[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2938 –
Legalisierung von Cannabis in Anbetracht des EU-Rechts und internationaler
Konventionen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen des Koalitionsvertrages haben sich SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP auf eine „kontrollierte Abgabe von Cannabis an
Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften“ (Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 87, Zeilen 2898 bis
2896) verständigt. In anderen europäischen Ländern sind bereits die
Schwierigkeiten der Gesetzgebung bei der Legalisierung von Cannabis unter
Einhaltung von EU-Vereinbarungen und des internationalen Rechts zu erkennen
(vgl. etwa SZ-Artikel vom 25. Mai 2022:
https://www.sueddeutsche.de/politi
k/cannabis-legalisierung-deutschland-recht-eu-1.5589610; LTO-Artikel vom
13. Mai 2022:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-legalisierun
g-ampel-voelkerrecht-un-abkommen-europarecht-eugh-drogen/), sodass diese
sogar von einer vollständigen Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken
abweichen. Die daraus resultierenden illegalen Lieferketten für den Import
von Cannabis – beispielsweise in den Niederlanden – werden u. a. auch für die
Einfuhr von anderen Drogen genutzt (vgl. etwa Spiegel-Artikel vom 15.
Oktober 2021
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/wie-die-niederlande-mit-nai
ver-drogenpolitik-die-mafia-gross-machten-kaese-koks-und-killer-a-f124c1
caf177-482c-a7e5-1ab165a98b04).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Um das komplexe Koalitionsvorhaben einer kontrollierten Abgabe von
Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umzusetzen,
erarbeitet die Bundesregierung – nach einem vorgeschalteten
Konsultationsprozess unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und
Drogenfragen – derzeit in ressortübergreifenden Arbeitsgruppen unter
Gesamtfederführung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Eckpunktepapier,
das als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen soll.
Das Gesetzgebungsvorhaben betrifft umfangreiche ressortübergreifende
Fragestellungen. Vorrangiges Ziel und Leitgedanke des Vorhabens sind, für einen
bestmöglichen Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu
sorgen sowie den Kinder- und Jugendschutz sicherzustellen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3121
20. Wahlperiode 15.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 12. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die mit dem Vorhaben verbundenen völker- und europarechtlichen
Fragestellungen sind ein wichtiger Bestandteil der Beratungen. Gegenstand der Prüfung
sind zum einen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen, die insbesondere
durch die folgenden von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Verträge
ausgestaltet sind: das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961, das
Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 und das Übereinkommen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von
1988. Ebenso prüft die Bundesregierung derzeit die europarechtlichen
Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf das Schengener
Durchführungsübereinkommen und den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25.
Oktober 2004.
1. Sieht die Bundesregierung das Risiko eines Bruchs von EU-Recht und
internationalen Konventionen, um die im Koalitionsvertrag festgehaltene
kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in
lizenzierten Geschäften zu ermöglichen, und ist sie bereit, dieses Risiko
einzugehen?
2. Sieht die Bundesregierung das Risiko durch ihr Vorhaben, Artikel 71
Absatz 1 des Schengen-Übereinkommens von 1990 zu brechen und somit
nicht alle notwendigen Maßnahmen zu verfolgen, die zur Unterbindung
des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind?
Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine in Anbetracht des
Schengen-Übereinkommens rechtskonforme kontrollierte Abgabe von
Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften
umsetzen?
3. Sieht die Bundesregierung das Risiko, durch ihr Vorhaben, Unionsrecht
(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2004/757) zu
brechen, laut dem die Ausfuhr und Abgabe im Schengenraum zu
unterbinden sind?
Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine vor dem Hintergrund
des Unionsrechts rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an
Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umsetzen?
4. Ist die Bundesregierung bereit, sich mit ihrem Vorhaben gegen das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Dezember 2010 zu
stellen, in dem „das Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern –
gleichviel zu welchen Bedingungen – und Vermitteln von Drogen“
(Randnummer 39) unter Strafe zu stellen sind?
Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine in Anbetracht des o. g.
EuGH-Urteils rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an
Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umsetzen?
5. Sieht die Bundesregierung das Risiko mit ihrem Vorhaben, das am
21. Februar 1971 in Wien geschlossene Übereinkommen der Vereinten
Nationen zu verletzen, welches auch Cannabis als psychotrope Stoffe
einschließt und die Verwendung dieser Stoffe auf medizinische und
wissenschaftliche Zwecke beschränkt?
Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine vor dem Hintergrund
des Übereinkommens der Vereinten Nationen rechtskonforme
kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in
lizenzierten Geschäften umsetzen?
6. Welche nationalen und internationalen Gesetzesänderungen sind nach
Einschätzung der Bundesregierung erforderlich, damit nach der erfolgten
Freigabe von Cannabis für Genusszwecke in Deutschland der
rechtskonforme Import von Cannabis aus dem Ausland perspektivisch möglich ist?
7. Wie möchte die Bundesregierung die Lizenzierung von Geschäften zur
Abgabe von Cannabis für Genusszwecke gesetzlich verankern, um das
EU-Recht und die internationalen Konventionen vollumfänglich
einzuhalten?
8. Inwiefern plant die Bundesregierung, sich für eine Novellierung des
diesbezüglichen EU-Rechts einzusetzen, und inwieweit rechnet sich die
Bundesregierung Erfolgschancen aufgrund der Notwendigkeit der
Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten aus?
9. Inwiefern plant die Bundesregierung, sich für eine Novellierung der
diesbezüglichen internationalen Konventionen einzusetzen?
10. Hat die Bundesregierung geprüft, wie die (haftungs-)rechtlichen
Konsequenzen bei Verstößen gegen die oben erwähnten internationalen
Konventionen sein können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn
nein, warum nicht?
11. Ist die Bundesregierung bereit, von internationalen Konventionen oder
aus europarechtlichen Vereinbarungen auszutreten, um eine kontrollierte
Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken umzusetzen,
und wenn ja, von welchen?
13. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung vor dem
Hintergrund einer kontrollierten Abgabe von Cannabis für Genusszwecke an
Erwachsene eine Novellierung des Anwendungsbereichs des § 31a des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nötig sein, und wie soll diese
Novellierung aussehen?
14. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der auf dem
deutschen Markt zu erwartende jährliche Bedarf an Cannabis für
Genusszwecke in den kommenden mindestens fünf Jahren?
15. Unter welchen Bedingungen wird nach Einschätzung der
Bundesregierung die nationale Produktion von Cannabis den in der Bundesrepublik
Deutschland zu erwartenden Bedarf an Cannabis für Genusszwecke
decken können?
16. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Pläne, den Markthochlauf von
Cannabis in Deutschland mit Fördermitteln zu unterstützen, und wenn ja,
in welcher Form, und in welchem Umfang ist der Einsatz von
Fördermitteln geplant?
17. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen,
die in den Niederlanden, Kanada und den Vereinigten Staaten von
Amerika mit der Freigabe von Cannabis für Genusszwecke gemacht wurden?
Die Fragen 1 bis 11 und 13 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Ressortarbeitsgruppen der Bundesregierung, die zur Umsetzung des
Vorhabens einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken gebildet
wurden, haben ihre Arbeit aufgenommen, darunter auch eine Arbeitsgruppe,
die die völker- und europarechtlichen Fragen prüft. Die Beratungen sind noch
nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, in welchen EU-
Mitgliedstaaten eine Abgabe von Cannabis für Genusszwecke angestrebt wird,
und wenn ja, bitte nach Land und unter Angabe der jeweiligen
Sachstände von Diskussions- und Gesetzgebungsverfahren aufschlüsseln?
Nach Kenntnisstand der Bundesregierung streben folgende EU-Mitgliedstaaten
eine Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken an oder haben den Verkehr mit
Cannabis zu Genusszwecken in gewissem Umfang bereits legalisiert:
In Malta sieht ein Gesetz vom 18. Dezember 2021 unter anderem vor, dass
nichtkommerzielle Organisationen Cannabis anbauen und an ihre volljährigen
Mitglieder ausgeben dürfen. Darüber hinaus ist Erwachsenen der private Anbau
von bis zu vier Cannabispflanzen in einer Wohnung erlaubt.
In den Niederlanden ist im Juli 2020 ein Gesetz in Kraft getreten, das den
Anbau und Vertrieb von Cannabis zu Genusszwecken im Rahmen eines
wissenschaftlichen Modellprojekts erlaubt. Das Modellprojekt soll vier Jahre dauern
und wird in einigen Städten bzw. Gemeinden durchgeführt.
Luxemburg strebt eine Liberalisierung des Verkehrs mit Cannabis zu
Genusszwecken an. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Juni 2022 vom
luxemburgischen Kabinett beschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, dass
Erwachsene im privaten Raum bis zu vier Cannabispflanzen anbauen dürfen.
Zudem werden in dem Gesetzentwurf der Konsum sowie der Besitz im privaten
Raum geregelt. Besitz von geringen Mengen im öffentlichen Raum soll nur
noch als Ordnungswidrigkeit gelten.
Portugal strebt eine Liberalisierung des Verkehrs mit Cannabis zu
Genusszwecken an. Seit 2020 wird an einem Gesetzentwurf gearbeitet.
18. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bundesministerien
und nachgeordneten Behörden befassen sich mit der Legalisierung von
Cannabis zu Genusszwecken, und wie viele Mittel werden dafür zur
Verfügung gestellt?
Aufgrund des komplexen ressortübergreifenden Koalitionsvorhabens befassen
sich in fast allen Bundesministerien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit mit der kontrollierten Abgabe von Cannabis
an Erwachsene zu Genusszwecken, ohne dass die genaue Anzahl an Stellen
geschätzt werden kann.
Im Bundesministerium für Gesundheit wurde eine Projektgruppe „Kontrollierte
Abgabe von Cannabis“ gegründet, die sich ausschließlich mit diesem
Koalitionsvorhaben befasst. Die mit zweieinhalb Mitarbeiterstellen besetzte
Projektgruppe wird von einer Unterabteilungsleitung geführt.
19. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten für eine Legalisierung
von Cannabis zu Genusszwecken?
Eine valide Schätzung der durch die kontrollierte Abgabe von Cannabis an
Erwachsene zu Genusszwecken entstehenden Kosten ist angesichts des noch nicht
konkret ausgestalteten Vorhabens nicht möglich. Die „Kosten“ werden bei der
Bemessung des Erfüllungsaufwands im Rahmen der Erstellung des
Gesetzentwurfs zu ermitteln sein.
20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass regelmäßiger
Cannabiskonsum Psychosen auslösen kann?
Wenn ja, warum befürwortet die Bundesregierung einen legalen
Konsum, und mit welcher Begründung?
Liegen der Bundesregierung dazu Vergleichswerte aus den Niederlanden,
Kanada oder den USA (Bundesstaaten, in denen Cannabiskonsum legal
ist) vor?
Die Studie „Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse
(CaPRis)“ der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Ludwigs-
Maximilians-Universität München, von Hoch et al. (vgl.
https://www.bundesge
sundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Such
t/Berichte/Hoch_et_al_Cannabis_Potential_u_Risiko_SS.pdf) kommt zu dem
Ergebnis, dass unter Cannabiskonsumierenden die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens einer psychotischen Störung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung
erhöht ist. Die kausale Bedeutung des Cannabiskonsums bei der Entstehung von
psychotischen Störungen konnte in der Studie nicht abschließend geklärt
werden.
Durch die geplante Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an
Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften soll künftig die
Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der
Jugendschutz gewährleistet werden. Vorrangiges Ziel und Leitgedanke des
Gesetzgebungsvorhabens sind ein bestmöglicher Gesundheitsschutz der
Konsumentinnen und Konsumenten sowie ein konsequenter Kinder- und
Jugendschutz. Darüber hinaus sollen assoziierte negative soziale Auswirkungen für
Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten verringert werden. Es sollen
Hemmnisse abgebaut werden, sich bei problematischem Konsumverhalten
Hilfe und Unterstützung zu suchen. Des Weiteren soll der Schwarzmarkt verdrängt
werden. Präventive Maßnahmen sollen ausgebaut werden, und eine begleitende
Aufklärung über Wirkung und Risiken des Konsums von Cannabis soll
sichergestellt werden.
Aus anderen Staaten liegen der Bundesregierung keine Vergleichswerte vor.
21. Kann die Bundesregierung Berichte und Studien bestätigen, dass die
Wahrscheinlichkeit zum Ausbilden von Psychosen in Folge des
Cannabiskonsums mit sinkendem Einstiegsalter in den regelmäßigen Konsum
positiv korreliert?
Die vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte CaPRis-Studie kommt
zu dem Ergebnis, dass sich der Zeitpunkt der Ersterkrankung einer
psychotischen Störung gegenüber Nicht-Konsumentinnen und -Konsumenten
vorverlagern kann. Eine Korrelation mit einem regelmäßigen Konsum konnte nicht
festgestellt werden.
Als besonderer Risikofaktor des Gebrauchs pflanzlicher und synthetischer
Cannabinoide im Bereich der Somatik, Kognition, Abhängigkeitsentwicklung
sowie psychischer Störungen wurde u. a. der frühe Cannabiskonsumbeginn in der
Adoleszenz identifiziert.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Legalisierung von
Cannabis und der damit nach Ansicht der Fragesteller voraussichtlich
einhergehende vermehrte Konsum in der Bevölkerung zu einem Anstieg von
Patientinnen und Patienten, die psychiatrisch behandelt werden müssen,
führt?
Wenn ja, warum befürwortet die Bundesregierung einen legalen
Konsum, und mit welcher Begründung?
Liegen der Bundesregierung dazu Vergleichswerte aus den Niederlanden,
Kanada oder den USA (Bundesstaaten, in denen Cannabiskonsum legal
ist) vor?
23. Erwartet die Bundesregierung einen Patientinnen- bzw. Patientenanstieg
in psychiatrischen Langzeiteinrichtungen aufgrund der Legalisierung von
Cannabis?
Wenn ja, warum befürwortet die Bundesregierung einen legalen
Konsum, und mit welcher Begründung?
Liegen der Bundesregierung hierzu Vergleichswerte aus den
Niederlanden, Kanada oder den USA (Bundesstaaten in denen Cannabiskonsum
legal ist) vor?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der Gesetzgebung und der begleitenden Maßnahmen ist, dass es zu keiner
Erhöhung, idealerweise zu einer Verringerung des problematischen Konsums
von Cannabis in Deutschland kommt. Die Bundesregierung wird diesen Aspekt
bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigen und auch im Rahmen der
Evaluierung des Gesetzes überprüfen.
Aus anderen Staaten liegen der Bundesregierung keine Vergleichswerte zum
Bereich der psychiatrischen Behandlungen vor.
Für die Niederlande gibt es im „Statistical Bulletin“ der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht einige Daten im Bereich
„Behandlung zu Cannabis“, allerdings nicht unterteilt nach der Art der Behandlung
(vgl.
https://www.emcdda.europa.eu/data/stats2022/tdi_en).
Studien für Kanada und die USA verweisen darauf, dass noch nicht
ausreichend Zeit für die Sammlung aussagekräftiger Daten beispielsweise zu
Behandlungen vergangen ist.
24. Wie hoch ist die Anzahl von Patientinnen und Patienten in
psychiatrischen Langzeiteinrichtungen, die aufgrund von Cannabiskonsum
behandelt werden (bitte nach leichtem, regelmäßigem, hohem und massiven
Konsum aufzählen)?
Liegen der Bundesregierung Vergleichswerte aus den Niederlanden,
Kanada oder den USA (Bundesstaaten, in denen Cannabiskonsum legal ist)
vor?
Zur Versorgung von Menschen mit Cannabinoid-Konsumstörungen in
psychiatrischen Langzeiteinrichtungen liegen der Bundesregierung keine belastbaren
Daten vor. Die gewünschten Daten sind weder in den amtlichen nationalen
noch amtlichen internationalen Statistiken verfügbar.
25. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Cannabis eine
Einstiegsdroge ist?
Gibt es dazu Erfahrungswerte aus den Niederlanden, Kanada oder den
USA (Bundesstaaten, in denen Cannabiskonsum legal ist)?
Der Weg in den Drogengebrauch und seine mögliche Verhaltensverfestigung ist
durch komplexe Ursachen und Verläufe charakterisiert. Das Risiko des
Umstiegs von Cannabis auf andere Betäubungsmittel oder neue psychoaktive
Stoffe wurde lange Zeit unter dem Stichwort „Einstiegsdroge“ kontrovers
diskutiert. Tatsächlich steigt nur ein sehr kleiner Teil der Cannabiskonsumentinnen
und Cannabiskonsumenten auf andere Drogen um (vgl. Broschüre
„Basisinformationen Cannabis“ der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V.,
https://ww
w.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/Basisinfo_Cannabis.pdf).
Aus anderen Staaten liegen der Bundesregierung keine Erfahrungswerte vor.
26. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass ein legaler Cannabiskonsum
zu einem höheren Konsum anderer, illegaler Drogen führt (bitte nach Art
der Drogen aufzählen)?
Wenn ja, warum befürwortet die Bundesregierung einen legalen
Konsum, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dies zu
verhindern?
Liegen der Bundesregierung Vergleichswerte aus den Niederlanden,
Kanada oder den USA (Bundesstaaten, in denen Cannabiskonsum legal ist)
vor?
Die Bundesregierung ist nicht der Meinung, dass ein legaler Cannabiskonsum
zu einem höheren Konsum anderer Betäubungsmittel oder neuer psychoaktiven
Stoffen führt. Durch die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu
Genusszwecken in lizensierten Geschäften sollen gerade Personen vom
Schwarzmarkt und somit vom Zugang zu anderen dem Betäubungsmittelgesetz
unterstellten Substanzen ferngehalten werden.
Aus anderen Staaten liegen der Bundesregierung keine Vergleichswerte vor.
27. Teilt die Bundesregierung die Sorge des Bundesverbandes
pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC), dass die Schaffung eines Genuss-
Cannabis-Marktes die Versorgung von Patienten mit medizinischem
Cannabis gefährden könnte (Positionspapier des BPC vom 16. Mai
2022), und wenn ja, wie wird die Bundesregierung dies verhindern?
Der Bundesregierung ist eine weiterhin bedarfsgerechte Versorgung von
Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln auf Cannabisbasis ein wichtiges
Anliegen. Die Versorgung erfolgt bislang sowohl durch die Möglichkeit des Anbaus
von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland als auch durch die
Einfuhr von medizinischem Cannabis aus dem Ausland. Die Bundesregierung
wird diesen Versorgungsaspekt weiter im Blick behalten.
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ISSN 0722-8333]