Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen – Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung
der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Simone Fischer, Lisa Paus, Filiz Polat, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 25. Juni 2026 in Berlin wurde beschlossen, „vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen“ durch Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Unterhaltsvorschussgesetz) zu erreichen (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf). In Reformen der Bundesebene sollen die in der Anlage zu TOP 3.1 genannten Änderungen aufgegriffen werden (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Anlage_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf).
Dem Beschluss geht ein Prozess voraus, in dem Bund, Länder und Kommunen in den vergangenen Monaten Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert haben. Aus dem Beschlusstext der MPK geht hervor, dass betroffene Verbände und Sozialpartner bisher nicht eingebunden wurden, was sich nun ändern solle.
In den Regelungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe läuft bereits das Gesetzgebungsverfahren für ein „Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz“ (1. KJHSRG), durch das u. a. intern diskutierte Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat im März 2026 einen Referentenentwurf zum 1. KJHSRG vorgelegt. Zentrale Bestandteile des Entwurfs sind die Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Änderungen, die mit dem Ziel eines „zukunfts- und handlungsfähigen Sozialstaats“ begründet werden.
Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Doch die im Entwurf kalkulierten Kosteneinsparungen durch die Reduzierung individueller Leistungsansprüche werfen u. a. Fragen hinsichtlich der zukünftigen Bedarfsdeckung durch „infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote“ und der zugrundeliegenden Daten auf.
Die Kleine Anfrage zielt darauf ab, die fiskalischen Implikationen der geplanten Reformen und deren langfristigen Folgen auf Kinder und Familien besser nachvollziehen und bewerten zu können. So bedarf es zur Bewertung der Reformbestrebungen in der Kinder- und Jugendhilfe belastbarer Daten zum Stand des Ausbaus inklusiver Regelstrukturen. Vor dem Hintergrund geplanter Leistungskürzungen für junge Volljährige sowie Regelungen mit erheblichen Beeinträchtigungen unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter stellen sich Fragen, inwiefern Leistungsabbrüche eine gelingende gesellschaftliche Integration verhindern und welche langfristigen Folgekosten damit verbunden sind. Dies betrifft auch die Situation von Kindern mit Behinderung. In Bezug auf den Unterhaltsvorschuss muss eine Einschätzung zu den Auswirkungen auf die Kinderarmut in Deutschland Grundlage der Reformerabwägungen der Bundesregierung sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Welche Auswirkungen hat die in der MPK vom 25. Juni 2026 vereinbarte Kostenverteilung des Bundes in Höhe von 80 Prozent auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Qualitätsentwicklungsgesetz und 1. KJHSRG?
Welche personellen oder sonstigen Voraussetzungen brauchen Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach §§ 22 ff. SGB VIII nach Einschätzung der Bundesregierung, um Bedarfe die bisher über Hilfen zur Erziehung (HzE) gewährt wurden, wie die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII, zu decken (Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber Hilfen zur Erziehung nach § 27a Absatz 3 S. 1 SGB VIII-E)?
Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach §§ 22 ff. SGB VIII die personellen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllen und wie viele diese nicht erfüllen?
Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zusätzliches Personal und zusätzlich qualifiziertes Personal in Infrastruktur- und Regelangeboten sowie für ihre Steuerung durch die zuständigen Ämter, um bisher individuell gedeckte Bedarfe bei HzE zukünftig zu decken, und wenn ja, von welchen Kosten ist hier auszugehen?
Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zur Umsetzung der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zusätzliche Investitionen, z. B. in Bau, Modernisierung und Sanierung von Infrastrukturen von Kindertagesbetreuung, die nicht über das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität abgedeckt werden?
Auf welche „Berichte aus Kommunen, die als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sozialräumliche Infrastrukturkonzepte umsetzen“ stützen sich die erheblichen Kostendämpfungs- und Einsparungseffekte im Leistungssegment der individuellen HzE im Umfang von 30 bis 50 Prozent (vgl. S. 73, 1. KJHSRG-RefE)?
Auf welche Grundlagen stützen sich die Kalkulationen, dass für die gesamte Fallzahl der Leistungen nach § 34 SGB VIII für junge Menschen mindestens 10 Prozent der Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geeigneter und für mindestens 15 Prozent gleichermaßen geeignet sein können (vgl. S. 74, 1. KJHSRG-RefE)?
Welche Modellvorhaben bilden die Grundlage für die Kostenkalkulationen zu den Kostendämpfungen durch Einführung der strukturellen Bildungsassistenzen (vgl. S. 74, 1. KJHSRG-RefE)?
Inwiefern sind diese Modellvorhaben aus Sicht der Bundesregierung skalierbar und welche Herausforderungen ergeben sich durch ihre soziodemografische Struktur?
Welche Annahmen hinsichtlich der Geschwindigkeit einer flächendeckenden Verfügbarkeit der infrastrukturellen Bildungsassistenz in allen Kommunen bzw. Schulen liegen den Kostenkalkulationen zugrunde?
Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands die Länderöffnungsklausel (§ 85 Absatz 5 SGB VIII-E) berücksichtigt?
Welche Bedarfe können aus Sicht der Bundesregierung nicht durch eine strukturelle Bildungsassistenz aufgefangen werden?
Inwieweit sollten Schulen aus Sicht der Bundesregierung ihre pädagogischen Konzepte anpassen und erweitern, um individuelle Bedarfe zukünftig durch infrastrukturelle Bildungsassistenzen zu decken? Welche Kosten sind aus Sicht der Bundesregierung damit verbunden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgekosten für die kommunalen Haushalte durch die Reform der Bildungsassistenz ein?
Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, eine Kostenvereinbarung mit den Ländern über die infrastrukturelle Bildungsassistenz zu schließen?
Wie verteilen sich die nach § 35a SGB VIII und § 112 SGB IX bewilligten Assistenzleistungen in Schulen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Regel- und Förderschulen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und Verteilung auf Regel- und Förderschule von Fällen vor, in denen mehrere Schulbegleiter*innen in einer Klasse sind?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Leistungen der Eingliederungshilfe dazu eingesetzt werden, unzureichende Bedingungen an Förderschulen zu kompensieren?
Wie viele Schüler*innen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Schuljahr 2025/26 nicht beschult, und bei wie vielen dieser Fälle lag dies an fehlender, noch nicht oder in nicht ausreichendem Umfang bewilligten Assistenzleistungen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Lohnstrukturen in der Eingliederungshilfe vor? Wie häufig liegen diese Vergütungen nach Kenntnis der Bundesregierung höher als die im TVöD oder TV-L für entsprechende Tätigkeiten vorgesehenen Löhne?
Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit steigendem Verwaltungsaufwand durch die Einführung und Durchsetzung eines Bußgeldes gemäß § 104 Absatz 5 SGB VIII-E? Inwieweit wird dem Mehraufwand in der Kostenkalkulation Rechnung getragen?
Inwieweit plant die Bundesregierung die Einführung der Ortsbindung gemäß § 42e SGB VIII-E durch einen Ausbau entsprechender bedarfsgerechter Unterbringungen und eine qualitative Stärkung der Kindeswohlorientierung im Verteilverfahren zu flankieren?
Wie tut die Bundesregierung dem Umstand genug, dass durch den Einsatz medizinischer Verfahren das Alter nicht eindeutig bestimmbar, sondern lediglich näherungsweise eingrenzbar ist und welche Lösung sieht die Regelung in Fällen vor, in denen auch eine medizinische Untersuchung eine Volljährigkeit nicht eindeutig belegen kann?
Auf welcher Grundlage wurden Fallzahlen und Kosten für die medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung kalkuliert?
Welche Evaluationen hat die Bundesregierung zu Hilfen für junge Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) in Auftrag gegeben? Wie lautet der Auftrag für diese Evaluationen?
Wie beurteilt die Bundesregierung in dem Zusammenhang und im Kontext der Empfehlung eines Vorrangs der Jugendsozialarbeit gegenüber einer stationären Unterbringung die Erkenntnisse aus der Anhörung der Kinderkommission am 3. Dezember 2025 (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-pa-kiko-1127590), bei denen betroffene Careleaver dafür sensibilisierten, dass die Erwartung der Selbstständigkeit der Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht den schwierigen Startbedingungen gerecht würde?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die geplanten Änderungen für Careleaver für den Übergang in Studium und Ausbildung? Welche Kosten sind damit verbunden?
Welche Kosten erwartet die Bundesregierung durch die Rücknahme von Hilfen für junge Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) für „Arbeitsverwaltung“ und „Wohnraumbeschaffung“ und weitere Behörden (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Anlage_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf, S. 5)?
Inwieweit plant die Bundesregierung den Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei leistungsfähigen unterhaltsverpflichteten Elternteilen, die ihrer Pflicht zu Kindesunterhaltszahlungen nicht nachkommen, zu verändern?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele Kinder aus dem Bezug des Unterhaltsvorschusses rausfallen würden, wenn der Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis maximal zwölf Jahre bei einer maximalen Bezugsdauer von sechs Jahren beschränkt würde?
Inwiefern wird sich die Kinderarmutsquote durch eine Beschränkung der anspruchsberechtigten Kinder beim Unterhaltsvorschuss, die mehrheitlich eine nachweislich besonders von Armut betroffene Gruppe trifft, nach Ansicht der Bundesregierung verändern?
Inwiefern rechnet die Bundesregierung mit einer stärkeren Inanspruchnahme anderer sozialer und kindbezogener Leistungen, wenn der Unterhaltsvorschuss für viele Kinder durch die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten wegfällt und sie dadurch unter die Armutsgrenze fallen würden? Welche Kosten wären damit verbunden?