[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2372 –
Fragen zur Ermittlung von Völkerstraftaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren Mitte April
2022 nach Schätzungen des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) fast
5 Millionen Menschen auf der Flucht (Stand: 18. April 2022,
https://de.statist
a.com/statistik/daten/studie/1293861/umfrage/anzahl-der-kriegsfluechtlinge-a
us-der-ukraine-nach-aufnahmeland/). Bedauerlicherweise hat das Land
mehreren Berichten zufolge zudem mittlerweile Tausende Tote zu beklagen (https://
www.rnd.de/panorama/krieg-in-der-ukraine-wie-viele-tote-gibt-es-TYSWQC
RT4FDZLDKNALRSCSXNTU.html).
Laut aktuellen Meldungen von Menschenrechtsorganisationen sind unter den
Verstorbenen nicht nur ukrainische Soldaten, sondern auch etliche
Zivilistinnen und Zivilisten, weshalb im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands
gegen die Ukraine vermehrt der Vorwurf von Kriegsverbrechen laut wird. Als
Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden
systematische bzw. breit angelegte Angriffe auf die Zivilbevölkerung bezeichnet
(
https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/ukraine-amnesty-recherc
hen-belegen-weitere-verbrechen-durch-russische-truppen;
https://www.hrw.or
g/de/news/2022/04/04/ukraine-mutmassliche-kriegsverbrechen-von-
russlandkontrollierten-gebieten).
Ein internationales Ermittlerteam, das im Auftrag der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Ukraine war, sieht
Medienberichten zufolge Anhaltspunkte für systematische Kriegsverbrechen der
russischen Armee. Genannt werden gezielte Tötungen und Entführungen von
Zivilistinnen und Zivilisten, darunter auch Journalisten und Beamte.
Glaubwürdige Beweise gebe es auch für Folter und Misshandlungen von Zivilisten
(vgl. Kriegsverbrechen in der Ukraine: Chefankläger des Strafgerichts
bezeichnet gesamte Ukraine als „Tatort“, ZEIT ONLINE).
Über der Hafenstadt Mariupol soll nach Angaben einer Konfliktpartei mit
einer Drohne eine unbekannte Substanz abgeworfen worden sein. Danach hätten
Menschen unter Atembeschwerden und Bewegungsstörungen gelitten,
weshalb Medienberichten zufolge ein Einsatz von Giftgas nicht auszuschließen
sei. Die russische Seite bestreitet dies jedoch, eine unabhängige Überprüfung
der Vorwürfe war bislang nicht möglich (
https://www.zeit.de/politik/ausland/2
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2851
20. Wahlperiode 20.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 20. Juli 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
022-04/ukraine-krieg-mariupol-moeglicher-chemiewaffen-angriff;
https://ww
w.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-krieg-127.html).
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller müssen die gegen die
russischen Streitkräfte erhobenen Vorwürfe zu völkerstrafrechtlichen Verstößen
zwingend sorgfältig untersucht werden. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen
gegen die Menschlichkeit tatsächlich vorliegen, bedarf einer gründlichen
Aufklärung und rechtlichen Überprüfung.
Auch Deutschland ist durch die aktive Anwendung des
Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) dazu angehalten, seiner internationalen Verpflichtung
nachzugehen und begangene Völkerstraftaten zu ahnden. Unter Völkerstraftaten
versteht man die „schwersten Verbrechen, welche die internationale
Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (Präambel des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs). Menschenrechtsverletzungen von schwerem Gewicht
wie etwa Folter tangieren die internationale Gemeinschaft als Ganzes und sind
aus diesem Grund mit Sanktionen zu belegen. Zuständig für die Verfolgung
der Straftaten des VStGB in der Bundesrepublik Deutschland ist der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) nach § 120 Absatz 1 Nummer 8
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 142a Absatz 1 GVG.
Polizeilich zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen das VStGB ist das
Bundeskriminalamt (BKA) nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Die Ermittlungen werden bei der Zentralstelle für die
Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) im BKA oder durch ZBKV-
Ansprechstellen der Landeskriminalämter geführt.
Maßgeblich für die Verfolgung schwerer internationaler Verbrechen ist in
erster Linie die Sicherstellung einer voll funktions- bzw. handlungsfähigen Arbeit
des GBA und des BKA. Um effektiv und zielsicher arbeiten zu können,
müssen die Behörden nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zum
einen personell angemessen ausgestattet werden, zum anderen müssen die
Verfahrensabläufe, wozu beispielsweise die internationale Rechtshilfe zählt,
regelmäßig optimiert werden.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller spielt bei der
Aufklärung von Völkerstraftaten der politische Wille zudem eine entscheidende
Rolle. So ist beispielsweise trotz der Tatsache, dass unzählige Kriegsverbrechen
in Kurdistan belegt sind und deswegen gegen den türkischen Präsidenten
Reccep Tayyip Erdoğan auch mehrfach Strafanzeige gestellt wurde (
http://www.m
afdad.org/wp-content/uploads/2016/06/Endversion-Strafanzeige-1.pdf; https://
www.morgenpost.de/politik/article207443701/Warum-eine-deutsche-Strafanz
eige-gegen-Erdogan-scheiterte.html), die GBA bisher untätig geblieben. Auch
der völkerrechtswidrige Angriff der USA gegen den Irak im Jahre 2003, der
Hunderttausenden das Leben kostete und bei dem zahlreiche
Menschenrechtsverstöße durch die US-Streitkräfte bewiesen sind, wurde nicht gänzlich
aufgeklärt – schon gar nicht durch die GBA, die sich für unzuständig erklärte
(
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Irak/folter-klage3.html). Die
meisten Täter, die unschuldige Gefängnisinsassen in Abu Ghraib systematisch
auf grausamste Art und Weise gefoltert haben, sind bis heute ungestraft
davongekommen (Irak-Krieg: US-Soldaten töten wahllos Zivilisten, FOCUS
Online).
Opfer von Völkerrechtsverbrechen müssen besonderen Schutz genießen,
weswegen sie auf internationale Unterstützung angewiesen sind. Dies bekräftigt
auch die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die
Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.
1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen einzelne Tatverdächtige mit
welchen Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden seit dem
Jahr 2019 durch die Generalbundesanwaltschaft eröffnet, und wie
wurden diese beendet (bitte einzeln unter Angabe der Tatvorwürfe sowie der
Art und des Zeitpunkts der Beendigung aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde vorher eine Strafanzeige gestellt, und durch
wen?
a) Auf welche Länder beziehen bzw. bezogen sich die Taten, die
Gegenstand dieser Ermittlungsverfahren sind bzw. waren?
b) Wie viele Anklagen sind aus diesen Ermittlungsverfahren
erwachsen?
Welche Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuches sind angeklagt
worden?
c) Wie viele Hauptverhandlungen haben stattgefunden?
d) Wie viele Rechtsmittelverfahren haben stattgefunden?
e) Wie viele rechtskräftige Urteile sind ergangen (bitte nach Gericht,
Datum und Aktenzeichen einzeln auflisten)?
(Bitte die in den Fragen 1a bis 1e erfragten Daten nach Möglichkeit
einander zuzuordnen.)
Die Fragen 1 bis 1e werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit dem Jahr 2019 wurden durch den Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA) 117 Ermittlungsverfahren wegen Tatvorwürfen nach dem
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eingeleitet.
Die Verfahren des GBA werden überwiegend aufgrund von Vorlagen nach
Nummer 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV) durch die Generalstaatsanwaltschaften der Länder sowie aufgrund
von Hinweisen der Sicherheitsbehörden an den GBA eingeleitet. In wie vielen
Fällen vorher und durch wen eine Strafanzeige gestellt wurde, kann nicht
mitgeteilt werden, da hierüber beim GBA keine Statistik geführt wird.
Die Taten, die Gegenstand der diese Frage betreffenden 117
Ermittlungsverfahren sind beziehungsweise waren, beziehen beziehungsweise bezogen sich vor
allem auf Syrien und den Irak, aber auch auf Afghanistan, Eritrea, Gambia, den
Jemen, den Kongo, Libyen, Mali, Nigeria, Pakistan und die autonome Republik
Tschetschenien.
Aus diesen Ermittlungsverfahren wurden 16 Anklagen wegen Tatvorwürfen
nach dem VStGB erhoben. Hauptverhandlungen haben bislang in 14 und
Rechtsmittelverfahren in zwei Strafverfahren stattgefunden. Es sind bislang
neun rechtskräftige Urteile ergangen.
Gericht, Datum und Aktenzeichen der Urteile und die Zuordnung der zu den
Fragen 1 bis 1e angefragten Daten ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden
Tabelle.
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
1 08.06.2021 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 126 StGB,
§ 140 StGB,
§ 171 StGB,
§ 235 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB ja nein
OLG Celle,
01.06.2022,
4 StS 3/21
2 03.03.2020 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 232 StGB,
§ 233 StGB,
§ 239 StGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG,
§ 7 Absatz 1
VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB ja ja
OLG Hamburg,
02.10.2020,
3 St 1/20
3 16.12.2020 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 9 VStGB
§ 9 VStGB ja nein
OLG
Düsseldorf,
01.07.2021,
III-7 StS 3/20
4 06.12.2019 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG,
§ 9 VStGB
§ 9 VStGB ja nein
OLG München,
29.04.2020,
7 St 9/19 (4)
5 07.07.2021 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 52 WaffG,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG,
§ 7 Absatz 1
VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB ja
6 14.12.2020 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
§ 8 Absatz
1 VStGB ja ja
OLG
Düsseldorf,
26.08.2021,
III-6 StS 5/20
7 03.08.2020 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG,
§ 9 VStGB
§ 9 VStGB ja nein
KG Berlin,
23.04.2021, (6)
2 StE 6/20-3
(2/20)
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
8 01.02.2022
Anklage
(Einstellung
bzgl. VStGB-
Vorwurf)
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
9
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
10 16.03.2021 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
11 03.11.2021 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 211 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
12 20.11.2019 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
13 25.11.2019 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
14
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 211 StGB,
§ 212 StGB,
§ 9 VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
15
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 9 VStGB
16 23.01.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
17
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 140 StGB,
§ 171 StGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG,
§ 52 WaffG,
§ 9 VStGB
18 05.03.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
19
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
20 22.05.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
21 17.06.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
22 29.07.2021 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
23 30.07.2021 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 223 StGB,
§ 224 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
24
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
25 11.12.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 239 StGB,
§ 52 WaffG,
§ 7 Absatz 1
VStGB
26 03.11.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
27
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
28 21.05.2021 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
29 04.03.2022
Anklage
(Einstellung
bzgl. VStGB-
Vorwurf)
§ 129a StGB,
§ 211 StGB,
§ 239b StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB
30
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
31 09.11.2021 Einstellung § 8 Absatz 1 VStGB
32
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
33
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
34
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
35
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
36
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 212 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
37 17.06.2022 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
38 17.03.2021 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
39 10.02.2022 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 9 VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
40 05.02.2020 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 211 StGB,
§ 212 StGB,
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz
1 VStGB,
§ 8 Absatz
1 VStGB
ja
41 26.09.2019 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
42 07.11.2019 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
43 14.04.2022 Abgabe
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
44 20.01.2020 Einstellung
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
45
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 211 StGB,
§ 212 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
46 04.10.2019 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
§ 8 Absatz
1 VStGB ja nein
OLG
Düsseldorf,
29.04.2020,
III-7 StS 4/19
47
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
48
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
49 02.03.2022 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
50 13.12.2019 Abgabe § 9 VStGB
51
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
52 22.04.2022 Einstellung
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
53
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
54
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 232 Absatz 3
Nummer 1 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
55
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB,
§ 11 VStGB
56 20.10.2021 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
§ 8 Absatz
1 VStGB ja nein
OLG Hamburg,
24.03.2022,
3 St 2/21
57 § 7 Absatz 1 VStGB
58
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB
59 § 8 Absatz 1 VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
60 09.07.2021 Anklage
§ 211 StGB,
§ 212 StGB,
§ 223 StGB,
§ 224 StGB,
§ 226 StGB,
§ 239 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB ja
61 18.02.2022 Anklage § 7 Absatz 1 VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB ja
62 04.03.2020 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
63 § 7 Absatz 1 VStGB
64
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
65 § 7 Absatz 1 VStGB
66 § 7 Absatz 1 VStGB
67 § 7 Absatz 1 VStGB
68 § 7 Absatz 1 VStGB
69 § 7 Absatz 1 VStGB
70 04.01.2021 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
71 § 8 Absatz 1 VStGB
72
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 11 VStGB
73
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
74
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
75 15.02.2021 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
76 28.10.2020 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 171 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB,
§ 9 VStGB
ja nein
OLG
Düsseldorf,
21.04.2021,
III-7 StS 2/20
77 31.03.2022 Anklage
§ 211 StGB,
§ 223 StGB,
§ 224 StGB,
§ 11 VStGB
§ 11 VStGB
78 § 7 Absatz 1 VStGB
79 § 9 VStGB
80 § 7 Absatz 1 VStGB
81 § 8 Absatz 1 VStGB
82
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
83 14.03.2022 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
84 15.12.2020 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
85
§ 211 StGB,
§ 308 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 11 VStGB
86 03.06.2022 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
87 06.08.2021 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
88 § 7 Absatz 1 VStGB
89 § 9 VStGB,§ 11 VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
90
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 211 StGB,
§ 212 StGB,
§ 223 StGB,
§ 224 StGB,
§ 308 StGB,
§ 11 VStGB
91 29.06.2021 Einstellung § 9 VStGB
92 § 8 Absatz 1 VStGB
93 § 7 Absatz 1 VStGB
94 § 7 Absatz 1 VStGB
95 16.11.2021 Einstellung § 7 Absatz 1 VStGB
96 02.06.2021 Abgabe
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 89a StGB,
§ 89c StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 22a Absatz 1
Nummer 6
KrWaffKontrG
97 § 7 Absatz 1 VStGB
98
§ 211 StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
99 § 7 Absatz 1 VStGB
100 18.10.2021 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
101
§ 211 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB
102
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
103
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
104
§ 232 Absatz 3
Nummer 1 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB,
§ 10 VStGB
105 08.12.2021 Abgabe § 8 Absatz 1 VStGB
106 08.12.2021 Einstellung
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB
107 07.06.2022 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 223 StGB,
§ 224 StGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
§ 7 Absatz
1 VStGB,
§ 8 Absatz
1 VStGB
108 § 8 Absatz 1 VStGB
109 § 8 Absatz 1 VStGB
110 18.03.2022 Anklage
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 177 StGB,
§ 223 StGB,
§ 224 StGB,
§ 233 StGB,
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz 1
VStGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB,
§ 9 VStGB
§ 6 VStGB,
§ 7 Absatz
1 VStGB,
§ 8 Absatz
1 VStGB,
§ 9 VStGB
ja
111
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
112
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
113
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
114 § 7 Absatz 1 VStGB
lfd.
Nr.
Erledigungsdatum
Erledigungsart
Tatvorwürfe
Ermittlungsverfahren
Angeklagte
Tatbestände
nach dem
VStGB
Hauptver
handlungen
Rechtsmittelverfahren
rechtskräftige
Urteile
115 § 7 Absatz 1 VStGB
116
§ 129a StGB,
§ 129b StGB,
§ 8 Absatz 1
VStGB
117 § 7 Absatz 1 VStGB
2. Wie viele Einstellungen von völkerstrafrechtlichen Verfahren sind seit
2019 erfolgt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen haben Opfer die Einstellung der Verfahren
überprüfen lassen?
Inwieweit war die Überprüfung durch ein Klageerzwingungsverfahren,
d. h. die Einreichung einer Beschwerde, seit dem Zeitraum erfolgreich?
Im Jahr 2019 wurden 17 völkerstrafrechtliche Verfahren eingestellt.
Im Jahr 2020 wurden zwölf völkerstrafrechtliche Verfahren eingestellt.
Im Jahr 2021 wurden 20 völkerstrafrechtliche Verfahren eingestellt.
Im Jahr 2022 wurden bislang (Stand: 23. Juni 2022) 14 völkerstrafrechtliche
Verfahren eingestellt.
Eine Überprüfung der Einstellung nach § 172 der Strafprozessordnung (StPO)
wurde in den Fällen nicht veranlasst. Ein Klageerzwingungsverfahren fand
somit nicht statt.
3. Wie viele Verfahren betreffend Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
wurden seit 2019 an die Generalstaatsanwaltschaften abgegeben, und
welche konkreten Tatbestände bzw. Konflikte waren Gegenstand dieser
abgegebenen Verfahren?
Nach welchen Kriterien werden diese Verfahren abgegeben?
Seit 2019 wurden 26 Verfahren betreffend Taten nach dem VStGB an die
Generalstaatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Im Einzelnen:
lfd. Nr. Tatbestände
1 §§ 129a, 129b, 171 StGB, § 9 VStGB
2 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB, § 22a Absatz 1 Nummer 2 KrWaffKontrG, § 52 WaffG
3 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
4 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG
5 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
6 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
7 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
8 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
9 §§ 129a, 129b, 239 StGB, § 7 Absatz 1 VStGB, § 52 WaffG
10 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
lfd. Nr. Tatbestände
11 §§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB
12 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
13 §§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB
14 §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
15 §§ 129a, 129b, 89a StGB, § 9 VStGB, § 22a Absatz 1 Nummer 2 KrWaffKontrG, § 52 WaffG
16 §§ 129a, 129b, 171 StGB § 9 VStGB, § 22a Absatz 1 Nummer 2 KrWaffKontrG
17 § 9 VStGB
18 § 9 VStGB
19 §§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB
20 §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
21 § 9 VStGB
22 § 8 Absatz 1 VStGB
23 §§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB
24 §§ 129a, 129b, 89a, 89c StGB, § 8 Absatz 1 VStGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG
25 § 8 Absatz 1 VStGB
26 § 8 Absatz 1 VStGB
Sämtliche Verfahren betrafen den Konflikt Syrien/Irak.
Den Entscheidungen über Abgaben lagen die in § 142a Absatz 2 bis 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmten Maßstäbe zugrunde.
4. Wie viele Strukturverfahren bezüglich Taten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch wurden seit dem Jahr 2019 eröffnet, und welche Konflikte
betrafen bzw. betreffen sie (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Seit 2019 wurde ein Strukturermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Begehung von Kriegsverbrechen in der Ukraine nach §§ 8 ff. VStGB eingeleitet.
5. Aus welchen Gründen wurde bereits knapp zwei Wochen nach Beginn
des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine
ein Strukturermittlungsverfahren eröffnet (
https://www.lto.de/recht/nachr
ichten/n/generalbundesanwalt-gba-bundesanwaltschaft-ermittlungen-russ
land-kriegsverbrechen-ukraine-krieg/#:~:text=Der%20Generalbundesan
walt%20(GBA)%20hat%20ein,bereits%20begangene%20Kriegsverbrec
hen%20durch%20Russland), während nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller Hinweisen zu früheren Völkerstraftaten russischer
Staatsangehöriger in Tschetschenien oder Syrien trotz Bezügen nach
Deutschland (kurzzeitiger Aufenthalt von Tatverdächtigen hier etc.) nicht
sehr nachdrücklich nachgegangen wurde (
https://www.spiegel.de/politik/
ausland/tschetschenien-das-morden-und-foltern-geht-weiter-a-9737
0.html)?
a) Ist der Eindruck der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend,
dass hier anders bzw. zügiger verfahren wird, und wenn ja, wie
begründet die Bundesregierung dies?
Warum wurde nach Kenntnis der Fragestellerin und Fragesteller kein
Strukturermittlungsverfahren bislang wegen im Raum stehenden
Völkerrechtsverbrechen in Südkurdistan/Nordirak der türkischen
Armee eröffnet (
https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/artikel/
403459.t%C3%BCrkischer-expansionskrieg-wieder-giftgas-gegen-k
urden.html;
https://akref.ead.de/akref-nachrichten/mai-14/08052021-
irak-tuerkei-setzt-chemiewaffen-im-irak-ein/)?
b) Was erwidert die Bundesregierung zu dem von Wolfgang Kaleck,
Fachanwalt für Strafrecht mit den Schwerpunkten internationales
Strafrecht sowie Menschenrechte und Mitgründer des European
Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), erhobenen
Vorwurf der selektiven Anwendung des Völkerstrafrechts (
https://www.w
elt-sichten.org/tipps-und-termine/460/die-selektive-praxis-des-voelker
strafrechts)?
Die Fragen 5 bis 5b werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auch bei Völkerstraftaten gilt grundsätzlich das in § 152 Absatz 2 StPO
gesetzlich verankerte Legalitätsprinzip. In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz, von
einer Strafverfolgung abzusehen. Die Einleitung von
Strukturermittlungsverfahren erfolgt nach diesen gesetzlichen Maßgaben. Auch bei der Einleitung des
Ukraine-Strukturermittlungsverfahrens wurde entsprechend vorgegangen.
Dabei war insbesondere auch maßgeblich, dass angesichts der anhaltenden
Fluchtbewegung von Zivilpersonen aus dem Kriegsgebiet in Richtung Deutschland
mit dem Aufenthalt von Zeugen im Inland zu rechnen ist.
Denn durch die Aufnahme von Strukturermittlungen können daher
voraussichtlich Aufklärungserfolge erzielt werden, um eine spätere Strafverfolgung in
Deutschland oder andernorts vorzubereiten. Diese Maßstäbe werden auch bei
allen anderen Konflikten angewendet.
6. Wie viele Hinweise zu Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch hat das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit dem Jahr 2019
gegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Antwort kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
2019 726
2020 491
2021 475
2022 (01.01.2022 bis 27.06.2022) 273
a) Zu welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens findet eine Befragung zu
etwaigen Völkerstraftaten statt?
Werden die Asylsuchenden hierzu routinemäßig befragt oder nur bei
Vorliegen konkreter Anhaltspunkte?
Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Sprache werden Betroffene
über ihre Rechte aufgeklärt?
Eine Befragung zu Straftaten nach dem VStGB erfolgt im Rahmen der
persönlichen Anhörung, sofern für das Herkunftsland des Antragstellenden
Anhaltspunkte hierfür vorliegen oder der Sachvortrag des Antragstellenden Anlass
hierzu bietet. Sie dient unter anderem auch der Prüfung von
Ausschlusstatbeständen gemäß § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG), § 4 Absatz 2 AsylG und
§ 60 Absatz 8 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die gesetzlich vorgesehenen
Belehrungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu den
Rechten und Pflichten im Asylverfahren erfolgen bei der Antragstellung in der
jeweiligen Herkunftssprache beziehungsweise einer Sprache, deren Kenntnis
vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
b) Verfügt das BAMF mittlerweile über eine spezielle Abteilung bzw.
über spezielles Personal bei Hinweisen von Völkerstraftaten, und
wenn ja, wie viele Beschäftigte sind ggf. in diesem Bereich tätig (bitte
nach BAMF-Außenstellen aufschlüsseln), und was machen die
Beschäftigten mit den Hinweisen, bzw. wie wird dann weiterverfahren?
Zwischen dem BAMF und den Sicherheitsbehörden des Bundes sowie der
Länder erfolgt eine enge Zusammenarbeit. Das BAMF bildet hierbei die
Schnittstelle zwischen den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Hinweise zu
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden
unmittelbar an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.
Die Entscheidenden des BAMF werden hinsichtlich potenziell
sicherheitsrelevanter Anhörungserkenntnisse regelmäßig geschult. Die internen
Verwaltungsvorschriften enthalten detaillierte Regelungen zu möglicherweise
sicherheitsrelevanten Sachverhalten. Zusätzlich stehen in allen Außenstellen des BAMF
sogenannte Sonderbeauftragte für Sicherheit im Asylverfahren als
Ansprechpartner vor Ort für die Entscheidenden zur Verfügung. Diese Sonderbeauftragten
übernehmen die Schnittstelle zu den Sicherheitsreferaten in der Zentrale des
BAMF und werden regelmäßig intensiv geschult. Sicherheitsrelevante
Informationen werden von den Außenstellen gemäß einem definierten Meldeweg in das
zuständige Fachreferat der Zentrale des BAMF weitergeleitet. Die
übermittelten Informationen werden in der Zentrale des BAMF abschließend bearbeitet
und entsprechend den Behördenzuständigkeiten und einschlägigen
Rechtsgrundlagen zur Informationsübermittlung an die Sicherheitsbehörden des
Bundes und der Länder zur weiteren Bearbeitung übersandt. Die in den
Sicherheitsreferaten in der Zentrale des BAMF eingesetzten Mitarbeitenden sind
sicherheitsüberprüft und werden regelmäßig zu verschiedenen Sicherheitsthemen
geschult, unter anderem durch das Bundeskriminalamt (BKA).
Hinsichtlich der weiteren Fragestellung betreffend einer Aufschlüsselung der
eingesetzten Mitarbeitenden nach Außenstellen des BAMF wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
c) Wie viele Hinweise zu Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch hat das
European Asylum Support Office (EASO) seit 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung gegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
An wen gibt das EASO die Hinweise?
Das BKA hat bislang keine Hinweise durch das „Europäische
Unterstützungsbüro für Asylfragen“ (EASO) erhalten.
Beim GBA liegen keine statistischen Daten dazu vor, welche Stellen Hinweise
auf Völkerstraftaten übermittelt haben. Auf die Antwort zu Frage 6 wird
insoweit verwiesen, soweit sie den GBA betrifft. Ob und in wie vielen Fällen das
EASO solche Hinweise gegeben hat, kann deshalb nicht mitgeteilt werden.
7. Leistete die Bundesregierung Rechtshilfe in Strafsachen, die Tatbestände
nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch zur Grundlage hatten, und
wenn ja, welchen Staaten hat die Bundesregierung Rechtshilfe geleistet,
und wie viele Rechtshilfeersuchen hat die Bundesregierung an
ausländische Behörden und internationale Organisationen in Verfahren nach dem
Völkerstrafgesetzbuch seit seinem Inkrafttreten gestellt, und wenn ja,
wie häufig, und wem gegenüber?
Der GBA hat in mindestens 113 Fällen in Strafsachen, die Tatbestände nach
dem deutschen VStGB zur Grundlage hatten, um Rechtshilfe ersucht. Die
Ersuchen richteten sich unter anderem an Australien, Brasilien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Griechenland, Kanada, den Libanon, die
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Ruanda, Schweden, die Schweiz,
die Türkei, Ungarn, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von
Amerika sowie an den ECOWAS (Economic Community of West African
States) Community Court of Justice, die Vereinten Nationen und die
Beweissicherungsmechanismen UNITAD (United Nations Investigative Team to
Promote Accountability for Crimes Committed by Da‘esh/ISIL) und IIIM
(International, Impartial and Independent Mechanism to assist in the investigation
and prosecution of persons responsible for the most serious crimes under
International Law committed in the Syrian Arab Republic since March 2011,
eingerichtet durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen).
Seit 2019 hat der GBA zudem in mindestens 70 Fällen Rechtshilfe wegen nach
deutschem Recht als Verstoß gegen das VStGB zu qualifizierender Straftaten
geleistet. Es handelte sich unter anderem um Ersuchen aus Bosnien,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, dem Kosovo, den Niederlanden, Österreich,
dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie
um Ersuchen des Beweissicherungsmechanismus UNITAD.
Mangels statistischer Erfassung der Rechtshilfevorgänge können genauere
Angaben zu ein- und ausgehenden Rechtshilfeersuchen nicht gemacht werden.
a) An wie vielen Joint Investigation Teams (JIT) hinsichtlich VStGB-
Taten sind deutsche Behörden derzeit beteiligt und waren bei
abgeschlossenen Ermittlungen in der Vergangenheit beteiligt?
Wie viele Beschäftigte werden hierfür eingesetzt?
Der GBA und das BKA sind an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (Joint
Investigation Team, JIT) beteiligt. Die Zusammenarbeit in der gemeinsamen
Ermittlungsgruppe dauert an. An dem JIT sind die ermittelnden
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beteiligt.
b) Wie viele JITs sind auch von Deutschland initiiert worden?
Der GBA hat das zu Frage 7a genannte JIT mit initiiert.
c) Haben deutsche Behörden seit dem Jahr 2019 Datensätze in das
Europol Information System zu VStGB-Taten eingespeist, und wenn ja,
wie viele?
Haben deutsche Behörden seit 2019 Daten aus dem Europol
Information System Daten zu VStGB-Taten entnommen, und wenn ja, wie
viele (bitte beide Fragen nach Behörden und Jahren aufschlüsseln)?
Dem BKA liegen keine Statistiken über den Datenaustausch mit Europol zu
VStGB-Taten vor.
Das Europol Informationssystem (EIS) wird in Deutschland automatisiert über
eine Schnittstelle aus der Datei INPOL-Fall bestückt. Mit Geltungsbeginn der
Europol-Verordnung 2016/794 am 1. Mai 2017 wurde der Mandatsbereich
unter anderem auf „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
Kriegsverbrechen“ erweitert.
Die Speicherung beziehungsweise das Erheben kriminalpolizeilich relevanter
Daten im EIS sowie im eigens für den Deliktsbereich eingerichteten Europol-
Analyseprojekt Core International Crimes (AP-CIC) zählt zu den regelmäßig
durchzuführenden Standardmaßnahmen sowohl in der Bearbeitung laufender
Ermittlungsverfahren als auch im Rahmen des polizeilichen Schriftverkehrs der
Zentralstelle.
8. Inwiefern hat seit 2019 eine Kooperation des GBA und des BKA mit
dem Internationalen Strafgerichtshof in Ermittlungsverfahren
stattgefunden?
a) Gab es seit 2019 seitens des Internationalen Strafgerichtshofs
Rechtshilfeersuchen an Deutschland?
b) Wenn ja, wie viele, und bezüglich welcher Fälle und Umstände (bitte
einzeln mit Datum auflisten)?
Die Fragen 8 bis 8b werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden stehen mit der
Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in ständigem Austausch.
Die Bundesregierung unterstützt den IStGH bei seinen Ermittlungen durch die
Leistung von Rechtshilfe. Statistische Angaben liegen der Bundesregierung
weder zu Ersuchen des IStGH an Deutschland noch für ausgehende Ersuchen
vor, so dass eine Auskunft zu Fallzahlen, Fällen und Umständen nicht möglich
ist. Auch äußert sich die Bundesregierung nicht zu einzelnen justiziellen
Rechtshilfeersuchen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht
der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den konkreten berechtigten
Geheimhaltungsinteressen im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens zurück. Das Interesse
der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls
Verfassungsrang. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht
des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen begrenzt.
9. Wie oft haben deutsche Behörden seit 2019 die Auslieferung von
Personen (bitte nach staatlichen und nichtstaatlichen Akteurinnen und
Akteuren unterscheiden) beantragt, denen VStGB-Taten in Drittstaaten
vorgeworfen werden, und wenn ja, in welche Staaten ist die Auslieferung
erfolgt?
Auslieferungen an das Ausland setzen keinen Antrag Deutschlands, sondern
ein Ersuchen des ausländischen Staates voraus.
Statistische Angaben zum Auslieferungsverkehr ergeben sich aus der jährlich
im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz
veröffentlichten Auslieferungsstatistik. Zuletzt wurde die Statistik für das Jahr
2020 veröffentlicht.
Der GBA hat erfolgreich die Einlieferung einer Person nach Deutschland
beantragt, der Straftaten nach dem VStGB in Drittstaaten vorgeworfen werden.
Ersuchen um Auslieferungen aus Deutschland an ausländische Staaten, denen
Straftaten nach dem VStGB zugrunde liegen, waren für die Jahre 2019 und
2020 nicht zu verzeichnen.
10. Hat die Bundesregierung seit 2019 erwogen, gegen einen anderen Staat
wegen eines Verstoßes gegen die Antifolterkonvention (z. B. weder
Auslieferung noch Strafverfolgung) vor dem Internationalen Gerichtshof im
Kontext von VStGB-Taten in Drittstaaten Klage zu erheben, und wenn
ja, wie wurde in diesen Fällen weiter verfahren, und wenn nein, warum
hat sich die Bundesregierung bisher nicht dazu veranlasst gesehen?
Die Bundesregierung hat seit 2019 keine Pläne verfolgt, gegen einen anderen
Staat wegen eines Verstoßes gegen die Antifolterkonvention (zum Beispiel
weder Auslieferung noch Strafverfolgung) vor dem Internationalen Gerichtshof
im Kontext von VStGB-Taten in Drittstaaten Klage zu erheben, da hierzu
rechtliche und/oder politische Voraussetzungen nicht vorlagen.
11. Inwiefern hat sich das Personal in den Abteilungen des GBA und des
BKA seit 2019 entwickelt?
Wie werden besonders vor dem Hintergrund des völkerrechtswidrigen
Angriffs der russischen Armee auf die Ukraine der GBA und das BKA
aktuell für die Strafverfolgung von Taten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch personell ausgestattet?
Die für die Strafverfolgung von Taten nach dem VStGB zuständigen
Völkerstrafrechtsreferate des GBA sind nach derzeitigem Stand mit 18 Stellen
ausgestattet. Zusätzlich wurden mit dem Haushalt 2022 sieben weitere Stellen für die
Verfolgung der vorgenannten Straftaten im Zusammenhang mit der
Ukrainekrise bewilligt. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung der Frage ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen
(grundsätzlich offene Beantwortung von Anfragen aus dem parlamentarischen
Raum versus Geheimschutzerfordernissen zur Vermeidung der
Offenbarmachung von Informationen, die staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren
Rückschlüsse auf Personalentwicklung, Modus Operandi und so weiter
ermöglichen) zu der Auffassung gelangt, dass eine exakte Aufschlüsselung der beim
BKA und beim GBA eingerichteten Stellen nicht in offener Form erfolgen
kann. Daher sind die nachstehenden Informationen als Verschlusssache gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die eingestuften Antwortbeiträge sind der beigefügten Anlage („VS – Nur für
den Dienstgebrauch“) zu entnehmen.*
a) Plant die Bundesregierung angesichts des völkerrechtswidrigen
Angriffs auf die Ukraine eine Aufstockung des Personals beim GBA
sowie BKA?
Wenn nein, sind aus Sicht der Regierung diese nicht notwendig?
Die Bundesregierung beobachtet die Fallentwicklung im Bereich der Delikte
des Völkerstrafrechts und wird im Lichte dieser Entwicklung die personelle
Ausstattung der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und
weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) im BKA
gegebenenfalls entsprechend anpassen. Kurzfristig kann das BKA hierzu zunächst
intern priorisieren, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Bundesministerium
des Innern und für Heimat. Ob und inwieweit die Entwicklung im
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu dauerhaften Verände-
* Das Bundesministerium der Justiz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist
im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
rungen im Stellenplan des BKA führt, ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung
durch den Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden.
Im Haushaltsjahr 2022 wurden beim GBA für Kapitel 0714 im Zusammenhang
mit aktuellen Konflikten 14 neue (Plan-)Stellen ausgebracht.
b) Wie sieht der GBA selbst seine Rolle in Bezug auf andere
Staatsanwaltschaften in Europa und beim IStGH?
Der GBA arbeitet mit den Strafverfolgungsbehörden in Europa und zahlreichen
weiteren Staaten seit vielen Jahren eng zusammen. Hierzu gehört auch die
Zusammenarbeit mit dem IStGH. Der GBA nutzt dabei auch die Möglichkeiten
des regelmäßigen Erfahrungs- und Informationsaustauschs im Rahmen des
European Network for investigation and prosecution of genocide, crimes
against humanity and war crimes („Genocide Network“) und mit den
Beweissicherungsmechanismen der Vereinten Nationen.
Besonders im Bereich des Völkerstrafrechts sind die Ermittlungen dadurch
geprägt, dass sich Beweismittel in anderen Ländern befinden. Hierzu gehören
zum Beispiel Zeuginnen und Zeugen, die sich im Ausland aufhalten. Der GBA
ist daher bestrebt, sowohl durch ausgehende als auch eingehende
Rechtshilfeersuchen die effektive Strafverfolgung zu gewährleisten und hierdurch dem
Völkerstrafrecht Geltung zu verschaffen.
c) Arbeiten alle europäischen Staatsanwaltschaften bei der Ermittlung
des Ukraine-Krieges gemeinsam?
Wenn ja, wie sieht die Kooperation aus?
Gibt es eine Aufgabenverteilung?
Wer ist für was zuständig?
Wie sollen bzw. werden Beweismittel geteilt?
Der GBA arbeitet bei der Aufklärung von Kriegsverbrechen in der Ukraine
mit anderen europäischen Staatsanwaltschaften zusammen. Der Austausch von
Erkenntnissen zu Kriegsverbrechen in der Ukraine zwischen den
Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist auf Grundlage der
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
möglich. Eine weitergehende Erteilung von Auskünften auf diese Frage hat
angesichts der andauernden Ermittlungen zu unterbleiben. Denn trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen
Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem
berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen
zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde
konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln;
aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
hat.
d) Inwieweit soll das Personal noch im Jahr 2022 und im Jahr 2023
angesichts des erhöhten Arbeitsaufkommens durch den
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg auf die Ukraine aufgestockt werden, bzw. wird das
Personal, welches vorher in anderen Ermittlungsbereichen gearbeitet
hat, dann mit den Ermittlungen bezüglich der Ukraine betraut und wie
sichergestellt, dass die bisherigen Verfahren und Ermittlungen nicht
unter dem erhöhten Arbeitsaufwand leiden (bitte derzeitiges Personal
und Tätigkeitsbereich sowie Aufstockung des Personals mit
Tätigkeitsbereich einzeln aufschlüsseln)?
Die nachstehenden Informationen wurden als Verschlusssache gemäß VSA mit
dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Hinsichtlich der
Begründung wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Die eingestuften Antwortbeiträge sind der beigefügten Anlage („VS – Nur für
den Dienstgebrauch“) zu entnehmen.*
e) Inwieweit hat der GBA bereits von internationalen Mechanismen wie
dem von den Vereinten Nationen eingerichteten IIIM (International,
Impartial and Independent Mechanism to Assist in the Investigation
and Prosecution of Persons Responsible for the Most Serious Crimes
under International Law Committed in the Syrian Arab Republic since
March 2011) oder dem IIMM (Independent Investigative Mechanism
for Myanmar) Gebrauch gemacht, um an Beweismittel zu den
Kriegsverbrechen in Syrien oder Myanmar zu gelangen?
Die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden stehen mit
internationalen Beweissicherungsmechanismen in ständigem Austausch. Statistische
Angaben liegen hierzu nicht vor. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Frage 7
entsprechend.
f) Welche beruflichen Qualifikationen hat das in Deutschland eingesetzte
Personal, bzw. welche Mindestanforderungen müssen auf den
jeweiligen Stellen erfüllt werden?
Ungeachtet der generellen Anforderungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit
beim GBA werden im Bereich des Völkerstrafrechts vorzugsweise Kolleginnen
und Kollegen eingesetzt, die eine Vorbefassung mit diesem Phänomenbereich
mitbringen, etwa durch eine Tätigkeit an einem internationalen Gerichtshof
oder Organisation sowie einem Lehrstuhl einer Universität.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/12354 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie vor Bestand.
g) Welche Sprachkenntnisse des eingesetzten Personals sind nach
Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung bei Ermittlungen von
Völkerstraftaten besonders relevant, wie wird mit dem Bedarf bestimmter
Sprachkenntnisse umgegangen (z. B. gibt es genug Personal mit
entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen oder wird dahingehend
gezielt eingestellt, werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher
herangezogen, werden entsprechende Sprachkurse angeboten etc.)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 bis 13c auf
Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen.
* Das Bundesministerium der Justiz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist
im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
h) Gibt es mittlerweile eine Geschlechterquote in Bezug auf das Personal
beim GBA und beim BKA, bzw. falls keine besteht, sind mittlerweile
Planungen diesbezüglich in Sicht?
Die Besetzung der Stellen beim GBA erfolgt nach den Vorgaben des
Grundgesetzes (Artikel 33 des Grundgesetzes) und der einschlägigen
beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der gleichlautenden
Frage 13d auf Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen. Die Ausführungen
haben nach wie vor Bestand.
12. Über welche allgemeinen und speziellen Qualifikationen verfügt das
Personal, welches in Kontakt mit den Opfern von Straftaten nach dem
VStGB gerät (z. B. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter, Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Einwanderungsbehörden, staatliche Opferschutzhilfe
etc.)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 14e auf
Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie
vor Bestand.
a) Gibt es hierbei einen Austausch mit Nichtregierungsorganisationen
wie dem European Center for Constitutional and Human Rights e. V.
(ECCHR) oder dem Zentrum Überleben gGmbH?
Gibt es einen Austausch mit den Communities der Betroffenen?
Das BKA erhält regelmäßig eine Vielzahl von Informationen verschiedener
Nichtregierungsorganisationen, darunter auch solche vom European Center for
Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR). Diese Informationen werden
sorgfältig geprüft und anlassbezogen dem GBA zur rechtlichen Würdigung
übersandt.
Auch der GBA steht im regen Austausch mit Nichtregierungsorganisationen,
die die Interessen von Opfern von Straftaten nach dem VStGB vertreten.
b) Gibt es mittlerweile Fortbildungen zum Thema
„Antidiskriminierung“?
Wenn ja, sind diese verpflichtend, und werden diese allen oben
betreffenden Mitarbeitenden bereitgestellt (vgl. die Antwort zu Frage
14d auf Bundestagsdrucksache 19/1235)?
Das BAMF bietet seit 2018 die eigens für das BAMF konzipierte interne
Schulung „Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung“ an. Die internen
Schulungen stehen allen Mitarbeitenden des BAMF offen und werden
fortlaufend angeboten.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 14e auf
Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie
vor Bestand.
c) Werden mittlerweile Fortbildungen für das eingesetzte Personal zu den
Themen „Opferschutzreformgesetz“, „Istanbul Konvention“ und
„Umgang mit Opfern von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt“
angeboten, und wenn ja, durch wen, mit welchem Ziel, und in welcher
Form (freiwillig oder verpflichtend), und wenn nein, warum nicht?
Wie wird die Istanbul Konvention im Umgang mit Zeugen umgesetzt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 14e auf
Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie
vor Bestand.
Im Hinblick auf Fortbildungen bezüglich der Istanbul-Konvention wird zudem
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 108 auf
Bundestagsdrucksache 19/26311 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie vor
Bestand.
d) Durch welche weiteren Maßnahmen stellt die Bundesregierung ggf.
sicher, dass das befasste Personal für den Umgang mit Opfern von
internationalen Verbrechen vorbereitet und sensibilisiert ist,
insbesondere mit Blick auf bestehende Traumata etc. (z. B. posttraumatisches
Belastungssyndrom, besondere Verletzlichkeit, Misstrauen gegenüber
staatlichen Stellen, kulturelle Unterschiede und Sprachbarrieren)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 14e auf
Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie
vor Bestand.
e) Inwieweit gibt es eine Unterstützung für das Personal des GBA, BKA
und BAMF, das mit Völkerstraftaten befasst ist, in Form von
Supervision durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, und wenn
ja, in wie vielen Fällen wurde diese Möglichkeit vom Personal genutzt
und wie oft?
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA, die in dem Themenbereich
Völkerstrafrecht arbeiten, erhalten turnusmäßig eine Supervision durch den
Psychologischen Dienst des BKA. Letztmalig fanden diese
Supervisionsgespräche im September/Oktober 2021 verpflichtend für alle betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt.
Bei der Bundesanwaltschaft besteht seit 2019/2020 die Möglichkeit, eine
Supervision durch Psychotherapeuten, auch anonym, in Anspruch zu nehmen.
Das BAMF bietet Entscheidenden eine freiwillige Supervision an. Die
Gruppensupervisionen mit maximal sieben Teilnehmern finden an zehn Terminen
pro Jahr statt. Die besprochenen Inhalte werden vertraulich behandelt. Pro Jahr
haben durchschnittlich 150 Mitarbeitende an den Gruppensupervisionen für
Entscheidende teilgenommen. Das BAMF bietet allen Mitarbeitenden, die
einen Bedarf an Supervision haben, eine Teilnahme an.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der gleichlautenden
Frage 14f auf Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen.
13. Welche Instrumente wie zum Beispiel Aktionspläne, politische Leitlinien
bzw. Leitfäden oder Verhaltensgrundsätze wurden zur Umsetzung der
Richtlinie 2012/29/EU (Opferschutz) in Bezug auf das Thema
Antidiskriminierung eingeführt und angewandt (vgl. die Antwort zu Frage 15b
auf Bundestagsdrucksache 19/12354)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 15e auf
Bundestagsdrucksache 19/12354 verwiesen. Die Ausführungen haben nach wie
vor Bestand.
14. Wie viele Menschen, die Opfer von Völkerstraftaten wurden, haben seit
2019 nach Kenntnis der Bundesregierung einen Antrag auf Hilfe nach
dem Opferentschädigungsgesetz gestellt und bei welchen Behörden (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Welche Leistungen (Ansprüche auf Heil- und Krankenbehandlung
inklusive psychotherapeutischer Behandlung, Hilfsmittelversorgung,
Pflegeleistungen, Berufsschadensausgleich,
Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene, Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben sowie unterhaltsersetzende und ergänzende finanzielle
Beihilfen für die Betroffenen und mittelbar betroffenen Angehörigen)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2019 beantragt?
Die Fragen 14 und 14a werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchführung der Sozialen Entschädigung und damit auch des
Opferentschädigungsgesetzes (OEG) sowie des weitgehend am 1. Januar 2024 in Kraft
tretenden Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) obliegt allein den
Ländern, die diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Der Bund
hat im Bereich der Sozialen Entschädigung weder Weisungs- noch
Aufsichtsbefugnisse und verfügt daher weder über Erkenntnisse über die Zahl der
gestellten Anträge noch über die erbrachten Leistungen oder über die Zahl der
abgelehnten Anträge. Dies gilt sowohl insgesamt als auch speziell für Opfer von
Völkerstraftaten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Opfer bei Taten im Ausland Leistungen
nach dem OEG nur dann erhalten können, wenn sie ihren gewöhnlichen und
rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG haben und sie sich zum
Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten
außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten haben.
b) Wie sieht die Reform des Rechts der Sozialen Entschädigung aus?
Sind nun sog. schnelle Hilfen (Besuch von Traumaambulanzen)
möglich, und wenn ja, in welchem Umfang werden diese nach Kenntnis
der Bundesregierung in Anspruch genommen (vgl. die Antworten zu
den Fragen 17 und 18 auf Bundestagsdrucksache 19/12354)?
Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts wurde 2019 verabschiedet, das
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wurde am 19.
Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Kernstück des neuen Sozialen
Entschädigungsrechts ist das SGB XIV, das im Wesentlichen zum 1. Januar
2024 in Kraft tritt. Die Vorschriften über die Traumaambulanzen sind jedoch
bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben
Berechtigte einen Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz. Der Umfang
der Inanspruchnahme dieser Leistungen ist der Bundesregierung nicht bekannt,
insoweit wird auf die Ausführungen zu den Fragen 14a, 14c und 14d
verwiesen.
c) Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2019 entsprechend Leistungen erhalten (bitte nach Heil- und
Krankenbehandlung inklusive psychotherapeutischer Behandlung,
Hilfsmittelversorgung, Pflegeleistungen, Berufsschadensausgleich,
Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene, Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltsersetzende und ergänzende
finanzielle Beihilfen für die Betroffenen und mittelbar betroffenen
Angehörigen aufschlüsseln)?
d) Wie viele Ablehnungen sind seit 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung erfolgt (bitte nach Ablehnungsgründen aufschlüsseln)?
Die Fragen 14c und 14d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 14a wird verwiesen.
e) Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Opferhilfeeinrichtungen genutzt, und durch wen werden diese genutzt (z. B.
Frauenhäuser, Schutzwohnungen, Fachberatungsstellen, psychosoziale
Betreuung, Krisenintervention, Begleitung von Gerichts-, Anwalts- und
Arztterminen, kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung usw.)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die Länder die
allgemeine Opferhilfe im Rahmen der föderalen Organisation der
Bundesrepublik Deutschland in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Darüber hinaus gibt es
eine Vielzahl nichtstaatlicher Einrichtungen der Opferhilfe.
15. Wie vielen Opfern von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurde
seit 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung ein juristischer Beistand
beigeordnet (bitte nach Jahren und nach Verfahrensstadium, z. B. im
Strukturverfahren, im personenbezogenen Ermittlungsverfahren, nach
Anklageerhebung, aufschlüsseln)?
a) Gab es Fälle, in denen eine Beiordnung verwehrt wurde?
b) Wenn ja, wie oft ist dies vorgekommen, und wie wurde dies
begründet?
Die Fragen 15 bis 15b werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit 2019 wurde vor Anklageerhebung mindestens zwei Opfern und nach
Anklageerhebung mindestens acht Opfern von Straftaten auch nach dem VStGB
ein juristischer Beistand beigeordnet. Da hierzu jedoch keine statistischen
Daten erfasst werden, sind genauere Angaben dazu sowie eine Beantwortung der
Fragen 15a und 15b nicht möglich.
16. Wurde die Opferfibel mittlerweile aktualisiert (vgl. die Antworten zu den
Fragen 20f und 21b auf Bundestagsdrucksache 19/12354)?
Ist sie auch in andere Sprachen übersetzt worden, und wenn ja, in
welche?
Die Opferfibel wurde aktualisiert und befindet sich auf dem Stand von März
2022. Sie wurde in die englische Sprache übersetzt.
17. Was waren die wesentlichen die Ergebnisse des Best-Practice-Treffen
zum Thema Opferschutz mit Ländern und Opferbeauftragten (vgl. die
Antwort zu Frage 21d auf Bundestagsdrucksache 19/12354)?
Welche (Landes- bzw. Bundes-)Behörden haben bislang an diesen
Treffen teilgenommen?
Die Best-Practice-Treffen dienen lediglich dem Austausch der beteiligten
Stellen im Bereich der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU, ohne
dass konkrete Ergebnisse festgehalten werden.
Von Seiten des Bundes haben an den Treffen bislang Vertreterinnen und
Vertreter des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat, der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs, des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland und des
GBA teilgenommen. Von Seiten der Länder haben Vertreterinnen und Vertreter
der Landesjustizverwaltungen und Landesopferschutzbeauftragten
teilgenommen.
18. Wie viele speziell geschulte Sonderbeauftragte, die hinzugezogen
werden, wenn sich herausstellt, dass bei Asylsuchenden besondere
Vulnerabilitäten bestehen, gibt es derzeit beim BAMF (vgl. die Antwort zu den
Fragen 21e bis 21h auf Bundestagsdrucksache 19/12354, und bitte nach
Außenstellen aufschlüsseln)?
Insgesamt sind beim BAMF 837 Mitarbeitende in den verschiedenen
Sonderbeauftragungen geschult (Stand: 29. Juni 2022), davon 127 Sonderbeauftragte
für Sicherheit im Asylverfahren.
Eine Aufschlüsselung nach Außenstellen kann der folgenden Tabelle
entnommen werden:
Dienstort
Sonderbeauftragung
geschlechtsspezifisch
Verfolgte
Sonderbeauftragung
Umgang mit
unbegleiteten
Minderjährigen in der
Anhörung
Sonderbeauftragung für
Opfer von
Menschenhandel
Sonderbeauftragung für
Sicherheitsfragen im
Asylverfahren
Sonderbeauftragung für
Traumatisierte und
Folteropfer
gesamt Anzahl
Personen, die
diese
Sonderbeauftragungen
wahrnehmen
Augsburg 7 16 7 3 4 37 18
Bad Fallingbostel 5 4 6 3 7 25 15
Bamberg 6 11 8 2 4 31 19
Bayreuth - - - 2 - 2 2
Berlin AZ 5 6 5 2 6 24 11
Berlin Badensche
Straße 9 13 4 2 7 35 19
Berlin Lise-
Meitner-Straße 1 1 - - - 2 2
Berlin
Riedemannweg 8 8 5 1 9 31 19
Bielefeld 9 13 8 2 6 38 22
Bochum 10 23 10 3 14 60 42
Bonn AZ 4 10 6 2 4 26 20
Bonn EZW 3 3 2 3 3 14 12
Boostedt 3 8 2 1 4 18 10
Dienstort
Sonderbeauftragung
geschlechtsspezifisch
Verfolgte
Sonderbeauftragung
Umgang mit
unbegleiteten
Minderjährigen in der
Anhörung
Sonderbeauftragung für
Opfer von
Menschenhandel
Sonderbeauftragung für
Sicherheitsfragen im
Asylverfahren
Sonderbeauftragung für
Traumatisierte und
Folteropfer
gesamt Anzahl
Personen, die
diese
Sonderbeauftragungen
wahrnehmen
Bramsche 9 12 9 2 7 39 30
Braunschweig 2 10 2 2 3 19 12
Bremen 4 4 3 1 2 14 8
Büdingen 1 3 1 2 1 8 6
Chemnitz 5 7 2 4 4 22 15
Deggendorf 5 9 8 2 5 29 13
Dortmund Dublin - - - 2 - 2 2
Dresden 4 8 5 3 6 26 19
Düsseldorf 4 19 3 3 5 34 25
Eisenhüttenstadt 3 5 1 1 1 11 8
Ellwangen 2 3 2 2 4 13 8
Essen 5 8 7 3 4 27 18
Frankfurt/
Flughafen 3 3 3 1 5 15 6
Frankfurt/Oder 4 6 4 1 2 17 11
Freiburg 1 3 2 1 1 8 8
Friedland 3 5 4 2 6 20 9
Gießen 13 28 13 3 19 76 37
Halberstadt 4 6 2 2 3 17 13
Hamburg AZ 8 15 6 2 12 43 23
Heidelberg 11 6 7 2 7 33 20
Jena/Hermsdorf 3 6 2 2 1 14 8
Karlsruhe 8 12 11 3 13 47 21
Lebach 5 7 2 2 3 19 12
Leipzig 5 6 6 4 7 28 18
Manching 2 3 3 3 4 15 10
Mönchengladbach 2 5 2 2 4 15 12
München 14 19 12 4 9 58 38
Neumünster 7 6 4 3 8 28 19
Neustadt 2 5 4 2 2 15 7
Nostorf-Horst 4 4 4 3 2 17 8
Nürnberg 7 8 6 5 9 35 24
Oldenburg 2 6 4 4 4 20 11
Osnabrück 1 1 2 - 1 5 4
Regensburg 4 7 7 3 4 25 14
Schweinfurt 3 6 2 2 3 16 10
Schwerin 3 4 2 2 3 14 8
Sigmaringen 2 4 3 2 2 13 7
Speyer 4 5 1 2 3 15 11
Stuttgart 1 2 1 1 1 6 3
Suhl 5 3 6 3 7 24 18
Trier 9 17 10 3 7 46 34
Unna 6 6 5 2 5 24 18
Zirndorf 8 11 9 3 6 37 20
gesamt 268 429 255 127 273 1352 837
19. Wie viele Opfer von internationalen Verbrechen und deren Familien sind
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland seit 2019 in den
Zeugenschutz aufgenommen worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Zeugenschutzdienststelle des BKA erhebt zwar jährlich die bundesweiten
Zahlen der Fälle des Zeugenschutzes und des Operativen Opferschutzes
einschließlich der Delikts-/Phänomenbereiche. Diese sind mehrheitlich dem
Deliktsbereich des Polizeilichen Staatsschutzes zuzuordnen. Fälle des
Völkerstrafrechts werden hingegen nicht explizit erfasst, weshalb die Bundesregierung
keine Auskunft über die Gesamtzahl der Opfer und deren Familien von
internationalen Verbrechen geben kann.
20. Wie viele Zeuginnen und Zeugen von Völkerstraftaten wurden seit 2019
für die Verfolgung von völkerstrafrechtlichen Taten nach Deutschland zu
Gericht geladen, und wie erfolgt konkret die Nachbetreuung dieser
Zeuginnen und Zeugen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Seit 2019 wurden mindestens drei Zeuginnen für die Verfolgung von
völkerstrafrechtlichen Taten nach Deutschland zu Gericht geladen. Da beim GBA
hierzu jedoch keine statistischen Daten erfasst werden, sind genauere Angaben
nicht möglich. Die Nachbetreuung von Zeuginnen und Zeugen erfolgt
entsprechend den Regelungen des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes
gefährdeter Zeugen. Da hierzu jedoch keine statistischen Daten erfasst werden, sind
genauere Angaben nicht möglich.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Bedrohungen von Zeuginnen
und Zeugen in ihren Heimatländern nach ihrer Rückkehr aus
Deutschland, und wie werden Betroffene ggf. durch die Bundesregierung
geschützt?
Der Bundesregierung liegen über Bedrohungen von Zeuginnen und Zeugen in
ihren Heimatländern nach ihrer Rückkehr aus Deutschland keine Erkenntnisse
vor.
22. Inwiefern kooperieren die deutschen Behörden mit ausländischen
Behörden oder internationalen Organisationen, um den Opfern von
internationalen Verbrechen im Bedrohungsfall hinreichenden Schutz zu bieten?
Gibt es Kooperationen mit Nichtregierungsorganisationen?
Im Aufgabenfeld Zeugenschutz kooperiert Deutschland mit europäischen und
außereuropäischen Partnerdienststellen in verschiedenen
Kriminalitätsbereichen. Hierunter fällt auch der Schutz von gefährdeten Zeugen in
Völkerstrafrechtsverfahren. Darüber hinaus findet auch eine Zusammenarbeit mit
Partnerdienststellen internationaler Organisationen, zum Beispiel die Vereinten
Nationen oder die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo,
statt. Kooperationen mit Nichtregierungsorganisationen bestehen nicht.
23. Welche Schutzmaßnahmen bzw. Unterstützungsmaßnahmen bzw.
Leistungen werden von den jeweiligen Opfern nach Kenntnis der
Bundesregierung am häufigsten in Anspruch genommen?
Wie in der Antwort zu Frage 19 bereits dargelegt, wird bei der
Zeugenschutzdienststelle des BKA nicht erfasst, welche Fälle dem Deliktsbereich des
Völkerstrafrechts zuzuordnen sind, weshalb keine Angaben zu den für diese Fälle
durchgeführten Schutzmaßnahmen/Unterstützungsmaßnahmen/Leistungen
gemacht werden können. Grundsätzlich dürften sich die Schutzmaßnahmen für
diese Fälle auf Begleitungen zu den Gerichtsverhandlungen, anonymisierte
Unterbringung/Zuführung und Betreuung konzentrieren.
24. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung vor, dass
beispielsweise in Geflüchtetenunterkünften Opfer von Völkerstraftaten mit
Täterinnen und Tätern zusammentreffen und von diesen bedroht werden?
An welche Stellen können sich Betroffene wenden?
Welche Schutzmaßnahmen stellen die Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen zur Häufigkeit des Zusammentreffens von Opfern
von Völkerstraftaten mit Täterinnen und Tätern in Geflüchtetenunterkünften
keine Erkenntnisse vor. Für die Unterbringung von Asylsuchenden sind gemäß
§ 44 Absatz 1 AsylG die Länder zuständig.
25. Werden finanzielle Mittel für die Publizierung von Entscheidungen und
Entschließungen des GBA zu Völkerstraftaten mittlerweile in
ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt, um den Opfern dieser Taten die
Ergebnisse der Verfahren zugänglich zu machen (vgl. Antwort zu den
Fragen 23 bis 23d auf Bundestagsdrucksache 19/12354), und wenn nein,
warum nicht, und was ist diesbezüglich geplant?
26. Hat der GBA die Absicht, die Entscheidungen und Entschließungen des
GBA zu Völkerstraftaten, wie z. B. die Entscheidung im Al-Khatib-
Prozess auch in englischer und/oder arabischer Sprache zu publizieren?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine große Reichweite von ergangenen Entscheidungen im Bereich des
Völkerstrafrechts innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft kann zu einer
Stärkung des Völkerstrafrechts und dessen Anwendung beitragen. Der GBA ist
bestrebt, den Opfern von Völkerstraftaten sowie einer breiten Öffentlichkeit
entsprechende Entscheidungen und Entschließungen, etwa über Publikationen
auch in englischer Sprache, zugänglich zu machen. Für die Bekanntmachung
der Arbeitsergebnisse des GBA kommen insbesondere
Einstellungsverfügungen und Pressemitteilungen des GBA in Frage. Der Bekanntmachung von
Anklagen und ihren Übersetzungen steht aber zunächst das gesetzliche Verbot
entgegen, diese im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher
Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist (§ 353d
Nummer 3 des Strafgesetzbuches). Nachdem Anklageschriften in öffentlicher
Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, dürfte
sich das Interesse in erster Linie auf die gerichtlichen Entscheidungen
beziehen.
Im Bundesministerium der Justiz wird derzeit geprüft, wie die Übersetzung
entsprechender gerichtlicher Entscheidungen weiter gefördert werden kann, um
damit zu einer Stärkung des Völkerstrafrechts und dessen Anwendung
beizutragen.
Allgemein ist zu bedenken, dass die Übersetzung mehrere hundert Seiten
umfassender Urteile – gerade auch angesichts des hierfür benötigten
Zeitaufwands – in vielen Fällen kaum geeignet scheint, das Ziel einer
schnellstmöglichen Auskunft über Verfahren zu erreichen. Dies geschieht eher über
Pressemitteilungen, einschließlich einer Übersetzung in die englische Sprache.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Übersetzung entsprechender
Urteile beziehungsweise Pressemitteilungen durch Dritte hingewiesen. Das
Genocide Network veröffentlicht in einer Übersicht nationaler Entscheidungen auch
anonymisierte Fassungen der Entscheidungen deutscher Gerichte in englischer
Sprache. Darüber hinaus analysieren und veröffentlichen internationale
Organisationen, wie zum Beispiel der IIIM, Entscheidungen nationaler Gerichte. So
stellte etwa UNITAD eine Übersetzung der Pressemitteilung hinsichtlich des
Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2022 kurze Zeit nach
Verkündung in arabischer Sprache zur Verfügung.
27. In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Justiz und
Verbraucherschutz (ab 20. WP: Bundesministerium der Justiz) seit 2014 eine
Verfolgungsermächtigung nach § 89a IV des Strafgesetzbuches (StGB)
erteilt?
Seitens des Bundesministeriums der Justiz (und für Verbraucherschutz) wurde
seit 2014 in insgesamt 248 Fällen eine Verfolgungsermächtigung im Sinne des
§ 89a Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erteilt.
28. In wie vielen Fällen ist es zu einer Verurteilung nach § 89a StGB
gekommen?
In fünf Fällen hat der GBA Anklage erhoben, die zu einer rechtskräftigen
Verurteilung des Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB geführt hat. In den übrigen Fällen wurden
beziehungsweise werden die Ermittlungen durch die Landesstaatsanwaltschaften
geführt. Hierzu kann die Bundesregierung aufgrund der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung keine Auskunft geben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]