[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2882
17. Wahlperiode 09. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Kornelia Möller,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2747 –
Barrierefreiheit bei Flugreisen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (im Folgenden: Verordnung) trat
in der Bundesrepublik Deutschland am 26. Juli 2008 vollumfänglich in Kraft.
Diese Verordnung und die Erfahrungen bei deren Umsetzung waren
Gegenstand einer Fachkonferenz des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung
„All inclusive – ökonomische Chancen im Luftverkehr für alle“ am 10. Juni
2010 auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld sowie des auf Antrag der Fraktion
DIE LINKE. in der Sitzung des Ausschusses für Tourismus des Deutschen
Bundestages am 7. Juli 2010 gegebenen Berichts der Bundesregierung.
Wie schon bei der oben genannten Konferenz beruhte der im Ausschuss für
Tourismus vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schriftlich
vorgelegte und mündlich ergänzte Bericht auf einer äußerst unzureichenden
Art der „Überprüfung“ durch das von der Bundesregierung mit der
Durchsetzung der Verordnung beauftragte Luftfahrtbundesamt (LBA). Laut Bericht
wurden die Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen lediglich angeschrieben
und um Selbstauskünfte gebeten. Ob und wie die Verordnung auch in der
Praxis umgesetzt wird, wurde offensichtlich nicht untersucht.
Anscheinend unberücksichtigt blieben auch öffentlich zugängliche Beiträge
von sachkundigen Personen aus der Behindertenbewegung, zum Beispiel der
Artikel „Flugreisen: Barrierefreies Fliegen“ von Dominik Peter in der
Zeitschrift „RehaTreff“ 2/2010, Seite 20 ff. oder die von 571 Bürgerinnen und
Bürgern mitgezeichnete Petition an den Deutschen Bundestag von Kay
Macquarrie (siehe auch
www.rechtaufklo.de) aus dem Jahr 2009 (siehe
Bundestagsdrucksache 17/2100, Seite 46).
Das gesamte Feld der Barrierefreiheit für Blinde und Gehörlose fehlt in dem
Bericht völlig. Auch die Frage, warum die Informationen über die Rechte für
Flugreisende auf den Internetseiten des LBA nicht barrierefrei angeboten
werden, spielte im Bericht keine Rolle.
Ebenso wenig belastbar wie die Methode sind die Daten des Berichts. Viele
Punkte wurden blumig abgehandelt, konkrete Daten fehlten (z. B. Anzahl der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 7. September 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2882 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePassagiere mit Mobilitätseinschränkung, Schulungen, Hotlines, Beschwerden
beim Behindertenbeauftragten).
Im Bericht zieht die Bundesregierung dann folgendes Fazit: „Nach
Einschätzung des LBA ist die Umsetzung der Verordnung größtenteils gut oder sogar
sehr gut erfolgt. Die Vorgaben der Verordnung werden sowohl von den
Flughäfen als auch von den Luftfahrtunternehmen beachtet. Es sind keine
systemischen oder strukturellen Defizite bei der Umsetzung der Verordnung
erkennbar.“ Diese Einschätzung hat – so der Bundestagsabgeordnete Dr. Ilja Seifert
in der Sitzung des Ausschusses für Tourismus des Deutschen Bundestages am
7. Juli 2010 – nichts mit dem wirklichen Leben von Menschen mit
Behinderung bei Flugreisen zu tun.
Da der Bericht der Bundesregierung trotz Antrag der Fraktion DIE LINKE. im
Ausschuss für Tourismus nicht öffentlich verhandelt wurde und im Ergebnis
der Berichterstattung mehr Fragen offen blieben bzw. entstanden, als
beantwortet wurden, folgt nunmehr zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der
Verordnung diese Kleine Anfrage an die Bundesregierung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Einer auf Dauer zuverlässigen und barrierefreien Mobilität für behinderte und
mobilitätseingeschränkte Flugreisende misst die Bundesregierung eine hohe
Bedeutung zu. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, die seit dem 26. Juli 2008
vollumfänglich anzuwenden ist, enthält europaweit geltende Leistungs-,
Unterstützungs- und Informationsverpflichtungen der Luftfahrtunternehmen,
Flughäfen und Reiseveranstalter.
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 enthält ausdrücklich keine konkreten
Vorschriften zu den Abläufen einer gesamten Reisekette (z. B.
Sicherheitskontrollen, Boardingprozeduren) oder Details über die Gestaltung einer
Flugzeugkabine eines Flugreisenden (z. B. Rollstuhl- und behindertengerechte
Bordtoiletten). Von mobilitätseingeschränkten und behinderten Flugreisenden
identifiziertes Verbesserungspotential im Zusammenhang mit einer Flugreise
unterliegt oftmals nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/
2006. Damit unterliegt das Nichtvorhandensein dieser durch Betroffene
geforderten Standards der Reisegestaltung (z. B. rollstuhlgerechte Bordtoilette) nicht
dem Sanktionsmechanismus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.
Das für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 in Deutschland
zuständige Luftfahrt-Bundesamt ist ausschließlich für deutsche Flughäfen
sowie für deutsche und in Drittstaaten lizenzierte und in Deutschland operierende
Luftfahrtunternehmen zuständig. Verstöße europäischer Luftfahrtunternehmen
und europäischer Flughäfen können nicht durch das Luftfahrt-Bundesamt
sanktioniert werden. Seitens der Bundesregierung wird die Einschätzung des
Luftfahrt-Bundesamtes geteilt, dass keine systemischen oder strukturellen Defizite
bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 in Deutschland
erkennbar sind.
Das im Wesentlichen verordnungskonforme Verhalten der deutschen
Luftverkehrsunternehmen und Flughäfen schließt grundsätzlich nicht aus, eine über die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 hinausgehende Barrierefreiheit zu
gewährleisten.
Die durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) eingeführte
Zielvereinbarung gibt anerkannten Behindertenverbänden die Möglichkeit, zusammen
mit Unternehmen der Luftverkehrswirtschaft die Ziele von Barrierefreiheit zu
vereinbaren, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechen.
Damit haben Behindertenverbände ein Initiativrecht und können eigenständig
Prozesse anstoßen, mit dem Ziel Barrierefreiheit in Bereichen herzustellen, die
gerade nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 abgedeckt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/28821. Inwieweit teilt die Bundesregierung die nach der oben genannten
Fachkonferenz getroffenen Einschätzung des Behindertenbeauftragten der
Bundesregierung, Hubert Hüppe, dass weiterhin Handlungsbedarf für mehr
Barrierefreiheit im Luftverkehr besteht (siehe seine Presseerklärung 21/2010
vom 11. Juni 2010)?
Mobilitätseingeschränkte und behinderte Flugreisende haben durch die
europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten
Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität umfangreiche und
deutlich verbesserte Rechte. Flughäfen und Fluggesellschaften sind zu
weitreichenden Unterstützungs- und Informationsleistungen verpflichtet, die die
Vorbereitung und Durchführung einer Flugreise erleichtern. Zugleich wird in
dieser Verordnung festgelegt, dass die Bedürfnisse bei der Gestaltung von
neuen Flughäfen und bei neuen und neu einzurichtenden Flugzeugen soweit
wie möglich zu berücksichtigen sind.
Die Herstellung der Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess, der nur
schrittweise und unter Berücksichtigkeit des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes
vollzogen werden kann. Obwohl auf Grund der langen Lebensdauer
vorhandener – vor Inkrafttreten des VO (EG) Nr. 1107/2006 noch nicht barrierefrei
konzipierter Infrastruktureinrichtungen und Flugzeugkabinen – der
Nachhohlbedarf nur schrittweise erfüllt werden kann, werden sukzessive bauliche und
sonstige Anlagen, Verkehrsmittel und Kommunikationseinrichtungen so
gestaltet, dass sie für behinderte oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Flugreisende
ohne besondere Erschwernis nutzbar sind.
Insoweit und vor dem Hintergrund der VN-Behindertenrechtskonvention teilt
die Bundesregierung die Einschätzung des Behindertenbeauftragen der
Bundesregierung, dass trotz erheblicher Forschritte grundsätzlich weiterhin
Handlungsbedarf für mehr Barrierefreiheit im Luftverkehr besteht.
2. Welche Aktivitäten gab bzw. gibt es seitens der Bundesregierung seit dem
Jahr 2006 für mehr Barrierefreiheit im Luftverkehr (bitte einzeln mit
jeweiliger Art der Aktivität, Verantwortlichkeit, Kosten und Zeitraum
nennen)?
Die Verantwortung für Planung, Organisation, Ausgestaltung sowie
Finanzierung von Flughafeninfrastruktur und Flugzeugkabinen auch hinsichtlich der
Herstellung einer barrierefreien Umwelt liegt grundsätzlich bei den
Unternehmen. Eine finanzielle Förderung durch den Bund findet nicht statt.
Zur Information über die Rechte und Pflichten der Flugreisenden, der
beteiligten Unternehmen sowie der Verbände wurden folgende Veranstaltungen/
Aktivitäten durch die Bundesregierung durchgeführt. Die Kosten der
Veranstaltungen werden statistisch nicht erfasst.
Jahr Veranstaltung Zuständigkeit
29. Mai 2008 Fachkonferenz „Barrierefreier Luftverkehr –
Chancen und Nutzen“
Behindertenbeauftragte der
Bundesregierung
9. September 2008 Einführung zur Umsetzung der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2008
Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
10. Juni 2010 Fachkonferenz „All inclusive – ökonomische
Chancen im Luftverkehr für Alle“
Behindertenbeauftragter der
Bundesregierung
2008 Studie „Analyse von Erfolgsfaktoren und
Entwicklung von Maßnahmen zur
Qualitätssteigerung im barrierefreien Tourismus für Alle in
Deutschland“
Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
Drucksache 17/2882 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie viele Flughäfen mit gewerblicher Personenbeförderung gibt es in
Deutschland (Stand 2009)?
In Deutschland gibt es 256 Flugplätze, die gewerblichen Luftverkehr
abwickeln. Über 99 Prozent des gewerblichen Personenluftverkehrs werden über
die 26 größten Verkehrsflughäfen abgewickelt. Diese sind im Einzelnen:
Berlin-Tegel, Berlin-Schönefeld, Bremen, Dortmund, Dresden, Düsseldorf,
Erfurt, Frankfurt/Main, Friedrichshafen, Hahn, Hamburg, Hannover,
Karlsruhe/Baden-Baden, Köln/Bonn, Leipzig, Lübeck, Memmingen, München,
Münster/Osnabrück, Niederrhein, Nürnberg, Paderborn/Lippstadt, Rostock,
Saarbrücken, Stuttgart, Zweibrücken.
4. Wie viele deutsche und wie viele ausländische Luftfahrtunternehmen mit
gewerblicher Personenbeförderung haben mit Stand 2009 vom LBA eine
Betriebsgenehmigung bzw. eine Einflug- und Verkehrserlaubnis erhalten?
Eine Betriebsgenehmigung des LBA haben bis Ende 2009 165 deutsche
Luftfahrtunternehmen erhalten.
Im Rahmen von Einflugerlaubnissen benötigen EU-Luftfahrtunternehmen für
die Flüge innerhalb der EU keine verkehrsrechtliche Genehmigung durch das
LBA, sondern eine Betriebsgenehmigung durch die jeweilige Behörde des
Mitgliedstaates.
101 Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten haben vom LBA eine Genehmigung
erhalten, Liniendienste von Drittstaaten nach und von Deutschland
durchzuführen. Darüber hinaus führen ca. 1 000 Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten
sowie der EU im Rahmen von Charter- bzw. Ad-hoc-Diensten unregelmäßig oder
regelmäßig Einflüge in die Bundesrepublik Deutschland durch, wobei nur die
EU-Unternehmen keiner gesonderten Einflugerlaubnis bedürfen.
5. Wie viele für die gewerbliche Personenbeförderung zugelassene Flugzeuge
(über 20 t) gibt es bei deutschen Luftfahrtunternehmen?
Wie viele davon verfügen über mindestens eine Toilette?
Wie viele davon verfügen über mindestens eine auch für
Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer geeignete Toilette?
Wie viele dieser Flugzeuge verfügen über eine für Menschen mit
Behinderungen angemessene barrierefreie Ausstattung hinsichtlich
Sitzplatzgestaltung, Gangbreiten, barrierefreie Kommunikation usw.?
Das LBA hat Ende 2009 720 Luftfahrzeuge (über 20 Tonnen MTOW –
maximum take off weight) deutscher Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen
Personenbeförderung genehmigt.
Alle Luftfahrzeuge über 20 Tonnen, die im Liniendienst für die gewerbliche
Beförderung von Personen eingesetzt werden, verfügen über mindestens eine
Toilette. Der zwingende Einbau einer Toilette wird jedoch weder von einer
Bauvorschrift noch durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 gefordert.
Statistische Daten über die Anzahl von rollstuhlgerechten Bordtoiletten in
Flugzeugkabinen deutscher Luftfahrtunternehmen und über eine barrierefreie
Ausstattung hinsichtlich Sitzplatzgestaltung, Gangbreiten und barrierefreie
Kommunikation von Luftfahrzeugen werden nicht erhoben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/28826. Welche innerdeutschen Strecken und welche Strecken zwischen deutschen
und anderen europäischen Flughäfen sind im Linienflug für
Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer regelmäßig nicht nutzbar, da entweder die
auf diesen Strecken eingesetzten Flugzeuge oder die Abflug- oder
Ankunftsflughäfen für diese Personengruppe auf Grund fehlender
Barrierefreiheit nicht geeignet sind?
In Deutschland sind alle der in der Antwort zu Frage 3 genannten
Verkehrsflughäfen für behinderte und mobilitätseingeschränkte Personen geeignet. Zudem
sind die Flughäfen über bauaufsichtliche Regelungen und Normen verpflichtet,
ihre Gebäude behindertengerecht zu gestalten.
Es ist nicht bekannt, dass irgendeine Strecke von deutschen Flughäfen
regelmäßig für Rollstuhlfahrer nicht nutzbar ist. Alle Strecken sind grundsätzlich
barrierefrei nutzbar. Es ist jedoch anzuerkennen, dass typische Merkmale von
Flugzeugen zur Konsequenz haben, dass einige Kriterien der barrierefreien
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit nur eingeschränkt erfüllt werden können. Die
Bewegungsflächen, insbesondere die Gangbreiten, sind, abhängig vom
Flugzeugtyp, begrenzt. Rollstuhlbenutzer müssen von ihrem persönlichen Rollstuhl
auf einen bordgängigen Rollstuhl und von dort aus Sicherheitsgründen auf
einen der vorhandenen üblichen Sitzplätze wechseln. Unter Umständen werden
sie auch innerhalb des Flugzeuges getragen.
Ausnahmen von der Beförderungspflicht sind gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zudem ausdrücklich zulässig. Das
Luftfahrtunternehmen kann es ablehnen, einen mobilitätseingeschränkten
Passagier dann an Bord zu nehmen, wenn es physisch tatsächlich unmöglich ist. So
werden bei Kurzstreckenflügen häufig kleinere Flugzeugtypen eingesetzt,
deren Konfiguration auf Grund der Gangbreite und der Sitzordnung den
Transport in einem Bordrollstuhl technisch nicht zulässt.
7. Wie viele (angemeldete) behinderte bzw. mobilitätseingeschränkte
Passagiere wurden im Jahr 2009 von den Flughäfen in Deutschland (oder dessen
Dienstleistern) abgefertigt (bitte aufgeschlüsselt nach Flughäfen)?
Insgesamt wurden im Jahr 2009 über 970 000 behinderte oder
mobilitätseingeschränkte Fluggäste an den deutschen Flughäfen abgefertigt. Dies entspricht
einem Anteil von etwa 0,5 Prozent aller abgefertigten Fluggäste in
Deutschland. Circa ein Drittel der insgesamt abgefertigten behinderten oder
mobilitätseingeschränkten Fluggäste haben ihren persönlichen Betreuungsbedarf nicht
innerhalb der durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vorgegebenen Frist
rechtzeitig angemeldet oder sind ohne weitere Vorankündigung ihrer
besonderen Bedürfnisse unangemeldet am Flughafen erschienen.
Drucksache 17/2882 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Einzelnen:
* Es liegen keine Daten vor
1 Persons with Reduced Mobility
8. Wie viele behinderte bzw. mobilitätseingeschränkte Passagiere wurden im
Jahr 2009 von deutschen Airlines befördert (bitte aufgeschlüsselt nach
Flugverkehrsunternehmen)?
Die deutschen Luftverkehrsunternehmen erfassen diese Daten in der Regel
nicht statistisch. Die Deutsche Lufthansa AG hat im Jahr 2009 385 164
mobilitätseingeschränkte bzw. behinderte Flugreisende, die Condor hat 17 841
mobilitätseingeschränkte bzw. behinderte Flugreisende befördert.
Flughafen angemeldete PRMs1 nicht oder nicht rechtzeitig
angemeldete PRMs1
gesamt
Berlin (Tegel) 13 500 21 700 35 200
Berlin (Schönefeld) 15 478 * 15 478
Dortmund 3 598 3 049 6 647
Dresden 1 717 1 255 2 972
Düsseldorf 27 298 39 283 66 581
Erfurt 205 10 215
Frankfurt 382 921 127 640 510 561
Hamburg 18 881 16 708 35 589
Hannover 5 616 8 784 14 400
Köln/Bonn 10 049 19 859 29 908
Leipzig 2 128 1 579 3 707
Lübeck 455 * 455
Memmingen 710 79 789
München 88 872 78 346 167 218
Münster/Osnabrück 3 302 * 3 302
Nürnberg 9 658 6 439 16 097
Paderborn/Lippstadt 3 000 * 3 000
Rostock 1 300 65 1 365
Stuttgart 13 941 13 737 27 678
Summe 602 629 338 533 971 162
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/28829. Welche deutschen Flughäfen verfügen über veröffentlichte
Qualitätsstandards, welche nicht (bitte namentlich nennen mit der jeweiligen Zahl der
Fluggäste pro Jahr)?
Alle in der Antwort zu Frage 3 genannten Verkehrsflughäfen verfügen über
veröffentlichte Qualitätsstandards. Diese sind in den meisten Fällen über die
Internetseiten der Flughäfen abrufbar.
10. Wie bewertet die Bundesregierung diese veröffentlichten
Qualitätsstandards?
Die zu veröffentlichenden Qualitätsstandards sind durch das Leitungsorgan
eines Flughafens in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern gegebenenfalls
über den Flughafennutzerausschuss mit den Vertretern von
Behindertenverbänden festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 eröffnet die Möglichkeit
zur Vereinbarung individueller und unterschiedlicher Qualitätsstandards. Damit
können abhängig von der konkreten Infrastruktur, den örtlichen Gegebenheiten
und dem Passagieraufkommen am jeweiligen Flughafen bestmöglich
individuelle Lösungen realisiert werden.
Bei der Festlegung dieser Qualitätsstandards sind die Beteiligten angehalten,
das Dokument 30 Teil I Abschnitt 5 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
(ECAC) und die dazugehörenden Anhänge, insbesondere den „Code of Good
Flughafen Fluggastaufkommen (2009)
Berlin (Tegel) 14 180 237
Berlin (Schönefeld) 6 797 158
Bremen 2 448 851
Dortmund 1 716 516
Dresden 1 718 923
Düsseldorf 17 793 493
Erfurt 270 267
Frankfurt 50 932 840
Friedrichshafen 578 484
Hahn 3 793 710
Hamburg 12 229 319
Hannover 4 969 799
Karlsruhe/Baden-Baden 1 087 909
Köln/Bonn 9 739 561
Leipzig 2 410 812
Lübeck 688 302
Memmingen 806 113
München 32 681 067
Münster/Osnabrück 1 382 069
Niederrhein 2 402 083
Nürnberg 3 965 743
Paderborn/Lippstadt 983 706
Rostock 161 812
Saarbrücken 469 933
Stuttgart 8 934 493
Zweibrücken 314 412
Drucksache 17/2882 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeConduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“, zu
berücksichtigen.
Die veröffentlichten Qualitätsstandards der deutschen Flughäfen sind als
Informationsmittel und Orientierungshilfe geeignet und entsprechen grundsätzlich
den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.
11. Inwieweit hält es die Bundesregierung zum Beispiel für akzeptabel, wenn
es im gesamten Terminalbereich D in Berlin-Tegel keine Toiletten für
Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer nach der Sicherheitskontrolle
gibt, obwohl der Anbau erst neu errichtet wurde?
Terminal D am Flughafen Berlin-Tegel wurde im Jahr 2001 von einem
Mietwagencenter zu einem Terminal umgebaut. Im Sicherheitsbereich des
Terminals D ist keine behindertengerechte Toilette vorhanden, jedoch befindet sich
im öffentlichen Bereich des Terminals D in unmittelbarer Nähe zur
Sicherheitskontrolle eine rollstuhlgerechte Toilette. Der Flughafen hat mit dem örtlichen
Dienstleister am Flughafen zur Betreuung mobilitätseingeschränkter und
behinderter Flugreisender ein Verfahren vereinbart, das dem
mobilitätseingeschränkten und behinderten Flugreisenden ermöglicht, auch nach der
Sicherheitskontrolle die Toilette benutzen zu können. In Anbetracht des bereits bei
Inbetriebnahme des Terminals absehbar übergangsweisen Betriebs des
Flughafens Berlin-Tegel bis zur Eröffnung des neuen Flughafens Berlin-
Brandenburg-International stellt dieses Verfahren eine geeignete und verhältnismäßige
Lösung dar.
Im Rahmen einer Vorort-Besichtigung bei Einführung der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 wurde die Infrastruktur des Flughafen Berlin-Tegel unter
Berücksichtigung der dargestellten Rahmenbedingungen mit dem
Landesbeauftragten für menschliche Behinderungen abgestimmt und von diesem
freigegeben.
12. Bei welchen dieser Flughäfen wurde die Umsetzung bzw. Einhaltung
dieser Qualitätsstandards durch die Bundesregierung bzw. in deren Auftrag
entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung überprüft (bitte
jeweiliges Datum und durchführende Institutionen nennen), und welche
Ergebnisse und Erfahrungen wurden dabei erzielt?
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107 /2006 formuliert, dass
gegebenenfalls durch die zuständige Stelle (in Deutschland: das Luftfahrt-
Bundesamt) geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die
Qualitätsstandards eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt hatte bisher
keinen konkreten Anlass, die Einhaltung der Qualitätsstandards zu überprüfen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/288213. Welche Behindertenvereine waren an der Festlegung der
Qualitätsstandards bei den Flughäfen beteiligt (siehe Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung)?
14. Inwieweit hält die Bundesregierung das gegenwärtige Beschwerdesystem
beim LBA einschließlich der derzeitigen Öffentlichkeitsarbeit und dem
achtseitigen Beschwerdeformular für ausreichend bzw. zielführend?
Auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes werden die wesentlichen
Rechte behinderter oder in ihrer Mobilität eingeschränkter Flugreisenden seit
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 barrierefrei dargestellt.
Ferner ist das durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung veröffentlichte Informationsblatt einsehbar und herunterladbar.
Flughafen an Erstellung von Qualitätsstandards beteiligte Vertretungen
Berlin (Schönefeld) Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen (Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Familie), Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Dahme-
Spreewald Behindertenverband LDS e. V.
Dortmund LAG SELBSTHILFE NRW e. V.
Dresden Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen
Düsseldorf Behindertenverbände (LAG Selbsthilfe NRW) Landesbehindertenbeauftragte
Erfurt Lebenshilfe Erfurt
Frankfurt Beauftragter der Hessischen Landesregierung für die Belange behinderter Menschen
Vertreter verschiedener Behindertengruppen
Hamburg Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie ein behinderter Vielflieger (WCHC)
Hannover Behindertenbeauftragte der Stadt Hannover
Köln/Bonn Landesverband NRW für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Gesellschaft
zur Förderung der gehörlosen und schwerhörigen Menschen in NRW
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter NRW
Leipzig Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen. Das Büro des Behindertenbeauftragten hat seinerseits weitere
sächsische Interessensverbände der Betroffenen einbezogen.
Memmingen Bayr. Blinden- und Sehbehindertenverbund, Schwerhörigenverein München/
Oberbayern, Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte in Bayern
München Vertreter verschiedener bay. Behindertenverbände
Münster/Osnabrück Beauftragter der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in
NRW. Folgende Verbände waren unter der Leitung der Landesarbeitsgruppe-
Selbsthilfe-NRW bei Begehung und Besprechung vor Ort vertreten: LV NRW für Körper-
und Mehrfachbehinderte, LV der Schwerhörigen und Ertaubten, Blinden- u.
Sehbehindertenvereine NRW, Pro Retina Deutschland e. V., Forschungsinstitut
Technologie und Behinderung, FTB Allgemeiner Blindenverein Düsseldorf e. V., LBR
agentur barrierefrei NRW (Barrierefreie Kommunen), Blinden- u.
Sehbehindertenverband Niedersachsen, Osnabrücker Behindertenforum
Nürnberg Vertreter des Bay. Blinden- und Sehbehindertenbundes e. V., IRIS Institut für Reha
& Integration Sehgeschädigter, Deutsche Blindenstudienanstalt,
Qualitätsüberprüfung durch Test eines Rollstuhlfahrers
Stuttgart Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e. V.,
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Baden-Württemberg e. V., Landesblinden-
und Sehbehindertenverband Baden-Württemberg e. V., Lebenshilfe für Menschen
mit geistiger Behinderung e. V., Landesverband BW und Landesseniorenrat BW
Drucksache 17/2882 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNeben den Informationen, die durch die Internetseiten des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden, steht betroffenen Bürgern das Bürger-
Service-Center des Luftfahrt-Bundesamtes für telefonische Auskünfte zu
Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zur
Verfügung.
Die getroffenen Maßnahmen werden dem Informationsbedarf betroffener
Fluggäste gerecht.
Im Rahmen des dem Luftfahrt-Bundesamt zustehenden
Entschließungsermessens ist bei jedem angezeigten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/
2006 über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu entscheiden
und gegebenenfalls ein Bußgeld zu verhängen (siehe Frage 18).
Der Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist durch das
Ordnungswidrigkeitengesetz vorgegeben. Es ist eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung
(auch aufgrund der Komplexität der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006)
einschließlich der Anhörung des Betroffenen vorgeschrieben. Das Formular des
Luftfahrt-Bundesamtes gibt dem Flugreisenden eine Hilfestellung, um in
strukturierter Weise die sachlich notwendigen Angaben für die Prüfung des
Sachverhaltes darzustellen.
Die Prüfung der beim Luftfahrt-Bundesamt eingehenden Anzeigen erfolgt
sachgerecht und angemessen.
Sofern Betroffene andere Erwartungen an das Verfahren beim Luftfahrt-
Bundesamt stellen, ist darauf hinzuweisen, dass das Luftfahrt-Bundesamt nicht zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche befugt ist. Dies ist vom
Gesetzgeber nicht vorgesehen (siehe bereits die Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung).
15. Wie viele Beschwerden zum Thema barrierefreie Flugreisen gingen seit
2008 beim Behindertenbeauftragten der Bundesregierung ein?
Was waren dabei die Schwerpunkte?
Wie wurden diese Beschwerden in der Arbeit des zuständigen
Bundesministeriums und des LBA berücksichtigt?
In wie vielen Fällen führten diese Beschwerden zu Sanktionen gegenüber
Flugverkehrsunternehmen, Reiseveranstaltern und Flughäfen?
Beim Behindertenbeauftragten der Bundesregierung wurden seit 2008 zwölf
Bürgerschreiben zum Thema barrierefreie Flugreisen registriert und
beantwortet. In drei Fällen wurden nicht barrierefreie Flugzeugkabinen und nicht
rollstuhlgeeignete Bordtoiletten, in drei weiteren Fällen wurde eine
Nichtbeförderung thematisiert. Die Schreiben wurden weder an das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch an das Luftfahrt- Bundesamt
übermittelt, da hierzu die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Petenten
erforderlich ist. Inwieweit Petenten selbst den Sachverhalt unmittelbar dem
Luftfahrt-Bundesamt angezeigt haben, ist nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/288216. Wie viele Beschwerden im Zusammenhang mit der Verordnung bzw. der
Beförderung von Menschen mit Behinderung gingen seit dem Jahr 2008
bei den Beschwerdeabteilungen von deutschen Flugunternehmen sowie
bei den Flughäfen in Deutschland ein, und welcher Art waren diese
Beschwerden (bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Airlines und Flughäfen)?
Wie viele davon konnten einvernehmlich geregelt werden, und wie viele
nicht?
Den deutschen Luftfahrtunternehmen liegen hierzu keine statistischen Daten
vor. Für deutsche Flughäfen liegen folgende Daten vor:
17. Welche von deutschen Flughäfen startenden Airlines verweigern die
kostenlose Mitnahme eines zweiten Rollstuhls bzw. Hilfsgerätes?
Wie hoch sind bei diesen Airlines die durchschnittlich geforderten
Kosten für die Mitnahme eines zweiten Rollstuhls?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung nehmen von deutschen Flughäfen
startende Luftfahrtunternehmen grundsätzlich einen zweiten Rollstuhl oder
eine zweite Mobilitätshilfe kostenlos mit. Nach Angaben der
Luftfahrtunternehmen werden keine Kosten erhoben.
Flughafen Zahlen Beschwerdenanlass Ergebnis
Berlin-
Tegel
2008: zwei Beschwerden/
Nachfragen von Passagieren,
die mit dem PRM-Service
unzufrieden waren
2009: drei Fälle
2010: bislang fünf
Beschwerden/Nachfragen.
Einvernehmliche Regelung
Berlin-
Schönefeld
2008 und 2009: keine
Beschwerden
2010: fünf Beschwerden/
Nachfragen
Unzufriedenheit mit Service
Dortmund bisher keine Beschwerden
Dresden seit 2008 eine Beschwerde Passagier verließ selbständig
die Flugzeugkabine
Düsseldorf seit 2008 neun Beschwerden Nicht bekannt Einvernehmliche Regelung
Erfurt seit 2008 eine Beschwerde Nicht bekannt Einvernehmliche Regelung
Frankfurt seit 2008 166 Beschwerden – Wartezeiten
– Servicemängel (z. B. der
Gast erwartet einen
Elektrowagen statt eines
Rollstuhls; der Gast erhält keine
oder späte Betreuung,
da er vom Mitarbeiter nicht
lokalisiert werden kann,
da keine Übergabe durch
die Crew erfolgt ist)
– Infrastruktur (z. B.
Ebenenwechsel, Wegestrecken)
– Mitarbeiterverhalten
Einvernehmliche Regelung
Drucksache 17/2882 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wie hat die Bundesregierung Artikel 16 „Sanktionen“ der Verordnung
umgesetzt, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße
gegen diese Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle
ihr zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit (…)“?
19. Wie lauten diese Vorschriften, und seit wann sind sie in Kraft?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 erforderlichen
Vorschriften zur Festlegung von Sanktionen wurden durch die 12. Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geschaffen. Es wurden
Bußgeldvorschriften statuiert, durch die Zuwiderhandlungen von
Flughafenbetreibern, Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern gegen zentrale
Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 gegenüber behinderten und
mobilitätseingeschränkten Flugreisenden als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden können. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 108 LuftVZO wurde
um Tatbestände erweitert, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 als
wesentliche Pflichten ergeben. Verstöße gegen die genannte EG-Verordnung
können gemäß § 58 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 13 des
Luftverkehrsgesetzeses mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Die Festsetzung im Einzelfall erfolgt nach den im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgelegten Grundsätzen.
Die 12. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist
am 12. Juli 2008 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt vom 11. Juli 2008,
Teil I, S. 1214 f. veröffentlicht.
20. Wie oft, wofür, und in welcher Höhe wurden bisher in Deutschland
Sanktionen verhängt
a) gegenüber deutschen Flughäfen,
b) gegenüber deutschen Airlines,
c) gegenüber in Deutschland tätigen ausländischen Airlines,
d) gegenüber Reiseveranstaltern und sonstigen Unternehmen?
Bisher wurden durch das Luftfahrt-Bundesamt keine Sanktionsmaßnahmen
wegen Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verhängt.
21. Welche deutschen Luftverkehrsunternehmen stellen
a) auf Kurzstreckenflügen,
b) auf Mittelstreckenflügen (beispielsweise Kanaren) und
c) auf Langstreckenflügen
keine Bordrollstühle (u. a. für den Weg zur Toilette) bereit?
Ob Bordrollstühle eingesetzt werden können, hängt vom eingesetzten Fluggerät
ab. Auf Langstreckenflügen stehen regelmäßig Bordrollstühle zur Verfügung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/288222. Welche deutschen Luftverkehrsunternehmen haben
a) auf Kurzstreckenflügen,
b) auf Mittelstreckenflügen (beispielsweise Kanaren) und
c) auf Langstreckenflügen
in ihren Flugzeugen Toiletten, die auch hinsichtlich ihrer Größe und
Gestaltung für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie andere
Menschen mit Behinderung (blinde oder gehörlose Passagiere) nutzbar sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Zahlen vor.
23. Welche deutschen Luftverkehrsunternehmen und welche ausländischen,
in Deutschland tätigen Luftverkehrsunternehmen boten 2009 keine
kostenlosen Hotlines und/oder Internetangebote für die Anmeldung eines
Hilfebedarfs an?
Hat das LBA diesen Unternehmen Fristen gestellt?
Wenn ja, welche?
Wurden diesbezüglich vom LBA Sanktionen verhängt oder zumindest
angedroht?
Wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
Ein wichtiges Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ist es, die Betreuung
mobilitätseingeschränkter und behinderter Flugreisender ohne zusätzliche
Kosten für diese sicherzustellen. Die Kostenfreiheit der Informations- und
Betreuungsleistungen schließt die für den mobilitätseingeschränkten oder behinderten
Passagier kostenfreie Anmeldung des Betreuungsbedarfs zusammen mit der
Buchung ein (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung).
Das Luftfahrt-Bundesamt hat die deutschen und ausländischen
Luftfahrtunternehmen im Jahr 2009 aufgefordert, dem Passagier eine kostenfreie telefonische
Service-Hotline anzubieten, soweit eine sonstige kostenfreie Anmeldung (z. B.
über E-Mail, über die Homepage) nicht möglich ist. Die Überprüfung ist noch
nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse liegen daher noch nicht vor.
24. Welche deutschen und welche ausländischen, in Deutschland tätigen
Luftverkehrsunternehmen bieten Menschen mit Behinderungen, in deren
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Begleitung“ vermerkt ist,
eine kostenlose Beförderung der Begleitperson oder Preisnachlässe für
die Schwerbehinderte bzw. den Schwerbehinderten oder die
Begleitperson an?
Beförderungsentgelte (Tarife) sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
(§ 21 Absatz 2 Satz 1 LuftVG). Eine Genehmigung der Beförderungsentgelte
erfolgt nicht. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei einzelnen
deutschen Luftfahrtunternehmen Begleitpersonen entweder kostenlos befördert,
wenn die Person mit Behinderung einen Vollzahlertarif bucht, oder die
Begleitperson muss auf innerdeutschen Strecken lediglich die Steuern und Gebühren
entrichten. Ausländische Luftfahrtunternehmen bieten in der Regel nicht die
Möglichkeit an, Begleitpersonen kostenlos oder zu reduziertem Entgelt zu
transportieren.
Drucksache 17/2882 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Welche deutschen und welche ausländischen, in Deutschland tätigen
Luftverkehrsunternehmen haben seit dem Jahr 2008 nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Menschen mit Behinderung, die allein reisen
wollten, eine Begleitperson als Beförderungsvoraussetzung gefordert, obwohl
im Bereich des Flugverkehrs diese Unterstützung durch Mitarbeiter der
Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage der Verordnung zu
gewährleisten ist (siehe auch Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 3 des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert auf Bundestagsdrucksache
16/4134)?
Die Luftfahrtunternehmen dürfen unter den in Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 genannten Voraussetzungen eine Begleitperson für
mobilitätseingeschränkte oder behinderte Flugreisende fordern.
Der Bundesregierung ist kein Verstoß gegen diese Regelung bekannt geworden.
26. Wann ist mit dem laut Artikel 17 der Verordnung, spätestens bis zum
1. Januar 2010 von der Europäischen Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat vorzulegenden Bericht über die Anwendung und
die Ergebnisse dieser Verordnung zu rechnen, und mit welchen
Vorschlägen zu Veränderungen der Verordnung wird die Bundesregierung zu
diesem Bericht ihren Beitrag leisten?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wann die Europäische Kommission den
überfälligen Bericht zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 dem
Europäischen Parlament und Rat vorlegen wird.
Die Bundesregierung hat bisher nicht über einen möglichen Beitrag zum
Bericht entschieden.
27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Umsetzung dieser Verordnung für die Umsetzung der am 6. Juli 2010 im
Europäischen Parlament angenommenen Verordnung zur Regelung der
Fahrgastrechte im Bereich Schifffahrt, welche laut Pressemitteilung 196/2010
des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter
Ramsauer, vom 6. Juli 2010 in etwa zwei Jahren „auf möglichst
kostengünstigem Weg“ mit „schlanken Lösungen“ in Deutschland unmittelbar
geltendes Recht werden soll?
Die Verordnung zu den Fahrgastrechten in der Schifffahrt betrifft sowohl die
Binnen-, die Küsten- als auch die Seeschifffahrt und die Hafenanlagen (bzw.
Anleger) an den Binnenwasserstraßen und in den Seehäfen, so dass in
Deutschland unterschiedliche Zuständigkeiten und Verwaltungskompetenzen bei der
Durchsetzung der Verordnung betroffen sind. Die Voraussetzungen und
Rahmenbedingungen für die organisatorische Implementierung der Verordnung der
Fluggastrechte für mobilitätseingeschränkte und behinderte Flugreisende und
der Fahrgastrechte in der Schifffahrt sind insoweit nicht vergleichbar.
Schlussfolgerungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sind daher für die
Umsetzung der Fahrgastrechte im Bereich Schifffahrt nicht übertragbar.
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ISSN 0722-8333]