[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2484 –
Weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem
Breitscheidplatz und dem Umfeld des Attentäters
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei dem schwersten dschihadistischen Terroranschlag in Deutschland am
19. Dezember 2016 auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin-
Charlottenburg wurden zwölf Menschen ermordet und mindestens 65 verletzt,
viele davon schwer. Anschließend wurde in der Öffentlichkeit und in
verschiedenen Landesparlamenten und im Deutschen Bundestag um Aufklärung der
Frage gerungen, wie es zu diesem Anschlag kommen konnte.
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass der Generalbundesanwalt verschiedene
Ermittlungskomplexe weiterverfolgt, welche die möglichen Hintermänner und
Unterstützer des Attentäters betreffen (
https://www.tagesspiegel.de/berlin/anschlag-vo
m-breitscheidplatz-mutmasslicher-hintermann-von-anis-amri-identifiziert/227
73418.html;
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2021/12/breitscheidplatz-att
entat-berlin-mutmasslicher-auftraggeber-identifiziert.html). Über den Stand
der Ermittlungen und etwaige Fortschritte ist bisher kaum etwas bekannt
geworden.
V o r b e m e r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen 4, 8, 12, 16, 20, 24, und 28 betreffen solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen daher zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete
Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes
der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner
besonders schutzbedürftig sind.
Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen würde erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der deutschen Nach-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2754
20. Wahlperiode 11.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 11. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
richtendienste mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Dies gilt für alle
ausländischen Nachrichtendienste, mit denen die deutschen Nachrichtendienste
zusammenarbeiten, unabhängig vom politischen System der Staaten.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von (auslandsbezogenen)
Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik
Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des
Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im
Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Das
sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste des Bundes ist nicht
ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im
Bereich der technischen Aufklärung vollständig zu kompensieren.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste
des Bundes so detailliert, dass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse
auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gezogen
werden können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht
Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich
wäre.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
V o r b e m e r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 hat ebenso zu unterbleiben, da sie
geeignet wäre, laufende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln.
Nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall tritt damit –
trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche
des Deutschen Bundestages zu erfüllen –, das Informationsinteresse des
Parlaments hinter dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten berechtigten
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsfähigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung zurück.
1. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des „geistigen Mentors“ und Mittäters „Moadh Tunsi/@
moumou1“ vor?
2. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von „Moadh Tunsi“
bekannt?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die gewünschten Informationen können nicht übermittelt werden.
Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
3. Wo hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung „Moadh Tunsi“
während der mit dem Attentäter geführten Kommunikationen aufgehalten?
Die Bundesregierung kann mitteilen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich „Moadh Tunsi“ zum Zeitpunkt der mit dem Attentäter geführten
Kommunikationen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
4. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des „geistigen Mentors“ und Mittäters „Moadh Tunsi/@
moumou1“ ausgetauscht bzw. an welche wurden entsprechende
Erkenntnisanfragen gerichtet?
Die gewünschten Informationen können nicht übermittelt werden.
Zur Begründung wird auf die Vorbemerkungen 1 und 2 der Bundesregierung
verwiesen.
5. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
der „geistige Mentor“ und Mittäter „Moadh Tunsi/@moumou1“ in
weitere Anschlagspläne oder Anschlagsszenarien verwickelt ist, und wenn
ja, welche?
Die gewünschten Informationen können nicht übermittelt werden.
Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
6. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des Achref A. vor (Bundestagsdrucksache 19/30800, S. 476)?
7. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Achref A.
bekannt?
9. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
Achref A. in weitere Anschlagspläne oder Anschlagsszenarien verwickelt
ist, und wenn ja, welche?
Die Fragen 6, 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zur Person
des Achref A. vor.
8. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des Achref A. ausgetauscht bzw. an welche wurden
entsprechende Erkenntnisanfragen gerichtet?
Im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz
wurden mit den zuständigen Kooperationspartnern in Tunesien, Frankreich und
den Vereinigten Staaten Informationen im Zusammenhang mit der Person des
Achref A. ausgetauscht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
10. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des Abo Hodifa vor (Bundestagsdrucksache 19/30800,
S. 478)?
11. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Abo Hodifa
bekannt?
13. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
Abo Hodifa in weitere Anschlagspläne oder Anschlagsszenarien
verwickelt ist, und wenn ja, welche?
Die Fragen 10, 11 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zur Person
des Abo Hodifa vor.
12. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des Abo Hodifa ausgetauscht bzw. an welche wurden
entsprechende Erkenntnisanfragen gerichtet?
Im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz
wurden mit den zuständigen Kooperationspartnern in Tunesien, Frankreich und den
Vereinigten Staaten Informationen im Zusammenhang mit der Person des Abo
Hodifa ausgetauscht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
14. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle
Erkenntnisse zur Person des Aymen K. („@Malekisis“) vor
(Bundestagsdrucksache 19/30800, S. 479)?
15. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Aymen K.
(„@Malekisis“) bekannt?
17. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
Aymen K. („@Malekisis“) in weitere Anschlagspläne oder
Anschlagsszenarien verwickelt ist, und wenn ja, welche?
Die Fragen 14, 15 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zur Person
des Aymen K. vor.
16. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des Aymen K. („@Malekisis“) ausgetauscht bzw. an welche
wurden entsprechende Erkenntnisanfragen gerichtet?
Im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz
wurden mit den zuständigen Kooperationspartnern in Tunesien, Frankreich und
den Vereinigten Staaten Informationen im Zusammenhang mit der Person des
Aymen K. ausgetauscht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
18. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des Sabou S. vor (Bundestagsdrucksache 19/30800, S. 718)?
19. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Sabou S.
bekannt?
21. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
Sabou S. in weitere Anschlagspläne oder Anschlagsszenarien verwickelt
ist, und wenn ja, welche?
Die Fragen 18, 19 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zur Person
des Sabou S. vor.
20. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des Sabou S. ausgetauscht bzw. an welche wurden entsprechende
Erkenntnisanfragen gerichtet?
Der Generalbundesanwalt und das Bundeskriminalamt haben mit der
Oberstaatsanwaltschaft bei dem Gericht von Florenz und im Rahmen eines
Koordinierungstreffens bei EUROJUST, an dem Vertreter der Bundesrepublik, Italiens
und Frankreichs teilgenommen haben, Informationen im Zusammenhang mit
der Person des Sabou S. ausgetauscht. Das Bundeskriminalamt hat darüber
hinaus mit den zuständigen Kooperationspartnern in Ägypten, Dänemark,
Griechenland, Schweiz, Tunesien, Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika
Informationen im Zusammenhang mit der Person des Sabou S. ausgetauscht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
22. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des Sabri H. vor (Bundestagsdrucksache 19/30800, S. 718)?
23. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Sabri H.
bekannt?
25. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
Sabri H. in weitere Anschlagspläne oder Anschlagsszenarien verwickelt
ist, und wenn ja, welche?
Die Fragen 22, 23 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zur Person
des Sabri H. vor.
24. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des Sabri H. ausgetauscht bzw. an welche wurden entsprechende
Erkenntnisanfragen gerichtet?
Der Generalbundesanwalt hat mit der Oberstaatsanwaltschaft bei dem Gericht
von Florenz und im Rahmen eines Koordinierungstreffens bei EUROJUST, an
dem Vertreter der Bundesrepublik, Italiens und Frankreichs teilgenommen
haben, Informationen im Zusammenhang mit der Person des Sabri H.
ausgetauscht. Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus mit den zuständigen
Kooperationspartnern in Ägypten, Dänemark, Griechenland, Tunesien und der
Türkei Informationen im Zusammenhang mit der Person des Sabri H.
ausgetauscht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
26. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des Ahmed J. vor (Bundestagsdrucksache 19/30800, S. 718)?
27. Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von Ahmed J.
bekannt?
29. Bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
Ahmed J. in weitere Anschlagspläne oder Anschlagsszenarien verwickelt
ist, und wenn ja, welche?
Die Fragen 26, 27 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zur Person
des Ahmed J. vor.
28. Mit welchen ausländischen Stellen haben deutsche Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung Informationen im Zusammenhang mit der
Person des Ahmed J. ausgetauscht bzw. an welche wurden entsprechende
Erkenntnisanfragen gerichtet?
Der Generalbundesanwalt beim BGH hat mit der Oberstaatsanwaltschaft bei
dem Gericht von Florenz und im Rahmen eines Koordinierungstreffens bei
EUROJUST, an dem Vertreter der Bundesrepublik, Italiens und Frankreichs
teilgenommen haben, Informationen im Zusammenhang mit der Person des
Ahmed J. ausgetauscht. Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus mit den
zuständigen Kooperationspartnern in Ägypten, Dänemark, Griechenland,
Tunesien, Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika Informationen im
Zusammenhang mit der Person des Ahmed J. ausgetauscht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
30. Liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse betreffend
die nach dem Anschlag am bzw. im LKW, am Friedrich-Krause-Ufer, in
der Wohnung Freienwalder Straße sowie in Italien gesicherten und bis
zum August 2020 nicht einer Person zuzuordnenden 14 DNA-Profile vor
(Bundestagsdrucksache 19/30800, S. 188)?
Der Bundesregierung liegen keine neuen und aktuellen Erkenntnisse zu den
genannten nichtzuordenbaren DNA-Profilen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]