Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
- Branche Zusagebetrag in Euro (Frage 4a) Kündigungsbetrag in Euro (Frage 4b) Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen 130.000,00 14.202,00
- Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen 370.000,00 37.436,00
- Herstellung von Möbeln 976.500,00 5.274,70
- Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 45.000,00* 325,00
- Private Haushalte 955.000,00 43.780,70
- Restaurants, Cafés, Eisdielen und Imbißhallen 80.000,00 13.154,00
- Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 1.435.000,00 325.026,98
- Sozialwesen 335.000,00 24.670,00
- Sonstige erste Bearbeitung von Eisen, Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen 2.100.000,00 123.116,26
- * Zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt
- Branche Zusagebetrag in Euro (Frage 4a) Kündigungsbetrag in Euro (Frage 4b) Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 720.000,00 25.000,00
- Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke 80.000,00 25.000,00
- Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen) 100.000,00 13.461,40
- Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln usw. (in Verkaufsräumen) 1.200.000,00 248.000,00
Aufgrund des Bankgeheimnisses ist die Benennung einzelner Unternehmen nicht möglich, sodass die Daten auf Grundlage der Branchen ausgewertet wurden. Hintergrund für die Entscheidung ist, dass das Bankgeheimnis die KfW als reguliertes Institut in ihren geschäftlichen Tätigkeiten umfassend bindet und gegenüber ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern verpflichtet. Die KfW nimmt mit ihrem gesetzlichen Förderauftrag unter dem KfW-Gesetz auch zahlreiche Finanzierungsmaßnahmen wahr, deren Umsetzung durch eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit gefährdet wäre. Im Falle einer vertragswidrigen Offenlegung kundenbezogener Informationen von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern würde sie nicht länger als Institution wahrgenommen, die in bankentypischer Weise geschäftliche Daten ihrer Partnerinnen und Partner vertraulich behandelt. Dies würde ihren gesetzlichen Förderauftrag gefährden, da die KfW ihre Funktion nur im Rahmen einer geschützten Vertraulichkeitssphäre erfüllen kann, die von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern erwartet wird.
Bei einer weitergehenden Aufschlüsselung wäre damit zugleich die funktionsgerechte und adäquate Aufgabenerfüllung im Rahmen der bezeichneten Inlandsprogramme gefährdet. Eine vertrauliche Behandlung der oben genannten Informationen ist grundlegende Voraussetzung für die erfolgreiche Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Dritten. Ein möglicher Vertrauensverlust der Geschäftspartner wäre auch dann zu befürchten, wenn die Nennung als Verschlusssache erfolgt. Das Bankgeheimnis dient insoweit funktional dem Schutz der effizienten und wirksamen Fördertätigkeit des Bundes im fiskalischen Bereich, bei dem es sich seinerseits um ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut handelt. Damit bliebe die Bundesregierung in der Wahrnehmung ihrer fiskalischen Förderaufgaben im Wirtschaftssektor auch bei einer Weitergabe unter Verschluss erheblich gefährdet. Dabei ist in der erforderlichen Abwägung mit den Interessen des Parlaments neben den vorstehend genannten Verfassungsgütern auch zu beachten, dass insbesondere Informationen zu Kündigungen tiefgreifend die Grundrechtsposition der einzelnen Unternehmen betreffen, da sie sich auf spezifische kritische geschäftliche Situationen beziehen. Durch die Nennung der Unternehmensdaten werden in intensiver Weise verfassungsrechtliche Positionen nach Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes der betreffenden Unternehmen berührt. In diesem Förderprogramm können zudem börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen durch die Förderung betroffen sein. Auskünfte der KfW, inwiefern sie gegenüber namentlich bezeichneten Unternehmen oder Personen Geschäftsbeziehungen unterhält oder nicht, unterliegen dem Bankgeheimnis und, soweit börsennotierte Unternehmen betroffen sind, Anforderungen des insbesondere durch die europäische MAR (Market Abuse Regulation) geregelten strafbewehrten Insiderrechts.
Daher kann ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der Namen nicht hingenommen werden, weshalb nach konkreter Abwägung zwischen dem Schutz der funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung sowie der Grundrechtspositionen der betroffenen Unternehmen mit dem parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise erstere überwiegen. Eine Offenlegung der Informationen trägt die Gefahr einer negativen Beeinträchtigung der Zusammenarbeit der KfW mit den programmausführenden Hausbanken und damit der Fördertätigkeit der KfW.