[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2456 –
Entwicklung des Kontenabrufverfahrens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2005 können Finanzämter und Sozialbehörden Kontenabfragen
durchführen, um Steuerbetrüger sowie andere säumige Zahler zu ermitteln. Dies ist ein
wichtiges Mittel, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung,
Steuerhinterziehung und Sozialbetrug aufzudecken. Im Jahr 2013 wurde die Möglichkeit der
Kontenabfrage auf Gerichtsvollzieher ausgeweitet, um das Verfahren zur
Eintreibung privater Forderungen von Gläubigern zu verbessern. Ebenso können
seit 2016 Kontenabrufe bei säumigen Gläubigern bei Summen unter 500 Euro
beantragt werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern führt in Vertretung für die anderen staatlich
legitimierten Behörden die Kontenabfragen zentral durch. Mit der Einführung
der Kontenabfrage wuchs die Nutzung des Verfahrens stetig an. Während
2015 noch insgesamt 302 000 Abrufe getätigt wurden, waren es 2021 bereits
1,14 Millionen Abrufe. Der Anteil der Abfragen von Finanzbehörden wuchs
dabei allein zwischen den Jahren 2020 und 2021 um 27 Prozent auf 286 000
an (
https://www.welt.de/wirtschaft/plus236371973/Steuern-Finanzaemter-sin
d-so-neugierig-wie-nie.html). Die annähernde Vervierfachung der
Abrufzahlen seit 2015 weckt Fragen zur Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung des
Kontenabrufverfahrens.
1. Welche weitergehenden statistischen Erhebungen zum Thema
„Kontenabfrage, institutioneller Kreis der Abfragenden und Art der Abfragen“
aus den Jahren 2017 bis 2021 liegen der Bundesregierung noch vor
(Statistiken bitte anhängen)?
In den Jahren 2017 bis 2021 wurden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
folgende Kontenabrufe durchgeführt:
(Anmerkung: die statistischen Daten für 2017 sind teilweise nicht vollständig
belastbar, weil die vom BZSt im Wege der Amtshilfe für die Financial
Intelligence Unit [FIU] durchgeführten Kontenabrufe statistisch nicht eindeutig
erfasst wurden):
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2751
20. Wahlperiode 11.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juli
2022 übermittelt und mit Schreiben vom 2. Februar 2023 korrigiert (siehe Drucksache 20/5484).
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gesamtzahl der durchgeführten Kontenabrufe:
2017 2018 2019 2020 2021
692.166 796.600 915.257 1.014.704 1.140.580
Kontenabrufe des BZSt gem. § 93 Abs. 7 Abgabenordnung – getrennt nach Bundesländern
(auf Länderebene gezählt werden Finanzbehörden mit Ersuchen gem. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4; die Werte der
Realsteuergemeinden beinhalten auch die Fallzahlen der Realsteuergemeinden, die zugleich
Verwaltungsvollstreckungsbehörde sind; Sonderfälle und Ersuchen der übrigen ersuchenden Stellen i. S. d. Abs. 7 werden
auf Bundesebene gezählt)
§ 93 Abs. 7 2017 2018 2019 2020 2021
Summe 171.496 196.088 226.105 225.082 285.536
Bundesebene 10.843 30.174 30.170 28.069 37.402
Baden-Württemberg 4.978 7.167 8.855 10.049 14.004
Bayern 7.446 8.444 16.898 20.588 22.229
Berlin 11.107 12.985 15.668 13.493 16.198
Brandenburg 5.689 3.875 4.544 2.959 3.860
Bremen 1.490 1.403 1.171 841 1.336
Hamburg 3.763 5.350 6.003 3.928 5.793
Hessen 12.328 11.761 13.418 10.518 15.763
Mecklenburg-Vorpommern 3.795 4.848 6.279 6.119 6.302
Niedersachsen 6.286 9.261 11.477 10.406 13.130
Nordrhein-Westfalen 42.880 34.339 34.142 26.517 29.972
Rheinland-Pfalz 1.677 1.645 2.421 2.509 3.788
Saarland 1.436 1.224 1.841 1.391 1.920
Sachsen 1.851 1.951 2.595 2.559 2.976
Sachsen-Anhalt 912 606 1.433 1.257 1.324
Schleswig-Holstein 1.955 1.693 2.254 2.554 4.396
Thüringen 1.229 1.763 1.954 2.615 3.126
Realsteuergemeinden 51.831 57.599 64.982 78.710 102.017
Kontenabrufe gem. § 93 Abs. 8 Abgabenordnung – getrennt nach Bundesländern
(auf Länderebene gezählt werden alle Ersuchen von Sozialleistungsbehörden, Gerichtsvollziehern und
Unterhaltsvorschussstellen; Ersuchen der übrigen ersuchenden Stellen i. S. d. Abs. 8 werden auf Bundesebene
gezählt)
§ 93 Abs. 8 2017 2018 2019 2020 2021
Summe 520.670 600.512 689.152 789.622 855.044
Bundesebene 20.726 49.039 81.222 122.191
Baden-Württemberg 62.733 66.203 75.113 103.610 101.113
Bayern 61.773 68.128 80.714 104.699 105.024
Berlin 36.458 38.985 39.226 35.522 35.222
Brandenburg 15.054 19.077 20.198 19.960 20.989
Bremen 3.935 4.071 4.488 5.056 5.047
Hamburg 12.976 14.645 15.067 14.519 16.240
Hessen 41.872 46.241 52.489 54.072 57.159
Mecklenburg-Vorpommern 10.915 10.953 11.547 13.060 14.184
Niedersachsen 40.431 48.040 52.874 53.282 56.172
Nordrhein-Westfalen 115.086 135.174 150.978 155.329 164.553
Rheinland-Pfalz 23.155 26.239 29.601 29.851 31.728
Saarland 6.172 6.900 8.308 8.951 11.252
Sachsen 36.583 37.286 35.970 45.504 46.458
Sachsen-Anhalt 20.434 21.251 22.856 22.550 23.370
Schleswig-Holstein 15.634 17.200 20.126 22.850 22.925
Thüringen 17.459 19.393 20.558 19.585 21.417
Sozialbehörden
Kontenabrufe der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
2017 2018 2019 2020 2021
9.256 9.155 15.903 16.088 19.668
Kontenabrufe der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
2017 2018 2019 2020 2021
2.399 3.013 4.006 6.401 7.744
Kontenabrufe der Ausbildungsförderung nach dem BAföG
2017 2018 2019 2020 2021
57 642 1.562 2.330 376
Kontenabrufe Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
2017 2018 2019 2020 2021
3 4 2 1 1
Kontenabrufe des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
2017 2018 2019 2020 2021
564 271 275 242 487
Kontenabrufe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
2017 2018 2019 2020 2021
- - - 60 73
Kontenabrufe des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
2017 2018 2019 2020 2021
- - - - -
Kontenabrufe Unterhaltsvorschussgesetz
2017 2018 2019 2020 2021
9.662 10.915 14.672 17.056 19.415
Kontenabrufe des Auslandsunterhaltsgesetz
2017 2018 2019 2020 2021
1.158 1.230 1.370 1.425 1.503
Finanzbehörden
Kontenabrufe des Zolls
2017 2018 2019 2020 2021
5.800 5.060 5.328* 10.527 12.952
* Aufgrund der Anfrage wurden die im Rahmen der Amtshilfe für die Financial Intelligence Unit
(FIU) durchgeführten Abfragen, die zunächst noch dem „Zoll/ZKA“ zugeordnet waren, nunmehr
der „neuen“ FIU zugeordnet. Für 2019 ergeben sich im Vergleich vorherigen Berechnungen
entsprechende Abweichungen (zuvor 15.841).
Kontenabrufe der DRV Bund/Knappschaft-Bahn-See
2017 2018 2019 2020 2021
777 14.795 9.526 17.467 24.223
Kontenabrufe der Finanzämter
2017 2018 2019 2020 2021
108.892 123.110 142.221 118.377 146.344
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungsvollstreckungsbehörden gemäß Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz*
2017 2018 2019 2020 2021
51.831 57.599 65.034 113.974 168.155
* Beim Kontenabruf für Kommunalbehörden erfolgt keine gesonderte statistische Auswertung, ob
der Abruf als „Realsteuerbehörde“ oder Vollstreckungsbehörde nach dem jeweiligen VwVG
erfolgt.
Polizei- und Verfassungsschutzbehörden
Kontenabrufe der Polizeibehörden des Bundes
2017 2018 2019 2020 2021
- - 12 43 41
Kontenabrufe der Polizeibehörden der Länder
2017 2018 2019 2020 2021
- - - 131 759
Kontenabrufe der Verfassungsschutzbehörden der Länder
2017 2018 2019 2020 2021
- - - 230 191
Gerichtsvollzieher
Kontenabrufe der Gerichtsvollzieher
2017 2018 2019 2020 2021
498.722 555.786 603.687 603.687 685.162
Vollstreckungsbehörden und Vollziehungsbeamte der Justiz
Kontenabrufe Financial Intelligence Unit (FIU)
2017 2018 2019 2020 2021
1.940 10.318 18.349* 15.387 15.490
* Aufgrund der Anfrage wurden die im Rahmen der Amtshilfe für die FIU durchgeführten
Abfragen, die zunächst noch dem „Zoll/ZKA“ zugeordnet waren, nunmehr der „neuen“ FIU zugeordnet.
Für 2019 ergeben sich im Vergleich vorherigen Berechnungen entsprechende Abweichungen
(zuvor 7 836).
2. In wie vielen Fällen innerhalb der letzten fünf Jahre wurde zunächst nur
angenommen, dass betreffende Personen von sich aus teilweise oder gar
keine Informationen mitteilen würden?
3. Wie viele Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre wurden dann tatsächlich
ohne entsprechende Information der betreffenden Personen abgefragt?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Tatbestandvoraussetzung für einen Kontenabruf nach § 93 Absatz 7 oder 8 der
Abgabenordnung (AO) ist, dass ein Auskunftsersuchen an die betroffene
Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 7
Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 AO). Die um Kontenabruf ersuchenden Behörden
und Stellen haben dies in Ihrem Kontenabrufersuchen gegenüber den
Bundeszentralamt für Steuern zu bestätigen. Eine Aufgliederung, aufgrund welcher der
beiden Gründe das Kontenabrufersuchen gestellt wird (Auskunftsersuchen
erfolglos oder Auskunftsersuchen verspricht keinen Erfolg), erfolgt nicht.
Informationen darüber, in wie vielen Fällen ein Kontenabrufersuchen gestellt
wurde, weil ein vorheriges Auskunftsersuchen nicht zum Erfolg geführt hat,
und in wie vielen Fällen ein Kontenabrufersuchen gestellt wurde, weil ein
Auskunftsersuchen keinen Erfolg versprochen hat, liegen der Bundesregierung
daher nicht vor.
4. Wie viele Fälle von Kontenabfragen wurden insgesamt über einzelne
Personen durchgeführt (bitte nach den letzten fünf Jahren und nach
Abfragensteller aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Weitergehende Statistiken liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
5. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden aufgrund der Erkenntnisse aus
Kontenabfragen bei Finanzbehörden innerhalb der letzten fünf Jahre
eingeleitet (bitte nach Art der Ermittlungsverfahren und Jahren
aufschlüsseln)?
6. Wie viele Strafverfahren wurden aufgrund der Erkenntnisse aus
Kontenabfragen bei Finanzbehörden und daran anschließenden
Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre eingeleitet (bitte nach Art der
Strafverfahren und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Nach Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes liegt die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für die
Verfolgung von Steuerstraftaten. Nach den zwischen dem Bund und den
Ländern abgestimmten Grundsätzen stellen die Länder dem Bundesministerium der
Finanzen jährlich statistische Daten über die Entwicklung des Steuervollzugs
zur Verfügung. Daten zur Anzahl eingeleiteter steuerlicher Ermittlungs- und
Strafverfahren aufgrund der Erkenntnisse aus Kontenabrufverfahren werden
von den Ländern nicht mitgeteilt und sind der Bundesregierung daher nicht
bekannt.
7. Lässt der Umfang der Kontenabfragen nach Auffassung der
Bundesregierung Rückschlüsse auf potenzielle Betrugsdelikte zu?
Der größte Teil der Kontenabrufe (ca. 85 Prozent) erfolgen im
Vollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher oder Verwaltungsvollstreckungsbehörden.
Aus dem bloßen Umfang der Kontenabfragen allein lässt sich kein Rückschluss
auf potenzielle Betrugsdelikte ziehen.
8. Ist das Kontenabrufverfahren aus Sicht der Bundesregierung geeignet,
die Gleichmäßigkeit des Vollzugs bei der Kapitalertragsteuer
sicherzustellen, und wenn ja, wie viele Kontenabfragen werden zu diesem Zweck
durchgeführt?
Die Gleichmäßigkeit des Steuervollzugs hinsichtlich der Kapitalertragsteuer
wird durch den Quellensteuerabzug hergestellt. Dem tragen die Regelungen in
Nummern 1 und 3 des § 93 Absatz 7 Satz 1 AO bereits Rechnung.
9. Stehen aus Sicht der Bundesregierung die Abfragefallzahlen der
Finanzbehörden in einem angemessen Verhältnis zum Ergebnis der verfolgten
Verfahren wegen Steuerbetrugs sowie anderer Strafverfahren?
Nach Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes liegt die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens in der Zuständigkeit der Länder. Dies gilt auch für die
Verfolgung von Steuerstraftaten. Nach den zwischen dem Bund und den
Ländern abgestimmten Grundsätzen stellen die Länder dem Bundesministerium der
Finanzen jährlich statistische Daten über die Entwicklung des Steuervollzugs
zur Verfügung. Daten zum Ergebnis der aufgrund der Erkenntnisse aus dem
Kontenabrufverfahren verfolgten Verfahren wegen Steuerhinterziehung sowie
anderer Strafverfahren werden von den Ländern nicht mitgeteilt. Daher ist der
Bundesregierung keine Aussage zum Verhältnis der Abfragefallzahlen der
Finanzbehörden zum Ergebnis der verfolgten Verfahren wegen
Steuerhinterziehung sowie anderer Strafverfahren möglich.
10. Wenn ja, wie hoch sind die behördlichen Kosten des
Kontenabrufverfahrens, und wie hoch sind die Erträge, die aus der Abschöpfung der
aufgedeckten Straftaten entstehen?
Aus der Pflegevereinbarung des Bundezentralamts für Steuern mit dem
ITZBund zum Kontenabrufverfahren wurden in 2021 für Verfahrenspflege und
Modernisierung 993 331,63 Euro aufgewendet. Weiterhin wurden 909 interne
Personentage für Verfahrenspflege und Modernisierung beim ITZBund
verbucht = 334 893,78 Euro.
Informationen über die Höhe der Erträge, die sich aus der Abschöpfung von
aufgedeckten Straftaten ergeben, die aufgrund eines Kontenabrufs aufgedeckt
wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Wie viel Personal der öffentlichen Verwaltung ist dem Bereich der
Kontenabfrage ganz oder nur teilweise zugeordnet (bitte nach staatlichen
Institutionen sowie Besoldungsgruppen aufschlüsseln)?
Gegenwärtig ist im Kontenabrufverfahren des Bundeszentralamts für Steuern
von folgender Personalbindung auszugehen.
1 x A15 (zeitanteilig),
1 x A14 (zeitanteilig) N.N.,
1 x A13g,
1 x A 12,
1 x A11,
1 x A9m+Z (Qualitätssicherung/Integritätsprüfung),
2 x A9m (Qualitätssicherung/Integritätsprüfung),
10 bis 12 x A8/E7 (nach Abfrageaufkommen zeitanteilig),
A 12 – IT-QS (zeitanteilig) – wird gegenwärtig nicht durch Q4 abgebildet.
Im Bereich A 6 bis A 8 sowie der korrespondierenden Stellen für
Tarifangestellte wurde aufgrund von Automationsmaßnahmen und
Geschäftsprozessoptimierungen in den vergangenen Jahren die Personalbindung um ca. 15 AK
verringert.
12. Plant das Bundesfinanzministerium über die letzten Änderungen der
Berechtigungen hinaus weitere Ausweitungen der Ermächtigungen für
Kontenabfragende, und wenn ja, welche, und wann?
Über die Frage von Ausweitungen der Ermächtigungen für Kontenabfragende
hat nicht das Bundesministerium der Finanzen, sondern der Gesetzgeber zu
entscheiden.
13. Wie verhält sich die Bundesregierung zu Vorwürfen, wonach die erhöhte
Kontenabfrage ein Tricksen und Täuschen bei Steuern und
Sozialbeiträgen aufdecken solle, und welche Haltung hat sie hierzu?
Die Bundesregierung hält das Kontenabrufverfahren für ein effizientes und
erfolgreiches Mittel, um Steuern und Sozialleistungen gleichmäßig festzusetzen
und zu erheben sowie einem Betrug vorzubeugen.
14. Sieht die Bundesregierung aufgrund der erhöhten Abfrageaufkommens
und des damit in Verbindung stehenden gewachsenen Aufwands
zusätzlichen Bedarf bei der Personalaufstockung, und wenn ja, wie viel, und bei
welchen Behörden?
Nach § 93 Absatz 8a AO sind Kontenabrufersuchen von den ersuchenden
Behörden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Durch
die Verwendung des elektronischen Verfahrens stellen die derzeitigen
Abrufzahlen keine Probleme bei der Bearbeitung durch das Bundeszentralamt für
Steuern dar. Bei weiter steigenden Abrufzahlen wäre eine (geringfügige)
Aufstockung im Bereich Qualitätssicherung und Integritätsprüfung zu prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]