[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ali Al-Dailami,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2466 –
Todesumstände des deutschen Staatsangehörigen Konstantin Gedig in der
türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ (2019)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die türkische Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordsyrien folgte 2019
auf die Operationen „Euphrat-Schild“ (2017) und „Olivenzweig“ (2018). Die
drei völkerrechtswidrigen Militäroffensiven rechtfertigt die Türkei als
vermeintliche Selbstverteidigung (
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/no
rdsyrien-offensive-tuerkei-konflikt-krieg-voelkerrechtswidrig). In einer
Ausarbeitung kommen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
allerdings zu der Schlussfolgerung, dass sich die Türkei zu Unrecht auf das
Selbstverteidigungsrecht beruft und die Operation „Friedensquelle“ aufgrund
mangelhafter Rechtfertigung einen Verstoß gegen das Gewaltverbot in
Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) darstellt (WD 2
– 3000 – 116/19, S. 12). Das türkische Militär arbeitet in Nordsyrien
außerdem mit syrischen Milizen zusammen und ist für Menschenrechtsverletzungen
und Kriegsverbrechen verantwortlich (
https://www.spiegel.de/politik/ausland/
syrien-amnesty-international-wirft-tuerkei-kriegsverbrechen-vor-a-129221
5.html). Auch im Februar und März 2022 bombardierte die Türkei weiterhin
zivile und militärische Ziele in Nordsyrien bzw. Rojava (
https://www.nd-aktue
ll.de/artikel/1162285.kurdistan-tuerkei-bereitet-militaeroffensiven-vor.html).
Im April 2022 folgte darauf eine Militäroperation im Nordirak (
https://www.s
wp-berlin.org/en/publication/turkeys-military-operations-in-syria-and-iraq).
Ende Mai und Anfang Juni 2022 wird deutlich, dass der türkische
Staatspräsident außerdem eine weitere Militäroperation im Norden Syriens plant (https://
www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/medico-referentin-es-ist-an-
derzeit-erdogans-krieg-streng-zu-verurteilen-li.229912 und
https://taz.de/Moeglic
he-tuerkische-Offensive-in-Syrien/!5858888/).
Die Bundesrepublik Deutschland ist, wie die Türkei, Mitglied in der
sogenannten Anti-IS-Koalition. Im Oktober 2019 beteiligte sich die Bundeswehr
unter anderem mit Tornados zur luft- und raumgestützten Aufklärung sowie an
AWACS (Airborne Warning and Control System)-Flügen zur See- und
Luftraumüberwachung (Bundestagsdrucksache 19/4719). Innerhalb der Operation
„Inherent Resolve“ wird durch die Gruppe von Staaten, die an
Luftoperationen teilnehmen (u. a. auch die Türkei) ein gemeinsamer Informationsraum
betrieben (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestags-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2979
20. Wahlperiode 03.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 29. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
drucksache 18/7265). Ein sogenannter Red-Card-Holder der Bundeswehr im
Hauptquartier in al-Udeid, Katar soll dabei die Mandatskonformität der
Tornado-Einsätze sicherstellen (Plenarprotokoll 18/151).
Ebenfalls im Oktober 2019 wurde der deutsche Staatsangehörige Konstantin
Gedig aus Kiel in der nordsyrischen Stadt Serêkaniyê (Ras al-Ain) bei einer
völkerrechtswidrigen Militäroperation der Türkei – offenbar während er die
Evakuierung eines Krankenhauses gegen vorrückende islamistische Milizen
sicherte – getötet. Er hatte sich vor Ort der kurdischen Verteidigungseinheit
YPG angeschlossen (
https://www.zdf.de/funk/strgf-11384/funk-freiwillig-krie
g-warum-zog-konstantin-los---strg-f-110.html). Seither versuchen die Eltern
von Konstantin Gedig erfolglos, in mehreren Briefen herauszufinden, welche
Anstrengungen die Bundesregierung konkret bezüglich der Aufklärung der
Geschehnisse am 16. Oktober 2019 in Serêkaniyê (Ras al-Ain) und des
Wunsches nach einer würdigen Grabstätte für ihren Sohn unternommen hat. Auch
die Schriftliche Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/32556 der
Abgeordneten Ulla Jelpke blieb aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller durch
die Bundesregierung in der Sache unbeantwortet.
V o r b e m e r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort zu den Fragen 29 und 29a kann nicht offen erfolgen. Die
Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Verschlusssachenanweisung
(VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen. Diese Informationen werden daher nach
Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.
V o r b e m e r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten zu den Fragen 1a und 1b, 2 und 8 kann aus Gründen des
Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso
schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen
Erkenntnislage. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf
diese Frage würde Informationen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann
für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Bundesnachrichtendienstes und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Zudem könnte eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse zu einer wesentlichen Schwächung der dem
Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung
führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes
erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden
Informationen als Verschlusssache nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) mit
dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
V o r b e m e r k u n g 3 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort zu Frage 4 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen, weil die eingestuften Informationen aus schützenswerten
nachrichtendienstlichen Aufkommen stammen. Die Antwort enthält Erkenntnisse, die mit
nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden und unter Umständen
Rückschlüsse auf die Herkunft der Information zulassen; die Veröffentlichung würde
dazu beitragen, dass derartige Informationen künftig nicht mehr oder nicht
mehr im bisherigen Maße gewonnen werden könnten. Zudem wurden
Informationen verwendet, die im Zuge der Kooperation mit anderen
Nachrichtendiensten gewonnen wurden. Eine öffentliche Bekanntgabe entgegen der
zugesicherten Vertraulichkeit würde einem Rückgang von Informationen aus diesem
Bereich nach sich ziehen. All dies würde zu einer Verschlechterung der Abbildung
der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen. Eine
Beantwortung in offener Form und die daraus mögliche Kenntnisnahme durch
Unbefugte kann damit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.
V o r b e m e r k u n g 4 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Zeitraum und die geografische Betrachtung für die Antwort zu den
Fragen 17 bis 17c wurden zur Wahrung eines zeitlichen und geografischen
Zusammenhangs zum fragegegenständlichen Ereignis sowie im Hinblick auf die mit
zumutbarem Arbeitsaufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren
Informationen eingegrenzt.
1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die türkische
Militäroperation in Rojava bzw. Nordsyrien in der Region Serêkaniyê (Ras
al-Ain) im Oktober 2019?
Die türkischen Streitkräfte haben im Oktober 2019 eine Militäroperation gegen
bewaffnete kurdische Gruppierungen in Nordostsyrien begonnen, die sich auch
auf das Gebiet um Ras al-Ain erstreckte.
a) Welche Einheiten der türkischen Streitkräfte waren nach Kenntnis
der Bundesregierung an der Militäroperation beteiligt?
b) Welche paramilitärischen oder sonstigen bewaffneten Gruppierungen
beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Seite der
Türkei an der Militäroperation?
Die Fragen 1a und 1b werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
c) Kam es bei der Militäroperation nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, und wenn ja,
bitte erläutern, und falls bekannt, verantwortliche Einheiten oder
Gruppierungen benennen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/2274 wird verwiesen.
2. Welche Rüstungsgüter, die aus Deutschland exportiert wurden oder für
die eine Lizenzproduktion in der Türkei genehmigt wurde, kamen nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den türkischen Militäroperationen
„Euphrat-Schild“ (2017), „Olivenzweig“ (2018) und „Friedensquelle“
(2019) zum Einsatz (bitte nach Militäroperation aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 20 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17001
sowie auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
3. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Türkei unterstützte
bewaffnete Gruppierungen mit Rüstungsgütern aus Deutschland oder auf
Grundlage einer Lizenz in der Türkei gefertigte Rüstungsgüter
ausgestattet, und wenn ja, mit welchen Rüstungsgütern wurden diese bewaffneten
Gruppierungen ausgestattet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Rüstungsgüter aus Deutschland
oder auf Grundlage einer Lizenz in der Türkei gefertigte Rüstungsgüter
in die Hände des IS gelangt, und wenn ja, welche, wann, und unter
welchen Umständen?
Auf die Vorbemerkung 3 der Bundesregierung wird verwiesen.
5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die in den Fragen 2 bis 4
erfragten Rüstungsgüter sogenannte Endverbleibsvereinbarungen
abgeschlossen?
a) Wenn ja, was sehen die Endverbleibsvereinbarungen bezüglich einer
Weitergabe dieser Rüstungsgüter vor?
b) Wenn ja, was sehen die Endverbleibsvereinbarungen bezüglich der
Verwendung dieser Rüstungsgüter vor?
c) Wenn ja, wurde in allen Endverbleibserklärungen eine
völkerrechtswidrige Verwendung der Rüstungsgüter explizit ausgeschlossen?
Die Fragen 5a bis 5c werden zusammen beantwortet.
Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung wird grundsätzlich von der Vorlage
einer sogenannten Endverbleibserklärung des Endverwenders der
Rüstungsgüter abhängig gemacht (§ 21 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung,
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern). In dieser hat der Endverwender insbesondere zu
versichern, dass er die zur Ausfuhr beantragten Güter nur für die angegebene
Endverwendung nutzen und nicht ohne vorherige Zustimmung der
Bundesregierung an andere Empfänger weitergeben oder reexportieren wird (sog.
Reexportvorbehalt). Die Endverbleibserklärung stellt somit auf die
fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders ab. Ihr Zweck ist es, das Risiko
einer Umleitung unter unerwünschten Bedingungen oder eines nicht
genehmigten Reexports zu minimieren.
6. Hat sich die Bundesregierung angesichts von Kriegsverbrechen durch die
Türkei im Zuge der völkerrechtswidrigen Militärinvasion in Syrien für
ein EU-weites Waffenembargo gegen die Türkei stark gemacht, und
wenn nein, warum nicht?
7. Welche Sanktionen hat die Bundesregierung als Reaktion auf den
völkerrechtswidrigen Einmarsch türkischer Truppen in Syrien erlassen?
a) Für welche Sanktionen hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene
eingesetzt?
b) Falls die Bundesregierung keine Anstrengungen für Sanktionen
unternommen hat, aus welchen Gründen?
Die Fragen 6 bis 7b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1c sowie die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 bis 5b der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/2673 wird verwiesen.
8. Aus welchen Vorgängergruppierungen setzt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale
Armee zusammen?
Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung mit der Türkei deren Militäroperation in
Serêkaniyê (Ras al-Ain) 2019 erörtert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/592 wird
verwiesen.
10. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig
Vereinbarungen bzw. Verträge zwischen deutschen Unternehmen und der Türkei über
die Herstellung, Wartung, Instandhaltung, Modernisierung von sowie
Ausbildung an Waffensystemen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine umfassenden Einblicke in möglicherweise
bestehende Verträge über die Herstellung, Wartung, Instandhaltung,
Modernisierung von, sowie Ausbildung an Waffensystemen zwischen deutschen
Unternehmen und der Türkei. Sofern zur Erfüllung von solchen Verträgen ein
Antragsverfahren nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) durchzuführen ist, hat
der Antragsteller zwar regelmäßig auch den Vertrag oder Auszüge des Vertrags
vorzulegen. Es kann aber keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit
möglicherweise solche in der Vergangenheit geschlossenen Verträge zwischen
deutschen Unternehmen und der Türkei auch gegenwärtig noch fortbestehen.
11. Welche Informationen stehen im gemeinsamen Informationsraum der
Operation „Inherent Resolve“ zur Verfügung?
Im Informationsraum stehen Informationen zur Erstellung eines gemeinsamen,
ganzheitlichen Lagebildes für die Operation Inherent Resolve der
internationalen Anti-IS-Koalition zur Verfügung.
a) Welche weiteren Mitglieder der sogenannten internationalen Anti-IS-
Koalition haben Zugang zum gemeinsamen Informationsraum der
Operation „Inherent Resolve“?
b) Welche weiteren Mitglieder der sogenannten internationalen Anti-IS-
Koalition hatten in der Vergangenheit Zugang zum gemeinsamen
Informationsraum der Operation „Inherent Resolve“ (bitte inklusive
Zeitraum angeben)?
Die Fragen 11a und 11b werden zusammen beantwortet.
Alle Staaten, die Teil der Operation Inherent Resolve sind, haben grundsätzlich
Zugriff auf die im gemeinsamen Informationsraum bereitgestellten
Informationen.
Seit dem 9. Oktober 2019 werden die deutschen Aufklärungsergebnisse nur
noch in den Informationsraum „Framework Nations“ eingestellt. Die Türkei ist
nicht Teil dieses Informationsraumes. Somit hat die Türkei seitdem keinen
Zugriff auf deutsche Aufklärungsergebnisse, die bei deutschen Aufklärungsflügen
über Syrien gewonnen wurden.
Es wird weiterhin auf die Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7947 verwiesen.
c) Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen
aus dem gemeinsamen Informationsraum der Operation „Inherent
Resolve“ kopiert oder gespeichert werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 80 des
Abgeordneten Jan Korte auf Bundestagsdrucksache 19/1763 verwiesen.
12. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Veränderungen der
Zugangsregeln für den gemeinsamen Informationsraum der Operation „Inherent
Resolve“ innerhalb der sogenannten Anti-IS-Koalition oder zu einzelnen
Informationen, und wenn ja, wann, welche, und warum?
Auf die Antwort zu den Fragen 11a und 11b wird verwiesen.
13. Wie oft hat der sogenannte Red-Card-Holder von seinem Vetorecht bei
der Beauftragung deutscher Tornados Gebrauch gemacht (bitte nach
Datum sortiert mit Nennung konkreter Ablehnungsgründe angeben)?
14. Wie oft wurde vom sogenannten Red-Card-Holder bzw. Releasing
Officer der Freigabe von Aufklärungsergebnissen an die sogenannte Anti-IS-
Koalition oder einzelne Staaten widersprochen (bitte nach Datum sortiert
mit Nennung konkreter Ablehnungsgründe angeben)?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Die Prüfung auf Mandatskonformität bei der Beauftragung deutscher TORNA-
DO sowie vor der Freigabe der Aufklärungsergebnisse an die Anti-IS-Koalition
gehörte zum Aufgabenportfolio des Red Card Holders und des Releasing
Officers. Der Gebrauch des Vetorechts wurde nicht gesondert dokumentiert.
15. Mit welchen spezifischen Fähigkeiten beteiligte sich die Bundeswehr
2019 an der Bekämpfung des IS-Terrorismus, um die Aufgaben (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/4719) Aufklärung und Lagebilderstellung
sowie See- und Luftraumüberwachung zu erfüllen?
16. Welche spezifischen Fähigkeiten der Aufklärung und des Militärischen
Nachrichtenwesens stellte die Bundeswehr 2019 für die Bekämpfung des
IS-Terrorismus (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4719)?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die Bundeswehr beteiligte sich im Rahmen des 2019 geltenden
Bundestagsmandates mit den im Mandat festgeschriebenen Fähigkeiten.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von den deutschen Tornados im
Rahmen der Einsatzflüge vor dem 16. Oktober 2019 von der Region um
Serêkaniyê (Ras al-Ain) Aufklärungsdaten gesammelt oder
Luftaufnahmen angefertigt wurden?
a) Wenn ja, wann, und welche Aufklärungsdaten wurden gesammelt
bzw. Luftaufnahmen angefertigt?
b) Wenn ja, waren die Aufklärungsdaten und Luftaufnahmen der Türkei
zugänglich?
c) Wenn ja, welche weiteren Mitglieder der internationalen Anti-IS-
Koalition hatten Zugang zu diesen Aufklärungsdaten und
Luftaufnahmen?
Die Fragen 17 bis 17c werden zusammen beantwortet.
Im Zeitraum 1. April bis 16. Oktober 2019 haben im Radius von 25 Kilometern
um Ras al-Ain keine Aufklärungsflüge deutscher TORNADO stattgefunden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 4 der Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Informationen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Luftraumüberwachung durch AWACS-Flugzeuge erhoben?
19. Welche sonstigen Informationen können nach Kenntnis der
Bundesregierung bei einem Einsatz von AWACS-Flugzeugen erhoben werden?
20. Welche Informationen fließen nach Kenntnis der Bundesregierung in das
Luftlagebild für die Anti-IS-Koalition bzw. die Operation „Inherent
Resolve“ ein?
Die Fragen 18 bis 20 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/939 sowie auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 des Abgeordneten
Dr. Anton Friesen auf Bundestagsdrucksache 19/1039 verwiesen.
21. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 16. Oktober 2019
AWACS-Flugzeuge im Zusammenhang mit der sogenannten Anti-IS-
Koalition bzw. der Operation „Inherent Resolve“ im Einsatz?
Am 16. Oktober 2019 waren keine NATO AWACS mit deutscher Beteiligung
im Rahmen der Operation Inherent Resolve im Einsatz. Zum möglichen
Einsatz von AWACS verbündeter Streitkräfte liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
22. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung am 16. Oktober 2019
Luftlagebilder erstellt, die auch die Region um Serêkaniyê (Ras al-Ain)
abdecken?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Hat die Bundesregierung bzw. die Bundeswehr Zugang zu den im
Rahmen der Luftraumüberwachung durch AWACS-Flugzeuge, die auch mit
Beteiligung der Bundeswehr durchgeführt wurden, angefallenen
Informationen?
Die Bundeswehr hat im Rahmen ihrer Beteiligung an NATO AWACS
Einsatzflügen Zugang zu den erhobenen Daten.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bzw. Bundeswehr zum
Beispiel auf Grundlage der Luftraumüberwachung bzw. Luftlagebilder der
Anti-IS-Koalition bzw. der Operation „Inherent Resolve“ über
Luftfahrzeuge der türkischen Streitkräfte, die sich am 16. Oktober 2019 am
Angriff auf Serêkaniyê (Ras al-Ain) beteiligten (bitte ggf. Flugzeugtyp,
Flughöhe, Fluggeschwindigkeit, Callsign, Luftfahrzeugkennzeichen etc.
angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Ort und Zeit von
Luftangriffen der türkischen Streitkräfte auf Serêkaniyê (Ras al-Ain) am
16. Oktober 2019?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib und die
Weiterverwendung der Informationen, welche die Bundeswehr innerhalb
des gemeinsamen Informationsraums der Operation „Inherent Resolve“
zur Verfügung stellte oder mit Beteiligung der Bundeswehr zur
Verfügung gestellt wurden?
Auf die Antworten zu den Fragen 11 sowie 18 bis 20 wird verwiesen.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Türkei
Informationen der Anti-IS-Koalition bzw. der Operation „Inherent Resolve“
(gemeinsamer Informationsraum) für militärische Operationen gegen die
kurdische Selbstverwaltung in Rojava (Nordsyrien) nutzt bzw. in der
Vergangenheit nutzte?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 11 sowie 18 bis 20
verwiesen.
28. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Informationen der Anti-IS-
Koalition bzw. der Operation „Inherent Resolve“ (gemeinsamer
Informationsraum) für entsprechende militärische Operationen gegen die
kurdische Selbstverwaltung in der Rojava (Nordsyrien) genutzt wurden?
Es wird auf die Antwort zu den Frage 11a und 11b verwiesen.
29. Unterhalten die Bundesregierung und ihre Bundesministerien informelle
Kontakte zur kurdischen Selbstverwaltung in Rojava (Nordost-Syrien)
oder deren Vertretung in Berlin?
a) Wenn ja, welche Bundesministerien unterhalten aktuell oder
unterhielten in der Vergangenheit Kontakte?
Die Fragen 29 und 29a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen.
Darüber hinaus betrifft der Gegenstand des Informations- bzw.
Auskunftsersuchens solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des
Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht als Antwort
übermittelt werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der
angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten
bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig
sind.
Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur
Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von
ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch
Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von
Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) –
nichtmehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von
auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der
Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch
unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND
nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass daraus unmittelbar
oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten gezogen werden können. Eine Bekanntgabe dieser
Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem
Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
b) Wenn ja, wann wurde der Fall Konstantin Gedig im Rahmen von
Gesprächen mit Vertretern der kurdischen Selbstverwaltung thematisiert
(bitte konkrete Daten und Ergebnisse nennen)?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher
Gespräche.
30. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Bundesministerien in Rojava bzw. Nordost-Syrien vor Ort?
a) Wenn ja, aus welchen Bundesministerien kamen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter?
Die Fragen 30 und 30a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3b der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/26668
wird verwiesen.
b) Wenn ja, wann waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort?
Die Beamtin und der Beamte des Auswärtigen Amts waren zuletzt am 30. März
2022 im Rahmen der letzten Rückholaktion in Nordost-Syrien vor Ort.
c) Wenn ja, gab es zur Vorbereitung, vor Ort oder für sonstige
Abstimmungen Kontakte zur kurdischen Selbstverwaltung in Nordost-
Syrien (Rojava)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 und 29a
verwiesen.
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation des
deutschen Staatsangehörigen Konstantin Gedig am 16. Oktober 2019 in
Serêkaniyê (Ras al-Ain)?
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der deutsche
Staatsangehörige Konstantin Gedig durch Luftangriffe der türkischen
Streitkräfte getötet wurde?
33. Welche weiteren Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Todesumstände des deutschen Staatsangehörigen Konstantin Gedig?
34. Handelt es sich bei der Tötung des deutschen Staatsangehörigen
Konstantin Gedig nach Einschätzung der Bundesregierung um ein
Kriegsverbrechen?
35. Ist der Bundesregierung der Verbleib des Leichnams des deutschen
Staatsangehöriges Konstantin Gedig bekannt?
a) Wenn ja, wo befindet sich die Grabstätte?
b) Wenn nein, welche konkreten Anstrengungen hat die
Bundesregierung bisher unternommen den Ort zu ermitteln (bitte unter Nennung
des jeweiligen Datums angeben)?
Die Fragen 31 bis 35b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/32556 wird verwiesen.
36. Hat die Bundesregierung den Fall Konstantin Gedig gegenüber der
Türkei thematisiert?
a) Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
37. Hat die Bundesregierung die Türkei um Unterstützung für die
Lokalisierung des Bestattungsortes und die Klärung der Todesumstände von
Konstantin Gedig gebeten?
a) Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
38. Hat die Bundesregierung die syrische Botschaft in Berlin um
Unterstützung für die Lokalisierung des Bestattungsortes und die Klärung der
Todesumstände von Konstantin Gedig gebeten?
a) Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
39. Welche weiteren konkreten Anstrengungen hat die Bundesregierung
unternommen, um die Todesumstände und den Ort der Grabstätte von
Konstantin Gedig in Erfahrung zu bringen?
a) Welche staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen wurden hierzu
kontaktiert?
b) Wann wurden diese Anstrengungen unternommen?
c) Welche Ergebnisse lieferten diese weiteren Anstrengungen?
40. Inwieweit und auf welche Weise ist die Bundesregierung bereit, den
Wunsch der Eltern von Konstantin Gedig nach einer würdigen Grabstätte
für ihren Sohn zu unterstützen?
Die Fragen 37 bis 40 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 31 bis 35 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]