[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Karsten Hilse, Steffen
Kotré, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/2982 –
Gasversorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die aktuelle Lage in Russland und der Ukraine lässt die Frage aufkommen,
wie die Versorgung mit Gas in Deutschland künftig sichergestellt werden kann
(
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/gas-notfallplan-bundesnetz
agentur-101.html).
Eine Diversifizierung der Bezugsquellen und Lieferanten ist nach Auffassung
der Fragesteller grundsätzlich erstrebenswert. Gleichwohl vertreten die
Fragesteller die Ansicht, dass die von verschiedenen Seiten festgestellte
Gasknappheit ganz wesentlich eine Reaktion auf die politische Positionierung (z. B.
Sanktionen, Waffenlieferungen) u. a. Deutschlands gegenüber der Russischen
Föderation ist.
Dennoch konstatieren die Fragesteller, dass gewisse politische Akteure die
Energieabhängigkeit zu Lasten Deutschlands von einem einzigen Lieferanten
gezielt forciert haben (
https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/spd-engag
ement-fuer-nord-stream-2-gasimport-gasimport-klimaschutz-a-3d3f78e1-535
8-4142-94d0-d78f7c648315,
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-01/
nord-stream-2-gaspipeline-manuela-schwesig,
https://www1.wdr.de/daserste/
monitor/sendungen/russland-spd-100.html,
https://www.handelsblatt.com/poli
tik/deutschland/spd-ministerpraesidentin-schwesig-kappt-verbindungen-
nachrussland-ende-fuer-nord-stream-2-stiftung/28112466.html). Es stellt sich
zudem die Frage, ob die politisch Verantwortlichen davon ungebührlich
profitiert haben (
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/schroeder-aufs
ichtsrat-gazprom-101.html,
https://www.manager-magazin.de/unternehmen/ge
rhard-schroeder-lieber-aufsichtsrat-bei-rosneft-als-bei-herrenknecht-a-27fedc7
8-d758-4d0b-b37a-336a696db513,
https://www.cicero.de/wirtschaft/deutsche-
energiepolitik-blick-in-die-rohre-gazprom-nord-stream-steinmeier,
https://ww
w.zeit.de/politik/ausland/2021-02/nord-stream-2-bundespraesident-frank-walt
er-steinmeier-ukraine).
Bei einem Embargo droht ein schwerer Schaden für die deutsche Wirtschaft
(
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/gas-notfallplan-bundesnetz
agentur-101.html) und unhaltbare Zustände und Belastungen für die deutsche
Bevölkerung. Diese bereits in der „länder- und ressortübergreifende
Krisenmanagement-Übung/EXercise“ LÜKEX 18 beschriebene Situation ist
aus Sicht der Fragesteller dringend zu verhindern ((
https://www.bbk.bund.de/
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3285
20. Wahlperiode 02.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 1. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/LUEKEX/luekex18-au
swertungsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
1. Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse der Gasspeicher in
Deutschland (Eigentümer und eventuelle Mutterkonzerne, bitte einzeln
aufschlüsseln)?
Die mit Gas befüllten und aktiv genutzten Gasspeicher in Deutschland
umfassen nach Kenntnis der Bundesregierung:
# Gasspeicher Eigentümer/ Betreiber Mutterkonzern/-e, Anteilseigner
1 Jemgum H (astora) astora GmbH Securing Energy for Europe GmbH (SEfE)
GmbH
2 Rehden astora GmbH Securing Energy for Europe GmbH (SEfE)
GmbH
3 Wolfersberg bayernugs GmbH Bayerngas GmbH
4 Etzel (EDF) EDF Gas Deutschland GmbH EDF INTERNATIONAL
5 Etzel (EnBW) EnBW Etzel Speicher GmbH EnBW Energie Baden-Württemberg AG
6 Enschede – Epe
(Eneco)
Eneco Gasspeicher B. V. Eneco B. V.
7 Etzel EGL Equinor Storage Deutschland
GmbH
Equinor Deutschland GmbH
8 Katharina Erdgasspeicher Peissen
GmbH
VNG Gasspeicher GmbH, Securing Energy for
Europe GmbH
9 Etzel EKB Etzel-
Kavernenbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG
Securing Energy for Europe GMbH, BP Europe
SE, Orsted Speicher E GmbH, Etzel-
Kavernenbetriebs-Verwaltungsgesellschaft mbH
10 EWE H-Gas Zone EWE Gasspeicher GmbH EWE Aktiengesellschaft
11 EWE-Zone L EWE Gasspeicher GmbH EWE Aktiengesellschaft
12 Jemgum H (EWE) EWE Gasspeicher GmbH EWE Aktiengesellschaft
13 Nüttermoor H-2 EWE Gasspeicher GmbH EWE Aktiengesellschaft
14 Nüttermoor H-3 EWE Gasspeicher GmbH EWE Aktiengesellschaft
15 Rüdersdorf H EWE Gasspeicher GmbH EWE Aktiengesellschaft
16 Kraak HanseWerk AG E.ON Beteiligungen GmbH
17 Epe (KGE) Kommunale
Gasspeichergesellschaft Epe mbH & Co.
KG
Energie- und Wasserversorgung Mittleres
Ruhrgebiet GmbH, Dortmunder Energie- und
Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Stadtwerke Essen AG, KGBE -
Kommunale Gasspeicher Beteiligungsgesellschaft Epe
mbH, MET Germany Holding GmbH, GELSEN-
WASSER AG, KGBE - Kommunale
Gasspeicher Beteiligungsgesellschaft Epe mbH
18 Etzel ESE (MET) MET Speicher GmbH MET Germany Holding GmbH
19 Reckrod MET Speicher GmbH MET Germany Holding GmbH
20 Stockstadt + Haehnlein MND Energy Storage
Germany GmbH
MND Group AG
21 Inzenham-West NAFTA Speicher Inzenham
GmbH
NAFTA Speicher GmbH & Co. KG
22 Enschede – Epe
(Nuon)
NUON Epe Gasspeicher
GmbH
NUON Storage B. V.
23 Ezel ESE (OMV) OMV Gas Storage Germany
GmbH
OMV Deutschland Services GmbH
24 INNEXPOOL-
RWEGSW
RWE Gas Storage West
GmbH
GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH
# Gasspeicher Eigentümer/ Betreiber Mutterkonzern/-e, Anteilseigner
25 Epe-L-RWEGSW RWE Gas Storage West
GmbH
GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH
26 Epe-NL-
RWEGSWEST
RWE Gas Storage West
GmbH
GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH
27 STASSFURT-
RWEGSWEST
RWE Gas Storage West
GmbH
GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für
Beteiligungsverwaltung mbH
28 Fronhofen Storengy Deutschland GmbH Storengy Deutschland Infrastructures GmbH
29 Harsefeld Storengy Deutschland GmbH Storengy Deutschland Infrastructures GmbH
30 Lesum Storengy Deutschland GmbH Storengy Deutschland Infrastructures GmbH
31 Peckensen Storengy Deutschland GmbH Storengy Deutschland Infrastructures GmbH
32 Schmidhausen Storengy Deutschland GmbH Storengy Deutschland Infrastructures GmbH
33 Uelsen Storengy Deutschland GmbH Storengy Deutschland Infrastructures GmbH
34 Kiel-Rönne SWKiel Speicher Stadtwerke Kiel Aktiengesellschaft
35 Epe Trianel Trianel Gasspeicher Epe
Verwaltungs GmbH
Trianel GmbH
36 Bierwang Uniper Energy Storage GmbH Uniper Global Commodities SE
37 Breitbrunn Uniper Energy Storage GmbH Uniper Global Commodities SE
38 Epe Uniper H-Gas Uniper Energy Storage GmbH Uniper Global Commodities SE
39 Epe Uniper L-Gas Uniper Energy Storage GmbH Uniper Global Commodities SE
40 Etzel Erdgas Lager
EGL
Uniper Energy Storage GmbH Uniper Global Commodities SE
41 Etzel ESE (VGS) VNG Gasspeicher GmbH VNG AG
42 Jemgum H (VGS) VNG Gasspeicher GmbH VNG AG
43 Storage Hub
(Bernburg, Bad Lauchstädt)
VNG Gasspeicher GmbH VNG AG
2. Welche Zugriffsmöglichkeiten hat die Bundesregierung auf das darin
gespeicherte Gas, und in welchem Besitz befindet sich dieses Gas?
Das in den Gasspeichern eingespeicherte Gas ist im Besitz der Gashändler, die
Gas in diese Speicher eingespeichert haben. Im Zuge der Umsetzung der
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben
für Gasspeicheranlagen („Gasspeichergesetz“) gehört hierzu auch der
Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) GmbH. Weitere
Informationen über die Eigentumsverhältnisse des eingespeicherten Gases liegen der
Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viel Gas befindet sich aktuell im Besitz der Bundesrepublik
Deutschland oder kann durch die Bundesrepublik Deutschland abgerufen
werden?
Mit Stand vom 9. August 2022 befinden sich folgende Gasvolumina im Besitz
der Bundesrepublik Deutschland oder können durch die Bundesrepublik
Deutschland über den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe
(THE) abgerufen werden:
– Flüssigerdgas-(LNG-)Mengen: 9,95 Terawattstunden
– SSBO-Ausschreibung/Stufe 1 (20 Prozent können durch THE abgerufen
werden; bis zum Abruf im Besitz des Anbieters. Die restlichen 80 Prozent
sind und bleiben im Besitz des Anbieters).
– Gesamte kontrahierte Menge: circa 84,01 Terawattstunden
– Abrufoption (20 Prozent): circa 16,80 Terawattstunden
– Bisherige Beschaffung Stufe 3/im Besitz der THE: circa 24,59
Terawattstunden
4. Inwiefern ist das von LÜKEX 18 behandelte Szenario „Gasmangellage
in Süddeutschland“ auf ganz Deutschland anwendbar?
Im Übungsszenario LÜKEX 18 wurde eine unwahrscheinliche, lang
andauernde und extrem kalte Witterung simuliert, die die Gasmangellage zusätzlich
verschärfte. Dennoch ist das in der LÜKEX 18 behandelte Szenario
„Gasmangellage in Süddeutschland“ grundsätzlich auch auf ganz Deutschland anwendbar,
da hier die Umsetzung des Notfallplans Gas am Beispiel Süddeutschland geübt
wurde. Daraus lassen sich ebenfalls Rückschlüsse für die Anwendung in ganz
Deutschland ziehen.
# Handlungsempfehlung Status Umsetzung
1 Unter Einbeziehung der novellierten europäischen Verordnung über
Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-Verordnung)
und der Erkenntnisse der LÜKEX 18 sollte die Anpassung und klare
Definition der „geschützten Kunden“ in nationales Recht
(Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) zügig erfolgen.
Umgesetzt.
2 Im Bereich des EnWG sollten zeitnah die Haftungsregelungen in § 16
Absatz 3 EnWG überprüft werden.
In Prüfung.
3 Es ist zu prüfen, inwiefern Maßnahmen zur Ausspeicherung, die sich an den
Speicherbetreiber und nicht an den Eigentümer des Gases richten,
rechtsgültig sind und wie gegebenenfalls Entschädigungsleistungen zu erbringen sind.
In Umsetzung.
4 Es ist zu prüfen, welche Möglichkeiten die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB)
haben, um Maßnahmen durchzusetzen, wenn sich die Adressaten weigern,
diesen Folge zu leisten. Insbesondere die Bedingungen und Vorgehensweisen
für eine Unterstützung durch die Polizei sind juristisch zu prüfen.
Umgesetzt.
5 In § 16 Absatz 4 EnWG ist zu regeln, welche Regulierungsbehörde (Land
oder Bund) von den Netzbetreibern über die Gründe für Maßnahmen
informiert werden muss. Ebenso sind der notwendige Informationsgehalt und das
Weitergaberecht der Information zu spezifizieren.
Umgesetzt.
6 Die Erwartungshaltungen innerhalb des „Krisenteam Gas“, mit Blick auf die
Stufenausrufung, sind im Vorfeld einer Krisensituation zu klären. Es ist ein
einheitliches Verständnis zu den Kriterien der Stufenausrufung
herbeizuführen.
Umgesetzt.
7 Es ist zu prüfen, ob auch Verfügungen, die keine Abschaltungen betreffen,
veröffentlicht werden sollen und ob dieses Vorgehen konform ist mit der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Umgesetzt.
8 Für den Fall nach Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sollte konkreter definiert
werden, welche Aufgaben in der Notfallstufe noch bei den FNB liegen,
welche Entscheidungen der Bundeslastverteiler zu treffen hat und wie die
Kommunikation bzw. Aufgabenteilung optimiert werden kann (z. B. durch
entsprechende Empfehlungen bestimmter Maßnahmen seitens der FNB, durch
strukturierte Datenzulieferung). In diesem Zusammenhang ist auch der
Handlungsspielraum der FNB zu definieren, wenn diese im EnSiG-Fall eine
Notsituation erkennen, die unverzügliches Handeln erfordert.
Aufgaben FNB: In
Umsetzung
(Ziel: bis Ende Oktober
2022); Entscheidungen
Bundeslastverteiler/
Kommunikation: Umgesetzt.
# Handlungsempfehlung Status Umsetzung
9 Es ist notwendig den Notfallplan Gas und den Leitfaden Krisenvorsorge Gas
zu überarbeiten.
In Umsetzung. Die
Aktualisierung des Notfallplan
Gas erfolgt in den
kommenden Monaten auf Basis
der in den vergangenen
Wochen und Monaten
gesammelten Erkenntnisse
und Neuerungen der
gesetzlichen Grundlage.
10 Im Krisenteam Gas sollten die vorgelagerten Abstimmungsrunden der
betroffenen FNB beibehalten werden.
Ferner sollte der Informationsaustausch zwischen dem Bundeslastverteiler
und dem „Nationalen Krisenteam“ nach Feststellung der Notfallstufe
intensiviert werden, da das Krisenteam laut Notfallplan Gas diese bei der Auswahl
der anzuordnenden Maßnahmen beratend unterstützen soll.
Umgesetzt.
11 Der in der Übung praktizierte Kommunikationsweg zwischen den
betroffenen für Energie zuständigen Landesbehörden und den Innenministerien der
Länder ist im Notfallplan Gas festzuschreiben.
Die Ergebnisse der Sitzungen des „Krisenteams Gas“ sollten auch Ländern
zugänglich gemacht werden, die nicht akut von einer Gasmangellage
betroffen sind.
Umgesetzt.
12 Für die Meldung der notwendigen Daten zur Lagebeurteilung sollte ein
einheitliches Format und ein entsprechendes Meldeverfahren etabliert werden.
Umgesetzt.
13 Es wird empfohlen, im Zuge der Überarbeitung und Anpassung des
Notfallplan Gas infolge der Novellierung der SoS-Verordnung die erforderlichen
Prozesse bzw. Zuständigkeiten im Nachgang einer Krise bzw. nach
Aufhebung der Notfallstufe näher zu konkretisieren.
In Umsetzung. Die
Aktualisierung des Notfallplan
Gas erfolgt in den
kommenden Monaten auf Basis
der in den vergangenen
Wochen und Monaten
gesammelten Erkenntnisse
und Neuerungen der
gesetzlichen Grundlage.
14 Die Begrifflichkeiten im Notfallplan Gas und im Leitfaden Krisenvorsorge
Gas sollten auf Basis des Notfallplan Gas vereinheitlicht werden. Dies trifft
insbesondere auf den Begriff „marktbasierte Maßnahmen“ zu.
Umgesetzt.
15 Sofern die Strukturen „Regionales Krisenteam“ und „Lokales Krisenteam“
aufrechterhalten werden sollen, sollte klar definiert werden, wann welches
Krisenteam sinnvoll eingesetzt wird, wie die jeweilige Organisation und
Vorgehensweise aussieht und was von den jeweiligen Teams erwartet und
geliefert werden kann.
Umgesetzt.
16 Es sollte eruiert werden, wie in einer Gasmangellage mit Transit- bzw.
Exportmengen umgegangen werden soll. Dieser Aspekt wurde in der LÜKEX
18 nicht betrachtet
In Umsetzung. Beratungen
hierzu finden aktuell
zwischen BMWK-BNetzA-
FNBs statt und werden in
den kommenden Wochen
abgeschlossen.
17 Die Bevölkerung sollte in einer entsprechenden Lage rechtzeitig, umfassend
und fortlaufend mit entsprechenden Verhaltenshinweisen informiert werden.
Dies kann die Lage für die Gefahrenabwehr und den Katstrophenschutz
positiv beeinflussen.
In Umsetzung. Die
derzeitigen Abstimmungen
können voraussichtlich in den
kommenden Wochen
abgeschlossen werden.
18 Daten zur Beheizungsstruktur sollten erhoben und den entsprechenden
Stellen verfügbar sein. Die Zuständigkeit und Ebene für die Erhebung ist
abzustimmen.
In Prüfung.
# Handlungsempfehlung Status Umsetzung
19 Um die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltungs- und
Regierungsfunktionen sicherzustellen, sollten die entsprechenden Liegenschaften so
gestaltet werden, dass die Möglichkeit des Brennstoffwechsels besteht. Der Ist-
Zustand muss erhoben werden, um entsprechende Vorplanungen durchführen
und in der Lage zügige Entscheidungen treffen zu können.
Grundsätzlich umfasst die
Definition der geschützten
Kunden ebenfalls
Verbraucher aus dem Bereich
staatliche Verwaltungs-/
Regierungsfunktionen.
Ihre Funktionsfähigkeit ist
somit sichergestellt;
grundsätzlich liegt die
Zuständigkeit für die Umsetzung
in allen föderalen Ebenen,
den Ministerien und den
Behörden selbst.
20 Eine Zusammenarbeit und frühzeitiger Informationsaustausch zwischen
Gefahrenabwehr und Energiebehörden ist beim Thema Evakuierungen und
Steuerung der Wärmeversorgung besonders wichtig. Falls eine
Zusammenarbeit noch nicht etabliert sein sollte, ist diese anzustreben.
In Umsetzung.
21 Die Notwendigkeit der Herrichtung von warmen Räumen für Evakuierte
stellt einen Schwerpunkt der Maßnahmen dar. Bestehende Vorplanungen zur
Evakuierung können genutzt werden. Es bestehen jedoch keine spezifischen
Vorplanungen für eine Gasmangellage. Die bei einer Gasmangellage nutz-
und beheizbaren Objekte sind unterbrechungsfrei zu versorgen. Bei
Vorplanungen sollte der möglicherweise lange Zeitraum berücksichtigt werden, in
dem die Bevölkerung auf Hilfe angewiesen ist.
Evakuierungsplanungen sollten die Wärmeversorgung der Gebäude,
vorhandene Brennstoffwechselmöglichkeiten und den Nachschub von Brennstoff
unbedingt berücksichtigen.
Grundsätzlich umfasst die
Definition der geschützten
Kunden ebenfalls
Haushaltskunden/Bevölkerung;
grundsätzlich liegt die
Zuständigkeit für die
Umsetzung auf Länderebene.
22 Daten über öffentliche Gebäude, die als Wärmeinseln genutzt werden
könnten, sollten flächendeckend erfasst werden.
Grundsätzlich umfasst die
Definition der geschützten
Kunden ebenfalls
Haushaltskunden/ Bevölkerung;
grundsätzlich liegt die
Zuständigkeit für die
Umsetzung auf Länderebene.
23 In den Blick zu nehmen ist die Ausstattung weiterer Dienststellen mit
Redundanzkommunikationsmitteln, beispielsweise Satellitentelefonie.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Aufrechterhaltung der
Kommunikationsfähigkeit, gerade vor dem Hintergrund möglicher Cyberangriffe, nach wie vor
eine besondere Bedeutung zukommt. Die relevanten Akteure sollten ihre
Erreichbarkeiten und Redundanzen austauschen und aktuell halten.
Die relevanten Akteure
tauschen sich im Kontext
der Gaskrisenvorsorge
bereits regelmäßig aus –
Erreichbarkeiten sind
sichergestellt.
24 Eine detaillierte Datengrundlage zur Wärmeversorgung und zu den
Wechselmöglichkeiten des Brennstoffes sollte geschaffen werden. Diese sollte allen
verantwortlichen Stellen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehen.
Die für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in Krisenlagen
erforderlichen Einrichtungen sollten bei Diskussionen über den Umgang mit
kritischen Infrastrukturen (KRITIS) in Bund und Ländern stärker berücksichtigt
werden.
Umgesetzt.
25 Krankenhäuser und soziale Einrichtungen, wie Alten- und Pflegeheime,
sollten möglichst bis zuletzt versorgt werden und prioritär für die
Wiederinbetriebnahme vorgesehen werden. Krankenhäuser und soziale Einrichtungen,
wie Alten- und Pflegeheime, Apotheken, sowie weitere wichtige bzw.
„kritische“ soziale und staatliche Einrichtungen sollten im Rahmen des laufenden
Gesetzgebungsverfahrens in die Kategorie der „geschützten Kunden“
aufgenommen werden.
Umgesetzt.
# Handlungsempfehlung Status Umsetzung
26 Eine Evakuierung von Krankenhäusern sollte nur als letztes Mittel eingesetzt
werden.
Umgesetzt.
27 Bei der Evakuierung von Bundeswehrkrankenhäusern sind dieselben
Regelungen zu beachten wie bei normalen Krankenhäusern.
Umgesetzt.
28 Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der
Innenressorts, die Hoheit der Länder etc. in einer solchen Lage sollten geklärt
werden. Die Schaffung einer Datenbasis für Ressourcen im
Gesundheitswesen sollte geprüft werden.
Grundsätzlich umfasst die
Definition der geschützten
Kunden ebenfalls
Verbraucher aus dem Bereich
Gesundheitswesen.
29 Möglichkeiten zur Erfassung hilfsbedürftiger Menschen außerhalb der
Gesundheitseinrichtungen sollten eruiert werden.
Grundsätzlich umfasst die
Definition der geschützten
Kunden ebenfalls
hilfsbedürftige Menschen.
30 Notfall- und Alarmpläne für die Alten- und Pflegeheime sollten erstellt,
intensiviert bzw. aktualisiert werden.
Grundsätzlich umfasst die
Definition der geschützten
Kunden ebenfalls Alten-
und Pflegeheime.
31 Der Aufbau von Ersatzwärmeversorgungen könnte einen Beitrag zur
Lagebewältigung leisten. Im Ergebnis der Übung werden in Thüringen
Überlegungen angestellt, eine große mobile Wärmeversorgungsanlage entweder für
ein Klinikum in Gera mit seinen 1.000 Betten oder für andere wichtige
städtische Einrichtungen für den Krisenfall vorzuhalten. An das Land erging der
Vorschlag, entsprechende Anlagen in den zentralen
Katastrophenschutzlagern für Landeslagen bereitzustellen.
Die Bundesregierung
erwartet keine
Notwendigkeit für eine
Ersatzwärmeversorgung im Kontext der
aktuellen Lage.
32 Die teils kaskadenartigen Auswirkungen eines Gasmangels sollten seitens
der ministeriellen Landes- oder Bundesebene erfasst werden. Besonders
vulnerable Betriebe könnten hierbei identifiziert werden. Insbesondere der
Zusammenhang zwischen Gas- und Stromversorgung sollte weiter untersucht
werden.
Umgesetzt.
33 Es bedarf einer tiefergehenden wissenschaftlichen Befassung mit den
Abhängigkeiten von Erdgas im Ernährungssektor. Die vorhandene Datenbasis/
Statistik über die Energienutzung im Sektor sollte für diese Zwecke genutzt
und gegebenenfalls erweitert werden. Die Erkenntnisse müssen in die
Notfallplanung einfließen. Detaillierte Erkenntnisse zu den Auswirkungen in der
Milchwirtschaft und etwaige Lösungsansätze sollten zur Verfügung gestellt
werden.
In Umsetzung
(Ziel: bis Oktober 2022).
34 Die Unternehmen der Ernährungswirtschaft sollten bei sich abzeichnenden
Problemen in der Gasversorgung von den Versorgern frühzeitig informiert
werden, um erforderliche Umstellungsarbeiten und die Lagerung bzw.
regelmäßige Belieferung mit Mineralöl vorbereiten zu können.
In Umsetzung
(Ziel: bis Oktober 2022).
35 Im Fall der Einschränkung bzw. Einstellung der Gaslieferungen sollten
ausreichende Heizölmengen und Transportkapazitäten bereitstehen. In der Regel
ist dann mit einer täglichen bis zweitäglichen Belieferung über Tankwagen
zu rechnen.
Umgesetzt bzgl.
Heizölmengen; in Umsetzung
bzgl. Transportkapazitäten/
-priorisierung –
Kabinettbefassung am 14.
September 2022.
# Handlungsempfehlung Status Umsetzung
36 Unternehmen sollten für das Problem von Gasversorgungsengpässen weiter
sensibilisiert werden und Maßnahmen in die betriebliche Notfallplanung
aufnehmen.
Umgesetzt.
37 Aufgrund der Abhängigkeit des Ernährungssektors von der Gasversorgung
sollte geprüft werden, wie die staatliche Notfallplanung Regelungen für eine
prioritäre Versorgung von relevanten Betrieben des Ernährungssektors
schaffen kann. Die teilweise tägliche Belieferung mit Tankwagen ist
sicherzustellen. Im Zuge der nationalen Umsetzung der novellierten SoS-Verordnung
sollte angestrebt werden, Institutionen, die für die Versorgung der
Bevölkerung relevant sind, in den Kreis der geschützten Kunden aufzunehmen.
Umgesetzt.
5. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf den Vermerk im
Auswertungsbericht LÜKEX 18 (ebd. S. 54), dass etwa 90 Prozent der
Teilnehmer mit der Zusammenarbeit zufrieden waren, dass in einer
Krisensituation jeder zehnte Eingebundene nicht mit der Zusammenarbeit
zufrieden war, und was wurde bisher unternommen, um die Zufriedenheit zu
steigern?
Es ist positiv zu bewerten, dass der größte Teil der Befragten angegeben hat,
mit der Zusammenarbeit zufrieden zu sein, obwohl eine solche Situation im
Jahr 2018 erstmalig geübt worden war. Begründungen zur abgegebenen
Einschätzung wurden in der quantitativ gestellten Frage vor dem Hintergrund eines
Gesamteindrucks nicht abgefragt.
6. Welche Handlungsempfehlungen aus LÜKEX 18 wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung umgesetzt oder werden noch umgesetzt (bitte
tabellarisch auflisten)?
7. Wenn Handlungsempfehlungen (vgl. Vorfrage) nicht umgesetzt wurden,
werden diese nach Kenntnis der Bundesregierung noch umgesetzt, und
wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Handlungsempfehlungen der LÜKEX 18, die bis dato noch nicht umgesetzt
worden sind oder sich aktuell in Prüfung befinden, werden vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage bewertet und erforderlichenfalls umgesetzt.
Darstellung der Handlungsempfehlungen entsprechend dem Auswertungsbericht
LÜKEX 18 von Juli 2019:
8. Liegen der Bundesregierung Informationen in Bezug auf die
Versorgungssicherheit zu den Fernwärmenetzen vor, welche beispielsweise
durch Müllverbrennungsanlagen versorgt werden und gleichzeitig auf
eine zusätzliche Versorgung mit Gas angewiesen sind, und wenn ja,
welche?
Laut der Erhebung der Interessengemeinschaft der thermischen
Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) speisen 59 Anlagen Wärme in
Fernwärmenetze ein (
www.itad.de/ueber-uns/mehr/jahresbericht/itad-jahresbericht-
2021). Die insgesamt installierte Fernwärmeleistung beträgt rund 3 300
Megawatt (MW). Sieben thermische Abfallbehandlungsanlagen betreiben dabei ein
eigenes Fernwärmenetz. Mindestens 30 weitere Anlagen planen, ihre
Wärmeauskopplung weiter zu steigern. Bei 24 thermischen Abfallbehandlungsanlage
liegen derzeit keine Angaben vor. Weitere Informationen über die Versorgung
der thermischen Abfallbehandlungsanlagen liegen der Bundesregierung nicht
vor.
9. Welche Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Zusammenbruch der Gasversorgung auf den Schienenverkehr, insbesondere
auf die Versorgung mit Fahrstrom sowie auf mit Gas betriebene
Weichenheizungen?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) bezieht die DB Energie
GmbH u. a. Bahnstrom aus zwei Gaskraftwerken. Für den Fall einer
vollständigen Einstellung der Energielieferung aus diesen Gaskraftwerken kann die DB
Energie GmbH alternativ Energie aus anderen Kraftwerken über das öffentliche
Verteilnetz beziehen.
Nach Auskunft der DB Netz AG gibt es nur wenige Weichenheizungen, die mit
einem Propangas-Tank ausgestattet sind. Diese wären von einer
Gasversorgungsunterbrechung nicht betroffen.
10. Wenn laut Antwort zu Frage 9 eine Beeinträchtigung zu erwarten ist,
welche Auswirkungen hätte dies vor dem Hintergrund des
Bahnstrommixes bei der DB AG auf
a) den Schienenpersonennahverkehr,
b) den Schienenpersonenfernverkehr und
c) den Schienengüterverkehr?
Nach Auskunft der DB AG wird in Zusammenarbeit mit den
Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Betriebsprogramm abgestimmt, sollte es zu einem
Engpass kommen. Dabei werden alle Verkehrsarten (Schienenpersonenfernverkehr,
Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr) gleichermaßen
reduziert, um systemrelevante Verkehre weiterhin durchzuführen und für alle
Verkehrsarten Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
11. Wie kann die Bundesregierung im Falle eines Ausbleibens russischer
Gaslieferungen die Versorgung der Bürger mit ausreichend Gas für die
Heizungen im Winter sicherstellen?
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, hat die Bundesregierung seit
Beginn der Legislaturperiode zahlreiche ineinandergreifende, breit angelegte
Maßnahmen ergriffen, um die Energieabhängigkeit von Russland in hohem
Tempo zu verringern und die Energieversorgung auf eine breitere Basis zu
stellen. Dieser Vorsorgeplan wird konsequent abgearbeitet und passgenau der Lage
entsprechend erweitert. Dies umfasst unter anderem die Befüllung der
Gasspeicher, Sicherstellung der weiteren Versorgung über Norwegen sowie über LNG-
Lieferungen über Terminals in EU-Nachbarstaaten und die Installation von
schwimmenden LNG-Terminals an den deutschen Küsten. Sollte es zu einer
schweren Gasmangellage kommen, greifen die Prozesse des Notfallplans Gas
zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit geschützter Kunden, zu denen
auch Haushalte gehören.
12. Wie lange würde nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Wiederanfahren des deutschen Gasnetzes nach einem Zusammenbruch dauern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass es zu einem Zusammenbruch
des gesamten deutschen Gasnetzes kommt. Nicht ausgeschlossen werden kann,
dass es zu einem örtlichen Ausfall von Gasnetzen kommt. Das Anfahren
örtlicher Gasnetze hängt von technischen Bedingungen ab, kann aber grundsätzlich
einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, entsprechend des
gastechnischen Regelwerks.
13. Kann nach Auffassung der Bundesregierung das deutsche Stromnetz
aufrechterhalten werden, wenn die Gas- und Gasreservekraftwerke nicht
mehr zur Verfügung stehen und gleichzeitig die Haushalte vermehrt auf
elektrische Heizungen zurückgreifen, und wenn nein, warum nicht?
Die letzte gesetzlich vorgeschriebene jährliche Systemanalyse der vier
Übertragungsnetzbetreiber nach § 3 der Netzreserveverordnung wurde zum 30. April
2022 veröffentlicht. Die Systemanalyse wird jährlich durch die vier
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erarbeitet. Darauf aufbauend wird der für das
jeweils bevorstehende Winterhalbjahr notwendige Bedarf an
Netzreservekraftwerken bestimmt. Die von den ÜNB erstellten Systemanalysen werden von der
Bundesnetzagentur geprüft und spätestens zum 30. April eines jeden Jahres
wird der Netzreservebedarf im Rahmen der Bedarfsanalyse bestätigt.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
haben die vier deutschen ÜNB eine Sonderanalyse für den Winter 2022/2023
durchgeführt. Diese Berechnungen basieren auf aktualisierten Annahmen nach
Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Sie wurden von März bis
Mai 2022 durchgeführt. Abgeschätzt wurden in diesem ersten Stresstest
mögliche Auswirkungen einer angespannten Lage auf den Energiemärkten auf den
Stromsektor in Deutschland und Europa. Es wurde beispielsweise untersucht,
wie viel Gasverbrauch zur Stromerzeugung sich marktseitig bzw. durch die
Marktrückkehr von Reservekraftwerken in Deutschland und in Europa
einsparen ließe. Auf Basis der getroffenen Annahmen kommt die Sonderanalyse zu
dem Ergebnis, dass ein sicherer Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes im
Winter 2022/2023 gewährleistet ist. Die Ergebnisse sind unter
www.bmwk.de
abrufbar.
Der zusätzlich vom BMWK veranlasste zweite Stresstest prüft die
Versorgungssicherheit im Stromsektor und den sicheren Betrieb des
Elektrizitätsversorgungsnetzes unter nochmals verschärften Annahmen. Die Änderungen im
Vergleich zu den ersten Berechnungen werden die in der Zwischenzeit in Kraft
getretenen geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere
Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, Verordnung zur befristeten Ausweitung des
Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve) und aktuelle
Entwicklungen der letzten Monate im Strommarkt berücksichtigen sowie eine
noch stärkere Kumulierung möglicher Risiken untersuchen.
Dazu gehören zum Beispiel noch höhere Preisannahmen als im ersten
Stresstest, ein noch gravierenderer Ausfall von Gaslieferungen, ein höherer
Stromverbrauch aufgrund des verstärkten Einsatzes von Stromheizungen und ein
stärkerer Ausfall von französischen Kernkraftwerken.
14. Welche Vorbereitungen hat die Bundesregierung getroffen, falls im
kommenden Winter aufgrund Gasmangels sowohl Gas- als auch
Stromnetze nicht mehr die nötigen Leistungen erbringen können?
Für Gas wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Für Strom wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Außerdem hat die Bundesregierung mit den im Juli 2022 in Kraft getretenen
Anpassungen des Energiesicherungsgesetzes und des
Energiewirtschaftsgesetzes die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal erweitert.
15. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufrechterhaltung des
deutschen Stromnetzes außerhalb der Heizperiode gewährleistet, wenn bei
einer Dunkelflaute (nur minimale Einspeisung durch Photovoltaik (PV)
und Windkraft) wegen Gasmangels keine Gaskraftwerke mehr zur
Verfügung stünden (bitte erläutern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
16. Nach welchen Prioritäten würde im Falle einer Gasmangellage Gas
zugeteilt werden (bitte einzeln mit Begründung aufschlüsseln)?
Die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
sowie der Gassicherungsverordnung (GasSV) bilden die Grundlage des Handelns
der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler während einer schweren
Gasmangellage in der Notfallstufe Gas. Der Bundeslastverteiler wird bei den stets
auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägungsentscheidungen, die
gesetzliche Wertung des § 53a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der
Verordnung (EU) 2017/1938 (sogenannte SoS-VO) durch eine besondere
Berücksichtigung der geschützten Kunden beachten. Die Entscheidungen im Rahmen
der Lastverteilung würden sich am lebenswichtigen Bedarf an Energie
orientieren. Dieser Bedarf kann, je nach Lage, grundsätzlich in einer Vielzahl von
Kundengruppen vorzufinden sein. Weitere Informationen zu den
Handlungsoptionen der Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler finden sich
unter
www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorg
ungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/HintergrundFAQ/Lastverteilung.pdf.
17. Hält die Bundesregierung die ungenügende Diversifikation der deutschen
Gasimporte für einen Zufall (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn nein, warum nicht?
Aus wirtschaftlichen Gründen wurde bei der Transition in ein auf erneuerbaren
Quellen basiertes Energiesystem auf die Brückentechnologie Gas gesetzt –
insbesondere auch aufgrund der Verfügbarkeit großer Volumina aus Russland. Die
Bundesregierung setzt aktuell zahlreiche Maßnahmen um, um eine
diversifizierte Gasversorgung in Zukunft sicher zu stellen.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis. ob frühere oder derzeitige
Bundesminister oder andere im Geschäftsbereich der Bundesregierung tätige
Beamte seit Oktober 1998 durch die Russische Föderation ausgezeichnet
wurden (Preise aller Art, Ehrenzeichen und Orden, Titel oder andere
Würdigungen) und/oder Immobilien, Grundstücke oder andere
Liegenschaften in der Russischen Föderation besitzen und/oder durch
Unternehmen, Vereine oder Verbände in Aufsichtsräte oder Vorstände berufen
oder gewählt wurden, welche ihren Sitz in der Russischen Föderation
haben?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse hierzu.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Kontaktaufnahmen,
Anbahnungsoder Werbungsversuchen durch Geheimdienste der Russischen
Föderation mit Landes- und Bundesministern oder andere Beamten (wenn ja,
bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen kann. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der erfragten Auskünfte birgt
die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu besonders schutzwürdigen
spezifischen Fähigkeiten, Kenntnisstand, Methodik und Arbeitsweise der
Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des
Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure entsprechende Rückschlüsse ziehen und entsprechende
Abwehrstrategien entwickeln könnten. Bestehende oder in der Entwicklung
befindliche operative Fähigkeiten und Methoden könnten aufgeklärt und damit
der Einsatzerfolg gefährdet werden. Dadurch würde die Erkenntnisgewinnung
des von BfV und BND erschwert oder unmöglich gemacht werden, was einen
Nachteil für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten würde. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der
angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der besonderen
Sensibilität der angeforderten Informationen für die Aufgabenerfüllung des BfV und
des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Ein Bekanntwerden der
Informationen würde dem BfV und dem BND die weitere Aufklärung geheimdienstlicher
Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik Deutschland erheblich
erschweren.
20. Wie viele für den Gastransport geeignete Kesselwagen stehen der
DB AG nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung?
Erdgas wird nur in sehr geringen Mengen und dann auch nur in verflüssigter
Form (LNG) über die Schiene befördert. LNG wird nicht aus Russland bezogen
und unterliegt daher auch keinen Lieferrestriktionen. Alle anderen
Gastransporte beziehen sich auf Nebenprodukte der Erdölverarbeitung, von denen
sogenanntes Flüssiggas (LPG) ein Hauptprodukt ist. Dieses steht weiterhin ohne
Einschränkungen zur Verfügung.
Im deutschen Fahrzeugeinstellungsregister sind rund 12 000 für die
Beförderung von Gas geeignete Eisenbahnkesselwagen registriert, davon keine der DB
Cargo AG. Anmietungen durch die DB Cargo AG wären möglich.
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ISSN 0722-8333]