahre konkretisiert und sich als zutreffend herausgestellt (
https://ww
w.tagesspiegel.de/politik/grosse-auslands-netzwerke-und-kryptowaehrun
gs-tricks-geldwaesche-einheit-rechnet-mit-ueber-200-000-verdachtsmeld
ungen-2021/27733216.html)?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass die Angabe der Anzahl der seit
dem 26. Juni 2017 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(FIU) jährlich eingegangenen Verdachtsmeldungen erbeten wird, die im
Zusammenhang mit Auffälligkeiten mit Bezug zu Kryptowerten zu
berücksichtigen sind, sowie die Anzahl jeweils zugehöriger Abgaben an zuständige
Behörden gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG. Die diesbezüglich erbetenen Angaben
sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Jahr
Verdachtsmeldungen im
Zusammenhang mit Auffälligkeiten mit
Bezug zu Kryptowerten
Davon abgegeben gem.
§ 32 Absatz 2 Satz 1 GwG *
2018 570 292
2019 750 317
2020 2 050 699
2021 5 230 1 973
2022 2 540** 790
* Stichtag: 2. Mai 2022
** Stichtag: 30. April 2022
Für das Jahr 2017 wurden durch die FIU keine entsprechenden
Aufzeichnungen geführt.
19. In welchen Ländern ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung Bitcoin
als Zahlungsmittel anerkannt oder eine solche Anerkennung geplant?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Bitcoin in El Salvador und der
Zentralafrikanischen Republik den Status als gesetzliches Zahlungsmittel.
20. Plant die Bundesregierung weitere Änderungen bei der Besteuerung von
Staking-Aktivitäten für Privatpersonen und/oder gewerbliche
Unternehmern (
https://www.btc-echo.de/news/staking-bundesfinanzministerium-b
ringt-deutsche-krypto-regulierung-ins-rollen-140154/)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderungen bei der Besteuerung von
Staking-Aktivitäten für Privatpersonen und/oder gewerbliche Unternehmen.
21. Ergeben sich durch die Anerkennung von Bitcoin als Währung in
weltweilt immer mehr Ländern steuerliche Änderungen in Deutschland?
Die in vereinzelten Staaten vorgenommene Qualifizierung von Bitcoin als
gesetzliches Zahlungsmittel lässt die ertragsteuerrechtliche Einordnung von
Bitcoin in Deutschland unberührt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]