[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ali Al-Dailami, Andrej
Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1807 –
Der Atomwaffenverbotsvertrag und das Bekenntnis der Bundesregierung zu
nuklearer Abrüstung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 22. Januar 2022 hat sich das Inkrafttreten des Vertrags zum Verbot von
Atomwaffen (AVV) zum ersten Mal gejährt (AFP vom 25. Oktober 2020). Bis
heute haben 86 Staaten den Verbotsvertrag unterzeichnet, 60 Staaten haben
den Ratifizierungsprozess bereits abgeschlossen (
https://www.icanw.de/grund
e-fur-ein-verbot/offizielle-positionen/). Die Bundesregierung hatte an den
Verhandlungen über den Atomwaffenverbotsvertrag, der im Juli 2017 mit den
Stimmen von 122 Staaten verabschiedet wurde, ebenso wie die
Nuklearwaffenstaaten und die meisten NATO-Staaten, nicht teilgenommen (dpa vom
7. Juli 2017).
Ihren Boykott begründete sie damit, dass der Verbotsvertrag drohe „dem NVV
[Nichtverbreitungsvertrag] und dem mit ihm verbundenen Kontrollregime zur
Verhinderung nuklearer Proliferation nachhaltigen Schaden zuzufügen sowie
das globale Nonproliferations- und Abrüstungsregime zu gefährden“ (https://
www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestung-ruestungskont
rolle/-/207084). Im Gegensatz dazu kommen die Wissenschaftlichen Dienste
(WD) des Deutschen Bundestages in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass
der AVV „juristisch nicht in Widerspruch zum NVV“ steht, diesen nicht
unterminiert und sich die beiden Verträge „weniger in einem rechtlichen
Konkurrenz-, als in einem Komplementärverhältnis zueinander“ befinden
(WD 2 – 3000 – 111/20, S. 36, 37).
Die Bundesregierung hält an dem Fernbleiben von dieser historischen
Abrüstungsinitiative fest. Zwar bekennt sie sich zum Ziel einer atomwaffenfreien
Welt sowie eines „Deutschland[s] frei von Atomwaffen“ und gibt an, „eine
führende Rolle bei der Stärkung internationaler Abrüstungsinitiativen und
Nichtverbreitungsregimes“ einnehmen zu wollen (Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP 2021, S. 115, 145), einen
Beitritt zum Atomwaffenverbotsvertrag, der laut UN-Generalsekretär António
Guterres eine „bedeutende Verpflichtung hin zu einer kompletten Elimination
von Nuklearwaffen“ darstellt (
https://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-ato
mwaffenverbotsvertrag-kann-in-kraft-treten-a-56ab89fa-1636-43ce-b15b-1f2c
1a504faa), lehnt sie jedoch ab. Zugleich bekennt sie sich zur „Aufrechterhal-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2268
20. Wahlperiode 10.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tung eines glaubwürdigen Abschreckungspotenzials“ und hält an der
nuklearen Teilhabe im Rahmen der NATO fest (Koalitionsvertrag 2021, S. 145).
Der völkerrechtlich bindende Vertrag verbietet den Vertragsstaaten die
Entwicklung, das Testen, die Produktion, Anfertigung, den Besitz, die Lagerung,
Weitergabe, Stationierung und den Einsatz von Atomwaffen. Jegliche
Unterstützung zu einer dieser verbotenen Aktivitäten ist untersagt (
https://www.ican
w.de/wp-content/uploads/2020/07/2019_vertragsheft.pdf).
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags zum Verbot von Atomwaffen müssen
die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 AVV eine Konferenz abhalten,
um über die Implementierung des Vertrags zu beraten. Die erste
Vertragsstaatenkonferenz wird zwischen dem 21. und 23. Juni 2022 in Wien stattfinden
(
https://www.icanw.de/termine/erste-konferenz-zum-atomwaffenverbotsvert
rag/). Die Bundesregierung hat angekündigt, als Beobachter bei der
Vertragsstaatenkonferenz des Atomwaffenverbotsvertrags teilnehmen und „die
Intention des Vertrages konstruktiv begleiten“ zu wollen (Koalitionsvertrag 2021,
S. 145).
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich aus Artikel 18 AVV
die Nachrangigkeit anderer Verpflichtungen gegenüber den
Verpflichtungen des AVV ergibt (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
19/26000), vor dem Hintergrund, dass Artikel 18 AVV nach Auffassung
der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „kein
explizites Rangverhältnis des AVV zulasten des NVV begründet“ und
„[b]estehende Verpflichtungen der Staaten aus dem NVV […] durch eine
Mitgliedschaft im AVV weder aufgehoben noch relativiert“ werden und
selbst die NATO dies in einer Stellungnahme einräumt („The ban treaty
will not change the legal obligations of our countries with respect to
nuclear weapons.“; WD 2 – 3000 – 111/20, S. 37), und wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages zur Kenntnis.
2. Worin liegt nach Auffassung der Bundesregierung die Spannung
zwischen dem Atomwaffenverbotsvertrag und dem Nichtverbreitungsvertrag
(Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem
Hintergrund, dass der AVV „juristisch nicht in Widerspruch zum NVV“
steht, diesen nicht unterminiert und sich die beiden Verträge „weniger in
einem rechtlichen Konkurrenz-, als in einem Komplementärverhältnis
zueinander“ befinden (WD 2 – 3000 – 111/20, S. 36, 37)?
Der Nichtverbreitungsvertrag (NVV) ist aufgrund seiner nahezu universellen
Mitgliedschaft und ausbalancierten Vertragsziele (Abrüstung, Nichtverbreitung,
friedliche Nutzung) der globale, für die nukleare Nichtverbreitung und für
nukleare Abrüstungsschritte notwendige und unersetzliche Handlungsrahmen.
Artikel VI des NVV verpflichtet die im Vertrag anerkannten Nuklearwaffenstaaten
zu ernsthaften Abrüstungsbemühungen. In diesem Rahmen wurden die
globalen nuklearen Arsenale in den letzten Jahrzehnten stetig reduziert.
Der Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) verfolgt einen anderen Ansatz, indem er
Nuklearwaffen grundsätzlich und kategorisch ächtet. Hierin ist eine Spannung
zum Ansatz des NVV sowie den im NVV anerkannten Nuklearwaffenstaaten
angelegt, deren gemeinsame Mitwirkung an einer an realen Fortschritten
orientierten nuklearen Abrüstung jedoch unerlässlich ist.
Die grundsätzliche Ächtung von Atomwaffen adressiert alle
Nuklearwaffenstaaten, ungeachtet der Bedrohungslage und des Umgangs eines
Nuklearwaffenstaats mit seiner Verantwortung und seinen sich aus dem NVV ergebenden
Verpflichtungen.
Die Bundesregierung teilt das Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt
nachdrücklich. Sie verfolgt hierbei einen schrittweisen Ansatz. Sie anerkennt die Motive,
die zur Entstehung des AVV beigetragen haben, etwa eine mögliche Umkehr
der langfristigen Reduzierung der globalen nuklearen Arsenale. Die
Bundesregierung ist bestrebt, einen konstruktiven, auf reale Fortschritte ausgerichteten
Dialog mit allen Befürwortern des Ziels einer nuklearwaffenfreien Welt zu
führen und einer Fragmentierung dieser Bestrebungen entgegenzuwirken. Aus
diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, als Beobachterin an der
Vertragsstaatenkonferenz des AVV teilzunehmen.
3. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der derzeitigen
Staaten- und Ratifikationspraxis die Mitgliedschaft im AVV dazu
genutzt, um das Verifikationsregime des NVV zu schwächen oder zu
untergraben (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), und
wenn ja, wie?
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der AVV „die
Bemühungen der Staatengemeinschaft um Abschluss und Inkraftsetzung
ausstehender Zusatzprotokolle und um Universalisierung des heute
maßgeblichen Verifikationsstandards“ unterlaufe (Antwort zu den Fragen 2 bis 4
auf Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass der
AVV mindestens zur Beibehaltung bereits bestehender
Verifikationsabkommen verpflichtet und laut Auffassung der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages „[r]echtlich gesehen […] die
Verifikationsbestimmungen des AVV auf dem Niveau des NVV“ liegen und nicht
dahinter zurückfallen (WD 2 – 3000 – 111/20, S. 21), und wenn ja,
warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der NVV-Überprüfungskonferenz
im August 2022 für eine Stärkung des von der IAEO unter der Ägide des NVV
entwickelten Sicherungs- und Verifikationssystems einsetzen. Die NVV-
Überprüfungskonferenz wird Aufschluss geben, welche Staaten dieses Ziel
teilen und welche ihm ggf. entgegenwirken.
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der AVV zu einer „realen
Schwächung internationaler Abrüstungsbemühungen im nuklearen
Bereich führen“ kann (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
19/26000), vor dem Hintergrund, dass sich der AVV explizit auf die
rechtlich nicht verbindliche Abrüstungsverpflichtung aus Artikel 6 NVV
bezieht und diese zu einer völkerrechtlichen Norm fortschreibt (WD 2 –
3000 – 111/20, S. 30), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum
nicht?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Beitritt zum AVV nicht
mit den sich aus der Mitgliedschaft in der NATO ergebenden
Verpflichtungen vereinbar wäre (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
19/26000), vor dem Hintergrund, dass die beiden ehemaligen NATO-
Generalsekretäre Javier Solana und Willy Claes und insgesamt 56
ehemalige Regierungschefs und Außen- sowie Verteidigungsminister aus 20
NATO-Staaten die gegenteilige Auffassung vertreten (
https://www.ican
w.de/wp-content/uploads/2020/09/NATO-Au%C3%9Fenminister-Brief-
DE-2.pdf), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein Beitritt zum AVV nicht mit
den sich aus der Mitgliedschaft im Bündnis ergebenden Verpflichtungen
vereinbar wäre.
7. Wird die Bundesregierung an der ersten Vertragsstaatenkonferenz des
AVV zwischen dem 21. und 23. Juni 2022 in Wien teilnehmen, und wenn
ja, mit welchem Ziel, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird als Beobachterin an der ersten
Vertragsstaatenkonferenz des AVV vom 21. bis 23. Juni 2022 in Wien teilnehmen. Die
Bundesregierung ist bestrebt, einen konstruktiven und auf reale Fortschritte ausgerichteten
Dialog mit allen Befürwortern des Ziels einer nuklearwaffenfreien Welt zu
führen.
8. Welche Beratungspunkte stehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf
der Agenda der ersten AVV-Vertragsstaatenkonferenz, und in welchen
Bereichen wird sich die Bundesregierung einbringen, vor dem
Hintergrund, dass sie „eine führende Rolle bei der Stärkung internationaler
Abrüstungsinitiativen und Nichtverbreitungsregimes“ einzunehmen gedenkt
(Koalitionsvertrag 2021, S. 145)?
Der Bundesregierung liegt noch keine Agenda für die Vertragsstaatenkonferenz
vor.
9. Welche anderen NATO-Partnerländer werden nach Kenntnis der
Bundesregierung ebenfalls an der ersten Vertragsstaatenkonferenz teilnehmen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wollen Finnland und Schweden als
NATO-Partnerländer und NATO-Beitrittskandidaten sowie das NATO-
Partnerland Schweiz als Beobachter an der Vertragsstaatenkonferenz
teilnehmen, ebenso der Bündnispartner Norwegen.
10. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber anderen NATO-
Bündnispartnern dafür ein, dass diese ebenfalls beobachtend an der
Vertragskonferenz teilnehmen, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung tauscht sich mit ihren Bündnispartnern zum AVV und der
Vertragsstaatenkonferenz aus. Zu den internen Beratungen im Bündnis äußert
sich die Bundesregierung nicht.
11. Teilt die Bundesregierung das Ziel der ersten Vertragsstaatenkonferenz,
die Universalisierung und Implementierung des AVV voranzutreiben
(
https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2021/12/Briefing-Koavertra
g.pdf, S. 3)?
Der AVV bindet wie jeder völkerrechtliche Vertrag nur die Vertragspartner, das
gilt auch für die Universalisierung und Implementierung des AVV.
12. Trägt die Bundesrepublik Deutschland als Beobachterstaat zur
Finanzierung der Konferenz bei (
https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2021/
12/Briefing-Koavertrag.pdf, S. 4), und wenn ja, in welcher Höhe, und
wenn nein, warum nicht?
Die Kosten für die Ausrichtung der Konferenz werden gemäß Artikel 9 des
AVV nach VN-Schlüssel anteilig von den Vertragsstaaten und den
Beobachterstaaten getragen. Die Vertragsstaaten des AVV haben zudem eine Deckelung
individueller Beiträge analog den Verfahren zum allgemeinen VN-Haushalt
beschlossen. Die Bundesregierung wird den auf sie zukommenden Anteil an den
Kosten für die Ausrichtung der Vertragsstaatenkonferenz entrichten.
13. Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass die Teilnahme
als beobachtender Staat an der ersten Vertragsstaatenkonferenz des AVV
eine Abkehr von der Position darstellt, dass der AVV „dem NVV und
dem mit ihm verbundenen Kontrollregime zur Verhinderung nuklearer
Proliferation nachhaltigen Schaden zuzufügen sowie das globale
Nonproliferations- und Abrüstungsregime zu gefährden“ drohe (
https://w
ww.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestung-ruestungsk
ontrolle/-/207084)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Artikeln 6 und 7 AVV
vorgesehenen Vereinbarungen zu Opferhilfe und Umweltsanierung, vor dem
Hintergrund, dass diese von einigen NATO-Partnerländern positiv
bewertet werden (
https://www.ohne-ruestung-leben.de/nachrichten/article/
was-hat-der-un-atomwaffen-verbotsvertrag-bisher-bewirkt-481.html)?
Die Bundesregierung steht der Unterstützung der Betroffenen von Atomtests
und des Einsatzes von Atomwaffen sowie Maßnahmen zur Umweltsanierung
von durch Atomtests kontaminierten Gebieten positiv gegenüber. Dies gilt
unabhängig vom AVV und seinen vertraglichen Verpflichtungen.
15. Steht das Bekenntnis zu einem atomwaffenfreien Deutschland nach
Auffassung der Bundesregierung in einem Widerspruch zur Fortführung der
nuklearen Teilhabe, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Solange von Nuklearwaffen eine Bedrohung für Deutschland und seine
Bündnispartner ausgeht, besteht die Notwendigkeit glaubhafter Abschreckung im
Rahmen der NATO und der nuklearen Teilhabe fort. Ziel der nuklearen
Abschreckung der NATO ist es, den Frieden zu erhalten und Aggression
gegenüber den Bündnispartnern zu verhindern. Der russische Angriffskrieg gegen die
Ukraine verdeutlicht die Unverzichtbarkeit dieses Ansatzes.
Gleichzeitig hält Deutschland am Ziel einer atomwaffenfreien Welt fest und
setzt sich mit konkreten im Sicherheitsumfeld umsetzbaren Vorschlägen dafür
ein, diesem Ziel näherzukommen. Deutschland verfolgt diesen Ansatz kohärent
sowohl im Rahmen des NVV und NVV-bezogener Initiativen wie der
Stockholm-Initiative für nukleare Abrüstung als auch im Rahmen der NATO,
der EU oder der G7. Auf die Antworten zu den Fragen 17 bis 19 wird
verwiesen.
16. Steht der Nicht-Beitritt Deutschlands zum AVV nach Auffassung der
Bundesregierung im Widerspruch zu ihrem Anspruch, „eine führende
Rolle bei der Stärkung internationaler Abrüstungsinitiativen und
Nichtverbreitungsregimes“ einzunehmen (Koalitionsvertrag 2021, S. 145), vor
dem Hintergrund, dass zwei ehemalige NATO-Generalsekretäre und
insgesamt 56 ehemalige Regierungschefs und Außen- sowie
Verteidigungsminister aus 20 NATO-Staaten in einem im September 2020
veröffentlichten Brief den AVV als „wegweisendes globales Abkommen, das
Atomwaffen auf die gleiche rechtliche Grundlage stellt wie chemische
und biologische Massenvernichtungswaffen und einen Rahmen dafür
schafft, sie nachweislich und irreversibel abzurüsten“ beschreiben
(
https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/09/NATO-Au%C3%9F
enminister-Brief-DE-2.pdf)?
Die Bundesregierung kommt durch ihr breit gefächertes Engagement ihrem
Anspruch nach, eine führende Rolle im Bereich der Abrüstung und
Nichtverbreitung einzunehmen. Die Bundesregierung verweist in diesem
Zusammenhang auf ihre Ausführungen in dem am 27. April 2022 veröffentlichten
Jahresabrüstungsbericht der Bundesregierung (
https://www.auswaertiges-amt.de/blo
b/2524098/f60fa030eac38c20b29bd089402cb124/220427-jahresabruestungsber
icht-2021-data.pdf).
17. Welche konkreten Schritte zur nuklearen Abrüstung unternimmt die
Bundesregierung, um „eine führende Rolle bei der Stärkung
internationaler Abrüstungsinitiativen und Nichtverbreitungsregimes“ einzunehmen
(Koalitionsvertrag 2021, S. 145)?
Unmittelbar nach Amtsantritt am 14. Dezember 2021 hat die Bundesministerin
des Auswärtigen Annalena Baerbock mit ihrer schwedischen Amtskollegin das
5. Treffen der Außenministerinnen und Außenminister der Stockholm-Initiative
für nukleare Abrüstung geleitet und die federführende Rolle der
Bundesregierung in dieser Initiative unterstrichen. Im Jahr 2020 hatte die Initiative in Berlin
22 programmatische Vorschläge und Forderungen zur Förderung der nuklearen
Abrüstung („Stepping Stones“) erarbeitet und diese seither gegenüber den
Nuklearwaffenstaaten vertreten (auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 wird
verwiesen).
Im April 2022 hat die Bundesregierung gemeinsam mit Frankreich eine
Simulationsübung zur Abrüstung eines nuklearen Sprengkopfes durchgeführt. Diese
Übung ist ein kritischer Beitrag in der Entwicklung von Verifikationsverfahren,
die sowohl Nuklearwaffenstaaten als auch Nichtnuklearwaffenstaaten
offenstehen und Voraussetzung für die Schaffung einer atomwaffenfreien Welt sind.
Abrüstung muss dem sicherheitspolitischen Umfeld Rechnung tragen. Echte
Abrüstungsschritte wird es nur geben, wenn alle Nuklearwaffenstaaten
glaubhafte Schritte unternehmen. Mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine
sind die von Russland ausgehenden Gefahren in den Fokus der abrüstungs- und
nichtverbreitungspolitischen Bemühungen der Bundesregierung gerückt. So hat
die Bundesregierung auf die Gefährdung ukrainischer Kernkraftwerke durch
die russischen Streitkräfte mit konkreten Unterstützungsleistungen reagiert und
als G7-Vorsitz die Unterstützung der Bemühungen der IAEO zur Sicherung und
Sicherheit ukrainischer Kernkraftwerke durch alle G7-Partner sichergestellt.
Die Bundesregierung hat als G7-Vorsitz zudem eine umfassende Neubewertung
des G7-Engagements um Abrüstung und Nichtverbreitung im Lichte des
russischen Angriffskrieges vorgenommen; erste Priorität liegt hierbei in der
Stärkung des nuklearen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes (
https://www.a
uswaertiges-amt.de/en/newsroom/news/g7-npdg-statement/2525602).
18. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es Ad-hoc-Gruppen
wie der 2019 gestarteten Stockholm-Initiative für nukleare Abrüstung, an
der sich auch Deutschland und weitere 14 Staaten beteiligen, bisher an
einer erfolgversprechenden Zusammensetzung bzw. an einer
ambitionierten Agenda fehlt (
https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/10/20-
09-29_tornado-nachfolge_final.pdf, S. 14), und wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht. Die
Stockholm-Initiative hat sich seit ihrer Gründung 2019 fest im Rahmen des NVV
etabliert. Ihre überregionale Zusammensetzung und die Pluralität der
sicherheitspolitischen Ansätze ihrer Mitgliedstaaten (Staaten der nuklearen Teilhabe
und AVV-Staaten, Alliierte und Neutrale, Europäer und Blockfreie Staaten)
verschaffen ihr ein hohes Maß an Repräsentativität. Die Initiative unterhält
einen fortgesetzten Dialog mit den P5-Staaten, anderen relevanten NVV-Gruppen
und dem designierten Vorsitz der NVV-Überprüfungskonferenz. Fünf Treffen
der Außenministerinnen und Außenminister seit 2019 dokumentieren das
politische Engagement der Initiative.
Im Jahr 2020 hat die Stockholm-Initiative 22 programmatische Vorschläge und
Forderungen zur Förderung der nuklearen Abrüstung („Stepping Stones“)
formuliert und vertritt diese gegenüber den Nuklearwaffenstaaten. 2021 hat die
Stockholm Initiative ihre Vorstellungen zum Abbau nuklearer
Eskalationsrisiken weiter konkretisiert („A Nuclear Risk Reduction Package“). Den
Vorschlägen der Gruppe haben sich über 20 weitere Staaten formell angeschlossen, viele
weitere unterstützen sie. Die Vorschlagspakete der Initiative sind insbesondere
für die NVV-Überprüfungskonferenz relevante Bezugsdokumente.
19. Welche konkreten Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung und
Rüstungskontrolle hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Stockholm-
Initiative für nukleare Abrüstung erreicht (Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 19/26000)?
Zu den umgesetzten oder angestoßenen Maßnahmen, für die sich die
Stockholm-Initiative eingesetzt hat, zählen die Verlängerung des New START
Vertrages durch die USA und Russland, der Einstieg in einen Dialog zur Erarbeitung
eines breiter angelegten Nachfolgeabkommens, der Einstieg in einen P5-Dialog
zur nuklearen Risikoreduzierung sowie die nukleare Zurückhaltungserklärung
der P5 vom 3. Januar 2022, in der die Staats- und Regierungschef unter
anderem bekräftigt hatten, dass ein Atomkrieg nicht gewonnen werden könne und
niemals geführt werden dürfe.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass diese Fortschritte und Ansätze
durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und den nuklearen
Drohgebärden in diesem Kontext von Russland unterminiert wurden. Hierfür trägt
allein Russland die Verantwortung.
20. Welche konkreten Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung und
Rüstungskontrolle verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die NATO-
Bündnisstaaten, die über das bloße Bekenntnis zu Abrüstung und
Rüstungskontrolle hinausgehen (
https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2
020/10/20-09-29_tornado-nachfolge_final.pdf, S. 14)?
Die Verlängerung des New START Vertrages zu Beginn des Jahres 2021 war
eine der ersten konkreten Maßnahmen der US-Regierung nach Amtseintritt.
Die US-Regierung hat in der Folge den Einstieg in einen strategischen Dialog,
der insbesondere auch der Erarbeitung eines breiter angelegten
Nachfolgeabkommens mit Russland dienen sollte, mit Nachdruck verfolgt und Bereitschaft
zur Reduzierung der Rolle von Atomwaffen gezeigt. Diese Ansätze wurden
von Russland mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine untergraben.
Die Atomwaffenarsenale Frankreichs und Großbritanniens gehören zu den
kleinsten Arsenalen unter den Nuklearwaffenstaaten. Beide Staaten haben ihre
Trägersysteme reduziert und verzichten im Unterschied zu anderen
Nuklearwaffenstaaten auf eine nukleare Triade aus bodengebundenen, see- und
luftgestützten Systemen. Die USA, Großbritannien und Frankreich verfolgen einen
Ansatz hoher Transparenz im Zusammenhang mit ihren Nukleararsenalen. Als
aufeinander folgende Vorsitze im P5-Dialog setzen sich Großbritannien und
Frankreich seit 2020 für Fortschritte im Bereich der nuklearstrategischen
Risikoreduzierung ein.
21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass sich die
erweiterten Kontrollmöglichkeiten durch das IAEO-Zusatzprotoll, welche
sich unter der Ägide der IAEO herausgebildet haben, weder aufgrund
einer völkerrechtlichen Verpflichtung nach dem NVV noch aufgrund einer
gewohnheitsrechtlichen Verfestigung des Nichtverbreitungsregimes
ergeben und einzig und allein auf der freiwilligen Vereinbarung der NVV-
Staaten beruhen (WD 2 – 3000 – 111/20, S. 21)?
Die Bundesregierung setzt sich für die Universalisierung und fortlaufende
Stärkung des „erweiterten Verifikationsstandards“ ein. Dieser Standard, der sich
aus einem „Comprehensive Safeguards Agreement“ und einem Zusatzprotokoll
zusammensetzt, ist nach Auffassung der Bundesregierung das Ergebnis einer
dynamischen und erfolgreichen Vertragspraxis, die sich seit dem Inkrafttreten
des NVV unter der Ägide der IAEO fortentwickelt hat.
22. Fallen die Austrittsregelungen im AVV nach Kenntnis der
Bundesregierung hinter denen im NVV zurück (Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/26000), vor dem Hintergrund, dass ein AVV-Mitgliedstaat
gemäß Artikel 17 Absatz 3 AVV diesen erst nach einer Kündigungsfrist
von einem Jahr verlassen kann, während eine Kündigung des NVV mit
einer Frist von nur drei Monaten erfolgen kann (WD 2 – 3000 – 111/20,
S. 31)?
Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom
Vertrag erfolgen gemäß Artikel 5 lit. a des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Vertrags.
Diese Bestimmungen können auch die Frist für die Kündigung des jeweiligen
Vertrags regeln. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/26000 verwiesen.
23. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Grundsatz der
militärischen Notwendigkeit den Einsatz von Nuklearwaffen
grundsätzlich ausschließt, solange dieser gegen das humanitäre Völkerrecht
verstößt (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21181 hat weiter Gültigkeit.
24. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass jeglicher Einsatz
von Nuklearwaffen gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt (Antwort
zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für
den eventuellen Einsatz von Atomwaffen durch die Bundeswehr im
Rahmen der nuklearen Teilhabe?
Die Regelungen des humanitären Völkerrechts finden Anwendung auch auf
den Einsatz von Nuklearwaffen, wie auf den Einsatz anderer Waffen. In seinem
Gutachten über die Legalität der Androhung oder des Einsatzes von
Nuklearwaffen von 1996 hat der Internationale Gerichtshof festgestellt, dass das
Völkerrecht zum Einsatz von Nuklearwaffen unter extremen Umständen im
Rahmen der Ausübung des Selbstverteidigungsrecht im Falle der
Bestandsgefährdung eines Staates keine abschließende Aussage trifft (vgl. auch
https://www.ic
j-cij.org/en/case/95).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]