[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roger Beckamp, Eugen Schmidt,
Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/2550 –
Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im Verfassungsschutzbericht 2020 der
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Ansicht der Fragesteller sollten in staatlichen Veröffentlichungen von
Regierungsbehörden rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden. So sollte
nach Auffassung der Fragesteller klar erkennbar sein, welche Aussagen der
Bundesregierung einen Vorwurf beinhalten und welche bloß beschreibenden
Charakter haben sollen. Bei Behauptungen über Tatsachenfragen, die
rechtliche Folgen mit sich bringen, sollten nach Ansicht der Fragesteller die
Tatbestände überhaupt benannt und verständlich sowie eindeutig definiert werden.
Ebenfalls sollte nach Auffassung der Fragesteller erkennbar und glaubhaft
sein, dass Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze wie kodifiziert gelten sollen
und nicht in einer durch zahlreiche unbenannte Ausnahmen abgewandelten
Form. Obwohl etwa die „Deutschengrundrechte“ (Artikel 8, 9, 11, 12 des
Grundgesetzes – GG) unter die Phrase „Personengruppe einen rechtlich
abgewerteten Status zuschreiben“ (Verfassungsschutzbericht 2020, S. 83,
nachfolgend: VS-Bericht 2020,
https://web.achive.org/web/20210807131543/https://
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherhe
it/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFile) subsumiert werden können,
wird die daraus in einem anderen Fall nach Auffassung der Bundesregierung
folgende „demütigende Ungleichbehandlung“ und daraus nach Auffassung der
Bundesregierung „fehlende Vereinbarkeit mit der Garantie der
Menschenwürde“ (VS-Bericht 2020, S. 83) im Fall der „Deutschengrundrechte“ weder im
VS-Bericht 2020 noch an anderer den Fragestellern bekannter Stelle durch die
Bundesregierung vollzogen. Entsprechend stellt sich den Fragesteller die
Frage, welche vermeintlichen Tatbestandsmerkmale in einer Weise gelten sollen,
wie es der Wortlaut vermuten lässt und welche in – gewollt oder ungewollt –
unbenannt abweichender Weise. Leerformeln und Phrasen, die unter dem
Deckmantel einer Definition daherkommen, sind nach Ansicht der
Fragesteller in keiner Weise mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar. Nutzen
Regierungsbehörden solche beliebig auslegbaren Begriffe gegen oppositionelle
Gruppen, stellt das nach Auffassung der Fragesteller einen besonders
schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes dar. Auch
sogenannte Doppelstandards sind nach Ansicht der Fragesteller nicht mit dem
Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren. Zurecht weist die Bundesregierung nach
Ansicht der Fragesteller an anderer Stelle auf die Problematik von „Doppel-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3126
20. Wahlperiode 16.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
15. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
standards“ hin (
https://web.archive.org/web/20220104074313/https://www.ant
isemitismusbeauftragter.de/Webs/BAS/DE/bekaempfung-antisemitismus/
wasist-antisemitismus/3d-regel/3d-regel-node.html). Eine Regierungsbehörde der
Bundesregierung verbreitet in ihrem Bericht auch weitere Behauptungen, die
nach Ansicht der Fragesteller einer Klarstellung durch die Bundesregierung
bedürfen. So schreibt die Regierungsbehörde etwa, Personen würden
„pauschal herabgewürdigt“ ohne die beiden Begriffe klar zu definieren oder
überhaupt zu erläutern (VS-Bericht 2020, S. 75). Es wird auch wiedergegeben,
dass ein Verein Kriminalität als Folge von Migration „ausgebe“ und ein
„direkter kausaler Zusammenhang“ hergestellt werde, ohne dass die
Regierungsbehörde klarstellt, wie die Position der Bundesregierung dazu sei, ob der
Zusammenhang etwa nicht „kausal“, ob er nicht „direkt kausal“ sei oder er in
keiner Weise kausal sei, auf welche wissenschaftlichen Nachweise sich die
Bundesregierung beruft, welche Zusammenhänge sie stattdessen als gegeben
behauptet und ob sie diese wiederum wissenschaftlich belegen kann (VS-
Bericht 2020, S. 83). Weiter schreibt die Bundesregierung, der Verein Ein
Prozent e. V. behaupte, Krankheiten würden sich durch „nahezu unkontrollierte
Einwanderung in Windeseile“ verbreiten (VS-Bericht 2020, S. 83). Als Quelle
gibt die Bundesregierung dabei bloß „Homepage ‚Ein Prozent‘ (2. Juni 2020)“
an. Vor dem Hintergrund, dass Netzseiten regelmäßig aus vielen Unterseiten
bestehen, möchten die Fragesteller von der Bundesregierung wissen, ob sie
zukünftig auf eindeutige Verweise auf Netzseiten beziehen wird, um den
Bürgern die Möglichkeit der Überprüfung der Behauptungen der Bundesregierung
zu geben. Die Bundesregierung gibt dort auch weder ihre eigene Ansicht über
Krankheitsverbreitung über Personenströme an noch belegt sie ihre implizite
Behauptung. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung die
„Coronavirus-Einreiseverordnung“ (Verordnung zum Schutz vor
einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2)
einführte – offensichtlich um die Krankheitsverbreitung durch Einreisen in das
Bundesgebiet zu verhindern –, möchten die Fragesteller wissen, bei welchen
Erregern (etwa Bakterien, Viren) es nach Ansicht der Bundesregierung
„verfassungsfeindlich“ sei, von einer Verbreitung durch unkontrollierte
Einwanderung auszugehen und bei welchen Erregern die Bundesregierung Personen
wiederum vorwirft, sie würden „den Staat delegitimieren“, wenn sie eine
behauptete besonders erhöhte Gefahr dadurch bei bestimmten Erregern
dementieren (
https://web.archive.org/web/20220102113914/https://www.auswaertig
es-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762). Offen bleibt auch, ob
der Bundesregierung die Berichte des Senders „Deutsche Welle“ bekannt sind
und ob die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser eine
Aufnahme in den „Verfassungsschutzbericht 2022“ plant (https:// w w w . d
w.com/de/tbc-früherkennung-bei-flüchtlingen-vordringlich/a-19136027).
Nach Ansicht der Fragesteller ist es auch bedauernswert, dass die
Bundesregierung nicht angibt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen auf der
zitierten Seite aus Sicht der Bundesregierung sachlich unzutreffend seien
(
https://www.einprozent.de/blog/recherche/massenmigration-neue-infektionsg
efahren/2472). „Flüchtlingen aus arabischen Ländern“ spreche der Verein Ein
Prozent „grundsätzlich […] legitime Gründe [ab]“, schreibt die
Bundesregierung (VS-Bericht 2020, S. 83). Weder ist klar, was die Bundesregierung unter
den Wörtern „grundsätzlich“ und „legitim“ versteht noch ob sie einen Verstoß
damit behauptet noch auf welche konkreten Zitate und Quellen sie sich
bezieht. Die Begriffe „abgewerteter rechtlicher Status zugeschrieben“ (VS-
Bericht 2020, S. 83) werden ebenfalls nicht näher ausgeführt. Auch benennt
die Bundesregierung nicht, wann eine Ungleichbehandlung „demütigend“
(VS-Bericht 2020, S. 83) sei. Die nachfolgende Behauptung erfolgt ohne jede
Definition der Menschenwürdegarantie. Je bedeutender, auslegungsfähiger
und auslegungsbedürftiger eine Rechtsnorm aber ist, desto eher bedarf es einer
gründlichen Definition, um rechtsstaatliche Prinzipien nicht zu verletzten.
1. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „herabwürdigen“,
den sie im sogenannten Verfassungsschutzbericht verwendet (VS-Bericht
2020, S. 75)?
Die Fragestellung bezieht sich auf Ausführungen zum Verein „Ein Prozent
e. V.“ (Verdachtsfall). Dieser Verein fördert nicht nur Projekte von anderen
Gruppierungen, sondern tritt auch mit eigenen Kampagnen an die
Öffentlichkeit. Dabei produziert der Verein u. a. eigene Videos und publiziert Broschüren
bzw. Flyer.
In diesen dem Verein zuzurechnenden Produkten werden ausländische
Personengruppen, zuvorderst Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende arabischer
Herkunft, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise verächtlich
gemacht. „Ein Prozent e. V.“ (Verdachtsfall) bringt diese Personengruppen
nachhaltig und generalisierend mit Kriminalität in Verbindung.
Der Verein trifft derart pauschalisierende Aussagen, dass eine Verbindung
zwischen ausländischer Herkunft und Kriminalität behauptet wird, die geeignet ist,
diese Personengruppe herabzuwürdigen.
2. Nach welchen Regeln bemisst die Bundesregierung, vor dem
Hintergrund, dass sie beide Begriffe zusammenhängend verwendet, wann sie
eine „Herabwürdigung“ als „pauschal“ bezeichnet (VS-Bericht 2020,
S. 75)?
3. Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wann jemand
oder etwas „pauschal herabwürdigt“ werde (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Die Fragen 2 und 3 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
„Ein Prozent e. V.“ (Verdachtsfall) betreibt mehr als nur negative Kritik
hinsichtlich seines im Fokus der Berichterstattung liegenden Themas der
Migration. Einzelne Straf- bzw. Gewalttaten von Personen mit Migrationshintergrund
– zuvörderst aus dem arabischsprachigen Raum – werden verallgemeinernd
und ohne Differenzierungen tatsächlicher Unterschiede auf die gesamte
Personengruppe bezogen. Hierdurch entsteht für die Rezipienten der Eindruck, dass
Migranten bzw. Personen der entsprechenden Menschengruppe grundsätzlich
kriminell und gewalttätig seien.
Systematische und anhaltende Pauschalisierungen, die bestimmte
Personengruppen wegen ihrer Religion, Ethnie oder Herkunft herabwürdigen,
ausgrenzen oder diffamieren, verstoßen gegen die Menschenwürde, da hierdurch der
Achtungsanspruch des Einzelnen missachtet wird. Gleiches gilt für eine
undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für
tatsächliche oder angebliche Missstände an Ausländer, Asylsuchende und
Migranten, die den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Ablehnung, Angst, Hass oder Neid
zu schüren.
4. Auf welche konkreten Zitate oder Handlungen beruft sich die
Bundesregierung, wenn sie behauptet, der Verein Ein Prozent würde „Migranten
pauschal herabwürdigen“ (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Grundsätzlich sind die einzelnen Aussagen und Inhalte stets in einer
Gesamtbewertung der Bestrebung zu betrachten, denn zur Annahme eines Verdachts
kann die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen,
selbst wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen einen solchen Verdacht
noch nicht zu begründen vermag.
Bei der Bewertung sind auch besondere Terminologien, Signalwörter und
Vorverständnisse des jeweiligen Phänomenbereichs zu berücksichtigen und
vorherige Positionierungen einzubeziehen, an die sich eine Äußerung anschließt.
Beispielhaft lassen sich entsprechende Äußerungen in der vom Verein im
August 2019 in erweiterter zweiter Auflage herausgebrachten „Studie #01. ASYL-
FAKTEN. Wer kommt, der bleibt!“ oder im veröffentlichten Vereinsmagazin
(Ausgabe 2020) aufzeigen. So lässt sich auf Seite 3 der „Studie #01“ folgende
Aussage auffinden: „Bereits die offiziellen Zahlen schockieren. Nach dem
Lesen unserer Auswertung werden Sie merken, wie sehr man durch die täglichen
Meldungen von illegal eingewanderten Verbrechern, einheimischen Opfern und
dem täglichen Politikwahnsinn, der das alles möglich macht, selbst schon
abgestumpft ist.“ Auf Seite 80 heißt es weiter: „Der Verlust des öffentlichen
Raumes, die Unsicherheit auf den Straßen und das Unbehagen vor der Zukunft
unserer Kinder sind keine ‚diffusen Ängste‘, sondern bittere Auswirkungen einer
gescheiterten Politik. Unsere Eliten in Politik, Medien und ‚Zivilgesellschaft‘
haben nicht nur die Toten im Mittelmeer zu verantworten, die durch falsche
Versprechungen und üppigen Anreize nach Europa gelockt werden. Sie sind
auch für den Einzug des islamistischen Terrorismus nach Europa sowie für den
rasanten Anstieg von Verbrechen gegen das Leben, Rauschgiftdelikte und
Sexualverbrechen verantwortlich.“
Eine pauschalisierende Gleichsetzung von einzelnen Gewalttätern mit
Migrationshintergrund mit Migrantinnen und Migranten im Allgemeinen findet sich
auf Seite 8 des Vereinsmagazins: „Täter sind Migranten, die in Deutschland ‚zu
Gast‘ sind, Opfer sind deutsche Bürger. Dass es sich dabei nicht um ‚
Einzelfälle‘ handelt, sondern um eindeutiges Politikversagen, hat ‚Ein Prozent‘ als
Exempel für unzählige weitere Fälle im ‚Fall Marcus H‘ dokumentiert.“
5. „Würdigt“ die Bundesregierung ihrer Ansicht nach den Verein Ein
Prozent „herab“?
6. „Würdigt“ die Bundesregierung den Verein Ein Prozent „pauschal herab“
oder nimmt die Bundesregierung Differenzierungen vor, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 5 und 6 werden im Sachzusammenhang beantwortet:
Gemäß § 16 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Öffentlichkeit über
Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG, soweit
hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die
Berichterstattung zum Verein „Ein Prozent e. V.“ (Verdachtsfall) erfolgt diesem
gesetzlichen Auftrag entsprechend.
7. Welches Verhalten des Vereins Ein Prozent bewertet die
Bundesregierung positiv, um dem Verdacht der Fragesteller entgegenzutreten, sie
würde den Verein „pauschal herabwürdigen“ (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Die Aufgaben des BfV ergeben sich aus § 3 BVerfSchG. Bei der Erledigung
dieser Aufgaben werden im Rahmen einer Gesamtschau neben belastenden
auch relativierende und entkräftende Anhaltspunkte berücksichtigt.
8. Liegt nach Meinung der Bundesregierung in der Bezeichnung „Neue
Rechte“ (VS-Bericht 2020, S. 82) eine „Herabwürdigung“ vor?
Unter der Bezeichnung „Neue Rechte“ wird ein informelles Netzwerk von
Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen gefasst, in dem
nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand
unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische
Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen. Den Maßstab für die
Beobachtung neurechter Akteure durch den Verfassungsschutz bilden die gesetzlichen
Voraussetzungen der §§ 3 und 4 BVerfSchG.
9. Aus welchen Gründen stellt es nach Ansicht der Bundesregierung keine
„Verächtlichmachung“ (VS-Bericht 2020, S. 109) dar, den Verein Ein
Prozent unter der Kapitelüberschrift, in dem auch das Wort
„Terrorismus“ vorkommt, zu führen, ohne dass die Bundesregierung eine einzige
dem Verein zurechenbare terroristische Tat konkret benennt (VS-Bericht
2020, S. 82)?
Der Titel des Berichtsteils „Rechtsextremismus/rechtsextremistischer
Terrorismus“ im Verfassungsschutzbericht (VSB) 2020 bildet die gesamte Bandbreite
des gleichnamigen Phänomenbereichs ab.
Durch die Kapitel- und Unterkapitelüberschriften sowie durch die inhaltlichen
Ausführungen wird klar ersichtlich, in welchen Textteilen rechtsextremistischer
Terrorismus thematisiert wird und in welchen nicht. Der rechtsextremistische
Verdachtsfall „Ein Prozent e. V.“ wird im Rahmen der Berichterstattung nicht
in einen rechtsterroristischen Kontext gestellt.
10. Worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Ursachen für
Kriminalität?
Die Bundesregierung ist in verschiedenen Ressorts mit der Ergründung von
Ursachen von Kriminalität sowie den Möglichkeiten ihrer Prävention und
Bekämpfung befasst. Sie kann daher den kriminologischen Grundbefund
bestätigen, dass es keine monokausalen und keine allgemeingültigen Erklärungen für
Kriminalität gibt, die sich auf die unterschiedlichen Deliktsbereiche universell
anwenden lassen. Zu den Ursachen und Entwicklungen wird auf die
„Periodischen Sicherheitsberichte“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) sowie des Bundesministeriums der Justiz verwiesen.
11. Ist Kriminalität nach Ansicht der Bundesregierung auch eine Folge von
Migration?
12. Welchen Teilen der Aussage, zwischen Kriminalität und Zuwanderung
bestehe ein direkter kausaler Zusammenhang, stimmt die
Bundesregierung zu, und welche bestreitet sie, und durch welche wissenschaftlichen
Studien belegt sie ihre Ansicht jeweils?
13. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein indirekter „kausaler
Zusammenhang zwischen Zuwanderung“ einerseits und „Kriminalität“
andererseits?
15. Auf welche wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass Migration
weder mit Kriminalität korreliere noch sie kausal dafür sei, beruft sich die
Bundesregierung?
16. Auf welche wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass alle die durch
die Bundesregierung benannten Ursachen für Kriminalität wiederum
nicht kausal auf Migration zurückzuführen seien, beruft sich die
Bundesregierung?
Die Fragen 11 bis 13 sowie 15 und 16 werden aufgrund des
Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Angesichts der Unterschiedlichkeit verschiedener Straftaten lassen sich die
Fragen aus fachlicher Perspektive nicht pauschal, sondern nur nach
Deliktsbereichen differenziert beantworten. Auch ist zu beachten, dass sich die Gruppe der
Migrantinnen und Migranten sehr heterogen zusammensetzt und
verallgemeinernde Aussagen daher nur mit äußerster Vorsicht getroffen werden können
(Walburg 2021).
Es gibt Delikte, die per Definition (fast) ausschließlich von Personen mit
nichtdeutscher Staatsbürgerschaft begangen werden können (ausländerrechtliche
Verstöße). Hier kann von einem direkten Zusammenhang zwischen Migration
und Fallaufkommen ausgegangen werden. Zudem gibt es Delikte, die aufgrund
ihrer Motivlage (fast) nur gegen (vermeintliche) Migrantinnen und Migranten
gerichtet werden, wie beispielsweise Straftaten gegen Asylunterkünfte
(Neubacher 2020). So zeigt sich auch in wissenschaftlichen Untersuchungen ein
signifikanter Zusammenhang zwischen Migrationsaufkommen und der Zahl
rassistisch motivierter Taten (Jäckle & König 2019, Piatkowska et al. 2020, Wagner
et al. 2020, Walburg 2021). Bei den meisten Deliktsformen ist jedoch von einer
sehr komplexen Zusammenhangsstruktur auszugehen. Die „Polizeiliche
Kriminalstatistik“ (PKS) hat in diesem Zusammenhang eine begrenzte Aussagekraft
(vgl. Antwort zu Frage 14).
In Dunkelfeldstudien zeigt sich ein uneinheitliches Bild. Im Folgenden wird auf
Personen mit Migrationserfahrung oder -hintergrund zunächst als
Tatbegehendengruppe eingegangen: Teilweise zeigen sich keine Unterschiede oder eine
geringere Straffälligkeit (Boers et al., 2014; Othold & Schumann, 2003;
Naplava, 2003; Wilmers et al., 2002). Werden Unterschiede festgestellt, so gehen
diese deutlich zurück oder verschwinden vollends, wenn für weitere
soziodemographische und -ökonomische Faktoren kontrolliert wird (Baier et al. 2010;
Enzmann et al., 2004; Walburg, 2007; Wilmers et al., 2002) – wenn man also
beachtet, dass beispielsweise das Bildungsniveau und der sozioökonomische
Status zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund im Durchschnitt
unterschiedlich ausfallen. Das deckt sich auch mit den Ergebnissen des vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projektes
„Migration und Sicherheit in der Stadt“ (migsst). Hier wurde ebenfalls
festgestellt, dass der Migrationshintergrund und die ethnische Zugehörigkeit von
Personen und Gruppen in ihrer Bedeutung für die Gefährdung in Bezug auf
Kriminalität und Opferwerdung empirisch der Ausstattung mit v. a. sozialem,
ökonomischem und kulturellem Kapital untergeordnet sind (Frevel, 2021). Nach
statistischer Kontrolle für Hintergrundfaktoren bleibt demnach kein valide
belegter und signifikanter Zusammenhang zwischen dem Kriterium Nationalität/
Ethnizität und der Kriminalitätsbelastung (vgl. Neubacher 2020; Pfeiffer et al.
2018). Nationalität/Ethnizität und Kriminalität sind also nach Ansicht
zahlreicher Forschender nicht kausal miteinander verbunden (Mayer & Cornelius
2021).
Aus Dunkelfeldstudien liegen zudem Erkenntnisse zu Personen mit
Migrationshintergrund als Opfergruppe vor. Der letzten bundesweiten Dunkelfeld-
Opferbefragung, dem Deutschen Viktimisierungssurvey 2017 (DVS 2017), zu
Folge sind Personen mit Migrationshintergrund bei einigen Delikten stärker
von Opfererfahrungen als Deutsche ohne Migrationshintergrund betroffen, bei
manchen auch seltener.
Weitergehende Analysen, bei denen die Daten des DVS 2017 mit denen der
vorangegangenen Erhebung von 2012 (DVS 2012) zusammengefasst wurden,
legen nahe, dass sich auch hinsichtlich der Opferwerdung Unterschiede bei der
Betroffenheit durch Straftaten teilweise dadurch erklären lassen, dass die
soziodemografische Struktur der migrantischen Bevölkerung von derjenigen der
Gruppe der Deutschen ohne Migrationshintergrund abweicht. Wurde zusätzlich
noch nach der Zugehörigkeit zur ersten und zweiten Migranten-Generation
differenziert, zeigte sich, dass die verbleibenden Differenzen ausschließlich
jeweils Zugewanderte der ersten Generation betrafen.
Ein anderer Aspekt eines Zusammenhangs von Migration und Kriminalität
wird bei der Betrachtung von Menschenhandel und Ausbeutung deutlich. Hier
sind neben physischer und mentaler Beeinträchtigung das Leben in Armut, in
isolierten Gegenden und in herausfordernden Familienverhältnissen sowie ein
niedriges formales Bildungsniveau wesentliche Risikofaktoren für die
Opferwerdung von Menschenhandel und Ausbeutung (Nguyen & Gordon 2020 unter
Berufung auf zahlreiche Quellen). Diese Vulnerabilität in der
Herkunftsgemeinschaft wird auf dem Migrationsweg ergänzt durch die Tatsache, dass die
Personen in Transit- und Zielländern keinen oder nur einen prekären
Aufenthaltsstatus haben und sie daher keine Möglichkeit für eine sichere, legale
Weiterreise sehen (Czarnecki 2020).
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Bei Vergleichen zwischen
verschiedenen Bevölkerungsgruppen ist es immer notwendig, strukturelle Unterschiede
mit Blick auf Variablen zu berücksichtigen, die teils deutlich stärkere
Zusammenhänge mit Straffälligkeit/Opferwerdung als das Merkmal
„Migrationserfahrung“ oder „Migrationshintergrund“ aufweisen oder diese sogar vollkommen
aufheben (Neubacher 2020).
Vor dem Hintergrund der heterogenen Befundlage lassen sich folglich keine
einfachen Aussagen zur Kausalität zwischen Migration und Kriminalität aus
dem aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand ableiten.
14. Wenn Kriminalität nach Ansicht der Bundesregierung keine Folge von
Migration in die Bundesrepublik Deutschland sei, wieso veröffentlicht
die Bundesregierung nicht umfangreiche Statistiken über Straftaten, aus
denen sich bereits erkennen lässt, dass nicht einmal eine Korrelation,
geschweige denn eine Kausalität zwischen Migration und Kriminalität
besteht?
Für Publikationen im Sinne der Anfrage sind die verfügbaren polizeilichen
Datenquellen nicht hinreichend.
Über die aktuelle Staatsangehörigkeit hinaus gibt es in der PKS kein
Erfassungsmerkmal zum „Migrationshintergrund“ (z. B. frühere
Staatsangehörigkeiten, ausländischer Geburtsort, Nationalitäten der Eltern etc.). Ein solches
Merkmal kann in einer Massenstatistik nicht in der erforderlichen Verlässlichkeit
und Güte erhoben werden (u. a. auch deshalb, weil Tatverdächtige nach § 111
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG] lediglich zur Angabe der
aktuellen Staatsangehörigkeit und des Geburtsortes verpflichtet sind).
Die Straffälligkeit von Migrantinnen und Migranten kann daher allenfalls unter
Einbeziehung bevölkerungsstatistischer Daten des Statistischen Bundesamtes
nur erhoben werden, indem die Tatverdächtigenzahlen der PKS durch
sozialwissenschaftliche Befragungsstudien, in denen auch der Migrationshintergrund
der befragten Personen erhoben wird (sogenannte Dunkelfeldforschung),
ergänzt werden. Die entsprechenden PKS-Tabellen sind öffentlich verfügbar und
beinhalten auch Daten zum Aufenthaltsanlass von Tatverdächtigen.
In der Fallzahlendatei „Lagebild Auswertung politisch motivierter Straftaten“
(LAPOS) des Bundeskriminalamtes (BKA) werden keine Informationen zur
Herkunft bzw. zur Religionszugehörigkeit von Tatverdächtigen erfasst. Es
erfolgt die Abbildung der Nationalität der Person. Sofern mehrere
Staatsangehörigkeiten neben der deutschen Staatsangehörigkeit vorhanden sind, wird (wie
auch in der PKS) die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst. Eine Aussage im
Sinne der Anfrage ist daher ebenfalls aus LAPOS heraus nicht möglich.
17. Worin besteht die konkrete Kritik der Bundesregierung an dem Satz, dass
„behauptet“ werde, dass sich Krankheiten „durch die nahezu
unkontrollierte Einwanderung in Windeseile“ verbreiten (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Es wird ein kausaler Zusammenhang zwischen Zuwanderung und einer
rasanten Verbreitung von gefährlichen Infektionskrankheiten behauptet und in der
Konsequenz gleichfalls eine diffamierende Pauschalisierung anhand der
Kategorie Herkunft vorgenommen.
Wie bereits in der Antwort zur Frage 4 dargelegt wurde, sind die Aussagen stets
einer ganzheitlichen Betrachtung zu unterziehen. So ist auch das in der
Frage 17 genannte Zitat vor dem Hintergrund der ideologisch-inhaltlichen
Ausrichtung des Vereins zu bewerten.
Grundsätzlich gilt, dass Beschränkungen im Reise- und Grenzverkehr aus Sicht
der Bundesregierung unter Vermeidung von Pauschalisierungen an die
jeweilige Infektionslage anzupassen sind.
18. Kritisiert die Bundesregierung die Behauptung, die Einwanderung fände
„nahezu unkontrolliert“ statt (VS-Bericht 2020, S. 83)?
19. Verstößt nach Ansicht der Bundesregierung die Behauptung,
Einwanderung fände „nahezu unkontrolliert“ statt, gegen Rechtsgrundsätze, und
wenn ja, gegen welche?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Aus einer Gesamtschau der auf Seite 83 VSB 2020 angeführten Aussagen von
„Ein Prozent e.V.“ (Verdachtsfall) ergibt sich, dass dieser Flüchtlingen aus
arabischen Ländern grundsätzlich abspricht, legitime Gründe für ihre Flucht zu
besitzen. In der Konsequenz wird jegliche Migrationsbewegung als illegaler Akt
dargestellt. Den betroffenen Personengruppen wird damit ein abgewerteter
rechtlicher Status zugeschrieben.
Die Frage, unter welchen Umständen die Behauptung, Einwanderung finde
„nahezu unkontrolliert“ statt, gegen „Rechtsgrundsätze“ verstößt, kann nicht
pauschal beantwortet werden und ist stets eine Frage des Einzelfalls.
20. Wird die Bundesregierung sich für die Einführung der „Coronavirus-
Einreiseverordnung“ vor dem Hintergrund, dass sich Krankheiten
womöglich gar nicht durch Migration verbreiten, entschuldigen?
Anmelde-, Nachweis- und Aussonderungspflichten im Zusammenhang mit der
Einreise können dazu beitragen, die Ausbreitung des Infektionsgeschehens
einzudämmen. Mit Blick auf die Einführung der Coronavirus-Einreiseverordnung,
die diesen Zielen dient, ist festzustellen, dass diese nicht spezifisch
Migrationsbewegungen, sondern jegliche Einreisen nach Deutschland erfasst und vor dem
Hintergrund des weltweiten Infektionsgeschehens regelmäßig an das aktuelle
Infektionsgeschehen angepasst wird.
21. Hat die Bundesregierung Studien durchgeführt, die ihre implizite
Behauptung, durch Migration würden keine Krankheiten verbreitet, belegen
(VS-Bericht 2020, S. 83)?
Die Formulierung auf Seite 83 im VSB 2020 lässt diese Schlussfolgerung nicht
zu.
22. Auf welche konkreten Zitate in welchen Quellen bezieht sich die
Bundesregierung bei der Behauptung, der Verein Ein Prozent spreche
„Flüchtlingen aus arabischen Ländern […] grundsätzlich [ab], legitime
Gründe für ihre Flucht zu besitzen“ (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Aus der Vielzahl an Belegen kann als repräsentatives Beispiel ein
Telegrambeitrag des vereinseigenen Kanals vom 5. Februar 2020 angeführt werden: In
einem Begleittext zu einem vom Materialversand von „Ein Prozent e. V.“
(Verdachtsfall) angebotenen Aufkleber, der in arabischer Schrift mit dem Text
„Kehrt nach Hause zurück, eure Heimat braucht euch!“ versehen ist, heißt es
wörtlich: „Das sitzt. Der arabische Schriftzug macht unmissverständlich klar,
an wen sich die Aufforderung richtet: ‚Flüchtlinge‘, aus dem Nahen Osten, die
ihre Heimat und ihre Familien im Stich lassen, um in Deutschland Leistungen
zu beziehen. Dieser Menschenexodus ist für beide Seiten nicht reizvoll: In
Syrien und anderswo fehlen die Menschen, die ihre Heimat wieder aufbauen
könnten und gleichzeitig werden die deutschen Wirtschafts- und Sozialsysteme
mit Migranten geflutet.
Klare Ansage: Kehr zurück!“
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
23. Auf welche konkreten Zitate bezieht sich die Bundesregierung, wenn sie
behauptet, der Verein Ein Prozent würde „jegliche Migrationsbewegung“
oder jegliche Migrationsbewegung aus „arabischen Ländern“ als
„illegalen Akt darstellen“ (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Ergänzend zu dem in der Antwort zu Frage 22 aufgeführten Beispiel können
folgende Positionierungen des Vereins benannt werden: Mit weiteren über den
Materialversand angebotenen Produkten – einer Tasse mit der Aufschrift
„Verteidiger Europa“, einem Aufkleber mit der Bezeichnung „Kein Platz für
Invasoren“ oder dem Cover der zuvor genannten „Studie #01“ wird Migrantinnen
und Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden in martialischer Diktion
unterstellt, eine feindliche Eroberung Deutschlands bzw. Europas zu
beabsichtigen, wodurch der gesamten Personengruppe – ohne Differenzierung und
Betrachtung der einzelnen Menschen (Schicksale, Beweg- bzw. Flucht-/
Asylgründen usw.) – legitime Fluchtgründe abgesprochen werden.
24. Wie definiert die Bundesregierung den Ausdruck „abgewerteter
rechtlicher Status“ (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Konkret heißt es in der genannten Passage: „Flüchtlingen aus arabischen
Ländern spricht ‚Ein Prozent‘ grundsätzlich ab, legitime Gründe für ihre Flucht zu
besitzen. In der Konsequenz wird jegliche Migrationsbewegung als illegaler
Akt dargestellt. Den betroffenen Personengruppen wird damit ein abgewerteter
rechtlicher Status zugeschrieben“.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 verwiesen.
25. Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, wann eine
„Ungleichbehandlung (…) „demütigend“ sei (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Die Bestimmung einer demütigenden Ungleichbehandlung entzieht sich einer
einheitlichen, allgemein gültigen Definition. Sie kann viele Facetten haben, zu
denen insbesondere antisemitische oder rassistische Diskriminierung gehören
(zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vgl. BVerfGE
144, 20 [208]).
26. Wie definiert die Bundesregierung den Ausdruck „Garantie der
Menschenwürde“ (VS-Bericht 2020, S. 81)?
Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG versteht die Bundesregierung
den Begriff der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes [GG])
und den mit ihm verbundenen Gehalt als tragendes Konstitutionsprinzip im
System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 [36, 41]; 45,187 [227]). Mit ihm
ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es
verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn
einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage
stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der
jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder
besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und
seinen sozialen Status.
Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen
Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch „unwürdiges“ Verhalten geht
sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. (BVerfGE
87, 209 [228], derart auch etwa BVerfGE 109, 133 [149 f.], BVerfGE 115, 118
[152] und BVerfGE 117, 71 [89]).
27. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung „Deutschengrundrechte“
mit „Garantie der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 in
Verbindung mit den Gleichheitsverbürgungen des Artikel 3 Absatz 1 und
Absatz 3 Satz 1 GG“ für vereinbar, obwohl Ausländern dadurch gegenüber
deutschen Staatsangehörigen ein Weniger an Rechten zugesprochen wird
(VS-Bericht 2020, S. 81)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Seite 83 VSB zitiert werden sollte.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ersteller Deutschengrundrechte an dieser
Stelle zum Gegenstand ihres Berichts gemacht haben sollen, nicht zuletzt, da
die zitierten Grundrechte für jedermann gelten („des Menschen“, „alle
Menschen“ und „niemand“). Für die Geltung von Deutschengrundrechten für
Ausländer wird auf die einschlägige Kommentarliteratur und Rechtsprechung,
insbesondere etwa BVerfGE 78, 179 [196 f.], verwiesen.
28. Auf welche konkreten Zitate und welche konkreten Handlungen (bitte
detailliert beschreiben) des Vereins Ein Prozent bezieht sich die
Bundesregierung, wenn sie schreibt, der Verein würde die „Kultur der
Bundesrepublik Deutschland“ (über die Förderung „Gegenkultur“, die
entsprechendes bedeute) „abwerten“ (VS-Bericht 2020, S. 84)?
29. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Abwertung“ vor
dem Hintergrund, dass sie den Begriff ohne Anführungszeichen, also
nicht als bloßes Zitat, gebraucht hat (VS-Bericht 2020, S. 84)?
30. Was versteht die Bundesregierung unter der „Kultur der Bundesrepublik
Deutschland“ vor dem Hintergrund, dass sie den Begriff nicht in
Anführungszeichen gesetzt, mithin nicht bloß zitiert hat (VS-Bericht 2020,
S. 84)?
Die Fragen 28 bis 30 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der konkrete Passus lautet: „Als strategisches Instrument gilt hierbei
insbesondere die Förderung der sogenannten Gegenkultur. Dieser häufig innerhalb des
neurechten Spektrums verwendete Begriff bezeichnet szenetypische Strukturen,
die der als ‚etabliert‘ abgewerteten Kultur der Bundesrepublik Deutschland
entgegengesetzt sind.“ Bei dieser Textpassage handelt es sich um eine
Beschreibung der Zielsetzung und Strategie des Vereins.
Auch dieses Selbstverständnis ist für die Gesamtbewertung der politischen
Bestrebung und deren konkreter Ausrichtung gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung von Relevanz. So ist eines der Ziele des Vereins die
Förderung einer durch den Verein selbst verkündeten sogenannten „Gegenkultur“.
Exemplarisch kann hier ein über seinen Twitterkanal abgesetzter Tweet vom
8. Januar 2020 angebracht werden, in dem es heißt: „Die Gegenkultur ist auf
dem Vormarsch! Patriotische #Musik, Videoformate, Blogs und Zeitschriften –
das alles müssen wir gemeinsam unterstützen! Mit der Hilfe unserer Förderer
haben wir 2019 einiges möglich gemacht – 100 000 Euro für die #Gegenkultur!
#Widerstand @_Laut_Gedacht_“. Diese „Gegenkultur“ soll sodann einer – wie
auch immer zu definierenden – aus Sicht des Vereins „etablierten“ Kultur in
Deutschland entgegengesetzt werden.
Der Verein nimmt hierbei eine Bewertung vor, wonach die von ihm angestrebte
und somit positiv dargestellte Kultur („Gegenkultur“) einen höheren
Stellenwert habe als die gegenwärtig „etablierte“. In der Darstellung im
Verfassungsschutzbericht kam es insofern nicht auf eine Positivdefinition einer „Kultur der
Bundesrepublik Deutschland“ an, entsprechend liegt der Darstellung auch
keine solche Definition zugrunde. Zum Kulturverständnis der Bundesregierung
wird im Übrigen auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/831 verwiesen.
31. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Kultur oder mehrere
Kulturen der Bundesrepublik Deutschland, und welche ist bzw. sind das?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 1 bis 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/831 wird verwiesen.
32. Verstößt eine „Abwertung“ anderer Kulturen als der „Kultur der
Bundesrepublik Deutschland“ nach Ansicht der Bundesregierung gegen
Rechtsgrundsätze, wenn ja, gegen welche, und aus welchen Gründen (VS-
Bericht 2020, S. 84)?
33. Existiert nach Ansicht der Bundesregierung eine Kultur, die
„abgewertet“ werden darf, ohne dass das nach Ansicht der Bundesregierung eine
rechtliche Bedeutung hätte (VS-Bericht 2020, S. 84)?
34. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich zulässig oder bringt es
rechtliche Konsequenzen mit sich, eine Kultur „abzuwerten“ oder sind
alle Kulturen – egal welche kulturellen Praktiken Teil einer Kultur sind –
gleichwertig (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Die Fragen 32 bis 34 werden aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der zitierte Passus im Verfassungsschutzbericht beschreibt die Förderung der
sogenannten Gegenkultur durch „Ein Prozent e. V.“ (Verdachtsfall) nicht als
Verstoß gegen „Rechtsgrundsätze“, sondern als strategisches Instrument dieses
Vereins.
Ob es darüber hinaus zulässig ist oder rechtliche Konsequenzen mit sich bringt,
eine Kultur „abzuwerten“, kann nicht pauschal beantwortet werden, da es vor
allem auf die Art und Weise sowie den Kontext der „Abwertung“ ankommt.
Der Bundesregierung selbst liegt es grundsätzlich fern, Kulturen im Sinne einer
Rangfolge wertend einzuordnen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
35. Hält die Bundesregierung ihre Behauptung, der Verein Ein Prozent
würde die „etablierte Kultur der Bundesrepublik abwerten“, für
verfassungsrechtlich oder sonst rechtlich relevant, und wenn ja, welche
Rechtsnormen hält die Bundesregierung für einschlägig, und welche Schlüsse zieht
sie aus der rechtlichen Bewertung (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass sie sich auf die
Äußerungskompetenz der Bundesregierung bzw. des BMI über Verdachtsfälle wie den Verein
„Ein Prozent e.V.“ (Verdachtsfall) im Verfassungsschutzbericht bezieht. Die
Rechtsgrundlage für die Nennung des Vereins ist § 16 Absatz 2 Satz 1
BVerfSchG. Diese ermöglicht insbesondere auch die Berichterstattung über
Verdachtsfälle. Auf das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im
Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1944) und
dessen Begründung wird verwiesen. Soweit ein auf Tatsachen gegründeter
Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung über die Art und Weise der
Berichterstattung. Sowohl bei der Auslegung der Norm als auch bei der
Entscheidung über das Ob und das Wie der Berichterstattung berücksichtigt das BMI
die Grundrechte des Betroffenen und wägt das in der Norm zum Ausdruck
kommende Informations- und Transparenzinteresse der Öffentlichkeit sowie
die verfassungsrechtliche Pflicht des jeweiligen Bundesministers bzw. der
jeweiligen Bundesministerin des Innern, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu schützen, mit den Grundrechten des Betroffenen ab, sofern die
Nennung im Bericht einen Eingriff in diese darstellt. Vor diesem Hintergrund
ist die Darstellung auf Seite 84 des Verfassungsschutzberichts 2020 nicht zu
beanstanden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 28 bis 30 verwiesen.
36. Verstößt eine „Abwertung“ der „Kultur der Bundesrepublik
Deutschland“ als „etabliert“ nach Ansicht der Bundesregierung gegen
Rechtsgrundsätze, wenn ja, gegen welche, und aus welchen Gründen (VS-
Bericht 2020, S. 84; bitte ausführlich erläutern)?
Auf die Antworten zu den Fragen 28 bis 30 und 32 bis 34 wird verwiesen.
37. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „nationalistisch“
vor dem Hintergrund, dass sie ihn selbst verwendet (VS-Bericht 2020,
S. 84)?
Mit Nationalismus wird im Sinne der Fragestellung eine Einstellung
bezeichnet, die die eigene Nation gegenüber anderen Nationen als überlegen und
wertvoller sieht. Dies hat automatisch eine Abwertung der nicht zur eigenen Nation
gehörenden Personengruppen zur Folge und steht im Widerspruch zu dem
universalen Gleichheitsprinzip, wie es das Grundgesetz in Artikel 3 konkretisiert.
Im Nationalismus werden die individuellen Rechte zugunsten
„volksgemeinschaftlicher“ Konstrukte eingeschränkt.
38. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „ethnopluralistisch“
vor dem Hintergrund, dass sie ihn selbst verwendet (VS-Bericht 2020,
S. 84)?
39. Versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Ethnopluralismus“
weiterhin das, was sie in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/32651 formulierte („Dem Ethnopluralismus liegt die
Annahme zugrunde, dass der Begriff des Staatsvolkes in einem exklusiv
abstammungsmäßigen Sinne zu definieren ist und somit Menschen
auszuklammern sind, die nicht den eigenen ethnischen Voraussetzungen
entsprechen.“)?
Die Fragen 38 und 39 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Ja, zum Verständnis der Bundesregierung von dem Begriff „Ethnopluralismus“
kann weiterhin auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1c) und d)
der Kleinen Antrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/32651 verwiesen werden.
40. Auf welche konkreten Zitate stützt die Bundesregierung die Behauptung,
dass die in Bezug genommenen IBD-Aktivisten den Begriff „des
Staatsvolkes in einem exklusiv abstammungsmäßigen Sinne“ definieren (VS-
Bericht 2020, S. 85)?
Das von „Ein Prozent e. V.“ (Verdachtsfall) finanzierte Videoformat „Laut
Gedacht“ wurde im Berichtzeitraum von zwei Aktivisten der „Identitären
Bewegung Deutschland“ (IBD) moderiert, darunter der Leiter der IBD. In der
Sendung „#163“ betonen die beiden Aktivisten, dass sich die
„Mehrheitsverhältnisse“ im Berliner Stadtteil Neukölln stark veränderten, mit den Worten: „Im Jahr
2017 waren fast 45 Prozent der Einwohner von Neukölln keine Deutschen oder
hatten einen Migrationshintergrund“. Die beiden Aktivisten definieren damit
das Staatsvolk in einem exklusiv abstammungsmäßigen Verhältnis und nehmen
eine auf ethnischer Herkunft beruhende Klassifizierung deutscher
Staatsangehöriger in solche erster und zweiter Klasse (also solche ohne und solche mit
Migrationshintergrund) vor, auch indem sie an den von der IBD vertretenen
Begriff des „Großen Austausches“ anknüpfen und Migranten grundsätzlich als
Fremdkörper verstehen.
41. Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, wann der Begriff
„Staatsvolk“ ausreichend „exklusiv“ definiert sei (VS-Bericht 2020,
S. 85)?
42. Geht die Bundesregierung bei der von ihr unterstellten „Exklusivität“
(VS-Bericht 2020, S. 85), die andere nach Ansicht der Bundesregierung
bei dem Begriff „Staatsvolk“ (VS-Bericht 2020, S. 85) annehmen, von
einer gewissen absoluten oder relativen Zahl von Personen, für die eine
Ausnahme von dem sogenannten abstammungsmäßigen (VS-Bericht
2020, S. 85) Grundsatz gemacht werden muss, aus, damit die Definition
nicht mehr „exklusiv“ (VS-Bericht 2020, S. 85) sei, und wenn ja, wie
hoch muss diese Zahl sein, und wenn nein, was sind stattdessen die
Kriterien, die die Bundesregierung zugrunde legt?
43. Muss es nach Ansicht der Bundesregierung zusätzliche Möglichkeiten
zur Einbürgerung neben dem Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4
des Staatsangehörigkeitsgesetzes geben, die den Erwerb der
Staatsangehörigkeit aufgrund der genetisch-biologischen Abstammung regeln (bitte
umfassend begründen; genutzte wertungsbedürftige oder
auslegungsbedürftige Begriffe bitte eindeutig definieren, sodass das
Subsumtionsergebnis intersubjektiv nachprüfbar ist)?
44. Aus welchen Gründen ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
aufgrund der genetisch-biologischen Abstammung (§ 4 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes) aus Sicht der Bundesregierung mit der „freiheitlichen
demokratischen Grundordnung“ und der Menschenwürdegarantie und
dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar (bitte umfassend begründen)?
Die Fragen 41 bis 44 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Konkret heißt es in der in der Fragestellung zitierten Passage: „Dem
Ethnopluralismus liegt die Annahme zugrunde, dass der Begriff des Staatsvolkes in
einem exklusiv abstammungsmäßigen Sinne zu definieren ist und somit
Menschen auszuklammern sind, die nicht den eigenen ethnischen Voraussetzungen
entsprechen.“
Die Exklusivität der Definition des Staatsvolks durch das „Institut für
Staatspolitik“ (IfS, Verdachtsfall) begründet unter anderem das Vorliegen hinreichend
gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese Auffassung, der Gesetzgeber sei bei
der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an den
Abstammungsgrundsatz gebunden, findet im Grundgesetz keine Stütze.
Vielmehr wird die Zugehörigkeit zum Staatsvolk grundsätzlich durch die
Staatsangehörigkeit vermittelt (vgl. BVerfGE 83, 27, 51).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kennt das
Grundgesetz einen ausschließlich an ethnischen Kriterien orientierten Begriff
des Volkes nicht. Insoweit hat das BVerfG festgestellt, dass gemäß Artikel 20
Absatz 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen
nach Artikel 116 Absatz 1 gleichgestellten Personen“ (BVerfGE 83, 37 [51])
gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und dem daraus sich
ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von
entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber,
wie sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 116 Absatz 1 GG
ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der
Staatsangehörigkeit (BVerfGE 144, 20 Rn. 690 ff.). Das Ermessen des
Gesetzgebers, diese Angelegenheiten zu regeln, wird durch das allgemeine
Völkerrecht begrenzt (BVerfGE°1, 322 [329]; 37, 217 [218]).
Danach darf der Staat seine Staatsangehörigkeit nur an Personen verleihen, die
zu ihm in einer näheren tatsächlichen Beziehung (BVerfGE 1, 322, [329])
stehen bzw. zu denen ein „genuine link“ (IGH, Nottebohm Case, ICJ Reports
1955, S. 3 [23] oder „vernünftige Anknüpfungen bestehen“ (Berlit in: GK-
StAR, Einführung Staatsangehörigkeitsrecht, Rn. 155). Als völkerrechtlich
zulässige Anknüpfungen sind unter anderem die Abstammung von einem
Staatsangehörigen (ius sanguinis), die Geburt im Staatsgebiet (ius soli) und der
freiwillige Antrag auf Einbürgerung anerkannt (BVerfGE 37, 217 [219]; Berlit
a. a. O., Rn. 159ff).
Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des
Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu (BVerfGE
144, 20 Rn. 691). Im Übrigen wird auf die Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts auf Bundestagsdrucksache
14/533, S. 11 f., verwiesen.
45. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Ansichten zur
Einbürgerung verfassungsrechtlich, dass ein Mehr an Rechten für den Einen
entsprechend weniger Rechte für alle anderen, etwa aufgrund eines
geringeren Stimmgewichts bei Wahlen und Abstimmungen, bedeutet, und wenn
ja, inwiefern?
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG, die am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet haben, verfügen nach § 12 Absatz 1 des
Bundeswahlgesetzes (BWahlG) grundsätzlich über das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Deutschen Bundestag.
Das aktive Wahlrecht ist nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 GG als
subjektivöffentliches Recht gewährleistet. Das Stimmgewicht bemisst sich
verfassungsrechtlich am Grundsatz der Gleichheit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1
Satz 1 GG. Danach hat jede Stimme gleich zu zählen – Zählwertgleichheit –
und sich mit gleichen rechtlichen Erfolgschancen auf die Zusammensetzung
der Volksvertretung auszuwirken – Erfolgswertgleichheit.
46. Berücksichtigt die Bundesregierung, dass ein Mehr an unterschiedlichen
Interessen die Interessenabwägung im Sinne der praktischen Konkordanz
schwieriger macht?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihren Handlungen und Entscheidungen
eventuelle Grundrechtspositionen der Betroffenen. Soweit erforderlich, bringt
sie diese im Wege praktischer Konkordanz derart in Ausgleich, dass sie für alle
Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (zu dieser Anforderung s.
etwa BVerfGE 148, 267 [280] m. w. N. zur st. Rspr.). Eine pauschale
Feststellung, dass mehr Beteiligte stets zu einer „schwierigeren“ Abwägung führen,
kann aus Sicht der Bundesregierung nicht getroffen werden. Entscheidend ist
vielmehr der konkrete Fall. Dies bedeutet, dass auch bei nur wenigen
Beteiligten schwierige Ausgleichsentscheidungen im Sinne praktischer Konkordanz zu
treffen sein können.
47. Was versteht die Bundesregierung unter „antisemitischen Narrativen“
(VS-Bericht 2020, S. 84)?
48. Welche sogenannten antisemitischen Narrative „transportiert“ das
Videospiel Heimat Defender: Rebellion (VS-Bericht 2020, S. 84; bitte mit
Zitaten und/oder Beschreibungen einzeln benennen)?
Die Fragen 47 und 48 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der Internationalen Allianz für
Holocaust-Gedenken (IHRA) wurde von der Bundesregierung am 20.
September 2017 durch Kabinettbeschluss in erweiterter Form verabschiedet und in
Umlauf gebracht. Damit hat die Bundesregierung die Grundlage für ein
gemeinsames Verständnis von Antisemitismus auf nationaler Ebene gelegt. Sie
lautet: „Eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber
Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen
jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie
gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“
Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv
verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein. Darunter fällt auch die
Erscheinungsform des politischen Antisemitismus, der oftmals mit
Verschwörungsvorstellungen einhergeht. Danach seien „die Juden“ eine politisch einflussreiche
Macht im Hintergrund, die für Wirtschaftskrisen, Revolutionen oder Kriege
verantwortlich sei, durch Verschwörungen die Weltherrschaft erlangen wolle
oder Pläne zur „Umvolkung“ Deutschlands verfolge.
Gerade im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen seit 2015 findet die
Chiffre „George Soros“ gehäuft Anwendung. Der Verweis auf den aus Ungarn
stammenden jüdischen und amerikanischen Shoah-Überlebenden,
Finanzinvestor und Geldgeber zahlreicher gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) und Stiftungen hat kaum Bezug zur realen Person Soros sowie ihrem
tatsächlichen Handeln und stellt darum in der Regel auch keine legitime Kritik
an ihm als Individuum dar. Soros dient vielmehr vor allem als personifizierte
Projektionsfläche. Entsprechend genügt bereits eine mehr oder weniger
kontextlose Nennung des Namens „Soros“, um – ohne diese direkt aussprechen zu
müssen – antisemitische Bilder vom „omnipotenten Juden“ aufzurufen, der als
Spekulant Nationen wirtschaftlich gegeneinander ausspiele, sie seinen Zielen
entsprechend politisch beeinflusse, die vermeintliche kulturell-ethnische
Integrität westlicher Gesellschaften durch die Förderung und Steuerung von
Migration nach Europa unterminiere und daraus zusätzliche Macht und weiteren
finanziellen Gewinn für sich und seinesgleichen ziehe.
Das Spiel „Heimat Defender: Rebellion“ handelt von einer dystopischen Welt
im Jahr 2084, in der das Finanz- und Technologiekapital, die sogenannte
„Globohomo Corporation“, die Welt beherrscht. Angeführt von einem „Commander
Kurtz“, der äußerlich offensichtlich an die Person des George Soros angelehnt
ist, werden die Einwohner Europas versklavt. Die Namensgebung
„Commander Kurtz“ ist als Anspielung auf die Romanfigur des „Colonel Kurtz“ aus dem
Roman „Herz der Finsternis“ des Schriftstellers Joseph Conrad und damit im
Weiteren auch auf die von Marlon Brando gespielte Figur in der Filmadaption
„Apocalypse Now“ zu verstehen. Sowohl die Roman- als auch die Filmfigur
porträtieren eine größenwahnsinnige Person, die ein totalitäres Regime errichtet
hat und sogar von genozidalen Gedanken besessen zu sein scheint. In der
Gesamtbewertung transportiert und befördert das Spiel negativ konnotierte
Darstellungen als Ausdruck eines sozialen und politischen Antisemitismus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]