Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine – Aktuelle Entwicklungen und Zahlen
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands haben Stand 9. Mai 2022 bereits 5 890 875 Menschen gezwungen, als Kriegsflüchtlinge die Ukraine zu verlassen (https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html). Bislang haben die Kriegsflüchtlinge überwiegend in den direkt angrenzenden europäischen Nachbarstaaten der Ukraine Zuflucht gefunden (a. a. O.). Aber auch nach Deutschland sind inzwischen bereits hunderttausende Menschen gelangt; die Zahl der registrierten Kriegsflüchtlinge lag Ende April bei über 600 000 Menschen (https://www.morgenpost.de/politik/article235253889/ukraine-krieg-behoerden-deutschland-fluechtlinge-registrieren.html). Hinzu dürfte nach Auffassung der Fragesteller eine große Anzahl von Personen kommen, die noch nicht von den Behörden erfasst worden sind, da Ukrainer sich nach ihrer visafreien Einreise bis zu 90 Tage frei im Bundesgebiet bewegen können.
Die Innenminister der Europäischen Union haben sich auf ihrer Sitzung am 4. März 2022 darauf verständigt, angesichts der massiven Fluchtbewegung die Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) zu aktivieren, auf deren Grundlage temporäre Aufenthaltstitel erteilt werden können, ohne dass die Kriegsflüchtlinge vorher ein Asylverfahren durchlaufen müssen. Weiterhin wurde auf EU-Ebene eine Plattform zum Informationsaustausch über die in den jeweiligen Staaten aufgenommenen Kriegsflüchtlinge und eine Solidaritätsplattform vereinbart bzw. bereits eingerichtet (vgl. Antworten zu den Fragen 8 und 10 auf Bundestagsdrucksache 20/1428). Zwecks gleichmäßiger und belastungsgerechter Verteilung der Kriegsflüchtlinge innerhalb der EU wurde auf der Sitzung der Innenminister am 28. März 2022 ein Index vereinbart, der allerdings, entgegen dem Ansinnen der Bundesregierung, nicht verbindlich ist (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/faeser-fluechtlinge-ukraine-eu-quote-101.html). Als Parameter fließen in den Index die Zahl der aufgenommenen Asylbewerber im Jahr 2021, die bisher aufgenommenen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Mitgliedstaates ein (a. a. O.).
Unter den Ukraine-Flüchtlingen befinden sich auch Drittstaatenangehörige, von denen in Deutschland Stand Ende April 2022 bereits über 10 000 Personen registriert wurden (vgl. Berliner Morgenpost a. a. O.). Diese Drittstaatenangehörigen erhalten gemäß der Massenzustrom-Richtlinie nur ein Aufenthaltsrecht, sofern ihnen die sichere und dauerhafte Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht möglich ist. Letzteres ist in einem Verfahren sui generis zu ermitteln, welches sich u. a. an den Maßstäben des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) orientiert (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/1367). Insoweit gilt es nach Ansicht der Fragesteller sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in die Herkunftsländer möglich ist, diese auch tatsächlich erfolgt.
Eine weitere Folge des Krieges ist die Aussetzung von Abschiebungen in zahlreiche Zielländer in- und außerhalb der EU unter Verweis auf eine verschärfte Sicherheitslage, eingeschränkte Transportmöglichkeiten auf dem Luftweg und die besonders starke Belastung mancher Zielländer durch den Zustrom von Kriegsflüchtlingen (https://www.welt.de/politik/deutschland/article237933839/Ukraine-Krieg-Abschiebungen-in-viele-Laender-ausgesetzt.html). Hierüber droht nach Ansicht der Fragesteller eine weitere Belastung Deutschlands, indem sich der Aufenthalt eigentlich ausreisepflichtiger Personen verfestigt und Überstellungsfristen gemäß der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) mit der Folge des Übergangs der Zuständigkeit auf Deutschland ablaufen könnten.
Zu den Zielländern mit ausgesetzten Abschiebungen zählt u. a. Moldawien, dessen Luftraum zunächst bis zum 25. April 2022 gesperrt wurde (Welt, a. a. O.). Um Moldawien angesichts des in Relation zur Bevölkerung besonders starken Zustroms zu entlasten, wurde überdies von mehreren Staaten einschließlich Deutschlands die Übernahme von Kriegsflüchtlingen zugesagt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2022/04/zweiter-flug-luftbruecke-moldau.html).
In letzter Zeit war auch eine verstärkte Rückreisebewegung in die Ukraine zu beobachten (https://www.welt.de/wirtschaft/article238340935/Ukraine-Freiwillige-Rueckkehr-Frontex-plant-Charterfluege-fuer-Heimkehrer.html), wobei nicht immer klar ist, ob die Rückkehr nur temporär oder schon auf Dauer angelegt ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Wie viele Personen sind bislang als Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Ausländerzentralregister registriert worden? Wie viele davon sind mit ihren biometrischen Merkmalen registriert worden, und was wird unternommen, um Doppelerfassungen auszuschließen?
Wie viele davon (vgl. Frage 1) sind ukrainische Staatsbürger? Auf welche Nationalitäten verteilen sich die Personen mit anderer Staatsangehörigkeit?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse gemäß der Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) i. V. m. § 24 AufenthG wurden bislang bundesweit erteilt? Wie viele davon wurden an ukrainische Staatsangehörige erteilt, und wie viele an andere Nationalitäten (bitte Letztere nach Nationalität aufschlüsseln)?
Wie verteilen sich die bislang in diesem Zusammenhang erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf die Bundesländer?
Wie verteilen sich die erwachsenen ukrainischen Staatsangehörigen, die bislang eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, auf die beiden Geschlechter? Wie viele minderjährige Ukrainer haben bislang eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?
Wie sind das Geschlechterverhältnis und der Anteil Minderjähriger bei den nichtukrainischen Staatsangehörigen, die ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhielten?
Wie verteilen sich die nichtukrainischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf a) Personen mit dauerhafter bzw. b) temporärer ukrainischer Aufenthaltserlaubnis und c) Personen mit Schutzstatus in der Ukraine?
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der Massenzustrom-Richtlinie i. V. m. § 24 AufenthG sind aktuell in Bearbeitung? Wie viele davon von Ukrainern, und wie viele von anderen Nationalitäten?
Wie viele dieser Anträge wurden bislang abgelehnt, und wie viele darunter waren Anträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen? Hinsichtlich welcher Herkunftsländer wurde i. V. m. der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis (für Drittstaatenangehörige) bislang festgestellt, dass eine dauerhafte und sichere Rückkehr deren Staatsangehöriger dorthin möglich ist (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/1367)?
In welchem Umfang wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei den Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis bislang gefälschte Dokumente vorgelegt, und in welchem Umfang wurde eine Einreise aus der Ukraine von Personen behauptet, die sich tatsächlich zuvor woanders aufhielten?
Haben sich gegenüber der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/1367 neue Einschätzungen oder Erkenntnisse seitens der EU-Kommission oder der Bundesregierung zu den Maßstäben für die Möglichkeit der sicheren und dauerhaften Rückkehr von nichtukrainischen Kriegsflüchtlingen in ihr Herkunftsland ergeben?
Gibt es, ggf. in Abstimmung zwischen Bund und Ländern, Überlegungen dahin gehend, wie speziell mit nichtukrainischen Studenten zu verfahren ist, die ihr in der Ukraine begonnenes Studium nicht abschließen konnten? Wird auch für diese Gruppe das von der Massenzustrom-Richtlinie zwingend vorgegebene Ausschlusskriterium der Möglichkeit einer sicheren Rückkehr in das Herkunftsland umgesetzt, oder sollen für diese Gruppe auch andere Kriterien gelten, etwa indem Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 16b AufenthG erteilt werden?
Wie viele nichtukrainische Staatsangehörige hat die Bundesregierung bislang bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland unterstützt (vgl. Antwort zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1367), und bei wie vielen ist dies geplant bzw. beantragt?
Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der Regierung von Nigeria als dem Herkunftsland der größten Gruppe von aus der Ukraine nach Deutschland gelangten Drittstaatenangehörigen (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/1367) oder mit anderen Regierungen, um die Rückkehr von deren Staatsangehörigen in das jeweilige Herkunftsland zu organisieren?
Wie viele nichtukrainische Staatsangehörige sind nach Ablehnung ihres Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis bislang a) freiwillig ausgereist oder b) im Wege der Abschiebung in ihr Herkunftsland zurückgeführt worden?
Hält die Bundesregierung mit Blick auf die Belastung Deutschlands und die Auslastung der hiesigen Aufnahmekapazitäten eine gleichmäßigere Verteilung der Flüchtlinge innerhalb der EU weiterhin für angezeigt? Tritt sie weiterhin für eine verbindliche Verteilung innerhalb der EU ein, und falls ja, zeichnet sich in dieser Hinsicht ein Meinungswandel innerhalb der EU im Vergleich zu der Sitzung der Innenminister am 28. März 2022, auf der eine Verbindlichkeit abgelehnt wurde (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), ab?
Welche Kapazitäten haben die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung die anderen EU-Mitgliedstaaten zuletzt gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe. c der Richtlinie 2001/55/EG gemeldet? In welchem Umfang sind diese Kapazitäten nach Kenntnis der Bundesregierung bereits belegt bzw. noch vakant?
Welche Transportverbindungen auf dem Landweg, insbesondere per Zug und Bus, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann gesondert eingerichtet oder in ihrer Frequenz erhöht, um Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten der Ukraine nach Deutschland weiterzutransportieren?
Welche Transportverbindungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann gesondert eingerichtet oder in ihrer Frequenz erhöht, um Flüchtlinge von Deutschland aus bzw. über Deutschland in andere EU-Staaten weiterzutransportieren?
Mit welchen Mitgliedstaaten der EU gibt es bilaterale Vereinbarungen darüber, dass a) Kriegsflüchtlinge von Deutschland übernommen oder b) Kriegsflüchtlinge in Deutschland von dem anderen Staat übernommen werden?
Welche Mittel erhält Deutschland ggf. von der EU, um die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen zu finanzieren?
Wie viele Personen betrifft nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusage von EU-Mitgliedstaaten gegenüber Moldawien, von dort Kriegsflüchtlinge zu übernehmen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Wie viele davon wird Deutschland übernehmen?
Haben die Bemühungen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Rahmen der G7, eine verstärkte und rasche Flüchtlingsaufnahme auch durch Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu erreichen (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/1367), inzwischen konkrete Ergebnisse gezeitigt in Gestalt der tatsächlichen Aufnahme von Flüchtlingen oder in Gestalt von Zusagen, bestimmte Kontingente aufzunehmen?
Ist die geplante Kooperationsplattform (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/1367) mit den USA, mit Kanada und dem Vereinigten Königreich inzwischen eingerichtet, und welche Ergebnisse wurden hierüber erzielt?
In welche Länder werden infolge des Ukraine-Konfliktes keine oder nur noch reduzierte Abschiebungen oder Überstellungen gemäß Dublin-III-VO wegen a) einer infolge des Krieges verschlechterten Sicherheitslage, b) zusehends undemokratischer (innen)politischer Verhältnisse, c) eingeschränkter Transportmöglichkeiten, insbesondere auf dem Luftweg, d) einer Überlastung als Zielland infolge des Zustroms von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine oder e) sonstiger Gründe vorgenommen?
Was gilt insoweit (vgl. Frage 25) aktuell insbesondere bezüglich der Zielländer Russische Föderation, Moldawien, Georgien, Belarus, Polen, Rumänien, Ungarn und Slowakei?
Wie viele Übernahmeersuchen gemäß Dublin-III-VO hat Deutschland im Jahr 2022 bislang an Polen, Rumänien, Ungarn und die Slowakei gerichtet, und wie viele Überstellungen sind dorthin jeweils erfolgt (beides bitte monatsweise auflisten)?
Droht infolge der Aussetzung der Überstellungen in die o. g. Mitgliedstaaten ein Ablauf der Überstellungsfrist und damit ein Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland? Wie viele Asylverfahren könnte das betreffen?
Weshalb werden, wenn Moldawien durch die Übernahme von Kriegsflüchtlingen entlastet wird, trotzdem Abschiebungen von abgelehnten moldawischen Asylbewerbern dorthin ausgesetzt bzw. verschoben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Weshalb ist der Abtransport von Kriegsflüchtlingen aus Moldawien auf dem Luftweg möglich, nicht aber die Abschiebung von abgelehnten moldawischen Asylbewerbern dorthin auf demselben Wege?
Tritt die Bundesregierung ihrerseits an andere, weniger mit Kriegsflüchtlingen belastete Mitgliedstaaten heran, damit diese von Dublin-Überstellungen in das stärker belastete Deutschland absehen? Wenn ja, kooperieren die angefragten Mitgliedstaaten, wenn nein, warum akzeptiert die Bundesregierung die Überlastung infolge der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen für andere Mitgliedstaaten als Grund, von Überstellungen dorthin abzusehen, macht dies aber nicht ihrerseits für Deutschland geltend?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine zunehmende Zahl von in die Ukraine zurückkehrenden Flüchtlingen vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Betrifft dies auch nach Deutschland geflüchtete Menschen, und falls ja, bestehen Erkenntnisse über die ungefähre Zahl derer, die von Deutschland in die Ukraine zurückkehren?