Mögliche Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die aktuell gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die als Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen wurde, stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 und wurde in den Jahren 1996 und 2020 lediglich in geringem Umfang teilnovelliert. Im Jahr 2020 wurden nur wenige Leistungen und Gebühren der ärztlichen Leichenschau angepasst, da die alten Gebührenordnungsziffern weder Leistungsinhalt und Leistungsumfang noch den damit verbundenen Aufwand mehr abbildeten. Dieser Umstand hatte wiederholt zu Abrechnungsstreitigkeiten geführt, die mit der Überarbeitung beigelegt werden konnten (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung).
Die GOÄ wurde im Gegensatz zu den Gebührenordnungen anderer freier Berufe nicht grundlegend angepasst und ist nach Überzeugung der Fragesteller veraltet, wie auch die beteiligten Fachverbände urteilen (vgl. etwa https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/133028/GOAe-Novelle-nicht-weiter-verschleppen). Für alle Beteiligten – Patientinnen und Patienten, Krankenversicherer, Beihilfe und Ärzteschaft sowie für die Medizinischen Fachangestellten in den Praxen – führt dies nach Einschätzung der Fragesteller zu Verunsicherungen, Prüfaufwand und Rechtsstreitigkeiten, da die aktuell gültige GOÄ aus Sicht der Fragesteller kaum mehr nachvollziehbare, teilweise auch schon wieder veraltete Analogbewertungen (vgl. § 6 Absatz 2 GOÄ) enthält und eine adäquate Abbildung moderner und innovativer Leistungen nicht ermöglicht. Hinzu kommt, dass die derzeit geltende GOÄ nach Ansicht der Fragesteller in keiner Weise auf die laufende Digitalisierung im Gesundheitswesen zugeschnitten ist. Dies alles belastet nach Auffassung der Fragesteller das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig.
Bundesärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfekostenträger haben in den letzten Jahren einen gemeinsamen Entwurf einer neuen GOÄ erarbeitet (vgl. etwa https://www.esanum.de/today/posts/goae-reform-fertig-und-zu-tode-verhandelt), der das gesamte ärztliche Leistungsspektrum nach Ansicht der Fragesteller modern, transparent, nachvollziehbar und rechtssicher abbildet und der durchgängig betriebswirtschaftlich kalkulierte Gebührenordnungsvorschläge beinhaltet. Der neue Entwurf sieht zudem durch die Einführung einer Gemeinsamen Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) eine regelmäßige Anpassung der GOÄ an den Fortschritt der Medizin und die Kostenentwicklungen vor. Dieser Vorschlag zur GOÄ-Novelle beinhaltet bereits Kernempfehlungen der von der Bundesregierung 2019 eingesetzten Kommission für ein modernes Vergütungssystem (KOMV), wie beispielsweise die Förderung der sprechenden Medizin sowie einen Mix aus Einzelleistungen und Komplexen (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung). Darüber hinaus garantiert der Entwurf nach Ansicht der Fragesteller eine umfassende Abbildung von Leistungen aus den Bereichen E-Health und Digitalisierung.
Dem Bundesminister für Gesundheit, Prof. Dr. Karl Lauterbach, wurde im Mai 2022 auf dem Deutschen Ärztetag in Bremen das Leistungsverzeichnis des o. g. GOÄ-Entwurfes überreicht (siehe etwa https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/134512/Neue-Gebuehrenordnung-fuer-Aerzte-an-Lauterbach-uebergeben). Hierbei hat der Bundesminister den Initiatoren „eine vorurteilsfreie Prüfung“ des Entwurfs zugesichert. „Der Spielraum für Veränderungen ist jedoch eng“, gab der Minister gleichzeitig zu bedenken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Inwiefern bzw. wo konkret sieht die Bundesregierung eine Verschiebung des Verhältnisses von PKV zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Umsetzung der novellierten GOÄ (vgl. Interview von Bundesminister Prof. Dr. Lauterbach im Deutschen Ärzteblatt, siehe hier: https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=1041&typ=16&aid=224930&s=interview&s=lauterbach), vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die geplante Weiterentwicklung der GOÄ die Rahmenbedingungen des dualen Krankenversicherungssystems nach Ansicht der Fragesteller nicht berührt werden?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass durch die weitere Aussetzung der Novellierung der GOÄ die Gefahr besteht, dass sich der Ärztemangel weiter verschärft, und wenn nein, warum nicht?
Wie garantiert die Bundesregierung als Verordnungsgeber, dass die derzeit gültige GOÄ den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und das gesamte ärztliche Leistungsspektrum abbildet?
Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Auffassung der Fragesteller, dass das Instrument der Analogbewertungen nicht mehr geeignet ist, eine Vielzahl von modernen und innovativen Leistungen transparent, rechtssicher und ohne erheblichen Prüfaufwand angemessen abzubilden, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Daten zu einem durch die Veralterung der GOÄ und durch die Vielzahl von Analogbewertungen bedingten erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Rechnungsprüfung beihilfeberechtigter Patientinnen und Patienten vor?
Sind der Bundesregierung Zahlen zum Umfang von Abrechnungs- bzw. Erstattungsstreitigkeiten zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten bzw. zwischen diesen und PKV bzw. Beihilfekostenträgern infolge GOÄ-bedingter Konflikte bekannt?
Sieht die Bundesregierung die laut § 11 Satz 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelte Verpflichtung, den berechtigten Interessen der Ärztinnen und Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen, durch die derzeit gültige GOÄ als noch ausreichend gewährleistet an, und wenn ja, inwiefern?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die ärztlichen Leistungen auf Basis der derzeit gültigen GOÄ adäquat honoriert werden, und wenn ja, inwiefern?
Sind der Bundesregierung mögliche Fehlanreize durch Über- und Unterbewertungen in der GOÄ bekannt, und wenn ja, welche?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Leistungen in der GKV zum Teil höher vergütet werden als in der derzeit gültigen GOÄ (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/93473/Privatpatienten-in-der-Psychotherapie-benachteiligt)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob dadurch eine Unterversorgung bestimmter Patientengruppen, z. B. in der psychotherapeutischen Versorgung, bedingt sein kann, und wenn ja, in welchem Umfang?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die „Sprechende Medizin“ in der derzeit gültigen GOÄ ausreichend abgebildet wird, bzw. wie stellt die Bundesregierung als Verordnungsgeber sicher, dass die für eine adäquate Patientenversorgung erforderliche „Sprechende Medizin“ bedarfsgerecht gefördert wird?
Wie stellt die Bundesregierung auf Grundlage der derzeit gültigen GOÄ die angemessene Vergütung und damit verbunden die Erbringung von Leistungen aus den Bereichen Digitalisierung und E-Health (z. B. elektronische Patientenakte, digitale Gesundheitsapps, Videosprechstunde) sicher?
Sieht die Bundesregierung insbesondere mit Blick auf die beginnende Digitalisierung des Gesundheitswesens die Notwendigkeit, die GOÄ an diese Veränderungen anzupassen, und wenn nein, warum nicht?