Deutscher Bundestag Drucksache 21/6258
21. Wahlperiode 02.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5995 –
Reformbedarf in der psychiatrischen Versorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Psychische Belastungen und Erkrankungen nehmen seit Jahren zu,
insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (vgl. Robert Koch-Institut (RKI) Mental
Health Surveillance, 2023; COPSY-Studie, 2025). Parallel dazu ist
insbesondere auch die Inanspruchnahme stationärer Behandlungen aufgrund
psychischer Erkrankungen gestiegen. Historisch bedingt ist die psychiatrische
Versorgungslandschaft immer noch stärker stationär als ambulant ausgerichtet,
sodass Versorgungslücken insbesondere auch im ambulanten psychiatrischen
Versorgungssystem bestehen. So sind etwa in der kinder- und
jugendpsychiatrischen ambulanten Versorgung zahlreiche Facharztsitze unbesetzt (Schepker
und Kölch, 2023). Diese strukturellen Defizite führen zu ökonomischen und
versorgungspolitischen Fehlentwicklungen, etwa durch vermeidbare
Notaufnahmen und kostenintensive stationäre Aufenthalte (Gesetzliche
Krankenversicherung (GKV), 2025, online abrufbar unter:
www.gkv-90prozent.de/ausgab
e/42/autorenbeitrag/42_autorenbeitrag_psychiatrie/42_autorenbeitrag_psychia
trie.html). Der Ausbau stationärer Kapazitäten in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken sowie die damit einhergehenden Kostensteigerungen
stehen im Widerspruch zum WHO (Weltgesundheitsorganisation)-Ansatz der
Deinstitutionalisierung und des Ausbaus gemeindenaher
Versorgungsstrukturen (WHO, 2021, online abrufbar unter:
https://promentesana.ch/assets/files/
WHOGuidance.pdf).
Zugleich erweisen sich Hilfsangebote im stationären Bereich häufig als zu
wenig flexibel. Dies führt zu Brüchen zwischen stationärer, teilstationärer und
ambulanter Versorgung. Die daraus resultierende Unter-, Über- und
Fehlversorgung kann eine Verschlechterung oder Chronifizierung psychischer
Erkrankungen begünstigen – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen. So
verursachten psychische Erkrankungen im Jahr 2024 mit durchschnittlich 28,5
Arbeitsunfähigkeitstagen die längsten Ausfallzeiten (AOK, 2025, online
verfügbar unter
www.aok.de/pp/gg/update/fehlzeiten-2024). Zudem stellen sie die
häufigste Ursache für vorzeitige Verrentungen in Deutschland dar (Deutsche
Renversicherung (DRV), 2021, online verfügbar unter
www.deutsche-rentenv
ersiche-rung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_archi
ve/2021/2021_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsminderung.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken weisen im Vergleich zu
somatischen seit Jahrzehnten Besonderheiten in der Krankenhausplanung,
Krankenhausorganisation und Krankenhausvergütung auf. Diese Spezifika
sind bei der Entwicklung wirksamer Reformmaßnahmen zwingend zu
berücksichtigen.
Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung hat im Jahr 2023 in ihrer Achten Stellungnahme das Ziel einer
sektorenübergreifenden Versorgung hervorgehoben. Dabei soll die
Behandlung flexibel – je nach Bedarf der Patientinnen und Patienten – zwischen
vollstationären, tagesklinischen, ambulanten und aufsuchenden Settings wechseln
können (online verfügbar unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/filea
dmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/BMG_Stellungnahme_8_
Psych-Faecher.pdf). In diesem Zusammenhang empfiehlt die Kommission
ausdrücklich die Stärkung flexibler Versorgungsmodelle, insbesondere der
StäB, der PIAs sowie der Modellvorhaben nach § 64b SGB V.
Mit der Stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB) nach § 115d
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), den Psychiatrischen
Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V sowie Modellvorhaben nach § 64b
SGB V bestehen Instrumente für eine flexible und sektorenübergreifende
Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Die StäB ermöglicht eine im
häuslichen Umfeld der Patientinnen und Patienten durchgeführte ärztlich geleitete
und multiprofessionell organisierte Versorgung. In PIAs sind Kliniken
befähigt, ambulante niedrigschwellige und zeitnahe Hilfsangebote anzubieten, die
sich insbesondere an schwer und chronisch psychisch erkrankte Menschen
richten. Darüber hinaus ermöglichen Modellvorhaben nach § 64b SGB V eine
bedarfsgerechte und personenzentrierte Versorgung über Sektorengrenzen
hinweg – also stationär, teilstationär und ambulant.
Gleichzeitig beeinflussen regulatorische Vorgaben wie die PPP‑RL
(Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie) maßgeblich die
Umsetzung solcher innovativen Versorgungsformen. Insbesondere der starre Bezug
auf stationäre Strukturen benachteiligt flexible und sektorübergreifende
Modelle, die Ambulantisierungspotenziale in der psychiatrischen Versorgung
heben können. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für
Gesundheit zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung Rückzahlungspflichten bei unbesetzten Personalstellen an die
Kostenträger vor, wie es im Bericht der FinanzKommission Gesundheit
empfohlen wurde (FinanzKommission Gesundheit, 2026, online verfügbar unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Fi
nanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Berich
t_20260330.pdf). Diese Rückzahlungspflichten könnten die Umsetzung
innovativer und flexibler, vor allem stärker ambulanter ausgerichteter,
Versorgungsstrukturen weiter erschweren, sofern sie bei zukünftigen Reformen nicht
ausreichend berücksichtigt werden.
Neben einer Stärkung ambulanter psychiatrischer Versorgungsangebote,
sollten bereits etablierte Versorgungsmodelle, die die Versorgung aus der Klinik
flexibilisieren, die Versorgungsqualität verbessern und eine Ambulantisierung
vorantreiben, nach Ansicht der Fragestellenden als Blaupause genutzt und
höher skaliert bzw. entfristet werden. Wir fragen die Bundesregierung, welche
Schritte hin zu einer sektorenübergreifenden, ambulanten und stationären
Behandlung verzahnenden Versorgung von psychisch erkrankten Menschen –
insbesondere seit der Achten Stellungnahme der Regierungskommission für
eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung – unternommen
hat.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
psychiatrischen und psychosomatischen Betten in Deutschland in den vergangenen
zehn Jahren entwickelt, und wie stellt sich diese Entwicklung im
europäischen Vergleich dar?
Die Entwicklung der Krankenhausbetten in der psychiatrischen Versorgung in
Deutschland und im europäischen Vergleich in den vollständig vorliegenden
Jahren 2014 bis 2023 ist der Tabelle in der Anlage 1 zu entnehmen.*
2. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem
Gesundheitswesen durch stationäre psychiatrische Versorgung in den
vergangenen zehn Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
3. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem
Gesundheitswesen durch stationäre psychosomatische Versorgung in den
vergangenen zehn Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Angaben zu Kosten im Rahmen des Kostennachweises des Statistischen
Bundesamtes liegen nur zusammengefasst für Krankenhäuser mit
ausschließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen,
psychotherapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Betten vor. Der
nachfolgenden Tabelle sind die Brutto-Gesamtkosten der Krankenhäuser in
Deutschland in den Jahren 2015 bis 2024 zu entnehmen.
Tabelle 2 Gesamtkosten der Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischen,
psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und
neurologischen und/oder geriatrischen Betten in Euro:
Jahr Brutto-Gesamtkosten der Krankenhäuser in Euro
2015 4.911.288
2016 5.135.937
2017 5.430.253
2018 5.425.021
2019 5.553.347
2020 5.860.835
2021 6.228.289
2022 6.695.039
2023 7.264.618
2024 7.832.761
Quelle: Statistisches Bundesamt, Kostennachweis der Krankenhäuser
* Von einer Drucklegung der Anlage 1 wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6258 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
niedergelassenen Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und
Psychotherapie, für Psychosomatik sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Kinder- und Jugendpsychotherapie in den vergangenen zehn Jahren
entwickelt (bitte getrennt nach Arztgruppen und Bundesländern ausweisen)?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Bundesregierung die in den
Tabellen 3 bis 16 der Anlage 2 dargestellten Daten zur Verfügung gestellt.* Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass in der
psychiatrischen Versorgung nicht allein die Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie
und Psychotherapie relevant seien. Daher seien zusätzlich die neurologisch und
psychiatrisch qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
und die Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“
und „Psychiatrie und Psychotherapie“ ausgewiesen worden. Ärztinnen und
Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und
Psychotherapie“ seien in einer eigenen Kategorie für Doppelfachärzte gezählt
worden.
5. Wie viele Kassensitze sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in
der Erwachsenenpsychiatrie sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
unbesetzt, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren
entwickelt (bitte getrennt nach Arztgruppen und Bundesländern
ausweisen)?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Bundesregierung die in den
Tabellen 14 bis 16 der Anlage 2 dargestellten Daten zur Verfügung gestellt.* Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung hat darauf hingewiesen, dass aufgrund von
Anpassungen der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) über die Jahre eine direkte Vergleichbarkeit der jahresbezogenen
Daten nicht gegeben sei.
Eine Angabe, wie viele Vertragsarztsitze in der Erwachsenenpsychiatrie nicht
besetzt sind, sei nicht möglich, da die Psychiater innerhalb der Arztgruppe der
Nervenärzte beplant würden. Unbesetzte Sitze für Nervenheilkunde spiegelten
nicht den möglichen Bedarf an Psychiaterinnen und Psychiatern wider – auf
diese könnten sich demnach Nervenärztinnen und Nervenärzte, Psychiaterinnen
und Psychater sowie Neurologinnen und Neurologen bewerben.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Wartezeiten auf
ambulante psychiatrische und kinder- und jugendpsychiatrische
Behandlungen vor?
Der Bundesregierung liegen keine differenzierten, validen Daten zu
Wartezeiten auf ambulante psychiatrische sowie kinder- und jugendpsychiatrische
Behandlungen vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage 2 wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6258 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Niederlassung
von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie
und Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und
Jugendpsychotherapie zu fördern, insbesondere in unterversorgten, strukturschwachen und
ländlichen Regionen?
Die Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen steht hierzu eine Vielzahl an Instrumenten
zur Verfügung, um etwaigen Versorgungsengpässen bereits frühzeitig und aktiv
zu begegnen. So haben sie zur Finanzierung von Fördermaßnahmen einen
Strukturfonds zu bilden, mit dem sie unter anderem Zuschüsse zu den
Investitionskosten bei Neuniederlassungen und Praxisübernahmen, Zuschläge zur
Vergütung und Ausbildung sowie für die Vergabe von Stipendien finanzieren
können.
8. Welches Leitbild verfolgt die Bundesregierung für die zukünftige
Ausgestaltung der psychiatrischen Versorgung in Deutschland, und an welchen
nationalen oder internationalen Versorgungsmodellen orientiert sie sich
dabei?
In Deutschland besteht insgesamt ein breit angelegtes, niedrigschwellig
zugängliches und ausdifferenziertes medizinisches Versorgungsangebot für
Menschen mit psychischen Erkrankungen sowohl im ambulanten wie auch
teilstationären und stationären Bereich sowie ein breites Angebot an weitergehenden
Hilfen. Gleichzeitig bestehen Herausforderungen, unter anderem durch eine
hohe Nachfrage an Behandlungsleistungen, damit einhergehenden
Kapazitätsengpässen und Bedarf an komplexen Behandlungsansätzen. Um diesen
Herausforderungen zu begegnen, setzt sich die Bundesregierung kontinuierlich für
eine Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung
und der weiteren Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch
für eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung ein. Dabei
orientiert sich die Bundesregierung an den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages sowie unter anderem an den Zielen der Psychiatrie-Enquete, den
Ergebnissen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung, den Ergebnissen des vom Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) initiierten Dialogs zur Weiterentwicklung der Hilfen für
psychisch erkrankte Menschen sowie an weiteren wissenschaftlichen
Erkenntnissen aus Forschung und Praxis.
9. Wie viele Krankenhausbehandlungen in der stationären psychiatrischen
und psychosomatischen Versorgung wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren jährlich durchgeführt (bitte
nach Jahren sowie getrennt nach psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen ausweisen), und wie hat sich die durchschnittliche
Verweildauer je Fall entwickelt?
Die Entwicklung der Fallzahlen und der durchschnittlichen Verweildauer in der
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den Jahren 2015 bis
2024 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (ab dem Jahr 2018 gilt eine
neue Fachabteilungsgliederung).
Tabelle 17 Entwicklung der Fallzahl und der Verweildauer in der
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung in den Jahren 2015 bis 2024:
Jahr Fachabteilungsbezeichnung Fallzahl Durchschnittliche
Verweildauer in Tagen
2015 Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 57.653 36,2
2015 Psychiatrie und Psychotherapie 835.298 22,7
2015 darunter: Sucht 110.967 12,8
2015 darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik 83.012 42,2
2016 Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 59.093 35,5
2016 Psychiatrie und Psychotherapie 823.182 23,4
2016 darunter: Sucht 107.453 13,2
2016 darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik 84.600 42,7
2017 Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 61.400 34,4
2017 Psychiatrie und Psychotherapie 813.738 23,8
2017 darunter: Sucht 104.124 13,6
2017 darunter: Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik 87.634 42,9
2018 Allgemeine Psychiatrie 809.899 24,2
2018 Kinder- und Jugendpsychiatrie 59.870 35,6
2018 Psychosomatik/Psychotherapie 92.463 42,7
2019 Allgemeine Psychiatrie 796.076 24,7
2019 Kinder- und Jugendpsychiatrie 59.578 36,4
2019 Psychosomatik/Psychotherapie 93.160 43,7
2020 Allgemeine Psychiatrie 717.826 24,0
2020 Kinder- und Jugendpsychiatrie 56.943 33,7
2020 Psychosomatik/Psychotherapie 83.432 40,8
2021 Allgemeine Psychiatrie 744.787 23,9
2021 Kinder- und Jugendpsychiatrie 63.810 32,9
2021 Psychosomatik/Psychotherapie 87.658 44,2
2022 Allgemeine Psychiatrie 746.209 24,1
2022 Kinder- und Jugendpsychiatrie 64.032 31,9
2022 Psychosomatik/Psychotherapie 89.699 43,9
2023 Allgemeine Psychiatrie 773.590 24,4
2023 Kinder- und Jugendpsychiatrie 65.513 32,5
2023 Psychosomatik/Psychotherapie 91.448 45,3
2024 Allgemeine Psychiatrie 783.072 24,5
2024 Kinder- und Jugendpsychiatrie 68.457 32,2
2024 Psychosomatik/Psychotherapie 90.653 46,8
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der
Inanspruchnahme stationärer Behandlungen in der psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung in den vergangenen Jahren (bitte in psychiatrische und
psychosomatische Versorgung aufschlüsseln)?
Sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der psychosomatischen Versorgung
ist im Jahr 2020 ein markanter Einbruch durch die COVID-19-Pandemie zu
verzeichnen. Dass im Bereich der Allgemeinen Psychiatrie das vorpandemische
Niveau bislang nicht stabil erreicht wurde, dürfte auch auf eine stärkere
Nutzung von ambulanten und teilstationären Therapiemöglichkeiten
zurückzuführen sein. Die Entwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie
verläuft demgegenüber seit dem Ende der Pandemie dynamisch. Unabhängig von
dem markanten pandemischen Einbruch und den skizzierten Grundtendenzen
wird die Entwicklung der stationären Fallzahlen jedoch durch vielfältige
Einflussfaktoren beeinflusst (unter anderem gesellschaftliche
Rahmenbedingungen, Enttabuisierung psychischer Erkrankungen).
11. Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung gemeinsam
mit den Ländern und Kommunen, um einer zunehmenden
Institutionalisierung in der psychiatrischen Versorgung entgegenzuwirken und
gemeindenahe Versorgungsstrukturen zu stärken?
Die Bundesregierung steht bei der Weiterentwicklung der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgung und der weiteren Hilfen für Menschen mit
psychischen Erkrankungen mit den Ländern wie auch mit weiteren Akteuren im
engen Austausch. Im Fokus des BMG steht dabei die Weiterentwicklung der
medizinischen Versorgung im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V). So wurden in den letzten Jahren durch die Bundesregierung und die
gemeinsame Selbstverwaltung im Gesundheitswesen eine Vielzahl an
gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt, die auch zur Stärkung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung vor Ort beitragen, wie zum
Beispiel die Einführung und der Ausbau von Leistungen der
stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung, die Erweiterung des Angebotsspektrums der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung um Online-
Beratungsangebote und Ermöglichung von Psychotherapie per Telefon und Video. Zudem hat
der G-BA die Grundlagen für Netzverbünde für eine koordinierte und
strukturierte Versorgung für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf geschaffen und
weiterentwickelt (Beschlüsse des G-BA zur Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für
schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) und Richtlinie über
die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung
insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit
komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-
KSVPsych-RL), nähere Informationen abrufbar unter:
www.g-ba.de/themen/ps
ychotherapie). Diese Maßnahmen können deutlich zur Verbesserung der
Versorgung von psychisch erkrankten Menschen in ihrem unmittelbaren
Wohnumfeld beitragen.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgung ist der Bundesregierung auch weiterhin ein wichtiges
Anliegen. Die politischen Schwerpunkte ergeben sich dabei aus den Inhalten des
Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. Soweit insbesondere die Umsetzung von
Maßnahmen zur Stärkung der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung und
zum Rückbau stationärer Kapazitäten angesprochen ist, ist darauf hinzuweisen,
dass diese wesentlich in der Verantwortung der Länder liegen.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden Unter-,
Über- und Fehlversorgungen in der psychiatrischen Versorgung vor?
Die bedarfsgerechte stationäre psychiatrische Versorgung einschließlich der
Krankenhausplanung ist Aufgabe der Länder, unter Nutzung der dort
vorliegenden Erkenntnisse zu Unter-, Über- und Fehlversorgungen in der stationären
psychiatrischen Versorgung.
In der ambulanten psychiatrischen Versorgung lag in der Arztgruppe der
Kinder- und Jugendpsychiater eine festgestellte Unterversorgung zuletzt in drei von
bundesweit insgesamt 97 Planungsbereichen vor, 54 Planungsbereiche waren
zuletzt gesperrt. In der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte
bestand in einem der bundesweit 384 Planungsbereiche eine festgestellte
Unterversorgung, 316 Planungsbereiche dieser Arztgruppe waren zuletzt gesperrt.
13. Hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für
eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung aus ihrer
Achten Stellungnahme zur Einrichtung eines umfassenden
Kapazitätsregisters, in dem unter anderem die Leistungsangebote der Krankenhäuser,
der Rehabilitation, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des
vertragsärztlichen Bereichs umfasst sind, umgesetzt, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission für eine
moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung lag der Schwerpunkt
zunächst auf dem somatischen Bereich in der Krankenhausversorgung. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
14. Welche Effizienz- oder Einsparpotenziale sieht die Bundesregierung in
der psychiatrischen Versorgung, und durch welche Maßnahmen sollen
diese realisiert werden?
Die Ausgaben im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung haben
sich in den letzten zehn Jahren gemäß Rechnungsergebnis der gesetzlichen
Krankenkassen sehr dynamisch entwickelt. Im Zeitraum von 2015 bis 2025 lag
die Entwicklung mit einem Anstieg von rund 6,1 Prozent jährlich über der
Entwicklung der Gesamtausgaben (plus 5,1 Prozent) sowie oberhalb der
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (plus 4,3 Prozent). Seit dem Jahr 2023
ist ein besonders dynamisches Wachstum mit Steigerungsraten von rund
12 Prozent (2023) und rund 9 Prozent (2024) zu beobachten. Diese Dynamik
setzt sich auch in den vorläufigen Rechnungsergebnissen für das 1. bis 4.
Quartal 2025 mit rund 12 Prozent fort. Maßgeblich für die hohe
Ausgabenentwicklung ist die Preiskomponente. Die Anzahl der voll- und teilstationären
Behandlungsfälle ist seit dem Jahr 2019 konstant und liegt auch im Jahr 2025 bei rund
0,98 Millionen Fällen.
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für alle
Leistungsbereiche eine Begrenzung der Vergütungsanstiege auf die jeweilige
Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen
Einnahmen je Mitglied) als Obergrenze festgesetzt. Diese Maßnahme setzt an der
zentralen Ursache für die hohe Deckungslücke der GKV-Finanzen – der hohen
Preisdynamik – an. In der stationären psychiatrischen Versorgung geht diese
Maßnahme mit einer Rückkehr zur anteiligen Refinanzierung von
Tarifsteigerungen von 50 Prozent einher. Ergänzend ist eine Rückzahlungsverpflichtung
bei fehlender Besetzung von Personalstellen vorgesehen.
15. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung mit der von ihr
geplanten Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung im
Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung, insbesondere im Hinblick auf psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen und deren Versorgungsangebote?
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Rückkehr zur
Begrenzung der Refinanzierung von Tarifsteigerungen auf 50 Prozent
vorgesehen. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt sogar die vollständige
Streichung der Tarifrefinanzierung (Maßnahmenempfehlung Nummer 26).
Eine unverändert geltende vollständige Tarifrefinanzierung würde das Prinzip
der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungsanstiege aushebeln und
weiterhin zu hohen und überproportionalen Ausgabenanstiegen in den
betroffenen Bereichen führen, die deutlich oberhalb der Einnahmenzuwächse der GKV
liegen. Die Begründung zur Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit
lautet: „Die vollständige Tarifrefinanzierung im Krankenhausbereich schwächt
das Wirtschaftlichkeitsgebot und verursacht zusätzliche Kosten, obwohl die
Tarifentwicklung bereits durch bestehende Vergütungsinstrumente hinreichend
berücksichtigt wird.“ (Quelle: Empfehlung Nummer 26 im Bericht
www.bunde
sgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommis
sion_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_2026033
0.pdf). Die FinanzKommission Gesundheit bewertet die Maßnahme mit der
Kategorie A und sieht somit bei einer Umsetzung keine negative Auswirkung
auf die Qualität der Versorgung.
Die Empfehlung wurde in den Gesetzentwurf übernommen, da weiterhin
angemessene Preis- und Vergütungszuwächse entsprechend der
gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung durch die Orientierung an der Grundlohnrate als
Obergrenze möglich sind.
Mit § 430 SGB V ist in dem Gesetzentwurf eine Evaluation vorgesehen, die
bewerten wird, ob das Ziel von stabilen Beitragssätzen in der GKV mit den
getroffenen Maßnahmen bei Beibehaltung des Niveaus der gesundheitlichen
Versorgung erreicht wurde.
16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Empfehlung der
Regierungskommission zur Zusammenführung der Vergütungssysteme für
vollstationäre, teilstationäre, stationsäquivalente und ambulante
Leistungen bisher nicht umgesetzt?
Die Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und
bedarfsgerechte Krankenhausversorgung wurden gemeinsam mit den Ländern und
Koalitionsfraktionen beraten und zu einem umfassenden Eckpunktepapier
weiterentwickelt. In den Eckpunkten wurde vereinbart, dass der psychiatrische und
psychosomatische Bereich nicht im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens
integriert wird. Dementsprechend hat dieser Bereich keinen Eingang in das
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) und das Gesetz zur Anpassung der
Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 9. April 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 98) gefunden.
Soweit es um die Modellvorhaben gemäß § 64b SGB V geht, wird zudem auf
die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zugang und Versorgung psychisch
erkrankter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 21/2683 verwiesen.
17. Welche Herausforderungen bei der flächendeckenden Einführung
Stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungen (StäB) sind der
Bundesregierung bekannt, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung,
um dem entgegenzuwirken?
Die Medizinische Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH hat im Rahmen
ihres vom Innovationsfonds geförderten Projekts „AKTiv-Studie –
Aufsuchende Krisenbehandlung mit teambasierter und integrierter Versorgung: Evaluation
der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB nach § 115d
SGB V)“ die klinische Wirksamkeit, die stationären Wiederaufnahmeraten und
die Kosten der StäB untersucht. Die Ergebnisse und der diesbezügliche
Beschlusstext des Innovationsausschusses beim G-BA sind auf der Internetseite
des G-BA abrufbar (innovationsfonds.g-ba.de/beschluesse/aktiv-studie.361).
Diese enthalten auch Hinweise zu den Weiterentwicklungsmöglichkeiten von
StäB. Der Innovationsausschuss beim G-BA empfiehlt in seinem Beschluss
vom 17. Oktober 2025, die im Projekt erzielten Ergebnisse unter anderem an
den GKV-Spitzenverband, den Verband der privaten Krankenversicherung und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft weiterzuleiten.
Die genannten Verbände der gemeinsamen Selbstverwaltung haben gemäß
§ 115d Absatz 2 und 3 SGB V die Aufgabe, die Versorgungsform der StäB im
Rahmen der von ihnen zu schließenden Vereinbarungen zu konkretisieren.
Insofern obliegt es ihnen auch, die Projektergebnisse und Hinweise zur
Weiterentwicklung der StäB zu bewerten und gegebenenfalls Änderungen an den
bisherigen Vereinbarungen vorzunehmen. Da eine Bewertung der gesetzlichen
Verankerung der StäB maßgeblich davon abhängt, wie sie konkret von der
gemeinsamen Selbstverwaltung ausgestaltet und vor Ort von den
Leistungserbringern umgesetzt wird, wird die Bundesregierung beobachten, inwiefern die
Studienergebnisse von den Vertragspartnern aufgegriffen werden. Insofern hat es
die Selbstverwaltung in der Hand, die Rahmenbedingungen so zu gestalten,
dass die Umsetzung der StäB gefördert wird.
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Stärkung der
Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA), und bis wann möchte sie diese
umsetzen?
Das BMG beabsichtigt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für
psychosomatische Institutsambulanzen im Rahmen eines zeitnahen
Gesetzgebungsvorhabens weiterzuentwickeln. Die konkrete Ausgestaltung des Vorschlags bleibt der
Abstimmung im Ressortkreis der Bundesregierung vorbehalten.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung neben der Regelung zu
Rückzahlungsverpflichtungen im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung, ergänzende Sanktionen bei der
Nichterfüllung von Personalvorgaben gesetzlich vorzusehen oder darauf
zu verzichten?
Der Gesetzgeber hat dem G-BA nach § 136a Absatz 2 SGB V die Aufgabe
übertragen, für die stationären Einrichtungen der Psychiatrie, Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychosomatik verbindliche Mindestvorgaben für das für
die Behandlung erforderliche therapeutische Personal festzulegen. Diesen
Auftrag hat der G-BA mit der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-
Richtlinie (PPP-RL) umgesetzt. Die PPP-RL enthält auch Sanktionsregelungen
bei der Nicht-Erfüllung von Personalvorgaben.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, Regelungen zu
Rückzahlungsverpflichtungen im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung auch auf Modellvorhaben nach
§ 64b SGB V anzuwenden, wenn diese ihr Personal nicht
stationsgebunden einsetzen?
Soweit nach § 63 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 64b Absatz 1 Satz 4
SGB V bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben von den
Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung abgewichen werden kann, folgt
nach Auffassung der Bundesregierung daraus im Umkehrschluss, dass die
Bundespflegesatzverordnung für Modellvorhaben grundsätzlich gilt. Dies gilt
insofern auch für die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundestagsdrucksache
21/6130) vorgesehene Regelung zur Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel
5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 3 Satz 8 bis 10 der
Bundespflegesatzverordnung).
21. Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um die
flächendeckende Einführung von Modellvorhaben nach § 64b SGB V zu
fördern?
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Befristung der Modellvorhaben
nach § 64b SGB V aufzuheben, und wenn ja, wann?
23. Warum hat die Bundesregierung die Empfehlung der
Regierungskommission für eine Einführung des Kontrahierungszwangs für
Krankenkassen in Hinblick auf Vergütungsmodelle nach § 64b SGB V bisher nicht
umgesetzt?
Die Fragen 21 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zugang und
Versorgung psychisch erkrankter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 21/2683
verwiesen. Bislang ist die Evaluation der bereits bestehenden Modellvorhaben
gemäß § 65 SGB V noch nicht abgeschlossen. Die derzeit noch laufende
Evaluation der Modellvorhaben nach § 65 SGB V sollte vor einer Entscheidung zur
Fortführung oder Verstetigung ordnungsgemäß weitergeführt und
abgeschlossen werden.
24. Plant die Bundesregierung, das Bayerische Modell als
Finanzierungsmodell bundesweit auszurollen, so wie es die Regierungskommission für
eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer
Achten Stellungnahme empfohlen hat?
Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltung der Vergütung der Leistungen der
psychiatrischen Institutsambulanzen mit § 120 Absatz 2 SGB V den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und den
Krankenhausträgern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land übertragen. Die
Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen kann gemäß
§ 120 Absatz 3 SGB V pauschaliert erfolgen, es sind jedoch auch andere
Logiken und Modelle durch den Gesetzgeber nicht ausgeschlossen und können von
den Vereinbarungspartnern angewandt werden. Die Bundesregierung plant
nicht, diesen Gestaltungsspielraum durch eine gesetzliche Vorgabe zur
bundesweiten Einführung einer Vergütung nach dem sogenannten Bayerischen Modell
einzuschränken.
25. Welche prioritären Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem Ergebnisbericht zur Überprüfung der Eignung des
„Plattformmodells“ als Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken (EPPIK) (
https://innovationsfonds.g-ba.de/dow
nloads/beschluss-dokumente/886/2025-06-20_EPPIK_Ergebnisberich
t.pdf)?
26. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung auf Grundlage
der Ergebnisse des EPPIK-Berichts?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Ergebnisbericht zur Überprüfung der Eignung des „Plattformmodells“ als
Instrument zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen
Kliniken (EPPIK) ist Gegenstand der Beratungen durch den G-BA. Der G-BA
hat sich zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der PPP-RL verpflichtet. In
diesem Zuge werden auch derzeit in der Wissenschaft und von den
Fachgesellschaften diskutierte Personalbemessungsmodelle ausgewertet. Diese
Auswertung wird seitens des G-BA im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung der
Personalvorgaben, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen,
berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat dem G-BA als Gremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung Normsetzungskompetenzen in eigener fachlicher
Verantwortung übertragen. Hinsichtlich der Bewertung der durch den Innovationsfonds
finanzierten EPPIK-Studie wird demnach auf den Beschluss des
Innovationsausschusses beim G-BA vom 20. Juni 2025 verwiesen, in dem der Ausschuss
keine Umsetzungsempfehlung für das Projekt EPPIK ausspricht. Die
Bundesregierung hat dazu keine eigenen Schlussfolgerungen getroffen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung der PPP-
Richtlinie im Hinblick auf ihre Praxistauglichkeit und Flexibilität?
28. Plant die Bundesregierung Änderungen an der PPP-Richtlinie, um eine
stärker bedarfsgerechte und flexible Personalbemessung zu ermöglichen,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beurteilung der Praxistauglichkeit und Flexibilität der PPP-RL sowie
etwaige Änderungen der Richtlinie obliegen dem G-BA. Auf die Antwort zu den
Fragen 19, 25 und 26 wird verwiesen.
29. Hat die Bundesregierung die Empfehlung der Regierungskommission für
eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in ihrer
Achten Stellungnahme, den bedarfsgerechten Ausbau kinder- und
jugendpsychiatrischer Versorgungsstrukturen, um regionale Unterschiede
auszugleichen, bereits umgesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Regierungskommission für eine
moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung lag der Schwerpunkt
zunächst auf dem somatischen Bereich in der Krankenhausversorgung.
Zur Feststellung der Regierungskommission, die kinder- und
jugendpsychiatrische Unterversorgung betreffe in vielen Regionen auch den ambulanten
Bereich, wird darauf hingewiesen, dass in der Arztgruppe der Kinder- und
Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und Jugendpsychiater eine festgestellte
Unterversorgung zuletzt in drei von bundesweit insgesamt 97 Planungsbereichen
vorlag (Stand: Dezember 2025). Zur Deckung etwaiger Versorgungslücken ist
die von der Regierungskommission angesprochene Teilnahme von
Krankenhäusern an der vertragsärztlichen Versorgung im Gesetz bereits ausdrücklich
vorgesehen. Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und
Jugendlichen beim Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
Rechnung zu tragen, ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
zudem vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung
psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und
Jugendliche behandeln, zu schaffen. Mit diesem Vorhaben können weitere
Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes
Therapieangebot verringert werden.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der sogenannten
Meistbegünstigungsklausel auf psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen?
Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist
die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V (Grundlohnrate), welche das
BMG bis zum 15. September eines jeden Jahres feststellt und welche die
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen
Krankenkassen angibt.
Um die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser zu ermitteln,
wurde das Statistische Bundesamt nach § 10 Absatz 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes beauftragt, jährlich einen Orientierungswert zu berechnen. Er spiegelt
die Personal- und Sachkostenentwicklungen im Krankenhausbereich wider und
wird zum 30. September eines Jahres veröffentlicht.
Die Obergrenze für die Anstiege der Budgets in psychiatrischen und
psychosomatischen Krankenhäusern bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1
Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung.
Unterschreitet der Orientierungswert die Grundlohnrate, entspricht der
Veränderungswert der Grundlohnrate („Meistbegünstigung“). Überschreitet der
Orientierungswert die Grundlohnrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf
Bundesebene den Veränderungswert. Hierbei ist seit Inkrafttreten des KHVVG der
volle Orientierungswert zugrunde zu legen (zuvor die anteilige Differenz
zwischen Orientierungswert und Grundlohnrate). Anderweitig finanzierte
Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel für
Tarifkostensteigerungen, die bereits durch eine unterjährige Anhebung der Budgets
refinanziert worden sind.
Die Grundlohnrate überstieg im Zeitraum seit 2013 den Orientierungswert
nahezu in jedem Jahr und der Veränderungswert entsprach der Grundlohnrate.
Dementsprechend stiegen die Budgets der psychiatrischen und
psychosomatischen Krankenhäuser meist stärker als die im Orientierungswert
widergespiegelte tatsächliche Kostentwicklung der Krankenhäuser.
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vorgesehen, die jährlichen
Anstiege der Budgets auf die tatsächliche Kostenentwicklung zu begrenzen,
maximal jedoch auf die Grundlohnrate. Abweichend von diesem Grundsatz der
einnahmenorientierten Ausgabenpolitik ist vorgesehen, dass Tarifsteigerungen
oberhalb der Grundlohnrate wie schon bis 2024 zur Hälfte refinanziert werden.
31. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen und
welche für die Einführung eines verpflichtenden bundesweiten
Zwangsregisters, wie es im Psychiatriedialog der Aktion Psychisch Kranke
(APK) empfohlen wird?
Die Meinungsbildung zu diesem Vorschlag aus dem Psychiatriedialog ist
derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Aufsicht über die betreffenden
Einrichtungen obliegt nach dem Grundgesetz den Ländern. Dem Bund fehlen hierfür die
entsprechenden Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen. In einzelnen
Ländern gibt es bereits Ansätze zur Erfassung dieser Daten. Streben die Länder
einen länderübergreifenden Vergleich an, so kann bereits jetzt eine
Verständigung auf gemeinsame Indikatoren erfolgen, ohne dass es eines
bundesgesetzlichen Auftrags bedarf. Grundsätzlich obliegt die Aufgabe den Ländern.
32. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung
der WHO für ein gestuftes psychosoziales Versorgungssystem
entsprechend der MHPSS (Mental Health and Psychosocial Support)-Pyramide?
33. Plant die Bundesregierung Maßnahmen in Richtung MHPSS, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Mental Health and Psychosocial Support“ (MHPSS)-Pyramide ist der
Bundesregierung bekannt. Es besteht allerdings keine abgestimmte Position der
Bundesregierung zu den Arbeiten der Weltgesundheitsorganisation zu „Mental
Health and Psychosocial Support“. Deutschland verfügt in der Regelversorgung
über differenzierte und vielfältige Angebote in der ambulanten und stationären
Versorgung psychischer Erkrankungen, welche ergänzt werden durch
psychosoziale Angebote der Länder, Zivilgesellschaft einschließlich der
Wohlfahrtsverbände und der Selbsthilfe.
Die Zuständigkeit für die psychosoziale Versorgung im Katastrophenfall liegt
primär bei den Ländern und Kommunen im Rahmen des Katastrophenschutzes.
Hinsichtlich der im Globalen Süden finanzierten MHPSS-Maßnahmen dient
die Pyramide als ein Orientierungsrahmen. Die Bundesregierung setzt
Maßnahmen zu MHPSS z. B. über die „Sonderinitiative Geflüchtete und
Aufnahmeländer“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung im Globalen Süden um.
Anlage 1 – Tabelle 1 zu AW auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 1: Krankenhausbetten in der psychiatrischen Versorgung in Deutschland und im europäischen Vergleich in den Jahren 2014 bis 2023
Land 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Belgien 15.691 15.818 15.691 15.479 15.452 16.190 (bd) 16.251 (d) 16.342 (d) 16.437 (d) 16.485 (d)
Bulgarien 4.823 4.929 4.007 (b) 4.105 3.993 3.986 3.914 3.937 3.951 3.948
Tschechien 9.998 10.076 10.074 9.934 9.829 9.869 9.436 9.579 9.466 9.435
Dänemark - - 2.275 2.694 2.793 3.002 3.045 3.041 3.113 3.116
Deutschland 102.916 103.992 105.026 106.176 107.508 108.519 108.099 108.898 109.991 110.943
Estland 690 688 671 675 682 672 658 669 615 649
Irland 1.640 1.629 1.630 1.641 1.634 1.613 (b) 1.594 1.615 1.685 1.634
Griechenland 7.838 7.911 7.624 7.915 7.934 7.378 7.286 7.142 7.004 6.756
Spanien 16.586 16.654 16.512 16.796 16.893 16.993 16.352 17.058 17.233 17.050 (p)
Frankreich 57.498 57.010 56.670 55.737 55.072 54.614 54.146 53.455 52.582 51.182
Kroatien 4.185 3.959 3.856 3.883 3.774 3.773 3.748 3.713 3.705 3.603
Italien 5.642 5.671 5.545 5.562 5.358 4.860 4.902 4.720 4.798 4.524
Zypern - - - 182 155 136 149 166 170 165
Lettland 2.513 2.496 2.500 2.430 2.360 2.280 2.137 2.086 2.039 1.963
Litauen 3.164 2.986 2.888 2.804 2.735 2.722 2.422 2.446 2.356 2.181
Luxemburg - 452 452 451 451 503 (b) 503 511 517 517
Ungarn 8.545 8.601 8.520 8.516 8.287 (b) 8.244 7.293 7.512 7.295 6.928
Malta 570 569 569 538 509 452 460 373 378 377
Niederlande - 16.757 16.589 16.034 14.888 13.895 13.809 19.695 (b) 14.006 (b) 12.808
Österreich 6.364 6.450 6.523 6.585 6.426 6.099 6.194 6.431 6.484 6.488
Polen 24.770 24.813 25.034 24.736 23.632 24.026 23.386 22.905 22.964 23.245
Portugal 6.553 6.594 6.633 6.569 6.541 6.477 6.569 6.605 6.547 6.311 (p)
Rumänien 16.783 16.785 16.715 16.688 16.638 16.609 16.453 16.503 16.712 16.751
Slowenien 1.365 1.383 1.366 1.363 1.361 1.364 1.339 1.350 1.320 1.309
Slowakei 4.431 4.383 4.415 4.430 4.413 (b) 4.400 4.381 4.342 4.335 4.323
Finnland 3.318 (e) 3.417 (e) 3.177 (e) 2.938 (e) 2.957 (e) 2.956 (be) 1.948 (e) 1.840 (e) 1.684 (e) 1.943 (e)
Schweden 4.369 4.341 4.291 4.293 4.166 4.172 4.103 4.158 4.160 4.117
Island 145 145 145 130 129 129 132 132 124 124
Liechtenstein - - - - - 17 50 50 50 50
Norwegen 5.968 5.885 5.777 5.664 5.576 5.526 5.466 5.462 5.463 5.436
1 von 2
Anlage 1 – Tabelle 1 zu AW auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5995
Land 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Schweiz 7.550 7.687 7.757 7.909 7.924 7.934 8.080 8.305 8.703 8.723
Montenegro - - - - 314 314 314 311 311 311
Moldau - 1.941 1.850 1.840 1.780 1.780 1.771 1.696 1.674 1.707
Nordmazedonien - - - - - - - - - -
Albanien - - - - - - - - - -
Serbien 5.384 (d) 5.372 (d) 5.362 (d) 5.406 (d) 5.425 (d) 5.402 (d) 5.376 (d) 5.424 (d) 5.401 (d) 5.385 (d)
Türkei 4.259 4.231 4.352 4.019 3.887 3.932 3.952 3.830 3.845 3.617
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grunddaten der Krankenhäuser nach der jeweils im Berichtsjahr geltenden Fachabteilungsgliederung für Deutschland und eurostat
für den europäischen Vergleich
Legende für die Tabelle:
Spezialzeichen:
- nicht erhältlich
Beobachtungsflaggen:
bd Zeitreihenbruch, abweichende Definition (siehe Metadaten)
be Zeitreihenbruch, geschätzt
b Zeitreihenbruch
d abweichende Definition (siehe Metadaten)
e geschätzt
p vorläufig
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 3 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2015; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik
und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 79 59 32 42 50
Hamburg 109 66 33 52 53
Niedersachsen 129 157 64 115 115
Bremen 28 27 7 17 19
Nordrhein-Westfalen 349 327 217 270 226
Hessen 200 76 78 82 42
Rheinland-Pfalz 101 70 51 74 31
Baden-Württemberg 460 206 58 115 104
Bayern 417 252 94 232 146
Saarland 13 46 3 8 11
Berlin 218 164 9 85 60
Brandenburg 28 64 1 25 20
Mecklenburg-Vorpommern 16 53 4 17 11
Sachsen 44 94 20 78 27
Sachsen-Anhalt 15 56 12 35 14
Thüringen 11 59 4 28 18
Gesamt 2.214 1.775 686 1.274 945
Erläuterung:
In der psychiatrischen Versorgung sind nicht nur reine Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie relevant. Zusätzlich
ausgewiesen sind die neurologisch und psychiatrisch qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde (Facharztbezeichnung kann nicht mehr
neu erworben werden) und die Ärztinnen und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“; Ärztinnen
und Ärzte mit doppelter Facharztbezeichnung „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ wurden in der eigenen Kategorie für
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Doppelfachärztinnen und Doppelfachärzte gezählt. Die Spalte „Psychiatrie und Psychotherapie“ enthält nur Ärztinnen und Ärzte, die nicht zusätzlich
den Facharzt „Neurologie“ tragen.
Tabelle 4 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2016; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 78 55 32 42 47
Hamburg 107 61 34 46 52
Niedersachsen 126 157 66 118 119
Bremen 26 23 9 14 15
Nordrhein-Westfalen 330 302 228 278 228
Hessen 180 69 83 89 45
Rheinland-Pfalz 95 61 49 61 30
Baden-Württemberg 447 190 105 172 103
Bayern 405 235 99 232 152
Saarland 13 46 5 8 11
Berlin 215 159 10 87 60
Brandenburg 27 63 3 29 21
Mecklenburg-Vorpommern 17 52 4 17 12
Sachsen 45 88 21 76 29
Sachsen-Anhalt 15 54 12 35 15
Thüringen 11 57 4 27 18
Gesamt 2.135 1.671 763 1.330 957
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2016
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 5 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2017; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 73 53 32 45 48
Hamburg 111 55 33 39 49
Niedersachsen 118 151 66 116 125
Bremen 24 21 8 14 15
Nordrhein-Westfalen 315 288 235 269 227
Hessen 165 65 83 89 44
Rheinland-Pfalz 92 57 50 59 34
Baden-Württemberg 425 173 110 181 104
Bayern 385 219 106 237 157
Saarland 11 44 6 9 11
Berlin 205 149 10 84 58
Brandenburg 25 61 3 30 22
Mecklenburg-Vorpommern 17 51 4 17 13
Sachsen 44 77 23 81 30
Sachsen-Anhalt 12 51 12 33 13
Thüringen 12 56 4 31 19
Gesamt 2.031 1.571 784 1.334 968
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2017
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 6 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2018; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 72 48 33 47 48
Hamburg 111 52 33 40 48
Niedersachsen 120 136 69 119 125
Bremen 21 20 7 17 13
Nordrhein-Westfalen 309 273 237 269 229
Hessen 156 61 82 91 49
Rheinland-Pfalz 91 52 52 62 33
Baden-Württemberg 425 158 113 177 106
Bayern 385 194 106 200 151
Saarland 11 43 6 10 11
Berlin 209 143 11 87 61
Brandenburg 25 60 3 32 23
Mecklenburg-Vorpommern 18 49 4 18 13
Sachsen 45 71 24 82 30
Sachsen-Anhalt 14 49 13 36 14
Thüringen 13 52 4 31 18
Gesamt 2.025 1.460 795 1.316 970
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2018
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 7 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2019; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 65 47 32 40 48
Hamburg 103 50 34 39 46
Niedersachsen 112 128 70 127 126
Bremen 19 16 8 18 14
Nordrhein-Westfalen 282 249 250 265 226
Hessen 142 55 77 95 55
Rheinland-Pfalz 87 47 52 63 36
Baden-Württemberg 408 142 119 178 107
Bayern 357 185 112 211 156
Saarland 13 42 7 11 11
Berlin 197 138 12 88 62
Brandenburg 26 60 4 33 24
Mecklenburg-Vorpommern 19 46 5 19 13
Sachsen 43 61 26 84 31
Sachsen-Anhalt 15 45 14 39 17
Thüringen 14 52 3 32 18
Gesamt 1.898 1.361 822 1.340 990
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2019
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 8 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2020; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 70 42 33 42 49
Hamburg 92 50 34 45 50
Niedersachsen 109 122 75 136 130
Bremen 16 13 8 18 14
Nordrhein-Westfalen 263 234 254 287 238
Hessen 135 48 78 97 57
Rheinland-Pfalz 84 41 52 72 39
Baden-Württemberg 394 128 124 189 104
Bayern 349 178 122 238 158
Saarland 11 42 8 11 11
Berlin 184 128 12 89 61
Brandenburg 26 58 5 35 24
Mecklenburg-Vorpommern 19 44 6 22 15
Sachsen 44 58 25 88 32
Sachsen-Anhalt 15 41 14 39 18
Thüringen 16 49 5 32 18
Gesamt 1.826 1.274 853 1.439 1.018
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2020
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 9 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2021; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 67 34 30 46 48
Hamburg 88 43 35 44 48
Niedersachsen 112 117 80 144 127
Bremen 16 12 8 19 12
Nordrhein-Westfalen 278 211 264 295 240
Hessen 129 44 79 103 60
Rheinland-Pfalz 85 40 50 73 41
Baden-Württemberg 353 109 123 205 103
Bayern 313 165 118 244 154
Saarland 12 40 7 10 11
Berlin 168 119 13 94 61
Brandenburg 33 56 5 37 25
Mecklenburg-Vorpommern 18 44 6 23 15
Sachsen 44 51 27 97 36
Sachsen-Anhalt 13 38 14 42 19
Thüringen 18 47 5 35 18
Gesamt 1.745 1.168 861 1.510 1.018
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2021
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 10 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2022; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 63 26 30 55 49
Hamburg 81 41 37 42 49
Niedersachsen 102 110 82 150 128
Bremen 14 12 8 19 15
Nordrhein-Westfalen 274 190 267 303 239
Hessen 119 37 80 107 61
Rheinland-Pfalz 79 34 51 77 44
Baden-Württemberg 328 98 126 223 109
Bayern 293 153 118 258 155
Saarland 13 39 7 12 12
Berlin 163 109 12 97 61
Brandenburg 31 52 5 40 25
Mecklenburg-Vorpommern 19 41 7 27 17
Sachsen 44 45 29 99 38
Sachsen-Anhalt 11 36 12 47 17
Thüringen 17 42 5 38 19
Gesamt 1.649 1.062 873 1.591 1.036
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2021
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 11 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2023; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 55 26 30 54 50
Hamburg 76 39 38 40 50
Niedersachsen 100 101 87 157 127
Bremen 14 11 7 20 12
Nordrhein-Westfalen 260 172 272 315 245
Hessen 117 32 77 113 70
Rheinland-Pfalz 76 29 49 77 46
Baden-Württemberg 312 85 125 227 110
Bayern 281 141 111 263 163
Saarland 15 34 7 11 12
Berlin 148 101 12 100 63
Brandenburg 29 52 5 42 25
Mecklenburg-Vorpommern 19 38 7 28 16
Sachsen 45 40 31 100 39
Sachsen-Anhalt 9 34 12 49 21
Thüringen 16 38 5 39 18
Gesamt 1.571 970 873 1.634 1.065
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2023
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 12 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2024; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 50 25 29 57 48
Hamburg 72 34 38 42 48
Niedersachsen 98 93 86 157 127
Bremen 12 10 7 20 10
Nordrhein-Westfalen 260 157 268 310 244
Hessen 113 25 79 111 69
Rheinland-Pfalz 72 24 43 75 48
Baden-Württemberg 291 73 125 222 109
Bayern 270 123 111 266 165
Saarland 14 31 9 11 12
Berlin 153 96 13 99 63
Brandenburg 30 48 6 42 26
Mecklenburg-Vorpommern 16 36 9 27 16
Sachsen 44 34 34 100 39
Sachsen-Anhalt 8 27 12 52 23
Thüringen 15 36 5 39 18
Gesamt 1.517 872 870 1.630 1.063
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2024
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 13 An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen nach Ländern im Jahre 2025; Zählung
nach Bedarfsplanungsgewichten:
Land
Psychosomatik und
Psychotherapie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Nervenheilkunde
Psychiatrische
Fachgruppe:
Neurologie und
Psychiatrie
Psychiatrische
Fachgruppe:
Psychiatrie und
Psychotherapie
Kinder- und
Jugendpsychiatrie
Summe Summe Summe Summe Summe
Schleswig-Holstein 51 24 29 54 47
Hamburg 65 30 33 43 47
Niedersachsen 93 84 85 158 129
Bremen 12 8 6 21 11
Nordrhein-Westfalen 261 145 265 315 244
Hessen 112 18 78 106 73
Rheinland-Pfalz 70 21 41 71 48
Baden-Württemberg 270 65 124 230 110
Bayern 256 106 115 272 168
Saarland 14 29 8 11 11
Berlin 150 89 12 98 62
Brandenburg 28 47 5 44 26
Mecklenburg-Vorpommern 14 34 10 26 17
Sachsen 44 28 35 102 38
Sachsen-Anhalt 8 26 12 54 24
Thüringen 15 33 5 42 19
Gesamt 1.462 785 860 1.645 1.072
Quelle: Bundesarztregister zum 31. Dezember 2025
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 14 Unbesetzte Sitze in den Arztgruppen der Nervenärztinnen und -ärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP) im
Gebiet den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2016 bis 2019:
Jahr 2016 2017 2018 2019
Kassenärztliche
Vereinigung (KV)
Nervenärzte KJPP Nervenärzte KJPP Nervenärzte KJPP Nervenärzte KJPP
Baden-Württemberg 2 34,5 0,5 34 4,5 29 49 27,5
Bayerns 1,5 14,5 0 12 1 10 78,5 5
Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0
Brandenburg 0,5 2 0,5 2 1,5 3 0 1,5
Bremen 0 1,5 0 2 0 1,5 0 0
Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0
Hessen 3 21,5 3,5 23 2 18 44,5 14,5
Mecklenburg-Vorpommern 0 4 0 4 0,5 3,5 12,5 4,5
Niedersachsen 1 4,5 1,5 3 2 2 40 3
Nordrhein 1 2 0,5 1 2 1,5 52 1,5
Rheinland-Pfalz 1,5 18 2,5 16 3 14 32 12
Saarland 0 0 0 0 0 0 3,5 0,5
Sachsen 0 12 0 11 0 11,5 0 10
Sachsen-Anhalt 1 5 2 7 2 7,5 2 5,5
Schleswig-Holstein 0,5 0,5 1 0 0,5 1,5 10,5 2
Thüringen 0,5 5 0 5 0 4,5 0 4,5
Westfalen-Lippe 0 9,5 0 10 0 9,5 40 9,5
Bundesgebiet insgesamt 12,5 134,5 12 125,0 19 117 364,5 101,5
Quelle: Bedarfsplanungsumfrage jeweils zum 4. Quartal eines Jahres - Meldungen der KVen
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 15 Unbesetzte Sitze in der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im
Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022:
Jahr 2020 2021 2022
KV Nervenärzte
Quotenplätze
Psychiater
KJPP Nervenärzte
Quotenplätze
Psychiater
KJPP Nervenärzte
Quotenplätze
Psychiater
KJPP
Baden-Württemberg 21 4,5 25 21 2,5 27,5 11 6 38
Bayerns 27 6,0 5 25,5 6,0 4 17,5 8 8,5
Berlin 0 0,0 0 0 0,0 0 0 0 0
Brandenburg 26 1,0 2 9,5 1,5 2,5 7,5 1,5 3
Bremen 0 0,0 0 0 0,0 0 0 0 0
Hamburg 0 0,0 0 0 0,0 0 0 0 0
Hessen 28 3,0 13 18,5 3,5 8 12,5 4,5 12,5
Mecklenburg-Vorpommern 9 2,0 3 7 1,1 2,5 7,5 0,9 3,5
Niedersachsen 24 5,0 1 19 5,5 1,5 13 7 5
Nordrhein 50 1,5 0 12,5 5,5 0 3,5 4 2
Rheinland-Pfalz 24 2,5 10 16 3,5 9,5 11,5 3,5 7
Saarland 0 2,0 0 0 2,0 0 0 1,5 1
Sachsen 8 4,5 10 6 2,5 7,5 5,5 2,5 6
Sachsen-Anhalt 11 0,6 6 11 0,4 2 8,5 1,8 5,5
Schleswig-Holstein 1 2,0 1 0,5 4,0 0 0 5 3
Thüringen 13 2,0 5 12 1,5 5 11,5 2,5 6,5
Westfalen-Lippe 18 5,5 7 12,5 8,0 6 8,5 11,5 11
Bundesgebiet insgesamt 257 42,1 86 171 47,5 76 118 60,1 112,5
Quelle: Bedarfsplanungsumfrage jeweils zum 4. Quartal eines Jahres - Meldungen der KVen
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Anlage 2 – Tabellen zu AW auf Fragen 4-5 der Kleinen Anfrage 21/5995
Tabelle 16 Unbesetzte Sitze in der Arztgruppe der Nervenärztinnen und Nervenärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im
Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2023, 2024 und 2025:
Jahr 2023 2024 2025
KV
Nervenärzte Quotenplätze
Psychiater
KJPP Nervenärzte
Quotenplätze
Psychiater
KJPP Nervenärzte
Quotenplätze
Psychiater
KJPP
Baden-Württemberg 13 5 40 15,5 5 39,5 9,5 7 38,5
Bayerns 17 8 15,5 16,5 13 13,5 18,5 13 11
Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Brandenburg 4,5 3 6,5 5 4 5,5 5 2,5 4,5
Bremen 0 0 0,5 0 0 0,5 0 0,3 1,8
Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Hessen 13,5 5,5 7,5 12,5 9,5 7 7,5 8 6,5
Mecklenburg-Vorpommern 4 0,6 4 4 0,6 4 4,5 0,6 4
Niedersachsen 13,5 6 6,5 12,5 8 5 8,5 6,5 2
Nordrhein 5,5 1,5 5 5,5 10 4 3 11,5 2
Rheinland-Pfalz 16,5 2 10,5 12,5 3 9 16 4 8,5
Saarland 0 1,5 1 0,5 1,5 0 1,5 0,5 0,5
Sachsen 5 3 9,5 2,5 1,5 12 0 4 12
Sachsen-Anhalt 6,5 0 5,5 4 0,7 1 4 1,3 2,5
Schleswig-Holstein 0,5 3 2,5 0 4 2 0 3 1,5
Thüringen 4,5 4,5 6 5,5 3,5 6 6 4,5 5
Westfalen-Lippe 7 6 8 5,5 12,5 5,5 1,5 8,5 8
Bundesgebiet insgesamt 111 49,6 128,5 102 76,8 114,5 85,5 75,1 108,3
Quelle: Bedarfsplanungsumfrage jeweils zum 4. Quartal eines Jahres - Meldungen der KVen
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ISSN 0722-8333