[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte
Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/2428 –
Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im deutschen Kammerwesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund verschiedener Umstände (Corona-Krise, Ukraine-Krieg) befinden
sich gegenwärtig deutsche Unternehmer in einer schwierigen wirtschaftlichen
Lage. Daher titelt der KfW-Konjunkturkompass vom Mai 2022 auch
zutreffend mit „Aufschwung im Würgegriff des Krieges“, der auch Risiken und
Sorgen für den deutschen Mittelstand mit sich bringe (
https://www.kfw.de/PDF/D
ownload-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Konjunktur
kompass/KfW-Konjunkturkompass-Mai-2022.pdf). Etwa 14 Prozent der
Mittelständler sehen im Ukraine-Konflikt ein hohes Risiko für ihre
Geschäftsentwicklung in den kommenden zwölf Monaten. Weitere 22 Prozent der
Mittelständler stufen den Krieg als ein mittleres Risiko ein (
https://www.kfw.de/PD
F/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Volkswirtsch
aft-Kompakt/One-Pager-2022/VK-Nr.-220-Maerz-2022-Mittelstand-Ukrain
e.pdf).
Auch vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung der Fragesteller die
schon lange andauernde Frage nach der Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im
deutschen Kammerwesen. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft im deutschen
Kammerwesen umfasst gegenwärtig die Bereiche der Wirtschaft (Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern) und
der Freien Berufe. Somit reiht sich Deutschland mit wenigen weiteren EU-
Ländern in ein System von Wirtschafts- und Berufskammern ein, die auf einer
Pflichtmitgliedschaft beruhen – neben Deutschland gibt es in den EU-
Mitgliedstaaten Österreich, Italien, Frankreich und Spanien eine
Pflichtmitgliedschaft. Gegenwärtig sind die Kammern in Deutschland als Körperschaften des
öffentlichen Rechts konstituiert und verfügen über ein ausgeprägtes
Selbstverwaltungsrecht. Daraus ergibt sich eine große Selbständigkeit gegenüber der
Staatsverwaltung und der Politik (
http://library.fes.de/pdf-files/wiso/0971
0.pdf).
Im Gegensatz zum deutschen Kammerwesen sind in den meisten EU-
Mitgliedstaaten Kammern und Interessenverbände mit freiwilliger Mitgliedschaft
anzutreffen. Tatsächlich müssen deutsche Unternehmer eine
Pflichtmitgliedschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956, zuletzt
geändert am 7. August 2021 in einer der 79 Industrie- und Handelskammern
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2735
20. Wahlperiode 07.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(IHK) eingehen. Grundsätzlich soll die gesetzlich vorgeschriebene
Pflichtmitgliedschaft in den verschiedenen deutschen Kammern einen Nutzen für die
Unternehmer darstellen (
https://www.ihk.de/stuttgart/ueber-uns/ihk-arbeit/ihk-
transparent/mitgliedschaft/welchen-nutzen-hat-die-gesetzliche-
mitgliedschaftfuer-mich-683288). Doch die Situation stellt sich nach Ansicht der
Fragesteller in der Praxis vollkommen anders dar. Die Kritik richtet sich gegen die zu
hohen Beiträge der Institutionen, die allgemeinen Geschäftsgebaren der
Kammern, sie geht auch „um Misswirtschaft, […], Wahlergebnisse, die ein großes
Geheimnis bleiben sollen, und um einige merkwürdige Absonderheiten“ aus
dem deutschen Kammerwesen (
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/kriti
k-an-ihk-meuterei-in-der-handelskammer-1.1451014).
Zu weiterem Unmut bei den Mitgliedsunternehmen der deutschen Kammern
führte, dass die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als
Dachverband in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023
umgewandelt werden soll. Die Fraktion der AfD sprach sich bereits in einem
eigenen Antrag „Keine Pflichtmitgliedschaft der Industrie und
Handelskammern im Deutschen Industrie- und Handelskammertag – Stattdessen den
Deutschen Industrie- und Handelskammertag reformieren“ (Bundestagsdrucksache
19/30413) gegen dieses Vorhaben aus.
Zudem lehnt der Bundesverband für freie Kammern e. V. (bffk) einen
Kammerzwang für Unternehmen, Handwerksbetriebe, Freiberufler und
Pflegekräfte generell ab. Die Ausführungen des bffk zeigen nach Ansicht der
Fragesteller auch, dass deutsche Kammern auch bei einer Abschaffung der
Zwangsmitgliedschaft weiter existieren können, und dass der deutschen Wirtschaft durch
die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft kein Schaden entsteht (
https://ww
w.bffk.de/media/pro_und_contra.pdf).
1. Ist von der Bundesregierung, nicht nur vor dem Hintergrund der
andauernden Krisen (Post-Corona, Ukraine-Krieg), eine generelle legistische
Reform des deutschen Kammerwesens angedacht?
2. Plant die Bundesregierung im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft im
deutschen Kammerwesen, eine Reform der „Zwangsmitgliedschaft“
anzugehen?
a) Wenn ja, welche konkreten Reformmaßnahmen plant die
Bundesregierung, und wann ist mit einer diesbezüglichen Umsetzung einer Reform
zu rechnen?
b) Wenn nein, aus welchen konkreten Gründen wird es keine Reform im
deutschen Kammerwesen insbesondere im Hinblick auf die
„Zwangsmitgliedschaft“ geben (bitte ausführlich begründen)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Das Kammersystem dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Deshalb kann auch
eine Pflichtmitgliedschaft in solchen Körperschaften verfassungsrechtlich
gerechtfertigt sein, wenn sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben
erforderlich und angemessen ist; dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu
(vergleiche Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 16. Auflage 2020, Artikel 2, Rn. 26
mit Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Die
Körperschaften müssen in ihrer Organisation auch im Übrigen in formeller und
materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sein
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. März 2002 – 1 BvR 1974/96 unter Hinweis auf
die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 15, 235 [239 ff.]).
So hat das Bundesverfassungsgericht die Eingriffe in die Handlungsfreiheit der
Gewerbetreibenden für verhältnismäßig gehalten, die mit der Beitragspflicht
sowie der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verbunden sind
(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 146, 164 ff.). Nach einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Pflichtmitgliedschaft der
selbständigen Handwerker in den Handwerkskammern nicht zu beanstanden
(Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 108, 169 LS 1).
Die Kammern unterliegen zudem der Rechtsaufsicht der Länder (z. B. § 11
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG, § 115 der Handwerksordnung HwO, § 88 des Steuerberatungsgesetzes
StBerG) bzw. des Bundes (Wirtschafsprüferkammer). Die Rechtsaufsichten
können bei Kompetenzüberschreitungen der Kammern oder rechtswidrigem
Verhalten entsprechende Maßnahmen treffen.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung für eine Änderung des
geltenden Rechts keine Veranlassung.
3. Ist nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung das deutsche
Kammerwesen samt „Zwangsmitgliedschaft“ für deutsche Unternehmer,
Handwerker, Landwirte und Freie Berufe noch zeitgemäß, und teilt die
Bundesregierung deren Kritikpunkte (zu hohe Beiträge, allgemeines
Geschäftsgebaren, Misswirtschaft usw.)?
Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen hält die Bundesregierung das
Kammerwesen und deren „Zwangsmitgliedschaft“ in Deutschland für
zeitgemäß, und welche konkreten Kritikpunkte teilt die Bundesregierung
nicht?
Die Bundesregierung hält das Kammerwesen sowie das System der
funktionalen Selbstverwaltung für zeitgemäß und sachgerecht.
Die funktionale Selbstverwaltung der Kammern mit gesetzlicher
Pflichtmitgliedschaft hat sich in Deutschland in langer Tradition bewährt. Der
Gesetzgeber hat die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern sowie die
Kammern der Freien Berufe als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
einer Vielzahl hoheitlicher Aufgaben betraut. Dazu gehören u. a. die
Berufsaufsicht, die Durchführung von Berufsexamen, Fortbildungsmaßnahmen, Sach-
und Fachkundeprüfungen. Die Industrie- und Handelskammern nehmen
öffentliche Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung, etwa bei der dualen Berufsbildung,
effizient wahr und halten darüber hinaus regelmäßig ein umfangreiches
Serviceangebot für ihre Mitglieder vor.
Das Serviceangebot der Kammern kommt den Mitgliedern, soweit sie nicht
direkt in Anspruch genommen werden (z. B. Beratungsleistungen), mindestens
mittelbar zugute. Beispiele hierfür sind etwa Maßnahmen zur
Fachkräftesicherung, um junge Menschen für eine berufliche Ausbildung zu begeistern, der
Einsatz der Kammern für entsprechende Rahmenbedingungen oder die
Leistungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, von denen die Mitglieder
profitieren.
Auch das Beitragssystem der Kammern ist mit Blick auf die zahlreichen
Aufgaben der Kammern und das Serviceangebot für die Mitglieder nach
Auffassung der Bundesregierung nicht zu beanstanden. Beiträge werden grundsätzlich
in Form von Grundbeiträgen, Zusatz- oder Sonderbeiträgen und Umlagen
erhoben. Der Grundbeitrag wird regelmäßig gestaffelt, um Art, Umfang und
Leistungskraft des jeweiligen Kammermitglieds zu berücksichtigen. Das IHKG
sieht zudem für Kleinstunternehmen Beitragsbefreiungen in den Industrie- und
Handelskammern vor (§ 3 Absatz 3 S. 3 IHKG).
Auch die Kompetenzen und Aufgaben der Kammern sind grundsätzlich
gesetzlich geregelt (z. B. § 1 IHKG, § 91 HwO). Die Pflichtmitgliedschaft zwingt
außerdem nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn die Kammer und ihre
Organe die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten. Dagegen kann
jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen. Zudem unterstehen die Kammern der
Rechtsaufsicht (z. B. § 11 IHKG, § 115 HwO, § 88 StBerG).
4. Würde nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung der deutschen
Wirtschaft ein Schaden durch die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft
entstehen, und wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung?
Die Kammern können die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben u. a. im
Bereich der Berufszulassung und Berufsaufsicht nur dann ordnungsgemäß
ausüben, wenn die Berufsträger Mitglieder der jeweiligen Kammern sind. Dies
setzt eine Pflichtmitgliedschaft in der Kammer voraus. Die funktionale
Selbstverwaltung ist darüber hinaus aber auch Ausdruck von Freiheit und Demokratie
und sichert unternehmerische Eigeninitiative, Engagement und Sachnähe. Nur
eine Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle Betroffenen ihre Interessen
einbringen und fachkundig vertreten werden.
Ohne das Kammersystem und die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft
würden die wichtigen Funktionen der funktionalen Selbstverwaltung auch für die
Unternehmen verloren gehen. Die Schaffung staatsunmittelbarer Strukturen
und Einrichtungen – z. B. neuer Berufsaufsichtsbehörden – anstelle des
Kammersystems würden nach Einschätzung der Bundesregierung zudem höhere
Kosten für die Betroffenen nach sich ziehen.
5. Welche konkreten Beitragskosten entfallen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Mitglieder der einzelnen Kammerzweige (bitte die
Beitragskosten nach Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
Landwirtschaftskammern, Freien Berufen usw. und die Kosten sowie den
Nutzen der Pflichtmitgliedschaft für Unternehmer aufschlüsseln)?
Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern:
Das Kammerrecht der genannten Heilberufe fällt in Länderzuständigkeit. Der
Bundesregierung liegen zu diesen Kammern keine Informationen vor.
Architektenkammern:
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist als eingetragener Verein ein
Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern. Nach § 3 der Satzung der BAK
steht die Mitgliedschaft in der BAK allen Architektenkammern offen.
Länderkammern, denen auch andere Berufsgruppen als Architekten angehören,
können nur Mitglieder werden, wenn satzungsgemäß sichergestellt ist, dass sie in
der BAK ausschließlich die Interessen der genannten Berufsgruppen vertreten.
Zur Höhe der Beiträge in den einzelnen Kammern auf Landesebene liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
Ingenieurkammern:
Die Bundesingenieurkammer vertritt die Interessen der 16
Landesingenieurkammern auf Bundesebene. Mitglieder (Mitgliedskammern) der
Bundesingenieurkammer können nach § 3 der Satzung der Bundesingenieurkammer
Ingenieurkammern, Baukammern sowie gemeinsame Architekten- und
Ingenieurkammern für deren Ingenieurmitglieder werden, soweit sie aufgrund eines
Landesgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden. Die
Mitgliedschaft in den einzelnen Ingenieurkammern ist bislang nicht einheitlich
geregelt. Zur Höhe der Beiträge in den einzelnen Kammern auf Landesebene
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Industrie und Handelskammern:
Daten zu den Industrie- und Handelskammern sind im Internet unter IHK-
transparent
www.ihktransparent.de abrufbar. Weitere Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Landwirtschaftskammern:
In Deutschland existieren Landwirtschaftskammern in Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bremen
und Hamburg. Organisation, Aufgaben und Strukturen der
Landwirtschaftskammern sind in den Ländern unterschiedlich. Die Bundesregierung ist nicht
für die Ausgestaltung der verschiedenen Landwirtschaftskammern zuständig
und hat auch keine Kenntnis über die Beiträge oder Beitragsentwicklung. Es
wird auf Informationen aus den Ländern oder von den jeweiligen Kammern
selbst verwiesen.
Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammer:
Beiträge an die Rechtsanwaltskammern, die Notarkammern und die
Patentanwaltskammer sind nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung bzw.
Beitragssatzung zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge bestimmt die
jeweilige Kammerversammlung (§ 89 Absatz 2 Nummer 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO, § 71 Absatz 4 Nummer 3 der Bundesnotarordnung
BNotO, § 82 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung PAO). Im Bereich
der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 BNotO) und der Ländernotarkasse (§ 113
Absatz 2 BNotO) entrichten die Mitglieder der Notarkammern Abgaben auf der
Grundlage der Abgabensatzung (§ 113 Absatz 17 BNotO). Die Kassen haben
den in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern die erforderlichen
Haushaltsmittel bereitzustellen (§ 113 Absatz 3 Nummer 5 BNotO).
Zu der Höhe der Beiträge, die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern
und der Notarkammern an diese zu zahlen sind, hat die Bundesregierung keine
Kenntnisse. Für die Staatsaufsicht über diese Kammern sind die jeweiligen
Landesjustizverwaltungen zuständig.
Der Beitrag zur Patentanwaltskammer beträgt je Kammermitglied 440 Euro, je
angestellter Person in Vollzeit 60 Euro und je angestellter Person in Teilzeit (bis
zu 4 Stunden täglich oder bis zu 775 Stunden jährlich) 30 Euro.
Beiträge der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern an die
Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundenotarkammer werden ebenfalls auf Grundlage
einer Beitragsordnung erhoben (§ 178 BRAO, § 91 BNotO).
Die Beiträge der Mitglieder der Bundesrechtsanwaltskammer (also der
Rechtsanwaltskammern) betragen derzeit 114,50 Euro für jedes Mitglied der
jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Die Beiträge der Mitglieder der Bundesnotarkammer (also der Notarkammern)
bemessen sich gemäß § 23 Absatz 1 der Satzung der Bundesnotarkammer nach
dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und sind aus diesem Grund nicht
einheitlich. Daher können nur Durchschnittswerte ermittelt werden:
Durchschnittlich trug im Jahr 2021 eine Kammer des hauptberuflichen Notariats
339 267,39 Euro, eine Kammer des Anwaltsnotariats 265 669,70 Euro, was pro
hauptberuflichem Notar einen Betrag von 2 371,12 Euro und pro Anwaltsnotar
einen Betrag von 464,91 Euro ausmacht.
Steuerberaterkammern:
Beiträge an die Steuerberaterkammern sind nach Maßgabe der jeweiligen
Beitragsordnung zu leisten, die der Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde bedarf. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung (§ 79
StBerG). Beiträge der Steuerberaterkammern an die
Bundessteuerberaterkammer werden ebenfalls auf Grundlage einer Beitragsordnung erhoben, die der
Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf (§ 87 StBerG). Zu
der Höhe der Beiträge, die von den Mitgliedern der Steuerberaterkammern an
diese zu zahlen sind, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse. Der Beitrag
der Steuerberaterkammern an die Bundessteuerberaterkammer beträgt 55 Euro
jährlich je Mitglied der Steuerberaterkammer.
Handwerkskammern:
Daten zu den Handwerkskammern liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wirtschaftsprüferkammer:
Die Beiträge der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind gemäß § 66
Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nach Maßgabe der
Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer zu leisten. Zuletzt belief sich im Jahr
2021 der Mitgliedsbeitrag pro Person auf 516 Euro und für
Berufsgesellschaften (Haupt- und Zweigniederlassung) auf 258 Euro. Die Mitgliedsbeiträge für
2022 werden erst zum Ende des Jahres berechnet, hier liegen der
Bundesregierung derzeit keine aktuellen Informationen vor.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung das aktuelle Beitragsniveau in den
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
Landwirtschaftskammern und Freien Berufen, und wie beurteilt die Bundesregierung die
Beitragsentwicklung in den verschiedenen Kammern in den letzten fünf
Jahren?
Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammer:
Bundesrechtsanwaltskammer:
Die Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer haben sich in den Jahren 2018
bis 2022 wie folgt entwickelt:
Haupthaushalt ERV SdR Gesamt
2018 38,50 Euro 58,00 Euro 6,00 Euro 102,50 Euro
2019 38,50 Euro 52,00 Euro 5,50 Euro 96,00 Euro
2020 38,50 Euro 60,00 Euro 6,00 Euro 104,50 Euro
2021 40,50 Euro 60,00 Euro 4,00 Euro 104,50 Euro
2022 40,50 Euro 70,00 Euro 4,00 Euro 114,50 Euro
Die Bundesrechtsanwaltskammer verfügt über einen Verwaltungshaushalt,
innerhalb dessen der Titel Elektronischer Rechtsverkehr aufgrund größerer
Transparenz gesondert dargestellt wird. Für die Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft (SdR) wird ein Sonderhaushalt geführt.
Zur Entwicklung der Beiträge bei den Rechtsanwaltskammern hat die
Bundesregierung keine Kenntnis. Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen
Ausführungen verwiesen.
Bundesnotarkammer:
Der an die Bundesnotarkammer zu entrichtende Beitrag stieg von 2016 auf
2017 um 15 Prozent, von 2017 auf 2018 um 10 Prozent, und von 2019 auf 2020
sowie von 2020 auf 2021 jeweils um 15 Prozent. Von 2018 auf 2019 gab es
keine Beitragssteigerung. Dem steht im gleichen Zeitraum ein deutlicher
Aufgabenzuwachs bei der Bundesnotarkammer gegenüber.
Zur Entwicklung der Beiträge bei den Notarkammern hat die Bundesregierung
keine Kenntnis. Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen
Ausführungen verwiesen.
Patentanwaltskammer:
Der Kammerbeitrag je Kammermitglied an die Patentanwaltskammer blieb in
den Haushaltsjahren 2018 bis 2022 unverändert. Der Kammerbeitrag für
angestellte Personen betrug in den Haushaltsjahren 2018 bis 2020 130 Euro
(Vollzeit) beziehungsweise 65 Euro (Teilzeit) und im Haushaltsjahr 2021 100 Euro
(Vollzeit) beziehungsweise 50 Euro (Teilzeit) pro angestellter Person.
Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen.
Steuerberaterkammern:
Der Beitrag der Steuerberaterkammern an die Bundessteuerberaterkammer
wurde zuletzt für das Kalenderjahr 2017 von 50 Euro auf 55 Euro erhöht.
Die Höhe der Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer wird von deren
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Erhebung der Beiträge erfolgt auf
Grundlage einer Beitragsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen.
Zur Entwicklung der Beiträge bei den Steuerberaterkammern hat die
Bundesregierung keine Kenntnis. Aus diesem Grund ist eine Bewertung der
Beitragsentwicklung nicht möglich.
Wirtschaftsprüferkammer:
In den Jahren 2017 bis 2019 betrug der Mitgliedsbeitrag der
Wirtschaftsprüferkammer pro Person 468 Euro. Ab dem Jahr 2019 erhöhte sich der
Mitgliedsbeitrag auf 516 Euro pro Person und blieb seitdem konstant. Für
Berufsgesellschaften belief sich der Beitrag in den Jahren 2017 bis 2019 auf 234 Euro und
wurde ab 2019 auf 258 Euro erhöht. Die Bundesregierung erachtet die
Beitragsentwicklungen als angemessen, die Erhöhung der Mitgliederbeiträge
bewegt sich auf einem moderaten Niveau.
Allgemein:
Weitere Informationen, insbesondere zur Beitragsentwicklung bei den Ärzte-,
Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern, Architektenkammern,
Ingenieurkammern, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern
und Handwerkskammern, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Gestaltung der Kammerfinanzen und
des jeweiligen Beitragssystems nicht nur in den verschiedenen
Kammerzweigen, sondern auch innerhalb eines Kammersystems unterschiedlich ausgestaltet
und zudem abhängig u. a. von der Wirtschaftsplanung einer Kammer, der
Entwicklung der Mitgliederzahl, dem Zuschnitt ihrer Aufgaben, der
wirtschaftlichen Lage oder sonstigen Einnahmen einer Kammer sind. Eine generelle
Beurteilung der Beitragshöhe und Entwicklung ist durch die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund nicht möglich.
7. Wie haben sich die Beschäftigtenzahlen in den verschiedenen Kammern
(Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
Landwirtschaftskammern und Freie Berufe) in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung entwickelt (bitte nach hauptamtlich Beschäftigten,
bezahlt Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen aufschlüsseln)?
Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern:
Der Bundesregierung liegen zu diesen Kammern keine Informationen vor.
Architektenkammern:
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist als eingetragener Verein ein
Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern. Nach § 3 der Satzung der BAK
steht die Mitgliedschaft in der BAK allen Architektenkammern offen.
Länderkammern, denen auch andere Berufsgruppen als Architekten angehören,
können nur Mitglieder werden, wenn satzungsgemäß sichergestellt ist, dass sie in
der BAK ausschließlich die Interessen der genannten Berufsgruppen vertreten.
Zur Beschäftigtenanzahl in den einzelnen Kammern auf Landesebene liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
Ingenieurkammern:
Die Bundesingenieurkammer vertritt die Interessen der 16
Landesingenieurkammern auf Bundesebene. Mitglieder (Mitgliedskammern) der
Bundesingenieurkammer können nach § 3 der Satzung der Bundesingenieurkammer
Ingenieurkammern, Baukammern sowie gemeinsame Architekten- und
Ingenieurkammern für deren Ingenieurmitglieder werden, soweit sie aufgrund eines
Landesgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden. Die
Mitgliedschaft in den einzelnen Ingenieurkammern der Länder ist bislang nicht
einheitlich geregelt. Zur Beschäftigtenanzahl in den einzelnen Kammern auf
Landesebene liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Industrie und Handelskammern:
Daten zu den Industrie und Handelskammern sind im Internet unter IHK-
transparent
www.ihktransparent.de abrufbar. Weitere Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Landwirtschaftskammern:
In Deutschland existieren Landwirtschaftskammern in Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bremen
und Hamburg. Organisation, Aufgaben und Strukturen der
Landwirtschaftskammern sind in den Ländern unterschiedlich. Die BReg ist nicht für die
Ausgestaltung der verschiedenen Landwirtschaftskammern zuständig und hat auch
keine Kenntnis über Beschäftigtenzahlen. Es wird auf Informationen aus den
Ländern oder von den jeweiligen Kammern selbst verwiesen.
Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammer:
Bundesrechtsanwaltskammer:
Die Anzahl der bei der Bundesrechtsanwaltskammer hauptamtlich
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich in den letzten fünf Jahren wie
folgt entwickelt (hochgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte):
BRAK Berlin BRAK Brüssel Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltschaft
Gesamt
2018 37,5 8 7,5 53
2019 39,5 8 8 55,5
2020 39,5 6 8 53,5
2021 40,5 7 7,5 55
2022 40,5 6 7,5 54
Darüber hinaus ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer das Präsidium,
bestehend aus dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin und drei Vizepräsidenten
sowie dem Schatzmeister, ehrenamtlich tätig.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere der Ausarbeitung von
Stellungnahmen und Positionspapieren hat die Bundesrechtsanwaltskammer
33 Fachausschüsse eingerichtet, in denen insgesamt 248 Mitglieder
ehrenamtlich tätig sind. Die Zahl der Mitglieder bleibt über die Jahre im Wesentlichen
unverändert, kann indes aufgrund besonderer Schwerpunktsetzung im
Jahresverlauf leicht variieren.
Die Satzungsversammlung verfügt in der 7. Legislaturperiode über insgesamt
118 Mitglieder, davon 91 stimmberechtigte Mitglieder. Sämtliche Mitglieder
sind ehrenamtlich tätig. Die Legislaturperiode begann im Jahr 2019 und wird
2023 enden.
Bundesnotarkammer:
Bei der Bundesnotarkammer waren beziehungsweise sind wie folgt beschäftigt:
• 2017: 123 bezahlt Beschäftigte, 8 hauptamtlich Beschäftigte, 7
ehrenamtlich tätige Personen,
• 2018: 155 bezahlt Beschäftigte, 9 hauptamtlich Beschäftigte, 7
ehrenamtlich tätige Personen,
• 2019: 189 bezahlt Beschäftigte, 10 hauptamtlich Beschäftigte, 7
ehrenamtlich tätige Personen,
• 2020: 188 bezahlt Beschäftigte, 11 hauptamtlich Beschäftigte, 7
ehrenamtlich tätige Personen,
• 2021: 201 bezahlt Beschäftigte, 14 hauptamtlich Beschäftigte, 9
ehrenamtlich tätige Personen.
Patentanwaltskammer:
Bei der Patentanwaltskammer besteht der Vorstand gemäß Satzung aus
achtzehn ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. In der Geschäftsstelle sind aktuell
17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgeltlich beschäftigt. In den letzten fünf
Jahren unterlag die Zahl der in der Geschäftsstelle Beschäftigten leichten
Schwankungen, bewegte sich aber stets zwischen 17 und 19.
Zur Zahl der Angestellten bei den Rechtsanwaltskammern und den
Notarkammern liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Bundessteuerberaterkammer:
Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer besteht aus dem Präsidenten,
drei Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Sie üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Dies gilt auch für die Mitglieder der Ausschüsse. Die
Einsetzung der Ausschüsse erfolgt durch die Bundeskammerversammlung.
Die Zahl der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer hat sich in den
letzten fünf Jahren nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung wie folgt
entwickelt:
2018: 36 Angestellte (davon 10 in Teilzeit),
2019: 37 Angestellte (davon 12 in Teilzeit),
2020: 35 Angestellte (davon 11 in Teilzeit),
2021: 37 Angestellte (vorläufig, davon 10 in Teilzeit),
2022: 38 Angestellte (vorläufig, davon 12 in Teilzeit).
Handwerkskammern:
Daten zu den Handwerkskammern liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wirtschaftsprüferkammer:
Ehrenamtlich arbeiten für die Wirtschaftsprüferkammer 70 Personen, wobei
davon 13 Personen im Vorstand tätig sind, 57 im Beirat und 15 in der
Kommission für Qualitätskontrolle. Daneben sind 116 Arbeitnehmer und 8 Aushilfen
angestellt.
Die Zahl der Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer hat sich in den letzten
fünf Jahren nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung wie folgt
entwickelt:
2017: Arbeitnehmer und Aushilfen: 127; Ehrenamt: 70,
2018: Arbeitnehmer und Aushilfen: 124; Ehrenamt: 83,
2019: Arbeitnehmer und Aushilfen: 125; Ehrenamt: 85,
2020: Arbeitnehmer und Aushilfen: 126; Ehrenamt: 85,
2021: Arbeitnehmer und Aushilfen: 124; Ehrenamt: 85.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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