[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2211 –
Missbrauch dienstlicher Daten und Mittel bei Bundesbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Vergangenheit sind mehrfach Fälle von Daten- und
Dienstmittelmissbrauch durch Beamte und Bedienstete von Behörden bekannt geworden.
Allein in Schleswig-Holstein gab es zwischen 2002 und April 2016 laut
Antworten der Landesregierung mindestens 85 solcher Fälle (vgl. Schleswig-
Holsteinischer Landtag, Drucksachen 18/265, 18/2927, 18/4091). Die
Bundesregierung hatte zuletzt im Oktober 2020 eingeräumt, dass es derlei Fälle auch
in den Behörden von Bundespolizei (BuPol), Bundeskriminalamt (BKA), Zoll
und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gegeben habe
(Bundestagsdrucksache 19/23400). Bereits zuvor war durch verschiedene Medienanfragen die
Zahlen hinsichtlich unberechtigter Datenabfragen durch Landesbedienstete
und Landesbeamte bekannt geworden (
https://www.faz.net/aktuell/politik/inla
nd/datenabfragen-mehr-als-400-verfahren-gegen-polizisten-16876625.html).
Im Zusammenhang mit der bundesweit thematisierten Drohserie unter dem
Kürzel „NSU 2.0“ war die Rede davon, dass der Täter die verwendeten Daten
telefonisch bei Polizeidienststellen abgefragt hätte. Weiterhin offen ist aber
auch, dass Beamte selbst Daten durch nichtdienstlich begründete Abfragen
und Recherchen erlangt, an Dritte weitergegeben oder gar selbst genutzt haben
könnten. In jedem Fall ist es notwendig, dass missbräuchliche Datenabfragen
und dann deren rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen sind. Ob und, wenn ja,
welche Maßnahmen technisch und organisatorisch inzwischen ergriffen und
umgesetzt wurden, um Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken, und
inwiefern unabhängige Stellen wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationssicherheit insoweit die Kontrolle und Aufsicht ausüben kann,
ist unklar.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2493
20. Wahlperiode 24.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 24. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte der Bundespolizei
dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 wurden in sieben Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt;
davon in einem Fall auch strafrechtliche Ermittlungen.
Im Jahr 2021 wurden in zehn Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt;
davon in zwei Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen.
Im Jahr 2022 wurden in zwei Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt; in
beiden Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen.
In allen oben genannten Fällen wurde der unberechtigte Zugriff auf dienstliche
Datensysteme vorgeworfen. Ergänzender Hinweis: In den statistischen
Erfassungen wurden ausschließlich abgeschlossene Verfahren berücksichtigt.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In 13 Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen bzw. vergleichbare
personalrechtliche Sanktionen verhängt. In zwei Fällen wurden die Betroffenen entlassen. In
vier Fällen wurden die Disziplinarverfahren eingestellt.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In einem Fall.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In allen Fällen erfolgte eine Einstellung der Strafverfahren.
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
In sieben Fällen erfolgte eine Information der Betroffenen, in fünf Fällen hatten
die Betroffenen die Verfahren durch Beschwerden, Hinweise oder
Strafanzeigen ausgelöst.
2. Wurden in der Bundespolizei seit 2019 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte der
Bundespolizei vor dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei
festzustellen sowie um den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu
protokollieren, und wenn ja, welche?
Die Nutzung der Datenbanken wird protokolliert. Im Rahmen von
anlassbezogenen und anlassunabhängigen Datenschutzkontrollen ist somit
nachzuvollziehen, wenn unberechtigte Abfragen erfolgt sind.
Darüber hinaus existieren für die jeweiligen Systeme Rechte- und
Rollenkonzepte, die sichern, dass nur Berechtigte Datenabfragen tätigen können. Des
Weiteren wird der Nutzer des polizeilichen Informationssystems beim
Abfragen auf entsprechende Bestimmungen (dienstlicher Grund für Abfrage
zwingend notwendig) hingewiesen.
3. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen in der Bundespolizei beteiligt,
und wenn ja, in welcher Weise?
Gemäß § 36 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) hat die Bundespolizei für jede
zur Erfüllung der Aufgaben geführten automatisierten Datei technisch
organisatorische Maßnahmen festzulegen und in einer Errichtungsanordnung (EAO) zu
dokumentieren. Die Protokollierung ist dabei gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 9
BPolG essenzieller Bestandteil der EAO. Gemäß § 36 Absatz 2 BPolG ist der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor
Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
4. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfes der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte der Bundespolizei dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Vorbemerkung:
Straf- und disziplinarrechtliche Vorgänge werden nicht unter dem Schlagwort
„widerrechtliche Verwendung dienstlicher Mittel“ erfasst und können eine
Vielzahl von Fallgestaltungen darstellen. Zur Beantwortung der Frage erfolgte eine
bundesweite Einzelauswertung vorliegender Sachverhalte, soweit dies in der
Kürze der gesetzten Frist möglich war.
Im Jahr 2020 wurden in drei Fällen dienstrechtliche Ermittlungen, davon in
einem Fall strafrechtliche Ermittlungen, im Jahr 2021 in vier Fällen
dienstrechtliche Ermittlungen und im Jahr 2022 in einem Fall dienstrechtliche Ermittlungen
im Sinne der Fragestellung geführt.
Bei den Vorwürfen handelte es sich um die Nutzung des Dienst-KFZ für
Privatfahrten in drei Fällen, drei Fälle der missbräuchlichen Nutzung von
Dienstausweisen und Zugangsberechtigungskarten, einen Fall der missbräuchlichen
Nutzung von Sonder- und Wegerechten und einen Fall der privaten Nutzung des
dienstlichen Druckers.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In allen Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen verhängt.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In einem Fall erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In keinem Fall wurden die dienstrechtlichen Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht verfolgt.
5. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des
Bundeskriminalamtes (BKA) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 erfolgte eine arbeitsrechtliche Ermittlung (Abmahnung) wegen
nicht dienstlicher Abfrage in einem polizeilichen Informationssystem.
Im Jahr 2021 gab es drei dienst-/arbeitsrechtliche Ermittlungen (zwei
Abmahnungen, eine Entlassung aus dem Dienst) wegen nicht dienstlicher Abfragen in
einem polizeilichen Informationssystem sowie eine laufende dienstrechtliche
Ermittlung wegen nicht dienstlicher Abfrage eigener
Einwohnermeldeamtsdaten.
Im Jahr 2022 gab es zwei laufende dienstrechtliche Ermittlungen wegen nicht
dienstlicher Abfragen in einem polizeilichen Informationssystem.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
Im Jahr 2020 erfolgte eine Abmahnung und im Jahr 2021 erfolgten zwei
Abmahnungen und ein Entlassungsverfahren.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. (Hinweis: Bei
dem betreffenden Strafverfahren (Jahr 2021, Frage 5) ist der Verfahrensausgang
nicht bekannt, da dieser zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Amt lag).
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor (zum
Hintergrund wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen).
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
Es wurde in fünf Fällen keine Benachrichtigung vorgenommen, da der Hinweis
auf die unrechtmäßig erfolgte Abfrage von dem/der Betroffenen selbst kam, im
Anschluss an die Verletzung durch getroffene Maßnahmen sichergestellt wurde,
dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr im Sinne des
Artikel 34 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. – bezogen
auf das Gebiet der polizeilichen Daten – § 66 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mehr besteht, bzw. der/die Betroffenen nicht kontaktiert bzw.
zur Kontaktierung nicht eindeutig identifiziert werden konnte.
6. Wurden im BKA seit 2019 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des BKA vor
dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie
um den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Als Kontrollmechanismus für die polizeilichen Verbund- und Zentraldateien
dient die 100-Prozent-Protokollierung aller getätigten Abfragen, Änderungen
etc. gemäß den Vorgaben des § 76 BDSG.
Diese Protokollierung erfolgt sowohl auf Bundesebene (welcher technische
Teilnehmer hat abgefragt/geändert etc.), sowie auf Ebene des jeweiligen
Teilnehmers (mit welcher konkreten Kennung wurde die Abfrage/Änderung etc.
durchgeführt). Diese Protokollierung ermöglicht es, anlassbezogen und
anlassunabhängig nachträglich die Rechtmäßigkeit der getätigten Abfragen zu
prüfen.
Hinsichtlich des Zugriffs auf gespeicherte Daten existieren im
Bundeskriminalamt Regelungen zu detaillierten Zugriffsberechtigungen, die auf den konkreten
Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweils einzelnen Sachbearbeiters basieren.
Zusätzlich wurde bereits vor 2019 im Bundeskriminalamt u. a. für eine Vielzahl
polizeilicher Dateien/Datenverarbeitungen eine auf dem Zufallsprinzip
beruhende, automatisierte Stichprobenkontrolle eingeführt.
Nach dem Zufallsprinzip wird rechnerisch jede 1000. Abfrage mit einem sog.
Sperrbildschirm belegt. Dies bedeutet, dass das Ergebnis der Abfrage erst nach
Eintragung des Abfragegrunds angezeigt wird. Wird der Sperrbildschirm aktiv
abgebrochen oder nach gewisser Zeit automatisch geschlossen, erhält der
behördliche Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamts eine entsprechende
Mitteilung und fordert den Abfragegrund, sowie den Grund für den Abbruch/
Zeitablauf nach.
Ergänzend dazu werden die bestehenden Kontrollmechanismen regelmäßig,
insbesondere bei aktuellen Ereignissen, auf ihre Wirksamkeit überprüft und –
soweit erforderlich – angepasst.
7. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BKA beteiligt, und wenn ja,
in welcher Weise?
Der BfDI wurde im Rahmen diverser Vorgänge über die vorhandenen
Vorkehrungen und Maßnahmen informiert. Seinerseits wurden keine weiteren
Maßnahmen gefordert.
8. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des BKA dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
(bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 erfolgten in zwei Fällen arbeitsrechtliche Ermittlungen (in einem
Fall wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz, in einem Fall
wegen Missbrauchs des Dienstausweises).
Im Jahr 2021 erfolgten in drei Fällen dienst-/arbeitsrechtliche Ermittlungen (ein
Fall wegen Nutzung E-Ladestation, ein Fall Missbrauch Dienstausweis sowie
ein Fall missbräuchliche Nutzung dienstlicher Schießanlage, wobei es sich um
ein laufendes Verfahren handelt).
Im Jahr 2022 gab es eine laufende dienstrechtliche Ermittlung (wegen
missbräuchlicher Nutzung einer Übersetzungs-Dienstleistung).
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
Im Jahr 2020 erfolgten in zwei Fällen Abmahnungen.
Im Jahr 2021 erfolgten in einem Fall eine Abmahnung und in einem Fall ein
pflichtmahnendes Gespräch.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, weil es sich
um ein noch laufendes Verfahren handelt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, weil es sich
um ein noch laufendes Verfahren handelt.
9. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des Zolls dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 gab es neun Fälle nichtdienstlicher Abfragen in einer Datenbank.
Im Jahr 2021 gab es keine Fälle im Sinne der Fragestellung.
Im Jahr 2022 gab es einen Fall einer nichtdienstlichen Abfrage in einer
Datenbank.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In neun Fällen (ein weiteres Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen)
wurden Disziplinarmaßnahmen oder vergleichbare arbeits- bzw.
personalrechtliche Sanktionen verhängt.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
In keinem Fall wurden Sanktionen nach dem Ordnungswidrigkeiten- oder
Strafrecht verhängt.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In keinem Fall wurden die Ermittlungen eingestellt oder anderweitig nicht
weiterverfolgt.
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
In allen Fällen wurden die Betroffenen über den Datenmissbrauch informiert.
10. Wurden im Zoll seit 2019 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des Zolls vor
dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie
um den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Schon vor 2019 hatte die Zollverwaltung auf Grundlage des
Bundesdatenschutzgesetzes, also auch vor Einführung des EU-Datenschutzrechts in 2018
und dem Erlass der „Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates“ (JI-Richtlinie), technisch
organisatorische Maßnahmen in der Verarbeitung personenbezogener Daten
etabliert, um eine rechtssichere Datenverarbeitung sicherzustellen. Mit
Einführung der DSGVO und des BDSG 2018 wurden diese Prozesse
weiterentwickelt. Es erfolgte eine sukzessive Ertüchtigung bestehender IT-Fachverfahren,
die bis dato nicht oder nicht in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang
protokolliert haben. Vorgaben und Prozesse zur Dokumentation wurden evaluiert bzw.
etabliert. Der Zoll ist Mitnutzer von Datenbanken, die durch die Länder
betrieben werden (z. B. Einwohnermelderegister, Grundbuchämter,
Ausländermeldeamt), die für die Erledigung hoheitlicher Aufgaben der Zollverwaltung
erforderlich sind. Zugriffe von Beschäftigten der Zollverwaltung auf diese
Datenbanken werden protokolliert und können im Nachgang auf Rechtskonformität
überprüft werden.
Bei jedem Abruf muss der zugrunde liegende Lebenssachverhalt in der
Datenbank angegeben und auf Zollseite aktenmäßig erfasst werden. Dies erfolgt
durch Angabe des Aktenzeichens, welches dann in der Protokollprüfung
nachvollzogen wird. Die Beschäftigten der Zollverwaltung werden vor Erhalt des
Datenbankzugriffs auf den rechtskonformen Umgang mit den
Abfragemöglichkeiten geschult und regelmäßig sensibilisiert. Bei Änderungen in der
Datenbank oder der Rechtsmaterie erfolgen Weiterbildungen des Nutzungspersonals.
Eine rechtssichere Verarbeitung personenbezogener Daten ist mithin
gewährleistet.
11. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen beim Zoll beteiligt, und wenn
ja, in welcher Weise?
Die Zollverwaltung ist verantwortlich für die Sicherheit der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten. Sie entscheidet alleine über die technischen und
organisatorischen Maßnahmen, die die Verarbeitung absichern. Im Rahmen der
Datenschutzaufsicht sind dem BfDI diese Maßnahmen bekannt.
Bei der Entwicklung von Maßnahmen werden Leitlinien, Empfehlungen und
Orientierungshilfen des EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss), der DSK
(Datenschutzkonferenz, Gremium der Datenschutzbeauftragten der Länder und
des Bundes) sowie des BfDI herangezogen und in einem „Best practice“-
Verfahren implementiert, um die technologische Entwicklung und die
Entwicklung des Datenschutzrechts in Verwaltungsprozessen zu berücksichtigen. Für
diejenigen automatisierten Dateisysteme, für die das Zollfahndungsdienstgesetz
(ZFdG) eine Errichtungsanordnung vorsieht, erfolgte eine Beteiligung im
Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens.
12. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des Zolls dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
(bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Im Jahr 2020 gab es folgende sieben Fälle:
Zwei Fälle privater Nutzung von dienstlichem Werkzeug, zwei Fälle privater
Nutzung eines Dienst-Kfz, einen Fall der Überlassung des dienstlichen
Parkplatzes inkl. dienstlichem Parkausweis an Unbefugte, einen Fall der Nutzung
von Patronen (neun Stück) für private Zwecke (Schießtraining) sowie einen
Fall der privaten Nutzung eines Dienstausweises.
Im Jahr 2021 gab es einen Fall der privaten Nutzung dienstlicher
Schutzkleidung (Motorradbekleidung) sowie einen Fall der privaten Nutzung eines
Dienst-Kfz.
Im Jahr 2022 gab es drei Fälle der Verwendung von Dienstkleidung und
Dienstausweis für private Zwecke.
13. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und
Tatvorwurf aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des (mutmaßlichen)
Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
Die Fragen 13 bis 13d werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
14. Wurden im BfV seit 2019 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des BfV vor dem
Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie um
den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) arbeitet entsprechend gesetzlicher
Regelungen und Dienstvorschriften. Durch die bestehenden Regelungen zur
Vergabe von Zugriffsrechten auf Datenbanken wird sichergestellt, dass nur
diejenigen Mitarbeitenden Zugriff auf eine Datenbank erhalten, die diese für die
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Notwendigkeit des Zugangs durch
Mitarbeitende des BfV ist grundsätzlich durch die betreffende
Organisationseinheit zu begründen. Zudem erfolgt ein Zugriff auf eine Datenbank nur durch
einen personalisierten, passwortgeschützten Zugang.
Hinsichtlich der Fragestellung einer Datenerhebung bzw. einer Datenabfrage ist
zwischen Zugriffen auf „externe Datenbanken“ (beispielsweise das
Ausländerzentralregister oder das Bundeszentralregister) als Form der Datenerhebung
und Zugriffen auf „interne Datenbanken“ als reine Datenabfrage zu
unterscheiden.
Der Zugriff auf externe Datenbanken ist zusätzlich auf Mitarbeitende des BfV
beschränkt, die hierzu besonders ermächtigt sind. Die Zugriffe im
automatisierten Abrufverfahren werden darüber hinaus systemseitig von der
registerführenden Behörde protokolliert, wobei in Bezug auf die Zugriffe des BfV auf das
Melderegister, das Personal- und Passregister (bezogen auf den Abruf des
Lichtbildes), das Ausländerzentralregister und das Nationale Waffenregister
kraft gesetzlicher Bestimmungen die Protokollierung der Zugriffe beim BfV
selbst zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat das BfV über Einsichtnahmen
einschließlich automatisierter Abrufe in amtliche Register nach § 18 Absatz 5 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) einen Nachweis zu führen, aus
dem der Zweck, die Veranlassung und die ersuchte Behörde hervorgehen
müssen.
Die technischen Vorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen zur
Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Fragestellung werden regelmäßig
durch den BfDI, u. a. durch Prüftermine vor Ort, kontrolliert.
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu technischen
Vorkehrungen oder organisatorischen Maßnahmen, die im BfV implementiert
wurden, um die Berechtigung einer Datenerhebung bzw. -abfrage durch
Bedienstete und Beamte des BfV vor dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und
zweifelsfrei festzustellen sowie den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und
zu protokollieren, ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der
Auffassung, dass die Frage nicht in Gänze offen beantwortet werden kann.
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren. Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da sie
Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik des BfV stehen. Eine offene Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und
den konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland
zugänglich machen. Die Fragestellung thematisiert dabei umfangreich die
Prozesse der Datenerhebung und -verarbeitung im BfV, welche als Grundlage der
nachrichtendienstlichen Tätigkeiten besonders sensibel sind. Die Beantwortung
der Frage nach technischen Vorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen
im Sinne der Fragestellung kann nicht offen beantwortet werden, ohne in der
Beantwortung Informationen über den Ablauf der Datenerhebung und -
verarbeitung des BfV zu offenbaren. Durch das Bekanntwerden dieser Strukturen
und Maßnahmen könnten bestehende oder in der Entwicklung befindlichen
Fähigkeiten und Methoden des BfV aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg
gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden.
Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten. Die VS-Einstufung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass ein
Bekanntwerden der implementierten Maßnahmen vor einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis deren Schutz- und Kontrollfunktionalität selbst gefährden
könnte. Deren öffentliches Bekanntwerden könnte ebenfalls zum Nachteil für die
Sicherheit sowie darauf aufbauende operative Maßnahmen des BfV gereichen.
Insofern wird diesbezüglich auf die „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestufte Anlage* verwiesen.
15. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BfV beteiligt, und wenn ja,
in welcher Weise?
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung hört das BfV den BfDI vor Erlass jeder
einzelnen Dateianordnung an. Die Stellungnahme des BfDI bezieht das BfV in
seine Erwägungen ein. Eine Ausnahme bildet § 14 Absatz 3 Satz 1 BVerfSchG,
wonach das BfV eine Sofortanordnung treffen kann, wenn im Hinblick auf die
Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung des BfDI und
des BMI nicht möglich ist. In diesem Fall ist das Verfahren nach § 14 Absatz 1
BVerfSchG unverzüglich nachzuholen, § 14 Absatz 3 Satz 2 BVerfSchG.
16. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des BfV dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte
nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Seit 2020 sind insgesamt fünf Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt
geworden: Im Jahr 2020 ein Fall (Vorwurf der Nutzung dienstlicher
Internetzugangsgeräte zu privaten Zwecken), im Jahr 2021 zwei Fälle (Vorwurf der Nutzung
dienstlicher Internetzugangsgeräte zu privaten Zwecken) und im Jahr 2022
zwei Fälle (Vorwurf der Nutzung dienstlicher Internetzugangsgeräte zu privaten
Zwecken sowie Vorwurf der nichtdienstlichen Nutzung einer Tankkarte).
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
Für die in Frage kommenden Verfahren sind bisher keine Maßnahmen im Sinne
der Fragestellung verhängt worden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16c verwiesen.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
In einem Fall wurden die Ermittlungen wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eingestellt bzw. anderweitig nicht weiterverfolgt.
17. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des
Bundesnachrichtendienstes (BND) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 gab es keinen Fall im Sinne der Fragestellung.
Im Jahr 2021 gab es einen Fall (automatisierte Weiterleitung von E-Mails aus
Funktionspostfach an persönliches Postfach ohne Rechtsgrund).
Im Jahr 2022 gab es einen Fall (Versenden personenbezogener Daten an
E-Mail-Verteiler ohne dienstlichen Zweck).
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
In den Jahren 2021 und 2022 wurden jeweils in beiden Fällen entsprechende
Sanktionen verhängt.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Die Fragen 17b und 17c werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellung vor.
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des (mutmaßlichen)
Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
In dem einen Fall des Jahres 2021 erfolgte eine entsprechende Information.
18. Wurden im BND seit 2019 technische Vorkehrungen oder
organisatorische Maßnahmen implementiert, um die Berechtigung einer
Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und Beamte des BND vor
dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen sowie
um den jeweiligen Vorgang zu dokumentieren und zu protokollieren, und
wenn ja, welche?
Die Systeme des Bundesnachrichtendienstes (BND) werden fortlaufend
angepasst und weiterentwickelt. Systeme, in denen personenbezogene Daten
verarbeitet werden, unterliegen besonders strengen
Zugriffsbeschränkungsmaßnahmen. Der Umfang der Zugriffsbeschränkungsmaßnahmen hängt neben dem
besonderen Schutzbedürfnis von dem jeweiligen System und seinen
Besonderheiten ab.
Für den Zugang zu datenhaltenden Dienststellen ist eine gesonderte
Zutrittserlaubnis erforderlich. Die Nutzenden benötigen für den Zugang u. U. ergänzend
auch besondere Berechtigungen, wie etwa die Ermächtigung zur
Kenntnisnahme von Daten aus der strategischen Fernmeldeaufklärung.
Zugriffe auf Datenbanken und/oder die Datenverarbeitung in den
Erfassungssystemen werden systemseitig protokolliert. Dies gilt für Zugriffe durch die
Nutzenden und durch die Administrierenden. Die Protokolldaten werden zum
Zweck einer (IT-)Revision aufbewahrt. Der Behördliche Datenschutz im BND
kontrolliert – auch verdachtsunabhängig – die Systeme des BND und berät/
schult die Mitarbeitenden des BND.
19. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BND beteiligt, und wenn ja,
in welcher Weise?
Der Bundesbeauftragte für den BfDI wird nach § 8 des
Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG angehört,
bevor das Bundeskanzleramt der Inbetriebnahme einer neuen Datei zustimmt. Im
Rahmen der Anhörung dokumentiert der BND auch die
Zugriffsbeschränkungsmaßnahmen und die getroffenen Vorkehrungen zur Protokollierung in der
jeweiligen Datei. Rückfragen des BfDI werden mündlich und schriftlich
beantwortet. In Eilfällen nach § 14 Absatz 3 BVerfSchG i. V. m. § 8 BNDG wird die
erforderliche Anhörung nach Inbetriebnahme unverzüglich nachgeholt.
Darüber hinaus besteht ein intensiver und regelmäßiger fachlicher Austausch des
Behördlichen Datenschutzes mit dem BfDI. Der BfDI kontrolliert seinerseits
nach eigenem Ermessen und/oder zwingenden Vorgaben die Einhaltung der
rechtlichen Zugriffsbestimmungen.
20. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des BND dienst- oder
strafrechtliche Ermittlungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
(bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 gab es drei solcher Verfahren (ein Fall privater Nutzung
dienstlicher IT, ein Fall der Verwendung des Dienstausweises ohne dienstlichen Anlass
und ein Fall von Betrug/Unterschlagung).
Im Jahr 2021 und im Jahr 2022 gab es jeweils ein solches Verfahren (wegen
Betrugs/Unterschlagung).
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
Im Jahr 2020 und im Jahr 2021 jeweils in einem Fall. Im Jahr 2022 bislang in
keinem Fall.
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Im Jahr 2020 wurden die Ermittlungen in zwei Fällen eingestellt oder
anderweitig nicht verfolgt, 2021 und 2022 jeweils in keinem Fall.
21. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Erhebung und/oder Verwendung personenbezogener Daten zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des Bundesamtes für
den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD; vormals Militärischer
Abschirmdienst – MAD) dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und
Tatvorwurf aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
d) In wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen des
(mutmaßlichen) Datenmissbrauchs über den Sachverhalt informiert?
Die Fragen 21 bis 21d werden zusammen beantwortet. Gegen Angehörige des
Militärischen Abschirmdienstes (MAD) wurden seit dem Jahr 2020 keine
dienst- oder strafrechtlichen Ermittlungen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Erhebung und/oder Verwendung
personenbezogener Daten zu außerdienstlichen bzw. privaten Zwecken eingeleitet.
22. Wurden im BAMAD bzw. vormals MAD seit 2019 technische
Vorkehrungen oder organisatorische Maßnahmen implementiert, um die
Berechtigung einer Datenerhebung bzw. Datenabfrage durch Bedienstete und
Beamte der Bundespolizei vor dem Zugriff auf die Daten zu prüfen und
zweifelsfrei festzustellen sowie um den jeweiligen Vorgang zu
dokumentieren und zu protokollieren, und wenn ja, welche?
Eine Schnittstelle zur automatisierten Datenabfrage durch die Bundespolizei
existiert nicht. Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen durch Angehörige
der Bundespolizei werden unberechtigte Datenerhebungen oder -abfragen
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MAD verhindert, indem diese
die Berechtigung der Datenabfrage prüfen. Die Angehörigen des MAD sind
durch regelmäßige Schulungen und Belehrungen sensibilisiert und auch über
die Protokollierung aller Datenabfragen ausführlich aufgeklärt. Sie sind
verpflichtet, Vorgänge aktenkundig zu dokumentieren.
23. Wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Prüfung und Einrichtung von Vorkehrungen und
Maßnahmen gegen unberechtigte Datenabfragen im BAMAD bzw. vormals
MAD beteiligt, und wenn ja, in welcher Weise?
Der MAD hat gem. § 8 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst für
jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung
nach § 14 BVerfSchG zu treffen. Vor Erlass dieser Dateianordnung ist BfDI
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG anzuhören. Er überprüft somit die
datenschutzrechtlichen Grundlagen für die IT-Systeme des MAD sowie regelmäßig
den Umgang des MAD mit personenbezogenen Daten. Das BAMAD und der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tauschen
sich hierüber vertrauensvoll aus.
24. In wie vielen Fällen wurden wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen
Verwendung dienstlicher Mittel (außer Datenmissbrauch) zu
außerdienstlichen oder sogar privaten Zwecken nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2020 gegen Bedienstete und Beamte des BAMAD bzw. vormals
MAD dienst- oder strafrechtliche Ermittlungen bzw.
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bitte nach Jahr und Tatvorwurf aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle wurden Disziplinarmaßnahmen oder
vergleichbare arbeits- bzw. personalrechtliche Sanktionen verhängt?
b) In wie vielen dieser Fälle wurden Sanktionen nach dem
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht verhängt?
c) In wie vielen dieser Fälle wurden die Ermittlungen eingestellt oder
anderweitig nicht weiterverfolgt?
Die Fragen 24 bis 24c werden zusammen beantwortet.
Gegen Angehörige des MAD wurden seit dem Jahr 2020 keine dienst- oder
strafrechtlichen Ermittlungen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des
Vorwurfs der widerrechtlichen Verwendung dienstlicher Mittel (außer
Datenmissbrauch) zu außerdienstlichen oder privaten Zwecken eingeleitet.
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ISSN 0722-8333]