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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsetzung des Folterverbots

Umgang mit unter Folter gewonnenen Informationen aus dem Ausland in Gerichtsverfahren, Zulässigkeit von Folterbeweisen und Verortung der Beweislast, Richtlinien für deutsche Sicherheits- und Justizbehörden, rechtliche Bindung an das in der VN-Konvention gegen Folter enthaltene Nichtverwendungsprinzip, Zulässigkeit von Ausnahmen, Austausch geheimdienstlicher Informationen mit anderen Staaten, Menschenrechtsfragen, Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit <br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.09.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/281326. 08. 2010

Umsetzung des Folterverbots

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jan van Aken, Harald Koch, Niema Movassat, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Folter ist nach internationalem Recht verboten. Doch europäische Geheimdienste arbeiten mit ausländischen Geheimdiensten aus Ländern zusammen, in denen regelmäßig gefoltert wird. Europäische Regierungen nutzen Informationen, die im Ausland unter Folter gewonnen wurden, für geheimdienstliche und polizeiliche Aufklärungsarbeit. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch beklagt, dass aufgrund schwacher Regeln für den Einsatz solcher Informationen diese auch in gerichtliche Verfahren eingehen können. Zu den europäischen Staaten, deren Geheimdienste mit den Diensten aus Folterstaaten kooperieren, gehört laut Human Rights Watch auch die Bundesrepublik Deutschland.

So kamen der UN-Sonderberichterstatter für die Verteidigung der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus, Prof. Martin Scheinin, und der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Prof. Manfred Nowak, in einem gemeinsamen Bericht vom März 2010 zu dem Schluss, dass die Bundesregierung mitverantwortlich für die illegale Inhaftierung des deutschen Staatsbürgers Mohammad Zammar in Syrien war, da sie die Situation ausnutze, um an Informationen zu gelangen. Mohammad Zammar war 2001 in Marokko verhaftet, gefoltert und anschließend von den USA an Syrien überstellt worden. Während seiner Inhaftierung im Far'-Falastin-Gefängnis bei Damaskus wurde er von einer Gruppe deutscher Geheimdienst- und Strafverfolgungsbeamter verhört.

Auch der deutsche Staatsbürger Khaled el-Masri, der im Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenze festgenommen, anschließend an die USA überstellt, vier Monate lang in einem CIA-Gefängnis in Afghanistan festgehalten wurde, behauptet, dort von einem Beamten des Bundeskriminalamtes besucht worden zu sein. Die Bundesregierung bestreitet dies allerdings. Schließlich wurde auch der in Deutschland ansässige Murat Kurnaz während seiner Inhaftierung im US-Gefangenenlager Guantanamo von Beamten des Bundesnachrichtendienstes verhört. Obwohl selbst die Menschenrechtsberichte der Bundesregierung die Menschenrechtssituation in Usbekistan als „besorgniserregend“ bezeichnen, beinhaltete die deutsche Zusammenarbeit mit Usbekistan in der Terrorismusbekämpfung die Vernehmung von Häftlingen in usbekischem Gewahrsam durch deutsche Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2008.

Human Rights Watch beklagt das Fehlen von „angemessenen und transparenten Richtlinien, die die Zusammenarbeit von Geheimdienstbeamten mit den Nachrichtendiensten anderer Staaten regeln, in denen bekanntermaßen gefoltert wird.“ Unklar sei, ob zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Austausch von geheimdienstlichen Informationen auch Menschenrechtsfragen berücksichtigen. Zudem seien die Mechanismen für die demokratische Kontrolle der Geheimdienste und insbesondere der internationalen Zusammenarbeit von Geheimdiensten nur unzureichend entwickelt.

Insbesondere bei Prozessen wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b des Strafgesetzbuches) greifen die Gerichte regelmäßig auf Beweismaterial aus Staaten zurück, in denen nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen gefoltert wird.

Human Rights Watch fordert daher strengere Regeln, um zu verhindern, dass unter Folter gewonnene Informationen in Gerichtsverfahren Verwendung finden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Inwieweit sieht die Bundesregierung das in der UN-Konvention gegen Folter enthaltene absolute Verbot der Verwendung von „Folter-Informationen“ in Gerichtsverfahren und allen die Grundrechte berührenden Gerichtsentscheiden als gültig und bindend an?

2

Welche Richtlinien für den Umgang deutscher Sicherheits- und Justizbehörden mit fragwürdigen Informationen, die von ausländischen Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt und möglicherweise unter Folter oder Misshandlung gewonnen wurden, gibt es in Deutschland?

a) Wo genau finden sich diese Richtlinien?

b) Was besagen diese Richtlinien im Einzelnen?

c) Wer hat diese Richtlinien aufgestellt?

d) Wie bindend sind diese Richtlinien für die jeweilige Behörde?

3

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass jede Form der Komplizenschaft bei Folter im nationalen Recht als Straftat geahndet werden muss?

a) Wenn ja, inwieweit können deutsche Staatsbeamte, die sich im Ausland an der Erlangung von Informationen durch Folter mitverantwortlich gemacht haben, strafrechtlich verfolgt werden?

b) Wenn ja, inwieweit können Beamte, die systematisch Informationen von Staaten und Behörden annehmen, die bekanntermaßen foltern, strafrechtlich verfolgt werden?

4

Mit wie vielen und welchen Staaten, in denen nach Einschätzungen der Bundesregierung oder von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch gefoltert wird, bestehen Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch geheimdienstlicher Informationen?

5

Inwieweit beinhalten bilaterale Vereinbarungen über den Austausch geheimdienstlicher Informationen von deutschen Geheimdiensten mit den Nachrichtendiensten anderer Staaten, in denen bekanntermaßen gefoltert wird, auch Menschenrechtsfragen?

6

Inwieweit hält die Bundesregierung es für zulässig, dass deutsche Vollstreckungsbehörden durch Folter gewonnene Informationen aus dem Ausland für operative Zwecke – etwa zur Begründung von Hausdurchsuchungen oder Verhaftungen – nutzen können, ohne dabei gegen das durch die UN-Folterkonvention enthaltene Nichtverwendungsprinzip zu verstoßen?

7

Inwieweit teilt die Bundesregierung weiterhin den Standpunkt des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 2006, wonach Informationen, die in Drittländern unter Folter gewonnen wurden, zur Abwehr von Terroranschlägen genutzt werden dürften?

8

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass deutsche Behörden zur Abwehr schwerer Straftaten Informationen aus Drittländern, die mutmaßlich unter Folter gewonnen wurden, ausdrücklich anfordern dürfen?

9

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Martin Scheinin, UN-Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, dass die Verwendung von Informationen, die im Ausland durch Folter erlangt wurden, zwangsläufig die Anerkennung der Rechtmäßigkeit solcher Praktiken bedeutet und daher die Anwendung der Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit auslöst?

10

Inwieweit gibt es Regelungen, dass deutsche Behörden keine in Drittstaaten unter Folter gewonnenen Informationen, in deren Besitz sie gelangt sind, an andere Staaten weitergeben?

11

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Nichtverwendungsprinzip nach Artikel 15 der UN-Konvention gegen Folter auch in Auslieferungsverfahren gilt?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des UN-Sonderberichterstatters für Folter, Prof. Manfred Nowak, sowie des EU-Menschenrechtskommissars, Thomas Hammarberg, dass die Staatsanwaltschaften und nicht die Angeklagten die Beweislast dafür zu tragen haben, dass die angefochtenen Beweismittel nicht durch Folter erpresst wurden?

a) Wenn ja, hält die Bundesregierung die bisherige gesetzliche Grundlage dafür für ausreichend?

b) Wenn nein, was ist die Auffassung der Bundesregierung?

13

Teilt die Bundesregierung die Kritik des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Prof. Manfred Nowak, und des Menschenrechtskommissars des Europarates, Thomas Hammarberg, wonach es nicht im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention ist, dass die Verortung der Beweislast für das Zustandekommen von Informationen unter Folter beim Angeklagten liegt?

a) Wenn nein, was ist die Auffassung der Bundesregierung?

b) Wenn ja, inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, klare Verfahrensregeln über die Zulässigkeit von Folterbeweisen in Zivil- und Strafrechtsprozessen zu schaffen, die eindeutig festlegen, dass bei Folterverdacht die Staatsanwaltschaft die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass die betreffenden Aussagen nicht unter Folter gewonnen wurden?

Berlin, den 24. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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