[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2813 –
Vorgaben der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären
Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik – Kritik von betroffenen
Fachverbänden und Fachgesellschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen
der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) legt seit Januar 2020
verbindliche Vorgaben zur Mindestausstattung des therapeutischen Personals in
psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern fest. Beschlossen wurde
die PPP-RL im Jahr 2019 vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA).
Zuletzt hatte der Gemeinsame Bundesausschuss eine Anpassung der PPP-RL mit
Beschluss vom 16. September 2021 vorgenommen. Obwohl der Gesetzgeber
ausdrücklich vorgesehen hatte, dass der G-BA bei den Mindestvorgaben für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Stärkung der
Psychotherapie berücksichtigen soll, wurden wesentliche Anpassungen nicht
vorgenommen: Die Minutenwerte für Psychotherapie pro Patientin bzw. Patient und pro
Woche wurden nicht angepasst. Trotzdem machte das Bundesministerium für
Gesundheit von einer Beanstandung keinen Gebrauch (vgl. BPtK, 2021,
abrufbar unter:
https://www.bptk.de/psychotherapeutische-versorgung-in-der-ps
ychiatrie-bleibt-mangelhaft/).
Auch die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Personalvorgaben wurden
seither mehrfach verschoben. So forderte die Gesundheitsministerkonferenz
(GMK) im Jahr 2021 in ihrem Beschluss, die Sanktionen der Richtlinie
auszusetzen, bis eine umfassende Anpassung der Richtlinie erfolgt ist (vgl.
Beschluss GMK 2021, abrufbar unter
https://www.gmkonline.de/Beschluesse.ht
ml%5D (https:/
www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1145&jahr=2021).
Nach heutigem Stand sollen die Sanktionen für psychiatrische Einrichtungen
ab 2023 und für psychosomatische Einrichtungen ab 2024 greifen.
Krankenhäuser und Fachverbände kritisieren die Richtlinie seit ihrer Einführung (vgl.
Pressemitteilung DKG, abrufbar unter
https://www.dkgev.de/dkg/presse/detail
s/personal-richtlinie-fuer-die-psychiatrie-findet-wenig-zustimmung/, sowie
Pressemitteilung BAG Psychiatrie, abrufbar unter
https://www.bag-psychiatr
ie.de/wp-content/uploads/2022/05/Neue_Richtlinie_zur_Personalausstattung_
in_der_Psychiatrie_und_Psychosomatik_V1.0.pdf).
Kritisiert werden von betroffenen Fachverbänden u. a. starre Vorgaben in der
Richtlinie. In dieser werden auf Bundesebene verbindliche
Mindestpersonalvorgaben für verschiedene Berufsgruppen (Ärzte, Pflege etc.) definiert. Die
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3154
20. Wahlperiode 19.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 18. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mindestpersonalvorgaben sind gemäß der Richtlinie von den einzelnen
Einrichtungen für jede therapeutisch und pflegerisch tätige Berufsgruppe in Form
von Vollkraftstunden zu berechnen und je Quartal nachzuweisen (vgl. §§ 6
und 11 PPP-RL). Die Anrechenbarkeit zwischen den Berufsgruppen sei
hierbei stark eingeschränkt. Im Bereich der Psychosomatik bestehen derzeit
übergangsweise berufsgruppenübergreifende Anrechnungsmöglichkeiten (vgl. § 8
Absatz 3 Satz 4 PPP-RL). Um vorhandene Personalengpässe in den
Berufsgruppen zu überwinden, sollte dieser Ansatz nach Auffassung betroffener
Fachverbände verstetigt und auf die Psychiatrie ausgeweitet werden (vgl. etwa
Positionspapier DKG, abrufbar unter
https://www.dkgev.de/fileadmin/default/
Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.8._Psychiatrie-Pyschoso
matik/2.3.8.5._Positionen_der_DKG_zur_psychiatrischen__und_psychosomat
ischen_Versorgung__fuer_die_20._Legislaturperiode_des__Deutschen_Bund
estages/DKG-POSITIONEN_PSYCHIATRIE_UND_PSYCHOSOMATIK_D
ER_20._LEGISLATURPERIODE.pdf).
Außerdem wird befürchtet, dass sich das Problem des Fachkräftemangels
durch die zentrale Definition von Personalvorgaben nicht lösen lasse (vgl.
Bibliomed, abrufbar unter
https://www.bibliomedmanager.de/news/wir-mutier
en-vom-versorgungsgestalter-zum-minutenverwalter). Aufgrund fehlender
Fachkräfte in medizinischen Fachberufen könnten keine neuen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewonnen werden. Bereits heute sei jede zweite Stelle in
psychiatrischen Krankenhäusern unbesetzt (vgl. DKI Psychiatrie-Barometer
2019/2020, abrufbar unter
https://www.dki.de/sites/default/files/2020-12/Psyc
h-Barometer_2019_2020_final_1.pdf). Dieses Problem werde sich weiter
verschärfen und zu weiteren Stations- und Klinikschließungen führen, wenn die
Mindestpersonalvorgaben ab 2024 nach § 16 PPP-RL zu 100 Prozent
eingehalten werden müssen, so die Annahmen der Fachverbände.
Des Weiteren werden die bei Nichteinhaltung der Vorgaben vorgesehenen
Sanktionen als überzogen bewertet. Bei Nichterfüllung der Vorgaben drohe
den Kliniken ab 2023 bzw. 2024 ein Vergütungswegfall in drei- bis vierfacher
Höhe der entsprechenden Bruttopersonalkosten (vgl. § 13 PPP-RL). Diese aus
Sicht der Fachverbände überzogene Sanktion werde zu Klinikschließungen
führen, vor allem, wenn die bevorstehende Anhebung auf 100 Prozent der
Mindestpersonalvorgaben erfolgt (vgl. Stellungnahme DGPPN et al., abrufbar
unter
https://www.dgppn.de/_Resources/Persistent/2e0c42e2273067d5e2cee2
e1a43783684b01a464/2019-06-07_gemeinsames%20Statement_Richtlinie%2
0Personal%20G-BA_fin_mit%20Logos.pdf).
Im Übrigen würden die Vorgaben der Richtlinie die Situation vor Ort und die
Versorgung spezifischer Krankheitsbilder zu wenig berücksichtigen.
Patientinnen und Patienten z. B., die unter Krankheitsbildern wie Depressionen oder
Essstörungen leiden, seien meist mobil und könnten selbständig ihren Alltag
bewältigen, hätten dafür aber einen hohen Bedarf an psychotherapeutischer
Behandlung. Die PPP-RL formuliert bekanntlich vor allem Vorgaben für
Pflegepersonal. Für Kliniken mit psychotherapeutischem Ansatz und einem hohen
Anteil an Psychologinnen und Psychologen und niedrigem Bedarf an Pflege
aber seien die Vorgaben nicht passend (vgl. etwa Pressemitteilung der DGPM,
abrufbar unter
https://www.dgpm.de/de/presse/presse-informationen/presse-in
formation/es-droht-grosser-schaden-fuer-die-psychosomatische-versorgung/).
Um die Richtlinie und die Mindestpersonalvorgaben in der Pflege zu erfüllen,
müssten diese Häuser erfahrene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
entlassen, um im stark umkämpften Arbeitsmarkt Pflegekräfte zu gewinnen,
die an anderer Stelle dringend benötigt würden. Die Richtlinie müsste daher
ermöglichen, dass mehr Psychologinnen und Psychologen eingestellt und von
den Kassen refinanziert werden, dafür aber weniger Pflegekräfte (vgl. etwa
BDPK auf Klinikfakten, abrufbar unter
https://www.klinik-fakten.de/faktench
eck/artikel/ungeeignete-personal-vorgaben-fuer-psychiatrie-und-psychosom
atik).
Schließlich werden von den betroffenen Fachverbänden kleinteilige und
praxisferne Nachweispflichten kritisiert: Die aus Sicht der Verbände negative
Wirkung der Richtlinie werde dadurch verschärft, dass sie kleinteilige und
extrem aufwendige Nachweise vorsehe, etwa dass die Personalbesetzung
monatlich pro Standort zu erfassen und quartalsweise nachzuweisen ist – und dies
mit Stationsbezug (vgl. § 11 PPP-RL). Mit einer modernen psychiatrischen
und psychosomatischen Versorgung sei dies nicht vereinbar. Schon längst
lasse sich das beschäftigte Personal nicht mehr der einzelnen Station zuordnen.
Moderne, sektorübergreifend ausgerichtete psychiatrische
Behandlungskonzepte erforderten einen Personaleinsatz, der sich nicht mehr am tradierten
Stationsbegriff orientiere, sondern Behandlungskontinuität, beispielsweise auch
in tagesklinischen oder stationsäquivalenten Behandlungsphasen, sicherstelle.
Indikationsspezifische Angebote, etwa im Bereich der Spezial- und
Bewegungstherapie, richteten sich in aller Regel an Patientinnen und Patienten
vieler Stationen. Wenn nun das gesamte Personal wieder der Station zugeordnet
werden müsse, dann werde Versorgung in ein „Stationskorsett“ gepresst, das
die psychiatrische und psychosomatische Versorgung in längst überwundene
Versorgungsstrukturen zurückwerfe. Der Nachweis pro Standort stelle kleine
dezentrale patientennahe Tageskliniken und Satelliteneinrichtungen von
Fachkrankenhäusern vor erhebliche Probleme. Hier sollten Lösungen gefunden
werden, die die regionalen Besonderheiten in der Zusammenarbeit und in der
Vernetzung der dezentralen Angebote besser berücksichtigen (vgl. etwa
Stellungnahme VKD et al., abrufbar unter;
https://www.vkd-online.de/wp-conten
t/uploads/2021/11/2020-02-06_PPP-RL_Stellungnahme-der-Verba%CC%88n
de.pdf).
Abschließend seien die Regelungen der Bundespflegesatzverordnung zur
Finanzierung des PPP-RL-Personals nach Ansicht der Krankenhäuser nicht
ausreichend klar formuliert. Krankenkassen in Baden-Württemberg
beispielsweise stellten die Refinanzierung der Personalkosten für die erforderlichen Stellen
für die Mindestbesetzung nach PPP-RL strittig und würden versuchen,
anderslautende Schiedsstellenentscheidungen zu beklagen. Die im
Gesetzgebungsverfahren wiederholt geäußerte Klarstellung, dass das gesamte therapeutische
PPP-RL-Personal zu Tariflöhnen zu refinanzieren sei, finde sich in der
Bundespflegesatzverordnung nicht ausreichend klar wieder. Damit stünden die
Krankenhäuser aktuell vor dem Dilemma, ggf. Personal nachweisen zu
müssen, für das eine ausreichende Finanzierung nicht sichergestellt sei (
https://ww
w.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktu
r/2.3.8._Psychiatrie-Pyschosomatik/2.3.8.5._Positionen_der_DKG_zur_psychi
atrischen__und_psychosomatischen_Versorgung__fuer_die_20._Legislaturper
iode_des__Deutschen_Bundestages/DKG-POSITIONEN_PSYCHIATRIE_U
ND_PSYCHOSOMATIK_DER_20._LEGISLATURPERIODE.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach § 136a Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Auftrag, mit Wirkung zum 1. Januar
2020 verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären
Einrichtungen der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik
mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal
festzulegen. Der G-BA hat am 19. September 2019 die „Personalausstattung
Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) beschlossen. Der Beschluss
wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung gemäß § 94
Absatz 1 SGB V vorgelegt und nicht beanstandet. Das BMG kann einen
Richtlinienbeschluss des G-BA beanstanden, wenn er sich im Rahmen der vom
BMG durchgeführten Rechtskontrolle als rechtswidrig erweist. Das Vorliegen
eines Rechtsverstoßes konnte hier nicht festgestellt werden. Das BMG ist
demgegenüber nicht befugt, vom G-BA getroffene medizinisch-fachliche
Bewertungen durch eigene, gegebenenfalls abweichende fachliche Einschätzungen zu
ersetzen. Der Gesetzgeber hat dem G-BA als Gremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung Normsetzungskompetenzen in eigener fachlicher
Verantwortung übertragen, in die das BMG nicht aufgrund eigener
Zweckmäßigkeitserwägungen durch Ausübung einer Fachaufsicht eingreifen darf. Vor diesem
Hintergrund wurde der G-BA in die Beantwortung dieser kleinen Anfrage
eingebunden. Weiterführende Hinweise zur PPP-RL finden sich unter:
https://www.
g-ba.de/richtlinien/113/.
1. Werden nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung Kliniken
aufgrund der Mindestvorgaben der Richtlinie in Kombination mit dem
Fachkräftemangel schließen müssen, und wenn ja, wie viele?
2. Sind etwaige Schließungen nach Auffassung der Bundesregierung in die
gesundheitsstrukturellen Ziele und Planungen zur zukünftigen
Klinikstruktur einkalkuliert?
3. Teilt die Bundesregierung die Befürchtungen der Fachverbände, dass
insbesondere kleine Einheiten mit besonderer Bedeutung für die Versorgung
in ländlichen Gebieten von Schließungen bedroht sind?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Weder der Bundesregierung noch dem G-BA liegen Informationen oder
Prognosen dazu vor, ob Krankenhäuser aufgrund der Anwendung der PPP-RL in
Kombination mit einem Fachkräftemangel schließen müssen. Ergänzend wird
vom G-BA darauf hingewiesen, dass die PPP-RL eine Vielzahl von
Handlungsalternativen für die Krankenhäuser vorsieht, die eine vorausschauende flexible
Personalplanung ermöglichen. So sind nach § 2 Absatz 5 Satz 3 PPP-RL die
Mindestanforderungen quartalsdurchschnittlich einzuhalten. Danach kann
zwischen den Wochen und Monaten des jeweiligen Quartals ein Ausgleich
vorgenommen werden. Damit können nicht nur Belegungsspitzen, sondern auch
Personalausfälle über das gesamte Quartal ausgeglichen werden. Im Ergebnis
müssen dann lediglich am Ende des Quartals die Mindestanforderungen rechnerisch
im Durchschnitt erfüllt sein. Für die Krankenhäuser ist damit eine hohe
Flexibilität in der Personalplanung und im Personaleinsatz gegeben.
Zudem kann gemäß § 8 Absatz 3 PPP-PL eine Anrechnung zwischen den
verschiedenen Berufsgruppen erfolgen. Umfasst davon ist beispielsweise die
Anrechnung zwischen der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte auf der einen
und der Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen auf der anderen
Seite. Möglich ist aber gemäß § 8 Absatz 4 PPP-RL auch eine Anrechnung von
Fachkräften, die kein direktes Beschäftigungsverhältnis mit den jeweiligen
Krankenhäusern haben. Nach § 8 Absatz 5 PPP-RL können auch Fach- und
Hilfskräfte angerechnet werden, die als Berufsgruppe nicht in der PPP-RL
benannt sind, gleichwohl aber über entsprechende Qualifikationen verfügen.
Schließlich können die Krankenhäuser nach den in § 10 Absatz 1 PPP-RL
geregelten Ausnahmetatbeständen bei kurzfristigen krankheitsbedingten
Personalausfällen (Nummer 1), bei kurzfristig stark erhöhter Anzahl von
Behandlungstagen bei Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Unterbringung
(Nummer 2) und bei gravierenden, strukturellen oder organisatorischen
Veränderungen der Einrichtung (Nummer 3) von den Mindestanforderungen
abweichen.
Sollte trotz der bestehenden Flexibilität bei der Personalplanung eines
Krankenhauses die Mindestvorgaben im Quartalsdurchschnitt nicht erfüllen, sieht
die PPP-RL erst ab dem Jahr 2023 als Sanktion den Wegfall des
Vergütungsanspruchs vor. Ein Leistungserbringungsverbot oder gar eine Schließung des
Krankenhauses ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der PPP-RL.
Der G-BA hat – wie dargelegt – auf der Grundlage von § 136 SGB V auch
Versorgungfragen im Blick. Im Übrigen sind für die Sicherstellung der
Krankenhausversorgung die Länder zuständig.
4. Finden die Lage und die Zukunft der psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken in der Arbeit der Regierungskommission für eine moderne
und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung des Bundesministeriums für
Gesundheit Berücksichtigung?
Die Regierungskommission bearbeitet zu diesem Zeitpunkt unter anderem die
folgenden Themen:
Moderne und bedarfsgerechte Krankenhausstruktur und -versorgung,
bundeseinheitliche Definition von Versorgungsstufen und Leistungsgruppen,
Konzepte, um Aspekte wie Erreichbarkeit und demographische Entwicklung für die
Krankenhausplanung zu berücksichtigen, Anforderungen an bzw.
Handlungsnotwendigkeiten zur Erreichung einer bedarfsgerechten Krankenhausstruktur,
zielgenaue Steigerung der Versorgungsqualität, Entwicklung einer dauerhaft
tragfähigen Investitionsfinanzierung im Krankenhausbereich,
Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung, Definition, Einflussfaktoren,
Auswirkungen, Entwicklung und Weiterentwicklung in Bezug auf die Versorgung, die
Weiterentwicklung der ambulanten Bedarfsplanung und der stationären
Krankenhausplanung zu einer sektorenübergreifenden Versorgungsplanung und die
Berücksichtigung des Ambulantisierungspotenzials bisher unnötig stationär
erbrachter Leistungen bei der Krankenhausplanung (Hybrid-DRGs). Die
Stellungnahmen zu diesen Themen werden aller Voraussicht nach auch die Fächer
Psychiatrie und Psychosomatik berühren.
Es ist vor dem Hintergrund der oben genannten Agenda zu diesem Zeitpunkt
jedoch nicht geplant, dass sich die Regierungskommission zeitnah in einer
eigenen Stellungnahme ausschließlich mit der Lage und Zukunft der
psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser und deren spezifischen
Problemlagen beschäftigen wird. Für die Zukunft ist dies aber nicht ausgeschlossen.
5. Welche Auswirkungen hätten die ggf. nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung zu erwartenden Klinikschließungen auf die
Sicherstellung der stationären und teilstationären psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung?
Für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung sind die Länder zuständig.
6. Welche Haftungsrisiken bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung,
wenn regionale Pflichtversorger allgemein die Aufnahme von Patientinnen
und Patienten ablehnen müssen, weil z. B. wegen Krankheit,
Fachkräftemangels etc. die Personalvorgaben nicht erfüllt werden können?
Die Teilnahme von Krankenhäusern mit einer Fachabteilung für
Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik und/oder Kinder- und Jugendpsychiatrie an der
regionalen Pflichtversorgung wird im Rahmen der Krankenhausplanung durch
die Länder festgelegt.
Anlässlich der Verhandlungen auf der Ortsebene ist auch die Vereinbarung von
Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen
Versorgungsverpflichtung zu prüfen. Die PPP-RL sieht – wie auch in der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 1 dargelegt – Ausnahmetatbestände für eine
Abweichung von den verbindlichen Mindestvorgaben vor, beispielsweise bei
kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen oder bei einer kurzfristig stark
erhöhten Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen und Patienten mit
gesetzlicher Unterbringung oder landesrechtlicher Verpflichtung im Sinne einer
regionalen Pflichtversorgung. Da die Bundesregierung keine Kenntnis von den
entsprechenden Vereinbarungen hat, liegen ihr auch keine Kenntnisse zu
etwaigen Haftungsrisiken vor.
7. Welche besonderen Risiken sind nach Kenntnis und Auffassung der
Bundesregierung zu berücksichtigen, wenn Kliniken insbesondere solche
Patientinnen und Patienten nicht mehr aufnehmen können, die zur Abwehr
einer akuten Gefahr für sich und andere gegen ihren Willen auf der
Grundlage der Psychiatrie-Kranken-Hilfe-Gesetze der Länder oder auf
zivilrechtlicher Grundlage untergebracht werden?
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 PPP-RL können Krankenhäuser bei einer
kurzfristig stark erhöhten Anzahl von Behandlungstagen bei Patientinnen und
Patienten mit gesetzlicher Unterbringung oder auch landesrechtlicher Verpflichtung
im Sinne einer regionalen Pflichtversorgung zur Aufnahme von den
verbindlichen Mindestvorgaben für die Personalausstattung abweichen. Der somit in der
PPP-RL für diese besondere Patientengruppe geregelte Ausnahmetatbestand
wird durch die von den Ländern zu treffenden Regelungen zu den
landesrechtlichen Verpflichtungen der Krankenhäuser konkretisiert.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von betroffenen
Fachverbänden, dass durch die Richtlinie individuelle Versorgungskonzepte behindert
und die Psychiatrie in das alte System der „Verwahrpsychiatrie“
zurückgeworfen werde (
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/06/BPtK-Zu
kunft-Pr%C3%BCfsteine-f%C3%BCr-eine-moderne-Psychiatrie.pdf)?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Durch die PPP-RL werden Mindestvorgaben für die Personalausstattung
geregelt. Vorgaben für Versorgungskonzepte oder sonstige medizinisch-fachlichen
Inhalte für die jeweilige Versorgung der Patientinnen und Patienten werden in
der PPP-RL nicht geregelt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die PPP-RL neben den
Mindestvorgaben zur Personalausstattung auch keine weiteren Strukturanforderungen
festlegt, so dass den Einrichtungen die betriebsinterne Organisation der
Patientenversorgung weiterhin freisteht.
Der G-BA hat die aktuell diskutierten Instrumente (u. a. Plattform-Modell,
Setting-Modell, PEPP-basiertes Modell) zur Ermittlung von
Mindestpersonalvorgaben in den Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik geprüft.
Demnach hat keines der geprüften Modelle bisher einen hinreichenden
Reifegrad erlangt oder wurde in der Praxis erprobt, Machbarkeitsprüfungen oder
Folgeabschätzungen liegen nicht vor. Deshalb orientiert sich die PPP-RL bisher
an den Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) und sieht sich
damit im Einklang mit dem Gesetzgeber und der Gesetzesbegründung zum
§ 136a Absatz 2 SGB V. Mit der Erstfassung der PPP-RL wird in einer ersten
Stufe die Ausgestaltung der Personalvorgaben etabliert, die während der
Entwicklung eines zukunftsorientierten Modells Geltung findet.
Um eine belastbare Datengrundlage für die Weiterentwicklungen in der
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung zu schaffen, wird mit der
PPP-RL eine Strukturerhebung zur Personalausstattung in den betroffenen
Einrichtungen auf den Weg gebracht. Dabei wird auch erhoben, inwieweit die
Klinken etwa an Modellvorhaben nach § 64b SGB V teilnehmen oder in
nichtstationsbezogenen Einheiten mit innovativem Behandlungskonzept organisiert
sind.
Die ersten Ergebnisse der Strukturabfrage und sich daraus gegebenenfalls
ableitbarer Anpassungsbedarf der PPP-RL werden derzeit in den Gremien des
G-BA beraten.
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Beseitigung des
Fachkräftemangels in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken?
Die Bundesregierung hat wichtige Ausbildungen für das in den stationären
Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik erforderliche Personal – soweit
erforderlich und soweit es die Zuständigkeiten des Bundes zulassen –
reformiert und modernisiert, um durch attraktive Ausbildungen für junge Menschen
Anreize zu setzen, die entsprechenden Ausbildungsgänge zu wählen. Die neue
Psychotherapeutenausbildung ist am 1. September 2020 in Kraft getreten, die
neue Pflegeausbildung, die für alle Auszubildenden einen Pflichteinsatz in der
psychiatrischen Versorgung umfasst, am 1. Januar 2020.
10. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die aktuellen
Mindestpersonalvorgaben in der PPP-RL ausreichend sind, um psychisch kranken
Patientinnen und Patienten die Versorgung zukommen zu lassen, die sie
benötigen, und wenn ja, warum?
Gemäß § 2 Absatz 1 PPP-RL haben die Krankenhäuser über die Vorgaben in
§ 107 Absatz 1 SGB V hinaus auch jederzeit das für die Sicherstellung einer
leitliniengerechten Behandlung der Patientinnen und Patienten erforderliche
Personal vorzuhalten.
Um mit Implementierung der PPP-RL einen Beitrag zur leitliniengerechten
Versorgung psychisch und psychosomatisch kranker Menschen leisten zu
können, wurden durch den G-BA umfangreiche Leitlinienextraktionen und acht
Fachexpertengespräche zu den Aufwänden einer leitliniengerechten
Behandlung durchgeführt. Im Ergebnis wurden die personellen Mindestvorgaben (in
Minutenwerten) im Vergleich zur Psych-PV dort erhöht, wo in den
Expertengesprächen Defizite benannt wurden: bei der Psychotherapie und der Pflege von
Patientinnen und Patienten mit einer Intensivbehandlung. Ziel ist, die
Psychotherapie in den Krankenhäusern zu stärken und die menschenwürdige
Betreuung bei psychisch kranken Menschen zu gewährleisten.
Darüber hinaus verweist § 11 Absatz 9 PPP-RL auf die nach § 136d SGB V
ständige Beobachtungspflicht des G-BA zur Evaluation und Weiterentwicklung
der Qualitätssicherung, in dessen Rahmen er die Anforderungen der PPP-RL
und deren gegebenenfalls erforderliche Anpassung auf Grundlage der Daten
des Nachweisverfahrens nach § 11 PPP-RL überprüft. Dementsprechend sind
in § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 PPP-RL auch Regelungen zur
kontinuierlichen Prüfung und Weiterentwicklung normiert.
Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass psychisch kranke Patientinnen
und Patienten in der stationären Versorgung durchschnittlich einen
höheren psychotherapeutischen Versorgungsbedarf haben als in der
ambulanten Versorgung und eine intensivere psychotherapeutische Behandlung
im Krankenhaus sicherzustellen ist?
Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dies durch die
aktuellen Mindestanforderungen an die Berufsgruppen der Ärzte und
Psychotherapeuten in der PPP-RL gewährleistet werden kann?
Nach Aussagen des G-BA liegen keine Vergleichsdaten zum
psychotherapeutischen Versorgungsbedarf im stationären und ambulanten Setting vor. Folglich
kann die PPP-RL auch keine Aussagen dazu treffen, ob psychisch kranke
Menschen in der stationären Versorgung durchschnittlich einen höheren
psychotherapeutischen Versorgungsbedarf haben als in der ambulanten Versorgung bzw.
eine intensivere psychotherapeutische Behandlung im Krankenhaus
sicherzustellen ist.
Gleichwohl ist der G-BA gemäß § 14 Absatz 2 PPP-RL derzeit mit einer
Überprüfung der normierten Minutenwerte insbesondere für die Berufsgruppen der
Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
befasst. Ein Abschluss der Beratungen und damit verbundene etwaige
Anpassungen sind bis zum 30. September 2022 vorgesehen.
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass mit der letzten Änderung der
PPP-RL – mit Beschluss vom 16. September 2021 – der gesetzliche
Auftrag, die psychotherapeutische Versorgung von psychisch kranken
Menschen in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken zu stärken,
umgesetzt wurde?
Wenn ja, worin bestand die Stärkung der psychotherapeutischen
Versorgung konkret?
Mit dem Beschluss des G-BA vom 16. September 2021 sollte der gesetzliche
Auftrag zur Stärkung der Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der
Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter zunächst in einem
ersten Schritt mit der umfangreichen Anpassung der Regelaufgaben der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Anlage 4 der PPP-RL erfolgen.
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 PPP-RL ist in einem zweiten Schritt die Prüfung
und ggf. Anpassung der Mindestvorgaben (insbesondere der Minutenwerte) für
psychotherapeutisch tätiges Fachpersonal vorgesehen, sobald die dafür
benötigten Nachweisdaten vorliegen (vergleiche auch die Antwort zu Frage 11).
13. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, dass die
Minutenwerte pro Patientin bzw. Patient und pro Woche für Psychotherapie in der
PPP-RL erhöht werden, um eine leitlinienorientierte Versorgung zu
gewährleisten, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 10 bis 12 wird verwiesen.
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass aus den IST-Daten der
Personalausstattung ermittelt werden kann, wie viel Psychotherapie für eine
leitliniengerechte Versorgung in den Psychiatrien notwendig ist, und
wenn ja, warum?
Der G-BA hat gemäß § 136a Absatz 2 SGB V verbindliche Mindestvorgaben
für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung
erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Diese Mindestvorgaben
sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten
Behandlung beitragen.
Für die Umsetzung dieses Regelungsauftrags ist zunächst die Bestimmung des
Ist-Zustands der Personalausstattung – möglichst nach Berufsgruppen und
Qualifikationsmerkmalen unter Berücksichtigung von Angaben zu Ausfallzeiten
bezogen auf die einzelnen therapeutischen Einheiten – erforderlich. Die
erforderlichen Daten sollen über die in der PPP-RL geregelten Nachweisverfahren
und Strukturabfragen erhoben und ausgewertet werden.
Erst auf dieser Grundlage können dann weitere Schritte zur Ermittlung des
konkreten Bedarfs an Psychotherapie für eine leitliniengerechte stationäre
Versorgung bestimmter Patientengruppen veranlasst werden.
Vor diesem Hintergrund hat der G-BA sich auch zu einer schrittweisen und
kontinuierlichen Weiterentwicklung der PPP-RL verpflichtet.
15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Zeitbedarf zur
Erfüllung der Anforderungen an die Dokumentation von Behandlungen und
den Austausch mit weiterbehandelnden Einrichtungen seit Einführung
der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) gestiegen,
gleichgeblieben oder geringer geworden sind?
Ist dies aus Sicht der Bundesregierung bei der Festlegung der
Personalmindestanforderungen in der PPP-RL systematisch berücksichtigt
worden?
Nach Aussagen des G-BA liegen dort keine Informationen zu dem mit der
Umsetzung der Psych-PV verbundenen Erfüllungs- oder Dokumentationsaufwand
vor. Folglich können auch keine Aussagen dazu getroffen werden, wie sich
diese Aufwände zwischen deren Inkrafttreten am 1. Januar 1991 und
Außerkrafttreten am 1. Januar 2020 entwickelt haben. Vor dem Hintergrund, dass es sich
bei der Psych-PV um ein Personalbemessungsinstrument und bei der PPP-RL
um eine Richtlinie zur Festlegung der Mindestvorgaben für die
Personalausstattung handelt – beide Instrumente also unterschiedlichen Zwecken dienen – ist
eine Vergleichbarkeit zudem fraglich.
16. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, dass gesetzlich
klargestellt wird, dass zusätzliche Personalstellen, die über die
Mindestvorgaben der PPP-RL hinausgehen, refinanziert werden müssen, wenn
dies für die Versorgung der Patientinnen und Patienten in den Kliniken
notwendig ist?
Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-
Reformgesetz) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) wurde in § 3 Absatz 3
Satz 4 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) explizit geregelt,
dass Mehrkosten, die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen
für eine über die Mindestvorgaben der PPP-RL hinausgehende erforderliche
Ausstattung mit therapeutischem Personal entstehen, ebenfalls im
Gesamtbetrag zu berücksichtigen und damit zu finanzieren sind.
17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten entsprechend ihrem Kompetenzprofil die
Behandlungsleitung in Kooperation mit Fachärztinnen und Fachärzten in
Kliniken übernehmen können, und wenn nein, warum nicht?
Die PPP-RL regelt keine über die festgelegten Mindestvorgaben für die
Personalausstattung hinausgehenden weiteren Strukturanforderungen. Die PPP-RL
enthält insoweit auch keine Vorgaben zu der aufgeworfenen Frage, ob
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entsprechend ihrem Kompetenzprofil
die Behandlungsleitung in Kooperation mit Fachärztinnen und Fachärzten in
Kliniken übernehmen können.
Ungeachtet dessen ist auch mit Blick auf die in der PPP-RL festgelegten
Mindestvorgaben für die Personalausstattung zu berücksichtigen, dass gemäß § 8
Absatz 3 PPP-RL bei der tatsächlichen Personalausstattung gerade eine
Anrechnung zwischen der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte auf der einen
und der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf der
anderen Seite erfolgen kann, soweit diese gemäß Anlage 4 der PPP-RL
Regelaufgaben der Berufsgruppe, bei der die Anrechnung erfolgen soll, erbringen.
18. Welche Kosten entstehen den Kliniken nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung aus dem zusätzlichem Dokumentations- und
Steuerungsaufwand der Richtlinie?
Sind diese in den Vergütungen umfassend abgebildet?
Gemäß § 91 Absatz 10 SGB V ermittelt der G-BA die infolge seiner
Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten und stellt diese in den Beschlussunterlagen
nachvollziehbar dar. Hierzu identifiziert der G-BA gemäß Anlage II 1. Kapitel
seiner Verfahrensordnung die in den Beschlussentwürfen enthaltenen neuen,
geänderten oder abgeschafften Informationspflichten für Leistungserbringer.
Die durch Erfüllungsaufwände – wie beispielsweise Steuerungsaufwand –
entstehenden Kosten werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Bürokratiekostenermittlung kann jeweils der Anlage 1 der Tragenden
Gründe zum „Beschluss über eine Personalausstattung Psychiatrie und
Psychosomatik-Richtlinie: Erstfassung“ vom 19. September 2019, „Beschluss
über eine Änderung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-
Richtlinie (PPP-RL): Konkretisierung und Überarbeitung der Regelungen“ vom
15. Oktober 2020 sowie „Beschluss über eine Änderung der
Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Mindestvorgaben für
Psychotherapeuten und Überarbeitung weiterer Regelungen“ vom 16. September 2021,
entnommen werden.
Unabhängig davon basiert das von psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen anzuwendende pauschalierende Entgeltsystem auf einer
empirischen Datengrundlage, der ein Vollkostenansatz zugrunde liegt. Den
Einrichtungen entstehender Aufwand, wie beispielsweise Dokumentations- und
Steuerungsaufwand, wird daher im Rahmen der jährlich stattfindenden Kalkulation
im pauschalierenden Entgeltsystem berücksichtigt. Zudem ist das
Entgeltsystem als Budgetsystem ausgestaltet und nicht wie bei dem pauschalierenden
Entgeltsystem in somatischen Krankenhäusern als Preissystem. Die
Vertragsparteien vor Ort vereinbaren daher im Rahmen der jährlichen
Budgetvereinbarungen krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte und sie haben dabei
regelhaft die Möglichkeit, regionale oder strukturelle Besonderheiten in der
Leistungserbringung krankenhausindividuell zu berücksichtigen.
19. Ist sich die Bundesregierung der Kritik bewusst, dass wegen des aus
Sicht der Fragesteller erheblichen bürokratischen Dokumentations- und
Steuerungsaufwands wertvolle Arbeitszeit der therapeutischen
Fachkräfte verloren geht und damit die Behandlungsqualität gemindert wird?
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesen aus Sicht der
Fragesteller bürokratischen Dokumentations- und Steuerungsaufwand in
den Kliniken zu mindern?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Qualität der Patientenversorgung kann zwangsläufig nur dann gesichert
und verbessert werden, wenn die Maßnahmen dokumentiert, überprüft und bei
Bedarf angepasst werden (sogenannter PDCA-Zyklus). Anderenfalls kann
keine belastbare Aussage über Änderungen der Behandlungsqualität der
therapeutischen Fachkräfte getroffen werden. Zudem ist jedes neue Qualitätssicherungs-
Verfahren zunächst mit einem Implementierungsaufwand verbunden, der sich
mit einkehrender Routine reduziert (vergleiche auch die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18).
Gleichwohl ist nach § 14 Absatz 2 Satz 3 PPP-RL zu prüfen, ob die in § 2
vorgesehene monatliche Dokumentation durch eine andere Systematik ersetzt
werden kann, die den mit der Richtlinie verfolgten Qualitätssicherungszwecken in
angemessener Form Rechnung trägt und ob in der Praxis alternative,
stationsersetzende Modelle etabliert sind, deren Berücksichtigung beim
Nachweisverfahren zur Verringerung des Dokumentationsaufwands führen. Der G-BA
berät derzeit über diesbezüglich erforderlichen Anpassungsbedarf der PPP-RL.
21. Wie wird die Bundesregierung ggf. sicherstellen, dass die Personalkosten
für die gesamten in der PPP-RL geforderten Personalstellen von den
Krankenkassen im Rahmen der Tarife auch refinanziert werden?
Die Finanzierung der Umsetzung der Mindestvorgaben der PPP-RL wird durch
die gesetzliche Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV
sichergestellt. Die mit der Richtlinie des G-BA im einzelnen Krankenhaus verbundenen
Mehrkosten sind demnach über den Gesamtbetrag zu berücksichtigen. Dafür
darf auch der Veränderungswert als Obergrenze für den Gesamtbetrag
überschritten werden (§ 3 Absatz 3 Satz 5 BPflV).
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ISSN 0722-8333]